Änderung der amtlichen Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
DE - Landesrecht Brandenburg

Änderung der amtlichen Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Änderung der amtlichen Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
vom 30. November 2015 ( ABl./15, [Nr. 50] , S.1323)
Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 22 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 ( BGBl. I
S.
1856), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), nur auf Antrag gewährt.
Mit Erlass vom 21. März 2012 wurde die Verwendung der amtlichen Vordrucke für die Wohngeldbeantragung im Land Brandenburg festgelegt.
Mit dem Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 2. Oktober 2015 wird unter anderem das Wohngeldgesetz (WoGG) zum 1. Januar 2016 geändert. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen waren die Antragsformulare für Wohngeld anzupassen.
Die geänderten amtlichen Vordrucke (Erstantrag Mietzuschuss, Erstantrag Lastenzuschuss sowie Weiterleistungs- und Erhöhungsantrag) sind auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung unter http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550 eingestellt.
Die amtlichen Vordrucke für die Wohngeldbeantragung sind landeseinheitlich zu verwenden und dürfen nicht abgeändert werden.
Soweit in den Wohngeldbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses noch Restbestände der bisher verwendeten Formulare vorhanden sind, können diese übergangsweise aufgebraucht werden.
Der Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 21. März 2012 ( ABl.
S. 500) außer Kraft.
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