Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

    Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I
    vom 21. Juni 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 24] , S.614) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 08] , S.175, 184)
    Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur
    Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
    Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) verordnet die Landesregierung:
    § 1
    Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan
    Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird hiermit
    erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
    § 2
    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Gleichzeitig treten die Verordnung über die Verbindlichkeit des
    Braunkohlenplanes Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom
    23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 4), die Verordnung über die
    Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
    Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1, Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
    vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855) und die Verordnung über die
    Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
    Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2, Umsiedlung Geisendorf/Sagrode vom 2.
    Juni 1998 (GVBl. II S. 440) außer Kraft.
    Potsdam, den 21. Juni 2004
    Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
    Matthias Platzeck
    Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    Wolfgang Birthler

    Anlage zur Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

    Inhaltsübersicht
    1 Allgemeines
    1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
    1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung 1.3 Energiepolitische
    Rahmenbedingungen 1.4 Organisation und Planverfahren
    1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd
    1.6 Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd
    1.7 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost 1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum
    Welzow/Haidemühl/Proschim
    2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen
    P>
    2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung 2.1.1 Abbaubereich,
    Landinanspruchnahme 2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone
    2.1.3 Räumlicher 2.2 Immissionsschutz
    2.3 Naturhaushalt 2.3.1 Natur und Landschaft im
    Abbaubereich 2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
    2.3.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle
    2.4 Wasserwirtschaft 2.4.1 Auswirkungsbereich und
    Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung 2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
    2.4.3 Oberflächengewässer 2.4.4 Bergschäden
    2.5 Umsiedlung 2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung
    2.5.2 Gewerbliche Betriebe 2.5.3 Landwirtschaft
    2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses
    2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung 2.6 Abfallwirtschaft
    2.7 Archäologie und Denkmalschutz 2.8 Grundzüge der
    Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung 2.8.1 Massendisposition
    2.8.2 Flächennutzung 2.9 Verkehrstrassen und
    Versorgungsleitungen
    3 Kartenverzeichnis
    Anlage 1
    Zielkarte: Landinanspruchnahme, Sicherheitslinie (M 1: 50 000)
    Anlage 2
    Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft, Ansiedlungsstandorte (M 1 : 50 000)
    Anlage 3
    Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutzgebiete (M 1 : 50 000)
    Anlage 4
    Gestaltungskonzept des Bergbautreibenden für die Geisendorf-Steinitzer Endmoräne (M 1 : 10 000)
    Anlage 5
    Übersichtskarte: Planverfahren Tagebau Welzow-Süd (M 1 : 100 000)
    1 Allgemeines
    1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
    Definition
    Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung.
    Gemäß § 12 Abs. 1 des AGesetzes zur Regionalplanung und zur
    Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) werden Braunkohlenpläne auf der
    Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen
    Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung
    aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit
    dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
    Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der
    Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unverAmeidbaren
    Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur sowie zu zeitlichen,
    räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt.
    Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen
    Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus
    resultierende Flächeninanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung
    und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende
    Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum
    Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.
    Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des
    geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig
    und erstreckt sich - technisch-wirtschaftlich bedingt - über
    mehrere Jahrzehnte.
    Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik
    nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige
    Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes
    und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und
    kommunalen Ebene.
    Ziel
    Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplans, eine langfristig sichere Energieversorgung zu
    ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter
    deAn besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren
    laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und z. T. schon wieder
    gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.
    Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und
    Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden
    Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen
    Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller
    Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben
    das Konfliktpotential, das mit deAm Braunkohlenplan weitestgehend
    bewältigt werden soll.
    Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension
    des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass
    soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und
    in die Entscheidung einbezogen werden.
    Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf
    Natur und Landschaft sind - soweit möglich - konkret zu
    definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der
    Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen.
    Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle
    einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw.
    zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer
    bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der
    sorbischen (wendischen) Minderheit zu berücksichtigen.
    Inhalt
    Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden
    die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als
    unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
    ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im
    erforderlichen Maße berücksichtigen.
    Gem&Aauml;ß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter
    Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher
    Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und
    Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:
    gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und
    Bodendenkmalen,
    Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
    Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren
    Sicherheitslinien,
    unvermeidbare UmsieAdlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
    Räume für Verkehrswege und Leitungen,
    Bergbaufolgelandschaft.
    Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
    werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und
    Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der
    Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen.
    Für den Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd liegt der
    Landschaftsrahmenplan Braunkohlentagebaugebiet Welzow, 1999, im Sinne von
    § 6 Abs. 1 BbgNatSchG als Instrument des Naturschutzes vor. Die Ergebnisse
    wurden, soweit relevant, im Braunkohlenplanverfahren berücksichtigt.
    Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im
    Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen
    Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen
    für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der
    Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert.
    Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i.
    V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche
    zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1
    Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begr&uAuml;ndung
    beizufügen.
    Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet Grundsätze und
    Ziele der Raumordnung für den Bereich des Tagebaus Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I. Die Grundsätze sind mit einem
    großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.
    Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn
    tatsächliche und rechtliche GrundanAnahmen, die dem Braunkohlenplan
    zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche
    Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden
    überwiegt.
    Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung
    zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen
    Betriebsplanverfahren zu regeln.

    1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung

    Raumordnungsgesetz - Landesplanung
    Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18.
    August 1997 (BGBl. I S. 2081) stellen die Länder für ihr Gebiet
    übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf.
    Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte
    gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des
    Landesplanungsvertrages vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 214).
    Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind in § 3
    Nr. 2 und 3 ROG definiert.
    Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der
    Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §
    2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander abzuwägen.
    Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind die festgelegten Ziele der
    Raumordnung als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur
    bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, sondern
    auch bei raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im
    RahmeAn des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in
    Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h., sie sind einer
    Abwägung nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die
    planerische Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen.
    BeiA Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist
    hierbei allerdings die Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu
    beachten.
    In § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) vom 20.
    Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), sind die Ziele der Raumordnung für
    das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden.
    In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 4 Nr.
    13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es
    den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer
    vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
    die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter
    Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
    die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen
    Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
    bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die
    Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich
    durchgeführt werden,
    bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und
    Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der
    Betroffenen berücksichtigt werden und
    sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und
    gewährleistet wird.
    Durch die vorliegenden und in Aufstellung befindlichen gemeinsamen
    Landesentwicklungspläne wurden bzw. werden diese Ziele nicht ersetAzt.
    Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende
    gemeinsame Landesentwicklungspläne (LEP) aufgesAtellt:
    LEP I - Zentralörtliche Gliederung - vom 4. Juli 1995 (GVBl.
    II S. 474),
    LEP für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg -Berlin (LEP eV),
    Verordnung vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186),
    LEP Standortsicherung Flughafen (LEP SF), Verordnung vom 18. März 1999
    (GVBl. II S. 262).
    Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, befindet sich im äußeren
    Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes. Der Landesentwicklungsplan
    für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden
    raumordnerischen Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum,
    liegt im Entwurf (Stand April 2003) vor. Unter Nummer I des Entwurfes wird
    klargestellt, dass in dem durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und
    Sanierungsplangebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau
    und die Sanierung aufgelassener Tagebaue - einschließlich der
    Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushalts - in Braunkohlen-
    und Sanierungsplänen festgelegt werden.
    Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)
    Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft (GVBl. I S. 72). Der Artikel 1
    enthält das Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg.
    In diesem Gesetz werden grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird
    klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der
    Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen
    Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem
    Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt,
    dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbAaubedingten
    Umsiedlung geeignete WiederanAsiedlungsflächen innerhalb des angestammten
    Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.
    Der Artikel 2 beinhaltet das Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno
    und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde.
    Der Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein
    Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu
    eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der
    Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den
    Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.
    Bergrechtliche Betriebspläne
    Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den
    Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit §
    48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG).
    Für die Tagebaue Cottbus-Nord, Jänschwalde und Welzow-Süd
    liegen Rahmenbetriebspläne vor. Die Führung der Tagebaue erfolgt auf
    der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.
    Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach- und Rechtslage
    anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber dem
    Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

    1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

    Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die
    Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio. t im Jahr
    2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20
    Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der
    Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In
    späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen
    RückgaAnges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis
    gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der
    Energieversorgung und möglicher landespolitischAer Instrumente zu ihrer
    Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von
    Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen
    Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land
    Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung
    beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen
    Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.
    Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik
    folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:
    umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von
    Energie,
    zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges
    Energieangebot,
    Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.
    Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die
    Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die
    Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu
    konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die
    Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den
    Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen
    erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf
    das Jahr 2000).
    Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden
    die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung
    unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den
    Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlenutzung in der Region
    Lausitz-SpreeAwald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer
    1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der
    verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte
    einscAhließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie
    verminderte Strombedarfsentwicklung, CO2-Steuer bzw. Emissionsrechtehandel und
    Liberalisierung des Energiemarktes.
    Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und
    umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus
    Welzow-Süd aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen
    Gründen nach wie vor unverzichtbar.
    Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich
    hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und
    Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2003 wurden in
    Brandenburg ca. 41 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus
    größte Teil davon (ca. 37 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken
    verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des
    Kraftwerkes Schwarze Pumpe betrug seit seiner Inbetriebnahme 1997/98 bis 2003
    insgesamt ca. 75,5 Mio. t Rohbraunkohle. Der jährliche Bedarf
    gegenwärtig und perspektivisch liegt bei ca. 12,5 Mio. t. Die
    Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze
    (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im
    Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für die
    wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.
    Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der
    Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten
    Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab
    berücksichtigen, darunter
    die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
    erstellte Untersuchung A32;Die längerfristige Entwicklung der
    Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI,
    November 1999),
    das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg
    erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des LandeAs
    Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001) und
    der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für
    Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den „Perspektiven der
    Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft“.
    Diese Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der
    Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des
    Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.
    Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das
    Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten
    umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen
    fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die
    Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der
    Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen
    auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich
    gesteigert werden. Die energiebedingten CO2-Emissionen sind seit 1991 um 32 %
    zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der
    Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die
    Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro
    geflossen.
    Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre 2020 wird
    trotz der Effizienzsteigerung insgesamt ein Anstieg erwartet. Hauptursachen
    sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas und
    Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die
    Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der BraunkohlennutzAung
    kommt, vor allem auch unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, weiterhin
    eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Bedeutung zu. Die
    Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar deutlich
    zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion
    übernehmen.
    Zur Umsetzung der energiepolitischen ZieleA sind weitere Anstrengungen
    erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei klare und
    verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner
    Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von
    besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung der CO2 -Minderungspotentiale.
    Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die
    Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht
    werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.
    Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem
    Ziel der nachhaltigen Entwicklung verträglichen Umfang erfolgen. Die
    vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher mit einer Politik der
    bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren
    Energiequellen verbunden.
    Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die
    Schaffung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft sind nach den
    gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braunkohlenplanung und
    durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen
    umzusetzen.

    1.4 Organisation und Planverfahren

    Braunkohlenausschuss
    Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und
    Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der
    BraunkohlenaussAchuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der
    Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen
    Mitgliedern.
    Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3
    RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne durch die
    Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt - vor Eintritt in das
    Beteiligungsverfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die
    Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur
    Beschlussfassung des Plans enthalten und wird in die Abwägung Ader
    öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
    Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses können regionale
    Arbeitskreise eingerichtet werden. Seit Mai 1991 begleitet der Arbeitskreis
    Welzow-Süd die planerischen Prozesse zum Tagebau Welzow-Süd.
    Beteiligung und Mitwirkung
    Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem
    Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen
    Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten
    Stellen zu beteiligen.
    Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die Beteiligung
    der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4
    Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen.
    In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen
    dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und
    privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können,
    soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.
    Bisheriger Verfahrensablauf
    Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Welzow-Süd stellt sich als ein
    mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar.
    Im Verlaufe dieses Prozesses wurde eine Vielzahl von Gutachten und
    Untersuchungen als Grundlage für die zu treffenden Planentscheidungen
    vorgelegt.
    Um Adie Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen
    Etappen und Sachverhalte nachfolgend skizziert.
    Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der
    Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes
    Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau
    Welzow-Süd.
    Unter Beachtung des damaligen Zeithorizontes der bergbaulichen Entwicklung
    (2025/32) im südlichen Lagerstättenbereich (Teilfelder Proschim und
    Flugplatzfeld) und der damit verbundenen Ents cheidungeAn zu möglichen
    Umsiedlungen von Ortschaften, zu hydrologischen, ökologischen und anderen
    Sachverhalten wurde das Braunkohlenplanverfahren Welzow-Süd in zwei
    räumliche Teilabschnitte mit der Option unterteilt, dass der
    räumliche Teilabschnitt II die nahtlose Fortsetzung des Teilabschnittes I
    darstellt. Zur Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II soll
    rechtzeitig ein erneutes Braunkohlenplanverfahren geführt werden.
    Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt
    I, wurde am 25. November 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses
    festgestellt und am 23. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung der
    Landesregierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für verbindlich
    erklärt.
    Am 28. Dezember 1993 erfolgte durch das damalige Oberbergamt des Landes
    Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Tagebau Welzow-Süd, 1994
    bis Auslauf, in den Grenzen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I.
    Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle
    Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen.
    Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die
    Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche
    Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar
    1994.
    Die WeiAterführung des aktiven Tagebaus Welzow-Süd erfolgt in
    Verantwortung des Unternehmens LAUBAG, seit Januar 2003 VATTENFALL EUROPE
    MINING AG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen
    Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen
    Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV
    gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus
    Welzow-Süd.
    Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie zwischen den
    Verantwortungsbereichen der VATTENFALL EUROPE MINING AG undA der LMBV ist aus
    der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.
    Im Vollzug der Maßgaben des Feststellungsbeschlusses des
    Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom
    25. November 1993 und in Umsetzung seiner Ziele liegen nachfolgende sachliche
    Teilpläne vor:
    sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
    Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996,
    Verordnung vom 23. September 1997 (GVBl. II S. 855)
    sachlicher Teilplan 2 Umsiedlung Geisendorf/Sagrode Feststellungsbeschluss
    des Braunkohlenausschusses vom 25. September 1997,
    Verordnung vom 2. Juni 1998 (GVBl. II S. 440)
    sachlicher Teilplan 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost
    Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 2. März 2000.
    Durch Bescheid vom 20. März 2000 hat das Oberbergamt des Landes
    Brandenburg die Abänderung/Ergänzung des Rahmenbetriebsplans, die
    sich aus den präzisierenden und konkretisierten landesplanerischen Zielen
    des sachlichen Teilplans 1 und aus dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom
    2. April 1998 (Konkretisierung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus
    Welzow-Süd) ergaben, zAugelassen.
    Eine Rechtverordnung zur Verbindlicherklärung des sachlichen Teilplans
    3 war in Vorbereitung. Das Verfahren wurde aber auf Grund des Urteils des
    Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 abgebrochen.
    Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung
    der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau
    Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem
    Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil
    vom 15. Juni 2000 (VfgBbg 32/99) fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1
    RegBkPlG im Land BrandeAnburg enthaltene Verordnungsermächtigung mit
    Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung gegen
    das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers
    verstoße.
    Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die
    von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des
    Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.
    Infolge dieses Verfassungsgerichtsurteils waren die Regelungen zur
    Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine
    verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu
    schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes
    vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).
    Obwohl der bisherige Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, und seine drei sachlichen Teilpläne
    selbst nicht Gegenstand einer Klage waren, ist eine Anpassung an die
    geänderten planerischen Rechtsgrundlagen und die Durchführung eines
    Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes geboten.
    Das schließt eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des
    zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses und der Erledigung bestimmter, seinerzeit
    foArmulierter Aufgabenstellungen mit ein und führt im Ergebnis dazu, dass
    die genannten Teilpläne zu einem überarbeiteten Braunkohlenplan
    Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, zusammengeführt
    wurden.
    Aktueller Planungsstand
    Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplans
    bildet § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde die
    Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den Braunkohlenausschuss
    beteiligt.
    Der vorliegende Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, wurde dem Braunkohlenausschuss zu seiner 53.
    Sitzung am 14. März 20A02 vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren
    zugeleitet.
    Das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
    erfolgte danach bis zum 15. Juni 2002.
    Dazu leitete die Landesplanungsbehörde den Entwurf der betroffenen
    Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald und den in § 2 Abs. 5
    RegBkPlG genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach
    § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll. So erhielten insgesamt
    175 Beteiligte, davon 82 Träger öffentlicher Belange, innerhalb des
    Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 47 Träger
    öffentlicher Belange haben sich mit einer Stellungnahme beteiligt.
    Nach Erörterung mit den Beteiligten am 19. September 2002 wurde das
    Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss zu seiner Sitzung
    am 28. November 2002 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme
    eingeräumt.
    Der Arbeitskreis Welzow-Süd hat in seiner Sitzung am 10. Ok-tober 2002
    mehrheitlich in einer Stellungnahme dem Entwurf zugestimmt und diese dem
    Braunkohlenausschuss am 28. November 2002 unterbreitet.
    Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses vom 28. November 2002 wurde in
    die Abwägung der öffentlichen und priAvaten Belange eingestellt.
    Soziales Anforderungsprofil
    Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen
    Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche
    Umsiedlung zu unterbreiten.
    Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung neu zu definieren ist,
    kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die Lebensverhältnisse der
    umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die Wünsche und
    Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der Betroffenen zu
    ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und konkrete Angebote zur
    Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen und für eine
    zukunftsorientierte GestAaltung eines neuen Lebensraumes unterbreiten zu
    können.
    Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler selbst und an die
    Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden Ortes.
    Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die Angebote
    erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich ausreichend
    und individuell mit diesen Angeboten auseinanderzusetzen, um ihre Hinweise und
    Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu können.
    Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP sollen durch
    intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen zur
    Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes
    Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten
    Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers
    vertraglich vereinbart werden und dürfen nicht den Zielen und
    Grundsätzen des Braunkohlenplans widersprechen.

