Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)
vom 21. Februar 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 05] , S.53)
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 9. November 2006 (GVBl. I
S. 142) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Ausschuss des Landtages:
§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung
(1) Durch diese Verordnung wird die Ausübung der Fischerei in allen ständig oder zeitweise
wasserführenden Oberflächengewässern, Fischteichen und zeitweise überfluteten
Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks „Unteres Odertal“
einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen zur Erreichung des Schutzzwecks
nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geregelt. Das
Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.
(2) Die räumliche Lage von Beschränkungen der Angelfischerei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b
und von Regelungen des Zugangs zu Gewässern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung
ist in einer Übersichtskarte (Anlage 1) und in zwei Kartensätzen (Anlagen 2 und
3) dargestellt.
§ 2 Hegepläne
(1) Bis zur Bildung von Fischereibezirken nach § 23 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg hat jeder Fischereiberechtigte für
den Geltungsbereich seines Fischereirechts im Nationalpark einen Hegeplan aufzustellen. Die Fischereiberechtigten können
gemeinsame Hegepläne aufstellen. Die Bestimmungen des § 24 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg finden entsprechende Anwendung. Inhaber von
Koppelfischereirechten nach § 9 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg
haben die Hegepläne untereinander abzustimmen.
(2) Der Hegeplan ist an § 1 Abs. 2 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg und an den für die
fischereiliche Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans
auszurichten.
(3) Die Genehmigung nach § 24 Abs. 2 beziehungsweise die Aufstellung des Hegeplans nach § 24 Abs. 3
des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgt durch die untere
Fischereibehörde in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung, wenn dieser mit
dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vereinbar ist.
§ 3 Teichwirtschaften, Bewirtschaftungspläne
(1) In Teichwirtschaften ist für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch den
Bewirtschafter ein fischereilicher Bewirtschaftungsplan mit Genehmigung der
unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu
erstellen. Der Bewirtschaftungsplan ist an den für die fischereiliche
Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans auszurichten. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan mit dem Schutzzweck nach den §§ 3 und
4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“
vereinbar ist.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben für jeden Teich enthalten:
Besatz nach Art, Größe, Menge, geografischer Herkunft und
Zeitpunkt, wobei das Aussetzen von nicht heimischen oder gentechnisch
veränderten Fischarten einschließlich deren Laich unzulässig ist;
Düngemitteleinsatz nach Art, Menge und Zeitpunkt, wobei die Düngung mit Jauche oder Mist nur zu Beginn der Vegetationsperiode und bei geschlossenen Teichablassbauwerken gestattet ist;
Abfischungszeitraum;
Bespannungs- und Trockenlegungszeiträume;
Futtermitteleinsatz nach Art und Menge;
Teichpflege- und Teichsanierungsmaßnahmen nach Art, Umfang und Zeitpunkt.
(3) Folgende Handlungen sind in Teichwirtschaften verboten:
die Vergrämung oder Vertreibung von Vögeln, die über das Teichgelände hinauswirkt oder bei der Tiere verletzt oder getötet werden; als Schutzmaßnahme vor Vogeleinflüssen ist eine Überspannung der genutzten Teichflächen im bisherigen Umfang gestattet;
die Wiederaufnahme der fischereilichen Nutzung des Brückenteiches (Gemarkung Stolpe, Flur 1, Flurstück 310 teilweise);
die Intensivierung der Fischproduktion in den Teichen über die Getreidezufütterungsvariante mit Erträgen bis 1 000 Kilogramm je Hektar hinaus.
§ 4 Zeitliche und räumliche Einschränkungen der Fischerei
(1) Folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ verboten:
die Ausübung der Berufsfischerei im Umkreis von 30 Metern und die
Ausübung der nicht gewerblichen Fischerei im Umkreis von 50 Metern um
Biberburgen (Mittelbaue); ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige
Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen
Abstandes von der Biberburg; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
Biberburgen;
die Ausübung der Fischerei während der Dauer der Brutzeit vom
1. Februar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um
Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Sumpfohreulen, Schwarzstörchen,
Kranichen, Reihern, Kormoranen und Uhus; für Seeadler beginnt die Schutzfrist
bereits am 1. Januar; für Kraniche endet die Schutzfrist am 31. Mai; ausgenommen
ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei
Einhaltung des größtmöglichen Abstandes vom Horststandort; § 33 Abs. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend; die
Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
Horststandorte;
die Ausübung der Fischerei oder das Befahren der Gewässer im
Bereich von Seeschwalbenkolonien; ausgenommen ist das unvermeidbare und
vorsichtige Durchfahren dieser Bereiche, soweit es die gewerbliche Fischerei auf
anderen Flächen erfordert; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über
die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung;
die Ausübung der nichtgewerblichen Angelfischerei
in der Schutzzone I b oder von den in der Schutzzone I a oder
I b gelegenen Ufern aus; ausgenommen sind die in der Übersichtskarte (Anlage 1)
und im beigefügten Kartensatz 1 Blatt 2, 3, 5 und 7 (Anlage 2) dargestellten
Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken bis zur Einstellung der land-, forst-
oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und
Nutzu ngsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage
der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des
Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 36 des Flurbereinigungsgesetzes, jedoch höchstens bis 15 Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
in den Poldern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines
jeden Jahres mit Ausnahme der in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im
beigefügten Kartensatz 1 Blatt 1, 4, 5, 6 und 7 (Anlage 2) dargestellten
Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken; in Abhängigkeit vom Witterungs- und
Brutverlauf kann die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der
Nationalparkverwaltung die Angelfischerei schon zeitiger, jedoch frühestens ab
dem 16. Juni eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung in den
betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern zulassen,
in den Poldern in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtangeln).
