Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
DE - Landesrecht Brandenburg

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
vom 15. Februar 2006
Der BFH
hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß ist ( Az.
beim BVerfG
: 2 BvL 1/06).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Frage vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.
3 EStG
; ab Veranlagungszeitraum 2005: § 10 Abs. 3, 4, 4 a EStG) erfasst. Denn Beiträge zu Krankenversicherungen gehören kraft gesetzlicher Definition zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
Absatz 1 Nr.
2 Buchstabe a EStG [Veranlagungszeiträume vor 2005]; § 10 Abs. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 3 EStG [Veranlagungszeiträume ab 2005]).
Die Anlage zum BMF
-Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren wird insoweit um einen klarstellenden Hinweis ergänzt.
Diesbezügliche Einsprüche sind daher nicht ruhen zu lassen, sondern entsprechend Tz. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 ( BStBl I
2005, 794) zurückzuweisen.
Markierungen
Leseansicht