Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)
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Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)

Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)
vom 2. August 2007 ( Abl. MBJS/07, [Nr. 7] , S.195) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 2023 ( Abl. MBJS/23, [Nr. 33] , S.434)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
S.
78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zu § 2 Abs. 3 GV - Pädagogische Ziele und Schwerpunkte

(1) Jede Schule legt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit im Schulprogramm fest. Es sollen insbesondere Aussagen getroffen werden
zu besonderen Arbeitsschwerpunkten,
zu einer didaktisch-methodisch differenzierten Lernorganisation,
zum lerngerechten und schülerorientierten Zeitrhythmus und
zur schulräumlichen Gestaltung und
zur Medienentwicklungsplanung.
Das Schulprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben. Es bildet die Grundlage für einen fachlichen Austausch zwischen den am Schulleben Beteiligten und schulischen Partnern Die Ergebnisse von Entwicklung und Umsetzung der pädagogischen Ziele und Schwerpunkte werden zwischen der Schule und dem staatlichen Schulamt beraten, erörtert und gegebenenfalls in Vereinbarungen dokumentiert.
(2) Die Fachkonferenzen unterstützen die Schulleitung insbesondere
durch die Koordinierung der Arbeit der jeweiligen Fachkonferenz,
bei der Hospitation der Lehrkräfte,
bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Vergleichsarbeiten und
bei der Erstellung und Verwendung eines Aufgabenpools für fachbezogenen Vertretungsunterricht.
Sie arbeiten eng mit den Experten des Beratungs- und Unterstützungssystem für Schule und Schulaufsicht zusammen.

2 - Zu § 2 Abs. 4 GV - Übergänge

(1) Die Schulen sorgen durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs von der Kindertagsstätte in die Schule und in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen für Kontinuität in Erziehung und Bildung. Ein entsprechendes Konzept ist im Schulprogramm festzuschreiben. Die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und im Rahmen der von der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Nr.
10 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze.
(2) Die Schulleitung beauftragt zur regelmäßigen Koordination der Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten im Schulbezirk und den Eltern der Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen und sich im letzten Jahr vor der Aufnahme in die Grundschule befinden, eine Lehrkraft.
(3) Die koordinierende Lehrkraft wirkt auf den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen hin, die einen Zeit- und Maßnahmeplan einschließen. Der Zeit- und Maßnahmeplan beinhaltet insbesondere
die Festschreibung gegenseitiger Informationen zwischen der Schule und der Kindertagesstätte über Ziele, Aufgaben, pädagogische Konzeptionen, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche,
wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Tagespflegepersonen und Lehrkräften an gemeinsamen Besprechungen und Fortbildungen,
gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Elternversammlungen und
die Organisation von Besuchen der Kinder aus den Kindertagesstätten in der Schule.
(4) Die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist im Schulprogramm insbesondere in folgenden Bereichen festzulegen:
Zusammenarbeit und Informationsaustausch über die Verabredung zu pädagogischen Zielen und Schwerpunkten,
die Unterrichtsorganisation und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben und
Bildung regionaler Arbeitskreise zu Fächern und Lernbereichen, in denen insbesondere Entscheidungen über Lehr- und Lernziele, den Austausch von Erfahrungen über die Lern- und Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Absprachen über Lehr- und Lernmittel und sonstige Medien getroffen werden.
Das staatliche Schulamt koordiniert die Zusammenarbeit.
(5) Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 lädt die Klassenlehrkraft zu einer Elternversammlung ein, in der die Eltern insbesondere über
die Schulformen,
den dort zu erwerbenden Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und Gymnasien und den jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II einschließlich der Hinweise auf die Möglichkeiten in den Oberstufenzentren,
Besonderheiten der Fremdsprachenfolge,
die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie zum Beispiel Ganztagsangebote, Wahlunterricht, Schulen mit besonderer Prägung,
den Bildungsgang und die spezifischen Regelungen der Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse und
die Möglichkeit einer individuellen Beratung
informiert werden.
(6) Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 lädt die Klassenlehrkraft zu einer Elternversammlung ein, in der die Eltern insbesondere über
die Bildungsgänge und Schulformen,
die zu erwerbenden Abschlüsse, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, Gymnasien und Beruflichen Gymnasien in Oberstufenzentren in Zusammenhang mit den jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II einschließlich der Hinweise auf die Möglichkeiten in den Oberstufenzentren,
Besonderheiten insbesondere der Fremdsprachenfolge, der Fachleistungsdifferenzierung, des Wahlpflichtunterrichts, des Förderunterrichts, über Schwerpunktgestaltung,
die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie zum Beispiel Ganztagsangebote, Wahlunterricht, Schulen mit besonderer Prägung,
die grundsätzlichen und schulformspezifischen Regelungen der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I,
die Bedeutung des Grundschulgutachtens und des Probeunterrichts bei der Eignungsfeststellung im Rahmen des Auswahlverfahrens einer übernachgefragten Schule und
die Möglichkeit einer individuellen Beratung
informiert werden.
(7) Die Elternversammlungen zu den Absätzen 5 und 6 können auch klassenübergreifend organisiert werden.
(8) Die Schulleitung stellt sicher, dass sich die Lehrkräfte Kenntnisse über die jeweiligen Bildungsziele, Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II aneignen. Die Schulen arbeiten dabei mit den Schulen der Sekundarstufe I und II zusammen. Das staatliche Schulamt unterstützt die Schulen durch Dienstberatungen und schulstufenübergreifende Fortbildungen.
(9) In die langfristige Vorbereitung des Übergangs in die Sekundarstufe I sind die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Schulen der Sekundarstufe I aktiv mit einzubeziehen.

