Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I
vom 21. Juni 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 24] , S.614) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 08] , S.175, 184)
Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan
Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird hiermit
erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Verbindlichkeit des
Braunkohlenplanes Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom
23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 4), die Verordnung über die
Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1, Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855) und die Verordnung über die
Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2, Umsiedlung Geisendorf/Sagrode vom 2.
Juni 1998 (GVBl. II S. 440) außer Kraft.
Potsdam, den 21. Juni 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage zur Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung 1.3 Energiepolitische
Rahmenbedingungen 1.4 Organisation und Planverfahren
1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd
1.6 Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd
1.7 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost 1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum
Welzow/Haidemühl/Proschim
2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen
P>
2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung 2.1.1 Abbaubereich,
Landinanspruchnahme 2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone
2.1.3 Räumlicher 2.2 Immissionsschutz
2.3 Naturhaushalt 2.3.1 Natur und Landschaft im
Abbaubereich 2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
2.3.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle
2.4 Wasserwirtschaft 2.4.1 Auswirkungsbereich und
Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung 2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3 Oberflächengewässer 2.4.4 Bergschäden
2.5 Umsiedlung 2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung
2.5.2 Gewerbliche Betriebe 2.5.3 Landwirtschaft
2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses
2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung 2.6 Abfallwirtschaft
2.7 Archäologie und Denkmalschutz 2.8 Grundzüge der
Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung 2.8.1 Massendisposition
2.8.2 Flächennutzung 2.9 Verkehrstrassen und
Versorgungsleitungen
3 Kartenverzeichnis
Anlage 1
Zielkarte: Landinanspruchnahme, Sicherheitslinie (M 1: 50 000)
Anlage 2
Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft, Ansiedlungsstandorte (M 1 : 50 000)
Anlage 3
Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutzgebiete (M 1 : 50 000)
Anlage 4
Gestaltungskonzept des Bergbautreibenden für die Geisendorf-Steinitzer Endmoräne (M 1 : 10 000)
Anlage 5
Übersichtskarte: Planverfahren Tagebau Welzow-Süd (M 1 : 100 000)
1 Allgemeines
1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
Definition
Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung.
Gemäß § 12 Abs. 1 des AGesetzes zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) werden Braunkohlenpläne auf der
Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen
Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung
aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit
dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der
Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unverAmeidbaren
Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur sowie zu zeitlichen,
räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt.
Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen
Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus
resultierende Flächeninanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung
und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende
Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum
Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.
Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des
geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig
und erstreckt sich - technisch-wirtschaftlich bedingt - über
mehrere Jahrzehnte.
Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik
nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige
Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes
und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und
kommunalen Ebene.
Ziel
Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplans, eine langfristig sichere Energieversorgung zu
ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter
deAn besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren
laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und z. T. schon wieder
gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.
Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und
Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden
Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen
Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller
Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben
das Konfliktpotential, das mit deAm Braunkohlenplan weitestgehend
bewältigt werden soll.
Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension
des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass
soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und
in die Entscheidung einbezogen werden.
Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf
Natur und Landschaft sind - soweit möglich - konkret zu
definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der
Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen.
Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle
einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw.
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer
bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der
sorbischen (wendischen) Minderheit zu berücksichtigen.
Inhalt
Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden
die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als
unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im
erforderlichen Maße berücksichtigen.
Gem&Aauml;ß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter
Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher
Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und
Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:
gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und
Bodendenkmalen,
Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren
Sicherheitslinien,
unvermeidbare UmsieAdlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
Räume für Verkehrswege und Leitungen,
Bergbaufolgelandschaft.
Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und
Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der
Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen.
Für den Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd liegt der
Landschaftsrahmenplan Braunkohlentagebaugebiet Welzow, 1999, im Sinne von
§ 6 Abs. 1 BbgNatSchG als Instrument des Naturschutzes vor. Die Ergebnisse
wurden, soweit relevant, im Braunkohlenplanverfahren berücksichtigt.
Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im
Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen
für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i.
V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche
zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1
Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begr&uAuml;ndung
beizufügen.
Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet Grundsätze und
Ziele der Raumordnung für den Bereich des Tagebaus Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I. Die Grundsätze sind mit einem
großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.
Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn
tatsächliche und rechtliche GrundanAnahmen, die dem Braunkohlenplan
zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche
Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden
überwiegt.
Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung
zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung

Raumordnungsgesetz - Landesplanung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18.
August 1997 (BGBl. I S. 2081) stellen die Länder für ihr Gebiet
übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf.
Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte
gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des
Landesplanungsvertrages vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 214).
Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind in § 3
Nr. 2 und 3 ROG definiert.
Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der
Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §
2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind die festgelegten Ziele der
Raumordnung als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur
bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, sondern
auch bei raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im
RahmeAn des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h., sie sind einer
Abwägung nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die
planerische Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen.
BeiA Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist
hierbei allerdings die Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu
beachten.
In § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) vom 20.
Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), sind die Ziele der Raumordnung für
das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden.
In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 4 Nr.
13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es
den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer
vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter
Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die
Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich
durchgeführt werden,
bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und
Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der
Betroffenen berücksichtigt werden und
sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und
gewährleistet wird.
Durch die vorliegenden und in Aufstellung befindlichen gemeinsamen
Landesentwicklungspläne wurden bzw. werden diese Ziele nicht ersetAzt.
Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende
gemeinsame Landesentwicklungspläne (LEP) aufgesAtellt:
LEP I - Zentralörtliche Gliederung - vom 4. Juli 1995 (GVBl.
II S. 474),
LEP für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg -Berlin (LEP eV),
Verordnung vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186),
LEP Standortsicherung Flughafen (LEP SF), Verordnung vom 18. März 1999
(GVBl. II S. 262).
Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, befindet sich im äußeren
Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes. Der Landesentwicklungsplan
für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden
raumordnerischen Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum,
liegt im Entwurf (Stand April 2003) vor. Unter Nummer I des Entwurfes wird
klargestellt, dass in dem durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und
Sanierungsplangebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau
und die Sanierung aufgelassener Tagebaue - einschließlich der
Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushalts - in Braunkohlen-
und Sanierungsplänen festgelegt werden.
Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)
Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft (GVBl. I S. 72). Der Artikel 1
enthält das Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg.
In diesem Gesetz werden grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird
klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der
Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen
Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem
Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt,
dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbAaubedingten
Umsiedlung geeignete WiederanAsiedlungsflächen innerhalb des angestammten
Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.
Der Artikel 2 beinhaltet das Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno
und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde.
Der Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein
Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu
eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der
Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den
Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.
Bergrechtliche Betriebspläne
Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit §
48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG).
Für die Tagebaue Cottbus-Nord, Jänschwalde und Welzow-Süd
liegen Rahmenbetriebspläne vor. Die Führung der Tagebaue erfolgt auf
der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.
Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach- und Rechtslage
anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber dem
Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die
Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio. t im Jahr
2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20
Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der
Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In
späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen
RückgaAnges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis
gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der
Energieversorgung und möglicher landespolitischAer Instrumente zu ihrer
Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von
Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen
Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land
Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung
beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen
Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.
Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik
folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:
umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von
Energie,
zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges
Energieangebot,
Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.
Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die
Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die
Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu
konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die
Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den
Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen
erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf
das Jahr 2000).
Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden
die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung
unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den
Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlenutzung in der Region
Lausitz-SpreeAwald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer
1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte
einscAhließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie
verminderte Strombedarfsentwicklung, CO2-Steuer bzw. Emissionsrechtehandel und
Liberalisierung des Energiemarktes.
Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und
umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus
Welzow-Süd aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen
Gründen nach wie vor unverzichtbar.
Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich
hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und
Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2003 wurden in
Brandenburg ca. 41 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus
größte Teil davon (ca. 37 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken
verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des
Kraftwerkes Schwarze Pumpe betrug seit seiner Inbetriebnahme 1997/98 bis 2003
insgesamt ca. 75,5 Mio. t Rohbraunkohle. Der jährliche Bedarf
gegenwärtig und perspektivisch liegt bei ca. 12,5 Mio. t. Die
Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze
(direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im
Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für die
wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.
Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der
Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten
Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab
berücksichtigen, darunter
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
erstellte Untersuchung A32;Die längerfristige Entwicklung der
Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI,
November 1999),
das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg
erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des LandeAs
Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001) und
der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für
Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den „Perspektiven der
Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft“.
Diese Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der
Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des
Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.
Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das
Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten
umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen
fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die
Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der
Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen
auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich
gesteigert werden. Die energiebedingten CO2-Emissionen sind seit 1991 um 32 %
zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der
Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die
Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro
geflossen.
Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre 2020 wird
trotz der Effizienzsteigerung insgesamt ein Anstieg erwartet. Hauptursachen
sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas und
Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die
Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der BraunkohlennutzAung
kommt, vor allem auch unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, weiterhin
eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Bedeutung zu. Die
Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar deutlich
zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion
übernehmen.
Zur Umsetzung der energiepolitischen ZieleA sind weitere Anstrengungen
erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei klare und
verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner
Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von
besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung der CO2 -Minderungspotentiale.
Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die
Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht
werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.
Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem
Ziel der nachhaltigen Entwicklung verträglichen Umfang erfolgen. Die
vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher mit einer Politik der
bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren
Energiequellen verbunden.
Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die
Schaffung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braunkohlenplanung und
durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen
umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss
Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und
Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der
BraunkohlenaussAchuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der
Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen
Mitgliedern.
Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3
RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne durch die
Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt - vor Eintritt in das
Beteiligungsverfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die
Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur
Beschlussfassung des Plans enthalten und wird in die Abwägung Ader
öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses können regionale
Arbeitskreise eingerichtet werden. Seit Mai 1991 begleitet der Arbeitskreis
Welzow-Süd die planerischen Prozesse zum Tagebau Welzow-Süd.
Beteiligung und Mitwirkung
Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem
Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen
Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten
Stellen zu beteiligen.
Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die Beteiligung
der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4
Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen.
In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen
dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und
privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können,
soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.
Bisheriger Verfahrensablauf
Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Welzow-Süd stellt sich als ein
mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar.
Im Verlaufe dieses Prozesses wurde eine Vielzahl von Gutachten und
Untersuchungen als Grundlage für die zu treffenden Planentscheidungen
vorgelegt.
Um Adie Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen
Etappen und Sachverhalte nachfolgend skizziert.
Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der
Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes
Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau
Welzow-Süd.
Unter Beachtung des damaligen Zeithorizontes der bergbaulichen Entwicklung
(2025/32) im südlichen Lagerstättenbereich (Teilfelder Proschim und
Flugplatzfeld) und der damit verbundenen Ents cheidungeAn zu möglichen
Umsiedlungen von Ortschaften, zu hydrologischen, ökologischen und anderen
Sachverhalten wurde das Braunkohlenplanverfahren Welzow-Süd in zwei
räumliche Teilabschnitte mit der Option unterteilt, dass der
räumliche Teilabschnitt II die nahtlose Fortsetzung des Teilabschnittes I
darstellt. Zur Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II soll
rechtzeitig ein erneutes Braunkohlenplanverfahren geführt werden.
Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt
I, wurde am 25. November 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses
festgestellt und am 23. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung der
Landesregierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für verbindlich
erklärt.
Am 28. Dezember 1993 erfolgte durch das damalige Oberbergamt des Landes
Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Tagebau Welzow-Süd, 1994
bis Auslauf, in den Grenzen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I.
Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle
Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen.
Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die
Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche
Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar
1994.
Die WeiAterführung des aktiven Tagebaus Welzow-Süd erfolgt in
Verantwortung des Unternehmens LAUBAG, seit Januar 2003 VATTENFALL EUROPE
MINING AG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV
gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus
Welzow-Süd.
Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie zwischen den
Verantwortungsbereichen der VATTENFALL EUROPE MINING AG undA der LMBV ist aus
der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.
Im Vollzug der Maßgaben des Feststellungsbeschlusses des
Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom
25. November 1993 und in Umsetzung seiner Ziele liegen nachfolgende sachliche
Teilpläne vor:
sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996,
Verordnung vom 23. September 1997 (GVBl. II S. 855)
sachlicher Teilplan 2 Umsiedlung Geisendorf/Sagrode Feststellungsbeschluss
des Braunkohlenausschusses vom 25. September 1997,
Verordnung vom 2. Juni 1998 (GVBl. II S. 440)
sachlicher Teilplan 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost
Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 2. März 2000.
Durch Bescheid vom 20. März 2000 hat das Oberbergamt des Landes
Brandenburg die Abänderung/Ergänzung des Rahmenbetriebsplans, die
sich aus den präzisierenden und konkretisierten landesplanerischen Zielen
des sachlichen Teilplans 1 und aus dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom
2. April 1998 (Konkretisierung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus
Welzow-Süd) ergaben, zAugelassen.
Eine Rechtverordnung zur Verbindlicherklärung des sachlichen Teilplans
3 war in Vorbereitung. Das Verfahren wurde aber auf Grund des Urteils des
Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 abgebrochen.
Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung
der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau
Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil
vom 15. Juni 2000 (VfgBbg 32/99) fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1
RegBkPlG im Land BrandeAnburg enthaltene Verordnungsermächtigung mit
Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung gegen
das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers
verstoße.
Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die
von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des
Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.
Infolge dieses Verfassungsgerichtsurteils waren die Regelungen zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine
verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu
schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).
Obwohl der bisherige Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, und seine drei sachlichen Teilpläne
selbst nicht Gegenstand einer Klage waren, ist eine Anpassung an die
geänderten planerischen Rechtsgrundlagen und die Durchführung eines
Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes geboten.
Das schließt eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des
zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses und der Erledigung bestimmter, seinerzeit
foArmulierter Aufgabenstellungen mit ein und führt im Ergebnis dazu, dass
die genannten Teilpläne zu einem überarbeiteten Braunkohlenplan
Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, zusammengeführt
wurden.
Aktueller Planungsstand
Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplans
bildet § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde die
Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den Braunkohlenausschuss
beteiligt.
Der vorliegende Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, wurde dem Braunkohlenausschuss zu seiner 53.
Sitzung am 14. März 20A02 vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren
zugeleitet.
Das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
erfolgte danach bis zum 15. Juni 2002.
Dazu leitete die Landesplanungsbehörde den Entwurf der betroffenen
Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald und den in § 2 Abs. 5
RegBkPlG genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach
§ 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll. So erhielten insgesamt
175 Beteiligte, davon 82 Träger öffentlicher Belange, innerhalb des
Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 47 Träger
öffentlicher Belange haben sich mit einer Stellungnahme beteiligt.
Nach Erörterung mit den Beteiligten am 19. September 2002 wurde das
Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss zu seiner Sitzung
am 28. November 2002 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
Der Arbeitskreis Welzow-Süd hat in seiner Sitzung am 10. Ok-tober 2002
mehrheitlich in einer Stellungnahme dem Entwurf zugestimmt und diese dem
Braunkohlenausschuss am 28. November 2002 unterbreitet.
Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses vom 28. November 2002 wurde in
die Abwägung der öffentlichen und priAvaten Belange eingestellt.
Soziales Anforderungsprofil
Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen
Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche
Umsiedlung zu unterbreiten.
Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung neu zu definieren ist,
kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die Lebensverhältnisse der
umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die Wünsche und
Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der Betroffenen zu
ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und konkrete Angebote zur
Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen und für eine
zukunftsorientierte GestAaltung eines neuen Lebensraumes unterbreiten zu
können.
Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler selbst und an die
Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden Ortes.
Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die Angebote
erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich ausreichend
und individuell mit diesen Angeboten auseinanderzusetzen, um ihre Hinweise und
Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu können.
Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP sollen durch
intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen zur
Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes
Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten
Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers
vertraglich vereinbart werden und dürfen nicht den Zielen und
Grundsätzen des Braunkohlenplans widersprechen.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd

Das Abbaugebiet des Tagebaus AWelzow-Süd (räumlicher Teilabschnitt
I) erstreckt sich im Südwesten des Landkreises Spree-Neiße und im
Ostteil des Oberspreewald-Lausitz-Kreises und tangiert die südliche
Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Es umfasst eine flächenhafte
Ausdehnung von rund 9 000 ha.
Der Tagebau wurde im Zeitraum 1962 bis 1966 südöstlich des Ortes
Haidemühl aufgeschlossen und entwickelte sich aus diesem Raum in
nordöstlicher Richtung, um sich westlich an Spremberg vorbei nach Norden
zu wenden. Zwischen 1990 und 1993 erfolgt die Umstellung vom Schwenk- auf
Parallelabbau.
Mit der so genannten Straußdorfer Ablaschung im Norden des Tagebaus
wurde durch neue Abbaugrenzen vor der Ortslage Rehnsdorf schrittweise die
Strossenlänge des Tagebaus um ca. 2 000 m zwischen Nord- und
Südmarkscheide verkürzt.
In der weiteren Entwicklung beAwegt sich der Tagebau in westlicher Richtung
bis kurz vor die Bahnstrecke Cottbus - Senftenberg, um sich von dort in
südlicher Richtung an Welzow vorbei wieder östlich in Richtung
Haidemühl zu bewegen.
Die Abraumförderbrücke F 60 nahm im Dezember 1972 ihren Betrieb
auf.
Der „Kauscher Graben”, ein endogen-tektonisches Großstörungssystem im Feld, bestimmt maßgeblich die
Tagebauentwicklung und die Abbautechnologie.
Eine weitere Entwicklung des Tagebaus hängt dann von der Entscheidung
zur Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II im
Südbereich des Lagerstättenkomplexes ab.
Der Tagebau Welzow-Süd ist der Hauptversorger des Kraftwerkes und der
Brikettfabrik Schwarze Pumpe und Nebenversorger für das Kraftwerk
Jänschwalde.
Die Kohleförderung im Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
Teilabschnitt I, ist nach derzeitigem Kenntnisstand in einem zeitlichen
Horizont bis ca. 2027/30 möglich.
Unter Berücksichtigung der konzipierten LaufzAeit des Kraftwerkes
Schwarze Pumpe bis 2038/40 wird eine Bedarfsdeckung bis dahin aus dem
Teilabschnitt I nicht erreicht.
Die Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II
würde eine Kohlegewinnung bis ca. 2045/50 ermöglichen.
Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von
den geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).
Tabelle 1
Kohleförderung Tagebau Welzow-Süd (Mio.t) 1995 - 2003
Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
Stand 11,6 12,0 13,5 13,9 14,1 14,9 18,0 18,9 19,5
Nach den Angaben der Bergbauunternehmen VATTENFALL EUROPE MINING AG und LMBV
stellt sich die bisherige Flächenbilanz mit Stand 3.12.2002 wie folgt dar:
Tabelle 2
Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Welzow-Süd
bis 31.12.2002 Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Tgb. Gesamt 2284,0 2722,4 10,3 1167,3 6184,0 1479,3 1799,0 0,0 270,3 3548,6
davon Vattenfall 1394,9 1718,3 6,5 724,4 3844,1 770,5* 734,1* 0,0 126,3* 1630,9
LMBV 889,1 1004,1 3,8 442,9 2339,9 708,8 1064,9 0,0 144,0 1917,7
*Anmerkung:A
davon werden 414 ha LN, 464 ha FN und 89 ha SN erneut überbaggert (vgl. Z 30)

