Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde
vom 5. Dezember 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 32] , S.690) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 08] , S.175, 184)
Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 70), der durch
Artikel 3 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42, 47)
eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte
Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wird hiermit erlassen. Die Anlage ist
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlichkeit des
Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1, Umsiedlung
Horno, vom 27. August 1999 (GVBl. II S. 486) außer Kraft.

Anlage zur Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen
1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen 1.4 Organisation und
Planverfahren 1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Jänschwalde
2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen
2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung 2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze
2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone 2.1.3 Gewinnung übereinander liegender
Rohstoffe 2.2 Immissionsschutz 2.2.1 Staub und Lärm
2.2.2 Kohleverladung am Standort Grötsch 2.3 Naturhaushalt
2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich 2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des
Abbaubereiches 2.4 Wasserwirtschaft 2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen
zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung 2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3 Oberflächengewässer 2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse
nach Beendigung des Tagebaus 2.4.5 Bergschäden
2.5 Umsiedlung 2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung
2.5.2 Gewerbliche Betriebe 2.5.3 Landwirtschaft
2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses
2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung 2.6 Abfallwirtschaft
2.7 Archäologie und Denkmalschutz 2.8 Grundzüge der
Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung 2.8.1 Massendisposition
2.8.2 Flächennutzung 2.9 Verkehrstrassen,
Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung
3
Kartenverzeichnis
Anlage 1 Zielkarte Abbaugrenze und Sicherheitslinie (M 1 : 50 000)
Anlage 2 nbsp; Zielkarte Bergbaufolgelandschaft (M 1 : 50 000)
Anlage 3 nbsp; Erläuterungskarte:Tagebauentwicklung, Landschafts- und
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete (M 1 : 50 000)
1 Allgemeines

1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans

Definition Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung. Gemäß § 12 Abs.
1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
(RegBkPlG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), werden
Braunkohlenpläne auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen Landesentwicklungspläne und
nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze
und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete
Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der
Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unvermeidbaren
Eingriffen in Natur, Landschaft, Siedlungs- und Infrastruktur sowie zu
zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt.
Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte
bestimmt. Die daraus resultierende Flächeninanspruchnahme durch Abgrabung,
Aufschüttung und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die
großflächig wirkende Grundwasserabsenkung erstrecken sich
räumlich über Gemeinde-, zum Teil auch über Kreis- und
Ländergrenzen.
Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe
des geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges
abhängig und erstreckt sich - technisch-wirtschaftlich bedingt - über
mehrere Jahrzehnte.
Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe
Problematik nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das
großräumige Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen
Entscheidungen des Bundes und des Landes und den Erfordernissen und
Möglichkeiten der regionalen und kommunalen Ebene.
Ziel Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplanes,
eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich
sozial- wie umweltverträglich ist. Unter den besonderen Bedingungen der
Braunkohlenplanung für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits
abgebauten und z. T. schon wieder gestalteten Bereiche in die Planung mit
einzubeziehen.
Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie-
und Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu
gewinnenden Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines
leistungsfähigen Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung
sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer
Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben das Konfliktpotential, das mit
dem Braunkohlenplan weitestgehend bewältigt werden soll.
Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die
Dimension des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander
abzuwägen, dass soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte
angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.
Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren
Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind, soweit möglich, konkret zu
definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der
Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen.
Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche
im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur
Minderung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei
einer bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die
Belange der sorbischen (wendischen) Minderheit besonders zu
berücksichtigen.
Inhalt Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden die
Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als unverzichtbar
erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglichen
und die sozialen und ökologischen Belange im erforderlichen Maße
berücksichtigen.
Gemäß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher
Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und
Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:
gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und
Bodendenkmalen,
Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren
Sicherheitslinien,
unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
Räume für Verkehrswege und Leitungen,
Bergbaufolgelandschaft.
Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und
Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der
Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen. Für den Abbaubereich
des Tagebaus Jänschwalde liegt der Landschaftsrahmenplan
Cottbus-Nord/Jänschwalde i. S. von § 6 Abs. 1 BbgNatSchG als
Instrument des Naturschutzes vor. Die Ergebnisse wurden, soweit relevant,
im Braunkohlenplanverfahren berücksichtigt.
Für den Wiederansiedlungsstandort Forst/Eulo ist der
genehmigte Landschaftsrahmenplan Oder-Neiße zu berücksichtigen.
Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG)
und im Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen
für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i.
V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche
zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12
Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begründung
beizufügen.
Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet als
Festlegungen 7 Grundsätze und 35 Ziele der Raumordnung für den
Bereich des Tagebaus Jänschwalde. Die Grundsätze sind mit einem
großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.
Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn tatsächliche und rechtliche Grundannahmen, die dem Braunkohlenplan
zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche
Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden
überwiegt.
Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der
Raumordnung zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen

Raumordnungsgesetz - Landesplanung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) stellen die Länder für ihr
Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf.
Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte
gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des
Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995, zuletzt geändert durch den 2.
Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 15.
März 2001 (GVBl. I S. 42).
Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind in § 3 Nr.
2 und 3 ROG begrifflich definiert.
Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung
der Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V.
m. § 2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander
abzuwägen.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur bei ihren
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, sondern auch bei raumbedeutsamen
Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im Rahmen des § 4 Abs.
3 ROG auch von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben zu beachten, d. h., sie sind einer Abwägung nicht mehr
zugänglich und definieren den Rahmen für die planerische
Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen.
Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist hierbei allerdings die Einschränkung des § 5
ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu
beachten.
In § 3 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes -
BbgLPlG vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), sind die Ziele
der Raumordnung für das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden. In
den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 3
Nr. 13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es
den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer
vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter
Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die
Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich
durchgeführt werden,
bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und
Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der
Betroffenen berücksichtigt werden und
sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und
gewährleistet wird.
Diese Ziele werden nicht durch andere, in Landesentwicklungsplänen oder -programmen festgelegte Ziele ersetzt. Im
gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm (LEPRO) sind grundsätzliche
Regelungen für die Entwicklung des Gesamtraumes getroffen. Das LEPRO
bildet die Grundlage für die Landesentwicklungs-pläne. Die in §
20 enthaltenen Festlegungen zum Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet werden
durch den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde konkretisiert.
Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher
folgende gemeinsame Landesentwick-lungspläne (LEP) aufgestellt:
LEP I - Zentralörtliche Gliederung, bekannt gemacht mit Wirkung vom
4.Juli 1995 (GVBl. II S. 474),
LEP für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg (LEP e. V.),
Verordnung vom 2. März1998 (GVBl. II S. 186),
LEP Standortsicherung Flughafen (LEP SF), Verordnung vom 18. März
1999 (GVBl. II S. 262).
Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde befindet sich im äußeren Entwicklungs-raum des
gemeinsamen Planungsraumes. Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den
Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden Festlegungen
für den äußeren Entwicklungsraum, liegt im Entwurf vor. Unter
Nummer I des Entwurfes wird klargestellt, dass in dem Braunkohlen- und
Sanierungsplan-gebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau
und die Sanierung in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt werden.
Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)

Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

In Artikel 1 des BbgBkGG werden grundsätzliche Fragen der
Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird
klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der
Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen
Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem
Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt,
dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbaubedingten
Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten
Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.

Artikel 2 Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

§ 1 beinhaltet die förmliche Auflösung der Gemeinde Horno. Im Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung erfolgt die
Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde. In den
§§ 2 bzw. 3 werden Regelungen zur Rechtsnachfolge bzw. zum kommunalen
Wahlrecht getroffen. Die §§ 4 bis 7 enthalten Sonder- und
Ausgleichsregelungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der
Auflösungsentscheidung.

Artikel 3 Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg

Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes
Brandenburg um ein Kapitel 5 „Sondervorschriften für
Braunkohlengebiete“. Die neu eingefügten §§ 46 bis 49
regeln die Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen,
die Rechte der Antragsteller, den Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung
und die Form des Erwerbs.
Bergrechtliche Betriebspläne
Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit §
48 Abs. 2 BBergG.
Für die aktiven Tagebaue wurden fakultative Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt. Die Führung der Tagebaue
erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.
Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach-
und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber
dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte
sich die Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio.t
im Jahr 2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und
etwa 20 Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der
Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In
späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen
Rückganges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis
gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der
Energieversorgung und möglicher landespolitischer Instrumente zu ihrer
Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von
Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen
Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land
Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung
beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen
Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.
Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische
Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:
umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von
Energie,
zuverlässiges, breit gefächertes und kostengünstiges
Energieangebot,
Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.
Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf
die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die
Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu
konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die
Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu
den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen
Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle
(bezogen auf das Jahr 2000).
Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundan- nahmen einer
intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser
Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur
Braunkohlenutzung in der Region Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten
Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer 1.2). Ausweislich der
Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle
relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die
Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung, CO 2-Steuer
und Liberalisierung des Energiemarktes.
Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und
umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiter- führung des Tagebaus
Jänschwalde aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen
Gründen nach wie vor unverzichtbar.
Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben
sich hinsichtlich der Braunkohlen- nutzung bestätigt, die Bedarfs- und
Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2001 wurden in
Bran- denburg ca. 42 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus
größte Teil davon (40 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken
verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des
Kraftwerkes Jänsch- walde lag in den Jahren 1997 bis 2001 bei ca. 23 bis
25 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t pro
Jahr. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000
Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten
Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für
die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.
Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der
Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten
Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab
berücksichtigen, darunter
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
erstellte Untersuchung „Die längerfristige Entwicklung der
Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI,
November 1999) und
das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg
erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des Landes
Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001).
Beide Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand
der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.
Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde
das Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten
umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen
fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die
Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der
Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen
auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich
gesteigert werden. Die energiebedingten CO 2-Emissionen sind seit 1991 um 32 %
zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der
Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die
Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro
geflossen.
Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre
2020 wird trotz der Effizienzsteigerung insge- samt ein Anstieg erwartet.
Hauptursachen sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas
und Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die
Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der Braunkohlennutzung
kommt weiterhin eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Be-
deutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar
deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion
übernehmen.
Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele sind weitere
Anstrengungen erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei
klare und verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung
einzelner Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Nutzung der CO 2-Minderungspotentiale.
Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die
Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht
werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.
Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in
einem mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung in verträglichem Umfang
erfolgen. Die vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher auch
weiterhin mit einer Politik der bestmöglichen Energieausnutzung und der
Förderung der erneuerbaren Energiequellen verbunden.
Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Schaffung einer mehrfach nutz- baren
Bergbaufolgelandschaft sind nach den gesetzlichen Bestimmungen integraler
Bestandteil der Braun- kohlenplanung und durch den Bergbautreibenden im Rahmen
seiner rechtlichen Verpflichtung umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss
Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der
Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1
RegBkPlG der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus
gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen
ehrenamtlichen Mitgliedern.
Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkoh- lenpläne durch die
Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt, in der Regel vor Eintritt in das
Beteiligungs- verfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die
Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur
Beschlussfassung des Planes enthalten und wird in die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
Gemäß § 21 Abs. 2 RegBkPlG kann die Landesplanungsbehörde den zu beteiligenden Behörden und Stellen
Planentwürfe bereits vor dem erstmaligen Zusammentreten des zu bildenden
Braunkohlenausschusses zur Stellungnahme zuleiten. Von dieser Möglichkeit
wurde im Verfahren zur Erarbeitung des Braunkohlenplans Tagebau
Jänschwalde Gebrauch gemacht.
Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses sind regionale Arbeitskreise eingerichtet.
Beteiligung und Mitwirkung
Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem
Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen
Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten
Stellen zu beteiligen.
Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch
die Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine
Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll,
vorzusehen.
In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle berührten
öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können, soweit sie bereits erkennbar und
für die Raumordnung von Bedeutung sind.
Bisheriger Verfahrensablauf
Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Jänschwalde stellt sich
als ein mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar. Im Verlaufe dieses
Prozesses wurden eine Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen als Grundlage
für die zu treffenden Planentscheidungen vorgelegt. Um die
Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Etappen und
Sachverhalte nachfolgend skizziert.
Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der
Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes
Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau
Jänschwalde. Als Grundlage für das Planverfahren wurde ein
Variantenvergleich zur Abbauführung durchgeführt.
Folgende Abbauvarianten wurden untersucht:
Variante 1: Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit
Umsiedlung von Horno
Variante 2: Vorbeiführung des Tagebaus westlich von Horno ohne
Umsiedlung
Variante 3: Vorzeitige Stillsetzung des Tagebaus am Südhang der
Hornoer Hochfläche
Variante 4: Wie Variante 1, jedoch mit Verlagerung der westlichen
Abbaugrenze
Variante 5: Stillsetzung des Tagebaus südlich von Horno und
Abbau der Restlagerstätte nördlich von Horno durch einen gesonderten
Tagebauaufschluss.
Im Ergebnis der Untersuchungen erfüllte nur die Variante 1
die Voraussetzungen, Jänschwalde als Energiestandort langfristig
konkurrenzfähig zu erhalten und eine wirtschaftliche, subventionsfreie
Braunkohlenverstromung zu gewährleisten. Diese Variante wird in ihrer
Gesamtkonzeption den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der
Braunkohlengewinnung zur Energieerzeugung und zum Erhalt von
Arbeitsplätzen, an die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft und an die
wasserwirtschaftlichen Belange am besten gerecht. Hierzu gibt es keine
vernünftige Alternative, die diese Anforderungen in vergleichbarem
Maße erfüllt. Die Empfehlung des Braunkohlenausschusses für die
Variante 1 wurde am 30. März 1993 durch die Landesregierung
bestätigt.
Der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde entsprechend
den Vorgaben der Landesregierung am 23. September 1993 durch Beschluss des
Braunkohlenausschusses festgestellt und am 28. Februar 1994 durch
Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.
Am 14. März 1994 erfolgte durch das Oberbergamt des Landes
Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zum Vorhaben
„Weiterführung des Tagebaues Jänschwalde 1994 bis Auslauf“.
Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle
Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen.
Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die
Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche
Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar
1994. Die Weiterführung des aktiven Tagebaus Jänschwalde erfolgt in
Verantwortung des Unternehmens LAUBAG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996
mit der Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur
Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu
den Aufgaben der LMBV gehört die Sanierung der rückwärtigen
Bereiche des Tagebaus Jänschwalde. Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990
bezogene Trennungslinie zwischen den Verantwortungsbereichen der LAUBAG und der
LMBV ist aus der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.
Aufgrund der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde
Horno wurde die Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans
Tagebau Jänschwalde am 1. Juni 1995 durch das Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg für nichtig erklärt.
In der Urteilsbegründung heißt es:
Die Auflösung (der Gemeinde Horno) hätte allein durch
Parlamentsgesetz erfolgen dürfen (Artikel 98 Abs. 2 Satz 2
LV).“„Die in dem Braunkohlenplan vorgesehene Inanspruchnahme des
Gebietes der Beschwerdeführerin stellt sich im Hinblick auf die mit dem
Braunkohlenplan verbundenen Rechtsfolgen als faktisch auf eine
Existenzbeendigung der Beschwerdeführerin hinauslaufende Auflösung
einer Gemeinde i. S. des Artikel 98 Abs. 2 LV dar und bedarf demzufolge eines
Gesetzes.“ Daneben wird im Urteil des Verfassungsgerichtes
ausgeführt, dass auch wegen der Berührung des sorbischen
Siedlungsgebietes und weil es sich bei der Fortführung des
Braunkohlentagebaus um eine umweltpolitische Entscheidung von erheblicher
Bedeutung handelt, eine Befassung des Gesetzgebers angeraten erscheint.
Im Zusammenhang mit der Auswertung des Urteils durch die
Landesregierung wurden die Grundannahmen des Braunkohlenplans, d. h., die im
Planverfahren diskutierten Abbauvarianten unter gleichrangiger
Berücksichtigung der Belange der Umwelt- und Sozialverträglichkeit
einer nochmaligen umfassenden Untersuchung unterzogen. Mit dem Ergebnis dieser
Untersuchung befasste sich das Kabinett in seiner Sitzung am 26. September
1995. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Braunkohlenförderung
im Tagebau Jänschwalde und die Braunkohlenverstromung im Kraftwerk
Jänschwalde für die Lausitz aus struktur-, arbeitsmarkt- und
energiepolitischen Gründen unverzichtbar sind. Der Fortbestand des
Energiekomplexes erfordert auch die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde
Horno. Nur die Abbauvariante 1 (Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit
Umsiedlung von Horno) erfüllt die Voraussetzungen, den Tagebau
Jänschwalde langfristig subventionsfrei und konkurrenzfähig zu
betreiben und damit das Kraftwerk Jänschwalde bis zum Ende der
vorgesehenen Betriebszeit zuverlässig mit preiswerter Braunkohle zu
versorgen.
Um die notwendige Planungssicherheit für die Fortführung des Tagebaus Jänschwalde wieder herzustellen, war ein
Gesetz (Braunkohlengrundlagengesetz) zu erarbeiten, das dem Urteil des
Verfassungsgerichtes Rechnung trägt.
Zur Gewährleistung des notwendigen Planungsvorlaufes
beschloss der Braunkohlenausschuss am 28. September 1995 auf seiner 27.
Sitzung, den sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, parallel zum vom
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg geforderten Gesetz aufzustellen. Der
Vorentwurf zum sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, wurde dem
Braunkohlenausschuss zur 29. Sitzung am 14. März 1996 vorgelegt. Die
Weiterführung dieses Planverfahrens erfolgte sodann in zeitlicher
Abhängigkeit zur Befassung und Verabschiedung des Braunkohlengrundlagengesetzes.
Im Gesetzgebungsverfahren zum BbgBkGG wurden die Grundannahmen
der Braunkohlenplanung für den Tagebau Jänschwalde einer nochmaligen
intensiven Prüfung unterzogen. Nach umfassender Abwägung aller
widerstreitenden Interessen kam der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des
BbgBkGG zu der Auffassung, dass die Weiterführung des Tagebaus
Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno aus
energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen unverzichtbar ist.
Die Landesregierung stimmte dem Entwurf des Gesetzes zur
Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der
Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde
Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes
Brandenburg (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG) am 28.
Januar 1997 zu.
In der 63. Sitzung des Landtages am 11. Juni 1997 wurde das
BbgBkGG beschlossen. Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft.
Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Feststellung des
Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde im Braunkohlenausschuss am 23.
September 1993 war vor der Verbindlichkeitserklärung des Plans eine
redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung und eine erneute
Befassung des Braunkohlenausschusses erforderlich. Insbesondere musste der Plan
um die geänderten gesetzlichen Planungsgrundlagen ergänzt werden. Der
Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde in der ergänzten Fassung am
4. Dezember 1997 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt.
Zwischenzeitlich stellten 18 Abgeordnete des Landtages
Brandenburg im Wege eines Normenkontrollantrages zur Überprüfung, ob
Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1 BbgBkGG mit der Landesverfassung
vereinbar ist. Mit Urteil vom 18. Juni 1998 stellte das
Landesverfassungsgericht fest, dass Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1
BbgBkGG, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für
den Braunkohlentagebau betrifft, mit der Landesverfassung vereinbar ist. Im
gleichen Sinne wurde zu den Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Horno und der
Domowina entschieden.
Gemäß Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 BbgBkGG waren die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno vor der Feststellung
des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1,
Umsiedlung Horno, zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde
Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der
Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Die Anhörung
erfolgte gemäß den Vorgaben der Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno vom 12. November 1997 (GVBl. II
S. 839). Das Wiederansiedlungsgebiet war durch eine wahlgleiche Abstimmung zu
ermitteln. Diese Abstimmung fand am 6. September 1998 statt. In der Abstimmung
sprachen sich 198 Abstimmungsberechtigte (71,5 %) - und damit die deutliche
Mehrheit - für eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Stadt Forst
(Lausitz) für den Fall der Unvermeidbarkeit der Umsiedlung aus
(„Sicherheitsstandort“). Nach den Vorgaben von Artikel 2 § 5
Abs. 2 BbgBkGG waren im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, sachlicher
Teilplan 1, Umsiedlung Horno, die erforderlichen Flächen für die
Wiederansiedlung nach dem Abstimmungsergebnis vom 6. September 1998 auf dem
Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) auszuweisen. Durch die Stadt Forst (Lausitz)
wurden insgesamt sechs Standortvorschläge unterbreitet, die in den Entwurf
des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno, eingingen. Diese
Standortvorschläge wurden den Hornoer Bürgern in drei
Einwohnerversammlungen und einer Vor-Ort-Besichtigung vorgestellt und
erläutert. Im Ergebnis der durchgeführten Einwohnerversammlungen und
der Vor-Ort-Besichtigung entschieden sich die Bürgerinnen und Bürger
von Horno für den Fall einer Umsiedlung für den Standort 1,
Forst/Eulo.
Zwischenzeitlich trat am 26. September 1998 die Verordnung
über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom
8. September 1998 (GVBl. II S. 570) in Kraft.
Mit dem Entwurf des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno,
befasste sich der Braunkohlenausschuss in seiner 42. Sitzung am 10. Dezember
1998. Das Beteiligungsverfahren wurde im Zeitraum vom 16. November 1998
bis 15. Januar 1999 und der Erörterungstermin am 26. Januar 1999
durchgeführt. Der sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno, vom 25. Februar
1999 wurde durch Verordnung vom 27. August 1999 (GVBl. II S. 486) für
verbindlich erklärt.
Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen
die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des
Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale
Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, weil
sie sich durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung
verletzt sah.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin
mit Urteil vom 15. Juni 2000 fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 des
Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und
Sanierungsplanung im Land Brandenburg enthaltene Verordnungsermächtigung
mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung
gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers
verstoße. Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung
wurde auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur
Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig
erklärt.
Hierzu wird in der Urteilsbegründung im Einzelnen ausgeführt, dass mit der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG dem
Braunkohlenausschuss die entscheidende Verantwortung für den Inhalt des
Braunkohlenplans eingeräumt und der Landesplanungsbehörde gerade
keine Aufsichts- oder Weisungsrechte gegenüber dem Braunkohlenausschuss
gewährt werden. Zugleich verstößt § 12 Abs. 6 Satz 1
RegBkPlG gegen das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit. Die
Abhängigkeit der Landesregierung von der Beschlussfassung im
Braunkohlenausschuss lässt für eine letztverantwortliche Gestaltung
der Braunkohlen- und Sanierungspläne keinen Raum. Der Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit verlangt aber, dass ein Staatsorgan, das eine Entscheidung
zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt.
Ferner machte das Gericht in seiner Urteilsbegründung
darauf aufmerksam, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken auch daraus
ergeben, „...dass § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG die Landesregierung
vorgabenfrei ermächtigt, die Grundsätze der Bildung des
Braunkohlenausschusses und seine Zusammensetzung durch Rechtsverordnung zu
regeln.... Der Landesgesetzgeber ist vielmehr je nach dem Gewicht der dem
Braunkohlenausschuss zukommenden Entscheidungsverantwortung von Verfassungs
wegen gehalten, nähere Maßgaben zur Zusammensetzung des
Braunkohlenausschusses zu treffen.“
Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtes des Landes
Brandenburg vom 15. Juni 2000 - VfgBbg 32/99 - waren die Regelungen zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine
verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu
schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).
Im Zuge dessen waren der bisherige Braunkohlenplan Tagebau
Jänschwalde und der bisherige sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno,
inhaltlich zu überarbeiten und an die geänderten gesetzlichen
Planungsgrundlagen anzupassen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass beide
Pläne zu einem gänzlich überarbeiteten Braunkohlenplan Tagebau
Jänschwalde zusammengeführt wurden.
Aktueller Planungsstand
Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des
Braunkohlenplanes bildet nunmehr § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die
Landesplanungsbehörde die Entwürfe der Braunkohlenpläne
erarbeitet und den Braunkohlenausschuss beteiligt. Die Landesregierung wird
gemäß § 19 RegBkPlG ermächtigt, Braunkoh- lenpläne als Rechtsverordnung zu erlassen.
Die Landesplanungsbehörde leitete den überarbeiteten
Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde den gemäß
§ 18 Abs. 2 zu beteiligenden Stellen zu mit der Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 3. August 2001. Nach Erörterung mit den Beteiligten
am 17. Oktober 2001 wurde das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem
Braunkohlenausschuss am 26. Oktober 2001/8. November 2001 mitgeteilt und
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des
Braunkohlenausschusses vom 29. No- vember 2001 wurde in die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
Soziales Anforderungsprofil
Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen
Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche
Umsiedlung zu unterbreiten. Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung
neu zu definieren ist, kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die
Lebensverhältnisse der umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die
Wünsche und Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der
Betroffenen zu ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und
konkrete Angebote zur Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen
und für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes unterbreiten
zu können. Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler
selbst und an die Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden
Ortes.
Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die
Angebote erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich
ausreichend und individuell mit diesen Angeboten auseinander zu setzen, um ihre
Hinweise und Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu
können.
Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP
sollen durch intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen
zur Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes
Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten
Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers
vertraglich vereinbart werden.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Jänschwalde