3 - aufgehoben

4 - Zu § 4 Abs. 1 GV - Anmeldung und Aufnahme

(1) Während des Anmeldezeitraumes muss ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft für die Beratung der Eltern zur Verfügung stehen.
(2) Ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft führen mit dem Kind und den Eltern ein Gespräch und verschaffen sich einen Eindruck über den Entwicklungsstand des Kindes. Das Gespräch ist zu dokumentieren.

5 - Zu § 4 Abs. 2 GV - Aufnahme in Grundschulen außerhalb des festgelegten Schulbezirks

(1) Eltern können einen Antrag (Anlage 1) beim zuständigen staatlichen Schulamt auf Besuch einer Grundschule außerhalb des festgelegten Schulbezirks für ihr Kind stellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch Nachweise darzulegen. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Das staatliche Schulamt entscheidet dabei, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Zu beachten ist, dass die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft sein darf. Liegt ein wichtiger Grund vor, wägt das staatliche Schulamt das öffentliche Interesse gegenüber dem Individualinteresse ab. Das öffentliche Interesse kann insbesondere überwiegen, wenn es um den notwendigen Erhalt des Schulstandortes geht, möglichst ausgeglichene Klassenfrequenzen erreicht oder die Bandbreiten eingehalten werden sollen. Das Individualinteresse umfasst den Besuch einer anderen Schule aufgrund der vorgebrachten individuellen Gründe zum Wohl des Kindes.
(2) Hat ein Schulträger deckungsgleiche Schulbezirke gebildet, sind im Fall der Übernachfrage zuerst die Kinder aufzunehmen, die einen wichtigen Grund für die Aufnahme darlegen können. Im Weiteren erfolgt die Aufnahme der Kinder nach der Nähe der Wohnung. Hierbei ist die Belastung, die mit dem Besuch einer anderen Schule verbunden ist, mit zu berücksichtigen.
(3) Nach einem Umzug soll der Besuch der bisherigen Grundschule weiter gestattet werden, sofern die Eltern dies wünschen.
(4) Lehnt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewählten Schule die Aufnahme ab, wird diese Entscheidung den Eltern schriftlich mitgeteilt. Die Anmeldeunterlagen werden an die Eltern zurückgeschickt. Zusammen mit dem Ablehnungsbescheid wird den Eltern eine Übersicht der Schulen mit noch freien Kapazitäten übersandt mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind innerhalb einer vom Schulträger festzusetzenden Frist an einer dieser Schulen anmelden müssen. Die Eltern können erneut frei wählen, an welcher dieser Schulen sie ihr Kind anmelden wollen.

6 - Zu § 4 Abs. 4 GV - Schulen in freier Trägerschaft

Die zuständige Schule überprüft zu Beginn eines Schuljahres, inwieweit Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft dem Schulbesuch nachkommen.

7 - Zu § 4 Abs. 5 GV - Schulärztliche Untersuchung

Zur organisatorischen Vorgehensweise bei der schulärztliche Untersuchung erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen der Schulleitung und dem Gesundheitsamt. Bei der Festsetzung der Zeit für die schulärztliche Untersuchung ist auf berufstätige Eltern Rücksicht zu nehmen.