1.6 Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd

Die Tagbauentwicklung Welzow-Süd erforderte bisher die
vollständige oder teilweise Inanspruchnahme von Ortschaften, in deren
Folge rund 2 900 Einwohner umsiedeln mussten.
Tabelle 3
Übersicht über die Umsiedlungen des Tagebaus Welzow-Süd
Ort Einwohner Zeitraum
Gosda 130 1968/69
Jessen 650 1972/73
Pulsberg (teilweise) 110 1975/76
Roitz/Josephsbrunn 209 1977/78
Stradow 312 1983/84
Groß Buckow 547 1984/85
Klein Buckow 180 1985/87
Radewiese 80 1986/87
Straußdorf 90 1987/88
Wolkenberg/Dolland 172 1989/90
Kausche/Klein Görigk 360 1995/96
Geisendorf/Sagrode 44/2 2000/01
Die Umsiedlungen vor 1990 entsprechen nicht den heutigen
Maßstäben zur Sozialverträglichkeit.
Erst Mitte der 80er Jahre wurden die sozialen Folgen des extensiven
Braunkohleabbaus von der DDR-RegieArung zur Kenntnis genommen. Eine Reihe von
Entscheidungen (Staatlicher Bergbauzuschuss, Eigenheimbau als
Ersatzwohnungsbau, freie Verfügbarkeit über die Entschädigungssumme, u. a. m.) wurden in dieser Hinsicht getroffen, die
die Folgen einer Umsiedlung milderten, ohne den heute gültigen Anspruch im
Sinne der Sozialverträglichkeit zu erfüllen.
Die Umsiedlung von Kausche nach Drebkau war die erste bergbaulich bedingte
Umsiedlung nach der gesellschaftlichen Wende 1989/90.
In der Stellungnahme der Gemeinde Kausche zum Braunkohlenplan Tagebau
Welzow-Süd, räumlicher TeilabschnitAt I, vom August 1993 wurde die
Erwartungshaltung der Betroffenen an eine sozialverträgliche Umsiedlung
artikuliert, die in den landesplanerischen Zielstellungen des Braunkohlenplans
entsprechend zum Ausdruck gebracht wurde.
Mit dem Kausche-Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der LAUBAG vom 13.
Dezember 1993 wurden diese Zielstellungen konkretisiert und ausgestaltet.
Seit dem 1. November 1996 ist Kausche ein Ortsteil in der Stadt Drebkau.
Damit befindet sich Kausche in der so genannten 3. Phase eines
sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses, in der Phase der
Eingewöhnung und des Einlebens, der sozialen Integration an einem neuen
Standort. Die kommunalrechtlichen Regelungen des Fünften Gesetzes zur
Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 250)
beinhalten einen der Umsiedlung geschuldeten Sonderstatus für Kausche, der
2008 endet.
Die Umsiedlung Geisendorf/Sagrode erfolgte gemäß den
landesplanerischen Zielen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2.
In Umsetzung und Konkretisierung dieser Zielstellungen und als Ergebnis der
Verhandlungen zum SAP wurde am 19. Dezember 1997 der Geisendorf-Vertrag
zwischen dem Unternehmen LAUBAG und der Gemeinde Neupetershain unterzeichnet.
Von den 13 Haushalten siedeltenA sich 11 Haushalte gemeinsam auf dem
Ansiedlungsstandort am Wasserturm in Neupetershain innerhalb des
Gemeindegebietes an. Der Abschluss der Umsiedlung im Sinne des Umzugs an den
neuen Standort erfolgte am 12. November 2001.
Die zwei Einwohner von Sagrode siedelten sich auf den Ansiedlungsstandort
Kausche in Drebkau an.

1.7 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost

Die WeiterführuAng des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I
erfordert die Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost.
Der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg fasste auf seiner 23.
Sitzung am 29. September 1994 den Beschluss zur Aufstellung des sachlichen
Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl.
Die Vorlage des Beschlussentwurfes war für das II. Quartal 1996
vorgesehen. Unter Beachtung des Standes des Meinungs- und
Willensbildungsprozesses in der Dorfgemeinschaft wurde in Abstimmung mit der
Gemeindevertretung Haidemühl einvernehmlich zwischen der Planungsstelle,
dem Bergbauunternehmen und der Gemeindevertretung Haidemühl dieser Termin
zeitlich verschoben.
Die Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses über die Feststellung
des sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost erfolgte am
2. März 2000.
Die Gemeinde Haidemühl und das Gebiet Karlsfeld-Ost umfassen eine
Fläche von 1 502 ha, wobei Karlsfeld-Ost davon eine Fläche von ca. 43
ha einnimmt.
In Haidemühl/Karlsfeld-Ost leben 644 Einwohner (Stand 31.12.2002).
Die Gemeinde Gosda, die auf das 1548 erstmals urkundlich erwähnte
gleichnamige Gut zurückgeht, ist die Ursprungsgemeinde des späteren
Industriestandortes Gosda-Haidemühl.
Im Zusammenhang mit Plänen zur Errichtung eines Glaswerkes in
unmittelbarer Nähe der Mahl- und Schneidemühle „Heidemühl“ an der Grenze zur Gemeinde Proschim tauchte der Name
Haidemühl erstmalig für das Glaswerk und die anschließeAnde
Siedlung in den 30/40er Jahren des 19. Jahrhunderts auf. Mit der weiteren
Entwicklung der Glashütte und der Ablösung des Holzes zugunsten der
nahegelegenen Braunkohle als Brennstoff nahm die Zahl der Einwohner seit diesem
Zeitpunkt sprunghaft zu.
Mit der Errichtung des Bahndammes für die Kohlebahn erfolgte eine
Zäsur in der Siedlungsstruktur des Ortsteils Karlsfeld der ehemAaligen
Gemeinde Proschim.
Karlsfeld wurde quasi geteilt, wobei der flächenmäßig
größere Bereich westlich des Bahndammes und ein kleinerer Teil
(Karlsfeld-Ost) östlich des Bahndammes liegt.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgte praktisch eine symbiotische Entwicklung von
Karlsfeld-Ost und Haidemühl. Infolge der Gebietsänderung 1989 ist der
Gebietsteil Karlsfeld-Ost der Gemeinde Haidemühl zugehörig und wird
seit dem 01.01.1990 auch von ihr verwaltet.
Das Glaswerk, die 1890 errichtete Brikettfabrik und der ab dem Jahr 1959 in
unmittelbarer östlicher Nachbarschaft im Aufschluss befindliche Tagebau
Welzow-Süd waren die Hauptarbeitsstätten der Haidemühler
EinwohnerInnen. Sie beeinflussten die weitere Entwicklung spürbar.
Allerdings haben das Glaswerk und die Brikettfabrik nach der Wende den
Übergang zur Marktwirtschaft nicht vollziehen können.
In den Jahren 1968/69 wurde Gosda, nunmehr ein Ortsteil von Haidemühl,
mit 130 Einwohnern der erste Ort, der infolge des Tagebaus Welzow-Süd
umgesiedelt werden musste.
Im Jahre 1972 wurde der Teil der Braunkohlenlagerstätte
Welzow-Süd, in dem sich auch die Gemeinde Haidemühl befindet, zum
Bergbauschutzgebiet gemäß § 11 des Berggesetzes der DDR
erklärt. Entsprechend der damaligen langfristigen Abbauplanung sollte
Haidemühl etwa im Jahre 2020 in Anspruch genommen werden.
Mit der Bergbauschutzgebietsfestsetzung waren Entwicklungsrestriktionen
verbunden, in deren Folge sich der ZustandA der Baulichkeiten erheblich
verschlechterte, die Einwohnerzahl nahm kontinuierlich ab (1958: 1 513
Einwohner, 1989: 766 Einwohner).
Die Siedlungsstruktur von Haidemühl wird von den beiden (ehemaligen)
Fabriken bestimmt und vermittelt den Eindruck eines Industriestandortes, der
durch eine weitgehende ein- bis zweigeschossige Bauweise geprägt ist.
Der Kernbereich von Haidem&uuAml;hl wird durch die Industriebrache des
ehemaligen Glaswerkes und durch die gegenüberliegende Schule mit ihren
Nebengebäuden (Aula, Sporthalle) geprägt.
Die Grundschule, durch verringerte Schülerzahlen in ihrem Bestand
gefährdet, wurde durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend
und Sport zur „Kleinen Grundschule“ umgewidmet.
Zum Einzugsbereich der Grundschule gehören neben Haidemühl auch
Proschim und anfänglich der sächsische Nachbarort Bluno.
Die Kindertagesstätte Haidemühl besteht aus einem Kinderhort und
einem Kindergarten mit Vorschuleinrichtung. Das Gebäude wurde 1970 durch
das Glaswerk erbaut. In der Kindertagesstätte werden neben den
Haidemühler Kindern auch Kinder aus Proschim betreut. Träger der
Kindertagesstätte ist die Gemeinde Haidemühl. Sowohl der Standort der
Kindertagesstätte als auch die Sportstätten, die vom Haidemühler
Sportverein HSV 1908 e. V. genutzt werden, befinden sich auf dem Gebietsteil
Karlsfeld-Ost.
Im Sportverein sind sowohl Haidemühler als auch Bürgerinnen und
Bürger von Karlsfeld-Ost organisiert.
Die Freizeitmöglichkeiten werden vor allem durch den
Jugendclub/Soziales Netzwerk Bereich Jugendarbeit, die Feuerwehrhistorik, die
Sportplätze mit Vereinslokal, Kegelbahn und Billard sowie die Sporthalle
gekennzeichnet. Darüber hinaus bieten die Teiche im südöstlichen
peripheren Bereich Nutzungsmöglichkeiten für den örtlichen
Anglerverein und fürA die Naherholung.
Die evangelische Kirchengemeinde Proschim-Haidemühl besitzt in
Haidemühl ein Gemeindehaus, in dem kirchliche Veranstaltungen stattfinden.
Haidemühl hat keinen eigenen Friedhof. Die Bestattungen erfolgen auf
dem Friedhof im benachbarten Proschim.
Über das bestehende Straßennetz ist Haidemühl in Ost-West-Richtung verbundenA mit Spremberg/Schwarze Pumpe und Proschim/Welzow.
Über die Verbindung Karlsfeld - Bluno (ca. 4 km) besteht der
Anschluss an die Bundesstraße 156.

1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum Welzow/Haidemühl/Proschim

Die Gemeinden Haidemühl und Proschim bildeten gemeinsam mit der Stadt
Welzow bis zum 26. Oktober 2003 das Amt Welzow. Mit In-Kraft-Treten der
landesweiten Gemeindegebietsreform zu diesem Zeitpunkt ist das Amt Welzow
aufgelöst, die Stadt Welzow amtsfrei, die Gemeinde Proschim in die Stadt
Welzow eingegliedert und nunmehr Ortsteil der Stadt Welzow. Die Gemeinde
Haidemühl besteht zunächst mit einem Sonderstatus bis zu der mit der
Umsiedlung verbundenen Auflösung der Gemeinde fort und wird durch die
Stadt Welzow für diesen Zeitraum mit verwaltet.
Mit Stand 31.12.2002 betrug die Einwohnerzahl insgesamt 5 197, davon Welzow
4 227, Haidemühl 644 und Proschim 326 Einwohner.
Die Verwaltungseinheit Welzow/Haidemühl liegt im südöstlichen
Teil des Spree-Neiße-Kreises und unmittelbar an der südlichen
Landesgrenze zum Freistaat Sachsen.
Die Einwohnerentwicklung war u. a. durch das umsiedlungsbedingte
Ausscheiden der Gemeinde Kausche per 01.01.1995 und der Ausgliederung von
Schwarze Pumpe mit der Kommunalwahl vom 27.09.1998 rückläufig. Allein
von 1992 bis September 2001 vollzog sich ein Einwohnerverlust von 544
Einwohnern.
Die Stadt Welzow, als Grundzentrum mit herausgehobener zentralörtlicher
Funktion im Spree-Neiße-Kreis regionalplanerisch bestimmt, Aliegt im
äußeren Entwicklungsraum des Landes, in der Planungsregion
Lausitz-Spreewald.
Ihre Entwicklung wurde durch dieA sich infolge der Braunkohlenvorkommen
ansiedelnde Industrie (Glasindustrie, Maschinenbau, Bergbau) vor mehr als 100
Jahren rasant beeinflusst. Noch vor rund 20 Jahren hatte die Stadt Welzow knapp
6 000 Einwohner.
Die wendebedingten Strukturbrüche führten zu Deindustrialisierungsprozessen in der Stadt. Brikettfabriken, Glashütten
und Maschinenbaubetriebe, Zuliefer- und Serviceeinrichtungen für den
Bergbau, die für Arbeit und Entwicklung sorgten, existieren nicht mehr,
die Einwohnerzahl hat sich um ein Viertel auf rd. 4 200 reduziert, die
Arbeitslosigkeit liegt mit ca. 28 % deutlich über dem Landesdurchschnitt.
Mit dem Verlust wesentlicher Teile des Industriebestandes verlor die Stadt
Welzow auch die tragende Grundlage ihres materiellen Lebensprozesses, ihrer
Identität sowie ihres sozialen Beziehungsgefüges.
Der Verlust der zum Versorgungsbereich der Stadt Welzow gehörenden
Gemeinden und der Einwohnerrückgang durch arbeitsplatzbezogene Abwanderung
junger Leute führte zu erheblichen Kaufkraftverlusten,
Steuereinbußen und Auslastungsproblemen von Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur (Kita, Schulen u. a.) in der Stadt.
Die notwendige Aufrechterhaltung der infrastrukturellen
Daseinsgrundversorgung als Grundzentrum in diesem Raum wird zunehmend
schwieriger.
Ca. 30 % der Gemeindefläche der Stadt Welzow liegt im Tagebaubereich
Welzow-Süd (TA I und II). 20 % der Fläche der Stadt nimmt das
Flugplatzgebiet ein, welches sich zum überwiegenden Teil im TA II
befindet.
In Abhängigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung
des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II kann, wenn auch zeitlich
in unterschiedlichem Ausmaße, eine mehr oder weniger starke
Beeinträchtigung der Stadt durch den Tagebau Aüber einen Zeitraum von
rund 50 Jahren heute nicht ausgeschlossen werden.
Mit dem im Jahr 2001 vorgelegten StruktureAntwicklungskonzept
Welzow-Neupetershain-Proschim wurde eine tiefgründige
Stärken-Schwächen-Analyse der bestehenden Situation vorgenommen und
Handlungsschwerpunkte zur Überwindung der strukturellen Probleme mit dem
Ziel der Aufrechterhaltung und der Stärkung der grundzentralen Funktion
der Stadt Welzow formuliert.
Die Initiativen der Stadt zur Umsetzung dieser Schwerpunkte bedürfen
einer angemessenen externen Unterstützung, die ihren Ausdruck vor allem im
Rahmen des Verwaltungshandelns der obersten und unteren Landesbehörden
einschließlich der bergbautreibenden Unternehmen finden sollen.
Mit dem Gesetz vom 24. März 2003 zur landesweiten Gemeindegebietsreform
betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree,
Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und
Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der
Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde
Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung, Artikel 1 § 28
bzw. Artikel 3 § 1, werden die Eingliederung der Gemeinde Proschim in die
Stadt Welzow und die mit der Umsiedlung der Einwohner nach Spremberg verbundene
Auflösung der Gemeinde Haidemühl rechtlich geregelt. Danach
fällt das Gebiet der Gemeinde Haidemühl mit deren Auflösung der
amtsfreien Stadt Welzow zu.
Die in diesem Braunkohlenplan benannte Gemeinde Haidemühl wird der
Grundannahme des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform folgend in den Grenzen der
Gemarkung Haidemühl, einschließlich des Gebietes Karlsfeld-Ost,
gefasst.
Insofern bestehen zum Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, vom 25. November 1993 einschließlich des
sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/KarAlsfeld-Ost und dem
vorliegenden Plan keine Unterschiede.
2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Landinanspruchnahme

Z 1: Im Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I,
dessen Größe und räumliche Lage durch die in der Anlage 1
dargestellte Grenze der Landinanspruchnahme bestimmt ist, hat die Gewinnung von
Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen.
Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf
das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die
bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.
G 1: Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist
so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen
und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen.
Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung
zuzuführen.
Begründung: Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der
Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung aufgrund der hohen energie-,
struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung des Tagebaus Welzow-Süd,
räumlicher Teilabschnitt I, zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes
Schwarze Pumpe als Vorranggebiet für die BrauAnkohlengewinnung
ausgewiesen. Andere Raumnutzungen sind grundsätzlich möglich und
sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen
Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrechterhalten werden.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der
vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von
Braunkohle der Vorrang vor anderenA Nutzungen und Funktionen einzuräumen.
Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen
Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe
andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche
Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der
Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, in
den einzelnen Abschnitten dar.
Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:
der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt
I, vom 25. November 1993, Verordnung vom 23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S.
4);
das Ökologische Anforderungsprofil, Tagebau Welzow-Süd, GEOS
Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, 1993;
der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus
Welzow-Süd, 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
Brandenburg am 28. Dezember 1993;
die Abänderung/Ergänzung Nr. 01/98 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau
Welzow-Süd 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
Brandenburg am 20. März 2000;
der Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen
und Randgebiete des Tagebaus Welzow-Süd, zugelassen durch das Bergamt
Senftenberg am 7. November 1995;
der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumAlicher Teilabschnitt
I, sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne,
Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996,
Verordnung vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855);
Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur
Überarbeitung und Konkretisierung des Braunkohlenplans.
Die Abbaukante im Bereich der Ortslage Geisendorf wurde im Braunkohlenplan
Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1
Geisendorf-Steinitzer Endmor&auAml;ne festgelegt.
In Erfüllung der Maßgabe 1 des Feststellungsbeschlusses des
Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I,
legte der Bergbautreibende zum 30. Dezember 1994 die Ergebnisse seiner
Untersuchung vor, die eine Weiterführung des Tagebaus bei Verzicht auf die
Inanspruchnahme von Geisendorf ausschlossen.
Nach öffentlicher Beratung dieser Ergebnisse am 26. Januar 1995 im
Arbeitskreis Welzow-Süd wurde, dem Votum des Arbeitskreises entsprechend,
durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) eine
externe gutachterliche Prüfung der Ergebnisse der LAUBAG-Untersuchung
veranlasst.
Am 18. Mai 1995 wurden die Hauptergebnisse dieses Gutachtens im
Braunkohlenausschuss dargelegt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Lage der westlichen Abbaugrenze des Tagebaus Welzow-Süd im
Teilfeld I wird einzig und allein durch geologische Gegebenheiten
ursächlich bestimmt. Diese geologischen Faktoren bestimmen die
bodenmechanischen, geotechnischen Parameter, die wiederum die dominierenden
Elemente zur Bestimmung der Tagebautechnologie und damit einhergehend für
die Tagebaukontur sind.
Die Lage der Abbaugrenze ca. 20 m vor dem Gutshaus Geisendorf stellt unter
der gegebenen technologischen Fahrweise der Abraumf&oAuml;rderbrücke
das Entfernungsmaximum der Lagefixierung im Ortsbereich dar, d. h., die
Möglichkeit des Abschwenkens des Tagebaus vor der Ortslage (=Verzicht auf
Umsiedlung) ist ausgeschlossen.
Der Erhalt des unter Denkmalschutz stehenden Gutshauses Geisendorf zwingt
zu einer Böschungsgestaltung, die wiederum als Folge die Verlegung aller
Versorgungstrassen, insbesondere der oberen Bandanlage, durch den verbleibenden
Restort erfordert. Insoweit ist aus Sicherheitsgründen, aber auch aus
Immissionsschutzgründen die Bewohnbarkeit der nicht im Tagebaufeld
liegenden Häuser ausgeschlossen.
Diese Prüfergebnisse haben weiterhin Bestand.
Die mit der Feststellung des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, TA I
im Jahr 1993 fixierte Sicherheitslinie wird daher in ihrem Verlauf nicht
verändert. Der Verlauf der Abbaugrenze im Bereich der Ortslage Geisendorf
ist in Anlage 4 dokumentiert und durch folgende Koordinaten nach dem
Gauß-Krüger-Bessel-System gekennzeichnet:
H R
57 22 756 54 44 870
52 21 406 54 43 930
57 20 895 54 43 835
57 19 998 54 43 229
57 18 694 54 42 884.
Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene
Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die
Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw.
auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen
räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige
Maß zu beschränken. AndererseiAts sind Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen
Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht
rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für
Staubimmissionen sein können, nach Möglichkeit auf ein
Mindestmaß begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr
betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich für den
Ausgleich verloren gegangener Nutzungen bereitgestellt werden.
Entsprechend den Möglichkeiten sollen Großgeschiebe (Findlinge)
geborgen und an geeigneter Stelle für eine Nachnutzung deponiert werden.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung
des Grundsatzes, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2: Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten
Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die
Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der
Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden
werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu
berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu
übernehmen.
In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Grenze der
Landinanspruchnahme (Sicherheitszone) sind die tagebautypische Randbebauung und
erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen
einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht
entgegenstehen, ist die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die
Sicherheitszone zAulässig.
Begründung: Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher
unmittelbare Auswirkungen der Abbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die
Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass
gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre
Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist
deshalb geboten.
Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante (im
Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen auf
bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die
Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die
Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel,
Grubenwasserreinigungsanlagen), innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht
werden.
Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die
Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat nebenA ihrer Bedeutung zur
Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit
mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen
verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von
Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder
Schutzwände.
Im Bereich der Koordinaten
H R
57 11670 54 45968
57 11107 54 47668
57 11318 54 46297
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

