Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG),<br> Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF),<br> Existenzgründungsmaßnahmen
DE - Landesrecht Brandenburg

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), Existenzgründungsmaßnahmen

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), Existenzgründungsmaßnahmen
vom 7. Mai 2003
Mit Vfg.
vom 20.06.2000, S 7179 - 6 - St 243 hatte ich folgendes geregelt:
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ESF-finanzierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilte das BMF
mit Schreiben vom 27.04.2000 (IV D 2 - S 7179 - 1/00) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mit:
Berufsausbildungs-, Berufsfortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen i. S. d.
§ 3 Nr.
2 der Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 20. Januar 2000 (Bundesanzeiger 2000, S.
1529 ff.
) sind - wie die in Abschnitt 112 Abs.
3 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien aufgeführten Maßnahmen - gemäß § 4 Nr. 21 UStG
von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für Existenzgründungsseminare i. S. d. § 3 Nr. 1 Buchst.
a der o. g.
Richtlinien.
Das
Coaching
(§ 3 Nr. 1 Buchst. b der o. g. Richtlinien) ist eine Form der Unternehmensberatung. Es dient nicht der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung und ist daher nicht nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf die Möglichkeit, dass Existenzgründer die für diese Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen können, wird hingewiesen.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung liegen mir Anfragen vor, ob
Maßnahmen nach Richtlinie A des MASGF
vom 23.11.2001 zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Vorgründungsphase (Amtsblatt f. BB Nr. 52 vom 27.12.2001 S. 908 ff) und
Maßnahmen nach Richtlinie B des Ministeriums für Wirtschaft vom 11.12.2001 zur Förderung von beratender Begleitung (
Coaching
) kleiner und mittlerer Unternehmen in der Nachgründungsphase (Amtsblatt f. BB Nr. 52 vom 27.12.2001 S. 911 ff)
entsprechend zu beurteilen sind.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
zu 1.
Gem.
Tz. 1.2 der o. g. Richtlinie A des MASGF ist es Ziel der Förderung, Gründungswillige auf dem Weg in die Selbständigkeit durch qualifizierende Beratung zu unterstützen. Diese Maßnahmen dienen der Existenzgründung i. S. d. § 3 Nr. 1 Buchst. a ESF-BA-Programm und sind daher von der Umsatzsteuer befreit.
zu 2.
Mittels
Coaching
erfolgt die begleitende Beratung bereits gegründeter Unternehmen zur Förderung der Qualität der Unternehmensführung in der Nachgründungsphase mit dem Ziel der Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (Tz. 1.2 der Richtlinie B) und fällt somit als eine Form der Unternehmensberatung nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.
Diese Verfügung ersetzt meine Bezugsverfügung vom 20.06.2000.
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