Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre und stationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)
Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre und stationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)
vom 6. April 2017 ( Abl. MBJS/17, [Nr. 12] , S.146)
1. Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe
Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen unterliegt einem besonderen staatlichen Schutz. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Internaten und Wohnheimen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII
in Verbindung mit § 20 AG KJHG des Landes Brandenburg und ist Grundlage für das Verwaltungshandeln der Einrichtungsaufsicht sowie die Beratung der Träger dieser Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung.
1.1 Geltungsbereich
Als Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Als weitere Kriterien sind die Orts- und Gebäudebezogenheit sowie die begrenzten Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den erzieherischen Prozess heranzuziehen. Sind sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gelten sie als Teil der Einrichtung.
Die folgenden Regelungen gelten für im Land Brandenburg bestehende Angebotsformen, die jedoch einer stetigen Weiterentwicklung unterliegen:
Wohngruppen in Einrichtungen nach SGB VIII,
Angebote mit innewohnender pädagogischer Fachkraft,
Jugendwohngemeinschaften,
Betreutes Einzelwohnen,
Inobhutnahmestellen/Notdienste
Clearingstellen,
Gemeinsame Wohnformen für Mutter/Vater und Kind,
Tagesgruppen,
Wohnstätten der Eingliederungshilfe nach SGB XII
,
Wohnheime und Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen.
1.2 Zuständigkeiten
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg. Der überörtliche Träger ist gemäß § 85 Abs. 2 Ziffer 6 SGB VIII sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). Die oberste Landesjugendbehörde, das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, ist gemäß § 8 Abs.
2 AGKJHG - Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 ( GVBl.I
/97, [ Nr.
07], S.
87), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]), die zuständige Behörde für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in o. g.
Einrichtungen.
2 Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung - Gewährleistung des Kindeswohls durch Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung
Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, „bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis“ ¹ gemäß § 45 SGB VIII. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, „wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.“ ² Die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Daten sind innerhalb der Antragstellung nachzuweisen.
Im Folgenden werden die Anforderungen definiert, die zur Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen erforderlich sind.
2.1 Betriebserlaubnisverfahren
Antragstellung
Im Vorfeld der Antragstellung zur Betriebserlaubniserteilung kann ein Träger, der eine der o. g. Einrichtungen eröffnen möchte, Beratung zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Betriebserlaubnis erhalten, insbesondere:
zur Abstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Jugendamt,
zu fachlichen Fragen des geplanten Vorhabens,
zur Konzeption entsprechend der Orientierungshilfe ³ des MBJS
,
zur Eignung des Standortes unter Beachtung der schulischen Integrationsmöglichkeiten,
zur Einbeziehung der zu beteiligenden Behörden,
durch Hinweise zum Antragsverfahren,
zum Antrag selbst.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist schriftlich vor Inbetriebnahme in einfacher Ausfertigung zu stellen. Eine geplante betriebserlaubnis-relevante Veränderung ist ebenfalls vorab schriftlich zu beantragen.
Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis
Vollständigkeit der eingegangenen Antragsunterlagen mit der Darstellung zu räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen
Konzeption unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe des MBJS mit Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung
Nachweise zur Eignung des Personals und von Leitungskräften sind nachzu-reichen, sobald diese vorliegen
Vereinbarung eines Termins zur örtlichen Begehung mit dem/der Antragsteller/-in und allen Beteiligten in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt
Nachweis der Liquidität durch eine Selbstauskunft des Trägers und entsprechende zugehörige Dokumente in Kopie bei Erstanträgen und Kapazitätserweiterungen - als Basis für die Rücklage gilt folgende Berechnung: Kalkulation des Entgeltsatzes pro Tag x Anzahl der Plätze x 90 Tage
Beteiligung anderer Behörden und zentraler Träger der Jugendhilfe
Örtlich zuständiges Jugendamt Die Stellungnahme gemäß § 20 Abs. 1 AG KJHG soll insbesondere zum Bedarf und zur Ausstattung mit Fachpersonal erfolgen und wird von dem/der Antragsteller/-in eingeholt.
Schulamt Die Stellungnahme der zuständigen Schulbehörde zu den Möglichkeiten der Beschulung der zu betreuenden schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen gem.
§ 20 Abs. 2 AG KJHG wird durch das MBJS eingeholt und in Kopie an das Jugendamt sowie an den Träger der Einrichtung zur Kenntnis gegeben.
Bauaufsichtsbehörde Für Neubau- und Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen sind ggf.
Baugenehmigungen notwendig. Sie sind vom Träger einer Einrichtung über die Gemeinde bei der jeweils zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Weiterhin werden die Einrichtungen bautechnisch und hinsichtlich des vorbeugenden bautechnischen Brandschutzes einschließlich der Bereithaltung und Einhaltung der Rettungswege geprüft. Für die Durchsetzung von Forderungen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den Brandschauverantwortlichen festgestellt wurden, sind wiederum die Bauaufsichtsbehörden zuständig.
Gesundheitsamt Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte haben gemäß § 6 Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes u. a.
die Aufgabe, Kinder- und Jugendeinrichtungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene zu überwachen und die Betreiber (Träger) in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten. Auch nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen „Gemeinschaftseinrichtungen“, in denen Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, der Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nur bei Großküchenbetrieb)
Gewerbeaufsichtsamt bei Bedarf
Sozialamt bei Einrichtungen nach dem SGB XII
Ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe ist bei Mitgliedschaft des/der Antragstellers/-in gemäß § 20 Abs. 1 AG KJHG am Verfahren zu beteiligen.