(2) Der Zugang zu den für die nichtgewerbliche Angelfischerei zugelassenen Gewässern oder
Gewässerteilen ist nur mit folgenden Maßgaben gestattet:
Soweit vorhanden, sind Wege oder Pfade zu nutzen, im Übrigen ist die kürzeste Verbindung vom Weg zum
Gewässerufer zu wählen; Röhrichte dürfen jedoch nur auf bestehenden Wegen oder
Pfaden gequert werden. Die Querung des Deichvorlandes der Oder in Höhe des
Lunow-Stolper-Polders von Flusskilometer 669,1 bis Flusskilometer 678,7 ist nur
auf den in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 2
(Anlage 3) gekennzeichneten Wegen zulässig.
§ 5 Sonstige Vorschriften für die Fischerei
(1) Fanggeräte sind so auszustatten und aufzustellen, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers
weitgehend ausgeschlossen ist. Kleine Hamen außerhalb der Bundeswasserstraßen
sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen und Reusen sind gegen das
Einschwimmen zu sichern.
(2) Die Elektrofischerei ist im Poldergebiet und im Deichvorland nur mit
batteriebetriebenen Gleichstromgeräten gestattet. Die Zulassung der
Elektrofischerei durch die untere Fischereibehörde nach § 26 Abs. 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg bedarf des Einvernehmens der
Nationalparkverwaltung.
(3) Das Hältern von Fischen aus der gewerblichen Fischerei ist verboten, soweit
die Fische nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der Hälterung
(fangtechnisch bedingte Zwischenhälterung) gefangen wurden oder
die Fische aus der Hälterung regelmäßig direkt vermarktet
werden.
Diese Verbote gelten nicht für die Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der Schwedter Querfahrt, des
Dorfgrabens und des Langen Kolks bei Stützkow.
(4) Der Einsatz von Lockfutter zur Ausübung der Angelfischerei bleibt zulässig und wird vom Verbot
des § 8 Abs. 2 Nr. 23 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ nicht berührt.
Dabei ist die Futtermenge auf zwei Liter, in den Bundeswasserstraßen auf fünf
Liter Gesamtmischung pro Angler und Tag beschränkt.
§ 6 Angelveranstaltungen
Angelveranstaltungen nach § 8 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bedürfen der Zustimmung der
Nationalparkverwaltung.
§ 7 Fischereierlaubnisscheine
(1) Bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen hat der
Fischereiausübungsberechtigte ein von der Nationalparkverwaltung
bereitgestelltes Merkblatt über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen
auszuhändigen. Die Kosten für die Herstellung des Merkblatts trägt die
Nationalparkverwaltung.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Fischereierlaubnisscheine bleiben bis
zu ihrem Ablauf, jedoch höchstens für ein Jahr in vollem Umfang wirksam. Alle
Einschränkungen dieser Verordnung gelten insoweit nicht.
§ 8 Fangnachweis
(1) Jeder Inhaber des Fischereirechts oder in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich
einen detaillierten Fangnachweis für die Geltungsdauer und den Geltungsbereich
des von ihm genutzten Fischereirechts zu erstellen und der
Nationalparkverwaltung bis zum 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres zu übergeben.
(2) Die Fänge der gewerblichen Fischerei sind nach Fangdatum, Gewässer oder Gewässerabschnitt,
geschätzter Fangmasse je Art und geschätzter durchschnittlicher Stückmasse oder
-länge zu dokumentieren.
(3) Der Fangnachweis hat auch die Fänge aus der nichtgewerblichen Angelfischerei zu umfassen und hat
für diese vollständige Angaben entsprechend den Vorgaben der
Nationalparkverwaltung zu enthalten. Dazu gibt die Nationalparkverwaltung
Fangkarten an die Fischereiausübungsberechtigten aus, die von den Erwerbern
entsprechender Angelkarten auszufüllen und der Nationalparkverwaltung bis zum
15. Februar eines jeden Jahres zurückzugeben sind. Die Nationalparkverwaltung
stellt den in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten die
Daten in zusammengefasster Form zur Verfügung.
§ 9 Entschädigung
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Erwerbsverluste und Mehraufwendungen auf
Grund dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit im Rahmen von
Vergleichsverträgen gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg dauerhaft und einmalig ausgeglichen werden.
§ 10 Befreiung
Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 keinen Hegeplan aufstellt;
den Festlegungen eines Hegeplans nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
zuwiderhandelt;
entgegen § 3 Abs. 1 keinen Bewirtschaftungsplan aufstellt;
den Festlegungen eines Bewirtschaftungsplans nach § 3 Abs. 1
oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
den Verboten des § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der geschützten Bereiche
um Biberburgen die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb der geschützten Bereiche
um Horststandorte die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 im Bereich von Seeschwalbenkolonien
die Fischerei ausübt oder diese Bereiche befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b oder c die
nichtgewerbliche Angelfischerei ausübt;
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zum Zugang zu Gewässern oder
Gewässerteilen zuwiderhandelt;
den Vorschriften des § 5 Abs. 1 zum Schutz des Fischotters oder
Bibers zuwiderhandelt;
entgegen § 5 Abs. 2 Elektrofischerei betreibt;
den Verboten zum Hältern von Fischen nach § 5 Abs. 3 Buchstabe
a oder b zuwiderhandelt;
entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 Futter ausbringt;
entgegen § 6 Angelveranstaltungen durchführt;
entgegen § 7 Abs. 1 Fischereierlaubnisscheine ausgibt;
den Vorschriften des § 8 über die Erstellung eines
Fangnachweises zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in
Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
untere Naturschutzbehörde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Februar 2007
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b, zu § 4 Abs. 2)
Übersichtskarte zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b)
Kartensatz 1 zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“(Blatt 1 bis 7)

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 2)
Kartensatz 2 zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
(Blatt 1 von 1)
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