    1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd

    Das Abbaugebiet des Tagebaus AWelzow-Süd (räumlicher Teilabschnitt
    I) erstreckt sich im Südwesten des Landkreises Spree-Neiße und im
    Ostteil des Oberspreewald-Lausitz-Kreises und tangiert die südliche
    Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Es umfasst eine flächenhafte
    Ausdehnung von rund 9 000 ha.
    Der Tagebau wurde im Zeitraum 1962 bis 1966 südöstlich des Ortes
    Haidemühl aufgeschlossen und entwickelte sich aus diesem Raum in
    nordöstlicher Richtung, um sich westlich an Spremberg vorbei nach Norden
    zu wenden. Zwischen 1990 und 1993 erfolgt die Umstellung vom Schwenk- auf
    Parallelabbau.
    Mit der so genannten Straußdorfer Ablaschung im Norden des Tagebaus
    wurde durch neue Abbaugrenzen vor der Ortslage Rehnsdorf schrittweise die
    Strossenlänge des Tagebaus um ca. 2 000 m zwischen Nord- und
    Südmarkscheide verkürzt.
    In der weiteren Entwicklung beAwegt sich der Tagebau in westlicher Richtung
    bis kurz vor die Bahnstrecke Cottbus - Senftenberg, um sich von dort in
    südlicher Richtung an Welzow vorbei wieder östlich in Richtung
    Haidemühl zu bewegen.
    Die Abraumförderbrücke F 60 nahm im Dezember 1972 ihren Betrieb
    auf.
    Der „Kauscher Graben”, ein endogen-tektonisches Großstörungssystem im Feld, bestimmt maßgeblich die
    Tagebauentwicklung und die Abbautechnologie.
    Eine weitere Entwicklung des Tagebaus hängt dann von der Entscheidung
    zur Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II im
    Südbereich des Lagerstättenkomplexes ab.
    Der Tagebau Welzow-Süd ist der Hauptversorger des Kraftwerkes und der
    Brikettfabrik Schwarze Pumpe und Nebenversorger für das Kraftwerk
    Jänschwalde.
    Die Kohleförderung im Tagebau Welzow-Süd, räumlicher
    Teilabschnitt I, ist nach derzeitigem Kenntnisstand in einem zeitlichen
    Horizont bis ca. 2027/30 möglich.
    Unter Berücksichtigung der konzipierten LaufzAeit des Kraftwerkes
    Schwarze Pumpe bis 2038/40 wird eine Bedarfsdeckung bis dahin aus dem
    Teilabschnitt I nicht erreicht.
    Die Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II
    würde eine Kohlegewinnung bis ca. 2045/50 ermöglichen.
    Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von
    den geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).
    Tabelle 1
    Kohleförderung Tagebau Welzow-Süd (Mio.t) 1995 - 2003
    Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
    Stand 11,6 12,0 13,5 13,9 14,1 14,9 18,0 18,9 19,5
    Nach den Angaben der Bergbauunternehmen VATTENFALL EUROPE MINING AG und LMBV
    stellt sich die bisherige Flächenbilanz mit Stand 3.12.2002 wie folgt dar:
    Tabelle 2
    Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Welzow-Süd
    bis 31.12.2002 Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
    LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
    Tgb. Gesamt 2284,0 2722,4 10,3 1167,3 6184,0 1479,3 1799,0 0,0 270,3 3548,6
    davon Vattenfall 1394,9 1718,3 6,5 724,4 3844,1 770,5* 734,1* 0,0 126,3* 1630,9
    LMBV 889,1 1004,1 3,8 442,9 2339,9 708,8 1064,9 0,0 144,0 1917,7
    *Anmerkung:A
    davon werden 414 ha LN, 464 ha FN und 89 ha SN erneut überbaggert (vgl. Z 30)

    1.6 Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd

    Die Tagbauentwicklung Welzow-Süd erforderte bisher die
    vollständige oder teilweise Inanspruchnahme von Ortschaften, in deren
    Folge rund 2 900 Einwohner umsiedeln mussten.
    Tabelle 3
    Übersicht über die Umsiedlungen des Tagebaus Welzow-Süd
    Ort Einwohner Zeitraum
    Gosda 130 1968/69
    Jessen 650 1972/73
    Pulsberg (teilweise) 110 1975/76
    Roitz/Josephsbrunn 209 1977/78
    Stradow 312 1983/84
    Groß Buckow 547 1984/85
    Klein Buckow 180 1985/87
    Radewiese 80 1986/87
    Straußdorf 90 1987/88
    Wolkenberg/Dolland 172 1989/90
    Kausche/Klein Görigk 360 1995/96
    Geisendorf/Sagrode 44/2 2000/01
    Die Umsiedlungen vor 1990 entsprechen nicht den heutigen
    Maßstäben zur Sozialverträglichkeit.
    Erst Mitte der 80er Jahre wurden die sozialen Folgen des extensiven
    Braunkohleabbaus von der DDR-RegieArung zur Kenntnis genommen. Eine Reihe von
    Entscheidungen (Staatlicher Bergbauzuschuss, Eigenheimbau als
    Ersatzwohnungsbau, freie Verfügbarkeit über die Entschädigungssumme, u. a. m.) wurden in dieser Hinsicht getroffen, die
    die Folgen einer Umsiedlung milderten, ohne den heute gültigen Anspruch im
    Sinne der Sozialverträglichkeit zu erfüllen.
    Die Umsiedlung von Kausche nach Drebkau war die erste bergbaulich bedingte
    Umsiedlung nach der gesellschaftlichen Wende 1989/90.
    In der Stellungnahme der Gemeinde Kausche zum Braunkohlenplan Tagebau
    Welzow-Süd, räumlicher TeilabschnitAt I, vom August 1993 wurde die
    Erwartungshaltung der Betroffenen an eine sozialverträgliche Umsiedlung
    artikuliert, die in den landesplanerischen Zielstellungen des Braunkohlenplans
    entsprechend zum Ausdruck gebracht wurde.
    Mit dem Kausche-Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der LAUBAG vom 13.
    Dezember 1993 wurden diese Zielstellungen konkretisiert und ausgestaltet.
    Seit dem 1. November 1996 ist Kausche ein Ortsteil in der Stadt Drebkau.
    Damit befindet sich Kausche in der so genannten 3. Phase eines
    sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses, in der Phase der
    Eingewöhnung und des Einlebens, der sozialen Integration an einem neuen
    Standort. Die kommunalrechtlichen Regelungen des Fünften Gesetzes zur
    Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 250)
    beinhalten einen der Umsiedlung geschuldeten Sonderstatus für Kausche, der
    2008 endet.
    Die Umsiedlung Geisendorf/Sagrode erfolgte gemäß den
    landesplanerischen Zielen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2.
    In Umsetzung und Konkretisierung dieser Zielstellungen und als Ergebnis der
    Verhandlungen zum SAP wurde am 19. Dezember 1997 der Geisendorf-Vertrag
    zwischen dem Unternehmen LAUBAG und der Gemeinde Neupetershain unterzeichnet.
    Von den 13 Haushalten siedeltenA sich 11 Haushalte gemeinsam auf dem
    Ansiedlungsstandort am Wasserturm in Neupetershain innerhalb des
    Gemeindegebietes an. Der Abschluss der Umsiedlung im Sinne des Umzugs an den
    neuen Standort erfolgte am 12. November 2001.
    Die zwei Einwohner von Sagrode siedelten sich auf den Ansiedlungsstandort
    Kausche in Drebkau an.

    1.7 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost

    Die WeiterführuAng des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I
    erfordert die Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost.
    Der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg fasste auf seiner 23.
    Sitzung am 29. September 1994 den Beschluss zur Aufstellung des sachlichen
    Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl.
    Die Vorlage des Beschlussentwurfes war für das II. Quartal 1996
    vorgesehen. Unter Beachtung des Standes des Meinungs- und
    Willensbildungsprozesses in der Dorfgemeinschaft wurde in Abstimmung mit der
    Gemeindevertretung Haidemühl einvernehmlich zwischen der Planungsstelle,
    dem Bergbauunternehmen und der Gemeindevertretung Haidemühl dieser Termin
    zeitlich verschoben.
    Die Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses über die Feststellung
    des sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost erfolgte am
    2. März 2000.
    Die Gemeinde Haidemühl und das Gebiet Karlsfeld-Ost umfassen eine
    Fläche von 1 502 ha, wobei Karlsfeld-Ost davon eine Fläche von ca. 43
    ha einnimmt.
    In Haidemühl/Karlsfeld-Ost leben 644 Einwohner (Stand 31.12.2002).
    Die Gemeinde Gosda, die auf das 1548 erstmals urkundlich erwähnte
    gleichnamige Gut zurückgeht, ist die Ursprungsgemeinde des späteren
    Industriestandortes Gosda-Haidemühl.
    Im Zusammenhang mit Plänen zur Errichtung eines Glaswerkes in
    unmittelbarer Nähe der Mahl- und Schneidemühle „Heidemühl“ an der Grenze zur Gemeinde Proschim tauchte der Name
    Haidemühl erstmalig für das Glaswerk und die anschließeAnde
    Siedlung in den 30/40er Jahren des 19. Jahrhunderts auf. Mit der weiteren
    Entwicklung der Glashütte und der Ablösung des Holzes zugunsten der
    nahegelegenen Braunkohle als Brennstoff nahm die Zahl der Einwohner seit diesem
    Zeitpunkt sprunghaft zu.
    Mit der Errichtung des Bahndammes für die Kohlebahn erfolgte eine
    Zäsur in der Siedlungsstruktur des Ortsteils Karlsfeld der ehemAaligen
    Gemeinde Proschim.
    Karlsfeld wurde quasi geteilt, wobei der flächenmäßig
    größere Bereich westlich des Bahndammes und ein kleinerer Teil
    (Karlsfeld-Ost) östlich des Bahndammes liegt.
    Ab diesem Zeitpunkt erfolgte praktisch eine symbiotische Entwicklung von
    Karlsfeld-Ost und Haidemühl. Infolge der Gebietsänderung 1989 ist der
    Gebietsteil Karlsfeld-Ost der Gemeinde Haidemühl zugehörig und wird
    seit dem 01.01.1990 auch von ihr verwaltet.
    Das Glaswerk, die 1890 errichtete Brikettfabrik und der ab dem Jahr 1959 in
    unmittelbarer östlicher Nachbarschaft im Aufschluss befindliche Tagebau
    Welzow-Süd waren die Hauptarbeitsstätten der Haidemühler
    EinwohnerInnen. Sie beeinflussten die weitere Entwicklung spürbar.
    Allerdings haben das Glaswerk und die Brikettfabrik nach der Wende den
    Übergang zur Marktwirtschaft nicht vollziehen können.
    In den Jahren 1968/69 wurde Gosda, nunmehr ein Ortsteil von Haidemühl,
    mit 130 Einwohnern der erste Ort, der infolge des Tagebaus Welzow-Süd
    umgesiedelt werden musste.
    Im Jahre 1972 wurde der Teil der Braunkohlenlagerstätte
    Welzow-Süd, in dem sich auch die Gemeinde Haidemühl befindet, zum
    Bergbauschutzgebiet gemäß § 11 des Berggesetzes der DDR
    erklärt. Entsprechend der damaligen langfristigen Abbauplanung sollte
    Haidemühl etwa im Jahre 2020 in Anspruch genommen werden.
    Mit der Bergbauschutzgebietsfestsetzung waren Entwicklungsrestriktionen
    verbunden, in deren Folge sich der ZustandA der Baulichkeiten erheblich
    verschlechterte, die Einwohnerzahl nahm kontinuierlich ab (1958: 1 513
    Einwohner, 1989: 766 Einwohner).
    Die Siedlungsstruktur von Haidemühl wird von den beiden (ehemaligen)
    Fabriken bestimmt und vermittelt den Eindruck eines Industriestandortes, der
    durch eine weitgehende ein- bis zweigeschossige Bauweise geprägt ist.
    Der Kernbereich von Haidem&uuAml;hl wird durch die Industriebrache des
    ehemaligen Glaswerkes und durch die gegenüberliegende Schule mit ihren
    Nebengebäuden (Aula, Sporthalle) geprägt.
    Die Grundschule, durch verringerte Schülerzahlen in ihrem Bestand
    gefährdet, wurde durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend
    und Sport zur „Kleinen Grundschule“ umgewidmet.
    Zum Einzugsbereich der Grundschule gehören neben Haidemühl auch
    Proschim und anfänglich der sächsische Nachbarort Bluno.
    Die Kindertagesstätte Haidemühl besteht aus einem Kinderhort und
    einem Kindergarten mit Vorschuleinrichtung. Das Gebäude wurde 1970 durch
    das Glaswerk erbaut. In der Kindertagesstätte werden neben den
    Haidemühler Kindern auch Kinder aus Proschim betreut. Träger der
    Kindertagesstätte ist die Gemeinde Haidemühl. Sowohl der Standort der
    Kindertagesstätte als auch die Sportstätten, die vom Haidemühler
    Sportverein HSV 1908 e. V. genutzt werden, befinden sich auf dem Gebietsteil
    Karlsfeld-Ost.
    Im Sportverein sind sowohl Haidemühler als auch Bürgerinnen und
    Bürger von Karlsfeld-Ost organisiert.
    Die Freizeitmöglichkeiten werden vor allem durch den
    Jugendclub/Soziales Netzwerk Bereich Jugendarbeit, die Feuerwehrhistorik, die
    Sportplätze mit Vereinslokal, Kegelbahn und Billard sowie die Sporthalle
    gekennzeichnet. Darüber hinaus bieten die Teiche im südöstlichen
    peripheren Bereich Nutzungsmöglichkeiten für den örtlichen
    Anglerverein und fürA die Naherholung.
    Die evangelische Kirchengemeinde Proschim-Haidemühl besitzt in
    Haidemühl ein Gemeindehaus, in dem kirchliche Veranstaltungen stattfinden.
    Haidemühl hat keinen eigenen Friedhof. Die Bestattungen erfolgen auf
    dem Friedhof im benachbarten Proschim.
    Über das bestehende Straßennetz ist Haidemühl in Ost-West-Richtung verbundenA mit Spremberg/Schwarze Pumpe und Proschim/Welzow.
    Über die Verbindung Karlsfeld - Bluno (ca. 4 km) besteht der
    Anschluss an die Bundesstraße 156.

