Bestimmung der Staatsanwaltschaft Cottbus zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität, datenschutzrechtlicher Verstöße sowie gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften
Bestimmung der Staatsanwaltschaft Cottbus zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität, datenschutzrechtlicher Verstöße sowie gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften
vom 7. März 2014 ( JMBl/14, [Nr. 4] , S.42)
I.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus ist mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 25. November 1994 ( JMBl.
1995 S.
3) zur Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bestimmt worden. Mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 14. Dezember 2000 (JMBl. 2001 S. 5) ist sie darüber hinaus zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Datennetzkriminalität bestimmt worden. Sie ist auch für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Verstöße zuständig. Diese Aufgaben nimmt sie gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg wahr.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach
§ 131 des Strafgesetzbuches (Gewaltdarstellung)
§ 184 des Strafgesetzbuches (Verbreitung pornographischer Schriften)
§ 184a des Strafgesetzbuches (Verbreitung gewalt- und tierpornographischer Schriften)
§ 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)
§ 184c des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften)
§ 184d des Strafgesetzbuches (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
§ 202a des Strafgesetzbuches (Ausspähen von Daten)
§ 202b des Strafgesetzbuches (Abfangen von Daten), sofern nicht ein durch die örtliche Staatsanwaltschaft zu bearbeitendes Delikt in Betracht kommt
§ 202c des Strafgesetzbuches (Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten)
§ 303a des Strafgesetzbuches (Datenveränderung)
§ 303b des Strafgesetzbuches (Computersabotage)
§ 27 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG); nach § 27 Absatz 2 JuSchG jedoch nur, soweit dieser auf § 28 Absatz 1 Nummer 4, 14, 14 a, 15, 16, 17, 18 oder 19 JuSchG verweist
§ 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Sie ist ferner sachlich zuständig, soweit die Tat
unter Nutzung von Datennetzen
begangen wurde, wegen des Verdachts von Straftaten nach
§ 86 des Strafgesetzbuches (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
§ 86a des Strafgesetzbuches (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
§ 111 des Strafgesetzbuches (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
§ 126 des Strafgesetzbuches (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
§ 130 des Strafgesetzbuches (Volksverhetzung)
§ 130a des Strafgesetzbuches (Anleitung zu Straftaten)
§ 140 des Strafgesetzbuches (Belohnung und Billigung von Straftaten)
§ 316b des Strafgesetzbuches (Störung öffentlicher Betriebe)
§ 4 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
§ 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Sie ist schließlich auch wegen des Verdachts von anderen Straftaten zuständig, soweit für die durchzuführenden Ermittlungen oder die rechtliche Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts besondere technische oder rechtliche Kenntnisse eines Schwerpunktdezernenten zur Förderung der Sache erforderlich sind. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wird ermächtigt, hierzu nähere Einzelheiten festzulegen.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff.
des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn der Einspruch sich gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer unter der Nutzung von Datennetzen begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 119, 120 Absatz 1 Nummer 2 OWiG erlassen worden ist.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist zudem sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 38 Absatz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sowie der Einspruchsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 43 BDSG und § 38 Absatz 1 und 2 BbgDSG.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt die Aufgabe der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften wahr. Ihr obliegen daher
die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und
die Wahrnehmung aller in den Nummern 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV) festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in der Nummer 224 Absatz 2 Buchstabe b und c RiStBV genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung.
Die Zentralstelle fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz „Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften“ bei.
II.
Bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist eine Abteilung für Computer- und Datennetzkriminalität einzurichten, die aus einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung der einschlägigen Verfahren besonders geeigneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bestehen hat.
Geht eine Anzeige bei einer örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der unter Abschnitt I Nummer 2 und 3 dieser Allgemeinen Verfügung genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Im Falle der notwendigen Vornahme unaufschiebbarer Zwangsmaßnahmen übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft im vorherigen Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Akten oder wesentliche Aktenbestandteile per Telefax an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Wenn dieses nicht möglich ist, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft die Maßnahmen selbst.
Bestätigt sich der Verdacht einer der unter Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 genannten Straftaten nicht oder kommt ihm gegenüber den anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 der Strafprozessordnung) kann die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zuvor das Verfahren wegen der unter Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 genannten Straftaten abtrennen.
Bei zugleich auch vorliegender Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Potsdam oder zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Frankfurt (Oder) oder zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Neuruppin geht deren Zuständigkeit vor.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg lässt sich über die Bearbeitung der Verfahren und die Belastung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft berichten. Er legt dem Ministerium der Justiz bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht vor, der insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, der Art der Erledigung und der spezifischen Ermittlungsprobleme auf dem Gebiet der Computer- und Datennetzkriminalität enthält.
III.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 15. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 2008 (JMBl. 2009 S. 11) außer Kraft.
Potsdam, den 7. März 2014
Der Minister der Justiz
Dr. Helmuth Markov
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