Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten
Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten
vom 11. Februar 2003
Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 07/03
TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung Land- und Forstwirtschaft (LuF) 2000 (bekanntgegeben mit Verfügung der OFD
Cottbus vom 22.05.2000, S 2230 - 16 - St 226)
Mit BMF
-Schreiben vom 14.01.2003 IV A 6 - S 2134 - 52/02 ( BStBl I
2003, 78) wird zur Frage der Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder umfassend Stellung genommen. Da dieses BMF-Schreiben demnächst im BStBl veröffentlicht wird, ist es hier nicht als Anlage beigefügt.
Dennoch gebe ich zum Inhalt des vorstehend genannten BMF-Schreibens folgende Hinweise:
1. Allgemeines
Das BMF-Schreiben enthält unter Rzn. 50 ff gesonderte Ausführungen zu den Besonderheiten in den neuen Ländern.
2. Verzicht auf ein Milchlieferrecht gegen Entgelt
U. a.
wird in dem BMF-Schreiben auch die steuerliche Behandlung des unter TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000 dargestellten Sachverhalts, nämlich dass ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt auf sein Milchlieferrecht nach §§ 16 a bis 16 i der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.03.1991 ( BGBl I
S.
799) unentgeltlich zugeteiltes Milchlieferrecht zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen verzichtet, angesprochen. (Betroffen sind Fälle bis zum 30.03.2000, d. h.
Fälle vor Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12.01.2000 (BGBl I 2000, 27).
Entsprechende Fälle von das Entgelt leistenden Stpfl. sollten bislang offen gehalten werden ( vgl.
TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000).
Nach Rz. 59 des BMF-Schreibens hat
der das Entgelt empfangende Steuerpflichtige Betriebseinnahmen,
der das Entgelt leistende Steuerpflichtige Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches regelmäßig dem Anlagevermögen zuzuordnen und zu aktivieren ist (es ist abnutzbar und linear abzuschreiben; Abschreibungszeitraum: 10 Jahre).
Ich bitte, am TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000 einen entsprechenden Hinweis auf das BMF-Schreiben anzubringen und die Bearbeitung dieser Fälle - im Sinne des BMF-Schreibens - wieder aufzunehmen.
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