Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg)
Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg)
vom 14. Februar 2022
1 Allgemeines
Um eine einheitliche Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie eine einheitliche Ausbringung der Planstellen und anderen Stellen sicherzustellen, werden die für die Aufstellung der Voranschläge, der Unterlagen für die Finanzplanung und des Entwurfs des Haushaltsplans maßgeblichen haushaltsrechtlichen und -systematischen Vorschriften der LHO
und der VV
zur LHO durch die Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg) ergänzt.
Die hier getroffenen Regelungen sind bei der Aufstellung der vorgenannten Unterlagen zu beachten. Ferner sind für die Aufstellung der Voranschläge und des Entwurfs des Haushaltsplans die Anweisungen des Aufstellungsrundschreibens des Ministeriums der Finanzen und für Europa (MdFE) und die Benutzerdokumentation zum HAVWeb R2 auf der HAVWeb-Portalseite des MdFE zu beachten.
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (kurz VV-HS)
Die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (VV-HSBbg, kurz VV-HS) enthalten die Regelungen zum Gruppierungs- und Funktionenplan. Die VV-HS werden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geändert und Ende des 1. Quartals 2022 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Für die Haushaltsaufstellung 2023/2024 finden die VV-HS in der geänderten Fassung Anwendung. Es wird auf die synoptische Darstellung der Änderungen, welche dem Aufstellungsrundschreiben als Anlage beigefügt ist, verwiesen.
Haushaltsplanaufstellungsverfahren HAVWeb R2
Für die Haushaltsaufstellung kommt das webbasierte Verfahren HAVWeb R2 zum Einsatz. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in HAVWeb R2 wird seitens des Softwareherstellers ausschließlich mit den folgenden Webbrowsern garantiert.
Internet Explorer 11
Microsoft
Edge
Das Verfahren wird über das HAVWeb-Portal ( http://havweb.mdf.lvnbb.de ) gestartet. Auf der Portalseite sind rechteabhängig
die folgenden HAVWeb R2 Instanzen
verlinkt:
Haushalt 2023/2024
In dieser Instanz befindet sich das Verfahren in der aktiven Phase
<**2301 Ressortanmeldung>
mit Schreibrechten in den Ressorts. Das Überrollen der Datenbank in den Haushalt 2023/2024 ist auf der Basis des vom Landtag am 17.12.2021 beschlossenen Haushaltsplans 2022 erfolgt.
Die inaktiven Phasen der beschlossenen Haushalte beginnend beim HH 2011 stehen ebenfalls in dieser Datenbank ausschließlich zum Lesen und Auswerten zur Verfügung.
Die Spiegelreferate haben bis zum Wechsel in die Phase <2302 Haushaltsentwurf> keinen Zugriff auf diese HAVWeb R2 Instanz.
In der Phase 2301 werden- keine täglichen/nächtlichen Buchdrucke je Einzelplan erstellt. Auf Anforderung können die pdf
-Dateien der Einzelpläne von den für die fachliche Administration zuständigen Beschäftigten im MdFE erzeugt und versendet werden. Ab Phase 2302 werden jede Nacht im MdFE pdf-Dateien der Einzelpläne erzeugt und auf Laufwerk
P: abteilung2 havweb Autodruck_2023_2024
veröffentlicht. Bei Bedarf können diese über die Spiegelreferate von den Ressorts angefordert werden.
Haushalt 2022
In dieser Instanz stehen die Daten des beschlossenen Haushalts 2022 einschließlich zurückliegender Haushalte zum Lesen und Auswerten zur Verfügung.
Nachtrag 2020
Diese HAVWeb R2 Instanz steht zum Lesen und Auswerten des beschlossenen Nachtragshaushalts 2020 zur Verfügung.
Ansätze, Rechnungsbeträge
Die Ansätze der einzelnen Titel sind bei den Einnahmen auf 100 EUR
abzurunden, bei den Ausgaben auf 100 EUR aufzurunden. Die Ist-Ergebnisse des vorletzten Jahres werden in den Voranschlägen und dem Entwurf des Haushaltsplans auf Euro gerundet ausgewiesen.
Verpflichtungsermächtigungen
Bei der Prüfung der Notwendigkeit zur Ausbringung von Verpflichtungsermächtigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die nach § 11 Abs.
2 Nr.
3 LHO in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 16 LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bei den jeweiligen Ausgabetiteln gesondert zu veranschlagen. Innerhalb einer Titelgruppe sind die Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich bei dem jeweiligen Titel zu veranschlagen. Die Verpflichtungsermächtigungen sind unter der Zweckbestimmung bzw.
im Anschluss an die Haushaltsvermerke auszubringen.
Sie sind wie folgt darzustellen:
Verpflichtungsermächtigung:
2023 EUR | 2024 EUR | |
---|---|---|
Betrag: | 10.000 | 10.000 |
davon fällig: | ||
2024 bis zu | 10.000 | |
2025 bis zu | 10.000 | |
2026 bis zu | ||
2027 ff. bis zu |
zur Verpflichtungsermächtigung: Haushaltsbelastungen nach Jahren: Beispiel
Belastung d. HH-Jahre | Durch die bis 2021 in Anspruch gen. VE (EUR) | Durch die 2022 ausgebrachte VE (EUR) | Durch die 2023 ausgebrachte VE (EUR) | Durch die 2024 ausgebrachte VE (EUR) | Gesamtbelastung (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 6 | |
2022 | 20.000 | 5.000 | 25.000 | ||
2023 | 20.000 | 2.000 | 22.000 | ||
2024 | 10.000 | 10.000 | |||
2025 | 10.000 | 10.000 | |||
2026 ff. | |||||
Summe | 40.000 | 7.000 | 10.000 | 10.000 | 67.000 |
- ggf.
mit dem Haushaltsvermerk:
Die Verpflichtungsermächtigung ist gesperrt.
- oder -
Die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags.
Die Fälligkeiten der Jahresbeträge (siehe VV zu § 16 LHO) sind in die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen nach Anlage 3 aufzunehmen. Die Jahresbeträge sind bis zum Ende der Fälligkeit je Haushaltsjahr zu erfassen; es ist keine Summe für die letzten Jahre der Fälligkeit zu bilden.
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Wegen der Kritik des LRH
ist besonderes Augenmerk auf die Höhe der Haushaltsbelastungen aus in Anspruch genommenen VE (Spalte 2) der Tabelle zu richten. Insbesondere in Fällen, bei denen die Höhe der Ausgaben aus Verträgen wesentlich
unter
den Haushaltsbelastungen gegenüber der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung liegt.
Aufstellung und Vorlage der Haushaltsvoranschläge
Die Voranschläge zum Haushaltsentwurf und zum Finanzplan sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen und für Europa zu übersenden (§ 27 Abs. 1 LHO). Beiträge für die Aufstellung des Einzelplans 20 sind von dem Beauftragten für den Haushalt des Ministeriums der Finanzen und für Europa vorzulegen. Gleichzeitig sind die Voranschläge gem.
§ 27 Abs. 2 LHO dem Landesrechnungshof zu übersenden. Einzelheiten werden im jeweiligen Aufstellungsrundschreiben durch das Ministerium der Finanzen und für Europa bekannt gegeben.
Aufstellung und Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung
Nach den §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Finanzplanung ist durch eine jährliche Fortschreibung der finanz- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das Vorjahr.
1.1 Einzelpläne
Vorbemerkungen
Der Haushaltsplan des Landes besteht aus den Einzelplänen und dem Haushaltsgesetz/Gesamtplan (§ 13 Abs. 1 LHO). Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel eingeteilt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 LHO.
Der Einzelplan gliedert sich in:
Inhaltsverzeichnis
Vorwort mit folgenden Übersichten
Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger, der Ist-Ausgaben 2021 und der Haushaltsansätze 2022 - 2026 (nur für Einzelplan 20)
Übersichten zum Einsatz der Mittel der Operationellen Programme und Gemeinschaftsinitiativen des Landes Brandenburg für Zwecke des Einzelplanes
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Kapitel des Einzelplans (Haushaltsübersichten zum Planungszeitraum) (Muster siehe Anlage 2)
Pläne der Kapitel
Wirtschaftspläne (Muster siehe Anlage 9) ggf. als Anlagen
weitere Anlagen
Aufgrund der weitgehenden Standardisierung durch das Haushaltsaufstellungsverfahren ist die Darstellung eines Musterkapitels in den HRL-Bbg entbehrlich. Zur Sicherung eines einheitlichen Layouts der Haushaltspläne ist folgendes zu beachten:
Währungsangaben für den Euro lauten EUR
Prozentangaben lauten vH
Haushaltsvermerke sind nicht zu nummerieren
Vorwort
Bei den Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13, 14 und 20 - ist das Vorwort mit einem Behördenverzeichnis zu beginnen. In dem Verzeichnis sind die der obersten Landesbehörde nachgeordneten oder sonst im Einzelplan erfassten Landesdienststellen und Einrichtungen in übersichtlicher Form aufzuführen. Für Behörden, Einrichtungen des Landes, Sonstige Einrichtungen, Organe der Rechtspflege und Hochschulen sind jeweils besondere Abschnitte zu bilden, die mit großen Buchstaben zu kennzeichnen sind. Innerhalb des Abschnitts „Behörden“ sind Unterabschnitte für Landesoberbehörden und Untere Landesbehörden einzurichten.
Die Vorworte zu den Einzelplänen sollen einen Überblick über die Aufgaben der jeweiligen Geschäftsbereiche vermitteln und organisatorische Veränderungen gegenüber dem Vorjahr besonders herausstellen. Auf Einnahme- und Ausgabeschwerpunkte und wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ist bei der Darstellung der einzelnen Kapitel hinzuweisen. Ausblicke auf kommende Jahre sind nicht aufzunehmen.
Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Im Anschluss an das Behördenverzeichnis ist ausschließlich im Einzelplan 20 zu den Versorgungsbezügen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie deren Hinterbliebenen des Geschäftsbereiches folgende Übersicht aufzunehmen. In der Übersicht soll für das abgelaufene Haushaltsjahr die jeweilige Ist-Personenanzahl eingetragen werden, für die nachfolgenden Jahre die aktuelle Planung. In der Zeile „Ist-/Sollausgaben“ sind für das abgelaufene Haushaltsjahr die Ist-Ausgaben anzugeben, für das derzeit laufende Haushaltsjahr der beschlossene Haushaltsansatz und für die folgenden Jahre die aktuellen Prognosewerte
Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, der Ist-Ausgaben 2021 und der Haushaltsansätze 2022 - 2026
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |||||||
Vorjahr gesamt | ||||||||||||
Zugänge: | ||||||||||||
- Ruhestand | ||||||||||||
- Hinterbliebene | ||||||||||||
Gesamt | ||||||||||||
Ist-/Sollausgaben in EUR |
Die Aufwendungen für die Versorgungsbezüge sind im Kapitel 20 710 bei Titel 432 10 veranschlagt. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Richterakademie Wustrau, die beim Titel 432 10 im Kapitel 04 030 veranschlagt werden.
Zweckgebundene Zuweisungen der EU
und des Bundes
Die Veranschlagung der EU-Mittel ist im Vorwort darzustellen. Der jeweilige Text entspricht - soweit im Einzelfall nicht anders abgestimmt - dem entsprechenden Text des Haushaltsplanes 2022. Die Höhe der vorgesehenen Strukturfondsmittel ist mit der jeweiligen Fondsverwaltung abzustimmen. Die Haushaltsansätze sind für die zutreffende EU-Finanzierung in folgenden Übersichten - beim Doppelhaushalt getrennt nach Haushaltsjahren - darzustellen. Für den ELER
sind die EU-Finanzierungen unter Berücksichtigung des Zeitraums der Verlängerung der Förderperiode 2014 bis 2022 sowie des Zeitraums der Förderperiode 2023 bis 2027 darzustellen; die Übersichten sind für den ELER an die genannten Zeiträume anzupassen.
EU-Förderung 2014-2020
Fördermaßnahme | Bereitstellung der Landesmittel bei | Ausgabe insgesamt 20XX | Finanzierung aus | ||
EU-Mittel | Bundesmittel | Landesmittel | |||
HH-Stelle | Angaben in 1.000 EUR |
Beim Einsatz von GA-Mitteln ist hinter der Fördermaßnahme der Zusatz (GA) anzubringen.
Finanziert aus dem EFRE
(EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr.
60) Finanziert aus dem EFRE Technische Hilfe Finanziert aus dem EFRE Ziel 3 Finanziert aus dem ESF
(EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 70) Finanziert aus dem ESF Technische Hilfe Finanziert aus dem ELER (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 10 026 TGr. 80)
EU-Förderung 2021-2027
Fördermaßnahme | Bereitstellung der Landesmittel bei | Ausgabe insgesamt 20XX | Finanzierung aus | ||
EU-Mittel | Bundesmittel | Landesmittel | |||
HH-Stelle | Angaben in 1.000 EUR |
Beim Einsatz von GA-Mitteln ist hinter der Fördermaßnahme der Zusatz (GA) anzubringen.
Finanziert aus dem EFRE (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 64) Finanziert aus dem EFRE Technische Hilfe Finanziert aus dem EFRE Ziel 3 Finanziert aus dem ESF (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 70) Finanziert aus dem ESF Technische Hilfe Finanziert aus dem ELER (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 10 027 TGr. 60) Finanziert aus dem JTF (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100 TGr. 80 Finanziert aus dem JTF Technische Hilfe
Weitere Anlagen
Den jeweiligen Einzelplänen sind folgende Anlagen beizufügen:
Übersichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 LHO, soweit nicht eine Aufnahme in die Erläuterungen in Betracht kommt,
Übersicht über die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach dem Muster der Anlage 3,
Übersicht über Planstellen und Stellen nach Planjahren (einschließlich der in den Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Planstellen und Stellen),
Übersicht über Dienstwohnungen,
Übersicht über die landeseigenen und geleasten Dienstfahrzeuge (Muster Anlage 3a),
ggf. weitere Übersichten gemäß Aufstellungsrundschreiben.
1.2 Kapitel
Gemäß § 13 Abs. 2 LHO sind die Einzelpläne in Kapitel zu unterteilen. Bei dieser Einteilung sind organisatorische Notwendigkeiten, die sich aus dem Behördenaufbau ergeben, zu berücksichtigen. Einnahmen und Ausgaben von Dienststellen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben sind nach Möglichkeit in einem Kapitel zusammenzufassen. Die Kapitel sind mit einer fünfstelligen Zahl (Kapitelnummer) zu kennzeichnen. Die Kapitelnummer wird durch Ergänzung der zweistelligen Einzelplannummer um drei weitere Stellen gebildet. Bei den Einzelplänen 01 bis 14 ist das Kapitel 010 der jeweiligen obersten Landesbehörde vorbehalten (Kopfkapitel). Das Kapitel 020 bildet in den Einzelplänen (außer bei den Einzelplänen 02, 13 und 14) die „Allgemeinen Bewilligungen“, die entweder von ihrer Zweckmäßigkeit anderen Kapiteln nicht zugeordnet werden können oder für die eine zentrale Veranschlagung aus haushaltssystematischen Gründen zweckmäßig ist. Die formale Gestaltung des Kapitels ergibt sich aus Anlage 4.
1.3 Titel
Ein Titel besteht aus der Titelnummer, der Zweckbestimmung und dem Ansatz. Die Verbindung zum Funktionenplan wird durch eine zusätzliche funktionale Kennziffer hergestellt (siehe Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan) ¹ .
Die Unterteilung der Kapitel in Titel richtet sich nach dem Gruppierungsplan und den Allgemeinen Vorschriften zum Gruppierungsplan. Die Titelnummer ist fünfstellig.
Festtitel
Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit werden Titel mit verbindlichen Vorgaben festgelegt (Festtitel). Diese Festtitel sind grundsätzlich ohne Änderung der vorgegebenen Titelnummer und der Zweckbestimmung in den Haushaltsplan einzustellen. Die Zusammenstellung der Festtitel ist in den Stammdaten von HAVWeb R2 enthalten und der Anlage 4a zu entnehmen.
Titelgruppen
Mehrere
Titel unterschiedlicher Einnahme- bzw. Ausgabearten oder unterschiedlicher Funktionen können unter einer übergeordneten Zweckbestimmung als Titelgruppe ausgebracht werden. Da Titelgruppen die sich aus dem Gruppierungsplan ergebende numerische Reihenfolge der Titel durchbrechen, ist aus Gründen der Übersichtlichkeit des Haushaltplans bei ihrer Einrichtung ein strenger Maßstab anzulegen. Sie müssen Ausnahmen bleiben.
Zweckbestimmung
Die Zweckbestimmung bezeichnet den Grund der Einnahme oder den Zweck der Ausgabe. Sie ist knapp und eindeutig zu fassen. Bei der Formulierung ist der Gruppierungsplan zu beachten (VV zu § 17 LHO).
Funktionsziffer (FZ)
Die Funktionsziffer wahrt bei der Gestaltung des Haushaltsplanes das institutionelle Prinzip. Vor dem Hintergrund der Verbesserung der Qualität statistischer Rohdaten ist auf die Überprüfung der derzeitigen Vergabe der Funktionen und Gruppierungen besonderes Augenmerk zu richten. Bei der Einrichtung neuer Haushaltsstellen ist eine bewusste Entscheidung hinsichtlich der Funktionszuweisung zu treffen, um damit automatisch generierte und gegebenenfalls unzutreffende Funktionszuweisungen zu vermeiden. Die Verbindlichkeit des Funktionenplans ist dabei gleichermaßen zu beachten, wie die Möglichkeit zu erforderlichen Adjustierungen bei sich verändernden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen. In der Anlage 12 ist das vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Jahresrechnungsstatistik verwendete Plausibilitätsschema enthalten.
1.4 Haushaltsvermerke
Die Haushaltsvermerke sind jeweils unter der betreffenden Zweckbestimmung des Titels bzw. unter der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe oder bei Kapitelvermerken unter der Kapitelbezeichnung auszubringen. Die Fassung und die Darstellung der Vermerke richten sich nach der Anlage 5.
1.5 Erläuterungen
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die Bemessung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Bei Ausgaben, die auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ist der paragrafengenaue Hinweis auf die Rechtsgrundlage anzugeben. Dabei genügt die Angabe üblicher Kurzbezeichnungen. Ansatzsteigerungen sind so zu begründen, dass ihre Notwendigkeit überprüft werden kann. Ein einfacher Hinweis auf gestiegenen Bedarf genügt nicht; der Grund des Mehrbedarfs muss genannt werden. Weicht der Ansatz eines Titels von dem des Vorjahres wesentlich ab, so ist dies beim jeweiligen Titel kurz zu begründen. Als wesentliche Abweichung gilt grundsätzlich ein Mehr oder Weniger gegenüber dem Vorjahresansatz ab 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5.000 EUR.
Die Summe der Erläuterungen muss dem Ansatz des Titels entsprechen.
Insbesondere sind zu erläutern:
Ausnahmen vom Bruttoprinzip (Gem. § 15 Abs. 1 LHO)
Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen
Zweckgebundene Einnahmen
Planstellen und andere Stellen als Planstellen
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfangende
Einstellung von Beamtinnen und Beamten
Besondere Personalausgaben
Art der Zuwendungen (institutionelle Förderung oder Projektförderung)
Erläuterungen zu Titeln mit mehrjährigen Maßnahmen
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme ( z. B.
Beschaffungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Baumaßnahmen siehe Pkt. 4.3) ist die finanzielle Abwicklung gemäß den vorgegebenen Standarderläuterungen darzustellen.
