Der topographische Informationsdienst im Land Brandenburg (Top-Info-Richtlinien)
Der topographische Informationsdienst im Land Brandenburg (Top-Info-Richtlinien)
vom 30. Januar 2003
1. Allgemeines
(1) Um den Anforderungen an ein zeitgemäßes Basisinformationssystem im Sinne von § 1 Abs.
5 VermLiegG
gerecht zu werden, sind das digitale Landschaftsmodell (DLM) und die topographischen Landeskartenwerke ständig fortzuführen.
(2) Ziel des topographischen Informationsdienstes ist es, alle für diese Fortführung bedeutsamen Informationen zu sammeln, gegebenenfalls in der Örtlichkeit zu überprüfen und aufzubereiten, soweit sie nicht aus Luftbildern gewonnen werden können.
(3) Die Informationen werden zum Teil kontinuierlich, zum Teil in zyklischen Zeitabständen erfasst.
(4) Der topographische Informationsdienst arbeitet soweit möglich digital.
2. Zuständigkeiten des Landesbetriebes LGB
(1) Die LGB koordiniert die Arbeiten der beteiligten Stellen, stellt die für die Meldungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, nimmt die Meldungen entgegen und wertet sie für die Fortführung aus.
(2) Die LGB stellt die Anforderungen an die Katasterbehörden auf der Grundlage einer Erfassungsliste (Anlage) zusammen. Die Erfassungsliste enthält auch den zeitlichen Rahmen für die Informationsbereitstellung:
Abforderung zu einem durch die LGB festgelegten Termin für die zyklische Bearbeitung des Basis-DLM und der topographischen Gebiets- und Sonderkarten,
Unaufgeforderte ständige Bereitstellung durch die Katasterbehörden (viertel-, halb-, ganzjährlich) für die kontinuierliche Bearbeitung des Basis-DLM („Spitzenaktualisierung“).
(3) Die LGB stellt den Katasterbehörden Unterlagen aus dem aktuellen Datenbestand des Basis-DLM zur Verfügung.
(4) Die LGB führt für die von den Katasterbehörden benannten Ansprechpartner eine Grundeinweisung und nachfolgend jährlich eine Schulung in die Aufgabe der Informationserfassung durch.
(5) Die LGB führt eine Datenbank, in welcher die Veränderungshinweise so dokumentiert werden, dass sie dem Inhalt des ATKIS-OK zuordenbar sind sowie chronologisch und kartenblattweise abgerufen werden können. Die Datenbank erfasst ferner den Stand der Einarbeitung der Informationen in das Basis-DLM. Sie kann bei Bedarf den Katasterbehörden zur Verfügung gestellt werden.
3. Zuständigkeiten der Katasterbehörden
(1) Von den Katasterbehörden ist eine kontinuierliche Sammlung und Dokumentation der Veränderungen auf der Grundlage der Unterlagen, der Erfassungsliste und der Hinweise der LGB durchzuführen.
(2) Die Katasterbehörden übergeben der LGB die Information über die Veränderungen unaufgefordert oder nach Anforderung, je nach Angabe in der Erfassungsliste.
(3) Die Katasterbehörden übergeben der LGB grundsätzlich die in ihrem Amtsbereich aufgestellten Bebauungspläne sowie deren Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung jeweils unmittelbar nach Inkrafttreten. Die Verfahrensweise wird jeweils zwischen der LGB und der Katasterbehörde abgestimmt.
4. Beteiligung anderer Stellen
(1) Sonstige Unterlagen, die für die Fortführung benötigt werden, fordert die LGB bei den zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen an. Diese sind gemäß § 2 VermLiegG verpflichtet, entsprechende Unterlagen zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.
(2) Die LGB trifft mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Veränderungsmeldungen.
(3) Die LGB bereitet für jede Stelle eine Erfassungsliste gemäß den an sie gestellten Anforderungen auf.
