Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
    vom 15. Februar 2006
    Der BFH
    hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß ist ( Az.
    beim BVerfG
    : 2 BvL 1/06).
    Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Frage vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.
    3 EStG
    ; ab Veranlagungszeitraum 2005: § 10 Abs. 3, 4, 4 a EStG) erfasst. Denn Beiträge zu Krankenversicherungen gehören kraft gesetzlicher Definition zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
    Absatz 1 Nr.
    2 Buchstabe a EStG [Veranlagungszeiträume vor 2005]; § 10 Abs. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 3 EStG [Veranlagungszeiträume ab 2005]).
    Die Anlage zum BMF
    -Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren wird insoweit um einen klarstellenden Hinweis ergänzt.
    Diesbezügliche Einsprüche sind daher nicht ruhen zu lassen, sondern entsprechend Tz. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 ( BStBl I
    2005, 794) zurückzuweisen.
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