Standarderläuterungen, Festtitelerläuterungen
Im Interesse einheitlicher Darstellungen im Haushaltsplan sind die in diesen Richtlinien vorgesehenen Standard bzw. Festtitelerläuterungen zu verwenden und die ergänzenden Veranschlagungshinweise zu beachten. Die vorgegebenen Standard- bzw. Festtitelerläuterungen sind in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmen. Das gilt sinngemäß auch bei Titeln in Titelgruppen, die nicht als Festtitel behandelt werden. Bei Bedarf können weitere Erläuterungen hinzugefügt werden. Festtitelerläuterungen sind fest vorgegeben.
2 Einnahmen
Einnahmen werden in der Hauptgruppe 0 (Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel), Hauptgruppe 1 (Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
), Hauptgruppe 2 (Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen) sowie Hauptgruppe 3 (Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen) veranschlagt. Die im Pkt. 2 der HRL-Bbg vorgegebenen Erläuterungen, sind in die Haushaltsvoranschläge zu übernehmen.
Bei der Veranschlagung in einem Doppelhaushalt sind die entsprechenden Jahresspalten auszufüllen.
Titel 124 10 -
Mieten und Pachten
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Einnahmen aus der Vermietung von Landes(eigenen) Wohnungen ² | .................. | .................. |
2. | Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen ² | .................. | .................. |
3. | Sonstige Einnahmen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Titel 132 10 -
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen | .................. | .................. |
2. | Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Sachen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Die Einnahmen aus der Veräußerung ausgesonderter landeseigener Kraftfahrzeuge sind zentral für jeden Einzelplan - in der Regel bei Kapitel 020 - zu veranschlagen; dies gilt nicht bei gemeinsam mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finanzierten Einrichtungen.
2.1 Erstattungen, Zuschüsse und Zuweisungen von der EU
Die Zuweisungen von der EU stellen Zahlungen aus dem Ausland dar und sind unabhängig davon, ob die Gelder über den Bund oder direkt von der EU gezahlt werden, insbesondere in nachfolgenden Gruppierungen zu veranschlagen:
Gruppe 271 - Erstattungen von der EU
Gruppe 272 - Sonstige Zuschüsse von der EU
Gruppe 346 - Zuschüsse für Investitionen von der EU
Die Titel sind wie folgt zu erläutern:
Texterläuterungen: In den Text-Erläuterungen zum Titel sind anzugeben:
Die Rechtsgrundlage der Förderung
Die mit den Mitteln zu fördernden Schwerpunkte/Maßnahmen
Texterläuterung gem. Pkt. 4.1 der HRL-Bbg
2.2 Zuweisungen für Investitionen vom Bund
Zuweisungen für Investitionen vom Bund werden in der Gruppierung 331 veranschlagt.
Die Titel sind wie folgt zu erläutern:
Texterläuterungen: In den Text-Erläuterungen zum Titel sind anzugeben:
Die Rechtsgrundlage der Förderung
Die zu fördernden Schwerpunkte/Maßnahmen
Texterläuterung gem. Pkt. 4.1 der HRL-Bbg
3 Personalausgaben
Zu den Personalausgaben der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Planstellen und Stellen zu veranschlagen. Planstellen sind im Stellenplan und Stellen in Stellenübersichten darzustellen. In diese Übersichten sind Leerstellen und Vermerke ebenfalls aufzunehmen.
Personaleinsparungen im Rahmen der Personalbedarfsplanung der Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung sowie aus sonstigen Gründen sind als „Abgang infolge Personalbedarfsplanung“ zu kennzeichnen. In den Stellenplänen und -übersichten sind ebenfalls die kw-Plan/-Stellen „infolge Personalbedarfsplanung“ zu vermerken.
Planstellen-/Stellenzugänge sind um das jeweilige Aufgabengebiet zu ergänzen.
In HAVWeb ist hierzu bei der Stellenplanveränderung „Zugang“ neben der Anzahl der Zugänge im Feld |
3.1 Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister
Titel 421 10 ³
-
Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister
Standarderläuterungen: Amtsbezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerin, des Ministers gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG) einschließlich einer Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 des BbgMinG. Das Amtsgehalt wird unter Berücksichtigung der für Beschäftigte des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften gewährt.
Mehr aufgrund der beabsichtigten Besoldungsanpassung infolge der Tarifeinigung vom 29. November 2021
3.2 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
Titel 422 10 ⁴ -
Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
Die Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sind wie folgt zu erläutern.
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Dienstbezüge einschl. gesetzlicher und auf Gesetz beruhender Zulagen und Leistungen ⁵ | .................. | .................. |
2. | Aufwandsentschädigung ⁶ | .................. | .................. |
3. | Sonstige Leistungen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
- ggf.- Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr, z. B.: durch Aufrücken in den Dienstaltersstufen; durch Planstellenzugang.
Im Anschluss an die Erläuterungen sind die Planstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen im Stellenplan nach dem Muster Anlage 6 darzustellen. Die Amtsbezeichnungen sind dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz zu entnehmen. Soweit nur Grundamtsbezeichnungen ausgebracht sind, müssen Zusätze angefügt werden, wie Regierungs-, Steuer-, Justiz-, Bibliotheks- usw.
Ausgenommen bleiben die Amtsbezeichnungen Oberamtsrat und Amtsrat bei den Obersten Landesbehörden. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa können Planstellen mit verschiedenen Amtsbezeichnungen innerhalb einer Besoldungsgruppe zusammengefasst dargestellt werden, sofern durch die getrennte Darstellung die Planstellenbewirtschaftung erschwert werden würde.
Leerstellen sind im Stellenplan auszuweisen.
Drittmittelfinanzierte Planstellen sind ergänzend durch eine Fußnote zum jeweiligen Stellenplaneintrag zu kennzeichnen.
Stellenhebungen sind nicht zu erläutern, wenn die Hebungen im Rahmen verbindlicher Obergrenzen für Beförderungsämter oder in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungsmerkmale vorgenommen werden.
Titel 422 20 -
Unterhaltszuschüsse der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (und Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen, Verwaltungspraktikanten und Auszubildende)
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Dienstbezüge einschl. gesetzlicher und auf Gesetz beruhender Zulagen und Leistungen | .................. | .................. |
2. | Aufwandsentschädigung | .................. | .................. |
3. | Sonstige Leistungen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Anzahl der beabsichtigten Einstellungen
Amtsbezeichnung | BesGr./ LfbGr. | 2022 | 2023 | 2024 | |
Finanzanwärterinnen, Finanzanwärter | A9 gD | 85 | 75 | 75 | |
Steueranwärterinnen, Steueranwärter | A7 mD | 35 | 40 | 60 | |
Summe | 120 | 115 | 135 |
Anmerkungen: Siehe Anmerkungen zu der Festtitelerläuterung zu Titel 422 10. - ggf.- Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr. Im Anschluss an die Erläuterungen ist eine Übersicht nach Muster Anlage 6 aufzunehmen.
Leerstellen sind im Stellenplan auszuweisen.
Titel 422 30 -
Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter auf Probe
Festtitelerläuterung:
2022 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Dienstbezüge einschl. gesetzlicher und auf Gesetz beruhender Zulagen und Leistungen | .................. | .................. |
2. | Aufwandsentschädigung | .................. | .................. |
3. | Sonstige Leistungen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Anmerkungen: Siehe Anmerkungen zu der Festtitelerläuterung zu Titel 422 10.
Im Anschluss an die Erläuterungen ist eine Übersicht nach Muster Anlage 6 aufzunehmen.
Titel 422 50 -
Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Nachwuchskräfte)
Festtitelerläuterung: Im Titel sind die Nachwuchsstellen ausgewiesen. Um den Ressorts zusätzlichen stellen- und personalwirtschaftlichen Spielraum zu verschaffen, werden die Nachwuchsstellen in den Ressorteinzelplänen veranschlagt. Die übergangsweise noch im Epl.
20 ausgebrachten Nachwuchsstellen wurden den Ressorts unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Personalbedarfsplanung von Referat 21 des MdFE zur Bewirtschaftung übertragen. Die Stellen können je Nachwuchskraft für maximal fünf Jahre genutzt werden. Anschließend erfolgt die Umsetzung der Nachwuchskräfte auf reguläre Stellen. Die Ausgaben werden aus dem Personalbudget finanziert.
Im Anschluss an die Erläuterungen sind die Planstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen im Stellenplan nach dem Muster Anlage 6 darzustellen
Titelgruppe 79 -
Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk aufgrund der Einsparverpflichtung aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen tragen, sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen. Standarderläuterung: Die Titelgruppe ist für die Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk, die aufgrund der Einsparverpflichtungen aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen entfallen sollen, eingerichtet. Die Ausgaben werden im Rahmen des Personalbudgets finanziert.
3.3 Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
Titel 427 20 -
Entgelte für Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten
Hier sind Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes (auch Werkstudentinnen und Werkstudenten) zu veranschlagen,
die für Aushilfs- und Vertretungszwecke im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt werden sollen
oder
deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit beträgt.
Der Haushaltsansatz ist in den Erläuterungen durch Angabe der Zahl und der Entgeltgruppe der Beschäftigten, des vorgesehenen Arbeitseinsatzes und der Beschäftigungsdauer zu begründen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zu Lasten unbesetzter Planstellen oder Stellen beschäftigt werden, sind die Ausgaben bei Titel 427 20 nicht zu veranschlagen.
Die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten sind gemäß den geltenden VV zur Haushaltssystematik (VV-HS Bbg) der Gruppe 427 zuzuordnen und insoweit bei dem Festtitel 427 20 zu veranschlagen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Stellen für Praktikantenstellen in der Stellenübersicht gemäß Muster Anlage 8 besteht nur in den Fällen, in denen ein Entgeltanspruch gegenüber dem Land besteht.
