MStDV
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Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz (Marktstruktur-Durchführungsverordnung - MStDV)

Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz (Marktstruktur-Durchführungsverordnung - MStDV)
vom 5. August 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 54], S.684)
Auf Grund
des § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S.
351), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330)
eingefügt und durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBl. I
S. 221) geändert worden ist,
des § 1 Abs. 3 der Neunten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBl. I S. 189), der
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330)
eingefügt worden ist,
des § 2 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Arznei- und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991
(BGBl. I S. 223),
des § 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225) und
des § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder
Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 12 des Marktstrukturgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134)
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide

(1) Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter
Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Marktstrukturgesetzes zusammengefaßt werden können, werden
ergänzt um:
Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für
die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
Sojabohnen,
Sonnenblumenkerne,
Buchweizen,
Senfsamen.
(2) Die Mindesterzeugungsmenge im Sinne von § 3 Abs. 1
Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
150 Tonnen je Sorte für Dinkel für die Grünkern-,
Gebäck- und Teigwarenherstellung,
200 Tonnen je Sorte für Qualitätskörnermais zur Herstellung
von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die
technische Verwendung,
100 Tonnen für Sojabohnen,
400 Tonnen für Sonnenblumenkerne,
360 Tonnen für Buchweizen,
150 Tonnen für Senfsamen.
(3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich jeweils 50 von
Hundert der in Absatz 2 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.

§ 2 Zur Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh

Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse im Sinne von § 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes können Zuchtrinder und
Kälber zur Weitermast zusammengefaßt werden.

§ 3 Zur Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arznei- und Gewürzpflanzen

(1) Die Mindestanbaufläche im Sinne von § 3 Abs. 1
Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
30 Hektar für Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der
hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin
verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder
sonst zerkleinert,
30 Hektar für Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten,
als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
50 Hektar für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf die sich aus
Absatz 1 ergebenden Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4 Zur Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen

(1) Die Mindesterzeugungsmenge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.
6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
100 Tonnen für Hauskaninchen lebend,
70 Tonnen für Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder
gefroren,
150 Tonnen für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf 50 von Hundert
der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.

§ 5 Zur Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung

(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse im Sinne von §
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes können die
Erzeugnisse nach KN-Code,
ex Kapitel 07 ex Kapitel 10 ex Kapitel 12 ex Kapitel 1404
zusammengefaßt werden.
(2) Die Mindestanbaufläche im Sinne von § 3 Abs. 1
Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich:
200 Hektar für Erzeugnisse einer KN-Code Gruppe,
300 Hektar für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse mehrerer KN-Code
Gruppen nach Absatz 1.
(3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird jährlich auf die sich aus
Absatz 2 ergebende Menge festgesetzt.
(4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages im Sinne von §
6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 5. August 1994
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
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