Der Tagebau Jänschwalde liegt nordöstlich der kreisfreien Stadt Cottbus. Der flächenmäßig größte
Teil befindet sich im Landkreis Spree-Neiße, ein geringerer Teil
berührt das Gebiet der Stadt Cottbus. Er wurde im Zeitraum 1974 bis 1976
südlich des Ortes Grötsch aufgeschlossen und entwickelte sich aus dem
Raum Grötsch zunächst in südliche Richtung, um sich bei Klinge
nach Nordosten zu wenden. Der Förderbrücken- betrieb befindet sich
gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch (im
Westen) und Briesnig (im Osten). Im Mai des Jahres 2000 wurde südlich des
Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb eingerichtet (Anlage 1).
Der Tagebau Jänschwalde ist der Hauptversorger des
Kraftwerkes Jänschwalde.
Die Kohleförderung im Tagebau Jänschwalde wird mit
dem Erreichen der Endstellung an der Taubendorfer Rinne im Jahre 2019 beendet.
Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von den
geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).
Tabelle 1 Kohleförderung Tagebau Jänschwalde (Mio. t) 1994 - 2000
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
lt. Rahmenbetriebsplan 19,4 18,8 18,0 16,8 15,2 17,9 19,0
Ist-Stand 16,1 14,4 14,2 12,6 15,4 14,5 19,4
Die Braunkohlenförderung im Förderraum Cottbus sichert gegenwärtig ca. 2 500 Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue
Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden
Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/ Werkstätten
und der Hauptverwaltung.
Nach den Angaben der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV mbH
stellt sich die Flächenbilanz mit Stand 31. Dezember 2000 wie folgt dar
(Tabelle 2):
Tabelle 2 Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung
Tagebau Jänschwalde Angaben in ha
Zeitabschnitt Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Standh 31.12.2000 Tgb. Gesamt Davon LAUBAG* Depot LMBV mbH 1656,9 1090,8 308,3 257,8 2288,9 1045,8 5,3 1237,8 90,3 90,3 0 0 406,6 235,6 0 171,0 442,7 2462,5 313,6 1666,6 22,1 62,7 0 59,4 798,3 417,0 27,3 354,0 0 0 0 0 7,7 11,6 4,8 31,3 68,1 491,3 32,1 444,7
Geplante Entwicklung 2001 - Ausl. Tgb. Gesamt Davon LAUBAG * Depot LMBV mbH 953,6 953,6 0 0 460,6 2459,8 0 0,8 5,5 5,5 0 0 134,1 134,1 0 0 553,8 3553,0 0 0,8 776,9 1516,0 0 260,9 814,4 3102,1 273,9 438,4 31,0 511,4 0 419,6 06,1 394,7 7,6 103,8 028,4 5524,2 281,5 1222,7
Gesamsumme Tagebau Jä. Davon LAUBAG Depot LMBV mbH 2610,5 2044,4 308,3 257,8 4749,5 3505,6 5,3 1238,6 95,8 95,8 0 0 540,7 369,7 0 171,0 7996,5 6015,5 313,6 1667,4 1899,0 1578,7 0 320,3 4612,7 3519,1 301,2 792,4 931,0 511,4 0 419,6 553,8 406,3 12,4 135,1 7996,5 6015,5 313,6 1667,4
*) Tagebau mit Außenhalde
Im Zusammenhang mit der Führung des Tagebaus Jänschwalde wurden die Orte Klinge, Weißagk, Klein-Bohrau, Klein
Briesnig sowie der östliche Teil des Ortes Grötsch umgesiedelt.
Die Weiterführung des Tagebaus erfordert die Inanspruchnahme des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde. Horno liegt
im östlichen Teil des Spree-Neiße-Kreises westlich der
Bundesstraße B 112 zwischen den Städten Forst (Lausitz) und Guben.
Mit Stand vom 30. Juni 1998 waren in Horno 315 Einwohner gemeldet.
Horno tritt in der historischen Überlieferung erstmalig
Mitte des 15. Jh. auf (1451 Horne - R. Lehmann, Quellen zur Geschichte der
Niederlausitz, Bd. I, Köln, Wien 1972, S. 228, Nr. 67). 1457 verzeichnet
eine Urkunde des Markgrafen Friedrich von Brandenburg, dass „zum
Hören“ (zu Horno) 38 besetzte Hufen und 10 wüste Hofstellen
gehören (R. Lehmann, a.a.O., S. 26, Nr. 89). Bei der Anlage des
Angerdorfes waren wahrscheinlich auch niedersorbische Bauern aus den
Altsiedlungsgebieten der Niederlausitz beteiligt. Die sorbische Sprache und
sorbisches Brauchtum werden im zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden
Ort Horno bis heute gepflegt.
Bis zur Kreisneugliederung und Ämterbildung im Land
Brandenburg im Jahre 1993 gehörte Horno zum Landkreis Guben. Seit der
Neugliederung liegt Horno im Amtsbereich Jänschwalde des Landkreises
Spree-Neiße. Die selbständige Gemeinde Horno wurde gemäß
Artikel 2 § 1 BbgBkGG mit der landesweiten Kommunalwahl zum 27. September
1998 aufgelöst. Mit der Auflösung und der Eingliederung des
Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde erhielt Horno den besonderen
Status als Ortsteil der Gemeinde Jänschwalde. Die Hauptsatzung der
Gemeinde Jänschwalde wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.
Januar 1999 um Bestimmungen zur Ortsteilbildung ergänzt.
Horno ist aufgrund der zahlreichen landwirtschaftlichen
Nebengebäude, der hofnahen Wiesen und Weiden sowie der zumeist
eingeschossigen Bauweise als ländliche Siedlung zu bezeichnen. Der Ort
zeichnet sich durch ein intaktes und geschlossenes Ortsbild aus. Die Ortsmitte
bildet der Dorfplatz mit Teich und der ortsbildprägenden Feldsteinkirche
einschließlich des Kirchhofes mit Friedhof, Kriegerdenkmal für
Gefallene des Ersten Weltkrieges und Soldatengräbern des Zweiten
Weltkrieges.
Die Siedlungsentwicklung zum typischen Straßendorf fand
entlang der heutigen L 474 statt, die die Verbindung von Peitz (B 97) über
Heinersbrück und Horno zur B 112 herstellt. In Horno befinden sich 126
bebaute Grundstücke. Die Gebäude wurden überwiegend zwischen
1870 und 1966 errichtet und in den vergangenen 20 Jahren teilweise um- und
ausgebaut sowie modernisiert.
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung von Horno vom
5. April 1993 steht die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage des
§ 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze

Z 1 Im Abbaubereich, dessen Größe und räumliche Lage durch die in
der Anlage 1 dargestellte Abbau
-
grenze bestimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs-
und Funktionsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich
räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige
Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist in Abhängigkeit
von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie
möglich aufrecht zu erhalten.
G 1 Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist
so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen
und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen.
Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung
zuzuführen.
Begründung: Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der
Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung und aufgrund der hohen energie-,
struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung der Weiterführung des
Tagebaus Jänschwalde zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes
Jänschwalde als Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung
ausgewiesen.
Die Argumente für und gegen die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Ortes Horno wurden in den
langjährigen Verfahren zum Tagebau Jänschwalde intensiv geprüft.
Gegenstand der Prüfung war auch der Variantenvergleich zur
Tagebauweiterführung. Die umfassende Auseinandersetzung mit Gutachten und
Stellungnahmen zur Frage der energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen
Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde ist in der Begründung zum BbgBkGG
niedergelegt. Die aus dem bisherigen Marktverhalten gewonnenen Erkenntnisse zur
Entwicklung des Stromabsatzes und zur Auslastung des Kraftwerkes
Jänschwalde bestätigen die getroffenen Aussagen. Auch mit dem
erneuten Verkauf von LAUBAG und VEAG und der gegenwärtigen Neuorganisation
der Unternehmen ergeben sich keine Änderun- gen der Grundannahmen der
Planung. Stromabsatz und Braunkohlenförderung haben sich seit dem Jahre
1999 auch unter dem Druck der Liberalisierung des Strommarktes stabilisiert.
Das Kraftwerk Jänschwalde hatte im Jahre 2001 mit ca. 25 Mio. t Braunkohle
einen höheren Bedarf als in den o. g. Gutachten angenommen (18 bis 20 Mio.
t).
Innerhalb des Abbaubereiches sind andere Raumnutzungen
grundsätzlich möglich und sollen in Abhängigkeit von der
zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich
aufrecht erhalten werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
müssen jedoch mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im
Konfliktfall ist dem Abbau von Braunkohle der Vorrang vor anderen Nutzungen und
Funktionen einzuräumen.
Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der
erforderlichen Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten
Eingriffe andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche
Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der
Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde in den einzelnen Abschnitten dar.
Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen
zugrunde:
die Ergebnisse der Variantenuntersuchungen zur Weiterführung des
Tagebaus Jänschwalde (vgl. Abschnitt 1.4);
das Ökologische Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue
Jänschwalde und Cottbus-Nord, Trischler und Partner, Mai 1993;
der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus
Jänschwalde 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
Brandenburg am 14. März 1994;
die Abänderung Nr. 01/99 zum Rahmenbetriebsplan 1994 bis Auslauf
Tagebau Jänschwalde, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
Brandenburg am 18. Januar 2000;
der Abschlussbetriebsplan zum Vorhaben Tagebau Jänschwalde,
rückwärtige Bereiche 1996 bis Ende der Sanierung, zugelassen durch
das Bergamt Senftenberg am 20. Februar1996;
die Abänderung Nr. 01/1997 zum Abschlussbetriebsplan Tagebau
Jänschwalde, rückwärtige Bereiche, zugelassen durch das Bergamt
Senftenberg am 8. Januar 1998;
Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur
Überarbeitung des Braunkohlenplans (Schreiben vom 26. Januar/12.
Februar/23. Februar 2001).
Die Änderung der Abbaugrenze östlich des Ortes Radewiese resultiert aus der Entscheidung des Bergbauunternehmens, die im
Rahmenbetriebsplan angezeigte Option zur Verlegung der Kohleverladung im Jahre
2010 in diesen Raum nicht zu nutzen. Die Kohleverladung soll bis zum Auslaufen
des Tagebaus am Standort Grötsch verbleiben. Die Flächeninanspruchnahme reduziert sich gegenüber den Angaben der
„Abänderung Nr. 1/99 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau Jänschwalde
1994 bis Auslauf“ um 38,3 ha. Als weitere Vorteile sprechen die
Vergrößerung des Abstandes zwischen dem Ort Radewiese und dem
Tagebau um ca. 200 m sowie der Wegfall des Neubaus einer Gleisverbindung zum
Kraftwerk Jänschwalde - und damit insgesamt die Verminderung der
bergbaubedingten Auswirkungen in diesem Bereich - für diese Entscheidung.
Nachteilig wirken für den Ort Grötsch die mit dem Verbleib der
Kohleverladung verbundenen Immissionsbelastungen. Durch die Realisierung von
Schutzmaßnahmen konnten in den vergangenen zehn Jahren jedoch deutliche
Effekte zur Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden, so dass der
Verbleib der Kohleverladung am Standort Grötsch in Verbindung mit den
unter Nummer 2.2 (Immissionsschutz) festgelegten Zielen vertretbar ist.
Weitere Änderungen der Abbaugrenzen gegenüber dem bisherigen Braunkohlenplan werden nicht vorgenommen. Der Braunkohlenplan
Tagebau Jänschwalde baut auf den Untersuchungen, Erkenntnissen und
Abwägungsergebnissen des gesamten langjährigen Planverfahrens auf.
Der Abstand zwischen der Abbaugrenze und den Tagebaurandgemeinden beträgt
im Ergebnis der Abwägung ca. 200 bis 300 m. Damit sind für die
Tagebaurandgemeinden Belastungen verbunden, die aufgrund der o. g. energie-,
struktur- und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde
und unter Berücksichtigung der im Plan festgelegten
Ausgleichsmaßnahmen vertretbar sind. Insbesondere die Auswirkungen auf
die Gemeinde Grießen wurden auch im Zusammenhang mit dem
verfassungsgerichtlichen Verfahren gegen den bisherigen Plan einer intensiven
Prüfung unterzogen. Die durch das Bergbauunternehmen vorgelegten
Unterlagen zur Frage der Immissionsbelastung, der Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung und der Standsicherheit des Böschungssystems gelten
fort.
Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene
Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die
Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw.
auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen
räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige
Maß zu beschränken. Andererseits sind Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen
Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht
rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für
Staubimmissionen sind, nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß begrenzt
werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so
früh wie möglich für den Ausgleich verloren gegangener Nutzungen
bereitgestellt werden.
Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit
Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und
Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus, davon 1 971 ha im bergrechtlichen
Verantwortungsbereich der LAUBAG und 1 504 ha im bergrechtlichen
Verantwortungsbereich der LMBV mbH (einschließlich Depot).
Die Rekultivierungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich
der ehemaligen Außenkippe des Tagebaus (Bärenbrücker Höhe)
sind abgeschlossen. Im Innenkippenbereich waren abschließende
Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bisher nur begrenzt möglich.
Wesentliche Ursache dafür waren bzw. sind die für die
Flächensicherung erforderlichen umfangreichen Massenbewegungen zur
Sicherung von Böschungen, Schließung von Restlöchern und
Aufhöhung der Förderbrückenkippen. Abschließende Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen beschränken sich daher
gegenwärtig auf die gesichert über dem zukünftigen Grundwasserstand liegenden Flächen. Die Gestaltung der Böschungen am
Südrandschlauch wurde im Wesentlichen abgeschlossen. Die Böschungen
wurden zwischenbegrünt. Zwischenbegrünungen erfolgten ebenfalls auf
den Brückenkippenflächen, die nachfolgend - als Voraussetzung
für die abschließende Wiedernutzbarmachung - durch den
Absetzerbetrieb aufgehöht werden müssen (Anlage 3). Nach den Angaben
der Unternehmen LAUBAG und LMBV wird ab dem Jahre 2006 die Fläche der
Wiedernutzbarmachung die Fläche der Landinanspruchnahme übersteigen,
so dass ein schrittweiser Abbau des Wiedernutzbarmachungsdefizites erwartet
werden kann.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: - im bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2 Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten
Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die
Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der
Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden
werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu
berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.
In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze (Sicherheitszone) sind die tagebau
-
typische Randbebauung und erforderlichenfalls Maßnahmen
zum Schutz angrenzender Nut
zungen einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist
die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone
zulässig.
Begründung: Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher
unmittelbare Auswirkungen der Abbau bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die
Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass
ggf. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre
Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen
ist deshalb geboten.
Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder
Verkippungskante (im Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen
auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die
Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die
Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel,
Grubenwasserreinigungsanlagen) innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht
werden.
Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die
Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur
Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit
mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen
verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von
Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder
Schutzwände.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im
bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.3 Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe

Z
3
Für im Abbaubereich der Braunkohlenlagerstätte liegende weitere oberflächennahe Rohstoffe ist die Gewinnung unter
Berücksichtigung des Braunkohlentagebaufortschrittes zu ermöglichen.
Die Führung der Gewinnungsbetriebe ist zeitlich und räumlich unter
Beachtung des Vorranges der Braunkohlenförderung zu koordinieren.
Begründung: Im Abbaubereich des Tagebaues Jänschwalde befinden sich mehrere
Lagerstätten von oberflächennahen Rohstoffen. Derzeit liegen folgende
bestandskräftige Bergbauberechtigungen vor:
Bewilligung OLB-Nr. 0650, Jänschwalde-Ost 1, Kies, Quarzsand,
Bewilligung OLB-Nr. 1444, Taubendorf B, Kies,
Bewilligung OLB-Nr. 1427, Jänschwalde 1 B, Kies, Quarzsand,
Bewilligung OLB-Nr. 1428, Jänschwalde 2 B, Kies, Quarzsand.
Die Gewinnung dieser Rohstoffe im Vorfeld des Braunkohlenbergbaus liegt im landesplanerischen Interesse und soll zur Schonung
anderer rohstoffhöffiger Gebiete beitragen. Die jeweiligen
Bergwerksunternehmer sollen angehalten werden, ihre Betriebsführung im
Interesse einer effektiven Rohstoffnutzung räumlich und zeitlich
abzustimmen. Gewinnungsarbeiten auf der Grundlage berg- rechtlicher
Betriebspläne werden derzeit in den Bewilligungsfeldern
Jänschwalde-Ost 1 und Taubendorf B durchgeführt.
Die o. g. Bewilligungsfelder sind z. T. mit Satzungsbeschluss
der Regionalen Planungsgemeinschaft Lau- sitz-Spreewald vom 18. November 1996
zum sachlichen Teilplan „Gewinnung und Sicherung oberflächen- naher
Rohstoffe“ als Vorranggebiete der Rohstoffgewinnung festgestellt. Diese
Beschlusslage wurde in den Entwurf des Regionalplans der Region
Lausitz-Spreewald vom August 1999 übernommen. Dabei wurde der
Vorbehalt formuliert, dass im Geltungsbereich eines Braunkohlenplans die
Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor der Gewinnung oberflächennaher
Rohstoffe hat. Durch diese Klarstellung besteht Überein- stimmung mit dem
Ziel des Abschnitts 2.1.1 (Abbaubereich, Abbaugrenze) des Braunkohlenplans.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.2 Immissionsschutz

