Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)
Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)
vom 28. Dezember 2000 ( GVBl.II/01, [Nr. 01] , S.3)
Auf Grund des § 5a Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde.
§ 2
Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf sind:
die
kreisfreie Stadt
Potsdam
in den
Landkreisen:
Barnim
aa) die amtsfreie Gemeinde Bernau bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Ahrensfelde/Blumberg, Panketal, Wandlitz, Werneuchen
Dahme-Spreewald
aa) die amtsfreien Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Königs Wusterhausen, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Friedersdorf, Mittenwalde, Schönefeld, Unteres Dahmeland
Havelland
aa) die amtsfreien Gemeinden Dallgow-Döberitz, Falkensee, Nauen bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Brieselang, Ketzin, Nauen-Land, Schönwalde (Glien), Wustermark
Märkisch-Oderland
aa) die amtsfreien Gemeinden Fredersdorf-Vogelsdorf, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Strausberg bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Altlandsberg, Hoppegarten, Rüdersdorf
Oberhavel
aa) die amtsfreien Gemeinden Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Leegebruch, Oranienburg, Velten bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Kremmen, Oberkrämer, Oranienburg-Land, Schildow
Oder-Spree
aa) die amtsfreien Gemeinden Erkner, Fürstenwalde/Spree, Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Grünheide (Mark), Spreenhagen
Potsdam-Mittelmark
aa) die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Seddiner See, Teltow, Werder (Havel) bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Beelitz, Fahrland, Groß Kreutz, Michendorf, Rehbrücke, Schwielowsee, Stahnsdorf, Werder
Teltow-Fläming
aa) die amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Blankenfelde/Mahlow, Ludwigsfelde-Land, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
§ 3
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden. § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 11. März 1998 (GVBl. II S. 269) außer Kraft.
Potsdam, den 28. Dezember 2000
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer
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