Anwendung von sog. Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen
DE - Landesrecht Brandenburg

Anwendung von sog. Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen

Anwendung von sog. Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen
vom 26. April 2002
OFD
Cottbus, Verfügung vom 12.03.1996 S 1300 - 29 - St 112
Aus gegebenen Anlass wird auf folgendes hingewiesen:
In Steuerfällen, in denen ausländische Einkünfte ( z. B.
aus nicht selbständiger Arbeit) von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen auf Grund eines DBA unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freigestellt worden sind, werden nicht immer die in einigen Abkommen enthaltenen Rückfallklauseln beachtet. Um sogenannte "weiße Einkünfte" zu vermeiden, ist in neueren Abkommen geregelt, dass Einkünfte für Zwecke des DBA nur dann als aus dem anderen Vertragstaat stammend gelten, wenn sie dort besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, fällt das Besteuerungsrecht an die Bundesrepublik Deutschland zurück; die Einkünfte werden dann nicht von der deutschen Steuer freigestellt.
Derartige Rückfallklauseln sind derzeit in
Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark
Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada
Art. 23 Abs. 3 DBA-Neuseeland
Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen
Art. 23 Abs. 1 letzter Satz DBA-Schweden
Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA- USA
Abs. 16d des Schlussprotokolls zum DBA-Italien enthalten
Werden Gewinne oder Einkünfte im Rahmen einer der Einkunftsarten des DBA der ausländischen Besteuerung unterworfen, so ist es für die Freistellung von der deutschen Besteuerung unbeachtlich, in welchem Umfang sie von der ausländischen Besteuerung erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der ausländischen Veranlagung zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen ( BFH
-Urteil vom 27.08.1997, BStBl II
1998 S. 58). Eine ausländische Besteuerung ist auch noch anzunehmen, wenn die ausländische Steuer nur auf Grund von Freibeträgen, eines Verlustausgleichs oder Verlustabzugs entfällt oder die betreffenden Einkünfte als negative Einkünfte bei der ausländischen Besteuerung berücksichtigt werden. Ich verweise hierzu auch auf die Tz. 3.4.2 des Leitfadens zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
Bei Bestehen solcher Klauseln muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO
spätestens im Veranlagungsverfahren den Nachweis erbringen, dass die Einkünfte im Ausland der Besteuerung unterworfen wurden. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die ausländischen Einkünfte grundsätzlich in die Besteuerung im Inland einzubeziehen (BFH-Urteil vom 11.06.1996, a. a. O.
). Sollte später der Nachweis der Besteuerung erbracht werden, so ist der Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 11.06.1996, a. a. O.).
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