2.1.3 Räumlicher Teilabschnitt II

Z 3: Bis spätestens 2015 ist in einem anschließenden
Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung des
Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu treffen. Der Bereich des
räumlichen Teilabschnittes II gemäß Anlage 1 wird als
Vorbehaltsgebiet für den Braunkohlenbergbau ausgewiesen.
Begründung: Gemäß § 7 Abs. 1 ROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) i.
V. m. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) können
Braunkohlenpläne in sachlichen und räumlichen Teilplänen
aufgestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sich die Teile in eine
ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen.
Die gewinnbaren Kohlevorräte der gesamten Braunkohlenlagerstätte
Welzow-Süd ermöglichen nach den vorliegenden Planungen des
Bergbautreibenden eine Rohstoffgewinnung bis etwa 2050. Sowohl das Gutachten
der Prognos-AG zur "Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten
und nachhaltigen Energiewirtschaft" vom Oktober 2002 als auch der
Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 30. September 2003 zu den "Perspektiven der Kohle in einer
nachhaltigen Energiewirtschaft" weisen der Braunkohle in den kommenden
Jahrzehnten eine wichtige Rolle als Energieträger, vor allem auch unter
dem Aspekt der Versorgungssicherheit, zu. Aufgrund der hohen Bedeutung der
Lausitzer Braunkohle für die Energieversorgung des Landes sowie für
die strukturelle und arbeitsmarktpolitische Entwicklung der Region ist eine
langfristige planerische Sicherung der Rohstofflagerstätte geboten.
Die Laufzeit des Kraftwerkes Schwarze Pumpe ist gegenwärtig bis 2040
konzipiert. Um den sehr langfristigen Zeitraum gleichzeitig planerisch
bewältigen zu können, wurde der Lagerstättenbereich bereits im
Braunkohlenplanverfahren 1993 in zwei räumliche Teilabschnitte unterteilt.
Mit der Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I verfügt
der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis ca. 2027/30.
Die räumliche Unterteilung wurde bei der Überarbeitung des
Braunkohlenplans 2002/03 beibehalten, da die vor dem Zeithorizont von 2030 bis
2050 u. a. bestehenden sozialen, hydrologischen, lagerstättenwirtschaftlichen und tagebautechnologischen
Unterteilungsgründe nach wie vor Bestand haben.
Vorbehaltsgebiete stellen keine landesplanerische Letztentscheidung dar.
Den dort bestimmten raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen ist bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht
beizumessen. Die Ausweisung eines Vorbehaltsgebietes trägt der
Verantwortung der Landesplanung für einen langfristigen
Lagerstättenschutz Rechnung, lässt die Entscheidungsmöglichkeit
nach beiden Seiten offen und führt in diesem Bereich nicht zu einer
Einschränkung der Planungshoheit der Stadt Welzow und der Gemeinde
Neu-Seeland.
Mit der genehmigten Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I
verfügt der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis
ca. 2027/30. Die Option der Weiterführung in den Teilabschnitt II basiert
auf dem Erfordernis, die Versorgung des Kraftwerkes Schwarze Pumpe in seiner
konzipierten Laufzeit zu sichern. Sie gewährleistet die in diesem Plan
enthaltene Bergbaufolgelandschaft.
Eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II ist mit
erheblichen Auswirkungen verbunden, insbesondere durch die Inanspruchnahme des
Wohngebietes V und der südwestlichen Ausbauten der Stadt Welzow, des
Ortsteiles Proschim einschließlich Karlsfeld-West, des
Flugplatzgeländes Welzow und der Ortschaft Lindenfeld der Gemeinde
Neu-Seeland, Ortsteil Bahnsdorf, mit den damit erforderlichen Umsiedlungen.
In Prüfung der von der Arbeitsgruppe Dorf-Kohle-Umwelt Proschim im
Jahr 1996 erarbeiteten Vorschläge, eine Weiterführung des Tagebaus
Welzow-Süd unter Verzicht von Umsiedlungen vorzusehen, wurde extern eine
Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben.
Das wesentliche Ergebnis dieser Studie war der Nachweis, dass eine
wirtschaftliche Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt II ohne
Umsiedlungen nicht möglich ist.
Die geringe Entfernung zu den Seen der Restlochkette wird zu unvermeidbaren
hydraulischen Beeinflussungen führen, wenn nicht rechtzeitig geeignete
Gegenmaßnahmen eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der im
Rahmen der Sanierung der südlichen Restlöcher (Spreetal, Bluno) und
der Restlochkette (Sedlitz, Skado, Koschen) festgelegten Sanierungsziele
(Flutungszeitraum, Endwasserstand u. a.) kann nur über eine Dichtwand die
hydraulische Beeinflussung und eine mögliche Nutzungseinschränkung
infolge des Absinkens der Seewasserspiegel ausgeschlossen werden. Die
Notwendigkeit des Herstellungsbeginns der Dichtwand liegt nach Angaben des
Bergbautreibenden im Zeitraum 2015/20.
Das Abbaugebiet in einer flächenhaften Ausdehnung von ca. 2 160 ha
wird im Wesentlichen durch Nadelholzforsten in mehreren Entwicklungsstufen und
vorwiegend als Acker auf intensiv genutzten größeren
landwirtschaftlichen Schlägen genutzt.
Westlich und südlich der Ortslage Proschim befinden sich
Kiessandlagerstätten, die im Sachlichen Teilregionalplan II
"Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" vom 26.
August 1998 als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind.
Im südöstlichen Randbereich befindet sich das als FFH-Gebiet
gemeldete Naturdenkmal "Weißer Berg".
Eine Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den
räumlichen Teilabschnitt II hat die technologische Entwicklung des
Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I zu berücksichtigen. Es muss
Vorsorge dafür getroffen werden, dass für den Fall der
Nichtweiterführung ein geordneter Auslauf des Tagebaus im räumlichen
Teilabschnitt I ermöglicht wird. Diese Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt
zu treffen, der einerseits eine ordnungsgemäße und verlässliche
planerische Vorausschau zulässt und zudem andererseits noch keine
irreversiblen Zwangspunkte durch die Tagebauentwicklung gesetzt werden. Dies
wird mit einem Zeitrahmen bis 2015 gewährleistet, wobei gegenwärtig
davon ausgegangen wird, dass etwa um das Jahr 2010 das dann erforderliche
landesplanerische Verfahren eröffnet werden sollte.
Sollte eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II nicht
vorgesehen werden, sind die landesplanerischen Festlegungen über die
Bergbaufolgelandschaft unter Berücksichtigung der Einordnung der
Auslaufphase im räumlichen Teilabschnitt I entsprechend neu zu treffen.
Sowohl die konzipierte Abbaukante als auch die entsprechende
Sicherheitslinie überschreiten in einem Bereich südlich
Haidemühl die Landesgrenze zum Freistaat Sachsen (vgl. Anlage 1). Für
den sich ergebenen sächsischen Flächenanteil ist die raum-ordnerische
Sicherstellung im Freistaat Sachsen erforderlich.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Braunkohlenplanverfahren,
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Regionalplan Lausitz-Spreewald,
nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

2.2 Immissionsschutz

Z 4: Auf der Grundlage der Gutachten zur Entwicklung der Lärm- und
Staubimmissionen ist zu sichern, dass mit den in den bergrechtlichen
Betriebsplänen festzulegenden technischen sowie organisatorischen
Maßnahmen der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für die
tagebaunahen Ortschaften Papproth, Steinitz, Raakow, Domsdorf, Jehserig,
Merkur, Neupetershain, Welzow und Proschim und die auf sächsischem
Territorium liegenden Orte Bluno und Sabrodt zeitgerecht gewährleistet
wird. Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der
Technik anzupassen und auf ihren Erfolg immissionsseitig zu
kontrollieren.
Begründung: Der Braunkohlenabbau im Tagebau verursacht Staub- und Lärmemissionen, die
in der Nähe befindliche Wohnstandorte beeinflussen. Im Interesse der
Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der Planung, diese
Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Die geringsten Abstände zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung
in den Orten Steinitz, Domsdorf, Neupetershain und Welzow betragen im Grundsatz
ca. 200 bis 400 m.
Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des Unternehmens
LAUBAG im Jahre 1995 durch die Müller-BBM GmbH, Büro Dresden sowie
das Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH Gutachten zu
Staubimmissions- bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der
Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im Dezember 1995 dem
zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes
Rahmenprogramm Immissionsschutz für die Weiterführung des Tagebaus
Welzow-Süd 1996 bis Auslauf Teilfeld Welzow vor.
Dieses Rahmenprogramm wurde im Jahre 2000 aktualisiert. Dementsprechend
sind bergtechnische, betriebsorganisatorische, maschinentechnische,
bautechnische und ökologische Maßnahmen umzusetzen.
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen,
das Anlegen von Schutzpflanzungen,
die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des
Tagebaus,
das Befeuchten unbefestigter Wege und der Grubenarbeitsebene in
Trockenperioden,
die Zwischenbegrünung der Brückenkippe in relevanten
Teilbereichen,
die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
die Abstandsfahrweise des Vorschnittbetriebes und des
Förderbrückenverbandes bei Erforderlichkeit in ortsnahen Bereichen.
Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen Jahren
führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im
Bereich des Tagebaus Welzow-Süd. Weitere technische
Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband F 60
befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung.
Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit dem Landesbergamt
abgestimmtes Messnetz betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden
Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für
Lärm und die Immissionswerte für Staub bezogen auf die
gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im
Wesentlichen eingehalten werden.
Mit dem vorliegenden Rahmenprogramm wird eine Abbauentwicklung des Tagebaus
bis ca. 2010 betrachtet, die räumlich mit dem Erreichen der Abbaukante vor
der Bahnlinie Cottbus - Senftenberg 2008 gekennzeichnet ist.
Daraus ergibt sich das Erfordernis, rechtzeitig die gutachterlichen
Lärm- und Staubimmissionsprognosen über diesen Zeitrahmen hinaus
weiterzuführen, um auch in diesem Bereich frühzeitig erkennbare und
mögliche Belastungspotenziale infolge der weiteren Entwicklung des
Tagebaus durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu minimieren.
Als besonderer Schwerpunkt ist dabei die Annäherung des Tagebaus auf
ca. 150 m an die Wohnbebauung des Kippenweges der Stadt Welzow zu betrachten.
Regelmäßig erfolgen im Arbeitskreis Welzow-Süd entsprechende Informationen des Bergbautreibenden über den Stand der
Umsetzung des Rahmenprogramms.
Z 5: Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die
Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten
Kippenbereichen, von längerfristig verbleibenden Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden
Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für
den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.
Begründung: Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere
zusammenhängende offen liegende Oberflächen, auf denen zudem
feinkörniges Material überwiegt.
In den zurückliegenden Jahren wurden durch das Bergbauunternehmen
bereits eine Reihe von technischen und betriebs-organisatorischen
Maßnahmen eingeleitet, die zu einer spürbaren Belastungsreduzierung
geführt haben.
Zur Kontrolle und Überwachung wird seit 1992 ein Staubmessnetz
(Staubniederschlag) im Randbereich des Tagebaus betrieben, dessen
Aktualisierung entsprechend dem Tagebaufortschritt erfolgt.
Z 6: Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände u. a.) und
Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer
Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der
bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in
nachfolgenden Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck
zugeführt werden.
G 2: Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1
dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach
Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls aufgewertet werden.
Begründung: Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von
Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von
Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der
Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom
Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmemission. Die Errichtung, Pflege
und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem Bergbautreibenden.
Entsprechend dem Rahmenprogramm besteht die Zielstellung des
Bergbautreibenden, eine geschlossene Umgrünung des Abbaubereiches zu
sichern.
Dazu gehört neben der Anlage von Schutzpflanzungen sowohl der Erhalt
von Forst- und Restwaldflächen als auch die Schließung von
Waldrändern mit Unterholz und die Wiederaufforstung von Freiflächen.
Die erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit den
zuständigen Forstämtern.
Im Bereich der Ortschaften Steinitz, Domsdorf, Neupetershain,
Neupetershain-Nord, Welzow und Haidemühl/Proschim wurden Schutzpflanzungen
im Umfang von 46 Hektar angelegt und gepflegt. Dazu gehören auch die
Pflanzungen im Bereich des Stadtwaldes Welzow, die bis nach Beendigung des
Vorbeischwenkens des Tagebaus Immissionsschutzfunktionen ausüben.
Zum Schutz der Ortslage Papproth wurde 1993 ein 10 m hoher und 500 m langer
Lärmschutzdamm (2,5 ha) errichtet und begrünt. Nach Abschluss der
bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der Emissionsquelle ist in
Abstimmung mit der anliegenden Ortschaft Jehserig durch den Bergbautreibenden
der Rückbau des Lärmschutzdammes Papproth zu gewährleisten,
sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck vorsehen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen der Bauleitplanung.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

Z 7: Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft
im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche
auszugleichen.
Für rechtlich besonders zu schützende Teile von Natur und
Landschaft sind geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle vorzusehen,
wenn ein Ausgleich im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches nicht
erfolgen kann.
Der Bereich der Endmoräne zwischen Geisendorf und Steinitz ist
wieder herzustellen.
Geeignete Flächen der Sicherheitszone sind unter Beachtung des
Immissionsschutzes für Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 12
Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.
G 3: Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so
lange wie möglich erhalten werden.
Begründung: Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind
bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h.,
dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das
tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.
Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlen-abbaus in den
Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und
-nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne
nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
durchzuführen.
Der Bergbautreibende hat mit dem "Ökologischen Anforderungsprofil
Tagebau Welzow-Süd" (GEOS Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, Mai
1993) eine Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der
vorliegende Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet
Welzow-Süd zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.
Der Tagebau Welzow-Süd liegt in der Großlandschaft Lausitzer
Becken- und Heideland. Deren zentraler Teil bildet der in Ost-West-Richtung
verlaufende Niederlausitzer Grenzwall, dem sich im Norden die Cottbuser
Sandplatte und das Baruther Urstromtal, im Süden die Niederlausitzer
Randhügel und als Bestandteil der Großlandschaft Oberlausitzer
Heideland das Lausitzer Urstromtal anschließen.
Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden.
Das Planungsgebiet ist bereits seit mehr als 100 Jahren durch den Bergbau
in diesem Raum beeinflusst und dadurch tiefgreifenden
Landschaftsveränderungen unterworfen.
Die Landschaftsstruktur im Abbaubereich wird durch großflächige
Altkippen, Tagebaurestlöcher und Bruchfelder, anthropogen beeinflusste
Waldformen mit vorherrschendem Kiefernanteil und landwirtschaftlich genutzte
Standorte in der Nähe von Ortschaften und Siedlungen mit
durchschnittlichen Bodenwertzahlen in einer Schwankungsbreite von 12 bis 45
bestimmt.
Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich mit einem
Flächenanteil von ca. 40 % der Gesamtfläche (1 434 ha) das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Steinitz-Geisendorfer
Endmoränenlandschaft" im Abbaubereich.
Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst
landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht wertvolle
Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer
ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der Gestaltung der
Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit, neue
hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, die eine dynamische
Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf
nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden ermöglichen.
Die in den Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen,
dass hier Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora
und Fauna Lebensraum bieten. Im Tagebau Welzow-Süd sollen diese
Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines
zusammenhängenden Renaturierungsgebietes im Bereich des wieder
herzustellenden Endmoränenzuges zwischen Geisendorf und Steinitz
einschließlich des Quellkessels der Steinitzer Quelle und des Oberlaufes
des Petershainer Fließes geschaffen werden. Damit wird dem Schutzzweck
der Rechtsverordnung über das LSG "Steinitz-Geisendorfer
Endmoränenlandschaft" entsprochen, welcher u. a. die
Wiederherstellung des durch den Tagebau Welzow-Süd abgegrabenen
Endmoränenzuges zwischen Steinitz und Geisendorf als geologische
Besonderheit sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und
Pflanzenarten und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes in diesem Gebiet beinhaltet.
Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und
im Kippenbereich sollen gezielt Maßnahmen zur Minderung der
vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im
Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für
landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und
Lebensgemeinschaften, für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung
geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und
Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen,
Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in
der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert
werden.
Der Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu
mindern, gilt für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen
zu Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch
wasserabhängige Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die durch
Grundwasserabsenkung beeinflusst werden können und die gegenwärtig
keinen Schutzstatus haben.
Z 8: Seltene Tier- und Pflanzenarten sind vor der bergbaulichen Inanspruchnahme in
besonders geeignete Bereiche der bereits vorhandenen Bergbaufolgelandschaft
oder der unmittelbaren Bergbaunachbarlandschaft unter Beachtung der
spezifischen Standortansprüche umzusetzen. Stubben, Totholz und Astschnitt
aus dem Vorfeld sind in geeignete Kippenareale als Benjeshecken, Wälle u.
a. einzusetzen bzw. als Krautsäume an Wegen und Waldrändern der
Bergbaufolgelandschaft zu nutzen.
Begründung: Grundsätzlich sind Umsetzungen einzelner Arten aus ökologischer Sicht
nur in Ausnahmefällen sinnvoll, da Arten nur zusammen mit ihren
Lebensräumen geschützt werden können. In intakten Lebensräumen sind auch die typischen Arten vorhanden, sind sie es nicht,
führen Umsiedlungsversuche kaum zum Erfolg.
Sinnvoll erscheint die Umsetzung seltener Arten in potentiell geeignete,
noch nicht besiedelte Lebensräume. Im Zuge der weiteren Planung der
Bergbaufolgelandschaft sind rechtzeitig Ersatzstandorte vor allem für
schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten so herzurichten, dass das Risiko
des Verlustes gering gehalten werden kann.
Dabei gilt es auch Betriebsflächen, die aus technologischen
Gründen über einen längeren Zeitraum offen gehalten werden
müssen, bevor sie wieder in die Tagebauentwicklung und damit in die
abschließende Wiedernutzbarmachung einbezogen werden, mit zu
berücksichtigen. Als zeitweiliges Ansiedlungs- und Reproduktionsareal
für bestandsbedrohte Arten können sie als Verbund- und
Ausbreitungsareal von den gewachsenen Tagebaurandgebieten über die
älteren bis hin zu den jüngeren und zukünftig noch zu
schaffenden Gebieten der Bergbaufolgelandschaft dienen.
Auf der Grundlage der Dokumentation zur Führung des Nachweises der
Wiederherstellung der Funktion des Naturhaushaltes im bergbaulich zu
beanspruchenden Teil des Geisendorf-Steinitzer Endmoränenzuges des
Ingenieurbüros EMCP Görlitz wurde ein Projektteam beim
Bergbautreibenden gebildet, in dem sowohl der Landkreis Spree-Neiße als
auch der Arbeitskreis Welzow-Süd vertreten sind.
Die Schwerpunkte dieser Arbeit ergaben sich aus den aufgabenstellenden
Zielen des sachlichen Teilplans 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne bzw.
dieses Braunkohlenplans.
Im Weiteren wird nach einer abgestimmten Prioritätenliste auf der
Basis eines Arbeitsprogramms die Umsetzung seltener Pflanzen- und Tierarten
durchgeführt.
Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten über die
natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen Verhältnisse im
bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen, notwendige und
geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie später die
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen bzw.
mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung frühzeitig
anzuzeigen.
Das Biomonitoringprogramm für den Bereich der Endmoräne schafft
Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Artenschutz und eine
Biotopkontrolle in Bezug auf den Erhalt schützenswerter Biotopstrukturen,
den Artenschutz und die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.
Die Ergebnisse der mit den zuständigen Naturschutzbehörden
abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden in Jahresberichten
zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen und
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und
interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und dem
Landesumweltamt als Fachbehörde des Naturschutzes und der
Landschaftspflege übergeben, kontinuierlich wird im Arbeitskreis
Welzow-Süd informiert.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
Z 9: Mit der Kippenentwicklung ist das vorbergbauliche Relief der
Geisendorf-Steinitzer Endmoräne weitgehend wieder herzustellen.
Im Rahmen der Oberflächengestaltung sind die Voraussetzungen
für einen natürlichen Wasserabfluss und die Wiederherstellung der
Steinitzer Quelle zu schaffen.
Mit der Abschlussverkippung der qualitativ besten Rohböden
sind optimale Voraussetzungen für die Gestaltung einer vielfältigen,
artenreichen, standorttypischen Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand
geschützter Pflanzen- und Tierarten sichert.
Das unterirdische Einzugsgebiet der Steinitzer Quelle ist im Rahmen
der Rekonstruktion der Endmoräne auf Dauer wieder herzustellen.
Begründung: Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert das wechselweise Einbringen der
notwendigen Abraummassen unter Beachtung der bodenmechanischen Vorgaben zum
Kippenaufbau.
Die Sicherheiten dafür sind geotechnisch nachzuweisen.
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sackungen und Setzungen der
Kippe ist die Flaschenton-Dichtungsschicht sachgemäß in einer
solchen Mächtigkeit einzubringen, dass sie in der Lage ist, eintretende
Verformungen aufzunehmen und ein Versagen der Dichtungswirkung infolge
Rissbildung an der Schichtbasis auszuschließen.
Über die Tonschicht erfolgt die Verkippung der Abraummassen zur
Wiederherstellung des Grundwasserleiters.
Zur Gewährleistung einer besseren Versickerung und zur Steuerbarkeit
des Volumenstromes im Grundwasserleiter sind Sicker- und Drainageelemente
vorzusehen und im Verkippungsprozess mit einzubauen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