3.4 Beschäftigte der Länder gem. Tarifvertrag Länder (TV-L)
Für die Veranschlagung der Personalausgaben für alle Entgeltgruppen gilt folgendes:
Titel 428 10 -
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Vergleichsentgelte einschl. Zulagen und Zuwendungen sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur zusätzlichen Altersversorgung der ⁷ | .................. | .................. |
1.1 | - außertariflichen Entgelte | .................. | .................. |
1.2 | - tariflichen Entgelte | .................. | .................. |
1.3 | - Entgelte für Auszubildende | .................. | .................. |
2. | Aufwandsentschädigung ⁶ | .................. | .................. |
3. | Sonstige Leistungen | .................. | .................. |
4. | Entgelte für Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
ggf.- Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr.
Technischer Hinweis: Für die Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist in der Stellenplandefinition die Stelle als Ausbildungsstelle zu kennzeichnen. |
Im Anschluss an die Erläuterungen ist der Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer Übersicht nach Muster Anlage 8 darzustellen; Zu- und Abgänge sind ebenfalls gemäß Muster Anlage 8 zu erläutern.
Drittmittelfinanzierte Stellen sind ergänzend durch eine Fußnote zum jeweiligen Stellenplaneintrag zu kennzeichnen.
Eine Übersicht über die Stellen für Auszubildende ist bei Bedarf nach Muster Anlage 8 auszubringen.
Leerstellen
Leerstellen sind in den Stellenübersichten gemäß Anlagen zu den Personaltiteln auszuweisen. Leerstellen für Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase im Rahmen eines ATZ
-Blockmodells befinden, sind in der betreffenden Titelgruppe 64 auszuweisen. Leerstellen für Beschäftigte, für die ein Langzeitkonto geführt wird und die sich in der Freistellungsphase befinden, sind in der betreffenden Titelgruppe 78 auszuweisen.
Titelgruppe 79 -
Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk aufgrund der Einsparverpflichtung aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen tragen, sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen. Standarderläuterung: Die Titelgruppe ist für die Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk, die aufgrund der Einsparverpflichtungen aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen entfallen sollen, eingerichtet. Die Ausgaben werden im Rahmen des Personalbudgets finanziert.
3.5 Umsetzung der Altersteilzeitarbeit
Für die Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist an zentraler Stelle im Einzelplan die Titelgruppe 64 vorzusehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die Titelgruppe 64 ausschließlich für die Umsetzung der Altersteilzeitarbeit zu verwenden.
Der bis zum Haushalt 2022 für die Ausgaben der Titelgruppe 64 ausgebrachte Verstärkungsvermerk
„Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 235 64 geleistet werden.“
ist ab dem Haushalt 2023 zu streichen. Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwischenzeitlich ausgelaufen.
Standarderläuterung: Übersicht der Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Einzelplan: Stand:31.12.2021
Kapitel | Anzahl der ATZ-Fälle seit 2000 | davon Blockteilzeit | davon kontinuierliche Teilzeit |
................ | |||
................ | |||
................ | |||
Zusammen |
Nachbesetzungen:
Titel 235 64
Einnahmen aus Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Der Titel 235 64 ist demzufolge gemäß Anlage 4 Nr. 7 „Wegfall von Titeln“ als „weggefallen“ zu kennzeichnen.
Titel 422 64
Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in der Altersteilzeitarbeit
Festtitelerläuterung: Vorgesehen für die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, die die Regelungen der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, bzw. im Rahmen der Altersteilzeitregelungen als Nachbesetzungen eingestellt worden sind.
Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist ein entsprechender Stellenplan auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase ATZ“ zu begründen.
Titel 428 64
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Altersteilzeitarbeit
Festtitelerläuterung: Vorgesehen für die Entgelte der Beschäftigten, die die Regelungen der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, bzw. im Rahmen der Altersteilzeitregelungen als Nachbesetzungen eingestellt worden sind.
Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist eine entsprechende Stellenübersicht auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase ATZ“ zu begründen.
Weitere Titel sind nicht vorzusehen.
3.6 Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG
oder § 5 Abs. 1 S.
2 BbgRiG
(Sabbatical)
Seit dem 1. Januar 2015 kann mit den Beschäftigten des Landes Brandenburg im Geltungsbereich TV-L und TV-L-Forst ein Langzeitkonto nach § 116 SGB IV
in Verbindung mit § 10 Abs. 6 TV-L bzw. § 44 Nr. 2 TV-L vereinbart werden.
Für die Rücklagenbildung im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Sabbaticals ist entweder im Kapitel 010 oder im Kapitel 020 des Einzelplans die Titelgruppe 78 “Langzeitkonten und Freistellungen gem. § 78 Abs. 4 LBG sowie § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)“ vorzusehen. In der Titelgruppe sind neben den Rücklagen für Langzeitkonten ab dem Haushalt 2021 auch die Rücklagenbildung für beamtenrechtliche Sabbaticals nach § 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Richtergesetz abzubilden.
Folgende Titel sind vorzusehen:
Titel 359 78
Entnahme aus der Rücklage Langzeitkonto und Sabbatical
Titel 422 78
Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Freistellungen gem. § 78 Abs. 4 LBG sowie § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG
Der Titel 422 78 ist ausschließlich für Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter zu nutzen, die sich gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG in der Freistellungsphase befinden.
Festtitelerläuterung: Vorgesehen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die sich gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG in der Freistellungsphase befinden.
Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist ein entsprechender Stellenplan auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase Sabbatical“ zu begründen.
Titel 428 78
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Langzeitkonto
Der Titel 428 78 ist ausschließlich für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu nutzen, die die Regelungen des Langzeitkontos in Anspruch nehmen und sich in der Freistellungsphase befinden.
Festtitelerläuterung: Vorgesehen für Entgelte der Beschäftigten, die die Regelungen des Langzeitkontos in Anspruch nehmen und sich in der Freistellungsphase befinden.
Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist eine entsprechende Stellenübersicht auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase Langzeitkonto“ zu begründen.
Titel 919 78
Zuführung an die Rücklage Langzeitkonto und Sabbatical
Weitere Titel sind nicht vorzusehen.
3.7 Beihilfen, Unterstützungen und dgl.
Titel 441 10 -
Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Die Ausgaben für Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, werden zentral im Einzelplan 20 veranschlagt.
Titel 443 10 -
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen
Festtitelerläuterung: Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt.
Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erlassen worden. Nach § 16 ASiG ist im öffentlichen Dienst ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitstechnischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Unfallfürsorge für Beamtinnen, Beamte (Richterinnen, Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger nach dem LBG) | .................. | .................. |
2. | Entschädigungen an Bedienstete für im Dienst erlittene Sachschäden | .................. | .................. |
3. | Sonstiges | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
3.8 Personalbezogene Sachausgaben
Titel 459 10 - Sonstige personalbezogene Ausgaben Die Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen sind ab der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 459 (Sonstige personalbezogene Ausgaben) zuzuordnen.
Standarderläuterungen: Ausgaben für die Betreuung von Bediensteten, die am Heiligen Abend nach 18:00 Uhr Dienst verrichten.
Titel 453 10 -
Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Trennungsgeld | .................. | .................. |
2. | Umzugskostenvergütungen | .................. | .................. |
3. | Auslandsbeschäftigungsvergütungen | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
3.9 Versorgung nach dem BeamtVG
Die Ausgaben für Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Hinterbliebenen sind zentral im EP 20, bei Kapitel 20 710 Titel 432 10 zu veranschlagen. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Richterakademie Wustrau, die beim Titel 432 10 im Kapitel 04 030 veranschlagt werden.
Festtitelerläuterung: Die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist im Vorwort des Einzelplanes 20 in einer Übersicht nachgewiesen. Die Bewirtschaftung erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.
3.10 Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“
Titel 919 35 -
Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“
Festtitelerläuterungen: Der Titel ist vorgesehen für die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen erfolgte die Kalkulation eines Zuschlages zu den in den Gruppen 421 und 422 veranschlagten Bruttobezügen der nach dem 01.01.2009 erstmalig ernannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Das Sondervermögen dient der vollständigen Finanzierung der Versorgungslasten der nach diesem Stichtag übernommenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Die Mittel werden vom Ministerium der Finanzen und für Europa bewirtschaftet. In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 werden keine Zuführungen an den Versorgungsfonds getätigt (Moratorium).
Die Übersicht zum Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ wird im Einzelplan 20 am Ende des Kapitels 20 710 ausgewiesen.
3.11 Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Personalbudget
Für die gemäß den Grundsätzen für neue Steuerungsinstrumente zugelassene Bildung von Rücklagen aus dem Personalbudget sind folgende Titel - in der Regel im Kapitel 020 - vorzusehen:
Titel 919 11
Zuführung zu der Rücklage Personalbudget
Titel 359 11
Entnahme aus der Rücklage Personalbudget
4 Sächliche Verwaltungsausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben werden in den Gruppen der Obergruppen 51 bis 54 (Sächliche Verwaltungsausgaben) veranschlagt. Die im Pkt. 4 der HRL-Bbg vorgegebenen Erläuterungen, sind in die Haushaltsvoranschläge zu übernehmen. Titel 511 10 -
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Geschäftsbedarf | .................. | .................. |
2. | Bücher, Zeitschriften | .................. | .................. |
3. | Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | .................. | .................. |
4. | Sonstiges | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
In den haushaltsbegründenden Unterlagen sind die zur Beschaffung vorgesehenen Gegenstände nach Arten zusammenzufassen. Die Ausgaben sind nicht für jeden einzelnen Gegenstand, sondern in Summen für größere Anschaffungsgruppen anzugeben.
Titel 511 20 -
Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Postgebühren | .................. | .................. |
2. | Mobilfunkanschlüsse | .................. | .................. |
3. | Fernmeldegebühren | .................. | .................. |
4. | Sonstiges | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
In den haushaltsbegründenden Unterlagen ist die Anzahl der mobilen Funktelefone (einschließlich Autotelefone) aufzulisten.