2.2.1 Staub und Lärm

Z
4 Mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen
sowie organisato
rischen Maßnahmen ist zu sichern, dass der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für das be
-
nachbarte Gebiet der Republik Polen sowie für die am
Tagebaurand liegenden Gemeinden bzw. Ortsteile Grötsch, Heinersbrück,
Radewiese, Jänschwalde-Ost, Jänschwalde-Kolonie, Grießen,
Taubendorf, Briesnig, Bohrau und Gosda zeitgerecht gewährleistet wird. Die
Immissionsschutz
maßnahmen sind fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen, in Abstimmung mit den zu
-
ständigen Behörden umzusetzen sowie auf ihren Erfolg
immissionsseitig zu kontrollieren. Die betroffenen Gemeinden sind über den
Stand der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.
Es ist zu prüfen, inwieweit auch für den Ortsteil Albertinenaue der Gemeinde Gastrose-Kerkwitz Immissionsschutzmaßnahmen
erforderlich werden.
Begründung: Der Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde verursacht Staub- und
Lärmemissionen, die in der Nähe befindliche Wohnstandorte
beeinflussen. Im Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es
Ziel der Planung, diese Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik
entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Die aktive Strosse des Tagebaus Jänschwalde befindet sich
gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch im Westen
und Briesnig im Osten (Anlage 3).
Der Abstand zwischen dem geplanten Abbaugebiet des Tagebaus
Jänschwalde und den nächstgelegenen Wohnstandorten auf dem Gebiet der
Republik Polen beträgt ca. 1 700 bis 2 000 m. Aufgrund dieses Abstandes,
der natürlichen Bedingungen (Neißeaue) und der für den Schutz
der unmittelbar an den Tagebau angrenzenden Orte auf deutschem Territorium
vorgesehenen Maßnahmen, werden nachteilige bergbau- bedingte
Immissionsbelastungen auf polnischem Territorium vermieden. Der geringste
Abstand zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung in den Orten Briesnig,
Heinersbrück, Grießen und Taubendorf beträgt ca. 200 bis 300 m.
Mit Ausnahme des Ortes Grötsch sind in den anderen tagebaunahen Orten
größere Abstände zu verzeichnen.
Die Orte Bohrau und Gosda werden nicht mehr durch den aktiven
Tagebau beeinflusst. Immissionsbelastungen können hier durch die zeitlich
begrenzte Verfüllung des Ostrandschlauches (bis 2004) entstehen.
Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des
Unternehmens LAUBAG im Jahre 1994 durch das Hygieneinstitut Cottbus sowie das
Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH, Gutachten zur
prognostischen Staubimmission bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt.
Auf der Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im November 1994
dem zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes
Rahmenprogramm Immissionsschutz vor. Dementsprechend sind bergtechnische,
betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und biologische
Maßnahmen umzusetzen.
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
die Zwischenbegrünung der Brückenkippe,
das Betreiben von Bedüsungs- und Beregnungsanlagen,
das Anlegen von Schutzpflanzungen,
die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des
Tagebaus,
die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
die Abstandsfahrweise des Förderbrückenverbandes,
die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen.
Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen
Jahren führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der
Immissionssituation im Bereich des Tagebaus Jänschwalde. Weitere
technische Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband
F 60 befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung. Dabei findet u. a.
das Gutachten zum Stand der Technik zur Lärmminderung im Tagebau
Jänschwalde Berücksichtigung.
Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit der
zuständigen Bergbehörde abgestimmtes Messnetz (Lärm,
Staubniederschlag) betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden
Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für
Lärm und die Immissionswerte für Staubniederschlag bezogen auf die
gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im
Wesentlichen eingehalten werden.
Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse
und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der
Technik sollen die Immissionsschutzmaßnahmen für die im
zukünftigen Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden Orte optimiert
werden.
Z 5 Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die
Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten
Kippenbereichen und von längerfristig verbleibenden Restloch- bzw.
Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden
Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für
den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.
Begründung: Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere
zusammenhängende offenliegende Oberflächen, auf denen zudem
feinkörniges Material überwiegt. Die im Abschnitt 1.5 dargestellte
Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen
Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus. Hierbei handelt
es sich insbesondere um folgende Flächen:
Fläche der aktiven Tagebaustrosse (Förderbrücken-,
Grubenbetrieb),
produktiver Randschlauch an der Westmarkscheide,
Nordostrandschlauch (nördlich Briesnig),
Ost- und Südrandschlauch des Tagebaus Jänschwalde,
unterhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels liegende
Brückenkippenflächen.
Der Staubemission im Bereich der aktiven Tagebaustrosse wird
durch Befeuchtung entgegengewirkt.
Neben dem vorbeugenden Immissionsschutz entsprechend dem
Tagebaufortschritt kommt der Verbesserung der Immissionssituation im
rückwärtigen und aktiven Tagebaubereich durch zügige
Rekultivierung und Zwischenbegrünung offener Betriebsflächen
große Bedeutung zu. Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, kann das
Wiedernutzbarmachungsdefizit nur schrittweise im Zusammenhang mit dem
Fortschritt des Absetzerbetriebes abgebaut werden. Zur Begrenzung der
Staubimmission ist daher die Zwischenbegrünung offener
Betriebsflächen in exponierter Lage erforderlich. Mit Stand 31. Dezember
2000 wurden im Kippen- bereich des Tagebaus Jänschwalde 1 815 ha
vorübergehend begrünt. Die Zwischenbegrünung wird entsprechend
dem Tagebaufortschritt fortgesetzt.
Die Verkippung des Ostrandschlauches hat mit der Inbetriebnahme
des Vorschnittes im Mai 2000 begonnen. Der Abschluss der Maßnahme ist im
Jahre 2003 vorgesehen. Die Flächen sind unmittelbar nach der Verkippung zu
rekultivieren und der vorgesehenen landwirtschaftlichen Folgenutzung
zuzuführen. An die Verkippung des Ostrandschlauches schließt sich
die Verkippung und Rekultivierung der unterhalb des zukünftigen
Grundwasserstandes liegenden Brückenkippenflächen an.
Im Süden des Tagebaus soll mit dem Klinger See eine
Wasserfläche von ca. 400 ha entstehen. Seit November 2000 wird ein Teil
des Filterbrunnenwassers in den zukünftigen See eingeleitet. Die sich
damit entwickelnde Wasserfläche wird ebenfalls zur Verringerung der
Immissionsbelastungen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
Jänschwalde beitragen.
G 2 Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1
dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach
Möglichkeit erhalten, ggf. aufgewertet werden.
Z 6 Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände) und
Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer
Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der
bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in
nachfolgen
-
den Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden.
Begründung: Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von
Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von
Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der
Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom
Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmimmission. Die Errichtung,
Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem
Bergbautreibenden.
Zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzwirkungen von
Wäldern und Forsten am Rand des Tagebaus wurde ein Waldpflege- und
Entwicklungsprogramm erarbeitet und mit der zuständigen Forstbehörde
abgestimmt. Das Programm wird seit 1996 schrittweise in Abstimmung mit den
Eigentümern der Waldflächen umgesetzt. Bisher wurden Arbeiten auf
insgesamt 116 Hektar durchgeführt. Dabei handelt es sich um forstliche
Arbeiten wie Voranbau, Unterbau vorhandener Bestände,
Waldrandbepflanzungen und Pflegemaßnahmen.
Im Bereich der Ortschaften Grötsch, Heinersbrück, Radewiese, Grießen und Briesnig wurden Schutzpflanzungen im Umfang von 72
Hektar angelegt und gepflegt. Die für den Ort Grießen noch
ausstehenden Pflanzungen (10 ha) werden im Jahre 2002 fertiggestellt.
Lärmschutzdämme/-wände bestehen in den Orten Grötsch und Briesnig. Im Jahre 2001 wurde ein Damm mit Sprühgalerie
südöstlich von Heinersbrück hergestellt und gestaltet.
Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach
Wegfall der Immissionsquelle ist durch den Bergbautreibenden der Rückbau
der Lärmschutzdämme/-wände sowie der Schutzpflanzungen zu
gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck
vorsehen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: - im bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren.