7a - Zu § 4 Abs. 6 GV - Entscheidung zur Aufnahme in die Grundschule

Sofern im Einzelfall durch die Schulleitung ein Auswahlverfahren durchzuführen ist und keine besonderen Gründe für eine Aufnahme ermittelt werden können, sind grundsätzlich die Schülerinnen und Schüler abzulehnen, für die der Besuch einer anderen Schule die geringsten Belastungen mit sich bringt. Dabei ist der Weg zwischen der Wohnung und der Schule, an der eine (alternative) Aufnahme erfolgen kann, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

8 - Zu § 4 Abs. 7 GV - Aufnahme während der Jahrgangsstufe 1

Für die Aufnahme während der Jahrgangsstufe 1 sollen die Eltern in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten oder andere Fachgutachten beibringen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Besuch des Unterrichts zur Beobachtung für eine Woche gestatten.

8a - Zu § 4 Abs. 9 GV - Antrags- und Zurückstellungsverfahren

Für das Antrags- und Zurückstellungsverfahren sind die Anlagen 2 bis 5 zu verwenden.

9 - Zu § 5 Abs. 4 GV - Individuelle Lernstandsanalyse, Portfolio

(1) Erfolgt die individuelle Lernstandsanalyse (ILeA) in begründeten Fällen nicht in den ersten sechs Unterrichtswochen eines Schuljahres in der Jahrgangsstufe 1, 3 und 5, so ist sie zeitnah durchzuführen.
(2) Die Eltern sind nach Abschluss der individuellen Lernstandsanalyse und nach erfolgter Erstellung des individuellen Lernplans zeitnah durch die Klassenlehrkraft zu informieren. Zusätzliche schulische und häusliche Fördermaßnahmen sind abzustimmen und protokollarisch festzuhalten. Die Information kann im Zusammenhang des Lernentwicklungsgesprächs zum Schulhalbjahr der entsprechenden Jahrgangsstufe erfolgen.
(3) Die Lernentwicklungsdokumentation sollte in der Regel als Portfolio, in der die Entwicklung der Erziehung und Bildung dokumentiert ist, erfolgen. Die Einführung erfolgt stufenweise ab Jahrgangsstufe 1.
(4) Ziel des Portfolios ist es, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Lernfortschritte und ihre Lernerfahrungen ab Jahrgangsstufe 1, ihrem Alter entsprechend bewusst reflektieren und dokumentieren. Dabei setzen sie sich selbst Ziele und planen das weitere Lernen. Das Portfolio sollte insbesondere
individuelle Ziele und Kompetenzen, sowie den Stand zur Erreichung von Standards in den Fächern Deutsch und Mathematik und mindestens einem weiteren Fach,
ausgewählte Arbeiten der Schülerin oder des Schülers zu erworbenen Kompetenzen mit Kommentaren von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern,
laufende Reflexionen, Beobachtungen, Rückmeldungen zum Lernen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern,
individuelle Lernpläne, auf der Basis der Ergebnisse der individuellen Lernstandsanalysen 1, 3 und 5 und die Dokumentation von Portfoliogesprächen,
aussagekräftige Ergebnisse von ILeA und Vergleichsarbeiten und
Arbeitsergebnisse, die außerhalb des Unterrichts entstanden sind und Rückschlüsse auf Interessen, Neigungen, Begabungen und Kompetenzen zulassen
enthalten.
(5) In Portfoliogesprächen mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern sind bezogen auf die Lernentwicklung Vereinbarungen für den individuellen Lernplan zu treffen und schulische sowie häusliche Fördermaßnahmen abzustimmen und darin zu verankern.
(6) Die Schülerin oder der Schüler führt das Portfolio unter Anleitung der Klassenlehrkraft in der Schule. Die Eltern erhalten zum Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule die Lernentwicklungsdokumentation, die für den weiteren Schulverlauf Verwendung finden sollte.

10 - Zu § 5 Abs. 7 GV - Information der Eltern

(1) Werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens besondere Begabungen oder Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Mitglieder der Schulleitung, beauftragte Lehrkräfte oder durch die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung vermutet oder festgestellt, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Eltern, um eine angemessene Förderung sicherzustellen.
(2) Schulische Förderung kann insbesondere durch
binnendifferenzierte Angebote,
die Teilnahme am Unterricht in einzelnen Unterrichtsfächern in der nächsthöheren Jahrgangsstufe oder
über die Stundentafel hinausgehenden zusätzlichen Unterricht
umgesetzt werden.

11 - Zu § 6 Abs. 1 GV - Besondere Fördermaßnahmen

Fachleute für die Beratung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen können Lehrkräfte, die eine spezielle Qualifizierung besitzen, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder im Ausnahmefall Lehrkräfte einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle sein.

