Antragsvordruck für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999<br> Informationsblatt zum Antrag auf Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG
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Antragsvordruck für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 Informationsblatt zum Antrag auf Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG

Antragsvordruck für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 Informationsblatt zum Antrag auf Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG
vom 19. Januar 2000
Die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 ( BGBl
1999, 2601) in das Investitionszulagengesetz 1999 eingeführten Änderungen betreffen auch den Begriff der Erstinvestition. Es ist vermehrt der Wunsch geäußert worden, diesen Begriff näher zu erläutern.
Aus diesem Grund bitte ich ab sofort das beiliegende Informationsblatt dem Antrag auf Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG 1999 beizufügen.

Anlage

Erstinvestition * § 2 Abs.
8 InvZulG 1999
Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern bei
Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
Grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte und
Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre
Grundsätzlich ist es bei der Beurteilung einer Investition als Erstinvestition ohne Bedeutung, ob ein vergleichbares Wirtschaftsgut bereits im Betrieb vorhanden war und durch das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ersetzt wird
Die Investition muss im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem begünstigten Vorgang ( s. o.
) vorgenommen werden.

1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte

→ Einrichtungen oder Anlagen i. S. v.
§ 12 AO
werden neu geschaffen,
die zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dienen und
die neu geschaffenen Anlagen oder Einrichtungen mit vorhandenen Anlagen oder Einrichtungen in räumlicher Sicht kein einheitliches Ganzes bilden.
→ Eine aufgegebene Betriebsstätte wird an einer anderen Stelle neu angesiedelt.
→ Eine betriebliche Tätigkeit wird in eine selbständige, räumlich getrennte Betriebsstätte ausgelagert.
Fortsetzung einer bereits von einer anderen Person ausgeübten betrieblichen Tätigkeit in den selben Räumen reicht nicht aus!

2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte

→ Räumliche oder flächenmäßige Ausdehnung der bestehenden Betriebsstätte
Räumliche Vergrößerung Substanzvermehrung durch bauliche Maßnahmen aber auch
Wirtschaftliche Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit, durch Erhöhung der Kapazität Ersatz eines veralteten Wirtschaftsgutes durch ein Wirtschaftsgut mit größerer Leistungsfähigkeit

3. Grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte

→ Wesentliche Änderungen im bisherigen Verfahrensablauf
Ohne Bedeutung ist dabei, ob diese Änderungen durch die Anschaffung oder Herstellung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter veranlasst wurde oder die Investitionen durch die Umstellung bedingt waren.
Ersatz eines aus dem Produktionsprozess ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes ohne das der Produktionsprozess im übrigen verändert wird → geringfügiger Rationalisierungseffekt führt nicht zur Änderung des Produktionsverfahrens
Eine vollständige oder teilweise Rationalisierung oder Modernisierung eines Produktionsverfahrens gilt stets als grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens mit der Folge, dass in diesem Zusammenhang angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter stets als Erstinvestition gelten.
→ Änderung des Produkts
auch ohne Änderung des bisherigen Betriebsablaufes begünstigter Tatbestand
z. B.
Investition wegen erstmaliger Herstellung eines neuen Produktes

4. Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre

→ Übernahme eines Betriebes
Anschaffung eines Betriebes mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften reicht es aus, wenn mehr als die Hälfte des bisherigen Vermögens oder Kapitals erworben werden und der Übernehmende in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen.
Betrieb muss nach der Übernahme nicht als solcher bestehen bleiben
Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist erfordert, dass der Betrieb seine werbende Tätigkeit eingestellt hat.
→ stillgelegter Betrieb i. S. v. § 6 d Abs. 3 Nr. 1 a EStG.
Nicht erforderlich ist, dass über den Betrieb ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder die Liquidation erfolgt ist. Die bloße Abwicklung noch ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten, etwa im Falle der Liquidation des Betriebes, steht in der Regel der Annahme eines geschlossenen Betriebes nicht entgegen.
Eine steuerliche Betriebsaufgabeerklärung des Betriebsinhabers stellt allenfalls ein Indiz für die für die Schließung dar.
Von der Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden wäre, wenn er nicht übernommen worden wäre, ist auszugehen, wenn nach objektiven Kriterien mittelfristig mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs zu rechnen ist.
→ von der Stillegung bedrohter Betrieb i. S. v. § 6 d Abs. 3 Nr. 1 a EStG
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der bisherige Inhaber die Schließung beabsichtigt, sondern nur dann, wenn ein von außen, also von dritter Seite her bevorstehendes, unabwendbares Ereignis die Schließung bedingt.
In Ausnahmefällen kann auch ein in der Person des Betriebsinhabers liegender, unüberwindbarer Umstand (z. B. schwere oder berufsbedingte Krankheit) eine solche Schließung erzwingen.
* vgl.
auch BMF
-Schreiben vom 01.10.1997 (BStBl I S. 864)
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