2.2.2 Kohleverladung am Standort Grötsch

Z 7 Die von der Kohleverladung am Standort Grötsch ausgehenden
Immissionsbelastungen sind zu überwachen. Durch geeignete
Immissionsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind für den
Betriebszeitraum bis zur Einstellung des Tagebaus die Immissionsbelastungen auf
das unver
-
meidbare Maß zu begrenzen.
Begründung: Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, soll die Kohleverladung über den
gesamten Betriebszeitraum des Tagebaus Jänschwalde am Standort
Grötsch verbleiben. Der Abstand zwischen der Anlage und den ersten
Wohngebäuden des Ortes Grötsch beträgt ca. 300 m. Die
Abstandsverhältnisse und der vorgesehene Betriebszeitraum bis zum Jahre
2019 erfordern insbesondere auch unter Berücksichtigung der exponierten
Lage des Ortes zum Tagebau Jänschwalde wirksame Immissionsschutzmaßnahmen.
Die von der Kohleverladung ausgehende Immissionsbelastung
konnte in den vergangenen Jahren durch die Realisierung von
Schutzmaßnahmen wirksam reduziert werden. Die vorliegenden Messergebnisse
belegen die Einhaltung der Immissionswerte der TA Luft.
Durch die Lärmschutzmaßnahmen konnten die Lärmimmissionen von einem Pegelniveau im Jahre 1991 von 58 bis 60 dB(A)
auf gegenwärtig 50 bis 52 dB(A) reduziert werden. Der Nachtrichtwert von
45 dB(A) kann damit noch nicht durchgängig eingehalten werden. Die
Realisierung weiterer lärmmindernder Maßnahmen ist notwendig. Durch
betriebsorganisatorische Maßnahmen soll der Einsatz des
Grabenschöpfers (Eimerkettenbagger) im Nachtbetrieb auf das unbedingt
erforderliche Maß begrenzt werden.
Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse
und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der
Technik sind die Immissionsschutzmaßnahmen für den Bereich
Grötsch im Betriebszeitraum der Kohleverladung zu optimieren.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im
bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich
Z 8 Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft
im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in
Anspruch genommenen Fläche auszugleichen.
Innerhalb des Abbaubereiches werden 15 % der Bergbaufolgelandschaft als Renaturierungsgebiete ausgewiesen (vgl. Z 29, Z 33
und Anlage 2).
Für rechtlich besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind geeignete Ersatz
maßnahmen an anderer Stelle vorzusehen, wenn ein Ausgleich im Rahmen der
Wiedernutz
barmachung des Abbaubereiches nicht erfolgen kann.
Verfügbare und geeignete Flächen der Sicherheitszone sind für Minderungsmaßnahmen im Sinne von § 12
Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.
G 3 Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so
lange wie möglich erhalten werden.
Begründung: Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind
bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h.,
dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das
tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.
Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlenabbaus in den Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der
Tagebaufolge- und -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt
und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild durchzuführen.
Der Bergbautreibende hat mit dem „Ökologischen Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Cottbus-Nord und
Jänschwalde“ (Trischler und Partner Consult GmbH, Mai 1993) eine
Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende
Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet
Cottbus-Nord/Jänschwalde zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.
Der Tagebau Jänschwalde berührt mehrere Großlandschaften. Der nördliche Teil ist der Großlandschaft
Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet zuzuordnen. Bestimmend sind die
naturräumlichen Haupteinheiten Gubener Land mit Diehloer Hügeln und
das Guben-Forster Neißetal. Daran schließt sich die
Großlandschaft Spreewald mit den Haupteinheiten Malxe-Spreeniederung und
Cottbuser Schwemmsandfächer an. Im äußersten Süden wird
die Großlandschaft Lausitzer Becken- und Heideland und hier die
Haupteinheit Cottbuser Sandplatte berührt.
Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden. Im Bereich
der Niederungen treten anmoorige Böden und Flachmoorböden auf.
Landwirtschaftliche Nutzung findet vorwiegend im Bereich der Grundmoränen-
flächen statt. Die durchschnittlichen Ackerzahlen liegen zwischen 25 und
30. Die Ackerflächen nördlich Grötsch, östlich Radewiese,
um Horno und Grießen sind überwiegend frei von gliedernden
Landschaftselementen. Der überwiegende Teil des Abbaubereiches ist
bewaldet, wobei die Kiefer die bestimmende Wirtschaftsbaumart ist. Der Anteil
von rechtlich besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft
gemäß den §§ 31 bis 36 BbgNatG im geplanten Abbaubereich
des Tagebaus Jänschwalde ist relativ gering. Im Nordosten des
Abbaubereiches wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG)
„Neißeaue um Grießen“ durch die bergbaulichen Maßnahmen in Anspruch genommen (Anlage 3). Das LSG umfasst insgesamt 699
ha. Im geplanten Abbaubereich liegen ca. 74 ha.
Ausgehend von der Naturraumausstattung ist der Ausgleich
für die durch die bergbauliche Inanspruchnahme entfallenden
ökologischen Funktionen im Abbaubereich im wesentlichen durch die
Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche möglich. Dies gilt
grundsätzlich auch für die teilweise Inanspruchnahme des LSG
„Neißeaue um Grießen“. Konkretisierungen hierzu werden im
Rahmen der nach § 36 und § 72 BbgNatG zu führenden Verfahren
erfolgen.
Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht
wertvolle Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der
Regel in ihrer ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der
Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit,
neue hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, welche sich durch
Großflächigkeit und Unzerschnittenheit, Störungsarmut und
dynamische Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf
nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden auszeichnen. Die in den
Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier
Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna
Lebensraum bieten. Im Bereich des Tagebaus Jänschwalde sollen diese
Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines
großflächigen, zusammenhängenden Renaturierungsgebietes genutzt
werden. Die ausgewiesene Fläche (vgl. Anlage 2) stellt einen wichtigen
Raum des Biotopverbundes, insbesondere auch des Fließgewässerverbundes von Nordost-Sachsen/Südbrandenburg
(Zschornoer Wald) in nördlicher gelegene großflächige
Schutzgebiete Brandenburgs (Bio-sphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete
im Bereich des Truppenübungsplatzes Lieberose) dar (vgl. auch Abschnitt
2.8.2).
Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und im Kippenbereich sollen gezielt Maß- nahmen zur
Minderung der vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft im Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete
für landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten
und Lebensgemeinschaften für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung
geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und
Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen,
Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in
der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert
werden.
Auf der Grundlage der durch die Forschungs-, Beratungs- und
Projektierungs-GmbH für Ökologie, Natur und Umwelt (ÖNU) im
Jahre 1994 vorgelegten Untersuchungen wurde ein Teil der Maßnahmen im
Tagebaurandbereich bereits umgesetzt, darunter
die Bepflanzung der Klinger Teiche,
die Alleepflanzungen im Raum Gosda-Mulknitz,
die Renaturierung des ehemaligen Grubenwasserableiters 2 A,
die Bepflanzung/Gestaltung der ehemaligen Trasse der Vorschnittbahn,
die Pflege und Erweiterung der Streuobstwiese östlich des
Ostrandschlauches.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in Verfahren nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.
2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
Z 9 Die grundwasserabhängigen, für den Arten- und Biotopschutz besonders
wertvollen Feuchtgebiete der Jänschwalder Laßzinswiesen
nördlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/ Ost-Guben sind in ihrer Vielfalt und
Prägung durch grundwasserabhängige Lebensgemeinschaften zu erhalten.
Bei der Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist neben den
Belangen des Biotop- und Artenschutzes die landwirtschaftliche Nutzung des
Gebietes zu berücksichtigen.
In den Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes innerhalb
der Jänschwalder Laßzinswiesen (vgl. Anlage 3) sind nachteilige
Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung auf die
landwirtschaftliche und naturschutzfachliche Nutzung zu vermeiden.
Für unvermeidbare nachteilige Auswirkungen in wertvollen Feuchtgebieten der Jänschwalder Laßzinswiesen
südlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben ist Ausgleich oder Ersatz zu
schaffen.
Begründung: Das Niederungsgebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen gehört zu
den grundwasserabhängigen wertvollen Landschaftsbestandteilen im
Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde. Der Einwirkungsbereich ist
durch die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung gekennzeichnet
(Anlage 3). Trotz erheblicher anthropogener Veränderungen in der
Vergangenheit stellen die Jänschwalder Laßzinswiesen einen wichtigen
Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten dar, der zu
erhalten ist. Darüber hinaus besitzt das Gebiet wesentliche Bedeutung
für die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Tagebaus.
Ohne Schutzmaßnahmen wäre für das gesamte Gebiet eine bergbauliche Grundwasserabsenkung zu erwarten. Zur Erhaltung des
Feuchtwiesencharakters soll ab dem Zeitpunkt der Wirkung der
Grundwasserabsenkung eine Grundwasseranreicherung und -infiltration wirksam
werden. Die grundsätzliche Machbarkeit einer Grundwasseranreicherungsanlage wurde im Rahmen einer im Auftrag des
Oberbergamtes des Landes Brandenburg im August 1993 vorgelegten gutachterlichen
Stellungnahme und im Ergebnis des im Zeitraum von 1998 bis 2001
durchgeführten Pilotversuches bestätigt.
Die Schwerpunkte des Arten- und Biotopschutzes (Feuchtwiesenschutz) befinden sich nördlich der Bahnlinie
Cottbus-Peitz/Ost-Guben innerhalb der Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes.
Für dieses Gebiet ist daher die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der
bergbaubedingten Grundwasserabsenkung geboten. Nach dem gegenwärtigen
Planungsstand greift die Linie der Grundwasserabsenkung in den
nordöstlichen Teil dieses Gebietes ein. Daraus können nachteilige
Auswirkungen entstehen, denen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken
ist.
Für den Bereich südlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben sind nach den vorliegenden Untersuchungen
Beeinträchtigungen durch die Grundwasserabsenkung nicht zu vermeiden.
Besondere Bedeutung kommt hier der Culingiwiese zu, deren ökologische
Wertigkeit in den vorliegenden Untersuchungen ebenfalls als hoch
eingeschätzt wird. Für die entstehenden Beeinträchtigungen der
ökologisch wertvollen Bereiche und der landwirtschaftlichen Nutzung ist
Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten.
Der gegenwärtige Stand der Bearbeitung der Schutzmaßnahmen für den Bereich der Laßzinswiesen stellt sich
wie folgt dar:
Ausgehend von der gutachterlichen Einschätzung zur
grundsätzlichen Machbarkeit der Schutzmaßnahmen wurden durch das
Bergbauunternehmen LAUBAG mehrere Studien, Gutachten und Berichte veranlasst,
die geeignete Gegenmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinflussung des
Jänschwalder Laßzinswiesengebietes untersucht haben. Im April 1998
wurde durch die LAUBAG das „Konzept zum nachhaltigen Erhalt der
Jänschwalder Laßzinswiesen“ vorgelegt.
Als wesentlichste Ergebnisse und Erkenntnisse aus Untersuchungen und Begutachtungen können genannt werden:
Im Ergebnis der Modellierungsberechnungen kann durch Infiltration der
Grundwasserabsenkung wirksam begegnet werden.
Wirksame Infiltration ist durch Kombination von geschlossener Infiltration
und Grabeninfiltration zu erreichen.
Optimale Infiltrationsraten werden mit Hilfe der Kombination von
Modellberechnungen, Großversuchen und Geländebeobachtungen
ermittelt.
Durchsetzung des Prinzips des sparsamsten Umgangs mit Wasser (z. B. durch
exakte Bilanzierung, Berücksichtigung der Grundwasserneubildung,
Optimierung der Infiltrationsraten, optimierte Grabenbewirtschaftung,
vertretbare Mindestwasserstände für Natur und Landschaft bei
kritischen Witterungsperioden).
Festlegung erforderlicher Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen,
einzelfall-, orts- und standortbezogen, in Abstimmung mit den zuständigen
Naturschutz- und Wasserbehörden.
Das Vorhaben wird durch eine beim Landesbergamt Brandenburg
eingerichtete Facharbeitsgruppe sowie durch einen unabhängigen Gutachter
(BTU Cottbus) begleitet. Nach Abschluss der Grundlagenermittlung befindet sich
das Vorhaben derzeitig in der Vorplanung. Die wesentlichsten Maßnahmen
sind:
Einführung eines geregelten und mit den Nutzern erprobten
Betriebsregimes für das Grabensystem,
Umgestaltung bzw. Rückbau von Wehranlagen zur Verbesserung der
Steuerbarkeit,
Ertüchtigung des vorhandenen Grabensystems durch Grundräumung
und Krautung,
Renaturierung des Grabensystems,
Geschlossene Infiltration über Sickerleitungen und
Infiltrationsbrunnen.
Seit Februar 1998 finden unter Leitung der Unteren
Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße Staukonferenzen statt, in
denen mit Flächennutzern, dem Wasser- und Bodenverband
Neiße/Malxe-Tranitz, der zuständigen Naturschutzbehörde,
Vertretern der BTU Cottbus, Ingenieurbüros und der LAUBAG Schritte zur
Optimierung des Stauregimes im Laßzinswiesengebiet beraten und festgelegt
werden. Im Ergebnis wird seit dem Jahr 2000 ein abgestimmtes Betriebsregime zur
Wasserversorgung des Jänschwalder Laßzinswiesengebietes umgesetzt.
Ab 2001 werden etappenweise die abgestimmten Stauhöhen bei der
zuständigen Behörde beantragt. Die festgelegten Stauhöhen werden
von einem Stauwärter des Wasser- und Bodenverbandes
Neiße/Malxe-Tranitz eingestellt und kontrolliert.
Die Pilotanlage Infiltration Laßzinswiesen war planmäßig von November 1998 bis Dezember 2000 stabil und
störungsfrei in Betrieb. Im Wesentlichen bestätigen bzw. stützen
die Testergebnisse die Richtigkeit der Anwendung der Infiltration als geeignete
Schutzmaßnahme.
Die Projektierungsleistungen zur Ertüchtigung der Gräben für die offene Infiltration sind begonnen worden. Die erste
Phase der Renaturierung wurde Ende 2001 durchgeführt.
Zur Überwachung der Wirkung der Maßnahmen und zur Steuerung des Gesamtsystems ist ein umfangreiches Untersuchungs-, Beobachtungs-
und Steuerprogramm für die Laßzinswiesen festgelegt. Die
Wirkungskontrolle und Steuerung der Maßnahmen beinhaltet u. a. folgende
Sachgebiete:
Biomonitoring,
Hydrometeorologisches Monitoring,
Grundwassermonitoring,
Oberflächenwassermonitoring,
Wassergütemonitoring,
Bewertung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit.
Zur Erweiterung und Qualifizierung der Monitoringprogramme in
den Jänschwalder Laßzinswiesen wurden folgende Maßnahmen
realisiert:
die Einrichtung der Klimastation „Friedrichshof“ zur Ermittlung
der gebietsspezifischen Klimadaten,
die Verdichtung des Grundwasserbeobachtungsnetzes,
Tensiometermessungen zur Ermittlung der Bodenfeuchte,
Peilstangenbohrungen zum Nachweis der Torfverbreitung,
Drucksonden zum Registrieren von Graben- und Grundwasserständen,
Bestimmungen der Wassergüte in den Gräben,
Durchflussmessungen zur Ermittlung der Wasserverteilung,
Erfassung der Zuschusswassermenge über die Pumpstation Malxe.
Das „Ständig arbeitende hydrologische Modell Jänschwalder Laßzinswiesen“ wurde an den aktuellen
Kenntnisstand angepasst und für die Bewertung der Maßnahmen zur
Optimierung des Stauregimes herangezogen.
Weiterhin wird derzeit an einer Methodik für bodenkundliche Untersuchungen gearbeitet, um diese in ein geeignetes,
langfristiges Monitoringsystem zu überführen.
Neben den abiotisch ausgerichteten Monitoringprogrammen waren
auch biologische Monitoringsysteme zu entwickeln. Das Biomonitoring
Laßzinswiesen wurde im Jahre 1997 gestartet. Die Ergebnisse werden in
jährlichen Berichten dokumentiert.
Z 10 Die weiteren im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden schützenswerten
Feuchtgebiete sind zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch die
bergbaubedingte Grundwasserabsenkung durch geeignete Maßnahmen zu
erhalten. Nachteilige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind
auszugleichen.
Die durch den Bau der Dichtwand und die Verlegung von
Medien und Verkehrswegen entstehen
-
den Eingriffe in den Naturhaushalt und insbesondere in das LSG „Neißeaue
um Grießen“ sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Begründung: Seit Mai 1995 liegt der Abschlussbericht der ÖNU Forschungs-, Beratungs-
und Projektierungs-GmbH zu den weiterführenden ökologischen
Untersuchungen zum Tagebau Jänschwalde vor. Die Studie nimmt u. a. eine
Bestandsaufnahme der naturräumlichen Ausstattung des Tagebauumfeldes und
eine komplexe Konfliktanalyse vor, stellt die erkannten bergbaubedingten
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora und Fauna dar und
unterbreitet Vorschläge für Erhaltungs-, Pflege- und
Schutzmaßnahmen.
Die Vorbereitung und Umsetzung von Erhaltungs-, Pflege- und
Schutzmaßnahmen wurde zwischenzeitlich auf dieser Grundlage
weitergeführt. Die notwendigen Maßnahmen wurden und werden
bezüglich Art, Umfang und zeitlichem Ablauf mit den zuständigen
Fachbehörden und lokalen Naturschutzeinrichtungen abgestimmt. Der
Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern, gilt
für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-,
Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige
Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die gegenwärtig keinen Schutzstatus
haben.
Das Teichgebiet Bärenbrück liegt seit Jahren vollständig im Grundwasserabsenkungsbereich. Der Bärenbrücker
Unterteich ist als SPA-Gebiet gemeldet. Im Auftrag des Bergbauunternehmens
wurden Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Wasserbeschaffenheit der
Teichgruppe Bärenbrück durchgeführt. Mit kontinuierlicher
Wasserzuführung kann dem Schutzziel für den Bärenbrücker
Unterteich entsprochen werden. Die Wasserbereitstellung für den
Bärenbrücker Unterteich ist durch den Bergbautreibenden im gesamten
Zeitraum der Wirkung der bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung zu sichern.
Ein Teil der Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft liegt
ebenfalls im Grundwasserabsenkungs- bereich (als FFH-Gebiet gemeldet).
Die Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft strukturiert
sich in Teichflächen, Wiesenflächen und daran angrenzende
Waldflächen. Durch die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde
sind keine über das Maß der bestehenden Grundwasserabsenkung
hinausgehenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Durch die
Wiedernutzbarmachung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus
Jänschwalde und der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Flutung des
Südrandschlauches wird die Grundwasserabsenkung schrittweise
zurückgehen. Die Sanierungsmaßnahmen im rückwärtigen
Bereich unterstützen damit die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
entsprechend dem vorgesehenen Schutzzweck.
Durch den Bau der Dichtwand an der Nordostmarkscheide des
Tagebaus wird die Neißeaue und das angrenzende polnische Staatsgebiet
wirksam vor den nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung
geschützt. Zur Bewertung der durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaues
Jänschwalde möglicherweise zu befürchtenden Auswirkungen auf
polnisches Staatsgebiet wurde im November 1995 eine von einem polnischen und
einem deutschen Ingenieurbüro gemeinsam erarbeitete Expertise vorgelegt.
Die Ergebnisse der Prognoseberechnungen belegen, dass die
Grundwasserentspannung bzw. -absenkung keine nach gegenwärtigem
Kenntnisstand nachweisbaren wesentlichen Auswirkungen auf Land- und
Forstwirtschaft, Biotope und geschützte Landschaften hat. Die Dichtwand
erreichte mit Stand 31.12.2000 eine Länge von 9 008 m. Nach
gegenwärtigem Planungsstand ist die Weiterführung der Dichtwand bis
an die B 112 im Bereich der Ortslage Taubendorf vorgesehen. Das gemeinsame
Grundwassermonitoring Polen/BRD zur Überwachung der Wirksamkeit der
Dichtwand wird beiderseits der Neiße kontinuierlich fortgeführt und
ausgewertet. Die Dichtwirkung ist durch beidseitige Grundwassermessungen
umfassend nachgewiesen. Zur Minderung der Eingriffe wird sich die Trasse der
Dichtwand ab dem Ort Grießen bis südlich Taubendorf weitestgehend an
die Trasse der Deutschen Bahn AG und das Eilenzfließ annähern. Die
Trassenbreite wurde auf ca. 30 m reduziert.
Durch die Weiterführung des Braunkohlenbergbaus wird sich
der Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde in nördlicher
Richtung vergrößern. In diesem Bereich liegen weitere
schützenswerte Feuchtgebiete (Anlage 3). Nach gegenwärtigem
Kenntnisstand sind dies:
das NSG „Calpenzmoor“ (gemeldet als FFH-Gebiet),
das NSG „Pastlingsee“ (gemeldet als FFH-Gebiet),
Teile des LSG „Gubener Fließtäler“,
Teile des LSG „Neißeaue um Grießen“,
Teile des Feuchtwiesengebietes Atterwasch (teilweise gemeldet als
FFH-Gebiet),
Teile der Grabkower Seewiesen,
Teile der Pinnower Läuche und Tauersche Eichen (gemeldet als
FFH-Gebiet).
Um diese wertvollen Landschaftsbestandteile in ihrer
spezifischen Ausstattung zu erhalten, sind nachteilige Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung mit wirkungsvollen Gegenmaßnahmen aufzufangen. Bei
Notwendigkeit ist Ausgleich oder Ersatz zu schaffen.
Durch das Bergbauunternehmen wurde im Jahre 1996 ein
Gesamtkonzept zur Beobachtung und zum Schutz grundwasserabhängiger
Landschaftsbestandteile vorgelegt. Auf dieser Grundlage wurden und werden
schrittweise biologisch-geohydrologische und geophysikalische
Erkundungsprogramme aufgelegt sowie wasserwirtschaftliche und biologische
Monitoringsysteme entwickelt und gestartet.
Entsprechende Monitoringprogramme wurden bisher installiert
bzw. sind vorgesehen für:
Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge,
die Grabkoer Seewiesen,
den Grabkoer Wald (grundwasserfern),
das NSG „Pastlingsee“,
das NSG „Calpenzmoor“,
das LSG „Neißeaue um Grießen“.
Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten
über die natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen
Verhältnisse im bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen,
notwendige und geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie
später die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen
bzw. mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung
frühzeitig anzuzeigen.
Die Ergebnisse der mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden
in Jahresberichten zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen
und landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und
interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und der Oberen
Naturschutzbehörde übergeben. Für Feuchtgebiete im Bereich
Taubendorfer Eichberge, für die Grabkoer Seewiesen und für die
Neißeaue liegen die Untersuchungen seit 1999 vor.
Auf der Grundlage von Erkundungs- und Studienergebnissen
über die zu schützenden Landschaftsteile wurden vom
Bergbauunternehmen LAUBAG spezifische Grund- und Oberflächenwassermessnetze eingerichtet.
Für Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge
mit Neißeaue, der Grabkoer Seewiesen mit Maschnetzenlauch und Torfstich,
des NSG „Pastlingsee“ und des NSG „Calpenzmoor“ wurden bis
Mai 1999 Erkundungsprogramme zur Untersuchung der Grundwasserabhängigkeit
erstellt. Die Realisierung der Erkundungsprogramme erfolgt etappenweise. Die
erste Erkundungsetappe wurde im Jahr 2000 abgeschlossen. Für die NSG
„Pastlingsee“ und „Calpenzmoor“ wird die 2. Erkundungsetappe im Jahr 2001 realisiert.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 11 Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass
ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der
bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten
werden.
Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu
gestalten.
Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur
Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.
Begründung: Der Tagebau Jänschwalde befindet sich in den Einzugsbereichen der Spree
und der Lausitzer Neiße. Der Grundwasserabfluss erfolgte vor Beginn des
Bergbaus generell von den nördlich und südlich gelegenen
Hochflächen in Richtung Baruther Urstromtal, um sich dann in westlicher
Richtung dem Spreewald bzw. in östlicher Richtung der Lausitzer
Neiße zuzuwenden.
Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal
eine Umkehrung der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.
Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung
des anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf
den Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf
hinzuwirken, dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt
wird. Der Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.
Die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ist
der Anlage 3 zu entnehmen. Bei der Darstellung der Grundwasserabsenkungslinie 2019 sind die nach gegenwärtigem Planungsstand
vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Grundwasserabsenkung
berücksichtigt. Dies sind die Dichtwand an der Ostmarkscheide des
Tagebaus, die für das Gebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen
geplante Wasseranreicherung und -infiltration und die durch die Versickerung
bedingte Grundwasseranreicherung im Teichgebiet Bärenbrück.
Gemäß Abschnitt 2.3.2 sind weitere Maßnahmen vorzusehen.
Aufgrund der langfristigen Nutzungszeit ist die landschaftsgerechte Einbindung der technischen Anlagen für die
Gegenmaßnahmen in den umgebenden Naturraum erforderlich. Der Bau der
Dichtwand stellt zunächst selbst einen Eingriff in den Naturraum dar, der
jedoch im Interesse des Schutzes der Neißeaue und des polnischen
Staatsgebietes unvermeidbar ist. Die Trasse der Dichtwand wird fortlaufend auf
der Grundlage abgestimmter Landschaftsbauprojekte renaturiert.
Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen
bedürfen einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring
enthält der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. März 1996
(vgl. auch Abschnitt 2.3.2).
Oberflächenwassermonitoring Die Wasserführung in den nördlichen Vorflutern und in den
Hauptgräben der Jänschwalder Laßzinswiesen wird bei
unterschiedlichen Witterungsverhältnissen kontrolliert. Standgewässer
im nördlichen Umfeld sind mit Pegellatten ausgerüstet. Die bisherigen
Ergebnisse zeigen, dass die Wasserführung in den Nebenvorflutern Moaske,
Eilenzfließ und Seegraben den natürlichen Schwankungen unterliegt.
In den Jänschwalder Laßzinswiesen wird die Wasserführung
maßgeblich vom Betrieb der Pumpstation Malxe bestimmt. Ein Einfluss der
Tagebauentwässerung auf all diese Fließsysteme besteht derzeitig
noch nicht. Gleiches trifft für die Standgewässer im nördlichen
Umfeld zu.
Grundwassermonitoring Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und werden die
Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im
Förderraum Cottbus jährlich übergeben. Die Planung und
Fortschreibung des Pegelnetzes wird mit den jeweiligen Hauptbetriebsplänen
des Tagebaus Jänschwalde und der Anzeige zur Realisierung von
Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.