12 - Zu § 7 Abs. 1 und 2 GV - Wöchentlicher Pflichtunterricht

Der wöchentliche Pflichtunterricht darf in der Regel in den Jahrgangsstufen 1 und 2 nicht mehr als 21 Stunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 nicht mehr als 27 Stunden und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht mehr als 32 Wochenstunden betragen.

13 - Zu § 7 Abs. 3 GV - Unterrichtsfächer

(1) Der Unterricht basiert auf vielfältigen didaktischen Prinzipien, wechselnden Methoden und Arbeits- und Sozialformen. Er ist so zu gestalten, dass er die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Die Möglichkeiten des fachübergreifenden, fächerverbindenden, epochalen sowie projektorientierten Unterrichts sind zu nutzen.
(2) Die Begegnung mit fremden Sprachen wird in den Jahrgangsstufen 1 und 2 angeboten. Die Begegnung mit einer fremden Sprache ist in die Fächer und Lernbereiche integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten. Die Wahl der Begegnungssprache liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte die Schulkonferenz. Am Unterricht in der Begegnungssprache nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 teil. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
(3) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der Jahrgangsstufe 3. Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Auf Antrag können weitere Sprachen durch das staatliche Schulamt genehmigt werden, sofern ein Rahmenlehrplan oder andere geeignete curriculare Materialien vorliegen. Den Antrag auf eine andere erste Fremdsprache stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte. Vor einer Genehmigung durch das staatliche Schulamt muss feststehen, dass keine zusätzliche Klassenbildung notwendig wird, die Erteilung des Unterrichts durch Lehrkräfte gesichert und die Fortführung in der Sekundarstufe I gewährleistet sind.
(4) In den Grundschulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden kann Sorbisch/Wendisch gemäß der Stundentafel für die Primarstufe und im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten angeboten werden. Neben dem Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch kann in ausgewählten Unterrichtsfächern (Sachfach) der Jahrgangsstufe 1 bis 6 Sorbisch/Wendisch die mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (bilinguales Bildungsangebot) sein. Zur Vorbereitung des bilingualen Sachfachunterrichts ist der Unterricht in Sorbisch/Wendisch zu verstärken. Die Einrichtung bilingualer Bildungsangebote in Sorbisch/Wendsich bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes nach Beschluss der Schulkonferenz.
(5) Grundschulen können Polnisch im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten als weitere Begegnungssprache in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und als weitere Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 3 bis 6 als Wahlunterricht anbieten. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes nach Beschluss der Schulkonferenz.

14 - Zu § 7 Abs. 5 GV - Besondere Festlegungen zu Fächern und Lernbereichen

(1) Die vorübergehende Zusammenfassung der Fächer Musik und Kunst zu einem Lernbereich, Über- und Unterschreitungen von Stundenzahlen und Abweichungen von der in der Kontingentstundentafel vorgesehenen Wochenstundenzahl sind für Projekte, Epochalunterricht und andere Unterrichtsvorhaben möglich, wenn die organisatorischen Bedingungen der Schule dies erlauben und die Belastung wegen der vorübergehend erhöhten Wochenstundenzahl zumutbar bleibt.
(2) Soweit nicht in dem Lernbereich Ästhetik unterrichtet wird, entscheidet jede Schule auf der Grundlage der Kontingentstundentafel unter angemessener Berücksichtigung der Fächer über die Aufteilung der Wochenstunden.

15 - aufgehoben

16 - Zu § 8 Abs. 1 GV - Kleine Grundschulen

Kleine Grundschulen sind selbstständige Schulen mit eigener Schulleitung. Sie kooperieren mit einer größeren Schule, die vom staatlichen Schulamt bestimmt wird und die gleiche Schulstufe führt. Die Schulträger sind über diese Kooperation in Kenntnis zu setzen. Die Kooperation wird durch einen Kooperationsvertrag bestimmt, um die pädagogische Weiterentwicklung, den Einsatz von Lehrkräften sowie den Unterricht im Vertretungsfall sicherstellen zu können.

17 - Zu § 8 Abs. 2 GV - Jahrgangsstufenübergreifende Klassen

(1) Es können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden
in einer Schule, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, auch dann, wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen ausreicht,
wenn die Mindestzügigkeit vorübergehend unterschritten wird oder
wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht und die Schule als Kleine Grundschule fortgeführt wird.
(2) Die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Anträge auf Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen werden durch die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte und der Schulkonferenz beim staatlichen Schulamt spätestens vier Monate vor Beginn des Schuljahres gestellt, in dem mit jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht begonnen werden soll.