Titel 514 10 -
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Haltung von Dienstfahrzeugen | .................. | .................. |
2. | Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände | .................. | .................. |
3. | Verbrauchsmittel | .................. | .................. |
4. | Sonstiges | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Die Ausgaben für den Erwerb von Fahrrädern sind ab der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 811 (Erwerb von Fahrzeugen) zuzuordnen.
Erläuterung im Kfz
-Verbund:
Bedarf an Dienstfahrzeugen | Bestand 2022 | Soll 2023 | Soll 2024 |
gesamt geleast | gesamt geleast | gesamt geleast |
Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB) angeschlossen sind, veranschlagen bei diesem Titel einen Leeransatz.
Nach der Kfz-Bestands-Tabelle (deren Bestand an Fahrzeugen bei den Titeln 518 30 und 811 10 verändert wurde) ist folgende neue Texterläuterung auszubringen: Weniger wegen Nutzung der Fahrdienste beim BLB Fahrzeugpool in der Niederlassung ........
An den Fahrzeugpool wurden folgende Dienstfahrzeuge abgegeben: XX PKW
(davon personengebunden: xx) XX Kleinbus (XX = Anzahl der an den BLB abgegebenen Fahrzeuge)
Im HAVWeb ist dazu in der Tabelle der Dienstfahrzeuge bei den Titeln 518 30 und 811 10 im Jahr 2022 der Bestand auf Null zu setzen. |
Gruppe 516 - Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei ÖPP
-Projekten Die nicht aufteilbaren sächlichen Verwaltungsausgaben bei ÖPP-Projekten sind seit der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 516 zuzuordnen.
Titel 518 30 -
Leasing von Dienstkraftfahrzeugen
Erläuterung im Kfz-Verbund:
Anzahl der im Leasingverfahren beschafften Dienstfahrzeuge: Beispiel
2022 | 2023 | 2024 | |||
vorhanden | neu | vorhanden | neu | ||
PKW | 1 | 1 | 1 | 3 | 2 |
LKW | 0 | 0 | 1 | 1 | 0 |
Arbeitsmaschinen | 0 | 1 | 1 | 2 | 1 |
Busse | 1 | 2 | 0 | 3 | 1 |
Zusammen | 2 | 4 | 3 | 9 | 4 |
Anschlussleasing im Haushaltsjahr 20.. Beschaffungen usw. Pkw mit Angabe des Wertes.
Sofern bei der Aufstellung des Haushaltes noch nicht feststeht, ob Dienstkraftfahrzeuge im Wege des Leasings beschafft werden sollen oder durch Kauf, sind die Ausgaben bei Titel 811 10 zu berücksichtigen. Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind veranschlagen bei diesem Titel einen Leeransatz und bringen als Texterläuterung aus:
Weniger wegen Nutzung von Fahrdiensten des Fahrzeugpools beim BLB in………....
Im HAVWeb ist dazu in der Tabelle der Dienstfahrzeuge bei dem Titel im Jahr 2022 der Bestand auf Null zu setzen. Dies erfolgt im Fenster Kfz-Erläuterung mit dem Kontextmenü Fahrzeug aussondern. |
Titel 811 10 -
Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen
Die Veranschlagungshinweise gelten nur für Einrichtungen und Behörden die
nicht
einem vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen betriebenen Fahrzeugpool angeschlossen sind.
Bei dem Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Kfz-Richtlinien des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Ermittlung des Ausgabebedarfs werden von der beschaffenden Dienststelle angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt.
Erläuterung im Kfz-Verbund:
Neubeschaffungen:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1/2 | Kleinbusse | 15.000 | 30.000 |
0/1 | Personenwagen | 0 | 20.000 |
Zusammen | 15.000 | 50.000 |
Ersatzbeschaffungen:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
0/1 | Kleinbusse | 0 | 15.000 |
0/1 | Personenwagen | 0 | 20.000 |
Zusammen | 0 | 35.000 |
Aussonderungen:
2023/2024 | |
0/2 | Kleinbusse |
0/2 | Personenwagen |
0/3 | Zusammen |
Grundlage sind die vorhandenen Stammdaten
Markennamen
dürfen
nicht
genannt werden -
Ausgaben für Erstbeschaffungen sind nur in der Höhe vorzusehen, die für die Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeugs in der durch die Kraftfahrzeugrichtlinien festgesetzten - den dienstlichen Anforderungen genügenden - Größenordnung erforderlich ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sind nur in der Höhe zu veranschlagen, die für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs notwendig sind, das hinsichtlich der Ausstattung dem ausgesonderten Kraftfahrzeug entspricht. Eine Ersatzbeschaffung ist außerdem nur zulässig, wenn der Bedarf begründet werden kann, ggf. durch Verhältnis Personal zu PKW.
Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind, brauchen keinen entsprechenden Titel zu berücksichtigen.
Titel 514 25 -
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB
Dieser (Fest)Titel ist von allen Behörden und Einrichtungen einzurichten, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind. Es sind folgende Erläuterungen auszubringen:
Festtitelerläuterungen:
Veranschlagt sind für: | 2023 EUR | 2024 EUR | |
1. | personengebundenen Fahrdienst | .................. | .................. |
2. | allgemeinen Fahrdienst | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Texterläuterungen: Veranschlagt sind Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten des BLB beim Fahrzeugpool in ........... (Angabe des Ortes)
Titel 517 10 -
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Heizung | .................. | .................. |
2. | Strom (ohne Heizung) und sonstiger Energiebedarf | .................. | .................. |
3. | Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung | .................. | .................. |
4. | Grundbesitzabgaben | .................. | .................. |
5. | Bewachungskosten | .................. | .................. |
6. | Sonstiges | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Für
verwaltungseigene Gebäude und bauliche Anlagen mit insgesamt ... m²
Netto-Grundfläche gemäß GEFMA (vgl. Einzelnutzungsvereinbarung),
gemietete oder gepachtete bauliche Anlagen und Räume mit insgesamt ... m² Netto-Grundfläche
aus Miet- und Pachtvertrag soweit die Bewirtschaftungskosten nicht Gegenstand des Mietvertrages und bei Titel 518 10 zu veranschlagen sind.
In diesem Titel sind auch die Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume aufzunehmen, die auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages „AGV“ an den BLB zur Verwaltung und Verwertung abgegeben wurden, aber nicht durch Leistungen des BLB im Rahmen der Einzelnutzungsvereinbarungen abgedeckt sind.
Für die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell ist jeweils nach Jahren darzulegen, für welche Objekte die Hausverwaltung durch den BLB übernommen wird.
Erläuterung 20..: Weniger wegen Übergabe der Hausverwaltung an den BLB, Niederlassung ………, Abteilung ……… Gebäudemanagement für folgende Objekte: ………………………………………….……… Anschrift des Objektes (nutzende Behörde)
Um die Möglichkeit der Beteiligung am Vermieter-Mieter-Modell im Haushaltsvollzug abzusichern, ist beim deckungsbietenden Titel folgender Haushaltsvermerk auszubringen:
Mit der Übernahme der Hausverwaltung durch den BLB dienen diese Mittel der Deckung von Mietzahlungen an den BLB.
Titel 517 25 -
Betriebs- und Nebenkosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells
Für die Zahlung der Betriebs- und Nebenkosten an den BLB im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells werden Ausgaben im Titel 517 25 veranschlagt. Die Ausgaben für die Miete sind gesondert beim Festtitel 518 25 veranschlagt. Tabellen Erläuterung: (Typ 1) Veranschlagt sind Ausgaben für Betriebs- und Nebenkosten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:
Lfd. Nr. | Anschrift des Objektes (Nutzer) | 2023 EUR | 2024 EUR |
.................. | .................. | ||
Summe | .................. | .................. |
Titel 518 10 -
Mieten und Pachten
Erläuterungen: Für Mieten und Pachten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:
Bezeichnung | Netto-Grundfläche (NGF)* m² | Jahresmiete EUR |
…………… | …………… |
* gemäß GEFMA oder DIN
277
Miet- und Pachtobjekte, deren jährlicher Miet- oder Pachtwert im Einzelfall einen Betrag von 25.000 EUR übersteigt, sind einzeln aufzuführen. Objekte mit einem Miet- oder Pachtwert bis zu 25.000 EUR sind zusammengefasst darzustellen; die Anzahl der Einzelobjekte ist anzugeben.
Titel 518 20 -
Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge
Die für die Bemessung des Ansatzes bedeutsamen Objekte sind nach Zahl und Art in den Erläuterungen auszuweisen.
Titel 518 25 -
Mietzahlungen an den BLB
Für die Mietzahlungen an den BLB aufgrund des Vermieter-Mieter-Modells werden diese Ausgaben im Festtitel 518 25 veranschlagt. Die Betriebs- und Nebenkosten werden gesondert bei Festtitel 517 25 veranschlagt.
Tabellen Erläuterung: (Typ 1) Veranschlagt sind Ausgaben für Mieten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:
Lfd. Nr. | Anschrift des Objektes (Nutzer) | 2023 EUR | 2024 EUR |
.................. | .................. | ||
Summe | .................. | .................. |
Titel 519 10 -
Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen
Hier sind nur Ausgaben zu veranschlagen, deren Ausführung keines bautechnischen Sachverstandes bedarf; ansonsten sind die Ausgaben zentral bei Kapitel 12 020, Titel 519 61 zu veranschlagen.
Standarderläuterungen: | 2023 EUR | 2024 EUR | |
1. | Unterhaltung der landeseigenen Grundstücke ⁸ | ...................................... | ...................................... |
2. | Unterhaltung der gemieteten und gepachteten Grundstücke ⁸ | ...................................... | ...................................... |
Summe | ...................................... | ...................................... |
Titel 519 20 -
Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen
Die Ausgaben sind zentral im Einzelplan 12 Kapitel 12 020 TGr 61 zu veranschlagen.
Titel 529 10 -
Verfügungsmittel
Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Geschäftsbereich - in der Regel bei Kapitel 010 - zu veranschlagen.