    1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum Welzow/Haidemühl/Proschim

    Die Gemeinden Haidemühl und Proschim bildeten gemeinsam mit der Stadt
    Welzow bis zum 26. Oktober 2003 das Amt Welzow. Mit In-Kraft-Treten der
    landesweiten Gemeindegebietsreform zu diesem Zeitpunkt ist das Amt Welzow
    aufgelöst, die Stadt Welzow amtsfrei, die Gemeinde Proschim in die Stadt
    Welzow eingegliedert und nunmehr Ortsteil der Stadt Welzow. Die Gemeinde
    Haidemühl besteht zunächst mit einem Sonderstatus bis zu der mit der
    Umsiedlung verbundenen Auflösung der Gemeinde fort und wird durch die
    Stadt Welzow für diesen Zeitraum mit verwaltet.
    Mit Stand 31.12.2002 betrug die Einwohnerzahl insgesamt 5 197, davon Welzow
    4 227, Haidemühl 644 und Proschim 326 Einwohner.
    Die Verwaltungseinheit Welzow/Haidemühl liegt im südöstlichen
    Teil des Spree-Neiße-Kreises und unmittelbar an der südlichen
    Landesgrenze zum Freistaat Sachsen.
    Die Einwohnerentwicklung war u. a. durch das umsiedlungsbedingte
    Ausscheiden der Gemeinde Kausche per 01.01.1995 und der Ausgliederung von
    Schwarze Pumpe mit der Kommunalwahl vom 27.09.1998 rückläufig. Allein
    von 1992 bis September 2001 vollzog sich ein Einwohnerverlust von 544
    Einwohnern.
    Die Stadt Welzow, als Grundzentrum mit herausgehobener zentralörtlicher
    Funktion im Spree-Neiße-Kreis regionalplanerisch bestimmt, Aliegt im
    äußeren Entwicklungsraum des Landes, in der Planungsregion
    Lausitz-Spreewald.
    Ihre Entwicklung wurde durch dieA sich infolge der Braunkohlenvorkommen
    ansiedelnde Industrie (Glasindustrie, Maschinenbau, Bergbau) vor mehr als 100
    Jahren rasant beeinflusst. Noch vor rund 20 Jahren hatte die Stadt Welzow knapp
    6 000 Einwohner.
    Die wendebedingten Strukturbrüche führten zu Deindustrialisierungsprozessen in der Stadt. Brikettfabriken, Glashütten
    und Maschinenbaubetriebe, Zuliefer- und Serviceeinrichtungen für den
    Bergbau, die für Arbeit und Entwicklung sorgten, existieren nicht mehr,
    die Einwohnerzahl hat sich um ein Viertel auf rd. 4 200 reduziert, die
    Arbeitslosigkeit liegt mit ca. 28 % deutlich über dem Landesdurchschnitt.
    Mit dem Verlust wesentlicher Teile des Industriebestandes verlor die Stadt
    Welzow auch die tragende Grundlage ihres materiellen Lebensprozesses, ihrer
    Identität sowie ihres sozialen Beziehungsgefüges.
    Der Verlust der zum Versorgungsbereich der Stadt Welzow gehörenden
    Gemeinden und der Einwohnerrückgang durch arbeitsplatzbezogene Abwanderung
    junger Leute führte zu erheblichen Kaufkraftverlusten,
    Steuereinbußen und Auslastungsproblemen von Einrichtungen der sozialen
    Infrastruktur (Kita, Schulen u. a.) in der Stadt.
    Die notwendige Aufrechterhaltung der infrastrukturellen
    Daseinsgrundversorgung als Grundzentrum in diesem Raum wird zunehmend
    schwieriger.
    Ca. 30 % der Gemeindefläche der Stadt Welzow liegt im Tagebaubereich
    Welzow-Süd (TA I und II). 20 % der Fläche der Stadt nimmt das
    Flugplatzgebiet ein, welches sich zum überwiegenden Teil im TA II
    befindet.
    In Abhängigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung
    des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II kann, wenn auch zeitlich
    in unterschiedlichem Ausmaße, eine mehr oder weniger starke
    Beeinträchtigung der Stadt durch den Tagebau Aüber einen Zeitraum von
    rund 50 Jahren heute nicht ausgeschlossen werden.
    Mit dem im Jahr 2001 vorgelegten StruktureAntwicklungskonzept
    Welzow-Neupetershain-Proschim wurde eine tiefgründige
    Stärken-Schwächen-Analyse der bestehenden Situation vorgenommen und
    Handlungsschwerpunkte zur Überwindung der strukturellen Probleme mit dem
    Ziel der Aufrechterhaltung und der Stärkung der grundzentralen Funktion
    der Stadt Welzow formuliert.
    Die Initiativen der Stadt zur Umsetzung dieser Schwerpunkte bedürfen
    einer angemessenen externen Unterstützung, die ihren Ausdruck vor allem im
    Rahmen des Verwaltungshandelns der obersten und unteren Landesbehörden
    einschließlich der bergbautreibenden Unternehmen finden sollen.
    Mit dem Gesetz vom 24. März 2003 zur landesweiten Gemeindegebietsreform
    betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree,
    Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und
    Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der
    Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde
    Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung, Artikel 1 § 28
    bzw. Artikel 3 § 1, werden die Eingliederung der Gemeinde Proschim in die
    Stadt Welzow und die mit der Umsiedlung der Einwohner nach Spremberg verbundene
    Auflösung der Gemeinde Haidemühl rechtlich geregelt. Danach
    fällt das Gebiet der Gemeinde Haidemühl mit deren Auflösung der
    amtsfreien Stadt Welzow zu.
    Die in diesem Braunkohlenplan benannte Gemeinde Haidemühl wird der
    Grundannahme des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform folgend in den Grenzen der
    Gemarkung Haidemühl, einschließlich des Gebietes Karlsfeld-Ost,
    gefasst.
    Insofern bestehen zum Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, vom 25. November 1993 einschließlich des
    sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/KarAlsfeld-Ost und dem
    vorliegenden Plan keine Unterschiede.
    2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen

    2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

    2.1.1 Abbaubereich, Landinanspruchnahme

    Z 1: Im Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I,
    dessen Größe und räumliche Lage durch die in der Anlage 1
    dargestellte Grenze der Landinanspruchnahme bestimmt ist, hat die Gewinnung von
    Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen.
    Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf
    das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die
    bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.
    G 1: Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist
    so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen
    und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen.
    Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung
    zuzuführen.
    Begründung: Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der
    Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung aufgrund der hohen energie-,
    struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung des Tagebaus Welzow-Süd,
    räumlicher Teilabschnitt I, zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes
    Schwarze Pumpe als Vorranggebiet für die BrauAnkohlengewinnung
    ausgewiesen. Andere Raumnutzungen sind grundsätzlich möglich und
    sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen
    Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrechterhalten werden.
    Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der
    vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von
    Braunkohle der Vorrang vor anderenA Nutzungen und Funktionen einzuräumen.
    Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen
    Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe
    andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche
    Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der
    Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, in
    den einzelnen Abschnitten dar.
    Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:
    der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt
    I, vom 25. November 1993, Verordnung vom 23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S.
    4);
    das Ökologische Anforderungsprofil, Tagebau Welzow-Süd, GEOS
    Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, 1993;
    der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus
    Welzow-Süd, 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
    Brandenburg am 28. Dezember 1993;
    die Abänderung/Ergänzung Nr. 01/98 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau
    Welzow-Süd 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes
    Brandenburg am 20. März 2000;
    der Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen
    und Randgebiete des Tagebaus Welzow-Süd, zugelassen durch das Bergamt
    Senftenberg am 7. November 1995;
    der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumAlicher Teilabschnitt
    I, sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne,
    Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996,
    Verordnung vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855);
    Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur
    Überarbeitung und Konkretisierung des Braunkohlenplans.
    Die Abbaukante im Bereich der Ortslage Geisendorf wurde im Braunkohlenplan
    Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1
    Geisendorf-Steinitzer Endmor&auAml;ne festgelegt.
    In Erfüllung der Maßgabe 1 des Feststellungsbeschlusses des
    Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I,
    legte der Bergbautreibende zum 30. Dezember 1994 die Ergebnisse seiner
    Untersuchung vor, die eine Weiterführung des Tagebaus bei Verzicht auf die
    Inanspruchnahme von Geisendorf ausschlossen.
    Nach öffentlicher Beratung dieser Ergebnisse am 26. Januar 1995 im
    Arbeitskreis Welzow-Süd wurde, dem Votum des Arbeitskreises entsprechend,
    durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) eine
    externe gutachterliche Prüfung der Ergebnisse der LAUBAG-Untersuchung
    veranlasst.
    Am 18. Mai 1995 wurden die Hauptergebnisse dieses Gutachtens im
    Braunkohlenausschuss dargelegt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Die Lage der westlichen Abbaugrenze des Tagebaus Welzow-Süd im
    Teilfeld I wird einzig und allein durch geologische Gegebenheiten
    ursächlich bestimmt. Diese geologischen Faktoren bestimmen die
    bodenmechanischen, geotechnischen Parameter, die wiederum die dominierenden
    Elemente zur Bestimmung der Tagebautechnologie und damit einhergehend für
    die Tagebaukontur sind.
    Die Lage der Abbaugrenze ca. 20 m vor dem Gutshaus Geisendorf stellt unter
    der gegebenen technologischen Fahrweise der Abraumf&oAuml;rderbrücke
    das Entfernungsmaximum der Lagefixierung im Ortsbereich dar, d. h., die
    Möglichkeit des Abschwenkens des Tagebaus vor der Ortslage (=Verzicht auf
    Umsiedlung) ist ausgeschlossen.
    Der Erhalt des unter Denkmalschutz stehenden Gutshauses Geisendorf zwingt
    zu einer Böschungsgestaltung, die wiederum als Folge die Verlegung aller
    Versorgungstrassen, insbesondere der oberen Bandanlage, durch den verbleibenden
    Restort erfordert. Insoweit ist aus Sicherheitsgründen, aber auch aus
    Immissionsschutzgründen die Bewohnbarkeit der nicht im Tagebaufeld
    liegenden Häuser ausgeschlossen.
    Diese Prüfergebnisse haben weiterhin Bestand.
    Die mit der Feststellung des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, TA I
    im Jahr 1993 fixierte Sicherheitslinie wird daher in ihrem Verlauf nicht
    verändert. Der Verlauf der Abbaugrenze im Bereich der Ortslage Geisendorf
    ist in Anlage 4 dokumentiert und durch folgende Koordinaten nach dem
    Gauß-Krüger-Bessel-System gekennzeichnet:
    H R
    57 22 756 54 44 870
    52 21 406 54 43 930
    57 20 895 54 43 835
    57 19 998 54 43 229
    57 18 694 54 42 884.
    Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene
    Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die
    Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw.
    auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen
    räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige
    Maß zu beschränken. AndererseiAts sind Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen
    Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht
    rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für
    Staubimmissionen sein können, nach Möglichkeit auf ein
    Mindestmaß begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr
    betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich für den
    Ausgleich verloren gegangener Nutzungen bereitgestellt werden.
    Entsprechend den Möglichkeiten sollen Großgeschiebe (Findlinge)
    geborgen und an geeigneter Stelle für eine Nachnutzung deponiert werden.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung
    des Grundsatzes, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

    2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

    Z 2: Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten
    Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die
    Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der
    Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden
    werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu
    berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu
    übernehmen.
    In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Grenze der
    Landinanspruchnahme (Sicherheitszone) sind die tagebautypische Randbebauung und
    erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen
    einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht
    entgegenstehen, ist die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die
    Sicherheitszone zAulässig.
    Begründung: Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher
    unmittelbare Auswirkungen der Abbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die
    Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass
    gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre
    Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist
    deshalb geboten.
    Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante (im
    Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen auf
    bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die
    Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die
    Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel,
    Grubenwasserreinigungsanlagen), innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht
    werden.
    Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die
    Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat nebenA ihrer Bedeutung zur
    Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit
    mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen
    verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von
    Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder
    Schutzwände.
    Im Bereich der Koordinaten
    H R
    57 11670 54 45968
    57 11107 54 47668
    57 11318 54 46297
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

    2.1.3 Räumlicher Teilabschnitt II

    Z 3: Bis spätestens 2015 ist in einem anschließenden
    Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung des
    Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu treffen. Der Bereich des
    räumlichen Teilabschnittes II gemäß Anlage 1 wird als
    Vorbehaltsgebiet für den Braunkohlenbergbau ausgewiesen.
    Begründung: Gemäß § 7 Abs. 1 ROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) i.
    V. m. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) können
    Braunkohlenpläne in sachlichen und räumlichen Teilplänen
    aufgestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sich die Teile in eine
    ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen.
    Die gewinnbaren Kohlevorräte der gesamten Braunkohlenlagerstätte
    Welzow-Süd ermöglichen nach den vorliegenden Planungen des
    Bergbautreibenden eine Rohstoffgewinnung bis etwa 2050. Sowohl das Gutachten
    der Prognos-AG zur "Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten
    und nachhaltigen Energiewirtschaft" vom Oktober 2002 als auch der
    Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für Nachhaltige
    Entwicklung vom 30. September 2003 zu den "Perspektiven der Kohle in einer
    nachhaltigen Energiewirtschaft" weisen der Braunkohle in den kommenden
    Jahrzehnten eine wichtige Rolle als Energieträger, vor allem auch unter
    dem Aspekt der Versorgungssicherheit, zu. Aufgrund der hohen Bedeutung der
    Lausitzer Braunkohle für die Energieversorgung des Landes sowie für
    die strukturelle und arbeitsmarktpolitische Entwicklung der Region ist eine
    langfristige planerische Sicherung der Rohstofflagerstätte geboten.
    Die Laufzeit des Kraftwerkes Schwarze Pumpe ist gegenwärtig bis 2040
    konzipiert. Um den sehr langfristigen Zeitraum gleichzeitig planerisch
    bewältigen zu können, wurde der Lagerstättenbereich bereits im
    Braunkohlenplanverfahren 1993 in zwei räumliche Teilabschnitte unterteilt.
    Mit der Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I verfügt
    der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis ca. 2027/30.
    Die räumliche Unterteilung wurde bei der Überarbeitung des
    Braunkohlenplans 2002/03 beibehalten, da die vor dem Zeithorizont von 2030 bis
    2050 u. a. bestehenden sozialen, hydrologischen, lagerstättenwirtschaftlichen und tagebautechnologischen
    Unterteilungsgründe nach wie vor Bestand haben.
    Vorbehaltsgebiete stellen keine landesplanerische Letztentscheidung dar.
    Den dort bestimmten raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen ist bei der
    Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht
    beizumessen. Die Ausweisung eines Vorbehaltsgebietes trägt der
    Verantwortung der Landesplanung für einen langfristigen
    Lagerstättenschutz Rechnung, lässt die Entscheidungsmöglichkeit
    nach beiden Seiten offen und führt in diesem Bereich nicht zu einer
    Einschränkung der Planungshoheit der Stadt Welzow und der Gemeinde
    Neu-Seeland.
    Mit der genehmigten Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I
    verfügt der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis
    ca. 2027/30. Die Option der Weiterführung in den Teilabschnitt II basiert
    auf dem Erfordernis, die Versorgung des Kraftwerkes Schwarze Pumpe in seiner
    konzipierten Laufzeit zu sichern. Sie gewährleistet die in diesem Plan
    enthaltene Bergbaufolgelandschaft.
    Eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II ist mit
    erheblichen Auswirkungen verbunden, insbesondere durch die Inanspruchnahme des
    Wohngebietes V und der südwestlichen Ausbauten der Stadt Welzow, des
    Ortsteiles Proschim einschließlich Karlsfeld-West, des
    Flugplatzgeländes Welzow und der Ortschaft Lindenfeld der Gemeinde
    Neu-Seeland, Ortsteil Bahnsdorf, mit den damit erforderlichen Umsiedlungen.
    In Prüfung der von der Arbeitsgruppe Dorf-Kohle-Umwelt Proschim im
    Jahr 1996 erarbeiteten Vorschläge, eine Weiterführung des Tagebaus
    Welzow-Süd unter Verzicht von Umsiedlungen vorzusehen, wurde extern eine
    Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben.
    Das wesentliche Ergebnis dieser Studie war der Nachweis, dass eine
    wirtschaftliche Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt II ohne
    Umsiedlungen nicht möglich ist.
    Die geringe Entfernung zu den Seen der Restlochkette wird zu unvermeidbaren
    hydraulischen Beeinflussungen führen, wenn nicht rechtzeitig geeignete
    Gegenmaßnahmen eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der im
    Rahmen der Sanierung der südlichen Restlöcher (Spreetal, Bluno) und
    der Restlochkette (Sedlitz, Skado, Koschen) festgelegten Sanierungsziele
    (Flutungszeitraum, Endwasserstand u. a.) kann nur über eine Dichtwand die
    hydraulische Beeinflussung und eine mögliche Nutzungseinschränkung
    infolge des Absinkens der Seewasserspiegel ausgeschlossen werden. Die
    Notwendigkeit des Herstellungsbeginns der Dichtwand liegt nach Angaben des
    Bergbautreibenden im Zeitraum 2015/20.
    Das Abbaugebiet in einer flächenhaften Ausdehnung von ca. 2 160 ha
    wird im Wesentlichen durch Nadelholzforsten in mehreren Entwicklungsstufen und
    vorwiegend als Acker auf intensiv genutzten größeren
    landwirtschaftlichen Schlägen genutzt.
    Westlich und südlich der Ortslage Proschim befinden sich
    Kiessandlagerstätten, die im Sachlichen Teilregionalplan II
    "Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" vom 26.
    August 1998 als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind.
    Im südöstlichen Randbereich befindet sich das als FFH-Gebiet
    gemeldete Naturdenkmal "Weißer Berg".
    Eine Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den
    räumlichen Teilabschnitt II hat die technologische Entwicklung des
    Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I zu berücksichtigen. Es muss
    Vorsorge dafür getroffen werden, dass für den Fall der
    Nichtweiterführung ein geordneter Auslauf des Tagebaus im räumlichen
    Teilabschnitt I ermöglicht wird. Diese Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt
    zu treffen, der einerseits eine ordnungsgemäße und verlässliche
    planerische Vorausschau zulässt und zudem andererseits noch keine
    irreversiblen Zwangspunkte durch die Tagebauentwicklung gesetzt werden. Dies
    wird mit einem Zeitrahmen bis 2015 gewährleistet, wobei gegenwärtig
    davon ausgegangen wird, dass etwa um das Jahr 2010 das dann erforderliche
    landesplanerische Verfahren eröffnet werden sollte.
    Sollte eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II nicht
    vorgesehen werden, sind die landesplanerischen Festlegungen über die
    Bergbaufolgelandschaft unter Berücksichtigung der Einordnung der
    Auslaufphase im räumlichen Teilabschnitt I entsprechend neu zu treffen.
    Sowohl die konzipierte Abbaukante als auch die entsprechende
    Sicherheitslinie überschreiten in einem Bereich südlich
    Haidemühl die Landesgrenze zum Freistaat Sachsen (vgl. Anlage 1). Für
    den sich ergebenen sächsischen Flächenanteil ist die raum-ordnerische
    Sicherstellung im Freistaat Sachsen erforderlich.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im Braunkohlenplanverfahren,
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Regionalplan Lausitz-Spreewald,
    nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