Z 10: Die im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden grundwasserabhängigen und
für den Arten- und Biotopschutz besonders wertvollen schützenswerten
Landschafts- und Lebensräume sind zu erhalten, zu beobachten und im Falle
einer Beeinflussung durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
Unvermeidbare nachteilige Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
Die in nördliche Richtung fließenden Gräben sind durch eine ökologiegerechte, auf Förderung der Eigendynamik
gerichtete Gewässerunterhaltung so an die derzeitigen und
nachbergbaulichen Abflussverhältnisse anzupassen, dass unterhaltungsarme
Fließgewässer mit größtmöglicher Flächenwirksamkeit entstehen.
G 4: Waldränder sind durch geeignete Maßnahmen ökologisch
aufzuwerten.
Begründung: Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich im Tagebaubereich das LSG
"Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft". Die Zone 2 dieses
LSG (ca. 40 % der Gesamtfläche) liegt im Abbaugebiet des Tagebaus (vgl. Z
8, 9), der übrige Teil wird durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaus
beeinflusst.
Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des
Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in
solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten
lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des
Nordbereiches des Sees.
Für den Verlust von z. T. gut entwickelten Waldrändern am
Nordhang der Endmoräne sind Waldränder in der unmittelbaren Umgebung
des Tagebaus ökologisch aufzuwerten. Möglichkeiten wären eine 20
bis 30 m tiefe Auflichtung des Waldes und Anlage von Kraut- und
Gebüschsäumen am unmittelbaren Waldrand. Vorhandene Weich- und
Vorhölzer (Weiden, Birke, Zitterpappel, Vogelkirsche, Traubenkirsche)
sowie Straucharten sind dabei zu schonen. Bei südexponierten
Waldrändern sollten durch Totholz, Stubben, Steinhaufen u. a.
verstärkt Zusatzstrukturen für thermophile Insekten und Reptilien
eingebracht werden.
Mit der Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. Dezember
1997 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Sümpfungswasserverteilung werden
die Auswirkungen der Entwässerungsmaßnahmen auf den oberirdischen
Wasserhaushalt, insbesondere auf die Abflussbildung und die
sümpfungsbedingte Versickerung ausgeglichen.
Damit sollen der erforderliche Mindestabfluss in den
Fließgewässern und die erforderlichen Wasserspiegelhöhen in den
Standgewässern:
Kochsa
Hühnerwasser
Döbberner Graben
Steinitzer Wasser einschließlich Quelle und Göhrigker See
Petershainer Fließ/Radensdorfer Fließ und Tschuggerteich
Teichgruppe Haidemühl/Proschim (solange hydrologisch vertretbar, s.
auch Abschnitt 2.4.3)
gewährleistet werden. Die sich entlang der Fließe entwickelten
Feuchtgebiete bleiben dadurch erhalten.
In das Grundwassermonitoring in Bezug auf den Grundwasserstand und auf
habitatstypische Tier- und Pflanzenarten sind folgende
grundwasserabhängigen Landschaftsteile einzubeziehen:
Petershainer Fließ mit Erlenbruch, Domsdorf-Radensdorfer Niederung
mit Erlenbruchwäldern
LSG "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft" mit Park
Raakow sowie Park Drebkau
Feuchtgebiete im Raum Groß Döbbern
sümpfungsbeeinflusste Teile
des Naturschutzgebietes (NSG) Koselmühlenfließ
des LSG Spreeaue südlich Cottbus mit NSG Biotopverbund Spreeaue
des LSG Staubeckenlandschaft Bräsinchen mit NSG Talsperre Spremberg
der Hühnerwasser- und Kochsa-Niederung mit Erlengrund
Feuchtbiotope am Süd- und Ostrand des Tagebaus sowie Teichgruppe
Haidemühl/Proschim
Park und Teich am Gutshaus Jehserig.
Mit der bedarfsweisen Versorgung der Kippenbiotope
Jessener Feuchtwiesen
Töpferschenke
Consulsee
sollen die Voraussetzungen für den Erhalt und Entwicklung
störungsarmer Rückzugsgebiete für Flora und Fauna und als
Ausbreitungszentrum für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgelandschaft
sowie für günstige Standortbedingungen für die Umsetzung von
Tier- und Pflanzenarten aus dem Tagebauvorfeld geschaffen werden.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.3.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle

Z 11: Die Funktion der Steinitzer Quelle als Feucht- und Abflussgebiet des Steinitzer
Wassers ist beim Vorbeischwenken des Tagebaus zu erhalten.
Die Wassermenge und -qualität haben unter Berücksichtigung der Versickerungsverluste, der Wassertemperatur und
weiterer physikalisch-chemischer Parameter den Erhalt der bestehenden
aquatischen und semiaquatischen Biotope einschließlich ihres
Genpotentials zu sichern.
Begründung: Die Steinitzer Quelle ist die letzte funktionstüchtige Quelle am Nordhang
der Endmoräne mit einem biotoptypischen Arteninventar, das auch etliche
Arten der Roten Liste enthält.
Sie hat damit auch eine erhöhte Bedeutung als genetisches Reservoir
für die Wiederbesiedlung ähnlicher Lebensräume nach dem
Wiederanstieg des Grundwassers.
In der Phase des Vorbeischwenkens des Tagebaus kann die Quelle nur
über die Zufuhr von Sümpfungswasser in ihrer Funktionsfähigkeit
erhalten bleiben. Die dazu eingeleiteten Untersuchungen und die
Erörterungen von Ergebnissen im Arbeitskreis Welzow-Süd und mit
Trägern öffentlicher Belange ergaben, dass mit einer
oberflächennahen Infiltration von aufbereitetem Sümpfungswasser eine
optimale Lösung zur Erreichung des Ziels gefunden werden kann. Demnach ist
vorgesehen, Sümpfungswasser aus der Randriegelleitung für die
Wasserlieferung zu nutzen. Durch kontinuierliche Kontrolle und Auswertung von
Daten geeigneter Kontrollsysteme ist das Infiltrationssystem, d. h., Zeit und
Menge der Wasserbereitstellung, genau bestimmbar.
Die postmontane Aktivierung der Quelle gliedert sich in drei Etappen:
Wiederherstellung der Grundwasserstauer und -leiter während der
Verkippung,
Initiale Füllung des Grundwasserleiters durch Niederschläge und
gegebenenfalls durch zusätzliche Speisung mit Filterbrunnenwasser,
Einstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes mit der
Möglichkeit zur Steuerung der Quellschüttung nach Menge und
Güte.
Die dazu erforderlichen Baumaßnahmen und technischen Eingriffe sind
"naturnah" auszuführen, um gegebenenfalls erforderliche
Rückbaue zu verhindern.
Das Einzugsgebiet ist hinsichtlich seiner Fläche so ausreichend wieder
herzustellen, dass die gegenwärtige Quellschüttung gewährleistet
wird. Nach den gutachterlichen Aussagen werden 40 ha für die
Wiederherstellung als ausreichend betrachtet. Eine Anbindung des postmontanen
Einzugsgebietes an das natürliche Einzugsgebiet erfolgt südlich des
Quellbereiches. Entscheidend für eine erfolgreiche Gestaltung dieses
Einzugsgebietes ist eine Funktionstüchtigkeit der wiederhergestellten
Dichtungsschicht. Sie muss flächenhaft eine vertikale Durchlässigkeit
von k f < 10 -9 m/s und auch nach Setzungen und Sackungen der Kippe eine
(tektonisch) ungestörte Lagerung gewährleisten.
Nach Gestaltung des wiederhergestellten Grundwasserleiters
unterstützen technische Maßnahmen die bedarfsgerechte Bereitstellung
von Wasser für die Quellschüttung.
Die Möglichkeiten zur Steuerung der Grundwasserneubildung durch
reliefbildende und landschaftsgestalterische Maßnahmen sind relativ
gering. Die natürliche Grundwasserneubildung wird intensiviert, indem ein
morphologisch geschlossenes Einzugsgebiet und eine schnelle Versickerung der
Niederschläge gewährleistet werden. Durch Entwicklung von
Kiefernwald-Mischwald-Beständen auf den Hochflächen und einer
abwechslungsreichen teilweise vegetationsfreien Offenlandschaft auf der
Südseite des Höhenzuges soll dieses erreicht werden, wobei aus
ökologischer Sicht solche vegetationslosen bzw. -armen Sonderstrukturen
eine Bereicherung darstellen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 12: Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass
ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der
bergsicherheitlichen Notwendigkeiten und darüber hinausgehenden
ökologischen Anforderungen so gering wie möglich gehalten
werden.
Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten. Die
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die
Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind
ständig zu überwachen.
Durch geeignete Maßnahmen (bspw. Dichtwand) sind negative
Beeinflussungen der konzipierten Wasserspiegelhöhen in den nahegelegenen
Restseen Spreetal-Bluno, Skado und Koschen durch die Grundwasserabsenkung
auszuschließen.
Begründung: Der Tagebau Welzow-Süd befindet sich auf einer tertiären
Hochfläche zwischen dem Niederlausitzer Grenzwall im Norden und dem
Lausitzer Urstromtal im Süden. Die ursprüngliche Fließrichtung
des Grundwassers vor Beginn des Bergbaus war von der Hochfläche nach
Norden in das Baruther Urstromtal und in das Lausitzer Urstromtal im Süden
gerichtet.
Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal eine Umkehrung
der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.
Dabei ist der Absenkungstrichter nach Norden weit ausgedehnt. Nach
Süden überlagert er sich mit den Entwässerungseinflüssen
der ehemaligen Tagebaue Spreetal, Skado und Sedlitz und nach Westen mit denen
des Tagebaus Greifenhain. Nach Osten endet die Reichweite an der Spree.
Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des
anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den
Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken,
dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der
Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.
Die Reichweite der derzeitigen und die nach gegenwärtigem
Planungsstand zum Ende des räumlichen Teilabschnittes I (ca. 2030) zu
erwartende bergbaubedingte Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Sie berücksichtigt keine Maßnahmen zur Eingrenzung der
Grundwasserabsenkung.
Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen
einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der
wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1997 (vgl. auch Abschnitt
2.3.2).
Oberflächenwassermonitoring
Zur Aufrechterhaltung von Mindestabflüssen bzw. zur Einhaltung
von Wasserspiegelhöhen in Standgewässern wird in die im Abschnitt
2.3.2 genannten oberirdischen Gewässer Sümpfungswasser abgegeben. Die
Einleitstellen sind mit Mengenmesseinrichtungen ausgerüstet.
In den mit Grubenwasser versorgten Standgewässern Göhrigker See,
Tschuggerteich und Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind Lattenpegel
vorhanden.
Ein Lattenpegel im Zulauf zum Erlenbruch bei Domsdorf erfasst die
Wassereinleitung in dieses Niederungsgebiet.
Im Koselmühlenfließ besteht eine Durchflussmessstelle zur
Erfassung des Durchflusses am Rand des Absenkungstrichters.
Grundwassermonitoring
Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und
werden die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im
Förderraum Welzow-Süd jährlich übergeben. Die Planung und
Fortschreibung des Pegelnetzes ist mit dem Hauptbetriebsplan des Tagebaus
Welzow-Süd und der Anzeige zur Realisierung von Regionalpegeln angezeigt
und zugelassen.

2.4.2 Wasserversorgung Sümpfungswassernutzung

Z 13: Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und
Güte ist für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das
Grundwasser zu gewährleisten.
Das im Bereich des Tagebaus Welzow-Süd anfallende Sümpfungswasser ist vorrangig zur Trinkwasser- und gewerblichen
Wasserversorgung und zur Wasserversorgung der grundwasserabhängigen
Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die
Mindestwasserführung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter
gemäß der jeweils gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis - soweit
möglich - durch die Einleitung von Sümpfungswasser zu
gewährleisten.
Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen
Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität
muss gegebenenfalls durch Aufbereitung gewährleistet werden.
Begründung: Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden
Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der
Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich
bzw. Ersatz zu leisten.
Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und
effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist
gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau
verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die
durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil
des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven
Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser
pro Jahr zur Verfügung. Diese Wassermenge wird, neben der Versorgung der
Braunkohlenkraftwerke, im Zusammenhang mit der Rehabilitation des
Wasserhaushaltes für die Restlochflutung, für die Stützung der
Wasserführung der Spree und für die Aufrechterhaltung des
Mindestabflusses in den bergbaubeeinfluss-ten Vorflutgräben eingesetzt.
Rund 70 % des im Tagebau Welzow-Süd gehobenen Grubenwassers wird zur
GWRA Schwarze Pumpe geleitet, dort gereinigt und zu Trink- und Brauchwasser
aufbereitet. Verbleibendes Überschusswasser wird in die Spree abgeleitet
bzw. für die Flutung von Tagebaurestlöchern zur Verfügung
gestellt.
Die zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen
Landschaftsbestandteile sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.
Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Welzow-Süd ca. 43,2 Mio. m3 Wasser
durch die LAUBAG gehoben und abgeleitet.
Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten wasserrechtlichen
Erlaubnis:
über das Ableitungssystem Süd zur GWRA Schwarze Pumpe
zur Wassereinleitung in die Kochsa sowie in die Teichgruppe
Haidemühl/Proschim,
über das Ableitungssystem Nord zur Einleitung in den Döbberner Graben,
über die GWRA Klein Buckow in das Hühnerwasser in die Brauchwasserleitung für Jehserig, Rehnsdorf und Papproth,
über das Ableitungssystem Steinitz mit Aufteilung auf fünf Einleitstellen des Steinitzer Wassers
mit Infiltration des Quellgebietes der Steinitzer Quelle
mit Einleitung in den Göhrigker See,
über das Einleitungssystem West in das Petershainer Fließ mit Verlagerung in Richtung Westen bis zur
Bahnlinie.
Die LMBV betreibt im rückwärtigen Raum des Tagebaus keine
Entwässerungsanlagen.
In den Sommerhalbjahren wird der Gemeinde Jehserig mit ihren Siedlungen
Rehnsdorf und Papproth Brauchwasser zur Verfügung gestellt.
Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und Consulsee
erhalten bei Bedarf Sümpfungswasser aus dem Kippenableiter.
Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende
Größenordnungen gekennzeichnet:
Einleitstelle Wassermenge in Tm³
GWRA Schwarze Pumpe 31 198
Kochsa 1 120
Hühnerwasser 1 140
Döbberner Graben 1 696
Steinitzer Wasser 2 837
Petershainer Fließ 1 202
Teichgruppe HaidemühlProschim 620
Kommunales Brauchwasser und Kippenbiotope 2 897
Eigenbedarf (Bohr-, Beregnungs-, Löschwasser) 105
Mit dem Einschwenken des Tagebaus in das Teilfeld Proschim und der damit
verbundenen Überbaggerung ehemals bereits bergbaulich in Anspruch
genommener Flächen ist mit einer Verschlechterung der Qualität des
Grubenwassers zu rechnen.
Dies erfordert die Errichtung einer Grubenwasserreinigungsanlage
östlich der Gemeinde Neupetershain. Der geplante Standort ist in Anlage 3
dargestellt.
Die Grubenwasserreinigungsanlage ist so zu planen, zu errichten und zu
betreiben, dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für
die Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung zur
Beschaffenheitsentwicklung der Fließgewässer im Land Brandenburg die
erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers
gewährleistet.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 14: Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die
Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt bedeutsamen
Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände bzw. der
landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen,
z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder
Oberflächenwasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung
der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden. Die Ausgleichs- und
Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt 2.3.2) sind bei Bedarf für den
gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h.,
über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung
ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrecht zu
erhalten.
Für die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die
vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut zu
gewährleisten.
In den Fließgewässern Kochsa, Hühnerwasser, Döbberner Graben, Steinitzer Wasser, Petershainer/Radensdorfer Fließ
sind durch Einleitung von Sümpfungswässer die Mindestabflüsse
nach Menge und Beschaffenheit aufrecht zu erhalten.
In den Standgewässern Göhrigker See, Tschuggerteich und
in der Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind mittels Sümpfungswässer die Wasserspiegelhöhen zum Erhalt des
Biotopcharakters zu gewährleisten.
Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und
Consulteich sind über den Kippenableiter bei Bedarf mit
Sümpfungswässer zu versorgen.
Begründung: Die Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd führt zu weiteren
Veränderungen der natürlichen Zuflussbedingungen der
Oberflächengewässer. So werden die ehemaligen Quellgebiete
(inzwischen trockengefallen) des Radensdorfer/Petershainer Fließes
überbaggert, die Grundwasserabsenkung führt zum Trockenfallen von
Speisungsgebieten und zu erhöhten Infiltrationsverlusten in den
Gewässern.
Diese Beeinflussung der Gewässer durch die Grundwasserabsenkung ist
durch Wassereinleitungen aus dem Sümpfungswasseraufkommen in Höhe des
landschaftlich notwendigen Mindestabflusses auszugleichen.
Das Petershainer Fließ weist an der Greschmühle im Bereich des
Durchbruchtales durch den Grenzwall ein Einzugsgebiet von 7,5 km2 auf. Bei
einer mittleren Neubildungsrate von 4,5 l/s km2 entsprach das unter
natürlichen Verhältnissen einem Gebietsabfluss von ca. 35 l/s.
Seit Anfang 1994 wird durch Einleiten von Sümpfungswasser in der
Nähe der eigentlichen Quelle bei Kausche (ehemalige Ortslage) für ein
stabiles Dargebot gesorgt.
Vor der Überbaggerung dieser Einleitstelle ist rechtzeitig eine
Verlegung außerhalb des Abbaugebietes nordöstlich Neupetershains
durchzuführen. Sie wird eingebunden in die gezielte Vorflutgestaltung im
Bereich der ehemaligen Ortslage Klein Göhrigk im Rahmen der Gestaltung der
Bergbaufolgelandschaft und bildet damit den Anschluss an das Petershainer
Fließ.
Der Wasserhaushalt im Gebiet von Drebkau wird nicht unerheblich vom
Mindestabfluss des Steinitzer Wassers bestimmt.
Durch umfangreiche Meliorationsmaßnahmen sind in den letzten 20
Jahren vielfach oberflächennah anstehende wasserstauende Schichten
durchbrochen und drainiert worden.
Die Überlagerung der Entwässerungstrichter der Tagebaue
Welzow-Süd, Greifenhain und Gräbendorf führte zu einem
Zurückgehen der Grundwasserstände um durchschnittlich 7 bis 8 m (im
Maximum bis 15 m), was zum Trockenfallen von Auwäldern und
Erlenbrüchen bis hin zur Degradation von Moorböden führte.
Zur Stabilisierung des Oberflächenwasserhaushaltes wird seit 1990
Sümpfungswasser aus den nördlichen Randriegeln des Tagebaus in die
Zuflussgräben zum Steinitzer Wasser abgegeben. Das obere Einzugsgebiet der
Kochsa und des Hühnerwassers wurde vollständig überbaggert.
Auf den derzeitig bestehenden und sich in Verantwortung der LMBV
befindlichen Kippenhochflächen wurden wegebegleitende
Hochwasserschutzgräben angelegt, die anfallendes Niederschlagswasser in
die vorhandenen Feuchtgebiete leiten. Eine Ableitung des sich auf der Kippe
sammelnden Wasser in die Kochsa ist nicht vorgesehen, da aufgrund der zur
Verfügung stehenden Wassermengen eine durchgängige Sicherung der
Wasserführung in der Kochsa auf diesem Wege nicht möglich ist. Mit
der Beendigung der Verkippung im nördlichen Teil der
rückwärtigen Kippenflächen ist das Einzugsgebiet des
Hühnerwassers, wenn auch in etwas kleineren Umfang wieder herzustellen.
Erst nach abgeschlossenem Grundwasserwiederanstieg durch den Tagebau wird sich
die "Quellregion" des Hühnerwassers wieder aktivieren.
Mit der gezielten Anlage eines dauerhaften Bachbettes im Kippenbereich ist
der Anschluss an den noch bestehenden natürlichen Verlauf des
Hühnerwassers zu gewährleisten.
Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des
Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in
solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten
lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des
Nordbereiches des Sees.
Die Arbeiten zur Reaktivierung des Petershainer/Radensdorfer Fließes
wurden mit der Bewässerung der Tschugger Teiche und des Erlenbusches bei
Domsdorf verbunden.
Die Teichgruppe Haidemühl/Proschim liegt teilweise im Abbaugebiet. Die
Bespannung für die im Abbaufeld liegenden Teiche kann demzufolge nur
solange aufrechterhalten werden, wie es aus der Tagebauentwicklung hydrologisch
vertretbar ist. Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und
kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch
die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere
Jahrzehnte) haben diese trocken gefallenen Vorfluter ihre
Funktionsfähigkeit weitgehend verloren. Im Zusammenhang mit dem
Grundwasserwiederanstieg sind daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer
ausreichenden Vorflut auch außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem
Brandenburgischen Wassergesetz.