In den Erläuterungen sind die Berechtigten einzeln mit Betrag aufzuführen: Festtitelerläuterung:
2023 | 2024 | ||
Beispiel | EUR | EUR | |
1. | Ministerin, Minister | .................. | .................. |
2. | Staatssekretärin, Staatssekretär | .................. | .................. |
3. | ………… | .................. | .................. |
Summe | .................. | .................. |
Die Erläuterungen zu Titel 529 10 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO für verbindlich zu erklären. Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Aus den Belegen muss die dienstliche Veranlassung zumindest aus den Angaben der Funktion der Teilnehmenden erkennbar sein. Eine Auszahlung ohne Beleg ist nicht zulässig.
Gruppe 531 -
Öffentlichkeitsarbeit, Kosten für Veröffentlichungen
Die Ausgaben für die "Öffentlichkeitsarbeit" von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, soweit sie - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu beantwortenden Fragen darlegen und erläutern, sind bei einem besonderen Titel 531 20 mit der Funktionsziffer (FZ) 013 zu veranschlagen. Zu den Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit gehören auch Aufwendungen, die aus Anlass von Zusammenkünften mit Journalistinnen und Journalisten (z. B. bei Pressegesprächen, -fahrten, -abenden) entstehen.
Publikationen, die der FZ 013 zuzuordnen sind, werden im Regelfall unentgeltlich abgegeben. Bei der Herstellung und Verteilung (z. B. Broschüren) sind die Grundsätze der §§ 6 und 7 LHO und die durch das Urteil des BVerfG
vom 02.03.1977 ( NJW
1977 S. 751) gezogenen Grenzen zu beachten. Ein Haushaltsvermerk nach § 63 Abs. 3 LHO, der die kostenlose Abgabe erlaubt, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bei den übrigen Ausgaben für Veröffentlichungen (Titel 531 10) ist die Funktionsziffer des betreffenden Fachbereichs zu verwenden. Veröffentlichungen, die der FZ 011 oder einer anderen FZ des betreffenden Fachbereichs zuzuordnen sind (z. B. Forschungs-, Versuchs- und Arbeitsergebnisse), sollen grundsätzlich nur gegen ein kostendeckendes Entgelt an Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgegeben werden. Zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht sind die erforderlichen Mittel bei Titel 531 50 mit der Zweckbestimmung "Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht" zu veranschlagen.
Titel 542 10 -
Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
Die Ausgaben für die Ausgleichsabgabe nach § 160 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) ist in jedem Einzelplan zentral für den gesamten Geschäftsbereich - in der Regel bei Kapitel 020 - zu veranschlagen.
In jedem Einzelplan ist hierzu prinzipiell im Kapitel 020 ein Titel 542 10 mit der Zweckbestimmung
„
Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“ mit der FZ 299 einzustellen.
Die Notwendigkeit und ggf. die Höhe der Ansätze nach Haushaltsjahren werden den Ressorts vom Ministerium der Finanzen und für Europa gesondert bekannt gegeben.
Folgende Haushaltsvermerke bzw. Standarderläuterungen sind auszubringen: Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei der Hauptgruppe 4 des Einzelplans geleistet werden. Die Ausgaben dürfen nur zur Deckung der Ausgaben bei Kapitel 20 020 Titel 542 00 herangezogen werden. Die Erläuterungen sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO verbindlich.
Standarderläuterungen: Gemäß § 160 Abs. 1 SGB IX haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten; sie ist jährlich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX an das zuständige Integrationsamt abzuführen (§ 160 Abs. 4 SGB IX). Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt.
Titel 546 15 -
Ausgaben für die Inanspruchnahme der IT
-Infrastruktur des ZIT-BB
Die Ausgaben der Inanspruchnahme des ZIT-BB werden in dem Festtitel 546 15 veranschlagt und mit nachfolgenden Titelerläuterungen in den jeweiligen Kapiteln dargestellt:
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | IT-Grundausstattung dauerhafter Arbeitsplätze | ...................................... | ...................................... |
2. | IT-Grundausstattung zusätzlicher zeitweiliger Arbeitsplätze | ...................................... | ...................................... |
3. | zusätzliche Leistungen für Arbeitsplätze gemäß Ziffer 1. und 2. | ...................................... | ...................................... |
4. | weitere Servicevereinbarungen | ...................................... | ...................................... |
Summe | ...................................... | ...................................... |
PC Leistungsklasse 1 | Notebook Leistungsklasse 1 | ||||
2023 | 2024 | 2023 | 2024 | ||
1 | 2 | 3 | |||
1. | Frontend-Pauschale Euro/Monat (Brutto) | 34,00 | 34,00 | 49,50 | 49,50 |
2. | Anzahl dauerhafter Arbeitsplätze | ||||
3. | Anzahl zeitweiliger Arbeitsplätze |
PC Leistungsklasse 2 | Notebook Leistungsklasse 2 | Notebook Leistungsklasse 3 | |||||
2023 | 2024 | 2023 | 2024 | 2023 | 2024 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1. | Frontend-Pauschale Euro/Monat (Brutto) | 38,00 | 38,00 | 52,00 | 52,00 | 60,00 | 60,00 |
2. | Anzahl dauerhafter Arbeitsplätze | ||||||
3. | Anzahl zeitweiliger Arbeitsplätze |
Titelgruppe 99 -
Kosten der Datenverarbeitung
Die Ausgaben für Kosten der Datenverarbeitung sind grundsätzlich in den Obergruppen 51-54 und 81 zu veranschlagen, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die durch den ZIT-BB erbracht werden. Leistungsentgelte für den ZIT-BB sind bei Titel 546 15 zu veranschlagen. Kommt bei der Veranschlagung von Ausgaben der Datenverarbeitung mehr als ein Titel in Betracht, so ist nachfolgende Titelgruppe zu bilden.
Die Ausgaben für Kosten der Datenverarbeitung zählen zum Verwaltungsbudget, d. h.
spezielle Deckungsvermerke zur Titelgruppe entfallen.
Titel 511 99 -
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Entgelte für Kommunikation
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Hardware | ................ | ................ |
2. | Software | ................ | ................ |
3. | Unterhaltung | ................ | ................ |
4. | Kommunikation | ................ | ................ |
5. | Sonstiges | ................ | ................ |
Summe | ................ | ................ |
Die Abgrenzung zwischen Titel 511 99 und 812 99 erfolgt nach den allgemeinen Betragsgrenzen.
Titel 518 99 -
Mieten
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Mieten für Maschinen und Geräte | ................ | ................ |
2. | Mieten für Software | ................ | ................ |
3. | Mieten für Rechenzeiten | ................ | ................ |
Summe | ................ | ................ |
Titel 525 99 -
Aus- (und Fort) bildung
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Aus- und Fortbildung | ................ | ................ |
2. | Lehr- und Lernmittel | ................ | ................ |
Summe | ................ | ................ |
Titel 538 99 -
Sonstige Dienstleistungen und Gestattungen
Festtitelerläuterung:
Benutzungsentgelte für DV-Verfahren | 2023 EUR | 2024 EUR | |
1. | Bezeichnung des Verfahrens | ................ | ................ |
2. | --------------------------------------- | ................ | ................ |
3. | --------------------------------------- | ................ | ................ |
Summe | ................ | ................ |
Titel 812 99
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, sonstigen Gebrauchsgegenständen
Festtitelerläuterung:
2023 EUR | 2024 EUR | ||
1. | Erstbeschaffungen | ||
1.1 | Hardware | ................ | ................ |
1.2 | Software | ................ | ................ |
1.3 | Kommunikation | ................ | ................ |
Summe zu 1. | ................ | ................ | |
2. | Ersatzbeschaffungen | ||
2.1 | Hardware | ................ | ................ |
2.2 | Software | ................ | ................ |
2.3 | Kommunikation | ................ | ................ |
Summe zu 2. | ................ | ................ | |
3. | Sonstiges | ||
3.1 | Sonstiges | ................ | ................ |
Summe zu 3. | ................ | ................ | |
Summe | ................ | ................ |
Die Festtitelerläuterungen sind durch einzelne Maßnahmen oder durch Beschaffungen oder Beschaffungsprogramme zu spezifizieren. Ausgaben, die nicht unmittelbar Kosten für Informationstechnik betreffen, sind nicht in der Titelgruppe zu veranschlagen.
Weitere Titel sind nicht vorzusehen. Ausgaben für Baumaßnahmen sind nicht in die Titelgruppe aufzunehmen.
Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Verwaltungsbudget
Für die gemäß den Grundsätzen für neue Steuerungsinstrumente zugelassene Bildung von Rücklagen aus dem Verwaltungsbudget sind folgende Titel - in der Regel im Kapitel 020 - vorzusehen:
Titel 919 10
Zuführung zu der Rücklage Verwaltungsbudget
Titel 359 10
Entnahme aus der Rücklage Verwaltungsbudget
4.1 Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes und der EU gegenüberstehen und die dazugehörenden Kofinanzierungsmittel des Landes
Gemäß Punkt 7 Top 3 des 7. Beschlusses des Sonderausschusses des Landtages zur Überprüfung von Normen und Standards vom 17.08.2005 ist die Transparenz und Lesbarkeit des Haushaltes zu verbessern; die Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen von Bund und EU auf der Ausgabenseite in den Einzelplänen ist einheitlich und deutlich kenntlich zu machen.
Zur Umsetzung des Beschlusses sind bei Titeln/Titelgruppen mit Veranschlagung von Ausgaben zur Kofinanzierung von EU- und Bundesmitteln Text-Erläuterungen (mit fett gedruckter Überschrift) auszuwählen. Die Texte in den Erläuterungen mit Überschrift sind frei gestaltbar. Es soll deutlich werden, dass die veranschlagten Ausgaben notwendig sind, um EU- und Bundesmitteln zu kofinanzieren.
z.B. bei einem Titel oder Titelgruppe mit Veranschlagung der Ausgaben des Landes
EU-Mittel:
Mit den veranschlagten Ausgaben werden die bei ......... veranschlagten EU-Mittel kofinanziert.