    2.2 Immissionsschutz

    Z 4: Auf der Grundlage der Gutachten zur Entwicklung der Lärm- und
    Staubimmissionen ist zu sichern, dass mit den in den bergrechtlichen
    Betriebsplänen festzulegenden technischen sowie organisatorischen
    Maßnahmen der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für die
    tagebaunahen Ortschaften Papproth, Steinitz, Raakow, Domsdorf, Jehserig,
    Merkur, Neupetershain, Welzow und Proschim und die auf sächsischem
    Territorium liegenden Orte Bluno und Sabrodt zeitgerecht gewährleistet
    wird. Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der
    Technik anzupassen und auf ihren Erfolg immissionsseitig zu
    kontrollieren.
    Begründung: Der Braunkohlenabbau im Tagebau verursacht Staub- und Lärmemissionen, die
    in der Nähe befindliche Wohnstandorte beeinflussen. Im Interesse der
    Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der Planung, diese
    Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
    Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und landesrechtlichen
    Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.
    Die geringsten Abstände zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung
    in den Orten Steinitz, Domsdorf, Neupetershain und Welzow betragen im Grundsatz
    ca. 200 bis 400 m.
    Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des Unternehmens
    LAUBAG im Jahre 1995 durch die Müller-BBM GmbH, Büro Dresden sowie
    das Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH Gutachten zu
    Staubimmissions- bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der
    Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im Dezember 1995 dem
    zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes
    Rahmenprogramm Immissionsschutz für die Weiterführung des Tagebaus
    Welzow-Süd 1996 bis Auslauf Teilfeld Welzow vor.
    Dieses Rahmenprogramm wurde im Jahre 2000 aktualisiert. Dementsprechend
    sind bergtechnische, betriebsorganisatorische, maschinentechnische,
    bautechnische und ökologische Maßnahmen umzusetzen.
    Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
    die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
    die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen,
    das Anlegen von Schutzpflanzungen,
    die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des
    Tagebaus,
    das Befeuchten unbefestigter Wege und der Grubenarbeitsebene in
    Trockenperioden,
    die Zwischenbegrünung der Brückenkippe in relevanten
    Teilbereichen,
    die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
    die Abstandsfahrweise des Vorschnittbetriebes und des
    Förderbrückenverbandes bei Erforderlichkeit in ortsnahen Bereichen.
    Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen Jahren
    führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im
    Bereich des Tagebaus Welzow-Süd. Weitere technische
    Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband F 60
    befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung.
    Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit dem Landesbergamt
    abgestimmtes Messnetz betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden
    Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für
    Lärm und die Immissionswerte für Staub bezogen auf die
    gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im
    Wesentlichen eingehalten werden.
    Mit dem vorliegenden Rahmenprogramm wird eine Abbauentwicklung des Tagebaus
    bis ca. 2010 betrachtet, die räumlich mit dem Erreichen der Abbaukante vor
    der Bahnlinie Cottbus - Senftenberg 2008 gekennzeichnet ist.
    Daraus ergibt sich das Erfordernis, rechtzeitig die gutachterlichen
    Lärm- und Staubimmissionsprognosen über diesen Zeitrahmen hinaus
    weiterzuführen, um auch in diesem Bereich frühzeitig erkennbare und
    mögliche Belastungspotenziale infolge der weiteren Entwicklung des
    Tagebaus durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu minimieren.
    Als besonderer Schwerpunkt ist dabei die Annäherung des Tagebaus auf
    ca. 150 m an die Wohnbebauung des Kippenweges der Stadt Welzow zu betrachten.
    Regelmäßig erfolgen im Arbeitskreis Welzow-Süd entsprechende Informationen des Bergbautreibenden über den Stand der
    Umsetzung des Rahmenprogramms.
    Z 5: Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die
    Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten
    Kippenbereichen, von längerfristig verbleibenden Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden
    Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für
    den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.
    Begründung: Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere
    zusammenhängende offen liegende Oberflächen, auf denen zudem
    feinkörniges Material überwiegt.
    In den zurückliegenden Jahren wurden durch das Bergbauunternehmen
    bereits eine Reihe von technischen und betriebs-organisatorischen
    Maßnahmen eingeleitet, die zu einer spürbaren Belastungsreduzierung
    geführt haben.
    Zur Kontrolle und Überwachung wird seit 1992 ein Staubmessnetz
    (Staubniederschlag) im Randbereich des Tagebaus betrieben, dessen
    Aktualisierung entsprechend dem Tagebaufortschritt erfolgt.
    Z 6: Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände u. a.) und
    Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer
    Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der
    bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in
    nachfolgenden Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck
    zugeführt werden.
    G 2: Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1
    dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach
    Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls aufgewertet werden.
    Begründung: Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von
    Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von
    Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der
    Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom
    Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmemission. Die Errichtung, Pflege
    und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem Bergbautreibenden.
    Entsprechend dem Rahmenprogramm besteht die Zielstellung des
    Bergbautreibenden, eine geschlossene Umgrünung des Abbaubereiches zu
    sichern.
    Dazu gehört neben der Anlage von Schutzpflanzungen sowohl der Erhalt
    von Forst- und Restwaldflächen als auch die Schließung von
    Waldrändern mit Unterholz und die Wiederaufforstung von Freiflächen.
    Die erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit den
    zuständigen Forstämtern.
    Im Bereich der Ortschaften Steinitz, Domsdorf, Neupetershain,
    Neupetershain-Nord, Welzow und Haidemühl/Proschim wurden Schutzpflanzungen
    im Umfang von 46 Hektar angelegt und gepflegt. Dazu gehören auch die
    Pflanzungen im Bereich des Stadtwaldes Welzow, die bis nach Beendigung des
    Vorbeischwenkens des Tagebaus Immissionsschutzfunktionen ausüben.
    Zum Schutz der Ortslage Papproth wurde 1993 ein 10 m hoher und 500 m langer
    Lärmschutzdamm (2,5 ha) errichtet und begrünt. Nach Abschluss der
    bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der Emissionsquelle ist in
    Abstimmung mit der anliegenden Ortschaft Jehserig durch den Bergbautreibenden
    der Rückbau des Lärmschutzdammes Papproth zu gewährleisten,
    sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck vorsehen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen der Bauleitplanung.

    2.3 Naturhaushalt

    2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

    Z 7: Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft
    im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche
    auszugleichen.
    Für rechtlich besonders zu schützende Teile von Natur und
    Landschaft sind geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle vorzusehen,
    wenn ein Ausgleich im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches nicht
    erfolgen kann.
    Der Bereich der Endmoräne zwischen Geisendorf und Steinitz ist
    wieder herzustellen.
    Geeignete Flächen der Sicherheitszone sind unter Beachtung des
    Immissionsschutzes für Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 12
    Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.
    G 3: Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so
    lange wie möglich erhalten werden.
    Begründung: Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind
    bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h.,
    dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das
    tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.
    Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlen-abbaus in den
    Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
    Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und
    -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne
    nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
    durchzuführen.
    Der Bergbautreibende hat mit dem "Ökologischen Anforderungsprofil
    Tagebau Welzow-Süd" (GEOS Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, Mai
    1993) eine Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der
    vorliegende Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet
    Welzow-Süd zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.
    Der Tagebau Welzow-Süd liegt in der Großlandschaft Lausitzer
    Becken- und Heideland. Deren zentraler Teil bildet der in Ost-West-Richtung
    verlaufende Niederlausitzer Grenzwall, dem sich im Norden die Cottbuser
    Sandplatte und das Baruther Urstromtal, im Süden die Niederlausitzer
    Randhügel und als Bestandteil der Großlandschaft Oberlausitzer
    Heideland das Lausitzer Urstromtal anschließen.
    Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden.
    Das Planungsgebiet ist bereits seit mehr als 100 Jahren durch den Bergbau
    in diesem Raum beeinflusst und dadurch tiefgreifenden
    Landschaftsveränderungen unterworfen.
    Die Landschaftsstruktur im Abbaubereich wird durch großflächige
    Altkippen, Tagebaurestlöcher und Bruchfelder, anthropogen beeinflusste
    Waldformen mit vorherrschendem Kiefernanteil und landwirtschaftlich genutzte
    Standorte in der Nähe von Ortschaften und Siedlungen mit
    durchschnittlichen Bodenwertzahlen in einer Schwankungsbreite von 12 bis 45
    bestimmt.
    Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich mit einem
    Flächenanteil von ca. 40 % der Gesamtfläche (1 434 ha) das
    Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Steinitz-Geisendorfer
    Endmoränenlandschaft" im Abbaubereich.
    Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst
    landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht wertvolle
    Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer
    ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der Gestaltung der
    Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit, neue
    hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, die eine dynamische
    Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf
    nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden ermöglichen.
    Die in den Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen,
    dass hier Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora
    und Fauna Lebensraum bieten. Im Tagebau Welzow-Süd sollen diese
    Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines
    zusammenhängenden Renaturierungsgebietes im Bereich des wieder
    herzustellenden Endmoränenzuges zwischen Geisendorf und Steinitz
    einschließlich des Quellkessels der Steinitzer Quelle und des Oberlaufes
    des Petershainer Fließes geschaffen werden. Damit wird dem Schutzzweck
    der Rechtsverordnung über das LSG "Steinitz-Geisendorfer
    Endmoränenlandschaft" entsprochen, welcher u. a. die
    Wiederherstellung des durch den Tagebau Welzow-Süd abgegrabenen
    Endmoränenzuges zwischen Steinitz und Geisendorf als geologische
    Besonderheit sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und
    Pflanzenarten und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
    Naturhaushaltes in diesem Gebiet beinhaltet.
    Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und
    im Kippenbereich sollen gezielt Maßnahmen zur Minderung der
    vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im
    Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für
    landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und
    Lebensgemeinschaften, für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung
    geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und
    Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen,
    Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in
    der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert
    werden.
    Der Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu
    mindern, gilt für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen
    zu Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch
    wasserabhängige Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die durch
    Grundwasserabsenkung beeinflusst werden können und die gegenwärtig
    keinen Schutzstatus haben.
    Z 8: Seltene Tier- und Pflanzenarten sind vor der bergbaulichen Inanspruchnahme in
    besonders geeignete Bereiche der bereits vorhandenen Bergbaufolgelandschaft
    oder der unmittelbaren Bergbaunachbarlandschaft unter Beachtung der
    spezifischen Standortansprüche umzusetzen. Stubben, Totholz und Astschnitt
    aus dem Vorfeld sind in geeignete Kippenareale als Benjeshecken, Wälle u.
    a. einzusetzen bzw. als Krautsäume an Wegen und Waldrändern der
    Bergbaufolgelandschaft zu nutzen.
    Begründung: Grundsätzlich sind Umsetzungen einzelner Arten aus ökologischer Sicht
    nur in Ausnahmefällen sinnvoll, da Arten nur zusammen mit ihren
    Lebensräumen geschützt werden können. In intakten Lebensräumen sind auch die typischen Arten vorhanden, sind sie es nicht,
    führen Umsiedlungsversuche kaum zum Erfolg.
    Sinnvoll erscheint die Umsetzung seltener Arten in potentiell geeignete,
    noch nicht besiedelte Lebensräume. Im Zuge der weiteren Planung der
    Bergbaufolgelandschaft sind rechtzeitig Ersatzstandorte vor allem für
    schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten so herzurichten, dass das Risiko
    des Verlustes gering gehalten werden kann.
    Dabei gilt es auch Betriebsflächen, die aus technologischen
    Gründen über einen längeren Zeitraum offen gehalten werden
    müssen, bevor sie wieder in die Tagebauentwicklung und damit in die
    abschließende Wiedernutzbarmachung einbezogen werden, mit zu
    berücksichtigen. Als zeitweiliges Ansiedlungs- und Reproduktionsareal
    für bestandsbedrohte Arten können sie als Verbund- und
    Ausbreitungsareal von den gewachsenen Tagebaurandgebieten über die
    älteren bis hin zu den jüngeren und zukünftig noch zu
    schaffenden Gebieten der Bergbaufolgelandschaft dienen.
    Auf der Grundlage der Dokumentation zur Führung des Nachweises der
    Wiederherstellung der Funktion des Naturhaushaltes im bergbaulich zu
    beanspruchenden Teil des Geisendorf-Steinitzer Endmoränenzuges des
    Ingenieurbüros EMCP Görlitz wurde ein Projektteam beim
    Bergbautreibenden gebildet, in dem sowohl der Landkreis Spree-Neiße als
    auch der Arbeitskreis Welzow-Süd vertreten sind.
    Die Schwerpunkte dieser Arbeit ergaben sich aus den aufgabenstellenden
    Zielen des sachlichen Teilplans 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne bzw.
    dieses Braunkohlenplans.
    Im Weiteren wird nach einer abgestimmten Prioritätenliste auf der
    Basis eines Arbeitsprogramms die Umsetzung seltener Pflanzen- und Tierarten
    durchgeführt.
    Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten über die
    natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen Verhältnisse im
    bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen, notwendige und
    geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie später die
    Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen bzw.
    mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung frühzeitig
    anzuzeigen.
    Das Biomonitoringprogramm für den Bereich der Endmoräne schafft
    Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Artenschutz und eine
    Biotopkontrolle in Bezug auf den Erhalt schützenswerter Biotopstrukturen,
    den Artenschutz und die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.
    Die Ergebnisse der mit den zuständigen Naturschutzbehörden
    abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden in Jahresberichten
    zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen und
    landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und
    interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und dem
    Landesumweltamt als Fachbehörde des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege übergeben, kontinuierlich wird im Arbeitskreis
    Welzow-Süd informiert.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
    Z 9: Mit der Kippenentwicklung ist das vorbergbauliche Relief der
    Geisendorf-Steinitzer Endmoräne weitgehend wieder herzustellen.
    Im Rahmen der Oberflächengestaltung sind die Voraussetzungen
    für einen natürlichen Wasserabfluss und die Wiederherstellung der
    Steinitzer Quelle zu schaffen.
    Mit der Abschlussverkippung der qualitativ besten Rohböden
    sind optimale Voraussetzungen für die Gestaltung einer vielfältigen,
    artenreichen, standorttypischen Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand
    geschützter Pflanzen- und Tierarten sichert.
    Das unterirdische Einzugsgebiet der Steinitzer Quelle ist im Rahmen
    der Rekonstruktion der Endmoräne auf Dauer wieder herzustellen.
    Begründung: Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert das wechselweise Einbringen der
    notwendigen Abraummassen unter Beachtung der bodenmechanischen Vorgaben zum
    Kippenaufbau.
    Die Sicherheiten dafür sind geotechnisch nachzuweisen.
    Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sackungen und Setzungen der
    Kippe ist die Flaschenton-Dichtungsschicht sachgemäß in einer
    solchen Mächtigkeit einzubringen, dass sie in der Lage ist, eintretende
    Verformungen aufzunehmen und ein Versagen der Dichtungswirkung infolge
    Rissbildung an der Schichtbasis auszuschließen.
    Über die Tonschicht erfolgt die Verkippung der Abraummassen zur
    Wiederherstellung des Grundwasserleiters.
    Zur Gewährleistung einer besseren Versickerung und zur Steuerbarkeit
    des Volumenstromes im Grundwasserleiter sind Sicker- und Drainageelemente
    vorzusehen und im Verkippungsprozess mit einzubauen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