(4) Die Verfahrensweise ist, soweit zweckmäßig, zeitlich und organisatorisch wie die Verfahrensweise mit den Katasterbehörden (Nummer 2 und 3) zu regeln.
Erfassungsliste für die Informationsrecherche der Katasterbehörden zur Aktualisierung und Fortführung des Basis-DLM
I. Informationsrecherche für die kontinuierliche Bearbeitung des Basis-DLM
Im Rahmen der kontinuierlichen Bearbeitung sollen Veränderungen der nachfolgend aufgeführten Objekte und Attribute innerhalb der genannten Zeiträume nach ihrer Veränderung in das Basis-DLM eingearbeitet sein. Voraussetzung für eine landesweite Erfüllung dieser Aufgabe ist die unaufgeforderte Meldung der Informationen.
A. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von
drei Monaten
nach Auftreten der Veränderung
Planung, Bau, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Neuwidmung, Entwidmung, Veränderung der Kurzbezeichnung von:
Bundesautobahn
Bundesstraße
Landesstraße
Kreisstraße
einschließlich der zugehörigen Tunnel und Brücken.
Bezogen auf Buchstabe a, b und c meldet die Katasterbehörde die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Bezogen auf Buchstabe d meldet die Katasterbehörde alle Änderungen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes. Der Begriff „Straße“ umfasst die Objektarten 3101 (Straße), 3104 (Straße (komplex)), 3105 (Straßenkörper) und 3106 (Fahrbahn) des ATKIS-Objektartenkataloges.
B. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von
sechs Monaten
nach Auftreten der Veränderung
Veränderungen administrativer Grenzen
Informationen über den Zusammenschluss von Gemeinden werden nicht benötigt, da diese durch das Innenministerium gemeldet werden bzw. dem Amtsblatt entnommen werden können und diese lediglich den Wegfall bestehender Grenzen zur Folge haben. Benötigt werden hingegen alle Grenzänderungen, die eine lagemäßige Veränderung bestehender administrativer Grenzen zur Folge haben, sowie Grenzveränderungen im Zusammenhang mit der Auflösung von Exklaven, da diese durch Mitteilung des MdI allein lagemäßig nicht zugeordnet werden können. Diese Grenzänderungen müssen in die
Plots
eingetragen bzw. entsprechende Flurkarten zur Verfügung gestellt werden.
C. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von
zwölf Monaten
nach Auftreten der Veränderung
Ortsteile laut Hauptsatzung, Ortsmittelpunkte, Einwohnerzahl der Ortsteile
Bildung oder Auflösung amtlicher Ortsteile laut Hauptsatzungen der Gemeinden, Veränderung oder Neufestlegung von Ortsmittelpunkten durch die Gemeinden, Zusammenstellen der Einwohnerzahlen der Ortsteile. Die Entscheidung, ob diese Angaben durch die Katasterbehörden erfasst und gesammelt werden oder durch den Landesbetrieb LGB direkt von den Gemeinden (Ämtern) abgefordert werden, erfolgt auf Grund individueller Absprachen zwischen LGB und den einzelnen Katasterbehörden.
Planung, Bau, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Neuwidmung, Entwidmung, Veränderung bzw. Ergänzung der ALB-Straßenschlüsselnummer und des geographischen Namens (Straßenname) von:
Gemeindestraße
einschließlich der zugehörigen Tunnel und Brücken.
Der Begriff „Straße“ umfasst neben den Objektarten 3101, 3104, 3105 und 3105 des ATKIS-Objektartenkataloges darüber hinaus die Objektarten 3102 (Weg, sofern als Gemeindestraße gewidmet) und 3103 (Platz im Sinne eines Verkehrsraumes in Ortslagen).