18 - Zu § 8 Abs. 3 GV - Unterrichtsorganisation

(1) In der Jahrgangsstufe 5 sind in der Regel in den Fächern Mathematik und Deutsch und ab Jahrgangsstufe 6 zusätzlich in der Fremdsprache leistungsdifferenzierte Lerngruppen zu bilden. Dabei beträgt der Anteil der Stunden mindestens fünfzig vom Hundert der für die Differenzierung zugewiesenen Lehrkräftewochenstunden. Diese werden unter Berücksichtigung der vorhandenen organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der Schule gebildet.
(2) Eine Verwendung der Schwerpunktstunden für die Differenzierung darf für die Schülerinnen und Schüler nicht zur Verringerung oder Erhöhung der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Unterrichtsstunden führen.
(3) Nach Fähigkeiten und Leistungen differenzierte Lerngruppen haben eine unterrichtsergänzende Funktion. Sie dienen dem Ausgleich von Lernverzögerungen der Schülerinnen und Schüler oder unterbreiten Angebote mit höherem Anspruchsniveau zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Arbeit in den Lerngruppen erfolgt auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne.
(4) Nach Neigungen differenzierte Lerngruppen sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich im Hinblick auf die weitere schulische Entwicklung zu erproben und zu profilieren. Es können Projekte, die in den Rahmenlehrplänen empfohlen werden, durchgeführt oder weitere Themen, deren Abstimmung in den zuständigen Fachkonferenzen erfolgt, angeboten werden.
(5) Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu den Lerngruppen sowie über den Wechsel zwischen diesen entscheiden die unterrichtenden Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien des Differenzierungskonzepts sowie der Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
(6) Ein Wechsel zwischen den Lerngruppen soll jederzeit möglich sein. Die Bildung von Lerngruppen kann auch klassenübergreifend, jahrgangsstufenübergreifend, thematisch, temporär und/oder epochal erfolgen. Es sind in der Regel gleich große Gruppen zu bilden. Die Bildung geschlechterspezifischer Gruppen ist möglich.
(7) Am Ende der vierten und fünften Jahrgangsstufe informieren die Klassenlehrkräfte die Eltern über das Differenzierungskonzept der Schule und die für die Klasse beabsichtigten Differenzierungsmaßnahmen sowie über die Zuordnungskriterien, die der Lerngruppenbildung zugrunde liegen.
(8) Klassenarbeiten werden in der Regel im Klassenverband geschrieben. Die Leistungsbewertung erfolgt unabhängig von der Zuordnung zu einer Lerngruppe für alle Schülerinnen und Schüler nach einheitlichen Maßstäben. Wenn mehrere Lehrkräfte in einem Fach oder Lernbereich unterrichten, sind insbesondere die Unterrichtsinhalte und die Leistungsbewertung abzustimmen. Die Entscheidung über die Zeugnisnote trifft jedoch die Lehrkraft, die den meisten Unterricht in diesem Fach oder Lernbereich erteilt.
(9) Schulen können im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten und mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes über die Festlegungen des § 8 Abs. 3 Grundschulverordnung hinaus auch in anderen Fächern und Lernbereichen differenzieren.