    2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

    Z 10: Die im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden grundwasserabhängigen und
    für den Arten- und Biotopschutz besonders wertvollen schützenswerten
    Landschafts- und Lebensräume sind zu erhalten, zu beobachten und im Falle
    einer Beeinflussung durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
    Unvermeidbare nachteilige Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
    Die in nördliche Richtung fließenden Gräben sind durch eine ökologiegerechte, auf Förderung der Eigendynamik
    gerichtete Gewässerunterhaltung so an die derzeitigen und
    nachbergbaulichen Abflussverhältnisse anzupassen, dass unterhaltungsarme
    Fließgewässer mit größtmöglicher Flächenwirksamkeit entstehen.
    G 4: Waldränder sind durch geeignete Maßnahmen ökologisch
    aufzuwerten.
    Begründung: Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich im Tagebaubereich das LSG
    "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft". Die Zone 2 dieses
    LSG (ca. 40 % der Gesamtfläche) liegt im Abbaugebiet des Tagebaus (vgl. Z
    8, 9), der übrige Teil wird durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaus
    beeinflusst.
    Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des
    Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in
    solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten
    lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des
    Nordbereiches des Sees.
    Für den Verlust von z. T. gut entwickelten Waldrändern am
    Nordhang der Endmoräne sind Waldränder in der unmittelbaren Umgebung
    des Tagebaus ökologisch aufzuwerten. Möglichkeiten wären eine 20
    bis 30 m tiefe Auflichtung des Waldes und Anlage von Kraut- und
    Gebüschsäumen am unmittelbaren Waldrand. Vorhandene Weich- und
    Vorhölzer (Weiden, Birke, Zitterpappel, Vogelkirsche, Traubenkirsche)
    sowie Straucharten sind dabei zu schonen. Bei südexponierten
    Waldrändern sollten durch Totholz, Stubben, Steinhaufen u. a.
    verstärkt Zusatzstrukturen für thermophile Insekten und Reptilien
    eingebracht werden.
    Mit der Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. Dezember
    1997 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Sümpfungswasserverteilung werden
    die Auswirkungen der Entwässerungsmaßnahmen auf den oberirdischen
    Wasserhaushalt, insbesondere auf die Abflussbildung und die
    sümpfungsbedingte Versickerung ausgeglichen.
    Damit sollen der erforderliche Mindestabfluss in den
    Fließgewässern und die erforderlichen Wasserspiegelhöhen in den
    Standgewässern:
    Kochsa
    Hühnerwasser
    Döbberner Graben
    Steinitzer Wasser einschließlich Quelle und Göhrigker See
    Petershainer Fließ/Radensdorfer Fließ und Tschuggerteich
    Teichgruppe Haidemühl/Proschim (solange hydrologisch vertretbar, s.
    auch Abschnitt 2.4.3)
    gewährleistet werden. Die sich entlang der Fließe entwickelten
    Feuchtgebiete bleiben dadurch erhalten.
    In das Grundwassermonitoring in Bezug auf den Grundwasserstand und auf
    habitatstypische Tier- und Pflanzenarten sind folgende
    grundwasserabhängigen Landschaftsteile einzubeziehen:
    Petershainer Fließ mit Erlenbruch, Domsdorf-Radensdorfer Niederung
    mit Erlenbruchwäldern
    LSG "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft" mit Park
    Raakow sowie Park Drebkau
    Feuchtgebiete im Raum Groß Döbbern
    sümpfungsbeeinflusste Teile
    des Naturschutzgebietes (NSG) Koselmühlenfließ
    des LSG Spreeaue südlich Cottbus mit NSG Biotopverbund Spreeaue
    des LSG Staubeckenlandschaft Bräsinchen mit NSG Talsperre Spremberg
    der Hühnerwasser- und Kochsa-Niederung mit Erlengrund
    Feuchtbiotope am Süd- und Ostrand des Tagebaus sowie Teichgruppe
    Haidemühl/Proschim
    Park und Teich am Gutshaus Jehserig.
    Mit der bedarfsweisen Versorgung der Kippenbiotope
    Jessener Feuchtwiesen
    Töpferschenke
    Consulsee
    sollen die Voraussetzungen für den Erhalt und Entwicklung
    störungsarmer Rückzugsgebiete für Flora und Fauna und als
    Ausbreitungszentrum für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgelandschaft
    sowie für günstige Standortbedingungen für die Umsetzung von
    Tier- und Pflanzenarten aus dem Tagebauvorfeld geschaffen werden.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
    im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

    2.3.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle

    Z 11: Die Funktion der Steinitzer Quelle als Feucht- und Abflussgebiet des Steinitzer
    Wassers ist beim Vorbeischwenken des Tagebaus zu erhalten.
    Die Wassermenge und -qualität haben unter Berücksichtigung der Versickerungsverluste, der Wassertemperatur und
    weiterer physikalisch-chemischer Parameter den Erhalt der bestehenden
    aquatischen und semiaquatischen Biotope einschließlich ihres
    Genpotentials zu sichern.
    Begründung: Die Steinitzer Quelle ist die letzte funktionstüchtige Quelle am Nordhang
    der Endmoräne mit einem biotoptypischen Arteninventar, das auch etliche
    Arten der Roten Liste enthält.
    Sie hat damit auch eine erhöhte Bedeutung als genetisches Reservoir
    für die Wiederbesiedlung ähnlicher Lebensräume nach dem
    Wiederanstieg des Grundwassers.
    In der Phase des Vorbeischwenkens des Tagebaus kann die Quelle nur
    über die Zufuhr von Sümpfungswasser in ihrer Funktionsfähigkeit
    erhalten bleiben. Die dazu eingeleiteten Untersuchungen und die
    Erörterungen von Ergebnissen im Arbeitskreis Welzow-Süd und mit
    Trägern öffentlicher Belange ergaben, dass mit einer
    oberflächennahen Infiltration von aufbereitetem Sümpfungswasser eine
    optimale Lösung zur Erreichung des Ziels gefunden werden kann. Demnach ist
    vorgesehen, Sümpfungswasser aus der Randriegelleitung für die
    Wasserlieferung zu nutzen. Durch kontinuierliche Kontrolle und Auswertung von
    Daten geeigneter Kontrollsysteme ist das Infiltrationssystem, d. h., Zeit und
    Menge der Wasserbereitstellung, genau bestimmbar.
    Die postmontane Aktivierung der Quelle gliedert sich in drei Etappen:
    Wiederherstellung der Grundwasserstauer und -leiter während der
    Verkippung,
    Initiale Füllung des Grundwasserleiters durch Niederschläge und
    gegebenenfalls durch zusätzliche Speisung mit Filterbrunnenwasser,
    Einstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes mit der
    Möglichkeit zur Steuerung der Quellschüttung nach Menge und
    Güte.
    Die dazu erforderlichen Baumaßnahmen und technischen Eingriffe sind
    "naturnah" auszuführen, um gegebenenfalls erforderliche
    Rückbaue zu verhindern.
    Das Einzugsgebiet ist hinsichtlich seiner Fläche so ausreichend wieder
    herzustellen, dass die gegenwärtige Quellschüttung gewährleistet
    wird. Nach den gutachterlichen Aussagen werden 40 ha für die
    Wiederherstellung als ausreichend betrachtet. Eine Anbindung des postmontanen
    Einzugsgebietes an das natürliche Einzugsgebiet erfolgt südlich des
    Quellbereiches. Entscheidend für eine erfolgreiche Gestaltung dieses
    Einzugsgebietes ist eine Funktionstüchtigkeit der wiederhergestellten
    Dichtungsschicht. Sie muss flächenhaft eine vertikale Durchlässigkeit
    von k f < 10 -9 m/s und auch nach Setzungen und Sackungen der Kippe eine
    (tektonisch) ungestörte Lagerung gewährleisten.
    Nach Gestaltung des wiederhergestellten Grundwasserleiters
    unterstützen technische Maßnahmen die bedarfsgerechte Bereitstellung
    von Wasser für die Quellschüttung.
    Die Möglichkeiten zur Steuerung der Grundwasserneubildung durch
    reliefbildende und landschaftsgestalterische Maßnahmen sind relativ
    gering. Die natürliche Grundwasserneubildung wird intensiviert, indem ein
    morphologisch geschlossenes Einzugsgebiet und eine schnelle Versickerung der
    Niederschläge gewährleistet werden. Durch Entwicklung von
    Kiefernwald-Mischwald-Beständen auf den Hochflächen und einer
    abwechslungsreichen teilweise vegetationsfreien Offenlandschaft auf der
    Südseite des Höhenzuges soll dieses erreicht werden, wobei aus
    ökologischer Sicht solche vegetationslosen bzw. -armen Sonderstrukturen
    eine Bereicherung darstellen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

    2.4 Wasserwirtschaft

    2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

    Z 12: Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass
    ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der
    bergsicherheitlichen Notwendigkeiten und darüber hinausgehenden
    ökologischen Anforderungen so gering wie möglich gehalten
    werden.
    Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten. Die
    Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die
    Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind
    ständig zu überwachen.
    Durch geeignete Maßnahmen (bspw. Dichtwand) sind negative
    Beeinflussungen der konzipierten Wasserspiegelhöhen in den nahegelegenen
    Restseen Spreetal-Bluno, Skado und Koschen durch die Grundwasserabsenkung
    auszuschließen.
    Begründung: Der Tagebau Welzow-Süd befindet sich auf einer tertiären
    Hochfläche zwischen dem Niederlausitzer Grenzwall im Norden und dem
    Lausitzer Urstromtal im Süden. Die ursprüngliche Fließrichtung
    des Grundwassers vor Beginn des Bergbaus war von der Hochfläche nach
    Norden in das Baruther Urstromtal und in das Lausitzer Urstromtal im Süden
    gerichtet.
    Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal eine Umkehrung
    der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.
    Dabei ist der Absenkungstrichter nach Norden weit ausgedehnt. Nach
    Süden überlagert er sich mit den Entwässerungseinflüssen
    der ehemaligen Tagebaue Spreetal, Skado und Sedlitz und nach Westen mit denen
    des Tagebaus Greifenhain. Nach Osten endet die Reichweite an der Spree.
    Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des
    anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den
    Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken,
    dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der
    Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.
    Die Reichweite der derzeitigen und die nach gegenwärtigem
    Planungsstand zum Ende des räumlichen Teilabschnittes I (ca. 2030) zu
    erwartende bergbaubedingte Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
    Sie berücksichtigt keine Maßnahmen zur Eingrenzung der
    Grundwasserabsenkung.
    Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen
    einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der
    wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1997 (vgl. auch Abschnitt
    2.3.2).
    Oberflächenwassermonitoring
    Zur Aufrechterhaltung von Mindestabflüssen bzw. zur Einhaltung
    von Wasserspiegelhöhen in Standgewässern wird in die im Abschnitt
    2.3.2 genannten oberirdischen Gewässer Sümpfungswasser abgegeben. Die
    Einleitstellen sind mit Mengenmesseinrichtungen ausgerüstet.
    In den mit Grubenwasser versorgten Standgewässern Göhrigker See,
    Tschuggerteich und Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind Lattenpegel
    vorhanden.
    Ein Lattenpegel im Zulauf zum Erlenbruch bei Domsdorf erfasst die
    Wassereinleitung in dieses Niederungsgebiet.
    Im Koselmühlenfließ besteht eine Durchflussmessstelle zur
    Erfassung des Durchflusses am Rand des Absenkungstrichters.
    Grundwassermonitoring
    Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und
    werden die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im
    Förderraum Welzow-Süd jährlich übergeben. Die Planung und
    Fortschreibung des Pegelnetzes ist mit dem Hauptbetriebsplan des Tagebaus
    Welzow-Süd und der Anzeige zur Realisierung von Regionalpegeln angezeigt
    und zugelassen.

    2.4.2 Wasserversorgung Sümpfungswassernutzung

    Z 13: Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und
    Güte ist für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das
    Grundwasser zu gewährleisten.
    Das im Bereich des Tagebaus Welzow-Süd anfallende Sümpfungswasser ist vorrangig zur Trinkwasser- und gewerblichen
    Wasserversorgung und zur Wasserversorgung der grundwasserabhängigen
    Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die
    Mindestwasserführung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter
    gemäß der jeweils gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis - soweit
    möglich - durch die Einleitung von Sümpfungswasser zu
    gewährleisten.
    Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen
    Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität
    muss gegebenenfalls durch Aufbereitung gewährleistet werden.
    Begründung: Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden
    Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der
    Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich
    bzw. Ersatz zu leisten.
    Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und
    effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist
    gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau
    verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die
    durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil
    des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven
    Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser
    pro Jahr zur Verfügung. Diese Wassermenge wird, neben der Versorgung der
    Braunkohlenkraftwerke, im Zusammenhang mit der Rehabilitation des
    Wasserhaushaltes für die Restlochflutung, für die Stützung der
    Wasserführung der Spree und für die Aufrechterhaltung des
    Mindestabflusses in den bergbaubeeinfluss-ten Vorflutgräben eingesetzt.
    Rund 70 % des im Tagebau Welzow-Süd gehobenen Grubenwassers wird zur
    GWRA Schwarze Pumpe geleitet, dort gereinigt und zu Trink- und Brauchwasser
    aufbereitet. Verbleibendes Überschusswasser wird in die Spree abgeleitet
    bzw. für die Flutung von Tagebaurestlöchern zur Verfügung
    gestellt.
    Die zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen
    Landschaftsbestandteile sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.
    Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Welzow-Süd ca. 43,2 Mio. m3 Wasser
    durch die LAUBAG gehoben und abgeleitet.
    Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten wasserrechtlichen
    Erlaubnis:
    über das Ableitungssystem Süd zur GWRA Schwarze Pumpe
    zur Wassereinleitung in die Kochsa sowie in die Teichgruppe
    Haidemühl/Proschim,
    über das Ableitungssystem Nord zur Einleitung in den Döbberner Graben,
    über die GWRA Klein Buckow in das Hühnerwasser in die Brauchwasserleitung für Jehserig, Rehnsdorf und Papproth,
    über das Ableitungssystem Steinitz mit Aufteilung auf fünf Einleitstellen des Steinitzer Wassers
    mit Infiltration des Quellgebietes der Steinitzer Quelle
    mit Einleitung in den Göhrigker See,
    über das Einleitungssystem West in das Petershainer Fließ mit Verlagerung in Richtung Westen bis zur
    Bahnlinie.
    Die LMBV betreibt im rückwärtigen Raum des Tagebaus keine
    Entwässerungsanlagen.
    In den Sommerhalbjahren wird der Gemeinde Jehserig mit ihren Siedlungen
    Rehnsdorf und Papproth Brauchwasser zur Verfügung gestellt.
    Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und Consulsee
    erhalten bei Bedarf Sümpfungswasser aus dem Kippenableiter.
    Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende
    Größenordnungen gekennzeichnet:
    Einleitstelle Wassermenge in Tm³
    GWRA Schwarze Pumpe 31 198
    Kochsa 1 120
    Hühnerwasser 1 140
    Döbberner Graben 1 696
    Steinitzer Wasser 2 837
    Petershainer Fließ 1 202
    Teichgruppe HaidemühlProschim 620
    Kommunales Brauchwasser und Kippenbiotope 2 897
    Eigenbedarf (Bohr-, Beregnungs-, Löschwasser) 105
    Mit dem Einschwenken des Tagebaus in das Teilfeld Proschim und der damit
    verbundenen Überbaggerung ehemals bereits bergbaulich in Anspruch
    genommener Flächen ist mit einer Verschlechterung der Qualität des
    Grubenwassers zu rechnen.
    Dies erfordert die Errichtung einer Grubenwasserreinigungsanlage
    östlich der Gemeinde Neupetershain. Der geplante Standort ist in Anlage 3
    dargestellt.
    Die Grubenwasserreinigungsanlage ist so zu planen, zu errichten und zu
    betreiben, dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für
    die Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung zur
    Beschaffenheitsentwicklung der Fließgewässer im Land Brandenburg die
    erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers
    gewährleistet.

