Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen und der besonderen Zuwendung für Haftopfer sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren
Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen und der besonderen Zuwendung für Haftopfer sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren
vom 26. November 1992 (JMBl/92, [Nr. 12], S.185) zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. August 2007 ( JMBl/07, [Nr. 9] , S.143)
I.
Zuständig gemäß § 25 Abs.
1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17, 17a und 19 StrRehaG und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
II.
(aufgehoben)
III.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 26. November 1992 in Kraft.
Der Minister der Justiz In Vertretung
Dr.
Faupel
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