Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (Ernennungsverordnung - ErnennV)
Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (Ernennungsverordnung - ErnennV)
vom 1. August 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 28] , S.742) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 04] , S.26, 57)
Auf Grund des Artikels 93 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298) in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 14 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446),
§ 98 Abs. 1 Satz 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a und Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 62, 63) neu eingefügt worden sind, und
§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 5 Satz 2 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), die durch Gesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 342) neu
gefasst worden sind,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Ernennungszuständigkeit, Zeichnungsbefugnis
(1) Die Landesregierung ernennt
die Leiter der
Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
Landesoberbehörden,
unteren Landesbehörden,
Einrichtungen und Betriebe des Landes,
sofern diesen Beamten Ämter der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnungen B übertragen werden,
die Leiter der Staatsanwaltschaften.
Im Übrigen werden die Beamten von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Der Ministerpräsident ernennt im Einvernehmen mit den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Staatssekretäre.
(3) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen ihres Geschäftsbereiches zu übertragen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass in Dienststellen, für die § 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Anwendung findet, die
Ernennungsbefugnis für Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 auf Gliederungseinheiten der
nachgeordneten Stellen übertragen wird, die der Leitung dieser Stellen unmittelbar unterstellt sind.
(4) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg. Soweit die Landesregierung für die Entscheidung zuständig ist, unterzeichnet für die Landesregierung der Ministerpräsident. Soweit die oberste Dienstbehörde zuständig ist, unterzeichnet das jeweilige Mitglied der Landesregierung, im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten der Ministerpräsident. Im Übrigen unterzeichnet der Leiter der Stelle oder der Leiter der Gliederungseinheit einer Stelle, auf die die Befugnis zur Ernennung übertragen wurde. Die nach den Sätzen 3 und 4 Unterzeichnungsberechtigten können ihren ständigen Vertreter und den für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter sowie dessen Vertreter zur Unterzeichnung ermächtigen; diese unterzeichnen für die nach den Sätzen 3 und 4 Unterzeichnungsberechtigten.
§ 2 Ernennung der Beamten des Landesrechnungshofes
Der Präsident des Landesrechnungshofes ernennt die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, die nicht vom Landtag gewählt werden. Die Befugnis wird im
Namen des Landes Brandenburg ausgeübt. Es unterzeichnet der Präsident des Landesrechnungshofes; § 1 Abs. 4 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.
§ 3 Übertragung von Ämtern ohne Ernennung
Die §§ 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung höherwertiger Ämter, die keiner Ernennung bedürfen.
§ 4 Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand
Für Entlassungen auf eigenen Antrag nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Beamtenstatusgesetzes und für Versetzungen in den Ruhestand nach
§ 26 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 39 und 41 des Landesbeamtengesetzes der Beamten, die durch die Landesregierung ernannt worden sind, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ernennungsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224) und die Ernennungsverordnung Landesrechnungshof vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224)
außer Kraft.
Potsdam, den 1. August 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
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