Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
vom 7. Juli 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 12] , S.262, 264) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 ( GVBl.I/18, [Nr. 8] , S.4)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für:
Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg,
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
das Recht des Lastenausgleichs,
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
der Behörden einschließlich Schulen und Hochschulen bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie bei Versetzungsentscheidungen, der Versagung des Aufrückens in der Schule und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 3 bis 5.
§ 3
Ausgeschlossene Personen
Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Sie sind Angehörige auch dann, wenn im Falle des Satzes 1 und im Falle des § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
§ 4
Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte
§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht.
§ 5
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Akteneinsicht
(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.
(2) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Pflicht zur Abgabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auch auf solche Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen hat. Die Gründe müssen hinreichend gewichtig und konkret angebbar sein.
§ 5a
Bekanntmachung im Internet
§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet nur Anwendung auf Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verletzung des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist unbeachtlich.
§ 6
Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften
Befugte Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die von der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung vom zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.
§ 7
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Die Bekanntgabefiktion des § 41 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 8
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde nach § 1, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 9
Mündliche Verhandlung
§ 68 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Ergänzung, dass die Behörde die Verhandlungsleitung einem Dritten, der ihren Weisungen unterliegt, übertragen kann. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 10
Anhörungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss
(1) In den Plan nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Namen und gegenwärtige Anschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgenommen werden. Die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.
(2) Gemeinden im Sinne der §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter und die kreisfreien Städte.
§ 11
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
(1) Treffen mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für dieses Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) § 78 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Zweifel die Landesregierung entscheidet, wenn nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, im Übrigen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 12
Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Landes auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), das durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42) geändert worden ist, oder dessen Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder dessen entsprechenden Vorschriften.
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