Örtliche Prüfung
Als Teilnehmer/-innen sind der Träger, die pädagogische Leitung und/oder von ihm beauftragte Personen der Einrichtung, die zu beteiligenden Behörden, Personen und zentrale Träger der freien Jugendhilfe durch den/die Antragsteller/-in einzuladen.
Der Träger stellt die Konzeption der Einrichtung vor. Im Anschluss erfolgt die Begehung der Einrichtung einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen. Die dazu ermächtigten Behörden können Auflagen erteilen und deren Erfüllung terminieren. Auflagen anderer Behörden, die sich direkt auf die Sicherung des Kindeswohles beziehen, nimmt das MBJS in die Betriebserlaubnis auf. Die Erörterung konzeptioneller Fragen und deren Konsequenzen, die Einfluss auf die Personalbemessung oder die räumliche Ausstattung haben können, soll unter Beteiligung des Trägers, des örtlichen Jugendamtes und des MBJS erfolgen.
Erteilung der Betriebserlaubnis
Der Betrieb einer Einrichtung ohne gültige Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2. SGB VIII und kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden. Die Inbetriebnahme der Einrichtung darf nicht vor Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgen.
Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Ämter müssen vor der Erteilung der Betriebserlaubnis dem MBJS zur Kenntnis gegeben werden. Dies ist auch als mündliche Erklärung des jeweiligen Amtes im Rahmen der örtlichen Prüfung möglich, wenn die schriftliche Ausfertigung zeitnah nachgereicht wird. Werden die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls erfüllt, spricht das MBJS die Betriebserlaubnis aus. Auch die mündliche Erteilung ist rechtswirksam, jedoch nur in Eilfällen ausnahmsweise zulässig. Der schriftliche Erlaubnisbescheid wird zeitnah ausgefertigt.
Empfänger der Betriebserlaubnis ist der Träger der Einrichtung. Das örtlich zuständige Jugendamt/Sozialamt erhält eine Kopie des Erlaubnisbescheids.
Erfüllung der Auflagen
Der Träger muss die erteilten Auflagen termingerecht erfüllen und die Erfüllung ist anzuzeigen.
Das MBJS kontrolliert die Auflagen hinsichtlich ihrer Erfüllung.
Nach Erteilung der Betriebserlaubnis kann zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls auch ohne Anlass während des Betriebs der Einrichtung eine örtliche Prüfung durch das MBJS nach § 46 SGB VIII durchgeführt werden. Auf die Mitwirkungspflicht des Trägers und der Einrichtungsleitung gemäß § 20 Abs. 6 AG KJHG wird verwiesen.
Sofern die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für den Betrieb einer Einrichtung nicht gegeben sind, ist die Erlaubnis zu versagen.
2.2 Kriterien zur Bewertung von Konzeptionen
Die Konzeption beschreibt die Arbeit in einer einzelnen Einrichtung, für die eine Betriebserlaubnis beantragt wird. In einzelnen Konstellationen kann es Rahmen-konzeptionen geben, diese sind mit vorzulegen.
Zentrale Fragen für die Bewertung nach § 45 Abs. 2 SGB VIII
Sind die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung gegeben?
Wird die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert?
Welche geeigneten Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen finden in der Einrichtung Anwendung?
Grundsätzliche konzeptionelle Anforderungen in allen Angebotsformen
Die Erziehung, Betreuung und Begleitung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Förderung der Entwicklung von Minderjährigen in den Angeboten, die einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen, erfordern insbesondere die
Sicherstellung des Kindeswohls
Sicherung der Grundbedürfnisse unter besonderer Beachtung einer gesicherten Regelbeschulung und ausreichender medizinischer Versorgung im Umfeld
ressourcenorientierte Stärkung der Persönlichkeit des jungen Menschen unter Einbeziehung der familiären Bindungen und Beziehungen
Förderung der emotional-sozialen Kompetenz und Stärkung der Gruppenfähigkeit
Strukturierung des Tagesablaufs und Vermittlung von lebenspraktischen Fertigkeiten und Werten
Mitwirkung bei der schulischen Förderung
Förderung der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben
fallbezogene Erschließung, Nutzung und Einbeziehung der Lebenswelt des jungen Menschen
Kooperation mit dem Jugendamt, dem Sozialamt und anderen Ämtern
Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und Leitung, Dokumentation, Teambesprechung, kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision
Sicherstellung von Möglichkeiten der Partizipation und Beschwerde.
In
Wohngruppen in Einrichtungen nach SGB VIII
leben bis zu neun Kinder und Jugendliche in einer Gruppe zusammen. Kinder unter vier Jahren sollen grundsätzlich nicht in Gruppen aufgenommen werden, in denen im Schichtdienstsystem gearbeitet wird. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Kindes in Abstimmung mit dem fallzuständigen Jugendamt.
In Angebotsformen
mit innewohnender pädagogischer Fachkraft
leben in der Regel bis zu sechs Kinder und Jugendliche gemeinsam mit der pädagogische Fachkraft und gegebenenfalls seiner/ihrer Familie in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Es können auch Kinder unter vier Jahren aufgenommen werden.
In einer
Jugendwohngemeinschaft
leben mindestens drei und in der Regel nicht mehr als fünf Jugendliche in einer Wohneinheit zusammen. Der Betreuungsumfang orientiert sich am Bedarf, vor allem abends und an den Wochenenden sowie während der Freizeit. Die Intensität der Betreuung und das Profil ergeben sich aus der pädagogischen Konzeption der Wohngemeinschaft. Das Mindest-Aufnahmealter ist 14 Jahre.