2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung

Z
12
Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung
nach Menge und Güte ist für die Dauer der bergbaulichen
Einwirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten.
Das im Bereich des Tagebaus Jänschwalde anfallende
Sümpfungswasser ist vorrangig zur anteiligen Versorgung des Kraftwerkes
Jänschwalde und zur Wasserversorgung der grund
-
wasserabhängigen Landschaftsbestandteile einzusetzen.
Darüber hinaus ist die Mindestwasser
-
führung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter -
soweit möglich - durch die Nutzung von Sümpfungswasser zu
gewährleisten.
Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche
Qualität muss ggf. durch Aufbereitung gewährleistet werden.
Begründung: Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden
Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der
Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich
bzw. Ersatz zu leisten.
Für die Versorgungsbereiche Horno, Grießen und Heinersbrück sind die Ersatzmaßnahmen mit der Inbetriebnahme der
Trinkwasserleitungen von den Wasserwerken Taubendorf und Peitz
abgeschlossen. Auf der Grundlage von Optimierungsbetrachtungen der
Gesellschaft für Wasserver- und Abwasserentsorgung -
Hammerstrom/Malxe-Peitz-mbH (GeWAP) werden die erforderlichen
Ersatzmaßnahmen für die Versorgungsbereiche Jänschwalde und
Drewitz im Jahre 2002 abgestimmt und rechtzeitig realisiert. Die
Wasserfassungen der Wasserwerke Taubendorf und Atterwasch des Gubener Wasser-
und Abwasserzweckverbandes (GWAZ) werden nach dem gegenwärtigen
Planungsstand nach dem Jahre 2010 durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung
beeinflusst. Der Bergbautreibende und der GWAZ haben im Februar 1996 eine
gemeinsame Absichtserklärung abgeschlossen, mit dem Ziel, eine bergbaulich
bedingte Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhindern.
Zwischenzeitlich liegen weitere Konzepte und Strategien für die
Wasserversorgung im Verbandsgebiet vor, auf deren Grundlage konkrete
Gespräche zu erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
geführt werden können.
Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine
sparsame und effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren.
Dies ist gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau
verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die
durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil
des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven
Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser
pro Jahr zur Verfügung.
Diese Wassermenge wird neben der Versorgung der Braunkohlenkraftwerke für die Flutung von Restseen und für die
Aufrechterhaltung der Wasserführung der Spree im Zusammenhang mit der
Rehabilitation des Wasserhaushaltes eingesetzt. Das wasserwirtschaftliche
Gesamtkonzept ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplans. Der Plan hat nicht die
Aufgabe, die den berg- bzw. wasserrechtlichen Zulassungs- und
Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden oder im Zuge der Unternehmensplanung
ermittelten wasserwirtschaftlichen Daten im Detail wiederzugeben. Er
enthält auch nicht die Zusammenführung dieser Daten mit anderen
wasserwirtschaftlichen Daten des Einzugsgebietes. Das wasserwirtschaftliche
Gesamtkonzept wird durch die zwischen den beteiligten Ländern abgestimmte
Bewirtschaftungskonzeption für die Flussgebiete einschließlich des
entsprechenden Datensatzes des ArcGRM Spree-Schwarze Elster wiedergegeben. Der
Datensatz kann im Zusammenhang mit den für den Ausbau von
Bundeswasserstraßen erforderlichen Verfahren genutzt werden.
Hinsichtlich der Wirkung des Tagebaus Jänschwalde auf die
überregionalen wasserwirtschaftlichen Ver hältnisse ist bis zum
Auslauf des Tagebaus von einer Stützung des Spreeabflusses auszugehen.
Für die Phase der Flutung und des Grundwasserwiederanstiegs werden in den
durchzuführenden Genehmigungs- verfahren alle Belange berücksichtigt
werden. Nachrichtlich sei darauf verwiesen, dass das Land Brandenburg in
Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Berlin unter
maßgeblicher Beteiligung der LMBV mbH alle möglichen Maßnahmen
eingeleitet hat, um den durch die Einstellung der Tagebaue bedingten
Rückgang der Wasserführung unter die ehemals natürlichen
Verhältnisse auszugleichen. Zu diesen Maß- nahmen gehört der
Bau des Speichersystems Lohsa II und des Speichers Bärwalde. Die damit
erzielbare Ausgleichswirkung wurde über das ArcGRM nachgewiesen.
Der Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird anteilig
aus dem Sümpfungswasseraufkommen der Tagebaue Jänschwalde und
Cottbus-Nord gedeckt. Entsprechend der zum Betrieb des Kraftwerkes
Jänschwalde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Entnahme von
bis zu 120 m3/min Sümpfungswasser aus der Malxe zulässig. Die
zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile
sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.
Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Jänschwalde ca. 86 Mio. m3 Wasser gehoben und abgeleitet, davon ca. 72,5 Mio. m3 im
Verantwortungsbereich der LAUBAG und 13,5 Mio. m3 im Verantwortungsbereich der
LMBV mbH. Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten
wasserrechtlichen Erlaubnisse vorrangig in die Malxe und in die Tranitz
zwischen den Tagebauen. Zur Entlastung der Malxe in Heinersbrück wird
voraussichtlich nach dem Jahre 2003 zusätzlich der Radewieser Graben in
das Ableitungskonzept zur Grubenwasserreinigungsanlage Kraftwerk
Jänschwalde eingebunden. Weiterhin erfolgt im Bereich der Ostmarkscheide
eine Ableitung in die Lausitzer Neiße.
Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende
Größenordnungen gekennzeichnet:
Einleitstelle Wassermenge in Tm³
Malxe 59 971
Tranitz zwischen den Tagebauen 17 248
Lausitzer Neiße 7 460
Eigenbedarf 248
Versorgung Klinge 452
Flutung Südrandschlauch 430
Die weitere Zunahme der Sümpfungswassermengen im Abbauzeitraum trotz wirksamer Dichtwand an der Ostmarkscheide begründet
sich in der notwendigen Wasserfreihaltung der produktiven Randschläuche
bei Grötsch bzw. Radewiese/Jänschwalde.
Gegenwärtig zeigt die Gegenüberstellung des nutzbaren
Dargebotes mit den drei Hauptbedarfsträgern (Kraftwerk Jänschwalde,
Teichgruppe Bärenbrück und Laßzinswiesen), dass die
Wasserversorgung gesichert werden kann. Die Wasserbilanz für den
Versorgungskomplex Jänschwalde ist jeweils dem aktuellen Kenntnisstand
anzupassen.
Mit der Verringerung der Sümpfungswassermengen zum Ende
des Abbauzeitraumes ist ein Defizit zwischen den bergtechnologisch
verfügbaren Sümpfungswassermengen und dem Wasserbedarf zur Deckung
der Anforderungen zu erwarten. Durch den Bergbautreibenden sind geeignete
Maßnahmen zum Ausgleich dieses Defizites vorzusehen. Sofern ein Ausgleich
nicht auf andere Weise erreicht werden kann, ist die Hebung von
zusätzlichem Wasser (Ökowasser) zu gewährleisten.
Die Reinigung des Sümpfungswassers erfolgt gegenwärtig in den Grubenwasserreinigungsanlagen (GWRA) Briesnig und
Kraftwerk Jänschwalde. Nach dem Jahr 2002 wird der Bau von zwei neuen GWRA
notwendig, über die dann das im nördlichen Einzugsgebiet des Tagebaus
Jänschwalde gehobene Wasser gereinigt und abgeleitet wird. Dadurch wird
das bereits vorhandene Ableitungssystem im Bereich des Tagebaus
Jänschwalde erweitert. Die GWRA Jänschwalde wird an der
Westmarkscheide östlich der Ortslage Jänschwalde- Kolonie
eingerichtet. Die GWRA Neißeaue wird an der Ostmarkscheide südlich
von Taubendorf errichtet. Das gereinigte Wasser wird zur Lausitzer Neiße
abgeleitet. Die GWRA sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die Einleitung
genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung des Landes
Brandenburg zur Beschaffenheit der Fließgewässer die erforderliche
Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers gewährleisten.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 13 Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die
Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt und/oder die Fischereiwirtschaft
bedeutsamen Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände
bzw. der landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete
Maßnahmen, z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von
Wasser oder Oberflächen- wasserrückhaltung sicherzustellen. Eine
Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden.
Die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt
2.3.2) sind für den gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen
Grundwasserabsenkung, d. h, über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis
zur Wiederherstellung ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse
aufrecht zu erhalten.
Die Malxe ist zwischen den Orten Bohrau und Heinersbrück
in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse über die
Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde zurück zu verlegen.
Nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung sind geeignete
Renaturierungsmaßnahmen für folgende Fließe vorzusehen:
Tranitz zwischen den Tagebauen,
Malxe von Heinersbrück bis zum Zulauf Kraftwerk Jänschwalde,
Malxe-Altlauf von Mulknitz bis zur Abgrabung an der Ostmarkscheide bei
Bohrau,
Radewieser Graben.
Begründung: Die wichtigsten Fließgewässer im Bereich des Tagebaus
Jänschwalde sind die Lausitzer Neiße, die Malxe, das
Tranitzfließ sowie im nordöstlichen Bereich die Moaske und das
Eilenzfließ (LSG „Neißeaue“). Darüber hinaus sind das Grabensystem in den Jänschwalder Laßzinswiesen, das Teichgebiet
Bärenbrück sowie im nördlichen Einwirkungsbereich des Tagebaus
der Pastlingsee zu nennen. Die Fließe sind z. T. stark anthropogen
überformt. Die Malxe wurde im Mittellauf zwischen Mulknitz und
Heinersbrück überbaggert. Eine Trennung des natürlichen Verlaufs
wurde bereits 1972 vorgenommen, so dass der Abfluss der aus dem
Resteinzugsgebiet kommenden natürlichen Wässer nicht mehr zur Spree,
sondern zur Lausitzer Neiße über den Malxe-Neiße-Kanal
erfolgt. Der Unterlauf der Malxe ab Grötsch/Heinersbrück dient
seitdem ausschließlich der Ableitung von Sümpfungswasser zur
Grubenwasserreinigungsanlage im Kraftwerk Jänschwalde.
Der Abfluss der Tranitz und der Malxe bis in den Raum Peitz
wird überwiegend durch die Grubenwassereinspeisung bestimmt. Der
Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird direkt aus der Malxe
abgesichert. Unterhalb des Kraftwerkes wird Wasser über eine Pumpstation
in das Grabensystem der Laßzinswiesen geleitet.
Die Gewässer befinden sich in ursächlicher Abhängigkeit zum Grundwasserstand im oberen Grundwasserleiter, der
wiederum den Wechselbeziehungen zu den klimatischen Einflüssen
(Niederschlag, Verdunstung etc.) unterliegt. Aus diesem Zusammenhang ergibt
sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der
Gewässer.
Die Lausitzer Neiße ist durch die Dichtwand an der
Ostmarkscheide des Tagebaus geschützt. Die Einleitung von gereinigtem
Grubenwasser in die Lausitzer Neiße ist im Vergleich zur
Eigenwasserführung des Flusses gering, so dass hierbei keine Beeinflussung
des Abflussgeschehens zu verzeichnen ist. Für die anderen Gewässer
soll die Erhaltung im Wesentlichen durch die Zufuhr von Sümpfungswasser
bzw. durch Versickerungsmaßnahmen gewährleistet werden. Für den
Pastlingsee bzw. die im Randbereich der bergbaulichen Einwirkung liegenden
Gewässer Großsee, Kleinsee und Deulowitzer See sind im Rahmen des
Monitoringprogramms weitere Untersuchungen und Beobachtungen vorgesehen, auf
deren Grundlage ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren
sind (vgl. auch Abschnitt 2.3.2).
Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Braunkohlenabbau
im Tagebau Jänschwalde im Jahre 2019 beendet. Da sich der Wiederanstieg
des Grundwassers nach Beendigung des Braunkohlenabbaus über einen
längeren Zeitraum erstrecken wird, müssen die Ausgleichs- und
Schutzmaßnahmen so lange fortgesetzt werden, bis die als endgültig
angesehenen Grundwasserverhältnisse erreicht sind. Über die Fortdauer
der Maßnahmen ist auf der Grundlage der Ergebnisse und der Auswertung des
Monitoringprogramms zu entscheiden.
Die natürliche Oberflächenwasserscheide zwischen den
Flussgebieten der Spree und der Lausitzer Neiße ist zugleich die
Wasserscheide zwischen den Hauptstromgebieten Elbe und Oder. Teile dieser
Oberflächenwasserscheide werden durch den Tagebau in Anspruch genommen.
Die neue Oberflächenwasserscheide wird durch die Wiedernutzbarmachung der
Kippenflächen bestimmt. Zur annähernden Rekonstruktion der
vorbergbaulichen Verhältnisse soll die Malxe über die
Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde als naturnahes
Fließgewässer zurück verlegt werden. Im Zusammenhang mit der
Rückverlegung der Malxe ist über die Funktion und Gestaltung des
Malxe-Neiße-Kanals zu entscheiden.
Die im Gebiet vorhandenen Fließe wurden teilweise bergbaubedingt verlegt und vielfach für die Ableitung von
Sümpfungswasser ausgebaut. Weiterhin sind Beeinträchtigungen durch
die Ableitung von unbehandeltem Sümpfungswasser zu verzeichnen. Nach
Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen ist daher die Renaturierung
erforderlich. Für den Bärenbrücker Oberteich soll geprüft
werden, inwieweit die Wiederherstellung einer Wasserfläche möglich
ist.

2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus

Z 14 Nach Abschluss des Braunkohlenabbaus ist die schnellstmögliche
Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes
zu gewährleisten. Die Auffüllung der durch das Massendefizit
entstehenden Resträume, d. h., des zukünftigen Klinger und
Taubendorfer Sees sowie die Auffüllung der entleerten Grundwasserleiter
ist gezielt zu beschleunigen.
Der Beeinträchtigung der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit aufgrund von hydro
-
chemischen Prozessen der Versauerung und ihrer Begleit- und
Folgeprozesse ist durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
Für das Abbaugebiet und die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende
Vorflut zu gewährleisten.
Begründung: Die bergbauliche Grundwasserabsenkung wirkt weit über den eigentlichen
Abbaubereich hinaus und beeinträchtigt in diesem Einwirkungsbereich Natur
und Landschaft. Um diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der
Braunkohlengewinnung zu überwinden, ist auf die schnellstmögliche
Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes
hinzuwirken.
Von einem sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt
kann dann ausgegangen werden, wenn
die Flutung der Tagebaurestseen und die Wiederauffüllung des
bergbaubedingt abgesenkten Grundwasserkörpers abgeschlossen ist,
die Restseen in das vorhandene Gewässersystem eingebunden sind,
eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit in den Restseen
erreicht ist,
die Fließgewässer die für den nachbergbaulichen Zustand
erforderliche Funktion erfüllen und damit sowohl für die
Gebietsvorflut als auch für die Abflussverhältnisse ein stabiler
Zustand erreicht ist.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung großräumiger Austauschverhältnisse im
Grundwasserbereich zu untersuchen, ob und in welchem Bereich nach Abschluss der
bergbaulichen Maßnah- men eine Perforierung der Dichtwand erforderlich
ist.
In der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde
werden bedingt durch das Massendefizit der Klinger See (ca. 400 ha) und der
Grubenteich (ca. 30 ha) im Süden und der Taubendorfer See im Norden (ca.
500 ha) entstehen.
Der Klinger See wird einen voraussichtlichen Endwasserstand von
+71,0/71,5 m NN erreichen. Der Taubendorfer See wird eine voraussichtliche
Wasserspiegelhöhe von +56,5 m NN einnehmen.
Der Wasserspiegel im Grubenteich wird sich im Zusammenhang mit
dem Grundwasserwiederanstieg auf ein Niveau von +64 bis +65 m NN einstellen.
Zusätzliche Flutungsmaßnahmen sind in diesem Bereich nicht
vorgesehen. Zur Regulierung des Wasserstandes ist eine Vorflutanbindung an die
Tranitz über die ehemalige Kohlebahnausfahrt Nord herzustellen.
Um nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen ausgeglichene Wasserstände zu erreichen, sind nach Aussagen der
Bergbauunternehmen folgende Wassermengen erforderlich (in Mio. m3):
Porenraum Restsee Summe
LAUBAG 530 150 680
LMBV 333 102 435
Im Interesse eines zügigen Sanierungsfortschrittes und
aus Gründen der zu sichernden Wasserqualität wird für den
Klinger und den Taubendorfer See von einer Fremdwasserzuführung zur
Beschleunigung des Flutungsprozesses ausgegangen.
Seit November 2000 wird ein Teil des noch zu hebenden
Sümpfungswassers in den Südrandschlauch Jänschwalde eingeleitet.
Diese Maßnahme wird vorrangig aus geotechnischen Gründen (Vermeidung
von Auskolkungen im Bereich der gewachsenen Böschung) bis zu einem
Wasserstand von +34 m NN fortgeführt. Danach wird die Wasserhebung im
Bereich des Südrandschlauches eingestellt. Zukünftig soll die Flutung
des Restsees durch die Überleitung von Spreewasser aus der Talsperre
Spremberg über das Tranitzfließ unter- stützt werden.
Vorgesehen ist eine durchschnittliche Überleitung von 16,8 bis max. 30
m3/min. Das hierfür nach den Vorgaben des Wasserhaushaltgesetzes
erforderliche Planfeststellungsverfahren ist noch durchzuführen. Um
entsprechende Regulierungsmöglichkeiten zu schaffen und den
zukünftigen See in das vorhandene wasserwirtschaftliche System
einzubinden, ist die Herstellung eines Zu- und eines Ableiters von bzw. zur
Tranitz vorgesehen.
Mit der vorgesehenen Fremdflutung wird der Endwasserstand von
71,5 m NN im Klinger See in etwa 20 Jahren erreicht. Bei ausschließlich
natürlichem Grundwasseraufgang wären weitere 20 Jahre bis zum Er-
reichen des prognostizierten Endwasserstandes erforderlich. Die
Fremdwasserzufuhr dient vorrangig dem schnelleren Erreichen des gewollten
Endwasserstandes. Nach den Aussagen des Gutachtens zur Entwicklung der
Wasserbeschaffenheit im Klinger See (BTU Cottbus, November 1998) wäre
aufgrund der günstigen Lage des Restsees eine der Nutzung entsprechende
Wasserbeschaffenheit auch ohne eine zusätzliche Fremdwasserzuführung
erreichbar. Die Fremdwasserzuführung stellt jedoch eine zusätzliche
Sicherheit für die dauerhafte Gewährleistung stabiler ph-neutraler
Verhältnisse dar.
Der zukünftige Taubendorfer See wird im Abstrom der Kippe
Jänschwalde liegen. Gemäß der Nebenbe- stimmung 6.3.1.2 des
Zulassungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau
Jänschwalde legte die LAUBAG dem Oberbergamt einen Bericht zur
Kippenwassergüteentwicklung im Tagebau Jänschwalde vor. Im Ergebnis
der durchgeführten Untersuchungen und Modellrechnungen wurde festgestellt,
dass
die Säure-Basen-Bilanz der Kippe Jänschwalde für das
geplante Abbauszenarium im Mittel einen Alkalitätsüberschuss aufweist
und
die Versauerung des Kippengrundwassers durch die geologischen
Verhältnisse im Tagebau Jänschwalde, die verwendete Abbautechnologie
und den vorgesehenen flächenhaften Auftrag quartärer Vorschnittmassen reduziert werden kann.
Auf der Grundlage des „Konzept(es) zur technisch-organisatorischen Umsetzung der gutachterlichen Ergeb- nisse
über die Kippenwassergüteentwicklung für den Tagebau
Jänschwalde“ werden die erforderlichen Maßnahmen zur
Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit realisiert.
Für den Taubendorfer Restsee ist durch seine exponierte
Lage ein Zustrom von höher mineralisiertem und ggf. saurem
Kippengrundwasser zu erwarten, der sich nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit
auswirken kann. Zur Bestimmung von Art und Umfang der erforderlichen
Gegenmaßnahmen sind daher weiterführende Untersuchungen
durchzuführen. Die bisher vorliegenden Erfahrungen bei der Sanierung des
Wasserhaushaltes in der bergbaubeeinflussten Lausitz belegen, dass die
Zuführung von Fremdwasser die wirksamste Maßnahme zur
Gewährleistung einer nutzungsgerechten Wasserbeschaffenheit darstellt. Die
Füllung des Taubendorfer Restsees soll durch eine Fremdwasserzuführung aus der Lausitzer Neiße unterstützt
werden. Die dafür erforderlichen Planungen und Genehmigungsverfahren sind
im Hinblick auf den zu erwartenden erhöhten Regelungsbedarf bei der
Benutzung eines Grenzgewässers (Abstimmung mit der Republik Polen)
frühzeitig zu beginnen.
Die Fortschreibung der derzeitig von der LAUBAG genutzten
geohydraulischen Modelle ist zur Begrenzung der Reichweite der
Grundwasserabsenkung und zur Begleitung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes
erforderlich. Die Fortschreibung muss durch den Bergbautreibenden bzw. dessen
Rechtsnachfolger bis zur völligen Wiederherstellung eines
bergbauunbeeinflussten Zustandes gewährleistet werden. Den
Landesbehörden sind die Fortschreibungsergebnisse bei Bedarf und auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und
kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch
die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere
Jahrzehnte) verlieren diese trocken gefallenen Vorfluter ihre
Funktionsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind
daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch
außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren
nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz.

2.4.5 Bergschäden

Z 15 Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder
-wiederanstieg entstehenden und entstandenen Bergschäden
an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind nach Maßgabe des
Bundesberggesetzes zu entschädigen.
Begründung: Bei ungleichmäßigen Lagerungsverhältnissen im Baugrund
können im Zusammenhang mit Veränderungen im Grundwasserkörper
ungleichmäßige Bodensenkungen auftreten, die Schäden an
Bauwerken verursachen. Die Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim
Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben
des Bundesberggesetzes.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
- nach dem Bundesberggesetz.

