Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28,36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG) Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG
Durchführungshinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28,36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG) Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR nach dem mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getretenen § 30 BBesG
vom 4. April 1995
Das nachfolgende Rundschreiben des BMI
vom 07.03.1995 - Az.
: D II 4 - 221 731/1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Das Rundschreiben des BMI vom 14.04.1993 wurde nicht übersandt, weil die darin enthaltenen Hinweise bereits in die o. a.
Durchführungshinweise zum Rundschreiben des MdF
vom 20.04.1993 eingearbeitet wurden.
Die drei Austauschblätter zu den o. a. Durchführungshinweisen enthalten die im Rundschreiben des BMI vom 07.03.1995 dargelegten Hinweise (durch Randstriche gekennzeichnet). Sie wurden in das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - I/5 B Bes 2800 - vom 20.04.1993 eingefügt.
Nochmals weise ich darauf hin, dass Zeiten im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
) bei der BDA-Festsetzung nur berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 01.07.1991 zurückgelegt worden sind ( vgl.
Nummer 4.3.5 Buchstabe d) vorletzter Absatz der o. a. Durchführungshinweise - S.
20).
RdSchr.
des BMI - D II 4 - 221 731/1 - vom 07.03.1995:
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) - Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV -
Vom 6. Januar 1993 ( BGBl. I
, S. 60)
Mein Rundschreiben vom 14. April 1993 - D II 4 - 221 731/1 -
Unter Ziffer 1. a) Abs. 1 des o. g.
Rundschreibens habe ich dargelegt, dass nur solche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR
gem.
§ 28 Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
§ 29 Abs. 1 BBesG auf das BDA angerechnet werden können, die auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurden.
Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass dieser Grundsatz nicht im Widerspruch zum darauffolgenden Absatz 2 steht. Zwar lagen in der ehem.
DDR die Voraussetzungen für Gleichstellungen mit Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung) vor, dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche dort verrichtete Tätigkeit gem. § 28 Abs. 2 Satz 4 beim BDA berücksichtigt werden kann. Entsprechend der Ziffer 1 a) Abs. 1 meines o. g. Rundschreibens ist vielmehr stets zu beurteilen, ob dort verbrachte Tätigkeiten auch nach den Rechtsvorstellungen des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären. Aufgaben, die nach diesem Maßstab dem privatrechtlichen Bereich zuzurechnen, oder mit Ablösung der zentralen Planwirtschaft untergegangen sind, erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Daher können z. B.
Tätigkeiten in Industrieministerien, bei der Staatlichen Plankommission ( einschl.
vergleichbaren Tätigkeiten auf anderer Ebene), wohl nur ausnahmsweise den o. g. Kriterien entsprechen.
Abschließend weise ich nochmals darauf hin, dass Zeiten im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG) bei der BDA-Festsetzung nur berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 01.07.1991 zurückgelegt worden sind (vgl. Ziffer 1. c) des o. g. Rundschreibens).
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