Im
betreuten Einzelwohnen
leben ein bis zwei Jugendliche in einer Wohnung. Die Betreuung erfolgt nach Bedarf stundenweise. Die Wohnungen werden von Trägern angemietet und eingerichtet. Die Angebotsform muss konzeptionell beschrieben und Teil einer Gesamteinrichtung bzw.
eines Träger sein. Das Mindest-Aufnahmealter ist 16 Jahre. Einzelfallgenehmigungen sind möglich.
In den
gemeinsamen Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter
werden Mütter/Väter gemeinsam mit ihren Kindern in Einrichtungen mit Schichtdienst betreut. Auch werdende junge Mütter können Aufnahme finden. Die Kapazität einer Gruppe soll fünf Mütter oder Väter mit ihren Kindern nicht übersteigen (eine Mutter bzw. ein Vater mit einem Kind bilden eine Betreuungseinheit). Dieses Angebot kann auch als sonstige betreute Wohnform (Einzelwohnen) konzipiert werden.
Für
Inobhutnahmestellen/Notdienste
ist die Unterbringung auf möglichst 10 Tage zu begrenzen.
In
Clearingstellen
ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf maximal 12 Wochen zu begrenzen. Die Gruppenstärke soll vier Plätze für Kinder unter vier Jahren und in der Regel acht Plätze nicht überschreiten.
Tagesgruppen
sind teilstationäre Angebote für Kinder und Jugendliche im schul-pflichtigen Alter in Gruppen mit 6 bis 10 Plätzen. Die Arbeit in der Kindergruppe wird in jedem Fall ergänzt durch die Arbeit mit und in der Familie. Die Öffnungszeiten der Tagesgruppe werden entsprechend der Konzeption, des beschriebenen Bedarfs festgelegt. Darüber hinaus sind die Fachkräfte in Netzwerken tätig.
In
Wohnstätten der Einrichtungen nach SGB XII
leben bis zu 8 geistig und/oder körper- sowie mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche zusammen. Dem Prinzip familien-ähnlicher Wohngruppengliederung ist Rechnung zu tragen. Ganzheitliche Förderung, Betreuung und Pflege mit dem Ziel, Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern sind konzeptionell zu beschreiben.
Im stationären Angebot der
Begleiteten Elternschaft
werden Mütter und/oder Väter mit Behinderung mit ihren Kindern betreut. Jugendamt und Sozialamt kooperieren zu der Ausgestaltung der Hilfen.
In
Wohnheimen/Internaten
finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Aufnahme, die bedingt durch die Ausbildung oder den Schulbesuch außerhalb der Familie leben müssen. Es ist davon auszugehen, dass in der Regel Jugendliche und nur als Ausnahme Kinder betreut werden. Ab einer Kapazität über 30 Plätze sind diese in Gruppen zu gliedern.
Daraus ergeben sich die nachstehenden Prüfpunkte:
Einrichtungsträger
Name
Anschrift
Rechtsform
Trägerstruktur/Organigramm
Ansprechpartner mit Kontaktdaten
Grundhaltungen und Werteorientierungen (Leitbild)
Art der Einrichtung
Angebotsform
Anschrift, Lage
Platzzahl
rechtliche Grundlage(n) der Leistung
Informationen zum sozialräumlichen Umfeld wie z. B.
Erreichbarkeit, Zugänglichkeit zu Schulen, Kitas, Ärzten, Vereinen etc.
räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtung und des Außengeländes
Inhaltliche Umsetzung des Angebotes, pädagogische und ggf. therapeutische Prozessgestaltung
Zielgruppe, Stimmigkeit der pädagogischen Grundannahmen, der Ziele und Methoden in Bezug auf die Zielgruppe, Aussagen über das Mindestalter und ggf. das Höchstalter der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen sowie ggf. die Aufnahme junger Volljähriger
Ziele der Arbeit, Stimmigkeit mit Leitbild, Ziele im Bereich der Teilhabe, des sozialen und schulischen Lernens, der Gesundheits- und Sexualerziehung, ggf. Therapieverfahren
pädagogische, sozialpädagogische und ggf. therapeutische Schwerpunkte und Angebote zur Entwicklungsförderung
Aufnahmeverfahren
Ablöseverfahren/Beendigung der Hilfe
Leitung und Personal
fachliche Ausbildung und Berufserfahrung bei Leitungskräften
Personal (Anzahl, Qualifikation, Zusatzausbildungen - insbesondere für die konzeptionell beschriebene Zielgruppe)
ggf. Personalorganisation
Verantwortungsstrukturen
Ausführungen zu laufenden Prozessen
Erziehungsplanung, Umsetzung der Aufträge aus den Hilfeplänen
Strukturierung des Alltags
Freizeitgestaltung, Aufsicht
Familienarbeit/Zusammenarbeit mit Eltern
gesundheitliche Betreuung und medizinische Versorgung
Gestaltung des Zusammenlebens
Ausführungen zum Schutzauftrag
Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt durch andere Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene
Umgang mit sogenannten „besonderen Vorkommnissen“, Krisenmanagement, Verfahren, Ansprechpartner
Sicherung des Schutzes des Privatlebens
Benennung der insoweit erfahrenen Fachkraft entsprechend der vor Ort geltenden Standards
Ausführungen zur Beteiligung, Kommunikation und Kooperation, Sicherstellung eines besonderen Schutzbedürfnisses vor Angriffen von außen in Bezug auf spezielle Zielgruppen
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen Prozessen und Entscheidungen in der Einrichtung, die sie selbst betreffen
Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten (extern und intern): An wen können sich die Kinder/Jugendlichen mit Beschwerden wenden? Gibt es in der Einrichtung oder außerhalb eine unabhängige „Beschwerdestelle“ für die Kinder/Jugendlichen?
Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration
Kommunikation, Kooperation und Beteiligung der Eltern und Familien
Zusammenarbeit mit Jugendamt, Schule und anderen Partnern (Ärzte, Kinder- und Jugendpsychiatrien, Jugendgerichtshilfe etc.)
Gestaltung der Kontakte zum Umfeld der Einrichtung, Netzwerke
Umsetzung des Rechtes der Kinder oder Jugendlichen auf eigene Kultur und Religion
Ausführungen zu Qualitätsentwicklung und -sicherung
Dokumentation
Aktenführung, Aktenaufbewahrung
Kommunikationskultur beim Träger und in der Einrichtung
Personalentwicklung
andere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Einrichtung, insbesondere Fortbildung, Supervision
Sofern in den eingereichten Konzeptionen einzelne Positionen nicht oder unklar dargestellt sind, werden dazu Beratungsgespräche mit dem Träger der Einrichtung durchgeführt. Bei strittigen inhaltlichen Positionen in Konzeptionen erfolgt eine interne kollegiale Beratung zum weiteren Verfahren.
2.3 Personalbemessung für die Angebotsformen
Der Personaleinsatz richtet sich nach der pädagogischen Konzeption des Trägers für das jeweilige Angebot, dem konzeptionellen Ansatz, den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ggf. nach individuellen erzieherischen und therapeutischen Bedarfen. Der Mindestpersonalschlüssel enthält basierend auf den Gestaltungsmöglichkeiten des TVÖD alle Zeiten für Vertretung bei Urlaub, Krankheit u. ä.
, Fortbildung und Supervision. Er bildet die Grundlage für die Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung und Verteilung der Arbeitszeiten im Jahresverlauf, die in der Verantwortung des Einrichtungsträgers liegt. Festlegungen zum Personaleinsatz sind Bestandteil des Bescheides der Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung.
2.3.1 Allgemeine Festlegungen für alle Angebotsformen:
Der vorzuhaltende Mindestpersonalschlüssel in der jeweiligen Angebotsform bezieht sich
grundsätzlich auf die Umsetzung der Konzeption des konkreten Angebotes. Für die Umsetzung darüber hinausgehender individueller Mehrbedarfe, wie z. B. stundenweise Einzelbetreuung oder Nachbetreuung eines jungen Volljährigen in eigenem Wohnraum, sind die dazu notwendigen Personalressourcen gesondert mit dem jeweils belegenden Jugendamt zu vereinbaren und zusätzlich vorzuhalten.
Die Berechnung der mindestens notwendigen Anteile für die pädagogische Leitung erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Platzzahl, dabei ist pro Platz in voll- und teilstationären Angeboten ein Anteil von 0,055 Vollzeitäquivalent (VZÄ) pädagogische Leitung vorzuhalten. Bei gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und ihren Kindern bezieht sich der Leitungsanteil nur auf die Mütter bzw. den Väter. In Wohnheimen und Internaten ist ab 40 Plätze mindestens 1,00 VZÄ für Leitung vorzuhalten, für über 100 Plätze sind zusätzlich Bereichs- und/oder Teamleitungen festzulegen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
2.3.2 Mindestpersonalausstattung für die wesentlichen Angebotsformen
Wohngruppen (WG)
Für eine Gruppe müssen für bis zu 9 Plätze mindestens 4,5 VZÄ pädagogische Fachkräfte vorgehalten werden.
Angebote mit innewohnender pädagogischer Fachkraft (IE)
Der Mindestpersonalschlüssel in dieser individuellen Angebotsform beträgt mindestens 1,2 VZÄ für 1 bis 2 Plätze, 1,8 VZÄ für 3 bis 4 Plätze und für 5 bis 6 Plätze 2,0 VZÄ. Diese Angebotsformen bedürfen zwingend eines Trägers (in der Regel als Teil einer Einrichtung) und entsprechend weisungsgebundener Anstellungsverhältnisse auch für die innewohnende Fachkraft.
Jugendwohngemeinschaften (JWG)
Der Mindestpersonalschlüssel beträgt für den Regelfall 1,2 VZÄ für 4 bis 5 Plätze.
Betreutes Einzelwohnen (BEW)
Bei der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels ist von einem Betreuungsumfang von 8 Stunden pro Platz in der Woche auszugehen.
Inobhutnahmestellen/Notdienste/Clearingstellen
Der Mindestpersonalschlüssel ist individuell festzulegen. Bei 8 Plätzen sind mindestens 5,5 VZÄ pädagogische Fachkräfte Plätze und 0,5 VZÄ psychologische/therapeutische Fachkräfte vorzuhalten. Für Clearingstellen gilt dies nur als Orientierung und die Festlegung des Mindestpersonals bedarf einer Einzelprüfung.
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und ihre Kinder (MVK)
Die Personalbemessung in dieser Angebotsform richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, der Betreuung der Kinder während des Tages in der Einrichtung oder in einer Kindertagesstätte, der Intensität der Einbeziehung der Mütter/Väter in die Versorgung der Kinder. In der Regel gilt für die Angebotsform Rund-um-die-Uhr der Mindestpersonalschlüssel von 4,5 VZÄ pro Gruppe. In sonstigen betreuten Wohnformen (Einzelwohnen) ist eine VZÄ für 3 Mütter oder Väter mit ihren Kindern vorzuhalten (Mindestpersonalschlüssel 0,33 VZÄ pro Betreuungseinheit)
Tagesgruppen
Der Mindestpersonalschlüssel beträgt 1:4, wobei die Kapazität einer Tagesgruppe sechs Kinder/1,5 VZÄ nicht unterschreiten und 10 Kinder/2,5 VZÄ nicht überschreiten sollte.