2.5 Umsiedlung

2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

Z 16 Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Horno erforderliche
Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten. Soziale
Härten sind zu vermeiden.
Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft und der sozialen Bindungen ist eine größtmögliche
Gemeinsamkeit der Umsiedlung (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben.
Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung
sind auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen
Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem
anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen.
Die Kosten der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.
Begründung: Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der
Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet.
Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale
Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl
weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der
betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den
Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und
Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus
bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den
Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes
sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige
strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur
Beurteilung von Braunkohlentagebauen.
Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur
Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier
wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und
gesammelten Erfahrungen 10 Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der
Sozialverträglichkeit formuliert:
Demokratische Legitimation
Reversibilität
Prävention
Erwerb von Kompetenzen
Materielle Sicherung
Partizipation
Differenzierte Zeitplanung
Differenzierte Angebotsplanung
Zukunftschancen
Regionale Entwicklungsalternativen
Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren, haben die
öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis
im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen
grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im
Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung
des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.
Die „Demokratische Legitimation“ beinhaltet, dass der
Eingriff, d. h., die Umsiedlung nicht willkürlich sein darf, sondern durch
zwingende Gründe und Notwendigkeiten gerechtfertigt ist. Die Diskussion zu
Notwendigkeit der Umsiedlung von Horno zieht sich unter breiter Beteiligung der
Öffentlichkeit durch alle seit der politischen Wende im Jahre 1990 zum
Tagebau Jänschwalde geführter Verfahren. Die Entscheidung wurde
letztendlich in einem demokratischen Gesetzgebungsprozess getroffen, in dessen
Verlauf gesellschaftliche Werte und Ziele von Verfassungsrang gegeneinander
aufgewogen wurden. Der entgegenstehende Wille der Hornoer und auch aller
anderen für den Erhalt von Horno streitenden Belange wurden in dieser
Abwägung berücksichtigt. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung
wurde durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg überprüft
und im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.
Aufgrund des gegenüber dem Rheinland im Falle des Tagebaus
Jänschwalde relativ kurzen Planungszeitraumes ist mit dieser
Verfahrensweise gleichzeitig eine sehr zeitnahe Prüfung der Grundannahmen
der Braunkohlenplanung gegeben (Reversibilität, Differenzierte
Zeitplanung). Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die
Mitwirkungs- und Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von
Kompetenz, Partizipation). Die Annahme dieser Mitwirkungs- und
Beratungsangebote durch die Umsiedler ist dabei eine wesentliche Voraussetzung,
um einen Meinungs- und Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den
betroffenen Bürgern und allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und
Durchführung Beteiligten in Gang zu setzen, in dessen Verlauf
Lösungen gefunden werden sollen, die von allen betroffenen Gruppen
mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei geht es keinesfalls nur um
die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen Belastungen, sondern es sind
gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation immaterieller Verluste und
Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes
einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte Angebotsplanung). Als eine
Grundlage für diese Diskussion sind durch den Bergbautreibenden ausgehend
von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem Sozialen Anforderungsprofil
(SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Ort und seine
Bewohner vor, während und nach der Umsiedlung zu beschreiben.
Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung von
nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden. Mit dem vom Unternehmen LAUBAG
zum 31. Dezember 1995 vorgelegten SAP wurde den Bewohnern von Horno ein
erstes Angebot für die Gestaltung einer sozialverträglichen
Umsiedlung unterbreitet. In den seit November 2000 zwischen den Bergbau-
treibenden und den Hornoern laufenden Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag
für die Umsiedlung wird dieses Angebot konkretisiert und ausgestaltet.
Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit
ist das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Da- runter ist zu verstehen, dass
die Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb
eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen
Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann
unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame
Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen
verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem
effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in
den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen,
dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler
mitgetragen wird.
Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch
nicht davon ausgegangen werden, dass eine 100%ige Beteiligung an der
gemeinsamen Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung auf Grund der
unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft
nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die
unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer
sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen,
nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen. Jedem Einwohner von Horno, ob
Eigentümer oder Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Hornoer,
die nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich
für einen anderen Wiederansiedlungsstandort ent- scheiden, nicht
benachteiligt werden. Solche Einzelentscheidungen betreffen u. a. die Gemeinde
Tauer und die Stadt Peitz.
In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im
Jahre 1993 erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle.
Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen
im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen Bürgerinnen in
Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die
einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte
gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt
wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und
Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung
prüfen zu lassen (Schiedsstelle).
Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete Härteausgleichs- und Schiedsstelle kann auch bei ggf. auftretenden
Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen der Umsiedlung Horno
angerufen werden. Die Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für
die Raumordnung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg
eingerichtet.
Z 17 Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit
erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen.
Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein
sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern.
Mieter, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim errichten oder
Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden angemessen zu
unterstützen.
Begründung: Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann zur Wirkung kommen,
wenn jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance
gegeben wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
Für Eigentümer ist dies in jedem Fall gewährleistet, für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher
Maßnahmen festzulegen, die
die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen
und
auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im
Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzeptes weitgehend selbst bestimmen zu
können.
Mietwohnungsbauten im herkömmlichen Sinne sind nach
gegenwärtigem Informationsstand in Horno nicht vorhanden. Bei den
bestehenden Mietverhältnissen kann unterschieden werden zwischen
Nutzung eines vom Eigentümer nicht genutzten Anwesens/Hauses,
Nutzung einer zweiten Wohnung auf dem Anwesen eines Eigentümers,
Nutzung einer zweiten Wohnung in verwandtschaftlicher Bindung.
Der Bergbautreibende hat als Verursacher der Umsiedlung
dafür Sorge zu tragen, dass als Ersatz entsprechender Mietwohnraum mit
einem sozialverträglichen Mietpreisniveau errichtet wird. Die Planung des
Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht, ggf. bereits zu Beginn
der Umzugsphase an den neuen Standort, Mietwohnungen zur Verfügung
gestellt werden können. Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am
Umsiedlungsstandort Eigentum zu erwerben, so ist auch den Mietern ein
Grundstück zweckgebunden zum Kauf anzubieten. Für den Erwerb des
Baulands und zur Unterstützung des Bauvorhabens sind seitens der LAUBAG
für bauwillige Mieter günstige Konditionen und Finanzierungshilfen zu
gewährleisten.
Seitens des Landes Brandenburg wird zur Unterstützung von
selbstgenutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der
Fördervoraussetzungen auf der Basis der jeweils geltenden
Eigenheimbau-Richtlinie ein Fördervorrang eingeräumt:
für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,
für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben
wollen,
für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnungseigentum, die
aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort
größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,
für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum im Rahmen der
Spitzenfinanzierung bis zur Höhe der Höchstfördersätze auf
der Grundlage der zulässigen förderfähigen Wohnfläche.
Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom Unternehmen zu gewährenden Entschädigungsleistungen und deren
ergänzender Finanzierungshilfen ein.
Z 18 Der Ortsteil Horno ist während der gesamten Umsiedlungsphase wohn- und
lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der
Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.
Begründung: Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive des Ortsteils Horno am
jetzigen Standort begrenzt. Im Interesse einer hohen Beteiligung an der
gemeinsamen Umsiedlung spielt die Stärkung der örtlichen Gemeinschaft
durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine große Rolle.
Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Gemeinde Jänschwalde und dem Ortsbeirat Horno mit.
Zielstellung ist es, den Ortsteil durch konkrete Maßnahmen bis zum
Abschluss der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige
Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am
neuen Standort zu schaffen.
Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit
der Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und Elektroenergie, die
Telefonverbindung und die Straßenanbindung bedarfsgerecht zu sichern.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von
Ordnung und Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen
während der unmittelbaren Umzugsphase. Die regelmäßige
ortsübliche Pflege aller Grundstücke wird in diesem Zusammenhang
vorausgesetzt.
G 4 Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in der Stadt Forst
(Lausitz) muss sorgfältig vorbereitet werden. Dazu ist es erforderlich,
alle Beteiligten frühzeitig in die Planungen für den
Umsiedlungsstandort einzubeziehen.
Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern des Ortsteils Horno
als auch der aufnehmenden Stadt Forst (Lausitz) zugute kommen.
Für standortprägende, die Eigenart des Ortsteiles Horno besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs soll
geprüft werden, inwieweit die Einbeziehung in die Bebauungskonzeption am
neuen Standort sinnvoll und möglich ist.
Begründung: Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst
nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden.
Sowohl die Umsiedler als auch die Bürger des aufnehmenden Ortes
müssen rechtzeitig auf ihre zukünftige Nachbarschaft vorbereitet
werden. Einerseits sollten die in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Umsiedlungsstandort vorhandenen infrastrukturellen Einrichtungen, ggf. nach
entsprechender Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur
Verfügung stehen. Andererseits ist für die Gestaltung des neuen
Ortsteiles eine solche Form anzustreben, dass auch für die Stadt Forst
(Lausitz) neue Nutzungs- und Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der
Zusammen-arbeit und des Nachbarschaftsverhältnisses können nur im
Prozess der Umsiedlung mit allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür
müssen die in Zusammenhang mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs-und
Beratungsangebote auch für die Stadt Forst (Lausitz) zur Verfügung
stehen.
Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den
neuen Standort ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit
nicht verlagert oder übertragen werden kann. Es kann keine
„Kopie“ des vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht
ein neuer Ort mit neuen Lebensräumen. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole von Horno in die Planung
einzu- beziehen. Eine Übernahme von größeren städtebaulichen Einheiten ist im Rahmen des Planungsprozesses zu
diskutieren.
Z 19 Für die Bevölkerung des Ortsteiles Horno der Gemeinde
Jänschwalde sind die Möglichkeiten zur Bewahrung und Förderung
der sorbischen Sprache und Kultur im Zusammenhang mit der Umsiedlung zu
erhalten, gegebenenfalls zu verbessern.
Begründung: In Horno ist die Pflege der sorbischen Sprache und Kultur bis in die Gegenwart
nachweisbar. Im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung eines
deutsch-sorbischen Ortes sind gemäß Artikel 1 § 3 BbgBkGG
geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten
Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten. Diese Vorgabe wurde mit
Artikel 2 § 5 BbgBkGG umgesetzt. Im Rahmen der Anhörung und
Abstimmung zur Wiederansiedlung entschieden sich die Bürgerinnen und
Bürger von Horno mehrheitlich für einen Wiederansiedlungsstandort
innerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) (vgl. auch Abschnitt 1.4).
Ausweislich der vorliegenden Beschlüsse wird die Stadt
Forst (Lausitz) die Pflege und Erhaltung der sorbischen Sprache und Kultur am
Wiederansiedlungsstandort (im neuen Ortsteil) unterstützen und
fördern.
Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen zur sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung, insbesondere das Angebot
einer gemeinsamen Umsiedlung und das Angebot zur finanziellen und sonstigen
Unterstützung des dörflichen Gemeinschaftslebens, dabei der
örtlichen Vereine und des kirchlichen und kulturellen Bereiches auch der
Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur zugute.
Konkrete Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der
Arbeit der Ortsgruppe der Domowina, zur Pflege und zur Dokumentation des
sorbischen Brauchtums könnten u. a. die Schaffung geeigneter
Räumlichkeiten für das Vereinsleben, die Zusammenarbeit der
Ortsgruppen der Domowina des Ortsteils Horno und der Stadt Forst (Lausitz) und
ggf. auch eine museale Sammlung zur Dokumentation des sorbischen Brauchtums
sein. Das vom Unternehmen LAUBAG unterbreitete Angebot zur Bestellung eines
Beauftragten, der die Hornoer und die kommunalen Körperschaften in
Angelegenheiten der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur bei der
Vorbereitung sowie während und nach der Umsiedlung berät, sollte in
diesem Sinne aufgegriffen und umgesetzt werden. Die Verhandlungen zu den
konkreten Maßnahmen haben zwischen den Beteiligten begonnen. Sie werden
Bestandteil des Grundlagenvertrages für die Umsiedlung.
Z 20 Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils ist eine
vertragliche Festschreibung der allgemeinen Umsiedlungsbedingungen
anzustreben. Im Rahmen der Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der
vertraglichen Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Begründung: Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1995 ein Soziales
Anforderungsprofil als erstes Angebot für die Vorbereitung und
Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung Horno vor. Dieses
Angebot wurde unter Nutzung der Erfahrungen aus anderen Umsiedlungen durch den
Bergbautreibenden konkretisiert. Seit November 2000 werden zwischen dem
Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno unter Einbeziehung der Stadt
Forst (Lausitz) Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag für die
Umsiedlung Horno geführt. Mit der vertraglichen Festschreibung der
allgemeinen Umsiedlungsbedingungen soll der vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung
Horno hinsichtlich der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit
konkretisiert und über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus
rechtsverbindlich ausgestaltet werden. Die Einzelheiten der individuellen
Entschädigung sind zwischen dem Bergbautreibenden und den Umsiedlern in
gesonderten privatrechtlichen Verträgen zu regeln. Die Rechtsposition des
Umsiedlers in diesen individuellen Umsiedlungsverhandlungen erhält mit
einem „Grundlagenvertrag zur Umsiedlung“ als Vertrag zugunsten
Dritter eine sichere Grundlage.
Das Land Brandenburg wird den Umsiedlungsprozess im Rahmen
seiner Möglichkeiten unterstützen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts,
durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit der
Begleitung des
Umsiedlungsprozesses.

2.5.2 Gewerbliche Betriebe

Z 21 Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsflächen
durch bergbauliche Maß
nahmen in Anspruch genommen werden, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hier
-
für sind rechtzeitig geeignete und ausreichend große Flächen bauleitplanerisch zu sichern. Die Existenz eines
umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf durch den Braunkohlentagebau nicht
gefährdet oder zerstört werden.
Begründung: In Horno befinden sich gegenwärtig vier mehr auf einen örtlichen
Kundenkreis ausgerichtete gewerbliche Betriebe. Die Unternehmer
(Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die Entschädigung in
die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen außerhalb des Abbaugebietes,
möglichst am gemeinsamen Umsiedlungsstandort, fort- zuführen und zu
nutzen. Dafür sind im Rahmen der Bauleitplanung die entsprechenden
Voraussetzungen zu schaffen. Bei der Planung ist darauf zu achten, dass
Konflikte mit anderen Nutzungen möglichst verhindert werden.
Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung
treffen zu können, ist für die Unternehmer eine eingehende
Wirtschaftsberatung sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern
und Wirtschaftsverbände hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit
von Versorgungsbetrieben (z. B. Gaststätte, Waren des täglichen
Bedarfs) muss an wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass diese Betriebe auch Orte sozialer Kommunikation
sind, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am neuen
Standort von Bedeutung ist. Im SAP bringt die LAUBAG ihre grundsätzliche
Bereitschaft zum Ausdruck, im Rahmen ihrer Entschädigungspraxis
umsiedlungsbedingte Vermögensnachteile soweit auszugleichen, dass die
Betriebe am neuen Standort ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt
im Interesse einer gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung
entsprechende Anforderungen eines Gewerbestandorts berücksichtigt werden.
Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung der
Bevölkerung im Ortsteil Horno bis zum Abschluss der Umsiedlung
gewährleistet wird und andererseits ein möglichst frühzeitiger
Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird, um das
Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.
Der Bergbautreibende ist im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der gemeinsamen Umsiedlung in der Pflicht, den
Gewerbetreibenden unter besonderer Berücksichtigung der gewerblichen
Interessen die Angebote des Sozialen Anforderungsprofils und die
Entschädigungsleistungen zu erläutern mit dem Ziel, einvernehmlich
sinnvolle Lösungen zu finden. Teilweise wurden Umsiedlungsmaßnahmen
bereits realisiert.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts.

2.5.3 Landwirtschaft

Z 22 Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz
oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in
Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört
werden.
Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist
unter Nutzung aller tatsächlich gegebenen Möglichkeiten
frühzeitig und bedarfsorientiert bereitzustellen. Die vorhandene
Qualität und die Lage zum Betrieb sind dabei zu berücksichtigen.
Begründung: Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw.
dauerhaften Entzug von Betriebs- flächen in besonderem Maße
berührt. Durch den Braunkohlentagebau Jänschwalde wird nach
gegenwärtigen Planungen im Zeitraum von 1997 bis Auslauf
landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnungvon 1 345
ha in Anspruch genommen und somit in die Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit
in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von
der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben.
Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne
Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden. Durch den Tagebau
Jänschwalde wird kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen
Betriebsflächen, Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen.
Betroffen von der bergbaulichen Inanspruchnahme ist der Tierproduktionsbetrieb
in Horno. Er ist Teil der Bauern-AG „Neißetal“ Grießen.
Die Anlage ist entschädigt.
Von großer Bedeutung ist weiterhin der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb
des Abbaubereiches entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den
Landwirtschaftsbetrieben umfangreiche Gebäude, Anlagen und
Produktionsanlagen der Viehwirtschaft gehören, während sie fast
ausschließlich angepachteten Boden bewirtschaften. Wesentlich für
den Betrieb ist, dass ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verhältnis
zwischen den vorhandenen Einrichtungen der Viehwirtschaft und der
bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Die
Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von
Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden,
unterschiedlich. Daher sind frühzeitig differenzierte Lösungen zu
erarbeiten, die dem Einzelfall gerecht werden.
Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung
zu treffen, sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung
der zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die
Auswirkungen der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept
darstellen sowie Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen
der Betriebe einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen.
Existenzsicherung heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen
Flächen in Kombination mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares
Einkommen und Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung
erreicht werden kann. Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von
Ersatzland im Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für
die Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der
Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter
rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der
Überbrückung darzustellen.
Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe
sind die Bemühungen des Bergbau- treibenden darauf auszurichten,
langfristig Ersatzpachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu
stellen. Bei Nutzungskonflikten bietet sich die Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens zur Konfliktlösung an. Im Interesse des Erhalts
von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der Vermarktung von Flächen
im rückwärtigen Bereich des Tagebaus durch die LMBV den
ansässigen Landwirtschaftsbetrieben bei Festlegung angemessener
Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.
Für die Agrargenossenschaft Heinersbrück und die Bauern-AG „Neißetal“ Grießen liegen Gutachten vor, deren
Fortschreibung vereinbart ist. Die Empfehlungen der Gutachter zur
Gewährleistung der Existenz der Betriebe unter Beachtung der geplanten
Tagebauentwicklung wurden und werden bei den Entschädigungsverhandlungen
berücksichtigt.
Das Unternehmen LAUBAG hat das Gut Neu-Sacro mit Betriebsanlagen und Landwirtschaftsflächen erworben und an die Bauern-AG
„Neißetal“ Grießen übertragen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts,
im Flurbereinigungsverfahren.

2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

Z 23 Die Umsiedlung ist so rechtzeitig abzuschließen, dass einerseits die
ordnungsgemäße Weiterführung des Tagebaus gewährleistet
wird und andererseits keine unzumutbaren Belastungen für die
betroffenen Einwohner entstehen.
Begründung: Der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung ergibt sich zum einen aus der
Abbauentwicklung des Tagebaus Jänschwalde und zum anderen aus der für
die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am neuen
Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort, erforderlichen
Zeit.
Die Stabilisierung des Stromabsatzes und die hohe Auslastung
des Kraftwerkes Jänschwalde führten zu einer Stabilisierung der
Braunkohlenförderung im Tagebau Jänschwalde auf das Niveau der mit
dem Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) für das Jahr 1999
angegebenen Jahresförderung (Abschnitt 1.5, Tabelle 1). Damit nähert
sich der Tagebau gegenüber dem Planungsstand des sachlichen Teilplans
Umsiedlung Horno (Februar 1999) schneller an.
Im Mai des Jahres 2000 wurde aufgrund der ansteigenden
Abraummächtigkeit im Bereich des Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb
eingerichtet. Der Vorschnitt nähert sich Ende des Jahres 2002 bis auf 550
m an die südliche Wohnbebauung von Horno an. Zu diesem Zeitpunkt sind
insbesondere bei Nachtbetrieb erhöhte Immissionsbelastungen für die
Bewohner nicht mehr auszuschließen. Eine Vergleichbarkeit mit den
Tagebaurandgemeinden ist hinsichtlich der Immissionsbelastungen nicht gegeben,
da die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Abstandsfahrweise
der Förderbrücke bei der Annäherung an Horno, nicht realisiert
werden können. Ab Juli 2003 müssen im Ortsbereich Entwässerungsanlagen errichtet werden. Die eigentliche Überbaggerung
der Flächen des Ortes Horno wird ab dem Jahre 2004 erfolgen.
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in
öffentlicher Sitzung am 26. Februar 1999, 2. Juli 1999 und am 17. Dezember
1999 die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes „Neuansiedlung
Horno“ beschlossen. Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine umfassende
Beteiligung durchgeführt, in die auch die Bürgerinnen und Bürger
des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde einbezogen wurden. Die durch
die Hornoer eingebrachten umfangreichen Anregungen wurden weitestgehend
berücksichtigt. Die Satzung zum Bebauungsplan „Neuansiedlung
Horno“ wurde am 23. Februar 2001 durch die Stadtverordnetenversammlung
Forst (Lausitz) beschlossen und Mitte Juni 2001 vom Landkreis Spree-Neiße
genehmigt. Die Satzung wurde von der Stadt Forst (Lausitz) am 6. Juli 2001
ortsüblich bekannt gemacht und ist in Kraft gesetzt. Im Mai des Jahres
2000 begann die Erschließung des Wiederansiedlungsstandortes in
Forst/Eulo.
Das mit dem sachlichen Teilplan verfolgte Ziel der schnellen
Schaffung von Baurecht am neuen Standort ist damit durch die Stadt Forst
(Lausitz) unter intensiver Mitwirkung des Ortsbeirates Horno umgesetzt worden.
Am Wiederansiedlungsstandort stehen erschlossene und bebaubare Grundstücke
zur Verfügung. Nunmehr sind alle Anstrengungen darauf zu richten, die
Baumaßnahmen ohne Zeitverzug durchzuführen. Ein wesentlicher Teil
der Hochbaumaßnahmen soll noch im Jahre 2002 realisiert werden. Im Rahmen
der Verhandlungen zwischen den Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno
zu einem Grundlagenvertrag für die Umsiedlung wird auf den Abschluss der
Maßnahmen bis spätestens Oktober 2003 orientiert.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts.

