Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
vom 8. Dezember 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 21] , S.458) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 10] , S.79)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger) nehmen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 und nach § 6a in Verbindung mit § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium.
§ 2 Zuständige Landesbehörde
Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 6a Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1, § 18b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 48 Absatz 1 und § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das für Arbeit zuständige Ministerium.
§ 3 Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden
(1) Die Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden können unter den Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren, dass die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Landkreise deren Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6a in Verbindung mit § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder zum Teil durchführen. Dies gilt nicht, soweit die Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereits auf eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen ist.
(2) Die nach Absatz 1 herangezogenen Ämter und amtsfreien Gemeinden handeln im Namen der heranziehenden Landkreise. Die Landkreise können den herangezogenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen.
(3) Für das Verhältnis der Landkreise zu den herangezogenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie des § 92 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine Erstattungspflicht für Aufwendungen und Kosten entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die durchführende Körperschaft beruht.
(4) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform oder des elektronischen Schriftformersatzes. Der Vertrag ist dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Vertragspartner zu veröffentlichen. Er wird am Tage nach der letzten Veröffentlichung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) § 123 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt nicht.
§ 4 Inanspruchnahme der Bundesmittel
(1) Der vom Bund nach § 46 Absatz 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte zweckgebundene Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten. Der Abruf der Erstattungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach Maßgabe des § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Land. Hierfür melden diese einmal monatlich bis zum fünften Werktag vor Mitte oder Ende des laufenden Abrechnungsmonats dem für Arbeit zuständigen Ministerium diejenigen Daten, die für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens des Landes gegenüber dem Bund erforderlich sind. Auf der Grundlage der nach Maßgabe von Satz 3 gemeldeten Daten ruft das für Arbeit zuständige Ministerium den Erstattungsbetrag unverzüglich beim Bund ab. Das für Arbeit zuständige Ministerium leitet die Mittel nach Eingang der Bundeserstattung unmittelbar und unverzüglich an die kreisfreien Städte und Landkreise weiter.
(2) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit des für Arbeit zuständigen Ministeriums für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder auf Dritte zu übertragen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. Dezember 2004
Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
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