19 - Zu § 9 Abs. 1 GV - Flexible Eingangsphase

(1) In der flexiblen Eingangsphase lernen Schülerinnen und Schüler des ersten und zweiten Schulbesuchsjahrs in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen (FLEX-Klasse). Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im ersten und im zweiten Schulbesuchsjahr in einer FLEX-Klasse soll in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
(2) Der Grundsatz des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts ist in allen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, einzuhalten. Dies ist bei der Durchführung von Teilungsunterricht zu berücksichtigen.
(3) Jede FLEX-Klasse wird durch ein Lehrkräfteteam begleitet, das sich aus der Klassenlehrkraft, der Lehrkraft für Teilungsunterricht (Teilungslehrkraft) und der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft zusammensetzt. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die gemeinsame Unterrichtsplanung, die monatlichen Fallbesprechungen, die Erstellung von Lern- oder Förderplänen für schneller und langsam lernende Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit temporärer oder dauerhafter sonderpädagogischer Begleitung.
(4) Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu informieren. Für jede Schülerin und jeden Schüler ist neben dem Gespräch zum Schulhalbjahr dafür mindestens ein weiteres Elterngespräch im Schuljahr vorzusehen.
(5) Das staatliche Schulamt organisiert Hospitationen, um den Lehrkräften die Möglichkeit zu bieten, den Unterrichtsalltag konkret zu erleben und Fragen an die in den FLEX-Klassen tätigen Lehrkräfte zu stellen. Vor Aufnahme der Arbeit in einer flexiblen Eingangsphase sind die beteiligten Lehrkräfte fortzubilden. Für die Fortbildung der Lehrkräfte ist die Schulleitung zuständig. Hierzu arbeitet sie eng mit der zuständigen Agentur für die Beratung und Unterstützung von Schule und Schulaufsicht (BUSS-Agentur) zusammen.
(6) Die Konferenz der Lehrkräfte beschließt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Einrichtung der flexiblen Eingangsphase. Vor der Entscheidung der Konferenz der Lehrkräfte ist die Stellungnahme der Schulkonferenz und des Schulträgers einzuholen.
(7) Der Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte auf Einrichtung der flexiblen Eingangsphase ist rechtzeitig beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung einzureichen. Der vollständige Antrag ist spätestens am 31. Oktober vor Beginn des Schuljahres, in dem die flexible Eingangsphase beginnen soll, im staatlichen Schulamt vorzulegen. Der Antrag der Schule hat insbesondere Aussagen zur
pädagogischen Konzeption gemäß der Grundschulverordnung,
zur Notwendigkeit von Fortbildung und zum Einsatz der Lehrkräfte sowie
räumlichen und organisatorischen Gestaltung an der Schule
zu enthalten. Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Schulkonferenz und des Schulträgers über die Genehmigung der Einrichtung oder Beendigung der flexiblen Schuleingangsphase.

20 - Zu § 9 Abs. 2 GV - Schulbesuchszeit

(1) Spätestens vier Wochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres beschließt die Klassenkonferenz über eine Empfehlung zur individuellen Schulbesuchszeit in der flexiblen Eingangsphase einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers.
(2) Die Klassenkonferenz prüft spätestens sechs Wochen nach den Winterferien, ob für Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung des ersten Schuljahres in die Jahrgangsstufe 3 übergehen sollen, die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Frühestens vier Wochen vor dem Ende des ersten Schuljahres werden die Beschlüsse über den Übergang in die Jahrgangsstufe 3 oder den weiteren Besuch der flexiblen Eingangsphase gefasst.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer individuellen Lernvoraussetzungen erst nach dem dritten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe 3 wechseln sollen, werden die Beschlüsse frühestens vier Wochen vor dem letzten Schultag des zweiten Schulbesuchsjahres gefasst.

21 - Zu § 9 Abs. 3 GV - Sonderpädagogische Förderung

Schülerinnen und Schüler mit Auffälligkeiten im Bereich des Lernens, der sozialen und emotionalen Entwicklung oder der Sprache, für die nach Einschätzung der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft eine sonderpädagogische Förderung nach Abschluss der Flexiblen Eingangsphase erforderlich ist, wechseln nach dem zweiten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe 3 in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht oder eine entsprechende Förderklasse oder Förderschule.

22 - aufgehoben

23 - Zu § 10 Abs. 3 GV - Zentrale Orientierungsarbeiten

Die zentralen Orientierungsarbeiten dienen der Überprüfung der Erreichung der Standards und werden bewertet. Sie sind unter anderem Grundlage zur Erstellung des individuellen Lernplanes.

24 - Zu § 11 Abs. 3 GV - Zeugnisse

(1) Sofern ein individuelles Gespräch an die Stelle eines Zeugnisses tritt, erfolgt es auf der Grundlage des Lernentwicklungsbogens gemäß Anlage 6. Sofern die Schülerin oder der Schüler am Religionsunterricht oder Humanistischen Lebenskundeunterricht teilgenommen hat, ist der Lernentwicklungsbogen entweder durch Anlage 6a, 6b oder 6c entsprechend zu ergänzen.
(2) Der Lernentwicklungsbogen ist den Eltern spätestens eine Woche vor dem durch die Schule festgesetzten Gesprächstermin zuzuleiten.

25 - Zu § 13 Abs. 2 G - Kinder von beruflich Reisenden

Bei Kindern von beruflich Reisenden oder bei Kindern, die anlässlich einer Unterbringung in einem Heim melderechtlich keiner (Haupt-)Wohnung zuzuordnen sind, bestimmt sich die zu besuchende Schule nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständige Schule besucht werden muss, wenn der Aufenthalt über drei Tage hinausgeht.