Veränderung bzw. Ergänzung der ALB-Straßenschlüsselnummer und des geographischen Namens (Straßenname) von:
Bundesautobahn
Bundesstraße
Landesstraße
Kreisstraße
Die Entscheidung, ob diese Angaben durch die Katasterbehörden erfasst und gesammelt werden oder durch den Landesbetrieb LGB direkt von den Gemeinden (Ämtern) abgefordert werden, erfolgt auf Grund individueller Absprachen zwischen LGB und den einzelnen Katasterbehörden entsprechend der in den Katasterbehörden vorhandenen Möglichkeiten.
Veränderung bzw. Ergänzung folgender Attribute bei Wegen, sofern diese bekannt sind bzw. es sich um Wege handelt, die als Gemeindestraßen gewidmet sind:
Funktion des Weges:
Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg, Fahrweg
Wirtschaftsweg (Feld- und Waldweg)
Park- und Friedhofsweg
Rad- und Fußweg
Gesamtbreite des Weges (sofern diese Angabe bekannt ist)
Die Katasterbehörden sollen bei der Funktion und Gesamtbreite von Wegen nur soweit Zuarbeit leisten, wie sie diese Angaben im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten erfahren. Eine zielgerichtete und ggf. örtliche Recherche erfolgt durch den Topographischen Informationsdienst (LGB) oder über die Kommunen.
Bau von Autobahnanschlussstellen, -dreiecken und -kreuzen
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Veränderung bzw. Ergänzung weiterer Attribute von Straßen und Plätzen:
Verlauf von Ortsdurchfahrten (Durchgangsverkehr)
Fußgängerzone (betrifft Straße und Platz)
Fahrbahntrennung (Kennzeichnung von Straßen mit getrennten Fahrbahnen, Angabe der Anzahl der Fahrstreifen)
Gesamtbreite der Straße und / oder Fahrbahnbreite (nur falls diese Angaben verfügbar sind)
Parkplatz
Rastplatz
Festplatz
Der Begriff „Straße“ umfasst die Objektarten 3101 (Straße), 3104 (Straße (komplex)), 3105 (Straßenkörper) und 3106 (Fahrbahn) des ATKIS-Objektartenkataloges.
Zustand von Schienenbahnen:
Im Bau befindliche Strecke (Neubau und Ausbau, wie Elektrifizierung und Veränderung der Gleisanzahl)
Inbetriebnahme einer neuen Strecke und Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Strecke
Außerbetriebnahme einer Strecke, hierbei Unterscheidung zwischen der vollständigen Stillegung und der Einstellung des Personenverkehrs
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Der Begriff „Schienenbahn“ umfasst die Objektarten 3201 (Schienenbahn), 3203 (Schienenbahn (komplex)), 3204 (Bahnkörper) und 3205 (Bahnstrecke) des ATKIS-Objektartenkataloges.
Zustand von Bahnhofsanlagen:
Im Bau befindliche Bahnhofsanlage
Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme
Wiederinbetriebnahme
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Grenzübergang, Zollanlage mit Eigenname:
Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Wasserwerk:
Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Schifffahrtslinie für den Autofährverkehr, einschließlich der zugehörigen Anlegestellen:
Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Antennenmast, Funkmast, Sendemast:
Neubau/Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme/Abriss
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
Oberirdische Freileitungen für die Stromversorgung ab 110 kV und deren Masten:
Neubau
Abriss
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Sofern keine Pläne über die Freileitung und deren Masten vorliegen, reicht ein Hinweis auf die Veränderung aus, die lagerichtige Übernahme erfolgt dann mittels Luftbild oder Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen.
Windrad für die Energieerzeugung mit Angabe der Objekthöhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors):
Neubau/Neuinbetriebnahme
Außerbetriebnahme/Abriss
Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
II. Informationsrecherche für die zyklische Bearbeitung des Basis-DLM
Im Rahmen der zyklischen Bearbeitung sollen Informationen über die Lage, Veränderung, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme der nachfolgend aufgeführten Objekte und Attribute zunächst gesammelt und nach Anforderung an den Topographischen Informationsdienst weitergegeben werden. Der Meldung sind soweit vorhanden die entsprechenden Unterlagen, zum Beispiel Karten oder Pläne, beizugeben. Eine Einmessung eigens für diesen Zweck wird nicht erwartet:
Ortslage und deren geographischer Name
Wohnbaufläche
Industrie- und Gewerbefläche, Angabe ihrer Funktion
Die Katasterbehörde kann hier
verbal
die Funktion oder Nutzung angeben, die sich aus den Unterlagen bzw. der Kenntnis der Katasterbehörde für dieses Gebiet ergibt.