Bundesmittel:
Mit den veranschlagten Ausgaben werden die bei ......... veranschlagten Bundesmittel kofinanziert.
Hinweis zu Bundesmitteln:
Die Angaben sind für alle Ausgabenansätze zwingend erforderlich, bei denen der Bund sowohl im Rahmen der Förderung als auch auf Grund gesetzlicher Leistungen beteiligt ist, unabhängig davon, ob der Bundesanteil im Haushalt veranschlagt ist oder nicht.
4.2 Zuweisungen und Zuschüsse, Investitionsförderungsmaßnahmen
Institutionelle Förderung
Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung
Wegen der Grundsätze für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird auf die VV zu § 23 LHO verwiesen. Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden ist - soweit die Zuwendungen des Landes den Betrag von 150.000 EUR im Einzelfall im Haushaltsplanungsjahr überschreiten - in die Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln an geeigneter Stelle die nachfolgende Übersicht zum Wirtschaftsplan des institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden ergänzt um Stellenübersichten gemäß Muster Anlage 8 (ohne Begründung der Änderungen) auszubringen (in EUR):
Ausgaben | Ist 2021 | Ansatz 2022 | Ansatz 2023 | Ansatz 2024 |
1 Personalausgaben | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
2 sächliche Verwaltungsausgaben | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
3 Ausgaben für Investitionen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Zusammen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Finanzierung der Ausgaben | Ist 2021 | Ansatz 2022 | Ansatz 2023 | Ansatz 2024 |
1 eigene Mittel (Einnahmen) | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
2 Zuweisungen für laufende Zwecke | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
3 Zuweisungen für Investitionen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Zusammen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Ausgaben für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind wie folgt zu veranschlagen: Betriebsausgaben Obergruppe 68 Ausgaben für Investitionen Obergruppe 89
Titel der Obergruppe 89 sind grundsätzlich nur dann einzurichten, wenn die Investition den Betrag von 250.000 EUR überschreitet. Bei den Erläuterungen ist ein Hinweis auf die jeweilige weitere Veranschlagung aufzunehmen.
Auf den Vorblättern der Haushalts- oder Wirtschaftspläne ist anzugeben, durch welche Organe der Zuwendungsempfangenden diese Pläne (einschl. Organisations- und Stellenpläne) beschlossen worden sind.
Projektförderung
Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unter übergeordneten Zweckbestimmungen zusammen zu veranschlagen.
In den Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln ist zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung zu unterscheiden und deshalb an geeigneter Stelle (in der Regel als Klammerzusatz hinter dem bisherigen Erläuterungstext) die Zuwendungsart zu nennen.
Landesbetriebe und Hochschulen
a) Hochschulen
Für Zuweisungen für laufende Zwecke an Hochschulen ist im Kapitel 06 100 in die Erläuterungen zu den in Betracht kommenden TGr. /Titeln die nachfolgende Übersicht zum Wirtschaftsplan/Haushaltsplan aufzunehmen:
Ausgaben | Ist 2021 | Ansatz 2022 | Ansatz 2023 | Ansatz 2024 | |||
1 Personalausgaben | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ | |||
2 sächliche Verwaltungsausgaben | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ | |||
3 Ausgaben für Investitionen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ | |||
Zusammen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Finanzierung der Ausgaben | Ist 2021 | Ansatz 2022 | Ansatz 2023 | Ansatz 2024 |
1 eigene Mittel (Einnahmen) | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
2 Zuweisungen für laufende Zwecke | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
3 Zuweisungen für Investitionen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Zusammen | ............................ | ............................ | ............................ | ............................ |
Planstellen und Stellen sind nach den Mustern Anlage 6, 7 bzw. 8 aufzunehmen.
Der Wirtschaftsplan/Haushaltsplan je Hochschule ist in die Beilage zum EP 06 nach dem Muster der Anlage 9 aufzunehmen.
b) Landesbetriebe
Für die Aufstellung der Wirtschaftspläne der Landesbetriebe gelten die Vorschriften der Bilanzierungsrichtlinie (Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO). Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes ist an geeigneter Stelle im Einzelplan nach dem Muster Anlage 9 einschließlich Stellenplan/Stellenübersicht nach den Mustern Anlage 6, 7 bzw. 8 aufzunehmen.
Der Personalaufwand für die Anwärterinnen und Anwärter sowie für die Auszubildenden ist in den Erläuterungen zum Stellenplan/zur Stellenübersicht anhand der jeweils gültigen Personaldurchschnittskosten des Landes Brandenburg gesondert anzugeben.
Hinweis zu Stellen im Wirtschaftsplan:
Eine Funktionalität des Stellenteils ist auch in den Wirtschaftsplänen vorhanden (jedoch nur eingeschränkt ohne Zu- und Abgangsfunktionen, keine Stellenhebungen).
Die Planstellen, Stellen sowie ggf. Leerstellen sind beim Gesamtstellensoll des Landes mitzurechnen. Es ist erforderlich, dies in der Stellenübersicht (Wirtschaftsplan) => Stellen => Stellen in Übersichten mitzählen, festzulegen |
Veranschlagung von mehrjährigen Förder- oder Investitionsprogrammen
Bei Ausgaben, denen ein mehrjähriges Förderungs- oder Investitionsprogramm zugrunde liegt, ist die Abwicklung nach Anlage 10 darzustellen.
Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Maßnahmen sind abweichende Darstellungen vor der Aufnahme in den Voranschlag mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa (für den Einzelplan zuständiges Spiegelreferat) abzustimmen.
4.3 Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Ausgaben für die Hochbaumaßnahmen des Landes Brandenburg werden unter Wahrung des Ressortprinzips und nach Bereichen im Investitionsplan des BLB - in der Beilage zum EPL 12 - dargestellt. Die entsprechenden Ausgaben sind im EPL 12 in der TGr. 61 veranschlagt.
Baumaßnahmen
Eigene Baumaßnahmen - Sachinvestitionen - des Landes, und zwar Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, als baufachliche Maßnahmen des Hoch- und Tiefbaues, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende landeseigene oder angemietete Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer landeseigenen oder angemieteten Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Erwerb von Grundvermögen für diese Zwecke nur, soweit nicht bei Obergruppe 82 veranschlagt.
Baumaßnahmen des Hochbaues Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbauwesens Baumaßnahmen des Wasserwesens Sonstige Baumaßnahmen
Eingeschlossen sind z. B.:
Rohbau- und Ausbau, wie z. B. Innen- und Außenanstrich, Glasereiarbeiten, Tischlereiarbeiten
alle dauerhaften Einbauten und Ausstattungen, die normalerweise vor dem Bezug oder der Ingebrauchnahme installiert werden, z. B. Öfen, Herde, Zentralheizung, Gasleitung, elektrische Anlagen
alle dauerhaften und unbeweglichen Ausstattungen, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Bauten sind
alle Baunebenkosten, wie Leistungen von Architektinnen, Architekten und Ingenieurinnen, Ingenieuren, Behördenleistungen, Grundsteinlegungen, Richtfeste usw.
Hierzu sind zu veranschlagen und nachzuweisen:
A. Kosten des Baugrundstücks Herrichten des Grundstücks oder einer Teilfläche (Baufläche) für die geplante bauliche Anlage, z. B. Abräumen von Einfriedungen und Hindernissen, Roden von Bewuchs, Abbrechen von Bauwerken oder Bauteilen, Beseitigen von Verkehrsanlagen, Abtrennen von Versorgungsleitungen, Herrichten der Geländeoberfläche.
Hinweis: Die Ausgaben für den Erwerb und das Freimachen des Grundstücks (z. B. Abfindungen und Entschädigungen für Miet- oder Pachtverträge) sind bei Obergruppe 82 nachzuweisen. Ausgaben für den Erwerb von unbebauten Grundstücken sind ab der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 822 (Erwerb von unbebauten Grundstücken) zuzuordnen. Ausgaben für den Erwerb von bebauten Grundstücken sind der Gruppe 821 zuzuordnen. Ausgaben für das Freimachen, die erst im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme entstehen, sind bei der Hauptgruppe 7 nachzuweisen.
B. Kosten der Erschließung B.1 Öffentliche Erschließung: Anteilige gesetzliche Kosten (Anliegerbeiträge/Anliegerleistungen) und/oder die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen aufzubringenden Kosten
für die Beschaffung oder den Erwerb der Erschließungsflächen gegen Entgelt durch die Trägerin, den Träger der öffentlichen Erschließung
für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen, der Grünflächen und sonstiger Freiflächen für öffentliche Nutzung
für die erstmalige Herstellung oder Vervollständigung der von allen Eigentümerinnen, Eigentümern in einem Baugebiet gemeinschaftlich genutzten und von Dritten, z. B. Versorgungsunternehmen, im öffentlichen Interesse betriebenen technischen Anlagen z. B. für die Versorgung mit Wasser, Fernwärme usw.
B.2 Nichtöffentliche (private) Erschließung: Kosten oder Kostenzuschüsse für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der privaten Verkehrsflächen und für die erstmalige Herstellung oder Vervollständigung von technischen Anlagen in einem Baugebiet, die zwar nicht im öffentlichen Interesse betrieben werden, die aber Daueranlagen bleiben und nicht zu den Außenanlagen zählen, z. B. nichtöffentliche Versorgung mit Wasser, Fernwärme, ferner Privatstraßen, Wege, Plätze.
B.3 Andere einmalige Abgaben: Kosten, die der Bauherrin, dem Bauherrn aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder eines Ortsstatutes aus Anlass des geplanten Bauvorhabens einmalig und zusätzlich zu den Anliegerleistungen entstehen, z. B. Beiträge zum Bau von Kraftfahrzeug-Stellplätzen.
C. Kosten des Bauwerkes Kosten der Baukonstruktion, Installation, Betriebstechnischen Anlagen, besonderen Bauausführungen. Ferner die Kosten für alle mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, die seiner besonderen Zweckbestimmung dienen.