    2.4.3 Oberflächengewässer

    Z 14: Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die
    Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt bedeutsamen
    Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände bzw. der
    landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen,
    z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder
    Oberflächenwasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung
    der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden. Die Ausgleichs- und
    Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt 2.3.2) sind bei Bedarf für den
    gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h.,
    über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung
    ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrecht zu
    erhalten.
    Für die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die
    vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut zu
    gewährleisten.
    In den Fließgewässern Kochsa, Hühnerwasser, Döbberner Graben, Steinitzer Wasser, Petershainer/Radensdorfer Fließ
    sind durch Einleitung von Sümpfungswässer die Mindestabflüsse
    nach Menge und Beschaffenheit aufrecht zu erhalten.
    In den Standgewässern Göhrigker See, Tschuggerteich und
    in der Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind mittels Sümpfungswässer die Wasserspiegelhöhen zum Erhalt des
    Biotopcharakters zu gewährleisten.
    Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und
    Consulteich sind über den Kippenableiter bei Bedarf mit
    Sümpfungswässer zu versorgen.
    Begründung: Die Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd führt zu weiteren
    Veränderungen der natürlichen Zuflussbedingungen der
    Oberflächengewässer. So werden die ehemaligen Quellgebiete
    (inzwischen trockengefallen) des Radensdorfer/Petershainer Fließes
    überbaggert, die Grundwasserabsenkung führt zum Trockenfallen von
    Speisungsgebieten und zu erhöhten Infiltrationsverlusten in den
    Gewässern.
    Diese Beeinflussung der Gewässer durch die Grundwasserabsenkung ist
    durch Wassereinleitungen aus dem Sümpfungswasseraufkommen in Höhe des
    landschaftlich notwendigen Mindestabflusses auszugleichen.
    Das Petershainer Fließ weist an der Greschmühle im Bereich des
    Durchbruchtales durch den Grenzwall ein Einzugsgebiet von 7,5 km2 auf. Bei
    einer mittleren Neubildungsrate von 4,5 l/s km2 entsprach das unter
    natürlichen Verhältnissen einem Gebietsabfluss von ca. 35 l/s.
    Seit Anfang 1994 wird durch Einleiten von Sümpfungswasser in der
    Nähe der eigentlichen Quelle bei Kausche (ehemalige Ortslage) für ein
    stabiles Dargebot gesorgt.
    Vor der Überbaggerung dieser Einleitstelle ist rechtzeitig eine
    Verlegung außerhalb des Abbaugebietes nordöstlich Neupetershains
    durchzuführen. Sie wird eingebunden in die gezielte Vorflutgestaltung im
    Bereich der ehemaligen Ortslage Klein Göhrigk im Rahmen der Gestaltung der
    Bergbaufolgelandschaft und bildet damit den Anschluss an das Petershainer
    Fließ.
    Der Wasserhaushalt im Gebiet von Drebkau wird nicht unerheblich vom
    Mindestabfluss des Steinitzer Wassers bestimmt.
    Durch umfangreiche Meliorationsmaßnahmen sind in den letzten 20
    Jahren vielfach oberflächennah anstehende wasserstauende Schichten
    durchbrochen und drainiert worden.
    Die Überlagerung der Entwässerungstrichter der Tagebaue
    Welzow-Süd, Greifenhain und Gräbendorf führte zu einem
    Zurückgehen der Grundwasserstände um durchschnittlich 7 bis 8 m (im
    Maximum bis 15 m), was zum Trockenfallen von Auwäldern und
    Erlenbrüchen bis hin zur Degradation von Moorböden führte.
    Zur Stabilisierung des Oberflächenwasserhaushaltes wird seit 1990
    Sümpfungswasser aus den nördlichen Randriegeln des Tagebaus in die
    Zuflussgräben zum Steinitzer Wasser abgegeben. Das obere Einzugsgebiet der
    Kochsa und des Hühnerwassers wurde vollständig überbaggert.
    Auf den derzeitig bestehenden und sich in Verantwortung der LMBV
    befindlichen Kippenhochflächen wurden wegebegleitende
    Hochwasserschutzgräben angelegt, die anfallendes Niederschlagswasser in
    die vorhandenen Feuchtgebiete leiten. Eine Ableitung des sich auf der Kippe
    sammelnden Wasser in die Kochsa ist nicht vorgesehen, da aufgrund der zur
    Verfügung stehenden Wassermengen eine durchgängige Sicherung der
    Wasserführung in der Kochsa auf diesem Wege nicht möglich ist. Mit
    der Beendigung der Verkippung im nördlichen Teil der
    rückwärtigen Kippenflächen ist das Einzugsgebiet des
    Hühnerwassers, wenn auch in etwas kleineren Umfang wieder herzustellen.
    Erst nach abgeschlossenem Grundwasserwiederanstieg durch den Tagebau wird sich
    die "Quellregion" des Hühnerwassers wieder aktivieren.
    Mit der gezielten Anlage eines dauerhaften Bachbettes im Kippenbereich ist
    der Anschluss an den noch bestehenden natürlichen Verlauf des
    Hühnerwassers zu gewährleisten.
    Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des
    Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in
    solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten
    lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des
    Nordbereiches des Sees.
    Die Arbeiten zur Reaktivierung des Petershainer/Radensdorfer Fließes
    wurden mit der Bewässerung der Tschugger Teiche und des Erlenbusches bei
    Domsdorf verbunden.
    Die Teichgruppe Haidemühl/Proschim liegt teilweise im Abbaugebiet. Die
    Bespannung für die im Abbaufeld liegenden Teiche kann demzufolge nur
    solange aufrechterhalten werden, wie es aus der Tagebauentwicklung hydrologisch
    vertretbar ist. Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und
    kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch
    die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere
    Jahrzehnte) haben diese trocken gefallenen Vorfluter ihre
    Funktionsfähigkeit weitgehend verloren. Im Zusammenhang mit dem
    Grundwasserwiederanstieg sind daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer
    ausreichenden Vorflut auch außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.
    Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem
    Brandenburgischen Wassergesetz.

    2.4.4 Bergschäden

    Z 15: Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg entstehenden
    und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und
    Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu
    entschädigen.
    Begründung: Das Plangebiet liegt bereits im Grundwasserabsenkungstrichter des Tagebaus
    Welzow-Süd, in dessen Folge es bereits zu Setzungen und Senkungen gekommen
    ist. In den Fällen, wo diese gleichmäßig erfolgten,
    führten diese Wirkungen in aller Regel nicht zu Bergschäden, nur bei
    ungleichmäßigen Setzungen und Sackungen auf kurzer Entfernung waren
    Schäden an Bauwerken zu vermerken.
    Es ist damit zu rechnen, dass Bauschäden dort verstärkt auftreten
    können, wo bindige Schichten sehr oberflächennah auskeilen.
    Unabhängig davon, dass Bergschäden aufgrund der auf kürzester
    Entfernung wechselnden geologischen Bedingungen an den einzelnen Standorten
    nicht eindeutig voraussagbar sind, gilt es, bei Neubauten prophylaktische
    Maßnahmen durchzusetzen, damit von vornherein eine Schadensbegrenzung
    erfolgt.
    Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim Verursacher anzumelden. Die
    Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes.
    Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bereichen, die durch Maßnahmen und
    Auswirkungen des Altbergbaus ohne Rechtsnachfolger gefährdet sind, wenn
    der Grundwasserwiederanstieg erfolgt. Insbesondere sind Teile der Stadt
    Spremberg davon betroffen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    nach dem Bundesberggesetz.

    2.5 Umsiedlung

    2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

    Z 16: Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost
    erforderliche Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten.
    Soziale Härten sind auszuschließen.
    Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft und der sozialen
    Bindungen ist eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlung
    (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben.
    Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung sind
    auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen
    Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem
    anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten
    der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.
    Begründung: Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der
    Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet.
    Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale
    Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl
    weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der
    betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den
    Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und
    Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus
    bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den
    Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes
    sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige
    strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur
    Beurteilung von Braunkohlentagebauen.
    Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur
    Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier
    wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und
    gesammelten Erfahrungen zehn Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der
    Sozialverträglichkeit formuliert:
    Demokratische Legitimation
    Reversibilität
    Prävention
    Erwerb von Kompetenzen
    Materielle Sicherung
    Partizipation
    Differenzierte Zeitplanung
    Differenzierte Angebotsplanung
    Zukunftschancen
    Regionale Entwicklungsalternativen.
    Die im Dezember 2000 abgeschlossene Evaluierung dieser zehn Kriterien im
    Rheinischen Braunkohlenrevier hat diese Einschätzung bestätigt und
    die gemeinsame Umsiedlung wegen ihrer zentralen Bedeutung als ein weiteres 11.
    Kriterium benannt.
    Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren haben die
    öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis
    im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen
    grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im
    Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung
    des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.
    Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die Mitwirkungs- und
    Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von Kompetenz, Partizipation).
    Die Annahme dieser Mitwirkungs- und Beratungsangebote durch die Umsiedler ist
    dabei eine wesentliche Voraussetzung, um einen Meinungs- und
    Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den betroffenen Bürgern und
    allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und Durchführung Beteiligten in
    Gang zu setzen, in dessen Verlauf Lösungen gefunden werden sollen, die von
    allen betroffenen Gruppen mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei
    geht es keinesfalls nur um die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen
    Belastungen, sondern es sind gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation
    immaterieller Verluste und Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung
    des Lebensraumes einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte
    Angebotsplanung). Als eine Grundlage für diese Diskussion sind durch den
    Bergbautrei benden ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem
    Sozialen Anforderungsprofil (SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen
    auf den Ort und seine Bewohner vor, während und nach der Umsiedlung zu
    beschreiben. Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung
    von nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden.
    Mit dem vom Bergbauunternehmen zum 31. Dezember 1996 vorgelegten SAP wurde
    den Bewohnern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost ein erstes Angebot für die
    Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung unterbreitet.
    In Auseinandersetzung mit diesem Angebot legte die Haidemühler
    Gemeindevertretung am 31. August 1999 ihrerseits einen Forderungskatalog als
    Verhandlungsgrundlage zur Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung
    vor.
    Die dazu geführten Verhandlungen zwischen dem Bergbautreibenden und
    den Haidemühlern mündeten im Haidemühl-Vertrag, der am 30. Juni
    2000 unterzeichnet und notariell beurkundet wurde.
    Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit ist das
    Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Darunter ist zu verstehen, dass die
    Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb
    eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen
    Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann
    unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame
    Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen
    verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem
    effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in
    den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen,
    dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler
    mitgetragen wird.
    Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch nicht davon
    ausgegangen werden, dass eine 100-prozentige Beteiligung an der gemeinsamen
    Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung aufgrund der
    unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft
    nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die
    unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer
    sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen,
    nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen.
    Jedem Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost, ob Eigentümer oder
    Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an der gemeinsamen
    Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Haidemühler, die nicht
    an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich für einen
    anderen Wiederansiedlungsstandort entscheiden, nicht benachteiligt werden. Es
    wäre ein sozial unverträglicher Missbrauch eines guten Konzeptes,
    dieses als Druckmittel gegenüber den Betroffenen einzusetzen, um ihre
    Kooperation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzwingen.
    In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im Jahre 1993
    erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle.
    Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen
    im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen BürgerInnen in
    Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die
    einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte
    gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt
    wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und
    Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung
    prüfen zu lassen (Schiedsstelle).
    Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete Härteausgleichs- und
    Schiedsstelle kann gemäß Haidemühl-Vertrag auch bei
    gegebenenfalls auftretenden Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen
    der Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost angerufen werden. Die
    Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für die
    Braunkohlenplanung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg
    eingerichtet.
    Z 17: Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit
    erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
    Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen.
    Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein
    sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern.
    Mieter, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim
    errichten oder Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden
    angemessen zu unterstützen.
    Begründung: Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann zur Wirkung kommen, wenn
    jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance gegeben
    wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.
    Für Eigentümer ist dies in jedem Fall gewährleistet,
    für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher Maßnahmen festzulegen, die
    die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen
    und
    auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im
    Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzepts weitgehend selbst bestimmen zu
    können.
    Rund 75 % der Haushalte in Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind
    Mieterhaushalte. Die Mietverhältnisse bestehen für die Nutzung von
    freistehenden Einfamilienhäusern,
    Zweifamilienhäusern,
    Reihenhäusern,
    Mehrfamilienhäusern mit mehreren Geschossen,
    landwirtschaftlichen Anwesen.
    In Haidemühl/Karlsfeld-Ost gibt es folgende Vermieter:
    Gemeinde Haidemühl,
    Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG),
    Vattenfall Europe Mining AG,
    Private Vermieter.
    Im Haidemühl-Vertrag wurde dazu im Einzelnen die Verpflichtung des
    Bergbautreibenden fixiert, entsprechenden Mietwohnraum mit einem
    sozialverträglichen Mietpreisniveau zu errichten.
    Die Planung des Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht,
    gegebenenfalls bereits zu Beginn der Umzugsphase an dem neuen Standort
    Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden können.
    Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am Umsiedlungsstandort Eigentum zu
    erwerben, so werden auch den Mietern Grundstücke zweckgebunden zum Kauf
    angeboten. Für den Erwerb des Baulands und zur Unterstützung des
    Bauvorhabens werden seitens des Bergbautreibenden für bauwillige Mieter
    günstige Konditionen und Finanzierungshilfen gewährleistet.
    Seitens des Landes Brandenburg werden zur Unterstützung der Bildung
    von selbst genutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der
    Fördervoraussetzungen nach Maßgabe der jeweils geltenden
    Wohneigentums-Richtlinie Fördermittel:
    für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,
    für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben
    wollen,
    für Eigentümer von selbst genutztem Wohnungseigentum, die
    aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort
    größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,
    bereitgestellt.
    Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom Unternehmen zu
    gewährenden Entschädigungsleistungen und deren ergänzender
    Finanzierungshilfen ein.
    Z 18: Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist während der gesamten Umsiedlungsphase
    wohn- und lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der
    Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
    Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die
    Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.
    Das Dorfentwicklungsprogramm Haidemühl mit den Schwerpunkten
    Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftskraft, Wohnqualität
    und des Freizeitwertes,
    Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten der Vereine,
    insbesondere der Senioren, Kinder und Jugendlichen,
    Erhalt des Schulstandortes
    ist bis zum Zeitpunkt der unmittelbaren Umsiedlung konsequent
    umzusetzen.
    Die Konsequenzen für den Ortsteil Proschim aus der Mitnutzung
    der gesellschaftlichen Einrichtungen (Kindertagesstätte, Schule u. a.) in
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind unter Berücksichtigung des Zeitrahmens
    des Umsiedlungsprozesses rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung des
    Ortsbeirates Proschim zu klären.
    Begründung: Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive von
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost am jetzigen Standort begrenzt.
    Im Interesse einer hohen Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung (s. a.
    Erläuterung zu Ziel 1) spielt die Stärkung der örtlichen
    Gemeinschaft durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine
    große Rolle. Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von
    Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung Haidemühl mit.
    Zielstellung ist es, den Ort durch konkrete Maßnahmen bis zum Abschluss
    der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige
    Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am
    neuen Standort zu schaffen.
    Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit der
    vorhandenen Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und
    Elektroenergie, die Telekommunikation und die Straßenanbindung
    bedarfsgerecht zu sichern.
    Die regelmäßige ortsübliche Pflege aller Grundstücke
    wird in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.
    Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von Ordnung und
    Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen während
    der unmittelbaren Umzugsphase.
    Neben dem Problembereich des stillgelegten Glaswerkes spielte der Erhalt
    des Schulstandortes eine nicht unerhebliche Rolle im Dorfentwicklungsprogramm
    von Haidemühl.
    Mit Bescheid vom 3. April 1998 hat das Ministerium für Bildung, Jugend
    und Sport des Landes Brandenburg im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt
    für den Landkreis Spree-Neiße auf Antrag der Gemeindevertretung
    Haidemühl vom 1. Dezember 1997 die Fortführung der Grundschule
    Haidemühl als Kleine Grundschule im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 2 des
    Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem Schuljahr 1998/99 genehmigt. Der
    Genehmigungsbescheid beachtete, dass die Gemeinde Haidemühl bundesweit die
    einzige Gemeinde mit einer funktionierenden Schule ist, die von einer
    Umsiedlung betroffen ist. Darüber hinaus ist die Schule nicht nur
    Grundschule, sondern sie ist in Haidemühl das räumliche Zentrum und
    die Grundlage für das vielgestaltige, intakte Dorfgemeinschaftsleben.
    Mit diesem Genehmigungsbescheid wurde die Ausnahmesituation der Gemeinde
    und damit das Sonderopfer der EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost
    entsprechend anerkannt.
    Mit dem Zeitpunkt der Umsiedlung stehen die Schließung der
    Kindertagesstätte, der Schule u. a. an. Diese Einrichtungen werden
    ebenfalls von den Kindern des Ortsteiles Proschim und von Karlsfeld (westlich
    des Bahndammes) genutzt. Derzeit werden 20 Kinder aus Proschim in der
    Kindertagesstätte mit betreut, die Grundschule besuchen 36 Schüler
    aus Proschim. Unter Einbeziehung des Ortsbeirates Proschim und der
    Stadtverwaltung Welzow sind vom Träger der Einrichtungen rechtzeitig die
    Gespräche mit den betroffenen Eltern zu führen, um vor dem Wegfall
    der Betreuung der Proschimer Kinder zu einer möglichst einvernehmlichen
    Interessenausgleichslösung zu kommen. Der Friedhof von Proschim wird auf
    vereinbarter Basis von Haidemühl mit genutzt.
    Inwieweit Umbettungen infolge der Umsiedlung stattfinden, hängt
    vorrangig vom Willen der Umsiedler selbst ab. Sollten sich daraus Konsequenzen
    für den Haidemühler Anteil der Friedhofsbewirtschaftungskosten
    ergeben, sind diese zwischen dem Bergbautreibenden und dem Ortsbeirat Proschim
    unter Einbeziehung der Stadtverwaltung Welzow zu klären.
    Im Zuge des beginnenden Auszuges aus dem Altort sind die Abriss- und
    Beräumungsarbeiten unter Berücksichtigung der noch im Altort
    Wohnenden und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und unter
    Beachtung möglicher bodendenkmalpflegerischer Anforderungen mit hoher
    Sensibilität zu planen und zu realisieren.
    Die Abriss- und Beräumungsarbeiten einschließlich möglicher
    Bauschutttransporte sind so zu organisieren und durchzuführen, dass eine
    Belastung der Einwohner von Karlsfeld westlich des Bahndammes weitgehend
    ausgeschlossen wird.
    Z 19: Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils sind die
    erreichten Ergebnisse im Rahmen der Konsensbildung zwischen der
    Gemeindevertretung Haidemühl und dem Bergbautreibenden zugunsten der
    Umsiedler vertraglich festzuschreiben (Haidemühl-Vertrag). Im Rahmen der
    Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der vertraglichen
    Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.
    Begründung: Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1996 ein Soziales
    Anforderungsprofil (SAP) als erstes Angebot für die Vorbereitung und
    Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl
    vor.
    Mit Datum vom 4. Juni 1997 übergab der Bürgermeister von
    Haidemühl einen ersten Standpunkt der Gemeindevertretung zu den
    Ergebnissen der öffentlichen Diskussion des vorgelegten SAP.
    Hauptschwerpunkt bildeten Forderungen an den Bergbautreibenden und an das
    Land Brandenburg, die Gemeindevertretung Haidemühl in ihrem Bestreben, die
    Lebensqualität im Ort spürbar zu verbessern, wirksam zu
    unterstützen. Dies betrifft die Infrastruktur, die bauliche Substanz, das
    Vereinsleben, die Gewerbetreibenden u. a.
    Dieser Schwerpunktkatalog war ein "Zwischenergebnis" des
    bisherigen Auseinandersetzungsprozesses zum SAP und damit noch nicht
    abschließend. Er stellte aber eine Verhandlungsbasis dar und bringt den
    Mitgestaltungswillen der BürgerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost zum
    Ausdruck.
    Aus der Fortschreibung des SAP vom Dezember 1998 ist ersichtlich, dass
    diese Forderungen bereits Basis für konkrete Maßnahmen sind, deren
    Erfüllung bereits zu konstatieren ist. Vor allem betrifft dies die
    Bemühungen zum Erhalt des Schulstandortes u. a.
    Mit den "Forderungen für die Gestaltung einer gemeinsamen
    sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl" hat die
    Gemeindevertretung von Haidemühl am 05.10.1999 nach einer breiten
    Einbeziehung der BürgerInnen ihre Verhandlungsgrundlage mit der LAUBAG
    beschlossen. Dieser Forderungskatalog drückt damit die Interessenlage der
    EinwohnerInnen von Haidemühl und Karlsfeld-Ost aus und gewährleistet,
    dass sie als gleichberechtigte und akzeptierte Partner mit dem
    Bergbautreibenden in die Verhandlungen zu einem Haidemühl-Vertrag treten.
    Danach soll dieser Vertrag ausdrücklich auch Anwendung finden auf die
    EinwohnerInnen aus Karlsfeld-Ost.
    Am 30. Juni 2000, im Beisein des Ministerpräsidenten des Landes
    Brandenburg, wurde der Haidemühl-Vertrag zwischen der Gemeinde
    Haidemühl und dem Unternehmen LAUBAG, heute Vattenfall Europe Mining AG,
    feierlich unterzeichnet.
    Mit diesem Vertrag wurde den besonderen Situationen der Gemeinde
    Haidemühl und den individuellen Belangen und Bedürfnissen der
    Einwohner Rechnung getragen.
    Schwerpunkte des Haidemühl-Vertrages sind u. a.:
    Umsiedlerstatus und Ansiedlungsstandort,
    Ansprüche der Umsiedler
    Entschädigungsregelungen über den gesetzlich fixierten Rahmen
    hinaus,
    Beratungs- und Umzugskosten,
    Regelungen für Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibende,
    Landwirtschaft,
    Arbeits- und Ausbildungsplätze,
    Härteausgleich,
    Allgemeine Regelungen
    Kommunales Handlungskonzept,
    Mieterhandlungskonzept,
    Dorfentwicklungskonzept,
    Wissenschaftliche Begleitung des Umsiedlungsprozesses und
    Jugendsozialarbeit,
    Unterstützung von Vereinen/Jagdgenossenschaft,
    Ökologische Maßnahmen/erneuerbare Energien am Ansiedlungsstandort,
    Zeitplan der gemeinsamen Umsiedlung nach Sellessen.
    Mit dem Haidemühl-Vertrag wurden vertraglich die allgemeinen
    Umsiedlungsbedingungen festgeschrieben und somit der mit diesem Braunkohlenplan
    vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hinsichtlich
    der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit konkretisiert und
    über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus rechtsverbindlich
    ausgestaltet.
    Die Einzelheiten der individuellen Entschädigung sind zwischen dem
    Bergbautreibenden und den Umsiedlern in gesonderten privatrechtlichen
    Verträgen zu regeln.
    Z 20: Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in
    Spremberg/Sellessen ist sorgfältig vorzubereiten. Dazu ist es
    erforderlich, in einer formellen Willenserklärung zwischen
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg die erforderlichen Grundlagen zu
    schaffen. Ergänzende kommunale Regelungen zur sozialverträglichen
    Umsetzung der gemeinsamen Umsiedlung einschließlich
    öffentlich-rechtlichen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg unter Einbeziehung des
    Bergbautreibenden sollen den Integrationsprozess fördern. Die
    frühzeitige Einbeziehung aller Beteiligten in die Planungen für den
    Ansiedlungsstandort ist zu gewährleisten.
    G 5: Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
    Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern Haidemühl/Karlsfeld-Ost als auch
    der aufnehmenden Stadt Spremberg zugute kommen.
    Der aufnehmenden Stadt Spremberg dürfen aus der Ansiedlung von
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost keine Nachteile erwachsen.
    Für standortprägende, die Eigenart von Haidemühl/Karlsfeld-Ost besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs
    soll geprüft werden, inwieweit ihre Einbeziehung in die
    Bebauungskonzeption am neuen Standort sinnvoll und möglich ist. Die
    Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
    Begründung: Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst
    nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden.
    Sowohl die UmsiedlerInnen als auch die BürgerInnen der aufnehmenden Stadt
    Spremberg, Stadtteil Sellessen, müssen rechtzeitig auf ihre
    zukünftige Nachbarschaft vorbereitet werden. Einerseits sollten die in
    unmittelbarer Nachbarschaft zum Umsiedlungsstandort vorhandenen
    infrastrukturellen Einrichtungen, gegebenenfalls nach entsprechender
    Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur Verfügung stehen.
    Andererseits ist für die Gestaltung des neuen Ortsteiles eine solche Form
    anzustreben, dass auch für die aufnehmende Stadt neue Nutzungs- und
    Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der Zusammenarbeit und des
    Nachbarschaftsverhältnisses können nur im Prozess der Umsiedlung mit
    allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür müssen die in Zusammenhang
    mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs- und Beratungsangebote auch für
    die aufnehmende Stadt zur Verfügung stehen.
    Die Belange der aufnehmenden Stadt Spremberg mit dem Stadtteil Sellessen
    sind angemessen zu berücksichtigen. Sie können durch den
    Einwohnerzuwachs, mögliche Synergieeffekte bei neu zu errichtenden
    öffentlichen Bauten, Impulse für ortsansässige Gewerbetreibende
    positive als auch problematische Begleiterscheinungen aufweisen, bspw. durch
    erhöhten Finanz- und Verwaltungsaufwand, Sozialneiderscheinungen, durch
    signifikant bessere Wohnbedingungen für die Umsiedler im Vergleich zur
    ortsansässigen Bevölkerung.
    In einer formellen Willenserklärung zwischen Haidemühl/Karlsfeld-Ost und der Stadt Spremberg mit dem Stadtteil
    Sellessen sollen die Aufnahmebereitschaft, die Bereitschaft zum Vorhalten der
    erforderlichen Räume für das Wohnumfeld und zum Umsetzen der
    planungsrechtlichen Vorgaben für den künftigen Ansiedlungsstandort
    zum Ausdruck gebracht werden.
    Frühzeitig sollten auf allen Ebenen die Kontakte zwischen den
    Vereinen, Jugendclubs, Feuerwehr, den kommunalen Vertretern u. a. von
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit der aufnehmenden Stadt/Gemeinde geknüpft
    werden, um Möglichkeiten einer Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
    der jeweils spezifischen Traditionen zu erörtern.
    Unter Beachtung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen den
    Kommunalvertretern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost und den Vertretern der
    aufnehmenden Stadt Spremberg mit ihrem Stadtteil Sellessen sind rechtzeitig
    Verhandlungen zu führen, um die jeweiligen spezifischen Interessenlagen
    für ein partnerschaftliches Zusammenleben auf dem Weg zu einer
    sozialverträglichen Integration in einem kommunalen Handlungskonzept zu
    artikulieren.
    Mit der am 22. Mai 2000 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Bildung
    einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Haidemühl/Spremberg und dem
    Haidemühl-Vertrag vom 30. Juni 2000 wurden die dazu erforderlichen
    Voraussetzungen geschaffen.
    Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den neuen Standort
    ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit nicht verlagert
    oder übertragen werden kann. Es kann keine "Kopie" des
    vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht ein neuer Ort mit
    neuen Lebensräumen.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole
    von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in die Planung einzubeziehen.
    Diese Möglichkeiten wurden im Rahmen eines konkurrierenden
    städtebaulichen Ideenwettbewerbes für den Wiederansiedlungsstandort
    Haidemühl in Sellessen/Stadt Spremberg genutzt. Es beteiligten sich
    insgesamt 35 Planungsbüros, aus denen drei Büros und die
    Fachhochschule Lausitz ausgewählt wurden, um sie mit der Aufgabe zu
    betrauen.
    Die jeweiligen Ergebnisse wurden sowohl in Haidemühl als auch in
    Sellessen öffentlich und unter großer Anteilnahme der jeweiligen
    EinwohnerInnen durch zeichnerische Darstellungen und entsprechende Modelle
    anschaulich präsentiert.
    Aus diesen vier Konzeptideen wurde unter Berücksichtigung der
    Ergebnisse der öffentlichen Diskussion und der mehr als 70 schriftlich
    abgegebenen Bürgerhinweise und -vorschläge eine städtebauliche
    Variante erarbeitet, die als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren
    für den Wiederansiedlungsstandort dient.
    Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
    im Bauleitplanverfahren,
    durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
    Entschädigungsrechts,
    durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit
    der Begleitung des Umsiedlungsprozesses.