2.4.4 Bergschäden

Z 15: Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg entstehenden
und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und
Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu
entschädigen.
Begründung: Das Plangebiet liegt bereits im Grundwasserabsenkungstrichter des Tagebaus
Welzow-Süd, in dessen Folge es bereits zu Setzungen und Senkungen gekommen
ist. In den Fällen, wo diese gleichmäßig erfolgten,
führten diese Wirkungen in aller Regel nicht zu Bergschäden, nur bei
ungleichmäßigen Setzungen und Sackungen auf kurzer Entfernung waren
Schäden an Bauwerken zu vermerken.
Es ist damit zu rechnen, dass Bauschäden dort verstärkt auftreten
können, wo bindige Schichten sehr oberflächennah auskeilen.
Unabhängig davon, dass Bergschäden aufgrund der auf kürzester
Entfernung wechselnden geologischen Bedingungen an den einzelnen Standorten
nicht eindeutig voraussagbar sind, gilt es, bei Neubauten prophylaktische
Maßnahmen durchzusetzen, damit von vornherein eine Schadensbegrenzung
erfolgt.
Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim Verursacher anzumelden. Die
Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes.
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bereichen, die durch Maßnahmen und
Auswirkungen des Altbergbaus ohne Rechtsnachfolger gefährdet sind, wenn
der Grundwasserwiederanstieg erfolgt. Insbesondere sind Teile der Stadt
Spremberg davon betroffen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
nach dem Bundesberggesetz.

2.5 Umsiedlung

2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

Z 16: Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost
erforderliche Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten.
Soziale Härten sind auszuschließen.
Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft und der sozialen
Bindungen ist eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlung
(gemeinsame Umsiedlung) anzustreben.
Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung sind
auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen
Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem
anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten
der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.
Begründung: Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der
Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet.
Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale
Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl
weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der
betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den
Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und
Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus
bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den
Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes
sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige
strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur
Beurteilung von Braunkohlentagebauen.
Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur
Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier
wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und
gesammelten Erfahrungen zehn Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der
Sozialverträglichkeit formuliert:
Demokratische Legitimation
Reversibilität
Prävention
Erwerb von Kompetenzen
Materielle Sicherung
Partizipation
Differenzierte Zeitplanung
Differenzierte Angebotsplanung
Zukunftschancen
Regionale Entwicklungsalternativen.
Die im Dezember 2000 abgeschlossene Evaluierung dieser zehn Kriterien im
Rheinischen Braunkohlenrevier hat diese Einschätzung bestätigt und
die gemeinsame Umsiedlung wegen ihrer zentralen Bedeutung als ein weiteres 11.
Kriterium benannt.
Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren haben die
öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis
im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen
grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im
Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung
des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.
Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die Mitwirkungs- und
Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von Kompetenz, Partizipation).
Die Annahme dieser Mitwirkungs- und Beratungsangebote durch die Umsiedler ist
dabei eine wesentliche Voraussetzung, um einen Meinungs- und
Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den betroffenen Bürgern und
allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und Durchführung Beteiligten in
Gang zu setzen, in dessen Verlauf Lösungen gefunden werden sollen, die von
allen betroffenen Gruppen mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei
geht es keinesfalls nur um die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen
Belastungen, sondern es sind gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation
immaterieller Verluste und Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung
des Lebensraumes einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte
Angebotsplanung). Als eine Grundlage für diese Diskussion sind durch den
Bergbautrei benden ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem
Sozialen Anforderungsprofil (SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen
auf den Ort und seine Bewohner vor, während und nach der Umsiedlung zu
beschreiben. Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung
von nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden.
Mit dem vom Bergbauunternehmen zum 31. Dezember 1996 vorgelegten SAP wurde
den Bewohnern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost ein erstes Angebot für die
Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung unterbreitet.
In Auseinandersetzung mit diesem Angebot legte die Haidemühler
Gemeindevertretung am 31. August 1999 ihrerseits einen Forderungskatalog als
Verhandlungsgrundlage zur Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung
vor.
Die dazu geführten Verhandlungen zwischen dem Bergbautreibenden und
den Haidemühlern mündeten im Haidemühl-Vertrag, der am 30. Juni
2000 unterzeichnet und notariell beurkundet wurde.
Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit ist das
Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Darunter ist zu verstehen, dass die
Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb
eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen
Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann
unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame
Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen
verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem
effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in
den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen,
dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler
mitgetragen wird.
Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass eine 100-prozentige Beteiligung an der gemeinsamen
Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung aufgrund der
unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft
nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die
unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer
sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen,
nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen.
Jedem Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost, ob Eigentümer oder
Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an der gemeinsamen
Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Haidemühler, die nicht
an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich für einen
anderen Wiederansiedlungsstandort entscheiden, nicht benachteiligt werden. Es
wäre ein sozial unverträglicher Missbrauch eines guten Konzeptes,
dieses als Druckmittel gegenüber den Betroffenen einzusetzen, um ihre
Kooperation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzwingen.
In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im Jahre 1993
erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle.
Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen
im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen BürgerInnen in
Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die
einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte
gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt
wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und
Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung
prüfen zu lassen (Schiedsstelle).
Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete Härteausgleichs- und
Schiedsstelle kann gemäß Haidemühl-Vertrag auch bei
gegebenenfalls auftretenden Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen
der Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost angerufen werden. Die
Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für die
Braunkohlenplanung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg
eingerichtet.
Z 17: Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit
erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen.
Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein
sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern.
Mieter, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim
errichten oder Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden
angemessen zu unterstützen.
Begründung: Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann zur Wirkung kommen, wenn
jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance gegeben
wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
Für Eigentümer ist dies in jedem Fall gewährleistet,
für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher Maßnahmen festzulegen, die
die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen
und
auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im
Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzepts weitgehend selbst bestimmen zu
können.
Rund 75 % der Haushalte in Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind
Mieterhaushalte. Die Mietverhältnisse bestehen für die Nutzung von
freistehenden Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern,
Reihenhäusern,
Mehrfamilienhäusern mit mehreren Geschossen,
landwirtschaftlichen Anwesen.
In Haidemühl/Karlsfeld-Ost gibt es folgende Vermieter:
Gemeinde Haidemühl,
Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG),
Vattenfall Europe Mining AG,
Private Vermieter.
Im Haidemühl-Vertrag wurde dazu im Einzelnen die Verpflichtung des
Bergbautreibenden fixiert, entsprechenden Mietwohnraum mit einem
sozialverträglichen Mietpreisniveau zu errichten.
Die Planung des Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht,
gegebenenfalls bereits zu Beginn der Umzugsphase an dem neuen Standort
Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden können.
Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am Umsiedlungsstandort Eigentum zu
erwerben, so werden auch den Mietern Grundstücke zweckgebunden zum Kauf
angeboten. Für den Erwerb des Baulands und zur Unterstützung des
Bauvorhabens werden seitens des Bergbautreibenden für bauwillige Mieter
günstige Konditionen und Finanzierungshilfen gewährleistet.
Seitens des Landes Brandenburg werden zur Unterstützung der Bildung
von selbst genutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der
Fördervoraussetzungen nach Maßgabe der jeweils geltenden
Wohneigentums-Richtlinie Fördermittel:
für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,
für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben
wollen,
für Eigentümer von selbst genutztem Wohnungseigentum, die
aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort
größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,
bereitgestellt.
Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom Unternehmen zu
gewährenden Entschädigungsleistungen und deren ergänzender
Finanzierungshilfen ein.
Z 18: Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist während der gesamten Umsiedlungsphase
wohn- und lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der
Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.
Das Dorfentwicklungsprogramm Haidemühl mit den Schwerpunkten
Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftskraft, Wohnqualität
und des Freizeitwertes,
Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten der Vereine,
insbesondere der Senioren, Kinder und Jugendlichen,
Erhalt des Schulstandortes
ist bis zum Zeitpunkt der unmittelbaren Umsiedlung konsequent
umzusetzen.
Die Konsequenzen für den Ortsteil Proschim aus der Mitnutzung
der gesellschaftlichen Einrichtungen (Kindertagesstätte, Schule u. a.) in
Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind unter Berücksichtigung des Zeitrahmens
des Umsiedlungsprozesses rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung des
Ortsbeirates Proschim zu klären.
Begründung: Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive von
Haidemühl/Karlsfeld-Ost am jetzigen Standort begrenzt.
Im Interesse einer hohen Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung (s. a.
Erläuterung zu Ziel 1) spielt die Stärkung der örtlichen
Gemeinschaft durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine
große Rolle. Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von
Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung Haidemühl mit.
Zielstellung ist es, den Ort durch konkrete Maßnahmen bis zum Abschluss
der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige
Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am
neuen Standort zu schaffen.
Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit der
vorhandenen Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und
Elektroenergie, die Telekommunikation und die Straßenanbindung
bedarfsgerecht zu sichern.
Die regelmäßige ortsübliche Pflege aller Grundstücke
wird in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von Ordnung und
Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen während
der unmittelbaren Umzugsphase.
Neben dem Problembereich des stillgelegten Glaswerkes spielte der Erhalt
des Schulstandortes eine nicht unerhebliche Rolle im Dorfentwicklungsprogramm
von Haidemühl.
Mit Bescheid vom 3. April 1998 hat das Ministerium für Bildung, Jugend
und Sport des Landes Brandenburg im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt
für den Landkreis Spree-Neiße auf Antrag der Gemeindevertretung
Haidemühl vom 1. Dezember 1997 die Fortführung der Grundschule
Haidemühl als Kleine Grundschule im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 2 des
Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem Schuljahr 1998/99 genehmigt. Der
Genehmigungsbescheid beachtete, dass die Gemeinde Haidemühl bundesweit die
einzige Gemeinde mit einer funktionierenden Schule ist, die von einer
Umsiedlung betroffen ist. Darüber hinaus ist die Schule nicht nur
Grundschule, sondern sie ist in Haidemühl das räumliche Zentrum und
die Grundlage für das vielgestaltige, intakte Dorfgemeinschaftsleben.
Mit diesem Genehmigungsbescheid wurde die Ausnahmesituation der Gemeinde
und damit das Sonderopfer der EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost
entsprechend anerkannt.
Mit dem Zeitpunkt der Umsiedlung stehen die Schließung der
Kindertagesstätte, der Schule u. a. an. Diese Einrichtungen werden
ebenfalls von den Kindern des Ortsteiles Proschim und von Karlsfeld (westlich
des Bahndammes) genutzt. Derzeit werden 20 Kinder aus Proschim in der
Kindertagesstätte mit betreut, die Grundschule besuchen 36 Schüler
aus Proschim. Unter Einbeziehung des Ortsbeirates Proschim und der
Stadtverwaltung Welzow sind vom Träger der Einrichtungen rechtzeitig die
Gespräche mit den betroffenen Eltern zu führen, um vor dem Wegfall
der Betreuung der Proschimer Kinder zu einer möglichst einvernehmlichen
Interessenausgleichslösung zu kommen. Der Friedhof von Proschim wird auf
vereinbarter Basis von Haidemühl mit genutzt.
Inwieweit Umbettungen infolge der Umsiedlung stattfinden, hängt
vorrangig vom Willen der Umsiedler selbst ab. Sollten sich daraus Konsequenzen
für den Haidemühler Anteil der Friedhofsbewirtschaftungskosten
ergeben, sind diese zwischen dem Bergbautreibenden und dem Ortsbeirat Proschim
unter Einbeziehung der Stadtverwaltung Welzow zu klären.
Im Zuge des beginnenden Auszuges aus dem Altort sind die Abriss- und
Beräumungsarbeiten unter Berücksichtigung der noch im Altort
Wohnenden und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und unter
Beachtung möglicher bodendenkmalpflegerischer Anforderungen mit hoher
Sensibilität zu planen und zu realisieren.
Die Abriss- und Beräumungsarbeiten einschließlich möglicher
Bauschutttransporte sind so zu organisieren und durchzuführen, dass eine
Belastung der Einwohner von Karlsfeld westlich des Bahndammes weitgehend
ausgeschlossen wird.
Z 19: Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils sind die
erreichten Ergebnisse im Rahmen der Konsensbildung zwischen der
Gemeindevertretung Haidemühl und dem Bergbautreibenden zugunsten der
Umsiedler vertraglich festzuschreiben (Haidemühl-Vertrag). Im Rahmen der
Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der vertraglichen
Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Begründung: Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1996 ein Soziales
Anforderungsprofil (SAP) als erstes Angebot für die Vorbereitung und
Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl
vor.
Mit Datum vom 4. Juni 1997 übergab der Bürgermeister von
Haidemühl einen ersten Standpunkt der Gemeindevertretung zu den
Ergebnissen der öffentlichen Diskussion des vorgelegten SAP.
Hauptschwerpunkt bildeten Forderungen an den Bergbautreibenden und an das
Land Brandenburg, die Gemeindevertretung Haidemühl in ihrem Bestreben, die
Lebensqualität im Ort spürbar zu verbessern, wirksam zu
unterstützen. Dies betrifft die Infrastruktur, die bauliche Substanz, das
Vereinsleben, die Gewerbetreibenden u. a.
Dieser Schwerpunktkatalog war ein "Zwischenergebnis" des
bisherigen Auseinandersetzungsprozesses zum SAP und damit noch nicht
abschließend. Er stellte aber eine Verhandlungsbasis dar und bringt den
Mitgestaltungswillen der BürgerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost zum
Ausdruck.
Aus der Fortschreibung des SAP vom Dezember 1998 ist ersichtlich, dass
diese Forderungen bereits Basis für konkrete Maßnahmen sind, deren
Erfüllung bereits zu konstatieren ist. Vor allem betrifft dies die
Bemühungen zum Erhalt des Schulstandortes u. a.
Mit den "Forderungen für die Gestaltung einer gemeinsamen
sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl" hat die
Gemeindevertretung von Haidemühl am 05.10.1999 nach einer breiten
Einbeziehung der BürgerInnen ihre Verhandlungsgrundlage mit der LAUBAG
beschlossen. Dieser Forderungskatalog drückt damit die Interessenlage der
EinwohnerInnen von Haidemühl und Karlsfeld-Ost aus und gewährleistet,
dass sie als gleichberechtigte und akzeptierte Partner mit dem
Bergbautreibenden in die Verhandlungen zu einem Haidemühl-Vertrag treten.
Danach soll dieser Vertrag ausdrücklich auch Anwendung finden auf die
EinwohnerInnen aus Karlsfeld-Ost.
Am 30. Juni 2000, im Beisein des Ministerpräsidenten des Landes
Brandenburg, wurde der Haidemühl-Vertrag zwischen der Gemeinde
Haidemühl und dem Unternehmen LAUBAG, heute Vattenfall Europe Mining AG,
feierlich unterzeichnet.
Mit diesem Vertrag wurde den besonderen Situationen der Gemeinde
Haidemühl und den individuellen Belangen und Bedürfnissen der
Einwohner Rechnung getragen.
Schwerpunkte des Haidemühl-Vertrages sind u. a.:
Umsiedlerstatus und Ansiedlungsstandort,
Ansprüche der Umsiedler
Entschädigungsregelungen über den gesetzlich fixierten Rahmen
hinaus,
Beratungs- und Umzugskosten,
Regelungen für Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibende,
Landwirtschaft,
Arbeits- und Ausbildungsplätze,
Härteausgleich,
Allgemeine Regelungen
Kommunales Handlungskonzept,
Mieterhandlungskonzept,
Dorfentwicklungskonzept,
Wissenschaftliche Begleitung des Umsiedlungsprozesses und
Jugendsozialarbeit,
Unterstützung von Vereinen/Jagdgenossenschaft,
Ökologische Maßnahmen/erneuerbare Energien am Ansiedlungsstandort,
Zeitplan der gemeinsamen Umsiedlung nach Sellessen.
Mit dem Haidemühl-Vertrag wurden vertraglich die allgemeinen
Umsiedlungsbedingungen festgeschrieben und somit der mit diesem Braunkohlenplan
vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hinsichtlich
der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit konkretisiert und
über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus rechtsverbindlich
ausgestaltet.
Die Einzelheiten der individuellen Entschädigung sind zwischen dem
Bergbautreibenden und den Umsiedlern in gesonderten privatrechtlichen
Verträgen zu regeln.
Z 20: Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in
Spremberg/Sellessen ist sorgfältig vorzubereiten. Dazu ist es
erforderlich, in einer formellen Willenserklärung zwischen
Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg die erforderlichen Grundlagen zu
schaffen. Ergänzende kommunale Regelungen zur sozialverträglichen
Umsetzung der gemeinsamen Umsiedlung einschließlich
öffentlich-rechtlichen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen
Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg unter Einbeziehung des
Bergbautreibenden sollen den Integrationsprozess fördern. Die
frühzeitige Einbeziehung aller Beteiligten in die Planungen für den
Ansiedlungsstandort ist zu gewährleisten.
G 5: Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern Haidemühl/Karlsfeld-Ost als auch
der aufnehmenden Stadt Spremberg zugute kommen.
Der aufnehmenden Stadt Spremberg dürfen aus der Ansiedlung von
Haidemühl/Karlsfeld-Ost keine Nachteile erwachsen.
Für standortprägende, die Eigenart von Haidemühl/Karlsfeld-Ost besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs
soll geprüft werden, inwieweit ihre Einbeziehung in die
Bebauungskonzeption am neuen Standort sinnvoll und möglich ist. Die
Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
Begründung: Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst
nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden.
Sowohl die UmsiedlerInnen als auch die BürgerInnen der aufnehmenden Stadt
Spremberg, Stadtteil Sellessen, müssen rechtzeitig auf ihre
zukünftige Nachbarschaft vorbereitet werden. Einerseits sollten die in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Umsiedlungsstandort vorhandenen
infrastrukturellen Einrichtungen, gegebenenfalls nach entsprechender
Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur Verfügung stehen.
Andererseits ist für die Gestaltung des neuen Ortsteiles eine solche Form
anzustreben, dass auch für die aufnehmende Stadt neue Nutzungs- und
Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der Zusammenarbeit und des
Nachbarschaftsverhältnisses können nur im Prozess der Umsiedlung mit
allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür müssen die in Zusammenhang
mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs- und Beratungsangebote auch für
die aufnehmende Stadt zur Verfügung stehen.
Die Belange der aufnehmenden Stadt Spremberg mit dem Stadtteil Sellessen
sind angemessen zu berücksichtigen. Sie können durch den
Einwohnerzuwachs, mögliche Synergieeffekte bei neu zu errichtenden
öffentlichen Bauten, Impulse für ortsansässige Gewerbetreibende
positive als auch problematische Begleiterscheinungen aufweisen, bspw. durch
erhöhten Finanz- und Verwaltungsaufwand, Sozialneiderscheinungen, durch
signifikant bessere Wohnbedingungen für die Umsiedler im Vergleich zur
ortsansässigen Bevölkerung.
In einer formellen Willenserklärung zwischen Haidemühl/Karlsfeld-Ost und der Stadt Spremberg mit dem Stadtteil
Sellessen sollen die Aufnahmebereitschaft, die Bereitschaft zum Vorhalten der
erforderlichen Räume für das Wohnumfeld und zum Umsetzen der
planungsrechtlichen Vorgaben für den künftigen Ansiedlungsstandort
zum Ausdruck gebracht werden.
Frühzeitig sollten auf allen Ebenen die Kontakte zwischen den
Vereinen, Jugendclubs, Feuerwehr, den kommunalen Vertretern u. a. von
Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit der aufnehmenden Stadt/Gemeinde geknüpft
werden, um Möglichkeiten einer Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
der jeweils spezifischen Traditionen zu erörtern.
Unter Beachtung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen den
Kommunalvertretern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost und den Vertretern der
aufnehmenden Stadt Spremberg mit ihrem Stadtteil Sellessen sind rechtzeitig
Verhandlungen zu führen, um die jeweiligen spezifischen Interessenlagen
für ein partnerschaftliches Zusammenleben auf dem Weg zu einer
sozialverträglichen Integration in einem kommunalen Handlungskonzept zu
artikulieren.
Mit der am 22. Mai 2000 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Bildung
einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Haidemühl/Spremberg und dem
Haidemühl-Vertrag vom 30. Juni 2000 wurden die dazu erforderlichen
Voraussetzungen geschaffen.
Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den neuen Standort
ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit nicht verlagert
oder übertragen werden kann. Es kann keine "Kopie" des
vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht ein neuer Ort mit
neuen Lebensräumen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole
von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in die Planung einzubeziehen.
Diese Möglichkeiten wurden im Rahmen eines konkurrierenden
städtebaulichen Ideenwettbewerbes für den Wiederansiedlungsstandort
Haidemühl in Sellessen/Stadt Spremberg genutzt. Es beteiligten sich
insgesamt 35 Planungsbüros, aus denen drei Büros und die
Fachhochschule Lausitz ausgewählt wurden, um sie mit der Aufgabe zu
betrauen.
Die jeweiligen Ergebnisse wurden sowohl in Haidemühl als auch in
Sellessen öffentlich und unter großer Anteilnahme der jeweiligen
EinwohnerInnen durch zeichnerische Darstellungen und entsprechende Modelle
anschaulich präsentiert.
Aus diesen vier Konzeptideen wurde unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der öffentlichen Diskussion und der mehr als 70 schriftlich
abgegebenen Bürgerhinweise und -vorschläge eine städtebauliche
Variante erarbeitet, die als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren
für den Wiederansiedlungsstandort dient.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts,
durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit
der Begleitung des Umsiedlungsprozesses.