26 - Zu § 14 Abs. 1 GV - Empfehlung der Grundschule in der Jahrgangsstufe 4

(1) Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, beantragen bis zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 die Erstellung einer Empfehlung der Grundschule.
(2) Sofern gemäß § 57 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Klassen- und Elternkonferenzen den Beschluss gefasst haben, dass schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stellen von Noten treten, ist für diese Schülerinnen und Schüler ein Halbjahres- und Jahreszeugnis mit Noten zu erstellen.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erstellt die Klassenlehrkraft die Empfehlung der Grundschule (Anlage 7).
(4) Die Empfehlung der Grundschule soll den Eltern helfen, eine den Fähigkeiten, Leistungen, Neigungen sowie der besonderen Begabungen ihres Kindes sachgerechte Entscheidung über den weiteren schulischen Werdegang ihres Kindes ab der Jahrgangsstufe 5 zu treffen.
(5) Die Empfehlung der Grundschule umfasst
Angaben zur Person,
Angaben zum Schulbesuch,
die Halbjahresnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht oder der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache der Jahrgangsstufe 4,
Angaben zur schulischen Entwicklung,
Angaben zu Fähigkeiten und Leistungen,
Angaben zu Neigungen und Begabungen und
eine zusammenfassende Empfehlung.
(6) In den Angaben zur schulischen Entwicklung des Kindes sind Aussagen insbesondere zu
besonderen Lernumständen (zum Beispiel Schulwechsel, häufiger Klassen- oder Fachlehrerwechsel, besonderer Förder- und sonderpädagogischer Förderbedarf) sowie
besonderen Entwicklungen in den Fächern und Lernbereichen in der bisherigen Schulzeit
zu treffen. Bei einem Abweichen der Schulbesuchsjahre von der besuchten Jahrgangsstufe sollen die Gründe dafür benannt werden. In den Angaben zu Fähigkeiten und Leistungen ist die Ausprägung auf der Grundlage der in den Rahmenlehrplänen ausgewiesenen fachübergreifenden Kompetenzen zu bewerten. In den Angaben zu Neigungen und Begabungen können auch Interessen und Aktivitäten über den unterrichtlichen Bereich hinaus benannt werden.
(7) Die Formulierungen müssen verständlich und sachlich sein. Die Empfehlung der Grundschule darf keine persönlichkeitsverletzenden Angaben enthalten.

27 - Zu § 14 Abs. 2 GV - Beschluss der Klassenkonferenz

Gemäß § 88 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz entscheidet die Klassenkonferenz über die inhaltlichen Aussagen der Empfehlung der Grundschule. Der Beschluss ist zu protokollieren. Die Empfehlung der Grundschule ist von der Klassenlehrkraft und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten.