2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

Z 24 Die gemeinsame Umsiedlung der Bewohner des Ortsteils Horno der Gemeinde
Jänschwalde er
folgt auf dem in der Anlage 2 dargestellten Wiederansiedlungsstandort auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz).
Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des
Standortes einzubeziehen, um einen Orts
-
bereich zu schaffen, der von den Vorstellungen seiner
zukünftigen Einwohner hinsichtlich gewünschter Wohnformen
geprägt ist.
Begründung: Die Auswahl des Standortes für die gemeinsame Umsiedlung von Horno
erfolgte gemäß den Vorgaben von Artikel 2 § 5 Abs. 1 und 2 des
Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes (BbgBkGG), vgl. Abschnitt 1.4.
Im Ergebnis der Untersuchungen und Verfahren wurde dem Standort Forst/Eulo
für die gemeinsame Umsiedlung der Vorzug gegeben.
Der Standort wird im Westen von den Hausgartenbereichen der
Ortslage Eulo gerahmt, im Osten liegen Kleinsiedlungsbereiche mit kleinteiliger
ländlicher Bebauung im Einfamilienhauscharakter der Stadtrandlage Forst.
Nördlich öffnet sich der Standort über eine Wochenendhaussiedlung zur freien Landschaft. Im Zentrum der Fläche
befindet sich der stark eingegrünte Friedhof von Eulo. Die Verbindung von
ländlicher Siedlungsstruktur und städtischer Anbindung kann an diesem
Standort gewährleistet werden. Er integriert sich in die vorhandene
Siedlungsstruktur und wird trotz der angestrebten Eigenständigkeit keinen
Fremdkörper bilden. Der Standort bietet unter Berücksichtigung der
angestrebten ländlichen Struktur Platz für eine gemeinsame
Wiederansiedlung der Hornoer. Individuelle Wünsche, wie beispielsweise zu
unterschiedlichen Grundstücksgrößen, können berücksichtigt werden.
Die Entfernungen zu wichtigen Infrastruktureinrichtungen
betragen:
Krankenhaus ca. 1,0 km
Kirche unmittelbar am Standort
Kita ca. 2,3 km
Schulstandorte
Grundschule ca. 1,6 km
Realschule ca. 2,6 km
Gesamtschule ca. 2,5 km
Gymnasium ca. 3,3 km
Nahversorger ca. 1,5 km
Stadtverwaltung ca. 2,3 km
Kreisverwaltung ca. 3,0 km
Bahnhof ca. 2,5 km
Die verkehrstechnische Erschließung soll über die Cottbuser/ Euloer Straße, die Pfälzer Straße, den Finkenweg
und die Robert-Koch-Straße erfolgen. Die medientechnische
Erschließung ist herzustellen. Hin- sichtlich der Ver- und Entsorgbarkeit
(Strom, Wasser, Gas, Abwasser) wurde der Standort Forst/Eulo durch den
zuständigen Versorgungsträger (Stadtwerke Forst) favorisiert. Der
Standort bietet aufgrund der geringen Vorbelastung und seiner Lage abseits von
Straßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen auch aus der Sicht des
Immissionsschutzes günstige Bedingungen. Der Wiederansiedlungsstandort
liegt teilweise innerhalb des Bergwerksfeldes Forst-Hauptfeld (Braunkohle). Da
keinerlei Planungsabsichten für eine Inanspruchnahme vorliegen, wurde
dieser Aspekt bei den Standortuntersuchungen nicht als Ausschlusskriterium
gewertet. Mit der Ausweisung des Umsiedlungsstandortes wird aus
landesplanerischer Sicht ein Nutzungsvorrang für die Wiederansiedlung
festgelegt. Für den nördlichen Teil der Fläche wurde das
gemäß § 28 Abs. 8 BbgNatSchG erforderliche Verfahren zur
Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet inzwischen abgeschlossen. Bei
Prüfung und Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aller im
Stadtgebiet von Forst (Lausitz) vorgeschlagenen Standorte wurde deutlich, dass
der Standort Forst/Eulo die meisten Vorteile auf sich vereinigt. Es ist daher
naheliegend, dass die für die Verwirklichung einer gemeinsamen
Wiederansiedlung erforderliche mehrheitliche Akzeptanz am ehesten an diesem
Standort erreicht werden kann.
Dies kommt auch in den in Horno zur Standortfrage durchgeführten Einwohnerversammlungen zum Ausdruck. Im Interesse einer
sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung kommt den Wünschen und
Vorstellungen der Umsiedler bei der Wahl des Wiederansiedlungsstandortes
besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung aller Aspekte wurde im
Ergebnis der Abwägung der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit gegenüber den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes das größere Gewicht beigemessen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
im Rahmen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.

2.6 Abfallwirtschaft

Z 25 Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
gelegenen Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen sind gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten, ggf. zu
überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.
Die im Tagebau anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind
ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
Im Bereich der Altlast-Verdachtsfläche „Aschekippe Montageplatz F 60“ ist durch geeignete
Sanierungsmaßnahmen zu sichern, dass von den bereits erfolgten
Ablagerungen keine Gefährdungen für die entstehende Wasserfläche
(Grubenteich) ausgehen.
Begründung: Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und
Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und
Altlast-Verdachtsflächen vor. Diese Unterlagen weisen den historischen
nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang der notwendigen
Sanierungsmaßnahmen aus. Aus den erstellten Altlastenschätzberichten
ergeben sich 30 altlastenrelevante Standorte für den Abbaubereich des
Tagebaus Jänschwalde.
Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen
Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt
bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in
Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die
Sanierungsplanung.
Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach Abschluss der
bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.
Altlastensanierungen wurden für folgende Bereiche bereits
durchgeführt
Müllkippe Grötsch im Jahre 1994,
Zentraler Montageplatz Grötsch in den Jahren 1997/98,
Hausmülldeponie Heinersbrück in den Jahren 2000/2001.
Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch
Erfolgskontrollen eines unabhängigen Gutachters unter Beachtung der
Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert.
Im rückwärtigen Tagebaubereich (bergrechtliche Verantwortung der LMBV) befindet sich die Altlast-Verdachtsfläche
„Aschekippe Montageplatz F 60“. Die entsprechend Sonderbetriebsplan
(Zulassung vom 6. Mai 1993) begonnene Reststoffverwertung zur Reliefangleichung
im Bereich des ehemaligen Montageplatzes F 60 und des
Haldenstützeneinschnittes wird nicht weitergeführt. Eine
diesbezügliche Abänderung zum Ab- schlussbetriebsplan (zugelassen am
1. Februar 1996) wurde durch die LMBV mbH vorgelegt. Durch die Einstellung des
Betriebes vergrößert sich die in diesem Bereich entstehende
Wasserfläche (Grubenteich). Im Rahmen der Sanierung ist der Nachweis zu
erbringen, dass von den vorhandenen Ablagerungen keine Gefährdung für
die Wasserbeschaffenheit des Grubenteiches ausgeht.
Im Tagebau selbst fallen Abfälle an. Entsprechend den
Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/ AbfG) sind
die Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten.
Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
In Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid zur
Nachrüstung des Kraftwerkes Jänschwalde mit einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) ist der anfallende Gips stofflich zu
verwerten bzw. in reiner Form für eine spätere stoffliche Verwertung
in einem Mineralstofflager abzulegen (Vorbehaltsfläche Tgb.
Jänschwalde). Dazu notwendige deponie-technische Forderungen sind nicht
Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens.
Zur Ablagerung des Gipses wurde der Sonderbetriebsplan
Gipsdepot Jänschwalde am 17. März 1995 vom Bergamt Senftenberg
zugelassen. Zur Deponierung der ebenfalls im Zusammenhang mit der
Nachrüstung anfallenden Stoffe Asche und REA-Wasser liegt eine
abfallrechtliche Plangenehmigung des Oberbergamtes des Landes Brandenburg zur
Ablagerung eines Asche/REA-Wasser-Gemisches vom 14. September 1995 vor.
Die Asche/REA-Wasser-Deponie und das Gipsdepot werden
nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem
Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

2.7 Archäologie und Denkmalschutz

Z 26 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die
fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von
kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt
bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren
zu finanzieren und zu unterstützen.
Begründung: Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus und auch am Standort für die
gemeinsame Wiederansiedlung sind kulturhistorisch bedeutsame Bau- und
Bodendenkmale vorhanden bzw. zu vermuten. Dem Abbaufortschritt entsprechend
werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen
Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung,
ggf. zur Bergung zu geben.
Im Abbaugebiet des Tagebaus Jänschwalde ermittelte die
systematische archäologische Dokumentationstätigkeit seit 1992 eine
sehr dichte Lage von Bodendenkmalen aus allen Perioden der menschlichen
Besiedlung seit dem Ende der letzten Eiszeit um 11.500 vor heute. Insgesamt
sind 180 Bodendenkmale bekannt geworden (Stand 2001). Durch die
archäologische Prospektion bisher bis etwa in Höhe der Ortslage Horno
sind im vorgesehenen Abbaugebiet ab 2002 bereits zahlreiche Bodendenkmale
bekannt. Von insgesamt 40 Fundplätzen sind 8 der Steinzeit, 18 der
Bronzezeit (darunter 3 Gräberfelder), 2 der römischen Kaiserzeit, die
übrigen vorerst nur allgemein der Urgeschichte zuzuordnen. Diese bisher
bekannten Objekte verteilen sich wie folgt auf die Gemarkungen: Grießen
6, Heinersbrück 21, Horno 12 Fundstellen, Jänschwalde 1 Fundplatz.
Die Zahl tatsächlich vorhandener Bodendenkmale ist
wesentlich größer und wird erst durch Sondagen und Flächenfreilegungen u. a. überdünter Areale oder bezüglich
altsteinzeitlicher Fundstellen erst im Tagebau- anschnitt fassbar.
Begründet zu vermutende Schwerpunktbereiche sind:
Steinzeitliche Dünenfundplätze bei Heinersbrück am
Fuß der Hornoer Hochfläche,
Bronzezeitliche Gräberfelder und zugehörige Siedlungen am
Ostrand der Malxe-Aue,
Bronzezeitliche Siedlungskomplexe an den Geländekerben des Westrandes
der Hornoer Hochfläche analog der Fundplätze Horno 29 bis 31,
Gräberfelder und Siedlungen am Ostrand der Hornoer Hochfläche,
Altsteinzeitliche Fundplätze in der Hornoer Hochfläche.
Gemäß dem Verursacherprinzip sind die erforderlichen
Maßnahmen durch den Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu
finanzieren bzw. zu unterstützen. Die archäologische Prospektion wird
durch das Land Brandenburg (BLDAM) sichergestellt.
Baudenkmale sind im Ortsteil Horno der Gemeinde Jänschwalde vorhanden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Horno hat am 5.
April 1993 beschlossen, die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage
des § 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz zu stellen. Im
Geltungsbereich der Satzung sindder historische Siedlungsgrundriss, das
äußere Erscheinungsbild und die Silhouette des Ortes geschützt.
Die Dokumentationspflicht bleibt gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 4
BbgBkGG unabhängig von Aufhebung bzw. Außer-Kraft-Treten der
Denkmalbereichsatzung bestehen. Die baudenkmalpflegerische und
archäologische Dokumentation von Horno wurde zwischen LAUBAG und BLDAM im
Jahre 2000 vertraglich geregelt. Auf dieser Grundlage werden
historiographische, ethnographische und sozialgeschichtliche Untersuchungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten, an denen verschiedene
einschlägige Institutionen beteiligt sind, sollen neben der
wissenschaftlichen Auswertung und Publikation in populärwissenschaftlicher
Form (Buch, Ausstellung) den Hornoer Bürgern zur Verfügung gestellt
werden. In Horno gibt es darüber hinaus einen Soldatenfriedhof mit 66
Gräbern. Bei der Verlegung ist das Gesetzüber die Erhaltung der
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) zu
beachten.
Z 27 Das am Rande der gewachsenen Böschung des Südrandschlauches
befindliche Eem-Vorkommen von Klinge ist zu erhalten.
Begründung: Das Eem-Vorkommen von Klinge ist ein markanter Aufschluss mit einer für
das Land Brandenburg einmalig reichhaltigen, aus dem Pleistozän stammenden
Fauna und Flora. Es gibt Aufschluss über die Entwicklungsbedingungen der
Eem-Warmzeit, also der Epoche zwischen der Saale-Kaltzeit und der
Weichsel-Kaltzeit.
Nördlich des Bahnhofes Klinge existierte in der Eem-Warmzeit ein stärker gegliederter See, in dem sich Tone, Torfe und
Sande ablagerten. Um die Jahrhundertwende wurden die Tone in fünf Gruben
als Ziegelrohstoffe abgebaut. Im Zuge der Braunkohlenerkundung sind außer
diesen Vorkommen weitere 11 Eem-Standorte ermittelt worden. Diese wurden
teilweise dokumentiert und später überbaggert. Auch ein Teil des Eems
von Klinge wurde durch den Tagebau Jänschwalde in Anspruch genommen.
Das Eem-Vorkommen von Klinge ist demnach der einzige noch
zugängliche Fund in diesem Gebiet. Aufgrund seiner Bedeutung ist die
Erhaltung trotz der damit verbundenen höheren Sanierungsaufwendungen
geboten. Die Böschungsgestaltung am Südrandschlauch ist darauf
auszurichten. Das Eem-Vorkommen ist gemäß Verordnung vom 25.
April 2000 als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt.
Die Erhaltung des Eem-Vorkommens ist nach den vorliegenden
Untersuchungen technisch möglich. Die Böschung soll durch eine
Stützanschüttung gesichert werden.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

2.8.1 Massendisposition

Z 28 Alle innerhalb der Abbaugrenze anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich
für die Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft
zu verwenden. Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise
die im Vorfeld vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.
Der Ostrandschlauch, der Westrandschlauch, die Kohlebahnausfahrten Nord und Süd, der nördlich von Briesnig
entstehende Nordostrandschlauch sowie die unterhalb des zukünftigen
Grundwasserstandes liegenden Kippenflächen sind so zu verfüllen, dass
die Voraussetzungen für die in der Anlage 2 ausgewiesene Landnutzung
gewährleistet werden.
M
it der Verkippung sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft gesicherte
Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte
Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden Naturraum herzustellen.
Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige
Vorflut unter naturschutzfachlichen, landschaftsgestalterischen und
ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Bergbaufolge- und
Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem Zusammenhang zu
betrachten.
Im Bereich der Hangkante zur Neiße ist die Innenkippe mit Geländeanschluss, orientiert am jetzi
gen Höhenniveau, herzustellen.
Begründung: Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten
werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen,
sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des
Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu
steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die
Abschlussverkippung gesichert wird.
Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf
die optimale Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren. Im
Ergebnis der Prüfung technisch-technologischer, geotechnischer,
hydrologischer und betriebswirtschaftlicher Kriterien erhält die in der
Anlage 2 dargestellte Wasser-Land-Verteilung den Vorzug.
Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte
Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der
vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden.
Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine
entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter
Flächen/Senken unterstützt werden.
Im nordöstlichen Abbaubereich wird ein Teil der Hangkante
zur Neißeaue in Anspruch genommen. Aufgrund der landschaftsbildprägenden und klimatischen Bedeutung des Neißehanges
soll im Rahmen der Verkippung eine Wiederherstellung in Anlehnung an die
vorbergbaulichen Verhältnisse erfolgen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8.2 Flächennutzung