D. Kosten des Geräts Erstausstattung mit
Schutzgeräten, z. B. Handfeuerlöscher, Rettungsleitern, Strahlenschutzgeräte, Säureschutz, Fußabstreifmatten, Roste
Beschriftungen und Schildern, z. B. Bauwerksbeschriftung, Wegweiser, Orientierungstafeln, Raumbezeichnungsschilder, Bekanntmachungstafeln
Beleuchtungen, z. B. erstmalige Beschaffung von Beleuchtungskörpern einschließlich der Decken- und Wandfassung.
Hinweis: Die Ausgaben für die Erstausstattung mit beweglichen oder zu befestigenden Sachen - Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen - sind mit Ausnahme der unter a) bis c) genannten Gegenstände grundsätzlich bei Gruppe 812 zu veranschlagen.
E. Kosten für Außenanlagen Kosten für die Herstellung aller Anlagen, außerhalb des Bauwerkes und die Kosten, die durch die Oberflächengestaltung des Baugrundstückes entstehen, z. B. Einfriedungen, Geländebearbeitung, Wege, Grünflächen.
F. Kosten für zusätzliche Maßnahmen Kosten, die durch besondere Maßnahmen bei der Herstellung des Bauwerkes und/oder der Außenanlagen verursacht werden, die jedoch den Wert nicht erhöhen, z. B. Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Sachen, gegen die Behinderung des Baubetriebes durch Witterungseinflüsse, Maßnahmen zur Beschleunigung des Baubetriebes.
G. Baunebenkosten Kosten, die bei der Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer Vereinbarung entstehen.
Baumaßnahmen im wirtschaftlichen Eigentum des BLB werden im Investitionsplan A (bilanzierte Investitionsmaßnahmen) und alle anderen Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Investitionsplan B (nicht bilanzierte Investitionsmaßnahmen) abgebildet.
Nicht auf einzelne Baumaßnahmen aufteilbare Vorarbeitskosten, die vor der Veranschlagung einer Baumaßnahme nach § 4 LHO anfallen, dürfen in den Voranschlag erst eingestellt werden, wenn das Ministerium der Finanzen und für Europa der Maßnahme zustimmt und mit der Durchführung der Baumaßnahme in den Folgejahren fest gerechnet wird.
Standarderläuterungen:
Geplante Baumaßnahmen
lfd. Nr. | Maßnahme | voraussichtl. Gesamtkosten | voraussichtl. Verausgabt bis 2022 | geplante Ausgaben 2023 | geplante Ausgaben 2024 | vorbehalten für 2025 ff. | ||
1.000 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | ||||
Bereichsnummer / Zweckbestimmung | ||||||||
Einzelmaßnahme 1 | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... | |||
Einzelmaßnahme 2 | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... | |||
Summe | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... | ..................... |
Bereits abgeschlossene Maßnahmen:
Nicht fortgeführte Baumaßnahmen:
In begründeten Fällen sind Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im jeweiligen Einzelplan zu veranschlagen. In diesen Fällen gilt folgende Standarderläuterung.
2023 EUR | 2024 EUR | ||||||||
Folgende Einzelmaßnahme(n) ist (sind) vorgesehen: | |||||||||
(Lfd. Nr.) | (Baumaßnahme) | (Baukosten) | |||||||
1. | ........................................................................... | ................... | ................... | ||||||
2. | ........................................................................... | ................... | ................... | ||||||
Summe | ................... | ................... |
Sonstige Ausgaben für Investitionen
Gruppe 812 -
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen im Inland
Standarderläuterungen: | 2023 EUR | 2024 EUR | |
1. | Erstbeschaffungen | ||
1.1 | ..................................... | ...................................... | ...................................... |
1.2 | ..................................... | ...................................... | ...................................... |
Summe zu 1. | ...................................... | ...................................... | |
2. | Ersatzbeschaffungen | ||
2.1 | ..................................... | ...................................... | ...................................... |
2.2 | ..................................... | ...................................... | ...................................... |
Summe zu 2. | ...................................... | ...................................... | |
Summe | ...................................... | ...................................... |
Die Ausstattung der Geschäftszimmer der Landesbediensteten ist grundsätzlich nur entsprechend der Übersicht Anlage 11 vorzunehmen. Für die Ermittlung des Ausgabebedarfs gelten die festgesetzten Höchstpreise für die Ausstattung von Dienstzimmern. Innerhalb der Höchstgrenze kann die dargestellte Ausstattung nach den Bedürfnissen des Einzelfalls verändert werden.
4.4 Umsetzung des Zukunftsinvestitionsfonds
Für die Umsetzung der Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsfonds ist im Kapitel 020 des Einzelplans bzw. Kapitel 010 ( StK
) die Titelgruppe 73 „Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsfonds“ vorzusehen. Die einzelnen Maßnahmen sind als Titelgruppenerläuterung in die folgende Erläuterungstabelle aufzunehmen (HAVWeb: Universaltabellenerläuterung Typ 2). Für die Haushaltsaufstellung 2023-2024 ist die Erläuterung um die Spalte zu ergänzen.
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Maßnahme | Gesamtausgabe- volumen (EUR) | Davon bis einschl. 2021 verausgabt (EUR) | Davon in 2022 als Ausgabe veranschlagt (EUR) | Davon in 2023 als Ausgabe veranschlagt (EUR) | Davon in 2024 als Ausgabe veranschlagt (EUR) | Vorgesehen in den Folgejahren (EUR) |
1. | |||||||
2. | |||||||
3. | |||||||
4. | |||||||
Summe |
In HAVWeb ist dazu in der bestehenden Erläuterungstabelle zur TGr. 73 über die Schaltfläche eine Spalte hinzuzufügen und die Spaltenbeschriftungen sind entsprechend anzupassen. |
5 Anlagen zu den HRL-Bbg
Nr. | Bezeichnung der Anlage |
1 | Zusammenfassung der Stellenübersicht |
2 | Haushaltsübersicht (Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Kapitel) |
3 | Übersicht über die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen |
3a | Übersicht über die im Einzelplan ausgebrachten landeseigenen und geleasten Dienstfahrzeuge |
4 | Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln |
4a | Zusammenstellung der in HAVWeb R2 enthaltenen Festtitel |
5 | Haushaltsvermerke |
6 | Muster für einen Stellenplan für die Planstellen und die Darstellung der Amtsbezeichnungen |
7 | Muster für eine Übersicht der ku- und kw-Vermerke |
8 | Muster für eine Stellenübersicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
9 | Muster für einen Wirtschaftsplan |
10 | Veranschlagung von mehrjährigen Förderungs- oder Investitionsprogrammen |
11 | Übersicht zur Ausstattung von Dienstzimmern |
12 | Plausibilitätsschema in der Jahresrechnungsstatistik |
¹ Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (VV-HS)
² In den Beträgen sind auch die Kostenbeiträge für Beleuchtung, Heizung, Wasser und andere Abgaben nachzuweisen.
³ Der Haushaltsansatz wird mit dem Aufstellungsrundschreiben bekannt gegeben.
⁴ Bei Titel 422 10 sind die Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter und der beamteten Hilfskräfte ( s.
Nr. 7 VV zu § 17 LHO) zu veranschlagen.
⁵ Hierunter fallen z. B.: Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschuss zum Grundgehalt, Ausgleichszulagen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgelder, Erschwerniszulagen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen, Nachversicherungsbeiträge, Sterbegelder, vermögenswirksame Leistungen, Zuwendungen gem. § 10 MuSchVB
, jährliche Sonderzuwendungen.
⁶ Zulagen und Zuwendungen, die nicht auf Gesetz beruhen, sind der Art nach besonders aufzuführen. Bei den Dienstaufwandsentschädigungen sind die Empfangenden und die jeweiligen Jahresbeträge besonders auszuweisen. Zulagen und Zuwendungen, die in Form von Aufwandsentschädigungen gewährt werden, sind aus steuerrechtlichen Gründen als solche im Haushaltsplan durch den Klammervermerk (Aufwandsentschädigung) zu bezeichnen.
⁷ Hierunter fallen z. B.: Tabellenentgelt, Zulagen nach § 14 TV-L. Weiterhin fallen hierunter z. B.: Jubiläumsgelder, Sozialversicherungsanteil, Beitrag zur zusätzlichen Altersversorgung, Sterbegelder, Überstundenvergütungen, Zeitzuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen. Zulagen nach § 19 TV-L bzw. § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-O (Erschwernisse).
⁸ Hier sind auch die Ausgaben für die Unterhaltung der Außenanlagen und des Zubehörs zu veranschlagen.
Anlagen
1
Anlage 1 Zusammenfassung der Stellenübersicht 83.0 KB
2
Anlage 2 Haushaltsübersicht (Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Kapitel) 148.1 KB
3
Anlage 3 Übersicht über die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen 98.0 KB
4
Anlage 3a Übersicht über die landeseigenen und geleasten Dienstfahrzeuge 104.6 KB
5
Anlage 4 Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln 97.2 KB
6
Anlage 4a Zusammenstellung der in HAVWeb R2 enthaltenen Festtitel 129.3 KB
7
Anlage 5 Haushaltsvermerke 220.5 KB
8
Anlage 6 Muster für einen Stellenplan für die Planstellen und die Darstellung der Amtsbezeichnungen 246.0 KB
9
Anlage 7 Muster für eine Übersicht der ku- und kw-Vermerke 97.0 KB
10
Anlage 8 Muster für eine Stellenübersicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 142.5 KB
11
Anlage 9 Muster für einen Wirtschaftsplan 158.8 KB
12
Anlage 10 Veranschlagung von mehrjährigen Förderungs- oder Investitionsprogrammen 105.8 KB
13
Anlage 11 Übersicht zur Ausstattung von Dienstzimmern 220.2 KB
14
Anlage 12 Plausibilitätsschema in der Jahresrechnungsstatistik 452.3 KB
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