Wohnstätten der Eingliederungshilfe nach SGB XII
Die Personalbemessung in Wohnstätten richtet sich nach der Anzahl, dem Alter und dem individuellen behinderungsspezifischem Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der konzeptionellen Ausrichtung. Die Abstimmung mit der betriebserlaubniserteilenden Behörde zum Personaleinsatz hat vor Erteilung der Betriebserlaubnis zu erfolgen.
Wohnheime und Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen
Die Personalbemessung in Wohnheimen und Internaten richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder und Jugendlichen, nach den Öffnungszeiten und nach der konzeptionellen Ausrichtung. Folgender Mindestpersonalschlüssel gilt je Wohnbereich bezogen auf 25 Plätze:
Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind 2,5 Fachkräfte vorzuhalten, für Jugendliche ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1,5 Fachkräfte.
Werden in Ausnahmefällen in Wohnheimen/Internaten Kinder und Jugendliche auch am
Wochenende betreut, ist die Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen je Wohnbereich auf 20 Plätze zu reduzieren.
2.4 Mindeststandards für die Qualifikation des pädagogischen Personals
Für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der Träger geeignetes pädagogisches Personal in ausreichender Zahl nachzuweisen. Die Eignung des pädagogischen Personals ist in Bezug auf die Angebotsform und pädagogische Konzeption der Einrichtung zu bewerten. Die Eignung der einzelnen Mitarbeiterin/des einzelnen Mitarbeiters ist vor dem Hintergrund des Qualifikationsprofils des Gesamtteams und des jeweils vorgesehenen Arbeitsgebietes einzuschätzen. Eine Person gilt dann als geeignete pädagogische Fachkraft, wenn sie persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich geeignet sind Personen, die neben fachlichen Voraussetzungen besonders verantwortungsbewusst, beziehungsfähig, feinfühlig, dialogfähig und belastbar sind. Daneben gelten die bundesgesetzlichen Vorgaben gemäß § 72a SGB VIII, die den Einsatz von Personen, die Straftaten gegen Minderjährige begangen haben, in der Kinder- und Jugendhilfe verhindern sollen. Die Geeignetheit ist dem Träger gegenüber durch ein erweitertes Führungszeugnis nachzuweisen, das mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.
Die gesundheitliche Eignung soll durch eine entsprechende Bescheinigung dem Träger gegenüber belegt werden. Die gesundheitliche Eignung bezieht sich auf die notwendigen körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der pädagogischen Aufgaben in Einrichtungen. Vorübergehende Erkrankungen oder Infektionen stellen die grundsätzliche gesundheitliche Eignung nicht in Frage.
Die fachliche Eignung wird durch die Qualifikation für das jeweilige Tätigkeitsfeld nachgewiesen.
2.4.1 Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Geeignete pädagogische Fachkräfte sind
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung ⁴ für den Teilbereich „Heim“ gleichgestellte Personen. Darüber hinaus zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften auch Personen, die gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten verfügen.
Zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften zählen auch
Psychologinnen und Psychologen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungs- und sozialwissen-schaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Magister-, Bachelor- und Masterabschluss.
2.4.2 Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe
Für die konzeptionellen Ansätze, die auf der Eingliederungshilfe beruhen, gelten die unter Ziffer 2.4.1 genannten Fachkräften als geeignete pädagogische Fachkräfte, wenn sie über eine dem Einzelfall oder/und einem speziellen Angebot entsprechende Zusatzqualifikation verfügen.
Darüber hinaus gelten Sonderpädagogen/-innen, Rehabilitationspädagogen/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen als geeignete pädagogische Fachkräfte. Multiprofessionelle Teams sind anzustreben.
Für die individuelle Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit erschwerten oder problematischen Lebenssituationen, die mit spezifischen geistigen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen einhergehen oder auffällig in ihrer Lern- und/oder Verhaltensentwicklung sind, eignen sich neben den bereits genannten auch Personen, die Qualifikationen in Integrations- oder Förderpädagogik nachweisen können. Hier sind in jedem Fall Einzelfallentscheidungen in Abstimmung mit dem zuständigen Leistungsträger vorzunehmen.
2.4.3 Geeignete therapeutische Fachkräfte
Bezogen auf die besonderen Problemlagen der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen werden die unter Ziffer 2.4.1 genannten Fachkräfte als geeignet angesehen, wenn diese beispielsweise eine therapeutische Zusatzausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz oder eine andere therapeutische Qualifikation z. B. als Familientherapeut/in, Gestalttherapeut/in, Suchttherapeut/in, Kunsttherapeut/in oder eine einschlägige, auf die besonderen Problemlagen der Kinder und Jugendlichen gerichtete Fort- oder Weiterbildung nachweisen.
2.4.4 Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal sowie Beschäftigung zusätzlicher Personen
Voraussetzung für die Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Person gestellter, entsprechend begründeter und von der betriebserlaubniserteilenden Behörde zu genehmigender Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen zur Qualifizierung und für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Der Anteil des nicht voll anzurechnenden Personals darf in der Regel 10 Prozent des gesamten pädagogischen Personals nicht überschreiten und die notwendige Anleitung durch geeignete pädagogische Fachkräfte muss stets gewährleistet sein.