    2.5.2 Gewerbliche Betriebe

    Z 21: Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die wegen der bergbaulichen
    Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit in Haidemühl aufgeben
    müssen, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hierfür sind
    rechtzeitig geeignete, ausreichend große Flächen bauleitplanerisch
    zu sichern.
    Die Existenz eines umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf nicht
    gefährdet oder zerstört werden.
    Begründung: Betroffen von der Umsiedlung ist neben der Wohnbevölkerung auch die
    gewerbliche Wirtschaft.
    Es gibt in Haidemühl 15 Betriebsstätten, von denen sieben
    vorrangig auf einen örtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind.
    Die Unternehmer (Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die
    Entschädigung in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen
    außerhalb des Abbaugebietes, möglichst am gemeinsamen
    Umsiedlungsstandort, fortzuführen und zu nutzen. Dafür sind im Rahmen
    der Bauleitplanung durch die aufnehmende Stadt Spremberg die entsprechenden
    Voraussetzungen zu schaffen, Konflikte mit anderen Nutzern sind planerisch zu
    verhindern.
    Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung treffen zu
    können, ist für die Unternehmer eine eingehende Wirtschaftsberatung
    sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern und
    Wirtschaftsverbände durchaus hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit von Versorgungsbetrieben (Fleischerei, Waren des
    täglichen Bedarfs) sollte jedoch nicht ausschließlich an
    wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Diese Betriebe sind auch Orte sozialer
    Kommunikation, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am
    neuen Standort von Bedeutung ist.
    Im Haidemühl-Vertrag hat sich das Bergbauunternehmen LAUBAG
    verpflichtet, im Rahmen seiner Entschädigungspraxis umsiedlungsbedingte
    Sonderkosten soweit zu übernehmen, dass die Betriebe am neuen Standort
    ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt im Interesse einer
    gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende
    Anforderungen berücksichtigt werden.
    Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung
    der Bevölkerung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost bis zum Abschluss der
    Umsiedlung gewährleistet wird und andererseits ein möglichst
    frühzeitiger Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird,
    um das Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.
    Die Möglichkeiten des Bergbautreibenden in Bezug auf eine weitgehende
    Einbeziehung der in Haidemühl ansässigen Unternehmer in die
    Vergabepolitik des Unternehmens sind entsprechend zu nutzen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im Bauleitplanverfahren,
    durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
    Entschädigungsrechts.

    2.5.3 Landwirtschaft

    Z 22: Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz
    oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in
    Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört
    werden.
    Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche
    Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist im
    größtmöglichen Umfang unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualität sowie der Lage zum Betrieb bereitzustellen.
    Begründung: Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw.
    dauerhaften Entzug von Betriebsflächen in besonderem Maße
    berührt. Durch den Braunkohlentagebau Welzow-Süd, räumlicher
    Teilabschnitt I, wird nach gegenwärtigen Planungen im Zeitraum ab
    01.01.2001 landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnung von 612 ha in Anspruch genommen und somit in die
    Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit
    in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich
    wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von
    der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben.
    Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne
    Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden.
    Durch den Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird
    kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen Betriebsflächen,
    Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen. Betroffen von der
    bergbaulichen Inanspruchnahme sind neben der Landwirte GmbH Terpe/Proschim und
    der Agrargesellschaft mbH Proschim, die Agrar GmbH Ressen-Lindchen und zwei
    landwirtschaftliche Unternehmen im Nebenbetrieb aus dem Landkreis
    Oberspreewald-Lausitz.
    Die Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von
    Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden,
    unterschiedlich.
    Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung zu treffen,
    sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung der
    zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die Auswirkungen
    der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept darstellen sowie
    Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen der Betriebe
    einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen. Existenzsicherung
    heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen Flächen in Kombination
    mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares Einkommen und
    Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung erreicht werden
    kann.
    Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von Ersatzland im
    Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für die
    Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der
    Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter
    rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der
    Überbrückung darzustellen.
    In der Bergbaufolgelandschaft des räumlichen Teilabschnittes I sind
    Flächen in einer Größenordnung von ca. 1 400 ha für eine
    landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (s. Anlage 2).
    Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe sind die
    Bemühungen des Bergbautreibenden darauf auszurichten, langfristig
    Pachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die
    Möglichkeiten der Minimierung der Nutzungskonflikte durch die
    Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens sollen geprüft werden.
    Im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der
    Vermarktung von Flächen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
    durch die LMBV den ansässigen Landwirtschafts-betrieben gemäß
    Beschluss des Steuerungs- und Budgetausschusses vom 30.03.1999 bei Festlegung
    angemessener Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.
    In dem 1997 erstellten Gutachten "Sicherung der Existenz und
    Entwicklung bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" wurden
    methodisch und in seinen allgemeinen Aussagen beispielgebend für die
    Lösung von landwirtschaftlich-bergbaulich bedingten Konflikt- und
    Spannungsfeldern in der Lausitz, Möglichkeiten aufgezeigt, wie die
    objektive Konfliktsituation entspannt werden kann, damit die beiden Unternehmen
    nebeneinander bestehen und produzieren können, Sicherheiten für beide
    Partner entstehen und insgesamt als Grundlage für künftige
    Geschäftsbeziehungen dient.
    Die Empfehlungen der Gutachter zur Gewährleistung der Existenz der
    Betriebe unter Beachtung der geplanten Tagebauentwicklung wurden und werden bei
    den Entschädigungsverhandlungen berücksichtigt.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im Flurbereinigungsverfahren.

    2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

    Z 23: Die Umsiedlung der Bewohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost muss im Jahre 2010
    abgeschlossen werden, um unzumutbare Belastungen durch die Annäherung des
    Tagebaus zu vermeiden. Die Planung, die Erschließung und die Bebauung des
    Ansiedlungsstandortes in Spremberg, Stadtteil Sellessen, sind so zu
    organisieren, dass diesem Zeitrahmen entsprochen werden kann.
    Begründung: Grundsätzlich gilt, dass der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung sich
    zum einen aus der Abbauentwicklung des Tagebaus und zum anderen aus der
    für die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am
    neuen Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort,
    erforderlichen Zeit ergibt.
    Bezogen auf die Abbauentwicklung des Tagebaus ist gegenüber dem
    Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) eine zeitliche
    Verzögerung von rund zwei bis drei Jahren zu verzeichnen. Die
    Zeitverschiebung resultiert aus einer verringerten jährlichen
    Kohleförderung im Vergleich zu den Vorgaben des Rahmenbetriebsplans.
    Nach Angaben des Bergbautreibenden sind ab 2012 Belastungen durch
    Verlegungsmaßnahmen von Elt-Leitungen, Entwässerungsanlagen (Feld-
    und Randriegel) u. a. im Bereich des Ortes Haidemühl nicht mehr
    auszuschließen. Die Überbaggerung der bebauten Ortslage durch den
    Tagebau wird spätestens ab dem Jahr 2018 erforderlich.
    Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die
    EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hat der Bergbautreibende das
    Angebot unterbreitet, die Umsiedlung bereits im Zeitraum 2003 bis 2010
    durchzuführen und abzuschließen. Im Rahmen der Verhandlungen zum
    Haidemühl-Vertrag einigten sich beide Vertragspartner, dem Votum der
    Gemeinde Haidemühl entsprechend, auf einen Abschluss der Umsiedlung bis
    2006. In diesem Zeitraum können die Entschädigungsverhandlungen mit
    den Bürgern, alle Abstimmungen zur Wahl und zur Gestaltung des
    Ansiedlungsstandortes, alle Planungen (Städtebauliche Rahmenplanung,
    Bauleitplanung etc.) ohne Zeitverzug und unter weitgehender Mitgestaltung durch
    die UmsiedlerInnen realisiert werden und somit rechtzeitig, dem Wunsch der
    UmsiedlerInnen entsprechend, bebaubare Ersatzgrundstücke am neuen Ort zur
    Verfügung gestellt werden.
    Das Baugeschehen soll so organisiert werden, dass die eigentliche
    Umzugsphase so gestrafft wird, dass der Gefahr eines Auseinanderlebens der
    Dorfgemeinschaft durch eine zu lange räumliche Trennung entgegengewirkt
    wird.
    Der Zeitplan des Haidemühl-Vertrages berücksichtigt diese Aspekte
    und sieht neben der Schaffung von Baurecht am Ansiedlungsstandort per 1. Juli
    2003 den Abschluss der "technischen" Umsiedlung (2. Phase des
    sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses) zum 31. Dezember 2006 vor.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im Bauleitplanverfahren,
    durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des
    Entschädigungsrechts,
    durch den Haidemühl-Vertrag.