Fläche gemischter Nutzung
Fläche besonderer funktionaler Prägung, Angabe ihrer Funktion
Die Katasterbehörde kann hier verbal die Funktion oder Nutzung angeben, die sich aus den Unterlagen bzw. der Kenntnis der Katasterbehörde für dieses Gebiet ergibt.
Bergbaubetrieb bzw. Grube/Steinbruch, einschließlich zugehöriger Halden und Aufschüttungen mit Angabe folgender Informationen:
Abgrenzung des Betriebes
Abbau oberirdisch oder unterirdisch
Angabe des abgebauten Produktes
Zustand (in Betrieb/außer Betrieb, stillgelegt)
Angaben zu Braunkohletagebauen sind nicht erforderlich, da der Topographische Informationsdienst regelmäßig Karten der Bergbauunternehmen (1 : 10 000/1 : 25 000) erhält.
Deponie
Raffinerie
Werft
Kraftwerk mit Angabe der Primärenergie ( z. B.
Atomkraftwerk) und des Zustandes (in Betrieb/außer Betrieb)
Umspannstation
Kläranlage/Klärwerk
Ausstellungs-/Messegelände mit Eigenname
Gärtnerei
Heizwerk
Abfallbehandlungsanlage
Sportanlage mit Eigenname
Freizeitanlage mit Eigenname
Freilichttheater mit Eigenname
Freilichtmuseum mit Eigenname
Friedhof mit Eigenname
Stadion mit Eigenname
Sportplatz
Schießstand
Schwimmbad, Freibad
Zoo mit Eigenname
Freizeitpark, Safaripark, Wildgehege mit Eigenname
Park, Grünanlage mit Eigenname
Campingplatz
Autokino, Freilichtkino
Golfplatz
Rieselfeld
Gradierwerk
Silo, Tank, Gasometer mit Angabe der Lage zur Erdoberfläche (oberirdisch/unterirdisch)
Absetzbecken, Schlammteich, Erdfaulbecken
Hochofen
Mauer über 100 m
Länge und 2 m Höhe
Radioteleskop mit Eigenname
III. Hinweis zu Einzelgebäuden und Sonderkarten:
A. Landkreise:
Einzelgebäude, Türme und Kräne sind grundsätzlich nicht in die Erfassungsliste für die Katasterbehörden aufgenommen worden und sollen deshalb gegenwärtig für diese Aufgabe nicht gesondert recherchiert werden. Falls bei der Arbeit mit den
Plots
oder durch vorhandene Ortskenntnis offensichtliche Fehler (z. B. bei der Zuweisung der Gebäudefunktion) auffallen, sollten diese aber vermerkt werden. Wegen der Mitwirkung der Katasterbehörden bei der Informationsbereitstellung für angewandte topographische Karten (z. B. Stadtpläne und Wanderkarten) erfolgen bei Bedarf gesonderte Absprachen.
B. Kreisfreie Städte:
Mit den Katasterbehörden, die gleichzeitig Kreis als auch Gemeinde sind, werden spezielle Absprachen zur Mitwirkung bei der Herstellung von angewandten Karten, insbesondere von Stadtplänen und Wanderkarten, getroffen. Hierbei ist eine Bereitstellung von aktuellen Informationen zu Gebäuden und gegebenenfalls auch anderen Informationen, die nicht in der Erfassungsliste aufgeführt sind, insoweit erforderlich, wie diese für das jeweilige Erzeugnis von Bedeutung sind.
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