2.4.4.1 Personen mit anderen als den unter Ziffer 2.4.1 genannten Berufsabschlüssen können im Tätigkeitsfeld der teilstationären oder stationären Hilfen auf das geeignete pädagogische Personal in vollem Umfang angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und einschlägige Fortbildung den Nachweis erbringen, dass sie gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.
2.4.4.2 Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die über einen Berufsabschluss im sozialen Bereich verfügen und im Tätigkeitsfeld der teilstationären oder stationären Hilfen bisher entweder nur mit spezifischen Aufgaben betraut oder nicht tätig waren, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das geeignete pädagogische Personal von Beginn an angerechnet werden, wenn sie entweder an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation wie unter Ziffer 2.4.1 genannt teilnehmen oder mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erlangung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt haben.
2.4.4.3 Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die über keinen Berufsabschluss im sozialen Bereich verfügen, aber an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation wie unter Ziffer 2.4.1 genannt teilnehmen, können mit Beginn der Qualifizierung mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als geeignetes pädagogisches Personal angerechnet werden.
2.4.5 Geeignete pädagogische Fachkräfte für Leitungsaufgaben
Als geeignete pädagogische Fachkraft, der die Leitung einer Einrichtung übertragen werden darf, gilt eine Person, die - neben der persönlichen Eignung - über eine Qualifikation wie unter Ziffer 2.4.1 genannt verfügt und die fachlichen Anforderungen erfüllt, die mit der Übernahme von Leitungsaufgaben verbunden sind. Dazu gehören die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht von Personal sowie die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und ggf. die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben, Kenntnisse des SGB VIII und des SGB XII. Das erfordert in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Tätigkeitsfeld der Hilfen zur Erziehung/Eingliederungshilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen.
2.5 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
Die Wahl des Standortes der Einrichtung richtet sich nach dem Zweck und der Aufgabe und soll der konzeptionellen Ausrichtung Rechnung tragen. Dies gilt für alle Angebotsformen und ist unabhängig davon, ob es sich um Häuser, Wohnungen oder einzelne Zimmer handelt.
Die Räume für eine Gruppe sollen eine abgeschlossene Wohneinheit bilden.
2.5.1 Zimmer für Kinder/Jugendliche
Die Mindestraumgröße beträgt 10 m²
bei Einbettzimmern und 16 m² bei Zweibettzimmern.
Die 1 - 2-Bettzimmer sind so einzurichten, dass die Kinder und Jugendlichen sich auch tagsüber darin aufhalten können und die Räume individuelle Lösungen in der Gestaltung zulassen; jedes Kind/jeder Jugendliche soll einen Schrank für Kleider und Wäsche im Zimmer haben. Darüber hinaus muss ihm ein ausreichend großes, verschließbares Fach für sein persönliches Eigentum zur Verfügung stehen. Jedes Kind/jeder Jugendliche muss ab Beginn der Schulpflicht einen Arbeitsplatz und geeignete Fächer zum Aufbewahren der Schulsachen im Zimmer haben.
Für Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kind gilt:
Pro Betreuungseinheit (Mutter/Vater und Kind) steht mindestens ein Raum zur Verfügung. Die Größe sollte 16 m² nicht unterschreiten. Diese Räumlichkeiten sollten so gegliedert sein, dass die Möglichkeit besteht, dem Kind eine Spiel- und Schlafecke einzurichten.
2.5.2 Gemeinschaftsraum
Gemeinschaftliche Vorhaben müssen räumlich realisierbar sein. Dieser Bereich soll nach Art der Ausstattung eine vielseitige Nutzung für die Bewohner ermöglichen.
In Tagesgruppen müssen je nach Gruppengröße und Angebot mindestens noch zwei weitere Funktionsräume für Kleingruppenarbeit (für jeweils 3 - 5 Kinder), Einzelförderung, schulische Förderung, Eltern- und Familienarbeit zur Verfügung stehen.
In Wohnheimen und Internaten ist pro Wohnbereich eine Teeküche einschließlich Kühlschrank mit verschließbaren Fächern vorzuhalten, sofern die Bewohnerzimmer nicht mit Kühlschränken ausgestattet sind.
Altersabhängig soll den Kindern und Jugendlichen ein separater und gesicherter Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt werden.
2.5.3 Küche für gruppeneigenes Wirtschaften
Eine komplette Küchenausstattung für Lagerung und Zubereitung der Speisen einer Gruppe ist vorzuhalten: Herd zum Kochen und Backen, Kühlschrank, Küchenarbeitsfläche, Küchenschränke mit der jeweils an der Personenzahl gemessenen Geschirr- und Wirtschaftsausstattung, elektrische Anschlussmöglichkeiten für Haushaltsgeräte. Dies ist in Wohnheimen/Internaten nur erforderlich, wenn eine zentrale Versorgung vorgesehen wird.
Essplätze in der Küche oder in einem Gemeinschaftsraum für gemeinsame Mahlzeiten müssen entsprechend der Kapazität vorhanden sein.
2.5.4 Sanitärräume
In Einrichtungen mit mehr als 4 oder 5 Plätzen sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Waschräume vorzuhalten.
In Wohnheimen/Internaten sollen Sanitärbereiche möglichst den Zimmern der Bewohner/-innen zugeordnet sein, ansonsten sind vorzuhalten:
ein Waschbecken für ca.
vier Bewohner/-innen
eine Dusche in Kabine für ca. sechs Bewohner/-innen
eine Toilette in Kabine für ca. sechs Bewohner/-innen
2.5.5 Weitere Anforderungen für alle Einrichtungen
Vorzuhalten sind Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten und -mitteln mit verschließbarem Fach für Chemikalien (belüftbar).
