Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
vom 3. Januar 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 01] , S.2)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird
als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 305 Hektar. Es
befindet sich im Grumsiner Forst/Redernswalde, innerhalb des Geltungsbereiches
der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem
Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung
„Bio-sphärenreservat Schorfheide-Chorin“ vom 12. September 1990
(Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober, Sonderdruck
Nr. 1472), und umfasst die Flurstücke 1, 3, 78, 79, 80, 81, 82
(teilweise), 83, 86/6, 87/1, 87/2, 88, 89, 90, 91, 92, 100 (teilweise), 162,
163, 175 (teilweise), 177, 178, 179, 180, 196 und 197 der Flur 3 der Gemarkung
Glambeck.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2
Nr. 1 mit der Blattnummer 1 und 2 aufgeführten topografischen Karten im
Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in
Anlage 2 Nr. 2 mit der Blattnummer 1 aufgeführten Liegenschaftskarte.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das der direkten menschlichen
Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und
Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung
überlassen bleiben, ist
die Entwicklung von naturnah ausgeprägten, buchendominierten
Laubmischwäldern trockener bis feuchter Standorte, insbesondere
durch Sukzession verschiedener, ineinander übergehender
Buchenwaldgesellschaften,
als Teil eines Verbundsystems der natürlich dynamischen
Buchenwaldentwicklung mit den bereits bestehenden Totalreservaten
„Poratzer Moränenlandschaft“ und „Grumsiner Forst“ an
der kontinentalen Verbreitungsgrenze des baltischen Tieflandbuchenwaldareals,
der Altwaldstrukturen einschließlich eines über 200 Jahre alten
Hang- und Terrassenbuchenwaldes mit seinen natürlichen Entwicklungsphasen
und -zyklen;
die Sukzession von Kiefernbeständen und Laubholz-Kiefernforsten auf
potenziell natürlichen Buchenwaldstandorten;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii), Wenigblütige Sumpfsimse (Eleocharis
quinqueflora) und Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und
Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender
Tierarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen
Gründen, zur Beobachtung und Dokumentation von durch Menschen nicht
unmittelbar beeinflussten Waldentwicklungsprozessen, insbesondere
für die eigendynamische Laubwaldentwicklung im Vergleich zu
bewirtschafteten Buchenwäldern in dieser Region,
der Buchenwaldgesellschaften im Übergangsbereich zu
Eichen-Linden-Hainbuchen-Wäldern vor dem Hintergrund möglicher
Klimaveränderungen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Schorfheide-Chorin“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie,
insbesondere Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Schwarzspecht
(Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Seeadler (Haliaeetus
albicilla) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer
Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im
Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Gänsesäger
(Mergus merganser), Schellente (Bucephala clangula) und Tafelente (Aythya
ferina);
als Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grumsiner
Forst/Redernswalde“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Nie-dermooren,
Waldmeister-Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald sowie mesotrophen kalkhaltigen
Gewässern mit benthischen Armleuchteralgenbeständen als Biotope von
gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im
Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
Moorwäldern als prioritäre Biotope („prioritäre
Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtli-nie 92/43/EWG),
Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bitterling
(Rhodeus sericeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)
als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 92/43/EWG).
§ 4 Verbote, Zulässige Handlungen
(1) Es ist verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer
Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich der Nadelforsten nordöstlich
des Heilsees zwischen der A 11 und der Landstraße 239 bleibt die
Entfernung nichtheimischer Baumarten und die Umsetzung von biotopeinrichtenden
Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 zulässig;
die Jagd auszuüben; ausgenommen ist die Bestandsregulierung von
Schalenwild mit der Maßgabe, dass diese in Form von maximal drei
Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar
des Folgejahres erfolgt;
Kirrungen und Fütterungen anzulegen sowie Ansitzeinrichtungen,
ausgenommen Ansitzschirme und mobile Ansitzeinrichtungen, aufzustellen.
(2) Im Übrigen gelten weiterhin die §§ 6 und 7 der Verordnung
über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem
Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung
„Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran
denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich o der
fahrlässig den Verboten des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50
000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 7 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 8 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur
innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der
verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche
gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für
Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von
vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 3. Januar 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karte Maßstab 1 : 10
000
Titel: | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“ |
Blatt | Unterzeichnung |
1 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 18. Dezember 2007 |
2 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 18. Dezember 2007 |
2. Liegenschaftskarte
Titel: | Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“ | |||
Blatt | Gemarkung | Flur | Maßstab | Unterzeichnung |
1 | Glambeck | 3 | 1 : 5 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 18. Dezember 2007 |
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