WaldInvV
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Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren (Waldinventurverordnung - WaldInvV)

Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren (Waldinventurverordnung - WaldInvV)
vom 8. August 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 27] , S.470)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 4 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für
Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Grundsätze und Regelungsbereich

(1) Für Waldinventuren, die gemäß § 30 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zur Erfassung und Beobachtung des Boden-
und Waldzustandes erforderlich sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die
Waldinventurergebnisse dienen als Informationsgrundlage für periodische,
landesweite Berichterstattungen zur Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft
gemäß § 30 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg und
zur Beobachtung und Sicherung des nachhaltigen Waldzustandes.
(2) Waldinventuren im Sinne dieser Verordnung sind alle
flächenbezogenen beziehungsweise thematischen Erhebungen im Wald aller
Eigentumsarten.
(3) Die Verordnung regelt im Folgenden die Durchführung der
Waldinventuren durch die Forstbehörden beziehungsweise deren Beauftragte
gemäß § 30 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Für Waldinventuren anderer Behörden beziehungsweise deren Beauftragte
gelten die nachfolgenden Regelungen unter Beachtung des § 6 dieser
Verordnung sinngemäß.
(4) Die Regelungen des § 41a des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
1975 (BGBl. I S. 1037), der zuletzt durch Artikel 204 des Gesetzes vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827) geändert worden ist, bleiben
unberührt. Die gemäß § 41a Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes vorgesehene Erhebung der Grunddaten durch das Land erfolgt
im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Durchführung von Waldinventuren durch die Forstbehörden

(1) Waldinventuren sind auf der Grundlage geeigneter und nachvollziehbarer
Verfahren durchzuführen. Der Inventurzeitraum, das Inventurgebiet und die
Möglichkeit der Einsichtnahme in das Inventurverfahren ist durch die
jeweils zuständige Forstbehörde den betroffenen Waldbesitzern
mindestens vier Wochen vor Inventurbeginn in geeigneter Weise bekannt zu
machen.
(2) In Abhängigkeit von der Zielstellung der jeweiligen Inventur
müssen die Verfahren insbesondere Aussagen beinhalten zu:
Ziel und Zweck der Inventur,
Inventurzeitraum, Inventurgebiet und Stichtag der Inventur,
den zu erhebenden Daten und zur Datenmenge (Sachdaten und Geometrien),
Art der Erhebung, gegebenenfalls Beeinträchtigungen,
Speicherung der Daten,
gegebenenfalls Erhebungsintervalle,
Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen,
Weitergabe der Inventurergebnisse an Dritte.
(3) Ist eine verfahrensbedingte Beeinträchtigung des Waldes bei der
Durchführung der Inventur nicht auszuschließen, so ist der
Waldbesitzer darauf hinzuweisen. Werden im Rahmen der Inventur Gefahrenstellen
wie Bodengruben erzeugt, hat die zuständige Forstbehörde die
Absicherung der Gefahrenstellen vorzunehmen und nach Beendigung der Inventur zu
beseitigen. Der Waldeigentümer ist von daraus möglicherweise
entstehenden Schadensersatzansprüchen freigestellt.

§ 3 Befugnisse

(1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur
Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu
betreten.
(2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten
notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen,
Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.
(3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige
Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang
gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes
Brandenburg abzugelten.

§ 4 Auskunftspflicht

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur
Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner
im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu
gewähren.

§ 5 Übergangsvorschrift

Waldinventuren, die nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72), begonnen wurden,
bleiben in dem Übergangszeitraum von einem Jahr nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung unberührt.

§ 6 Inventuren anderer Behörden

Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Boden- und
Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der jeweils zuständigen
Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der
Inventur anzuzeigen. Die Inventurergebnisse sind auch der Forstbehörde auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. August 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
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