Medikamente müssen in verschließbaren Schränken aufbewahrt werden.
2.5.6 Personalräume
Unter Berücksichtigung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind vorzuhalten:
ein für die Anzahl und die Aufgaben (Dokumentation, Besprechungen etc.) des Personals angemessenes Büro, nach Möglichkeit mit getrennter Ausstattung für die Nachtbereitschaft,
ein separater Sanitärraum für das Personal; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Darüber hinaus sind dem Bedarf entsprechende Räume für gruppenübergreifende Dienste bei mehreren Gruppen an einem Standort (Leitung, Verwaltung, Fachdienst etc.) bereitzustellen.
3 Gewährleistung des Kindeswohls während der Betriebsführung von Einrichtungen
3.1 Durchführung der örtlichen Prüfung gemäß § 46 SGB VIII
Örtliche Prüfungen werden im Einzelfall und auch ohne Anlass von der zuständigen Behörde wahrgenommen. Neben dem Träger und der Einrichtung sind der jeweilige Spitzenverband sowie das örtliche Jugendamt zu beteiligen. Die zuständige Behörde informiert die Beteiligten rechtzeitig über Termin und Inhalt der Prüfung. Sie behält sich vor, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unangemeldete Prüfungen durchzuführen. Bei gravierenden Vorkommnissen soll das „Vier-Augen-Prinzip“ gewahrt werden. Während des Vor-Ort-Termins können Unterlagen eingesehen, Mitarbeitern/-innen sowie Kinder und Jugendliche befragt werden.
Werden Mängel festgestellt, sind Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung zu vereinbaren. Die Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und nach Fristablauf zu überprüfen.
Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann oder Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Maßnahmen durch die zuständige Behörde möglich:
Erteilung von Auflagen
Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 SGB VIII
Verhängung von Geldbußen gemäß § 104 SGB VIII
Schließung der Einrichtung oder Teile der Einrichtung
Veranlassung der Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen zur Gefahrenabwehr durch das örtlich zuständige Jugendamt
Das örtlich zuständige Jugendamt sowie die unterbringenden Jugendämter sind über getroffene Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
3.2 Bearbeitung von Meldungen gemäß § 47 SGB VIII
Meldungen zu § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII
Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,
Art und Standort der Einrichtung,
die Zahl der verfügbaren Plätze,
Namen und berufliche Ausbildung des Leiters/der Leiterin und der pädagogischen Fachkräfte,
sind mit der erteilten Betriebserlaubnis abzugleichen. Abweichungen sind aufzuklären und zu dokumentieren.
Meldungen zu § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII
Ereignisse oder
Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen,
sind entsprechend des mit der Betriebserlaubnis versandten Vordrucks zu melden. Nach der Eingangsbestätigung ist eine erste Prüfung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen und zu prüfen, ob der Träger/die Einrichtung
alles Notwendige zum Schutz der Kinder und Jugendlichen veranlasst hat,
alle notwendigerweise zu Beteiligenden über den Sachverhalt informiert hat,
einen Beratungsbedarf anzeigt.
Je nach Art und Schwere des gemeldeten Sachverhaltes sind folgende Schritte einzuleiten:
Sichtung der vorhandenen Unterlagen (Akte: Betriebserlaubnis, Auflagen, Vorkommnisse, Bilddokumentationen z. B. Hämatome …)
Anforderung von Unterlagen beim Träger oder Prüfung vor Ort (Personalliste, Belegungsliste, Dienstpläne, Fortbildungspläne, Stellungnahmen zum Geschehen bzw. explizit zu Einzelfragen, Grundrisse, Hausordnung, Regelwerke …)
Beteiligung des örtlich zuständigen Jugendamtes bzw. anderer Behörden (Gesundheitsamt, Sozialamt … wie auch Spitzenverbände etc.)
Auskunftsersuchen an Kliniken, Schulen, Therapeuten …
Örtliche Prüfung der räumlichen und atmosphärischen Bedingungen mit Befragung von Leiter/-innen, Mitarbeitern/-innen, Kindern und Jugendlichen
Akteneinsichtnahme bei Staatsanwaltschaften oder Gerichten
Beratung von speziellen Einzelfragen (z. B. nicht akzeptable konzeptionelle Inhalte oder Methoden)
Erteilung von Auflagen
Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 SGB VIII
Verhängung von Geldbußen gemäß § 104 SGB VIII
Information an das örtlich zuständige Jugendamt zur ggf. notwendigen Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen zur Gefahrenabwehr
Widerruf der Betriebserlaubnis
Schließung der Einrichtung oder Teile der Einrichtung
Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung bzw. des Bearbeitungsprozesses sind mit dem Träger/der Einrichtungsleitung und ggf. anderen Beteiligten in geeigneter Weise auszuwerten. Der gesamte Prozess ist zu dokumentieren und gesondert zur Akte der Einrichtung zu nehmen.
Meldungen zu § 47 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII
Bei bevorstehender Schließung der Einrichtung ist zu prüfen, ob der Träger seine Informationspflicht an die fallzuständigen Jugendämter in Bezug auf ggf. anderweitig unterzubringende Kinder und Jugendliche erfüllt hat.
Meldungen zu § 47 Satz 2 SGB VIII
Bei Änderungen der Konzeption ist zu prüfen, inwieweit die Änderungen noch dem Zweck der Einrichtung entsprechen und eine Beratung des Trägers erforderlich machen. Die Betriebserlaubnis ist anzupassen.
Die zum Ende des laufenden Jahres gemeldete Zahl der belegten Plätze ist mit der Betriebserlaubnis abzugleichen und in die Einrichtungsdatenbanken einzupflegen.
