Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ <!-- function openBrWindow(theURL,winName,features
DE - Landesrecht Brandenburg

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“
vom 28. September 2016 ( ABl./16, [Nr. 45] , S.1420)
Der Runderlass richtet sich an
die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Zur einheitlichen Bearbeitung von Schwertransporten im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Verfahren für die Berechnung von Straßenbrücken im Bestand umfassend überarbeitet und an die aktuellen Normen und Vorschriften angepasst.
Die BEM-ING
werden als Loseblatt-Sammlung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenbau ( www.bast.de ) im Bereich „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau/BEM-ING“ als
Download
kostenfrei bereitgestellt.
Bis zur Implementierung und Produktivsetzung der für die Anwendung der BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 erforderlichen
Software
programme, zum Beispiel VEMAGS-Statik in Verbindung mit den fachlichen Prüfmodulen, können geeignete Übergangsregelungen vorgesehen werden. Der Zeitpunkt der Implementierung ist dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung umgehend mitzuteilen.
Ein Erfahrungsbericht der Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg wird bis zum 30. November 2018 erbeten. Weitere Hinweise zur Anwendung sind dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 21/2016 zu entnehmen.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
21/2016 wird für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt. Für die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.
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