2.5.2 Gewerbliche Betriebe

Z 21: Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die wegen der bergbaulichen
Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit in Haidemühl aufgeben
müssen, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hierfür sind
rechtzeitig geeignete, ausreichend große Flächen bauleitplanerisch
zu sichern.
Die Existenz eines umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf nicht
gefährdet oder zerstört werden.
Begründung: Betroffen von der Umsiedlung ist neben der Wohnbevölkerung auch die
gewerbliche Wirtschaft.
Es gibt in Haidemühl 15 Betriebsstätten, von denen sieben
vorrangig auf einen örtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind.
Die Unternehmer (Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die
Entschädigung in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen
außerhalb des Abbaugebietes, möglichst am gemeinsamen
Umsiedlungsstandort, fortzuführen und zu nutzen. Dafür sind im Rahmen
der Bauleitplanung durch die aufnehmende Stadt Spremberg die entsprechenden
Voraussetzungen zu schaffen, Konflikte mit anderen Nutzern sind planerisch zu
verhindern.
Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung treffen zu
können, ist für die Unternehmer eine eingehende Wirtschaftsberatung
sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern und
Wirtschaftsverbände durchaus hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit von Versorgungsbetrieben (Fleischerei, Waren des
täglichen Bedarfs) sollte jedoch nicht ausschließlich an
wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Diese Betriebe sind auch Orte sozialer
Kommunikation, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am
neuen Standort von Bedeutung ist.
Im Haidemühl-Vertrag hat sich das Bergbauunternehmen LAUBAG
verpflichtet, im Rahmen seiner Entschädigungspraxis umsiedlungsbedingte
Sonderkosten soweit zu übernehmen, dass die Betriebe am neuen Standort
ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt im Interesse einer
gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende
Anforderungen berücksichtigt werden.
Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung
der Bevölkerung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost bis zum Abschluss der
Umsiedlung gewährleistet wird und andererseits ein möglichst
frühzeitiger Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird,
um das Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.
Die Möglichkeiten des Bergbautreibenden in Bezug auf eine weitgehende
Einbeziehung der in Haidemühl ansässigen Unternehmer in die
Vergabepolitik des Unternehmens sind entsprechend zu nutzen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts.

2.5.3 Landwirtschaft

Z 22: Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz
oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in
Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört
werden.
Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche
Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist im
größtmöglichen Umfang unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualität sowie der Lage zum Betrieb bereitzustellen.
Begründung: Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw.
dauerhaften Entzug von Betriebsflächen in besonderem Maße
berührt. Durch den Braunkohlentagebau Welzow-Süd, räumlicher
Teilabschnitt I, wird nach gegenwärtigen Planungen im Zeitraum ab
01.01.2001 landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnung von 612 ha in Anspruch genommen und somit in die
Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit
in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von
der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben.
Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne
Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden.
Durch den Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird
kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen Betriebsflächen,
Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen. Betroffen von der
bergbaulichen Inanspruchnahme sind neben der Landwirte GmbH Terpe/Proschim und
der Agrargesellschaft mbH Proschim, die Agrar GmbH Ressen-Lindchen und zwei
landwirtschaftliche Unternehmen im Nebenbetrieb aus dem Landkreis
Oberspreewald-Lausitz.
Die Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von
Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden,
unterschiedlich.
Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung zu treffen,
sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung der
zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die Auswirkungen
der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept darstellen sowie
Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen der Betriebe
einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen. Existenzsicherung
heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen Flächen in Kombination
mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares Einkommen und
Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung erreicht werden
kann.
Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von Ersatzland im
Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für die
Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der
Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter
rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der
Überbrückung darzustellen.
In der Bergbaufolgelandschaft des räumlichen Teilabschnittes I sind
Flächen in einer Größenordnung von ca. 1 400 ha für eine
landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (s. Anlage 2).
Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe sind die
Bemühungen des Bergbautreibenden darauf auszurichten, langfristig
Pachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die
Möglichkeiten der Minimierung der Nutzungskonflikte durch die
Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens sollen geprüft werden.
Im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der
Vermarktung von Flächen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
durch die LMBV den ansässigen Landwirtschafts-betrieben gemäß
Beschluss des Steuerungs- und Budgetausschusses vom 30.03.1999 bei Festlegung
angemessener Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.
In dem 1997 erstellten Gutachten "Sicherung der Existenz und
Entwicklung bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" wurden
methodisch und in seinen allgemeinen Aussagen beispielgebend für die
Lösung von landwirtschaftlich-bergbaulich bedingten Konflikt- und
Spannungsfeldern in der Lausitz, Möglichkeiten aufgezeigt, wie die
objektive Konfliktsituation entspannt werden kann, damit die beiden Unternehmen
nebeneinander bestehen und produzieren können, Sicherheiten für beide
Partner entstehen und insgesamt als Grundlage für künftige
Geschäftsbeziehungen dient.
Die Empfehlungen der Gutachter zur Gewährleistung der Existenz der
Betriebe unter Beachtung der geplanten Tagebauentwicklung wurden und werden bei
den Entschädigungsverhandlungen berücksichtigt.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Flurbereinigungsverfahren.

2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

Z 23: Die Umsiedlung der Bewohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost muss im Jahre 2010
abgeschlossen werden, um unzumutbare Belastungen durch die Annäherung des
Tagebaus zu vermeiden. Die Planung, die Erschließung und die Bebauung des
Ansiedlungsstandortes in Spremberg, Stadtteil Sellessen, sind so zu
organisieren, dass diesem Zeitrahmen entsprochen werden kann.
Begründung: Grundsätzlich gilt, dass der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung sich
zum einen aus der Abbauentwicklung des Tagebaus und zum anderen aus der
für die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am
neuen Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort,
erforderlichen Zeit ergibt.
Bezogen auf die Abbauentwicklung des Tagebaus ist gegenüber dem
Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) eine zeitliche
Verzögerung von rund zwei bis drei Jahren zu verzeichnen. Die
Zeitverschiebung resultiert aus einer verringerten jährlichen
Kohleförderung im Vergleich zu den Vorgaben des Rahmenbetriebsplans.
Nach Angaben des Bergbautreibenden sind ab 2012 Belastungen durch
Verlegungsmaßnahmen von Elt-Leitungen, Entwässerungsanlagen (Feld-
und Randriegel) u. a. im Bereich des Ortes Haidemühl nicht mehr
auszuschließen. Die Überbaggerung der bebauten Ortslage durch den
Tagebau wird spätestens ab dem Jahr 2018 erforderlich.
Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die
EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hat der Bergbautreibende das
Angebot unterbreitet, die Umsiedlung bereits im Zeitraum 2003 bis 2010
durchzuführen und abzuschließen. Im Rahmen der Verhandlungen zum
Haidemühl-Vertrag einigten sich beide Vertragspartner, dem Votum der
Gemeinde Haidemühl entsprechend, auf einen Abschluss der Umsiedlung bis
2006. In diesem Zeitraum können die Entschädigungsverhandlungen mit
den Bürgern, alle Abstimmungen zur Wahl und zur Gestaltung des
Ansiedlungsstandortes, alle Planungen (Städtebauliche Rahmenplanung,
Bauleitplanung etc.) ohne Zeitverzug und unter weitgehender Mitgestaltung durch
die UmsiedlerInnen realisiert werden und somit rechtzeitig, dem Wunsch der
UmsiedlerInnen entsprechend, bebaubare Ersatzgrundstücke am neuen Ort zur
Verfügung gestellt werden.
Das Baugeschehen soll so organisiert werden, dass die eigentliche
Umzugsphase so gestrafft wird, dass der Gefahr eines Auseinanderlebens der
Dorfgemeinschaft durch eine zu lange räumliche Trennung entgegengewirkt
wird.
Der Zeitplan des Haidemühl-Vertrages berücksichtigt diese Aspekte
und sieht neben der Schaffung von Baurecht am Ansiedlungsstandort per 1. Juli
2003 den Abschluss der "technischen" Umsiedlung (2. Phase des
sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses) zum 31. Dezember 2006 vor.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
Entschädigungsrechts,
durch den Haidemühl-Vertrag.

2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

Z 24: Für die gemeinsame Umsiedlung der BewohnerInnen von
Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist auf der Grundlage der Ergebnisse der
Anhörung der Standort Sellessen in der Stadt Spremberg für die
Wiederansiedlung auszuweisen.
Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des Standortes
einzubeziehen, um einen Ortsbereich zu schaffen, der von den Vorstellungen
seiner zukünftigen Einwohner hinsichtlich seiner Struktur, seines
Erscheinungsbildes und der von ihnen gewünschten Wohnformen geprägt
ist.
Begründung: Die Wahl eines von der Mehrheit der Umsiedler akzeptierten
Umsiedlungsstandortes spielt bei der Gestaltung einer sozialverträglichen
gemeinsamen Umsiedlung eine wichtige Rolle. Gute Erfolgsaussichten bestehen,
wenn eine frühzeitige Beteiligung und Mitarbeit der Umsiedler erreicht
werden kann.
In der 1994 durchgeführten Befragung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost
zur Erstellung des SAP haben über 90 % der Befragten ihre
Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Auswahl und der
Gestaltung des neuen Ortes intensiv beteiligt werden.
Die Gemeindevertretung Haidemühl hat daher im August 1997 ein
unabhängiges Planungsbüro beauftragt, auf der Grundlage der
vorgegebenen landesplanerischen Auswahlkriterien des MUNR und unter Beachtung,
dass sich am künftigen Umsiedlungsstandort die Interessen der Gemeinde
Haidemühl und deren BürgerInnen wiederfinden, Standortuntersuchungen
vorzunehmen.
Dazu hatte sie einen Großraum für einen möglichen
Ansiedlungsstandort definiert, in dem im Rahmen einer Voruntersuchung
mögliche Ansiedlungsräume vorgeschlagen werden sollten.
Auswahlkriterien bildeten dabei u. a.
raumordnerische und fachplanerische Kriterien,
die räumliche Nähe zum bestehenden Ort Haidemühl, die einen
weitestgehenden Erhalt bestehender sozialräumlicher Verflechtungen
ermöglichen,
Flächenauswahl bezüglich Lage und Größe unter Berücksichtigung der Ausgangsortslage, die sowohl Splittersiedlungen
vermeiden als auch Zukunftsentwicklungen ermöglichen,
Vermeidung künftiger Belastungsrisiken oder Beeinträchtigungen
der Lebensbedingungen,
Schutz vor erneuter Umsiedlung (nicht auf abbauwürdige
Kohlelagerstätten).
Unter dem Aspekt des Erhaltes des damaligen Amtes Welzow waren in diesem
Rahmen auch Standortbereiche sowohl in der Stadt Welzow als auch im (damaligen)
Amtsbereich (Schwarze Pumpe/Terpe) einbezogen.
Die so ermittelten Untersuchungsräume wurden im Dezember 1997 den
Gemeindevertretern von Haidemühl vorgestellt und erläutert. Infolge
dieser Erörterung wurden zur weiteren Untersuchung zwei
Schwerpunktbereiche benannt, die tiefgehender untersucht werden sollten:
nördlicher Raum Spremberg, erweitert um die Bereiche Schäferberg,
Klein Döbbern und Groß Oßnig,
Raum Senftenberg (Kleinkoschen, Sedlitz).
In der nachfolgenden Untersuchungsstufe wurden die Merkmale möglicher
Ansiedlungsbereiche vergleichbar dargelegt, d. h., nach einheitlichen Kriterien
beschrieben und ihre grundsätzliche Eignung für eine Wiederansiedlung
überprüft.
Dabei sollten neben den raumbedeutsamen Restriktionen insbesondere die
haidemühlspezifischen Rahmenbedingungen untersucht werden.
Am 23. September 1998 wurden diese Ergebnisse wiederum der
Gemeindevertretung Haidemühl vorgestellt, erläutert und diskutiert.
Im Ergebnis wurden nachfolgend aufgeführte Ansiedlungsbereiche als
bevorzugte und im nachfolgenden zweiten Untersuchungsabschnitt vertiefend zu
untersuchende Bereiche festgelegt:
Bereich Sedlitz,
Bereich Kleinkoschen,
Bereich Cantdorf/Buckower Teiche,
Bereich Sellessen/Weskow,
Bereich Groß Döbbern.
Über das Haidemühler Informationsblatt wurden und werden die
Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost regelmäßig über den
jeweiligen Stand der Standortuntersuchung informiert und durch die
Gemeindevertretung aufgefordert, sich mitgestaltend einzubringen.
Am 31. Juli und 14. August 1999 erfolgten unter großer Beteiligung
der Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost Informationsfahrten zur
Besichtigung der drei auf der Gemarkung Spremberg liegenden Standortbereiche
Buckower Teiche, Sellessen und Weskow. In der Gemeindevertretung wurde vorher
aus unterschiedlichen Gründen eine Ansiedlung in den Bereichen Sedlitz,
Kleinkoschen und Groß Döbbern ausgeschlossen. Im Rahmen einer
öffentlichen Podiumsdiskussion am 22. September 1999 wurden den
Einwohnerinnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost umfassende Informationen
gegeben und detaillierte Aussagen zu den drei in Frage kommenden
Vorzugsstandorten gemacht.
Die Gemeindevertretung Haidemühl hat alle Einwohnerinnen ab dem 14.
Lebensjahr von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in Form einer Briefwahl zu diesen
drei Standortalternativen angehört.
Am 30. September 1999 erfolgte die öffentliche Auszählung mit
folgendem Ergebnis:
Wahlberechtigte 539
abgegebene Stimmen 424
davon gültige Stimmen 236
ungültige Stimmen 188
Von den gültigen Stimmen haben sich entschieden:
für den Standort Buckower Teiche 43
für den Standort Weskow 13
für den Standort Sellessen 180.
Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung hat die Gemeindevertretung
Haidemühl in ihrer Sitzung am 26. Oktober 1999 den Standort Sellessen als
Ansiedlungsstandort für eine gemeinsame Umsiedlung beschlossen.
Z 25: Die ausgewiesene Ansiedlungsfläche in Spremberg, Stadtteil Sellessen, hat
den erforderlichen Flächenbedarf für den Wohnungsbau, für
wohnverträgliches Gewerbe, für die damit verbundene Infrastruktur
sowie für die notwendigen Ausgleichsflächen nach dem
landschaftspflegerischen Begleitplan, die für den Eingriff durch den
Ansiedlungsstandort in die Landschaft erforderlich werden, zu
gewährleisten. Dabei ist die bisherige Wohn- und Infrastruktur sowie die
Siedlungsdichte am umzusiedelnden Ort zu beachten.
Bei der Planung der Infrastruktur für den neuen Standort sind
die vorhandenen benachbarten Einrichtungen zu berücksichtigen.
Die Gestaltung von Teichen und die Wiedererrichtung weiterer
Objekte und Erinnerungswerte, die die Eigentümlichkeit von
Haidemühl/Karlsfeld-Ost prägen, sind am Ansiedlungsstandort zu
ermöglichen.
Begründung: Ziel 25 schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der
gemeinsamen Umsiedlung in bauleitplanerischer und enteignungsrechtlicher
Hinsicht bezüglich der Ansiedlungsflächen.
Bei der Bemessung der Ansiedlungsflächen werden zugrunde gelegt:
die Anzahl der Grundstückseigentümer von bebauten Grundstücken, die am Umsiedlungsstandort ein Ersatzobjekt errichten
wollen,
die gewünschte Grundstücksgröße,
der Flächenbedarf für wohnverträgliches Gewerbe,
die für die Infrastruktur notwendigen Flächen,
die Anzahl und die Größe der erforderlichen Mietwohnungen,
die Anzahl der "bauwilligen Mieter" zur Schaffung von
Wohneigentum,
die ökologische Ausgleichsfläche, die für den Eingriff (des
Ansiedlungsstandortes) in die Landschaft erforderlich werden kann,
der Flächenbedarf für die Wiedererrichtung ortsbildprägender
Objekte und Erinnerungswerte.
Damit ermöglicht der Ansiedlungsstandort mit einer Bruttofläche
von ca. 92 ha die Schaffung und Gestaltung eines von den Vorstellungen der
UmsiedlerInnen geprägten Wohnstandortes, der sowohl die Qualitäten
des jetzigen Lebens und Wohnens in Haidemühl/Karlsfeld-Ost
berücksichtigt und eine Entwicklungsperspektive bietet.
Das Teichgebiet in Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit seinen Wanderwegen und
Lehrpfaden sind maßgebende Faktoren der Lebens- und Wohnqualität in
Haidemühl. Die Teiche werden vom Haidemühler Anglerverein e. V.
genutzt.
Es ist der erklärte Wille der EinwohnerInnen, bei einer Umsiedlung
einen entsprechenden Ersatz für den Verlust dieses für die Freizeit-
und Erholungsnutzung so wichtigen Bereiches am neuen Standort zu erhalten.
Die landschaftlichen Gegebenheiten, vor allem im Nordbereich des
Ansiedlungsstandortes, lassen eine diesbezügliche Ersatzschaffung zu.
Im Südbereich des Ansiedlungsstandortes könnte die Unterbringung
wohnverträglicher Gewerbebetriebe erfolgen, so dass im Kernbereich die
Gestaltung des neuen Ortes mit der erforderlichen Infrastruktur, dem
Wohnungsbau und den öffentlichen Bauten erfolgen kann.
Der Standort gewährleistet das Wiederentstehen einer dörflichen
Struktur mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten und ausreichenden
Freiräumen und ermöglicht eine dorftypische Tierhaltung.
Im Rahmen der Erstellung der öffentlichen Bauten und, wenn der Wunsch
besteht, auch im Wohnungsbau sind ökologische und energiesparende
Bauweisen zur Anwendung zu bringen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Bauleitplanverfahren,
im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.