3.3 Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 SGB VIII
Die Tätigkeitsuntersagung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und kann nur auf einen konkreten Einzelfall in Bezug auf eine konkrete Person in einer konkreten Einrichtung in Anwendung gebracht werden. Ist in einer Einrichtung eine Person tätig, die nicht die notwendige Eignung besitzt, ist dem Träger der Einrichtung die weitere Beschäftigung dieser Person zu untersagen, wenn so das Wohl der Kinder und Jugendlichen gesichert werden kann. Es genügt die Feststellung, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet sein könnte, wenn die ungeeignete Person ihre Tätigkeit in dieser Einrichtung fortsetzt. Wird der zuständigen Behörde eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, ist sie zu eigenen Ermittlungen und zur Prüfung der Vorwürfe berechtigt. (s. a. 3.2) Ergeben sich aus der Prüfung in der Person oder in ihrem Verhalten liegende Tatsachen, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit die Einschätzung mangelnder Eignung rechtfertigen, kommt eine Tätigkeituntersagung in Betracht. Gemäß § 24 SGB X
sind Träger und die betroffene Person über die beabsichtigte Tätigkeitsuntersagung zu unterrichten und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon kann nur bei einer sofortig notwendigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug abgewichen werden. Im Ausnahmefall ist ein mündlicher Bescheid möglich. Dies ist zu begründen.
3.4 Ordnungswidrigkeiten gemäß § 104 SGB VIII
Der § 104 SGB VIII bestimmt, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die einzelnen Tatbestände, die erlaubnispflichtige Einrichtungen betreffen, sind:
Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform (Ziffer 2): Ordnungswidrig handelt, wer eine erlaubnispflichtige Einrichtung ohne Erlaubnis betreibt.
Verstoß gegen Meldepflichten (Ziffer 3): Ordnungswidrig handelt, wer eine Meldung nicht, nicht richtig oder rechtzeitig vornimmt.
Verstoß gegen die Auskunftspflicht als Arbeitgeber (Ziffer 4): Der Arbeitgeber (Träger) handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
Das MBJS ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten die zuständige Behörde, § 35 OWiG
. Die Festsetzung der Geldbuße erfolgt durch einen Bußgeldbescheid. Im Vorfeld ist der Einrichtung nach §§ 12 Abs. 1, 24 SGB X rechtliches Gehör einzuräumen. Bei Eilbedürftigkeit bzw. Gefahr im Verzug kann darauf verzichtet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere der Handlung und kann mit bis zu 15.000 € geahndet werden.
4. Fachliche Beratung während der Betriebsführung
Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 ist der Träger einer Einrichtung während der Betriebsführung zu beraten. Dazu gehören folgende Schwerpunkte:
Beratung zur Konzeption
Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII
Beratung zur Gestaltung des pädagogischen Alltags und zu Erziehungsmethoden
Kooperation mit Partnern, z. B. Jugendhilfe - Schule, Jugendhilfe - Kinder- und Jugendpsychiatrie, wie auch zu Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (Art. 1 § 3 BKiSchG)
Beratung zu Fragen, die sich aus dem Standort ergeben (Organisation der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Lage an verkehrsreicher Straße ...)
Hinweise zur Nachweisführung personengebundener Leistungen, Medikamentenvergabe etc.
Fachliche Diskussion zu Rahmenbedingungen (Dienstplangestaltung, Fahrdienste, Versicherungsangelegenheiten ...)
Beratung zur fachlichen Entwicklung des Personals
Informationen zu Forderungen anderer Ämter
Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen (Datenschutz, Arbeitszeitgesetz ...)
Beratung zum Umgang mit Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
5. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.04.2017 in Kraft.
Am Tag des Inkrafttretens bereits erteilte Betriebserlaubnisse behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.
Anträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, die am Tag des Inkrafttretens bei der zuständigen Behörde eingehen sowie an dem Tag noch laufende, nicht abgeschlossene Antragsverfahren sind auf der Grundlage der vorstehenden Verwaltungsvorschrift zu prüfen.
Die Prüfung eines Änderungsantrages zu einer gültigen Betriebserlaubnis, der am Tag des Inkrafttretens bei der zuständigen Behörde eingeht, erfolgt auf der Grundlage der vorstehenden Verwaltungsvorschrift.
Änderungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der gültigen Betriebserlaubnis, die sich aus der Wahrnehmung der Meldepflichten (§ 47 SGB VIII) eines Trägers ergeben, sind als Änderungsantrag zu bewerten.
Wenn für eine Einrichtung mit einer gültigen Betriebserlaubnis bis zum 1.7.2018 weder meldepflichtige Vorgänge bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, noch durch den Träger der Einrichtung ein Änderungsantrag zu der gültigen Betriebserlaubnis gestellt wurde, ist durch die zuständige Behörde zeitnah an Ort und Stelle, vorrangig unter dem Aspekt der Mindestpersonalausstattung, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis auf der Grundlage der vorstehenden Verwaltungsvorschrift weiter bestehen.
Potsdam, den 6. April 2017
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Günter Baaske
¹ SGB VIII i. d. F.
vom 28.10.2015 (BGBL. I S. 1802)
² ebenda
³ veröffentlicht unter www.mbjs.brandenburg.de
⁴ Verordnung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen und die Ergänzende Qualifizierung zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Erzieheranerkennungsverordnung) vom 22. Dezember 1993 i. d. F. vom 23. November 1994 (GVBL. II S. 974) Lesefassung (Abl. Nr. 2 vom 8. Februar 1995)
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