Z 29 Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche
Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.
Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende Größenordnungen vorgegeben:
Landwirtschaft 25 % ca. 2 000 ha
Forstwirtschaft 47 % ca. 3 780 ha
Renaturierungsflächen davon mind. 50 % mit dem Entwicklungsziel Wald 15 % ca. 1 200 ha
Wasserflächen 12 % ca. 930 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 1 % ca. 80 ha
N
ach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung
der dann vorliegenden Bedingungen vorzunehmen.
Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft
eingegriffen. Die vorberg- baulichen Nutzungsverhältnisse können wie
folgt angegeben werden:
Landwirtschaft 33%
Forstwirtschaft 59%
Wasserflächen 1%
Sonstige Nutzung 7%
Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine Wiederherstellung des vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch
sinnvoll. Das durch den Braunkohlenabbau verursachte Massendefizit hat einen
erheblichen Anstieg der Wasserflächen gegenüber dem vorbergbaulichen
Zustand (95 ha zu 930 ha) zur Folge. Die im Braunkohlenplan enthaltene
Wasser-Land-Verteilung ist gutachterlich untersetzt. Eine weitere Verringerung
des Wasserflächenanteils zu Gunsten der Landflächen ist unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Die Verfügbarkeit von Landflächen ist demzufolge
gegenüber dem vorbergbaulichen Zustand geringer.
Bezogen auf die entstehenden Landflächen sind die land-
und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch die Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.
Die Flächenansprüche der verschiedenen Nutzungsinteressen
konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist zu beachten, dass
aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit unterschiedlicher Eignung
für die genannten Nutzungen entstehen.
Aus raumordnerischer Sicht ist unter Berücksichtigung der
bergtechnischen Zwangspunkte ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das unter
Abwägung der o. g. Vorgaben eine nachhaltige Flächennutzung
ermöglicht. Dies wird mit den im Ziel 1 enthaltenen Vorgaben umgesetzt.
Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe Durch den Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde werden ca. 2 600 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen
sind Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld des
Tagebaus. Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der
landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete
Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein
Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die
Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit
höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorberg- baulichen
Zustand vorhanden. Dies ist nur durch den Einsatz des Vorschnittbetriebes
(Bagger-Absetzer) zu gewährleisten. Die im Plan vorgesehenen Flächen
(ca. 2 000 ha) wurden dementsprechend im Bereich der Absetzerschüttung
angeordnet. Ein weiterer Vorteil dieser Anordnung gegenüber dem bisherigen
Plan ist die frühere Herstellung der Flächen und damit der
frühere Ausgleich der Flächeninanspruchnahme.
Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung,
Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive
Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch
Wege und Grünstreifen, ggf. auch einzelne Gehölzgruppen zu
strukturieren. Die Strukturierung muss innerhalb der ausgewiesenen
LN-Fläche erfolgen (vgl. Z 30).
Aufgrund der hohen Bedeutung der Flächen für die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe und der o. g.
Strukturierungserfordernisse wurde der landwirtschaftliche Flächenanteil
gegenüber dem bisherigen Plan um 100 ha erhöht (von 1 900 auf 2 000
ha). Damit werden unter Berücksichtigung der o. g. Qualitätsansprüche und der eingesetzten Abbautechnologie alle
Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die zusätzlich eingeordnete
Fläche dient gleichzeitig der Erfüllung naturschutzfachlicher
Anforderungen.
Darüber hinaus besteht für die 12 % Wasserflächen ein fischereiwirtschaftliches Nutzungspotential (vgl. Z 33).
Erhalt forstwirtschaftlicher Betriebe, Walderhaltung
Durch den Tagebau Jänschwalde werden ca. 4 750 ha Waldfläche (ca. 60
% der Gesamtfläche) in Anspruch genommen. Die Kiefer ist die bestimmende
Wirtschaftsbaumart. Aufgrund der großen Bedeutung des Waldes (Schutz-,
Erholungs- und Nutzfunktion) wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die
Erhaltung und Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des
Waldes ist im Braunkohlenplanverfahren zu berück- sichtigen. Sie
begründet jedoch nicht von vornherein die Pflicht, in der
Bergbaufolgelandschaft einen Flächenausgleich von 1 : 1 zu
gewährleisten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist grundsätzlich
auch eine dauernde Waldumwandlung zulässig. Wie bei allen anderen
Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten. Aufgrund der
begrenzten Flächenverfügbarkeit ist zwischen den konkurrierenden
Nutzungsansprüchen abzuwägen.
Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe
Bedeutung. Er wird auch nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit den
größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die
Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten sollen im Süden
und Norden des Tagebaugebietes möglichst große und weitgehend
störungsfreie Waldgebiete entwickelt werden.
Allerdings ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit, die
Walderhaltung ausschließlich auf dem Wege der Aufforstung zu
gewährleisten. Auch dem Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffes aus
naturschutzfachlicher Sicht kommt eine hohe - im öffentlichen Interesse
liegende - Bedeutung zu. Die gezielte Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft
unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzes dient der nachhaltigen
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und dient
demzufolge ebenfalls dem Ziel einer zügigen Wiedernutzbarmachung. Die
Ausweisung von großflächigen Renaturierungsflächen steht der
Walderhaltung nicht entgegen. Die Renaturierungsflächen stellen
keinesfalls eine Zerschneidung großflächiger Waldgebiete dar,
sondern werden - wenn auch langfristiger - zur Walderhaltung beitragen. Bei der
Ausweisung von Renaturierungsflächen wird davon ausgegangen, dass sich ein
großer Teil dieser Flächen (auch durch gezielte Maßnahmen) zu
Wald entwickeln wird und damit zur Walderhaltung beiträgt. Teilbereiche
sollen jedoch der natürlichen Sukzession überlassen werden und ggf.
auch längerfristig unbewaldet bleiben. Der Anteil der jeweiligen
Flächen kann jedoch gegenwärtig nicht abschließend festgelegt
werden, da die entsprechende Fachplanung noch aussteht.
Im Ergebnis der Abwägung aller Belange wurde der Waldflächenanteil, der ausschließlich durch Aufforstung hergestellt
werden soll, auf 3 780 ha (47 %) festgelegt. Die Ausweisung von
Renaturierungsflächen beträgt (auch unter Berücksichtigung der
Erhöhung des LN-Anteils) 1 200 ha (15 %). Weiterhin ist mit Z 29
festgelegt, dass für mindestens 50 % der Renaturierungsflächen das
Entwicklungsziel Wald vorgesehen ist. Damit wird für insgesamt 4 380 ha
das Entwicklungsziel Wald festgelegt. Der Zielstellung aus den gesetzlichen
Vorgaben zur Walderhaltung wird somit größtmöglichst
entsprochen. Der prozentuale Anteil der Waldflächen ist mit ca. 62 %,
bezogen auf die verfügbare Landfläche von 7 070 ha,
geringfügig höher als im vorbergbaulichen Zustand. Andererseits
bleibt für die nachfolgende Fachplanung zur Gestaltung der
Renaturierungsflächen ausreichend Spielraum zur besonderen
Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange.
Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffs in Natur und
Landschaft
Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für
den zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es
nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen
Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der
Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der
umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.
Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der Renaturierungsflächen in Anlehnung an die bisherige Planung mit 15 %
(1 200 ha) festgelegt. Im Unterschied zum bisherigen Plan erfolgt die
Zusammenführung der über den gesamten nördlichen Bereich
verteilten Flächen zu einer Gesamtfläche (Anlage 2). Die Erfahrungen
im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst
unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die
Naturentwicklung erschließen lassen.
Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit
dieser Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkt bildet hierbei der
Bereich der Rückverlegung der Malxe und die Weiterführung in
nördlicher Richtung bis zum zukünftigen Taubendorfer See. Im Norden
können angrenzende Waldflächen - in Verbindung mit den auch innerhalb
der Renaturierungsfläche entstehenden Wäldern - in das Gesamtkonzept
einbezogen werden. Darüber hinaus kann der südliche Teil des
zukünftigen Taubendorfer Sees integriert werden. Der im Planentwurf
vorgesehene Erholungsbereich wurde dementsprechend in nördliche Richtung
(Zusammenhang zum Wohnbereich Jänschwalde-Ost) verschoben. Neben der
Naturentwicklung bildet der gesamte Bereich einen wichtigen Bestandteil der
Regionalentwicklung und hier speziell der naturnahen touristischen Entwicklung
des Gebietes. Es soll in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsziel durch
Wege und Aussichtspunkte erschlossen und so der Bevölkerung Einblick in
die naturnahe Entwicklung gewährt werden (vgl. Z 32).
Die Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde ist
Gegenstand einer Potenzialanalyse für eine nachhaltige und
zukunftsweisende Energieproduktion im Rahmen der IBA
Fürst-Pückler-Land. Die Potenzialanalyse ist auf die Ermittlung
geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung
erneuerbarer Energien sowie ihre landschaftsgestalterische Kombination in
Energiegärten ausgerichtet. Nach den im Dezember 2001 vorgelegten
Ergebnissen eignet sich die im Braunkohlenplan vorgegebene Folgenutzung zur
Ausformung eines Energiegartens. Geeignete Windenergiestandorte werden im
entsprechenden Regionalplan ausgewiesen.
Der flächenwirksame Braunkohlenbergbau bewirkt eine
Veränderung der Erdoberfläche. Dabei wird nicht nur das
äußere Erscheinungsbild, sondern auch das innere Ordnungsgefüge
beeinflusst. Die Erfahrungen in den Braunkohlensanierungsgebieten belegen, dass
es unzweckmäßig und in vielen Fällen auch überhaupt nicht
möglich ist, das ehemals vorhandene Ordnungsgefüge beizubehalten bzw.
wiederherzustellen. Nach der bergbaulichen Nutzung werden neue
Eigentumsstrukturen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuordnung der
Flächen unter Berücksichtigung der nach Abschluss der bergbaulichen
Nutzung vorliegenden Bedingungen erforderlich. Die Flurneuordnung ist
hierfür das geeignete Verfahren.
Z 30 Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine
landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden
bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht (obere 2 m) zu
nutzen. Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu
achten. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete
Gestaltungselemente, ggf. unter Nutzung auftretender Sackungen und
Vernässungen, zu strukturieren.
Begründung: Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige
Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen
Ackerzahlen liegen zwischen 25 und 30.
Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst
hochwertige Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Jänschwalde
durch die Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit, gegenüber
dem vorbergbaulichen Zu- stand höherwertige Flächen herzustellen, ist
zu nutzen. Damit soll ein zusätzlicher Ausgleich für den insgesamt
geringeren landwirtschaftlichen Flächenanteil geschaffen werden.
Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive
Verwendung des im Vorfeld anstehenden bindigen Materials und durch eine
operative Steuerung der Großgeräte eine gleichmäßige
Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen
Überdeckungsstärke zu gewährleisten.
Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der
Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch
Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und
Vernässun- gen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung
einbezogen werden.
Z 31 Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten,
dass zusammenhängende Waldgebiete entstehen, die
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit
ermöglichen,
ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
wirtschaftlich genutzt werden können.
Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung
bevorzugt zu verwenden sind.
G 5 Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.
Begründung: Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte
Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit
der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen
Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu
erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als
Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in
möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen
werden.
Bisher wurden auf der Außenhalde Bärenbrück und im südlichen Teil des Tagebaus ca. 800 ha Forstflächen hergestellt.
Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher
Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen
Forstbehörde. Das auf der Förderbrückenkippe vorhandene
Bodensubstrat schränkt die waldbauliche Handlungsfreiheit ein. Die Gemeine
Kiefer ist daher auch in diesen Bereichen die Hauptbaumart. Daneben wurde
jedoch unter Ausschöpfung der Standortpotenziale eine breite Palette von
Laubholzarten, u. a. Roteichen, Robinien, Winterlinde und Stieleichen
gepflanzt.
Z 32 Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver
Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen
dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu
fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession
überlassen. Für den Tagebau Jänschwalde werden folgende
Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage 2):
wasserangrenzende Kippenböschungen des Taubendorfer und des
Klinger Sees,
Niederungsbereich der Rückverlegung der Malxe und weiterführend in nördliche Richtung bis zum zukünftigen
Taubendorfer See,
Kohlebahnausfahrt Nord,
Nord- und Südböschung des Grubenteiches,
ehemalige Vorbehaltsfläche der Mülldeponie „Im Rossow“.
Begründung: Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind
auf Grund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der
Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit,
Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen
auf engstem Raum (trockene Hänge, wechselnd feuchte Senken) sowie durch
äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen).
Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der
bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils
verdrängt ist. Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische
Anlagen strukturiert werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u.
a. Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Gehölzgruppen
möglichst mit einhei- mischen Arten sowie Steinhaufen verstanden. Anlagen,
die der Erholung dienen (Wander- und Radwege, Aussichtspunkte, Rastplätze
etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll auch die
Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der
Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden. Mit der Schaffung der
Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen für die nachfolgende
regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:
Peitzer Niederung - nördlicher Randbereich des Tagebaus mit
Taubendorfer Restsee - Neißeaue,
Peitzer Niederung - Malxerückverlegung - Neißeaue,
Peitzer Niederung - westliches und südliches Tagebaurandgebiet
Cottbus-Nord - südliches Tagebaurandgebiet Jänschwalde - Euloer
Teichgebiet - Neißeaue.
Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete
innerhalb des devastierten Geländes sein. Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen
sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden
vorzubereiten und durchzuführen.
Der Bereich der Malxerückverlegung bis hin zum Taubendorfer See stellt einen wichtigen Raum des Biotopverbundes, insbesondere
auch des Fließgewässerverbundes von Nordost-Sachsen/Südbrandenburg (Zschornoer Wald) in nördlicher
gelegene großflächige Schutzgebiete Brandenburgs (Biosphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete im Bereich des
Truppenübungsplatzes Lieberose) dar. Er ist ein äußerst
bedeutsamer Trittstein innerhalb des potenziellen Ausbreitungsgebietes des
Birkhuhns mit Nordostsachsen/Südbrandenburg als Ausbreitungszentrum
(Artenschutzprogramm Birkhuhn des MLUR - 2000). Für eine Reihe von vom
Aussterben bedrohter Tierarten sowie Tierarten des Übereinkommens zur
Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten bildet der Raum einen
wichtigen Korridor. Beispiele sind Elch, Wolf, Seeadler, Smaragdeidechse,
Fische und Libellen. Im Bereich der Malxe-Rückverlegung sollen durch eine
entsprechende Ausformung der Senke für das Fließgewässer die
Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich eine vielgestaltige Landschaft mit
einem großen Biotoptypenmosaik entwickeln kann. Neben dem
Fließgewässer selbst sind dies u. a. Flachgewässer; Au- und
andere Sukzessionswälder, Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.
Die konkrete Ausgestaltung der Renaturierungsfläche bleibt
- ebenso wie bei den Flächen für die Forst- wirtschaft - der
nachfolgenden Planung vorbehalten. Durch das Landesumweltamt wurde ein
entsprechender Auftrag bereits extern vergeben. Die Ergebnisse sind mit den zu
Beteiligenden (LAUBAG, Land-, Forstwirtschaft) abzustimmen und in die
nachfolgende Bearbeitung des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes
einzubringen.
Z 33 Für die entstehenden Tagebauseen „Klinger See“ und
„Taubendorfer See“ sind die Voraussetzungen für eine
Mehrfachnutzbarkeit zu schaffen. Dies schließt wasserwirtschaftliche,
fischereiliche, naturschutzfachliche und touristische Aspekte ein.
Der Grubenteich ist als Landschaftssee herzustellen.
Die Uferbereiche der Restlöcher sind abwechslungsreich zu gestalten. Verschiedenartige Nutzungen sind durch
geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.
G 6 Flächen für die Erholungsnutzung sollen an der Südböschung
des Klinger Sees und an der Nord- und Westböschung des Taubendorfer Sees
eingeordnet werden (Anlage 2).
Begründung: Die entstehenden Seen werden vielfältige Nutzungsmöglichkeiten
bieten, die im Interesse der Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen,
abwechslungsreichen und damit attraktiven Gebietes auch ausgeschöpft
werden sollen.
Gewässer und Gewässerrandzonen beinhalten äußerst vielgestaltige Lebensräume. Gleichzeitig haben
Wasserflächen einen hohen Wert für intensive und extensive Freizeit-
und Erholungsnutzungen. Um größere Nutzungskonflikte zu vermeiden,
ist eine räumliche Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen sinnvoll. Die
wasserangrenzenden Kippenböschungen eignen sich aufgrund der entstehenden
Flachwasserbereiche und der anschließenden Bergbaufolgelandschaft
für die Ausweisung als Renaturierungsfläche. Auch in diesen Gebieten
ist eine Erschließung für die stille Erholung, die sich aber dem
Naturschutzziel unterordnen soll, möglich. Demgegenüber sollen
Badestrände und ggf. weitere Anlagen für die Erholung an den
gewachsenen Böschungen der Restseen angelegt werden. Der Erholungsnutzung
wird in diesen Bereichen der Vorrang eingeräumt, wobei insgesamt davon
auszugehen ist, dass die entstehenden Restseen für die Erholungsnutzung
eine regionale Bedeutung haben und demzufolge keine intensiven
Ausbaumaßnahmen erforderlich sind. Die landschaftsbezogene Erholung wird
in der künftigen Bergbaufolgelandschaft überwiegen.
Für die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung sind die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu
gehören u. a.
Entfernung von Bäumen und Sträuchern innerhalb der
zukünftigen Wasserflächen,
Schaffung flacher Uferbereiche,
Ausführung der Ein- und Auslaufbauwerke möglichst in naturnaher
Bauweise, Durchgängigkeit für aquatische Organismen,
Initialbesatzmaßnahmen.
Die Gestaltung der Böschungen des Klinger Sees ist
weitestgehend abgeschlossen. Die durchgeführten Maßnahmen tragen den
vorgesehenen Nutzungsansprüchen Rechnung.
Die konkrete Gestaltung des Taubendorfer Restsees ist neben der
bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung Gegenstand eines wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens. Unter Einbeziehung von tagebautechnologischen,
geotechnischen, hydrologischen und landschaftsgestalterischen Aspekten sind
hier noch Untersuchungen zur optimalen Lage und Gestaltung des zukünftigen
Restsees durchzuführen. Weiterhin soll die Möglichkeit der
Bereitstellung von Retentionsflächen (Hochwasserschutz Neiße)
geprüft werden.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,
im Gewässerausbauverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m.
dem Brandenburgischen Wassergesetz,
im Rahmen agrarstruktureller Entwicklungsplanungen,
im Flurbereinigungsverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.

2.9 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung

Z 34 Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen, die durch bergbauliche
Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h., vor Eintritt der
Funktionsunfähigkeit, Ersatz zu schaffen.
Mit den Ersatzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen
durch den laufenden Bergbau über den gesamten Zeitraum der
Bergbauführung möglich ist.
Begründung: Im Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde befinden sich Teile der
Bundesstraße B 112 und der Landesstraße L 474. Darüber hinaus
sind Anlagen zur Gas- und Elektroenergieversorgung sowie
Telekommunikationsanlagen vorhanden. Im Abbaubereich befindet sich weiterhin
das ehemalige Munitionslager Jänschwalde-Ost. Der Bereich ist
ordnungsgemäß zu beräumen und zurückzubauen.
Entsprechend der geplanten Abbaukonzeption für den Tagebau
Jänschwalde wird die Bundesstraße 112 östlich Horno (ca. 2002)
und nördlich Grießen (nach 2013) in Anspruch genommen. Diese
Straßentrasse besitzt überregionale Bedeutung und gehört zum
vorrangig auszubauenden Straßennetz im Land Brandenburg. Zum Zeitpunkt
der bergbaulichen Inanspruchnahme muss ein vollwertiger Ersatz zur
Verfügung stehen.
Durch die Anpassung der Nordostmarkscheide des Tagebaus
Jänschwalde wurde eine Voraussetzung
zur Nutzung der Trasse der Deutschen Bahn AG im Abschnitt Grießen -
Groß-Gastrose für die Verlegung der B112 und
zur vorauseilenden Einbringung der Dichtwand auf derselben Trasse
geschaffen.
Die Realisierung der Ersatztrasse erfolgt in zwei Bauabschnitten:
1. Bauabschnitt ab Hangbereich der Hornoer Hochfläche bis
Grießen (Realisierung bis Ende 2001)
2. Bauabschnitt ab Grießen bis zum Anschluss an die
vorhandene B 112 östlich von Taubendorf
Die Landesstraße 474 Heinersbrück - Horno - B 112 wird etwa ab dem Jahre 2005 durch den Tagebau unterbrochen. Unter
Berücksichtigung überregionaler Verkehrsplanungen und der dabei
vorgesehenen Neuordnung des Verkehrsnetzes wird die Ersatztrasse als B 97 neu
in das Konzept der überregionalen Oder-Lausitz-Trasse integriert. Damit
wird eine für die Region wichtige, leistungsfähige Verbindung
zwischen der A 15 und dem Grenzübergang nach Polen südlich von Guben
realisiert, die gleichzeitig die Anbindung des Regionalflugplatzes Drewitz
ermöglicht.
Durch die Tagebauentwicklung und die westlich des Tagebaus
gelegenen Orte Heinersbrück, Radewiese und Jänschwalde ist der
Planungsspielraum für die Trassenführung begrenzt. Die Trasse soll
westlich des Tagebaus im Wesentlichen entlang der Sicherheitslinie oder entlang
bereits vorhandener Straßen, wie der L 475, geführt werden. Im
Braunkohlenplanverfahren wurde die Forderung erhoben, die Abbaugrenze im
Bereich des Ortes Jänschwalde-Ost aufgrund der zu verlegenden
Straßentrasse in östliche Richtung einzuziehen. Im Braunkohlenplanverfahren Tagebau Jänschwalde erfolgte eine umfangreiche
Erfassung der verschiedenen Nutzungsinteressen. Im Bereich von
Jänschwalde-Ost waren die Wohnbebauung, das vorhandene Bewilligungsfeld
zum Kiesabbau, die Verlegung der L 474 und die energie-, struktur- und
arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Braunkohlengewinnung und das in diesem
Zusammenhang bestehende Interesse einer möglichst umfassenden Auskohlung
der Lagerstätte zu berücksichtigen. Im Ergebnis der Abwägung
wurde die Sicherheitslinie in einem Abstand von ca. 250 m zur Wohnbebauung
festgelegt. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Abbaugrenze des
Tagebaus beträgt ca. 300 bis 350 m. Die Abbaugrenze und die
Sicherheitslinie sind Bestandteil des zugelassenen bergrechtlichen
Rahmenbetriebsplans Tagebau Jänschwalde. Die laufende Fachplanung zur
Straßentrasse stellt keine derartige Veränderung der Grundan- nahmen
der Planung dar, die eine Zurücknahme der Abbaugrenze rechtfertigen
würde. Nach Aussage der Fachbehörde ist die Verlegung der
Straßentrasse im verbleibenden Planungsraum möglich. Die
abschließende Entscheidung zur Straßenführung sowie zu den
hierbei erforderlichen Schutzmaßnahmen ist in einem gesonderten
Planfeststellungsverfahren zu treffen. Die Realisierung der Maßnahme ist
im Zeitraum 2002 bis 2004 vorgesehen.
Die 220-kV-Hochspannungsfreileitung (Graustein-EKO) wurde
bereits zurückgebaut. Im Inanspruchnahmegebiet befindet sich im Bereich
zwischen Heinersbrück und Taubendorf eine 110-kV- Freileitung
(Neuendorf-Guben). Die Verlegung der 110-kV-Leitung wird in Teilabschnitten
erfolgen, mit der Zielstellung, die Umweltauswirkungen der Maßnahme zu
minimieren. Die Trasse wird im Wesentlichen innerhalb der Sicherheitslinie des
Tagebaus geführt.
Die 20-kV-Freileitung Grießen-Jänschwalde-Ost ist auf eine neue Trasse umzuverlegen. Ebenso die 20-kV-Freileitung
Heinersbrück-Grießen. Auch diese Verlegemaßnahmen werden z. T.
innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus realisiert.
Die noch im Abbaubereich vorhandenen Anlagen der Verbundnetz
Gas AG (Teile der Ferngasleitung 207 und die Korrosionsschutzanlage 207.00/10,
beides außer Betrieb) sind zurückzubauen.
G 7 Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden
sollen folgende Straßenverbindungen über die Kippenflächen
hergestellt werden:
Grötsch - Mulknitz
Heinersbrück - Briesnig
Heinersbrück - Grießen
Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll
entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.
Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im
Abbaugebiet unterbrochen. Ersatzmaßnahmen müssen die Abbaugrenzen
des Tagebaus berücksichtigen, so dass die Ersatztrassen um den Tagebau
herum geführt werden müssen. Dadurch verlängern sich in der
Regel die Wege zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen
sollen durch den frühestmöglichen Aufbau von Straßenverbindungen über das Kippengelände im Rahmen der
Wiedernutzbarmachung beseitigt werden. Die Festlegung zu den
Straßenverbindungen orientiert sich an den vorbergbaulichen
Verhältnissen.
Der Grundsatzcharakter gilt auch für die Darstellung der
Verbindungen in Anlage 2 des Plans. Die konkrete Trassenführung bleibt der
nachfolgenden Fachplanung vorbehalten. Dabei ist eine sinnvolle Einbindung des
Straßen- und Wirtschaftswegenetzes der Bergbaufolgelandschaft in das
umgebende Verkehrsnetz zu gewährleisten.
Z 35 Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie für die
bergbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden und eine
Nachnutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oder anderer Planungen nicht
vorgesehen ist. Für den Standort der Tagesanlagen Jänschwalde ist
eine gewerbliche Nachnutzung vorgesehen.
Begründung: Die Führung des Tagebaus und die Gewinnung von Braunkohle erfordern die
Errichtung von bergbaueigenen Anlagen im Umfeld des Abbaugebietes, wie z. B.
Randriegel für die Entwässerung, Grubenwasserreinigungs- anlagen,
Betriebsstraßen, Gleis- und Bandanlagen, Anlagen zur
Elektroenergieversorgung, Kohleverladung. Darüber hinaus sind zur
Minderung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen Schutzmaßnahmen,
wie Lärmschutzdämme, -wände, Versickerungsanlagen etc. zu
realisieren.
Die Anlagen sind umgehend nach Wegfall des vorgesehenen
Nutzungszweckes zurückzubauen, sofern eine Nachnutzung nicht z. B. im
Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft oder der kommunalen
Bauleitplanung vorgesehen ist. Für die Grubenwasserreinigungsanlage
Briesnig soll die Umwandlung in ein ökologisch wirksames
Kleingewässer geprüft werden. Die Tagesanlagen Jänschwalde
umfassen eine Fläche von ca. 91 ha. Neben der LAUBAG sind bereits
gegenwärtig weitere 20 Firmen an diesem Standort ansässig.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Brandenburgischen Straßengesetzes,
im Rahmen der Bauleitplanung,
in weiteren Fachplanungen.

3. Kartenverzeichnis

Anm.: Kartenskizze nicht mit aufgenommen
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