2.6 Abfallwirtschaft

Z 26: Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
gelegenen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sind
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten,
gegebenenfalls zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.
Abfälle sind zu vermeiden. Die im Tagebau unvermeidbar
anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung
zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß
zu entsorgen.
Begründung: Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und
Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und
altlastenverdächtigen Flächen vor. Diese Unterlagen weisen den
historischen nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang
der notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus.
Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von
notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt
bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in
Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die
Sanierungsplanung.
Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes
und berücksichtigt die nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit
vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.
Im Verantwortungsbereich der LMBV sind für das Tagebaufeld Welzow mit
Stand März 2002 acht altlastenverdächtige Flächen bereits
saniert, zwei sind teilsaniert und eine wird noch untersucht; durch die
VATTENFALL EUROPE MINING AG wurde für drei Bereiche die Altlastensanierung
durchgeführt.
Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines
unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert und durch die zuständige
Behörde entschieden.
Abfälle, die sich aus dem Tagebaubetrieb ergeben, sind in erster Linie
durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit zu vermeiden.
Unvermeidbar auftretende Abfälle sind auf der Grundlage der jeweils
gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze möglichst stofflich
bzw. energetisch zu verwerten.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem
Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

2.7 Archäologie und Denkmalschutz

Z 27: Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die
fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von
kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt
bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren
zu finanzieren und zu unterstützen.
Begründung: Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus sind kulturhistorisch bedeutsame Bau-
und Bodendenkmale vorhanden bzw. begründet zu vermuten.
Schwerpunktmäßig handelt es sich um Siedlungen und Gräber
des Spätneolithikums (Schnurkeramik) und der Lausitzer Kultur beiderseits
der Wolkenberger Straße parallel zum Petershainer Fließ, um ein
bronzezeitliches Gräberfeld südlich der ehemaligen Ortslage Kausche,
um Bodendenkmale im unverritzten südlichen Tagebaubereich sowie um weitere
germanische Verhüttungsplätze und zugehörige Siedlungen
nördlich des Petershainer Fließes.
Dem Abbaufortschritt entsprechend werden diese Denkmale bergbaulich in
Anspruch genommen.
Die Ortslagen der zur bergbaulichen Inanspruchnahme vorgesehenen Orte Klein
Görigk, Geisendorf (teilweise) und nach der Umsiedlung die von
Haidemühl sind vor der Überbaggerung archäologisch zu
untersuchen.
Auch am Ansiedlungsstandort Sellessen für die gemeinsame Umsiedlung
von Haidemühl/Karlsfeld-Ost werden bedeutsame Bodendenkmale vermutet.
Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur
wissenschaftlichen Untersuchung, gegebenenfalls zur Bergung zu geben.
Gemäß dem Verursacherprinzip sind diese Maßnahmen durch den
Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren bzw. zu
unterstützen.
Im Vorfeld des Tagebaus befindet sich das unter Denkmalschutz stehende
Gutshaus Geisendorf einschließlich umgebende Anlage mit Nebengebäude
und Bergescheune. Neben der außerordentlichen bau-, kunst- und
siedlungsgeschichtlichen Bedeutung dieses Siedlungsbereiches sind die
"Esskastanienplantage" und der mit einer Feldsteinmauer umwallte
Weinberg von besonderem historischen Wert. Die Feldsteinmauer ist unter
archäologischer Begleitung und Dokumentation zum Teil bereits abgetragen
und für Mauern im Bereich des Gutshauses verwendet.
Das Gut Geisendorf konnte im Ergebnis entsprechender Untersuchungen aus dem
Abbaufeld ausgegliedert werden.
Als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte hat sich das Gut Geisendorf
zu einem überregional bekannten kulturellen Zentrum entwickelt.
Erstmals im Tagebauvorfeld wurden im Rahmen ur- und
frühgeschichtlicher Grabungen ganze Siedlungsareale, beispielsweise die
ehemaligen Orte Wolkenberg und Kausche, untersucht.
Bei Wolkenberg wurde ein spätgermanisches Verhüttungszentrum aus
dem dritten bis fünften Jahrhundert freigelegt, das zu den
bedeutungsvollsten und größten Funden dieser Art in Mitteleuropa
zählt.
Die bei diesen systematischen archäologischen Forschungen gewonnenen
Ergebnisse trugen in nicht unerheblichem Maße zur Bereicherung des
Geschichtswissens bei.
Neben den bereits genannten Fundstellen ist am Petershainer Fließ die
mittelalterliche Ortswüstung "Berlinchen" aus bodendenkmalpflegerischer Sicht von ebenfalls entsprechender Bedeutung. Es
handelt sich dabei um ein mindestens seit 1486 vollständig aufgelassenes
Dorf. Die Größe dieser Siedlung ist umfänglich mit den
Sicherungsmaßnahmen im Bereich Kausche vergleichbar. Dies ist bei der
Planung und Vorbereitung der archäologischen Sicherungsmaßnahmen
sowohl zeitlich als auch finanziell entsprechend einzuordnen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

2.8.1 Massendisposition

Z 28: Die anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich für die
Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft zu verwenden.
Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise die im Vorfeld
vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.
Mit der Verkippung sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft
gesicherte Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden
Naturraum herzustellen. Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine
funktionstüchtige Kippenvorflut unter naturschutzfachlichen,
landschaftsgestalterischen und -ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem
Zusammenhang zu betrachten.
An der Nordmarkscheide des Tagebaus ist ein geländegleicher
Anschluss der Kippenflächen an die Nachbarlandschaft zu schaffen.
Begründung: Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten
werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen,
sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des
Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu
steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die
Abschlussverkippung gesichert wird.
Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf die optimale
Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren.
Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte
Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der
vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden.
Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine
entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter
Flächen/Senken unterstützt werden.
Damit sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielseitig
nutzbaren und ökologisch stabilen Bergbaufolgelandschaft geschaffen
werden.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8.2 Flächennutzung