28 - Zu § 15 Abs. 1 GV - Gutachten der Grundschule in der Jahrgangsstufe 6

(1) Für die Aufnahme in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind gemäß § 53 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Das Grundschulgutachten dient insbesondere der Information der Eltern über die voraussichtlich mit Erfolg zu erwartende Fortsetzung der Schullaufbahn ihres Kindes in einem bestimmten Bildungsgang der Sekundarstufe I. Bei Übernachfrage im sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium erhält das Grundschulgutachten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine besondere Funktion. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule ermittelt den Vorrang der Eignung unter anderem durch Auswertung des Grundschulgutachtens.
(2) In der Jahrgangsstufe 6 erfolgt vor der Beschlussfassung zu den Grundschulgutachten eine individuelle Elternberatung. An dem Beratungsgespräch können die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler teilnehmen. Das Beratungsgespräch ist zu protokollieren. Bei der Festsetzung der Beratungszeiten muss auf berufstätige Eltern Rücksicht genommen werden. Die individuelle Beratung ist Aufgabe der Klassenlehrkraft.
(3) Das Grundschulgutachten (Anlage 8) enthält gemäß § 52 des Brandenburgischen Schulgesetzes Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I. Die Aussagen sollen insbesondere die Lern- und Leistungsentwicklung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den Zeugnisnoten stehen. Aus dem Gutachten müssen bereits entwickelte sowie noch zu fördernde Fähigkeiten hervorgehen.
(4) Das Gutachten der Grundschule umfasst
Angaben zur Person,
Angaben zum Schulbesuch,
Angaben zur schulischen Entwicklung,
Angaben zu Fähigkeiten und Leistungen,
Angaben zu Neigungen und Begabungen,
die Empfehlung für einen weiterführenden Bildungsgang und
die Halbjahresnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erster Fremdsprache der Jahrgangsstufe 6.
(5) In den Angaben zur schulischen Entwicklung des Kindes sind Aussagen insbesondere zu
besonderen Lernumständen (zum Beispiel Schulwechsel, häufiger Klassen- oder Fachlehrerwechsel),
besonderen Entwicklungen, insbesondere in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie
besonderem Förder- und sonderpädagogischem Förderbedarf
zu treffen. Bei einem Abweichen der Schulbesuchsjahre von der besuchten Jahrgangsstufe sollen die Gründe dafür benannt werden. In den Angaben zu Fähigkeiten und Leistungen ist die Ausprägung auf der Grundlage der in den Rahmenlehrplänen ausgewiesenen fachübergreifenden Kompetenzen zu bewerten. In den Angaben zu Neigungen und Begabungen können auch Interessen und Aktivitäten über den unterrichtlichen Bereich hinaus benannt werden. Begabungen, die über die schulischen Anforderungen hinaus gehen, können benannt werden.
(6) Die Klassenkonferenz beschließt die Empfehlung zum Besuch eines Bildungsgangs für die Schülerin oder den Schüler auf der Grundlage des festgestellten Entwicklungs- und Leistungsstandes, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erwarten lässt.
Hierbei gelten folgende Grundsätze, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann:
Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Unter Beachtung der spezifischen Neigungen sind die Fähigkeiten und Leistungen auf der Basis der Angaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen mit mehr als 50 Prozent mit “gut ausgeprägt“ und besser bewertet.
Bildungsgangempfehlung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife Unter Beachtung der spezifischen Neigungen sind die Fähigkeiten und Leistungen auf der Basis der Angaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen mit mehr als 50 Prozent mit “ausgeprägt“ und besser bewertet.
Bildungsgangempfehlung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife Unter Beachtung der spezifischen Neigungen sind die Fähigkeiten und Leistungen auf der Basis der Angaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen mit mehr als 50 Prozent mit “in Ansätzen ausgeprägt“ bewertet.
Die Formulierungen müssen verständlich und sachlich sein. Die Empfehlung der Grundschule darf keine persönlichkeitsverletzenden Angaben enthalten.

29 - aufgehoben

30 - Übergangsvorschriften

Nummer 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für die Jahrgangsstufe 1 ab dem 1. August 2018 und für die Jahrgangsstufe 2 ab dem 1. August 2019.

31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Verwaltungsvorschriften zur Feststellung individueller Lernpläne in der Grundschule (VV-individuelle Lernpläne) vom 15. September 2006 ( ABl. MBJS
S. 630),
das Rundschreiben 35/01 vom 10. Dezember 2001 (ABl. MBJS S. 560) Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I,
das Rundschreiben 05/03 vom 17. Februar 2003 (ABl. MBJS S. 58) Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg mit den öffentlichen Bibliotheken,
das Rundschreiben 14/03 vom 31. Juli 2003 (ABl. MBJS S. 237) Grundsätze zur Arbeit in der flexiblen Eingangsphase (FLEX),
das Rundschreiben 13/04 vom 4. Juni 2004 (ABl. MBJS S. 318) Erläuterungen zur Stundentafel für die Primarstufe (Anlage 1 der Grundschulverordnung) und
das Rundschreiben 15/04 vom 11. Juni 2004 (ABl. MBJS S. 324) Differenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6.
(3) Das Rundschreiben 16/06 vom 11. September 2006 (ABl. MBJS S. 597) Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung Burkhard Jungkamp
Anlagen
1
Anlage 1 - Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule 28.0 KB
2
Anlage 2 - Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch für das Schuljahr 20..../20.... 110.8 KB
3
Anlage 3 - Erklärung zur Schweigepflichtentbindung, Gestattung zur Akteneinsicht sowie zur Überprüfung personenbezogener Daten 85.3 KB
4
Anlage 4 - Prüfergebnisse der Zurückstellungsgründe 28.2 KB
5
Anlage 5 - Protokoll zum Beratungsgespräch 29.9 KB
6
Anlage 6 - Lernentwicklungsbogen 155.8 KB
7
Anlage 6a - Lernentwicklungsbogen Evangelischer Religionsunterricht 40.7 KB
8
Anlage 6b - Lernentwicklungsbogen Katholischer Religionsunterricht 37.7 KB
9
Anlage 6c - Lernentwicklungsbogen Humanistische Lebenskunde 35.9 KB
10
Anlage 7 - Empfehlung zum Übergang in eine Leistungs- und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 5 86.7 KB
11
Anlage 8 - Gutachten der Grundschule zum Übergang in die Jahrgangsstufe 7 einer weiterführenden allgemein bildenden Schule 84.9 KB
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