Z 29: Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche und kommunale Nutzungsinteressen als auch die Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung unter der Option eines
möglichen Überganges des Tagebaus in den räumlichen
Teilabschnitt II zu berücksichtigen.
Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende
Größenordnungen für den räumlichen Teilabschnitt I vorgegeben:
Landwirtschaft 16 % ca. 1 400 ha
Forstwirtschaft 70 % ca. 6 310 ha
Renaturierungsflächen 11 % ca. 1 010 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 3 % ca. 280 ha
Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung
der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen
vorzunehmen.
Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau wurde und wird in eine funktionsfähige
Kulturlandschaft eingegriffen. Die Nutzungsverhältnisse im Teilabschnitt I
vor der Inanspruchnahme können wie folgt angegeben werden:
Landwirtschaft 32 %
Forstwirtschaft 45 %
Wasserflächen kleiner 1 %
Sonstige Nutzung 23 %
Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine Wiederherstellung des
vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch sinnvoll. Im Rahmen der
Wiedernutzbarmachung kann aufgrund des Massendefizits und auch aufgrund
technisch-technologischer Gegebenheiten nicht der ursprüngliche,
vorbergbauliche Zustand wiederhergestellt werden. Es entsteht eine neue
Landschaft, die jedoch wesentliche Funktionen des vorbergbaulichen Zustandes
aufgreifen soll.
Dabei sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch
die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu
berücksichtigen. Die Flächenansprüche der verschiedenen
Nutzungsinteressen konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist
zu beachten, dass aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit
unterschiedlicher Eignung für die genannten Nutzungen entstehen.
Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen
Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete Flächen
für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein
Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die
Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit
höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorbergbaulichen
Zustand vorhanden.
Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse einer
nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung,
Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive
Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch
Wege und Grünstreifen, gegebenenfalls auch einzelne Gehölzgruppen, zu
strukturieren.
Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe Bedeutung.
Aufgrund dessen wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die Erhaltung und
Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des Waldes ist im
Braunkohlenplanverfahren zu berücksichtigen. Sie begründet jedoch
nicht von vornherein die Pflicht, in der Bergbaufolgelandschaft einen
Flächenausgleich von 1 : 1 zu gewährleisten. Wie bei allen anderen
Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten.
Die forstwirtschaftliche Nutzung wird auch nach Abschluss der bergbaulichen
Tätigkeit den größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten
sollen möglichst große und weitgehend störungsfreie Waldgebiete
entwickelt werden.
Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für den
zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es
nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen
Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der
Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der
umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.
Wie bereits im Abschnitt 2.3.1 dargelegt, besteht in der
Bergbaufolgelandschaft die einmalige Möglichkeit, großflächige
Naturentwicklungsgebiete auszuweisen. Die Nutzung dieses Potenzials dient der
ökologischen Aufwertung der Bergbaufolgelandschaft.
Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der Renaturierungsflächen mit ca.11 % (1 010 ha) festgelegt. Die Erfahrungen
im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst
unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die
Naturentwicklung erschließen lassen.
Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit dieser
Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkte bilden hierbei der Bereich
der Wiedererrichtung der Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
einschließlich des Erhaltes der Steinitzer Quelle, die Wiederherstellung
des Oberlaufes des Hühnerwassers und der Bereich der "Jessener
Kante".
Am 30. Januar 2002 beschloss der Kreistag des Spree-Neiße-Kreises,
die Planungsaktivitäten zur Errichtung einer Deponie am Standort
Spremberg-Unterteschnitz zu beenden und alle Beschlüsse zur Planung und
Errichtung der Deponie aufzuheben.
Durch Schutzwürdigkeitsgutachten (Möckel, 1999; Reißmann,
2001) wurde nachgewiesen, dass die seit Jahren nahezu unbeeinflusst
stattfindende Sukzession zu einer hohen Arten- und Strukturvielfalt von
konkurrenzschwachen Arten an exponierten Böschungen durch die vorhandene
Nährstoffarmut ungeachtet der seit 1995 genutzten Moto-Cross-Strecke im
südlichen Teil der östlichen Mulde des ehemaligen Deponiestand-ortes
geführt hat.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlagen der Stadt
Spremberg und der zuständigen Naturschutzbehörde wurde am 28. August
2002 zwischen beiden ein Kompromiss erzielt. Danach bleiben die Südwest-,
West- und Nordböschung des Deponiebereiches zum Erhalt des
naturschutzfachlichen Potentials als Renaturierungsflächen
gemäß Anlage 2 erhalten. Auf dem übrigen, als SN-Fläche
ausgewiesenen Bereich, wird die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit
ihre Planungsvorstellungen zur Erschließung der touristischen Nutzung der
Hochkippe Pulsberg weiter konkretisieren.
Die als "Sonstige Nutzung" östlich der Stadt Welzow
ausgewiesene stadtnahe Fläche in der Bergbaufolgelandschaft ist im
Übergang mit dem Stadtwald eine potentielle Stadtentwicklungsfläche.
Insbesondere ergeben sich für die Stadt Welzow Chancen, durch die
Überbaggerung der zurzeit nicht nutzbaren Altbergbaugebiete östlich
der Stadt, mit der entstehenden Bergbaufolgelandschaft, die Standortbedingungen
für die Stadt erheblich zu verbessern.
Die Gestaltung des Überganges ermöglicht, die scharfen
Nutzungsgrenzen zwischen dem Siedlungskörper, dem Sanierungsgebiet und der
Bergbaufolgelandschaft durch die Nutzung des bestehenden Biotopinventars und
durch eine naturnahe Ausstattung und Weiterentwicklung des Stadtwaldes
aufzuheben.
Die in kommunaler Planungshoheit zu entscheidenden
Nutzungsmöglichkeiten für die Stadtentwicklungsfläche sind
rechtzeitig zu erarbeiten. Dem Bergbautreibenden sind die Anforderungen an
eine, der vorgesehenen Nutzung entsprechende Geländeprofilierung so
rechtzeitig anzuzeigen, dass mit der Verkippung die Grundlagen dafür
geschaffen werden können.
Das Wirtschaftswegenetz ist so zu gestalten, dass eine effektive Nutzung
der entstehenden Nutzflächen gewährleistet werden kann sowie in
angemessenem Rahmen als Rad-, Reit- und Wanderwegenetz die tagebaunahen
Siedlungsbereiche miteinander verbindet (vgl. Z 36).
Im Strukturkonzept der Internationalen Bauausstellung
Fürst-Pückler-Land (IBA) ist der Raum des Tagebaus Welzow-Süd
eine der acht "Landschaftsinseln", die in bewussten Gegensatz zu der
umgebenden Landschaft gestellt werden soll. Erste Ideen und Konzepte wurden
während eines internationalen Workshops "Werkstatt für neue
Landschaften" im September 2001 erarbeitet.
Unter Berücksichtigung der Workshop-Ergebnisse verfolgt die IBA die
Projektidee einer "Wüste/Oase" im Tagebau Welzow-Süd. Die
zum IBA-Projekt vorliegende Machbarkeitsstudie von Becker Giseke Mohren
Richard, , SST, B2A vom Oktober 2002 enthält
Vorschläge für eine Gestaltung und Nutzung dieses Projektes. Die
Umsetzung dieser Vorschläge hinsichtlich ihrer Einordnung in die
Bergbaufolgelandschaft ist unter Einbeziehung der berührten
Interessenträger und unter Einhaltung der Größenordnungen der
im Ziel ausgewiesenen Flächennutzung, insbesondere der für eine
landwirtschaftliche Nutzung vorgegebene Anteil, weiter zu prüfen.
Die mögliche Flächenausdehnung ist in Anlage 2 schematisch
dargestellt.
Eine Ende 2001 vorgelegte "Potentialanalyse für eine nachhaltige
und zukunftsweisende Energieproduktion in ausgewählten Standortbereichen
der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlenbergbaus im Rahmen der IBA
Fürst-Pückler-Land" weist den Tagebau Welzow-Süd für
die Entwicklung von Energiegärten als besonders gut geeignet aus.
Die Projektidee des Energiegartens wird als neue Qualität für die
kombinierte Nutzung erneuerbarer Energien verbunden mit einer komplexen
Gestaltung neuer Landschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
multifunktionaler Nutzungsstrukturen beschrieben.
Der am 3. Juli 2003 durch die Regionale Planungsgemeinschaft
Lausitz-Spreewald als Satzung erlassene Sachliche Teilregionalplan III
"Windkraftnutzung" weist für den rückwärtigen Bereich
des Tagebaus Wind-Eignungsgebiete aus.
Z 30: Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine
landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden
bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht zu nutzen.
Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu achten.
Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente
zu strukturieren.
Begründung: Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige
Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen
Ackerzahlen liegen zwischen 18 und 30.
Nördlich der Ortslage Haidemühl befindet sich die Aufschlusskippe
des Tagebaus, auf der 1968 die ersten Rekultivierungsarbeiten begonnen wurden.
Insgesamt wurden ca. 414 ha LN und 494 ha FN hergestellt, die infolge der
Tagebauentwicklung erneut wieder in Anspruch genommen werden.
Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst hochwertige
Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Welzow-Süd durch die
Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit gegenüber dem
vorbergbaulichen Zustand höherwertige Flächen herzustellen, ist zu
nutzen.
Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive Verwendung des
im Vorfeld anstehenden bindigen Materials eine gleichmäßige
Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen
Überdeckungsstärke zu gewährleisten.
Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der
Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch
Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und
Vernässungen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung einbezogen
werden.
Zur Aufwertung der vor 1989 entstandenen Flächen wurde auf der
Grundlage der "Vorschläge zur ökologischen Aufwertung
rekultivierter Kippenflächen im Tagebau Welzow-Süd" des FIB
Finsterwalde eine Vielzahl von Maßnahmen zur ökologischen und
landschaftsästhetischen Aufwertung der Landschaft durchgeführt.
Mittels Flurgehölzstreifen wurde eine optimale Schlaggestaltung der
LN-Flächen in Verantwortung der LMBV vorgenommen, ökologisch
bedeutsame Feuchtflächen und Rasenbiotope wurden aus Nutzflächen
ausgegliedert und stabilisiert u. a. m. Insgesamt wurden auf einer Länge
von 5 350 m Flurgehölzstreifen angelegt.
Die im Ergebnis des Gutachtens "Sicherung der Existenz und Entwicklung
bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" vom 20. Februar 1997
abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zwischen dem Bergbauunternehmer und den
betroffenen Landwirtschaftsbetrieben, u. a. auch bei der Schaffung neuer
landwirtschaftlicher Nutzflächen und deren Nutzung in der
Bergbaufolgelandschaft sichern die weitere Existenz der für den
ländlichen Raum unverzichtbaren landwirtschaftlichen Produktion.
Z 31: Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten,
dass zusammenhängende artenreiche Mischwaldgebiete entstehen, die
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
wirtschaftlich genutzt werden können.
Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt
anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu
verwenden sind.
G 6: Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.
Begründung: Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte
Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit
der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen
Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu
erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als
Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in
möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen
werden.
Bisher wurden im rückwärtigen Teil des Tagebaus ca. 1 800 ha
Forstflächen durch die LMBV (1 065 ha) und durch die VATTENFALL EUROPE
MINING AG (734 ha) hergestellt. Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage
bodenkundlicher Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen
Forstbehörde.
Ein hoher Laubholzanteil und die angelegten Waldsäume werteten die
Waldflächen ebenso auf wie die Erhaltung kleinflächiger
Vernässungsflächen innerhalb der Waldflächen.
Z 32: Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver
Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen
dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu
fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession
überlassen.
Für den Tagebau Welzow-Süd werden folgende großflächige Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage
2):
Bereich der wiederhergestellten Geisendorf-Steinitzer
Endmoräne,
Jessener Kante,
Oberlauf des Hühnerwasser,
Buckwitzberg,
Zentrale Renafläche.
Begründung: Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind
aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der
Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit,
Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen
auf engstem Raum (trockene Hänge, wassergefüllte Senken) sowie durch
äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen).
Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der
bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils
verdrängt ist.
Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische Anlagen strukturiert
werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u. a. Flurgehölze,
Hecken, kleinere Waldkomplexe, Baum- und Buschgruppen sowie Steinhaufen
verstanden. Anlagen, die der Erholung dienen (Wanderwege, Aussichtspunkte,
Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll
auch die Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der
Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden.
Für den Oberlauf des Hühnerwassers ist durch morphologische
Ausformungen und Einbringung bindiger Substrate in ca. 100 m Breite unter
Berücksichtigung eines sich später einstellenden Grundwasseranschlusses ein naturnah ausgeformtes Fließgewässer zu
schaffen.
Mit der Schaffung der Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen
für die nachfolgende regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:
(Hochkippe Greifenhain) - Geisendorf-Steinitzer Endmoräne -
nördlicher und östlicher Kippenbereich - Lausitzer Grenzwall bei
Spremberg - (Muskauer Faltenbogen),
Drebkauer Becken - Altbergbaugebiet Göhrigk - Döbberner Becken -
nördlicher Tagebaurand - Hühnerwasser - Spree,
BFL Tagebau Welzow - Niederungen um Radensdorf und Domsdorf -
Kohselmühlenfließ - Spreewald.
Im Rahmen örtlicher Landschaftsplanungen ist der Landschaftsverbund
weiter zu untersetzen, um eine möglichst störungsfreie Verbindung der
Naturräume durch die schrittweise Integration der Bergbaufolgelandschaft
zu sichern.
Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt
für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des
devastierten Geländes sein. So bietet der Bereich der "Jessener
Kante" alle Voraussetzungen zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes.
Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen
sind in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden
vorzubereiten und durchzuführen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Landeswaldgesetzes,
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
Z 33: Bei der Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der
Geisendorf-Steinitzer Endmoräne ist der Höhenzug und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als sinnvolle Kombination von Land-
und Forstwirtschaft, Erholung, Biotop- und Artenschutz auf der Basis einer
standortgerechten Gehölzartenvielfalt sowie eines ästhetisch und
ökologisch optimalen Freiflächen- und Biotopanteils auf der Grundlage
ein landschaftsgestalterischen Konzepts umzusetzen.
Begründung: Im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung werden drei
größere, höhenmäßig voneinander abgestufte Teilbereiche hergestellt:
Der Nordbereich umfasst den Nordhang des Höhenzuges
einschließlich des "dreieckigen" Landschaftsausschnittes,
fällt von ca. +140 m NN auf eine Höhe von +100 m NN und
schließt niveaugleich an das gewachsene Umfeld.
Der Kernbereich des Höhenzuges oberhalb +140 m NN bis maximal +170 m
NN umfasst auch das Quelleinzugsgebiet für die Steinitzer Quelle.
Der Südbereich fällt von +140 m NN sanft nach Süden bis zu
einer Höhe von ca. +120 m NN, in dieser Geländesenke bei Klein
Görigk verläuft das Petershainer Fließ.
Mit der Verkippung ist zu gewährleisten, dass die qualitativ besten
Rohböden in die Abschlussscheibe gelangen, um somit günstige
Voraussetzungen für die Gestaltung einer artenreichen, standorttypischen
Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand geschützter Pflanzen und Tiere
sichert.
Die Oberfläche der Kippkörper des Quelleinzugsgebietes mit einer
Stauerschicht im Untergrund und im oberen Bereich mit Material, das gute
Bedingungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser aufweist, ist
vorwiegend als Sukzessionsfläche zu gestalten. Die Speisung der Quelle aus
südlicher Richtung wird damit gesichert. Die Qualität des Bodens
gewährleistet die Möglichkeit einer späteren Aufforstung.
Die Qualität der bei der Verkippung zur Verfügung stehenden
Substrate bietet insgesamt gute Voraussetzungen für eine forstliche
Rekultivierung mit hohem Laubholzanteil.
Im Nordbereich werden durch Aufforstung Waldkomplexe mit von Stieleichen
dominierten Waldtypen entstehen.
In den Waldkomplexen sind Trockenrasenbereiche und kleinere
Sukzessionsflächen einzustreuen.
Der Übergang zum Offenland soll durch abwechslungsreiche geschwungene
oder zerlappte Waldränder, in denen Totholz und Findlingshaufen
eingebracht sind, gestaltet werden.
Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Kippsubstraten besteht nur
im Nordbereich die Möglichkeit, landwirtschaftlich extensiv nutzbare
Flächen zu schaffen.
Der Kernbereich umfasst im Zentrum des neugestalteten Höhenzuges die
höchste Erhebung bei +170 m NN und ermöglicht als Aussichtspunkt
einen weiten Rundumblick.
Unter Verwendung von Findlingen, Totholz, Laubgehölzen und
Sträuchern ist dieser Aussichtspunkt entsprechend zu gestalten.
Analog der jetzigen Situation sind Talformen zu gestalten, in denen sich
später feuchtigkeitsliebende Pflanzengesellschaften aufgrund
günstiger Standortbedingungen etablieren können.
Im Rahmen der Vorfeldberäumung sollten ausgewählte Teile der
obersten Bodenschicht der dem Abbau verfallenden Laubwälder gewonnen
werden, um sie durch partiellen Auftrag als Initiale für die schnellere
Entwicklung des Bodenlebens in den Waldkomplexen oder an anderer Stelle der
Rekultivierungsflächen des Tagebaus einsetzen zu können.
Zur Vermeidung von Winderosionen und Staubbelastungen der umliegenden
Ortschaften ist eine rasche Eingrünung insbesondere der Kammlagen bis zur
eigentlichen Rekultivierung erforderlich.
Im Bereich des Quelleinzugsgebietes soll von Westen her ein
Traubeneichen-Kiefern-Mischwald gepflanzt werden, der sich nach Osten hin
auflöst und im Süden, etwa ab Höhenlinie +140 m NN, einen
Abschluss bieten wird.
Der Kern des Quelleinzugsgebietes wird als Offenland der Sukzession
überlassen.
Die Pflanzung von Kiefern und Birken mit Wacholderbüschen als
Gruppenstrukturen initialisiert eine Heideoffenlandschaft.
In den Strukturen kann sich Oberflächenwasser sammeln und versickern.
Es sind damit optimale Verhältnisse für eine schnelle natürliche
Füllung des Quellkessels gegeben.
Nach Einstellung eines gleichbleibenden Wasserstandes kann je nach Bedarf
die Fläche mit geeigneten Gehölzen bepflanzt werden. Die Füllung
des Quellkessels muss auch nach Wirksamwerden des erhöhten
Wasserverbrauchs eines Waldbestandes noch gewährleistet sein, anderenfalls
sind alternative Bodennutzungsformen anzustreben.
Im Südbereich erfolgt ein Übergang von den Laubholzmischwäldern in Nadelholzmischwälder. Die Kiefern und die
Lärchen können mit Traubeneichen, Linden, Ahorn und Hainbuchen
gemischt werden.
Der südexponierte Waldrand wird mit Totholz, Stubben, Findlingshaufen
ausgestaltet und soll mit einer Krautzone, einer Strauchzone und einer
Übergangszone zum Baumbestand einen dreistufigen Aufbau erfahren.
Im Bereich von Klein Görigk soll neben einer Erinnerungsstätte
durch eine gezielte und naturnahe Vorflutgestaltung südwestlich der
ehemaligen Ortslage ein Anschluss an das Petershainer Fließ geschaffen
werden. Dabei sollen durch geschickte Vernetzung kleinerer Feuchtbereiche
Feuchtbiotope entstehen, in denen Oberflächenwasser gesammelt und nach
Südwesten abgeführt wird. Das unmittelbare Umfeld dieses
Einzugsgebietes wird im Norden als Offenland gestaltet, der Übergang zum
angrenzenden Waldgebiet kann durch Pflanzung von Sträuchern
abwechslungsreich hergerichtet werden.
Die Linienführung der Saumbiotope soll unterschiedlich breit und
geschwungen gestaltet werden, um Licht- und Temperaturextreme auf die
Habitatstrukturen günstig einwirken zu lassen.
Die Erschließung dieses Gebietes durch Wirtschaftswege hat den
Anschluss des bestehenden öffentlichen Wegenetzes in den Ortslagen
Steinitz, Domsdorf, Geisendorf und Neupetershain zu gewährleisten,
insbesondere ist die Verbindung zum zentralen Radwanderwegenetz herzustellen.
In Anpassung an das jeweilige Umfeld sind die Wegränder mit
Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Die Anlage 4 beinhaltet ein Angebot des Bergbautreibenden für die
Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft. Unter Beachtung des Ziels und in
Auseinandersetzung mit örtlichen Gestaltungsvorstellungen ist rechtzeitig
vor der Inanspruchnahme ein landschaftsgestalterisches Konzept zu erarbeiten,
nach dem dieses Plangebiet zu gestalten ist.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Z 34: Unter Einbeziehung des Gutshauses Geisendorf ist eine Erinnerungsstätte
für die ehemalige Ortschaft Geisendorf zu errichten. Die Weinbergmauer ist
vor der Überbaggerung zu bergen und in die Erinnerungsstätte
einzubeziehen.
Für das Naturdenkmal "Restbestand einer Edelkastanienkultur bei Geisendorf" ist eine Ersatzanlage
vorzusehen.
In den Bereichen der ehemaligen Ortslagen Kausche und Klein
Görigk sind unter Einsatz ortstypischer Besonderheiten
Erinnerungsstätten einzurichten.
Begründung: Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft in diesem Bereich wird die
Gestaltung einer Erinnerungsstätte für den umgesiedelten Ort
Geisendorf vorgesehen.
Die Weinbergmauer, eine der landschaftlichen Bonderheiten in diesem Raum,
ist vor der Überbaggerung zu bergen, zwischenzulagern und als
Natursteinmauer nachgebildet in der Folgelandschaft wieder einzusetzen. Damit
werden günstige Voraussetzungen für eine Wiederbesiedlung mit
Mauerfugen-Gesellschaften geschaffen.
Die Feldsteinscheune ist Bestandteil des bestehenden Kulturwertes der
Gesamtanlage Gut Geisendorf. Es gilt zu prüfen, inwieweit durch eine
Wiedererrichtung dieses Bauwerkes und dessen Einbeziehung in die
Erinnerungsstätte eine Ensemblewirkung entsteht, die gegebenenfalls den
fragmentarischen Teil dieser denkmalpflegerischen Gesamtanlage nach der
Überbaggerung annähernd ausgleichen kann.
Die Esskastanien, kulturhistorisches Zeugnis früherer
Landschaftsgestaltung, können als Parkanlage in ihrem ehemaligen Bereich
wieder zum Einsatz kommen.
Dazu ist rechtzeitig das Genpotential dieser Edelkastanie zur Schaffung
geeigneter Bäume für die Entwicklung einer Neuanlage zu sichern.
Für die Gestaltung der Erinnerungsstätte Kausche sollen die
typischen Gehölze des Kauscher Parkes verwendet werden. Zu prüfen
wäre, inwieweit ortsbildprägende Baumaterialien aus dem Abriss oder
gegebenenfalls noch vorhandene Maschinen- und Anlagenteile der ehemaligen
Brikettfabrik bei der Gestaltung der Erinnerungsstätte zum Einsatz kommen
können.
Z 35: Die Komplexität dieses bergbaulichen Eingriffs und die Kompliziertheit der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Gestaltung der
Bergbaufolgelandschaft und in der umgebenden Nachbarlandschaft erfordert ein
kontinuierliches Monitoring.
Durch eine regelmäßige Kontrolle der Biotopstrukturen,
durch pflanzensoziologische Belegaufnahmen, durch systematische faunistische
Beobachtungen ist durch den Bergbautreibenden die Wirksamkeit der
Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Naturschutzbehörden
nachzuweisen, um bei eventuellen Fehlentwicklungen frühzeitig und
rechtzeitig reagieren und korrigierend eingreifen zu können.
Begründung: Ohne Zweifel greift der Tagebau mit der Überbaggerung der Endmoräne
zwischen Geisendorf und Steinitz in ein landschaftlich und ökologisch
äußerst wertvolles Gebiet ein. Trotz der Möglichkeiten, die
Eingriffsfolgen erheblich einzuschränken, sind dennoch nicht ausgleichbare
Eingriffe zu benennen.
Dazu gehören u.a.
Eichenmischwald bei Geisendorf,
Sommerlinden-Spitzahorn-Hangwald,
Stieleichen-Hainbuchenwald bei Kausche,
Erlenbruchwald bei den Klein-Görigker Teichen und am Petershainer
Fließ südlich von Geisendorf,
feuchter Beerstrauchkiefernwald mit Pfeifengras bei Kausche.
Die Umsetzung der landesplanerischen Zielstellungen dieses Plans
gewährleistet die grundsätzliche Wiederherstellung des
Höhenzuges und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Quelle sowohl
beim Vorbeischwenken des Tagebaus als auch in der anthropogen gestalteten
Bergbaufolgelandschaft. Eine solche Maßnahme ist bisher noch nirgendwo
durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sollte von Anfang an dieser Prozess
bezüglich seiner Sensibilität und Kompliziertheit wissenschaftlich
begleitet werden.
Nach Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwasserstände und
Reaktivierung der Grundwasserleiter ist mit der Wiederbelebung einer Reihe von
Quellen am Nordhang des sich östlich anschließenden Bereiches des
nicht in Anspruch genommenen Teils der Endmoräne zu rechnen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.

2.9 Verkehrstrassen und Versorgungsleitungen

Z 36: Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen der technischen
Infrastruktur, die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochen werden, ist
rechtzeitig, d. h., vor Eintritt des Funktionsverlustes, Ersatz zur
Wiederherstellung der Verkehrsbeziehung zu schaffen.
Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den
Tagebaurandgemeinden sollen folgende Straßenverbindungen über die
Kippenflächen hergestellt werden:
Spremberg und Welzow/Neupetershain mit Abzweig nach Papproth
(Drebkau, B 169)
Steinitz und Welzow/Neupetershain.
Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll
entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.
Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Bahnanlagen auf der
Strecke Cottbus - Senftenberg ist zu gewährleisten.
Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im
Abbaugebiet unterbrochen. Dadurch verlängern sich in der Regel die Wege
zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen sollen durch den
frühestmöglichen Aufbau von Straßenverbindungen über das
Kippengelände im Rahmen der Wiedernutzbarmachung beseitigt werden.
Der Tagebaubereich wird weiträumig von der B 97 im Osten, der L 52 im
Norden, der B 169 im Westen und der B 156 im Süden umgrenzt.
Im bisherigen und im zukünftigen Abbaugebiet verlaufen Kreis- und
Ortsverbindungsstraßen sowie Werkstraßen (mit Gemeingebrauch) des
Bergbautreibenden.
Entsprechend dem Entwicklungsstand der Kippengestaltung ist in
Ost-West-Relation eine Straßenverbindung zwischen Spremberg und
Welzow/Neupetershain herzustellen und die Straßenverbindung zwischen
Steinitz und Welzow/Neupetershain wieder herzustellen.
Von der Trasse Spremberg - Welzow ist eine Straßenverbindung nach
Drebkau (B 169) über Papproth vorzusehen.
Zwischen Steinitz und Domsdorf ist die Straßen- bzw. Wegeverbindung
jederzeit zu gewährleisten.
Die exakte Trassenführung bleibt der nachfolgenden Fachplanung
vorbehalten.
Im Rahmen der Ortsumfahrung Drebkau tangiert die Neubautrasse der B 169 die
nördliche Sicherheitslinie des Tagebaus.
Der konzipierte Trassenverlauf der Ortsumgehung Spremberg stellt eine
Zäsur in Bezug auf die Nutzung des Naherholungsbereiches in der stadtnahen
Bergbaufolgelandschaft dar. In den weiteren Straßenplanungen ist zu
berücksichtigen, dass eine gefahrlose Überquerung der Trasse zur
Nutzung des Naherholungsbereiches gewährleistet werden kann.
Durch die Tagebauentwicklung und die topographische Lage der Stadt Welzow
ist der Planungsspielraum für eine Trassenführung einer Ortsumfahrung
Welzow/Neupetershain begrenzt. Eine mögliche Trasse berührt die
Sicherheitszone des Tagebaus und bedarf im Rahmen der Linienbestimmung weiterer
Abstimmungen mit dem Bergbautreibenden. Das Raumordnungsverfahren dazu wurde
mit der landesplanerischen Beurteilung vom 16. Dezember 2002 erfolgreich
abgeschlossen.
Im Bereich zwischen Drebkau und Neupetershain nähert sich der Tagebau
auf ca. 200 bis 300 m an die vorhandene Eisenbahnstrecke an. Eine
Gefährdung der Anlagen und d Eisenbahnbetriebes durch den Tagebau ist
auszuschließen.
Das Wirtschaftswegenetz hat den Anschluss des bestehenden öffentlichen
Straßen- und Wegenetzes zu gewährleisten, wobei die Verbindung zum
bestehenden Radwanderwegenetz weitgehend zu berücksichtigen ist (s.
Abschnitt 2.8.2).
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes,
im Rahmen der Bauleitplanung,
im Flurbereinigungsverfahren,
in weiteren Fachplanungen.
3 Kartenverzeichnis
Anm.:
Anlage 1 bis 4 wurden nicht mit aufgenommen.
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