    2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

    Z 24: Für die gemeinsame Umsiedlung der BewohnerInnen von
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist auf der Grundlage der Ergebnisse der
    Anhörung der Standort Sellessen in der Stadt Spremberg für die
    Wiederansiedlung auszuweisen.
    Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des Standortes
    einzubeziehen, um einen Ortsbereich zu schaffen, der von den Vorstellungen
    seiner zukünftigen Einwohner hinsichtlich seiner Struktur, seines
    Erscheinungsbildes und der von ihnen gewünschten Wohnformen geprägt
    ist.
    Begründung: Die Wahl eines von der Mehrheit der Umsiedler akzeptierten
    Umsiedlungsstandortes spielt bei der Gestaltung einer sozialverträglichen
    gemeinsamen Umsiedlung eine wichtige Rolle. Gute Erfolgsaussichten bestehen,
    wenn eine frühzeitige Beteiligung und Mitarbeit der Umsiedler erreicht
    werden kann.
    In der 1994 durchgeführten Befragung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost
    zur Erstellung des SAP haben über 90 % der Befragten ihre
    Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Auswahl und der
    Gestaltung des neuen Ortes intensiv beteiligt werden.
    Die Gemeindevertretung Haidemühl hat daher im August 1997 ein
    unabhängiges Planungsbüro beauftragt, auf der Grundlage der
    vorgegebenen landesplanerischen Auswahlkriterien des MUNR und unter Beachtung,
    dass sich am künftigen Umsiedlungsstandort die Interessen der Gemeinde
    Haidemühl und deren BürgerInnen wiederfinden, Standortuntersuchungen
    vorzunehmen.
    Dazu hatte sie einen Großraum für einen möglichen
    Ansiedlungsstandort definiert, in dem im Rahmen einer Voruntersuchung
    mögliche Ansiedlungsräume vorgeschlagen werden sollten.
    Auswahlkriterien bildeten dabei u. a.
    raumordnerische und fachplanerische Kriterien,
    die räumliche Nähe zum bestehenden Ort Haidemühl, die einen
    weitestgehenden Erhalt bestehender sozialräumlicher Verflechtungen
    ermöglichen,
    Flächenauswahl bezüglich Lage und Größe unter Berücksichtigung der Ausgangsortslage, die sowohl Splittersiedlungen
    vermeiden als auch Zukunftsentwicklungen ermöglichen,
    Vermeidung künftiger Belastungsrisiken oder Beeinträchtigungen
    der Lebensbedingungen,
    Schutz vor erneuter Umsiedlung (nicht auf abbauwürdige
    Kohlelagerstätten).
    Unter dem Aspekt des Erhaltes des damaligen Amtes Welzow waren in diesem
    Rahmen auch Standortbereiche sowohl in der Stadt Welzow als auch im (damaligen)
    Amtsbereich (Schwarze Pumpe/Terpe) einbezogen.
    Die so ermittelten Untersuchungsräume wurden im Dezember 1997 den
    Gemeindevertretern von Haidemühl vorgestellt und erläutert. Infolge
    dieser Erörterung wurden zur weiteren Untersuchung zwei
    Schwerpunktbereiche benannt, die tiefgehender untersucht werden sollten:
    nördlicher Raum Spremberg, erweitert um die Bereiche Schäferberg,
    Klein Döbbern und Groß Oßnig,
    Raum Senftenberg (Kleinkoschen, Sedlitz).
    In der nachfolgenden Untersuchungsstufe wurden die Merkmale möglicher
    Ansiedlungsbereiche vergleichbar dargelegt, d. h., nach einheitlichen Kriterien
    beschrieben und ihre grundsätzliche Eignung für eine Wiederansiedlung
    überprüft.
    Dabei sollten neben den raumbedeutsamen Restriktionen insbesondere die
    haidemühlspezifischen Rahmenbedingungen untersucht werden.
    Am 23. September 1998 wurden diese Ergebnisse wiederum der
    Gemeindevertretung Haidemühl vorgestellt, erläutert und diskutiert.
    Im Ergebnis wurden nachfolgend aufgeführte Ansiedlungsbereiche als
    bevorzugte und im nachfolgenden zweiten Untersuchungsabschnitt vertiefend zu
    untersuchende Bereiche festgelegt:
    Bereich Sedlitz,
    Bereich Kleinkoschen,
    Bereich Cantdorf/Buckower Teiche,
    Bereich Sellessen/Weskow,
    Bereich Groß Döbbern.
    Über das Haidemühler Informationsblatt wurden und werden die
    Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost regelmäßig über den
    jeweiligen Stand der Standortuntersuchung informiert und durch die
    Gemeindevertretung aufgefordert, sich mitgestaltend einzubringen.
    Am 31. Juli und 14. August 1999 erfolgten unter großer Beteiligung
    der Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost Informationsfahrten zur
    Besichtigung der drei auf der Gemarkung Spremberg liegenden Standortbereiche
    Buckower Teiche, Sellessen und Weskow. In der Gemeindevertretung wurde vorher
    aus unterschiedlichen Gründen eine Ansiedlung in den Bereichen Sedlitz,
    Kleinkoschen und Groß Döbbern ausgeschlossen. Im Rahmen einer
    öffentlichen Podiumsdiskussion am 22. September 1999 wurden den
    Einwohnerinnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost umfassende Informationen
    gegeben und detaillierte Aussagen zu den drei in Frage kommenden
    Vorzugsstandorten gemacht.
    Die Gemeindevertretung Haidemühl hat alle Einwohnerinnen ab dem 14.
    Lebensjahr von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in Form einer Briefwahl zu diesen
    drei Standortalternativen angehört.
    Am 30. September 1999 erfolgte die öffentliche Auszählung mit
    folgendem Ergebnis:
    Wahlberechtigte 539
    abgegebene Stimmen 424
    davon gültige Stimmen 236
    ungültige Stimmen 188
    Von den gültigen Stimmen haben sich entschieden:
    für den Standort Buckower Teiche 43
    für den Standort Weskow 13
    für den Standort Sellessen 180.
    Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung hat die Gemeindevertretung
    Haidemühl in ihrer Sitzung am 26. Oktober 1999 den Standort Sellessen als
    Ansiedlungsstandort für eine gemeinsame Umsiedlung beschlossen.
    Z 25: Die ausgewiesene Ansiedlungsfläche in Spremberg, Stadtteil Sellessen, hat
    den erforderlichen Flächenbedarf für den Wohnungsbau, für
    wohnverträgliches Gewerbe, für die damit verbundene Infrastruktur
    sowie für die notwendigen Ausgleichsflächen nach dem
    landschaftspflegerischen Begleitplan, die für den Eingriff durch den
    Ansiedlungsstandort in die Landschaft erforderlich werden, zu
    gewährleisten. Dabei ist die bisherige Wohn- und Infrastruktur sowie die
    Siedlungsdichte am umzusiedelnden Ort zu beachten.
    Bei der Planung der Infrastruktur für den neuen Standort sind
    die vorhandenen benachbarten Einrichtungen zu berücksichtigen.
    Die Gestaltung von Teichen und die Wiedererrichtung weiterer
    Objekte und Erinnerungswerte, die die Eigentümlichkeit von
    Haidemühl/Karlsfeld-Ost prägen, sind am Ansiedlungsstandort zu
    ermöglichen.
    Begründung: Ziel 25 schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der
    gemeinsamen Umsiedlung in bauleitplanerischer und enteignungsrechtlicher
    Hinsicht bezüglich der Ansiedlungsflächen.
    Bei der Bemessung der Ansiedlungsflächen werden zugrunde gelegt:
    die Anzahl der Grundstückseigentümer von bebauten Grundstücken, die am Umsiedlungsstandort ein Ersatzobjekt errichten
    wollen,
    die gewünschte Grundstücksgröße,
    der Flächenbedarf für wohnverträgliches Gewerbe,
    die für die Infrastruktur notwendigen Flächen,
    die Anzahl und die Größe der erforderlichen Mietwohnungen,
    die Anzahl der "bauwilligen Mieter" zur Schaffung von
    Wohneigentum,
    die ökologische Ausgleichsfläche, die für den Eingriff (des
    Ansiedlungsstandortes) in die Landschaft erforderlich werden kann,
    der Flächenbedarf für die Wiedererrichtung ortsbildprägender
    Objekte und Erinnerungswerte.
    Damit ermöglicht der Ansiedlungsstandort mit einer Bruttofläche
    von ca. 92 ha die Schaffung und Gestaltung eines von den Vorstellungen der
    UmsiedlerInnen geprägten Wohnstandortes, der sowohl die Qualitäten
    des jetzigen Lebens und Wohnens in Haidemühl/Karlsfeld-Ost
    berücksichtigt und eine Entwicklungsperspektive bietet.
    Das Teichgebiet in Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit seinen Wanderwegen und
    Lehrpfaden sind maßgebende Faktoren der Lebens- und Wohnqualität in
    Haidemühl. Die Teiche werden vom Haidemühler Anglerverein e. V.
    genutzt.
    Es ist der erklärte Wille der EinwohnerInnen, bei einer Umsiedlung
    einen entsprechenden Ersatz für den Verlust dieses für die Freizeit-
    und Erholungsnutzung so wichtigen Bereiches am neuen Standort zu erhalten.
    Die landschaftlichen Gegebenheiten, vor allem im Nordbereich des
    Ansiedlungsstandortes, lassen eine diesbezügliche Ersatzschaffung zu.
    Im Südbereich des Ansiedlungsstandortes könnte die Unterbringung
    wohnverträglicher Gewerbebetriebe erfolgen, so dass im Kernbereich die
    Gestaltung des neuen Ortes mit der erforderlichen Infrastruktur, dem
    Wohnungsbau und den öffentlichen Bauten erfolgen kann.
    Der Standort gewährleistet das Wiederentstehen einer dörflichen
    Struktur mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten und ausreichenden
    Freiräumen und ermöglicht eine dorftypische Tierhaltung.
    Im Rahmen der Erstellung der öffentlichen Bauten und, wenn der Wunsch
    besteht, auch im Wohnungsbau sind ökologische und energiesparende
    Bauweisen zur Anwendung zu bringen.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im Bauleitplanverfahren,
    im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
    im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.

    2.6 Abfallwirtschaft

    Z 26: Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
    gelegenen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sind
    gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten,
    gegebenenfalls zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.
    Abfälle sind zu vermeiden. Die im Tagebau unvermeidbar
    anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung
    zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß
    zu entsorgen.
    Begründung: Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und
    Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und
    altlastenverdächtigen Flächen vor. Diese Unterlagen weisen den
    historischen nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang
    der notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus.
    Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von
    notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt
    bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in
    Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die
    Sanierungsplanung.
    Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes
    und berücksichtigt die nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit
    vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.
    Im Verantwortungsbereich der LMBV sind für das Tagebaufeld Welzow mit
    Stand März 2002 acht altlastenverdächtige Flächen bereits
    saniert, zwei sind teilsaniert und eine wird noch untersucht; durch die
    VATTENFALL EUROPE MINING AG wurde für drei Bereiche die Altlastensanierung
    durchgeführt.
    Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines
    unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der
    Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert und durch die zuständige
    Behörde entschieden.
    Abfälle, die sich aus dem Tagebaubetrieb ergeben, sind in erster Linie
    durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit zu vermeiden.
    Unvermeidbar auftretende Abfälle sind auf der Grundlage der jeweils
    gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze möglichst stofflich
    bzw. energetisch zu verwerten.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem
    Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

    2.7 Archäologie und Denkmalschutz

    Z 27: Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die
    fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von
    kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt
    bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren
    zu finanzieren und zu unterstützen.
    Begründung: Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus sind kulturhistorisch bedeutsame Bau-
    und Bodendenkmale vorhanden bzw. begründet zu vermuten.
    Schwerpunktmäßig handelt es sich um Siedlungen und Gräber
    des Spätneolithikums (Schnurkeramik) und der Lausitzer Kultur beiderseits
    der Wolkenberger Straße parallel zum Petershainer Fließ, um ein
    bronzezeitliches Gräberfeld südlich der ehemaligen Ortslage Kausche,
    um Bodendenkmale im unverritzten südlichen Tagebaubereich sowie um weitere
    germanische Verhüttungsplätze und zugehörige Siedlungen
    nördlich des Petershainer Fließes.
    Dem Abbaufortschritt entsprechend werden diese Denkmale bergbaulich in
    Anspruch genommen.
    Die Ortslagen der zur bergbaulichen Inanspruchnahme vorgesehenen Orte Klein
    Görigk, Geisendorf (teilweise) und nach der Umsiedlung die von
    Haidemühl sind vor der Überbaggerung archäologisch zu
    untersuchen.
    Auch am Ansiedlungsstandort Sellessen für die gemeinsame Umsiedlung
    von Haidemühl/Karlsfeld-Ost werden bedeutsame Bodendenkmale vermutet.
    Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur
    wissenschaftlichen Untersuchung, gegebenenfalls zur Bergung zu geben.
    Gemäß dem Verursacherprinzip sind diese Maßnahmen durch den
    Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren bzw. zu
    unterstützen.
    Im Vorfeld des Tagebaus befindet sich das unter Denkmalschutz stehende
    Gutshaus Geisendorf einschließlich umgebende Anlage mit Nebengebäude
    und Bergescheune. Neben der außerordentlichen bau-, kunst- und
    siedlungsgeschichtlichen Bedeutung dieses Siedlungsbereiches sind die
    "Esskastanienplantage" und der mit einer Feldsteinmauer umwallte
    Weinberg von besonderem historischen Wert. Die Feldsteinmauer ist unter
    archäologischer Begleitung und Dokumentation zum Teil bereits abgetragen
    und für Mauern im Bereich des Gutshauses verwendet.
    Das Gut Geisendorf konnte im Ergebnis entsprechender Untersuchungen aus dem
    Abbaufeld ausgegliedert werden.
    Als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte hat sich das Gut Geisendorf
    zu einem überregional bekannten kulturellen Zentrum entwickelt.
    Erstmals im Tagebauvorfeld wurden im Rahmen ur- und
    frühgeschichtlicher Grabungen ganze Siedlungsareale, beispielsweise die
    ehemaligen Orte Wolkenberg und Kausche, untersucht.
    Bei Wolkenberg wurde ein spätgermanisches Verhüttungszentrum aus
    dem dritten bis fünften Jahrhundert freigelegt, das zu den
    bedeutungsvollsten und größten Funden dieser Art in Mitteleuropa
    zählt.
    Die bei diesen systematischen archäologischen Forschungen gewonnenen
    Ergebnisse trugen in nicht unerheblichem Maße zur Bereicherung des
    Geschichtswissens bei.
    Neben den bereits genannten Fundstellen ist am Petershainer Fließ die
    mittelalterliche Ortswüstung "Berlinchen" aus bodendenkmalpflegerischer Sicht von ebenfalls entsprechender Bedeutung. Es
    handelt sich dabei um ein mindestens seit 1486 vollständig aufgelassenes
    Dorf. Die Größe dieser Siedlung ist umfänglich mit den
    Sicherungsmaßnahmen im Bereich Kausche vergleichbar. Dies ist bei der
    Planung und Vorbereitung der archäologischen Sicherungsmaßnahmen
    sowohl zeitlich als auch finanziell entsprechend einzuordnen.
    Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
    in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

    2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

    2.8.1 Massendisposition

    Z 28: Die anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich für die
    Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft zu verwenden.
    Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise die im Vorfeld
    vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.
    Mit der Verkippung sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft
    gesicherte Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden
    Naturraum herzustellen. Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine
    funktionstüchtige Kippenvorflut unter naturschutzfachlichen,
    landschaftsgestalterischen und -ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
    Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem
    Zusammenhang zu betrachten.
    An der Nordmarkscheide des Tagebaus ist ein geländegleicher
    Anschluss der Kippenflächen an die Nachbarlandschaft zu schaffen.
    Begründung: Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten
    werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen,
    sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des
    Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu
    steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die
    Abschlussverkippung gesichert wird.
    Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf die optimale
    Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren.
    Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte
    Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der
    vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden.
    Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine
    entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter
    Flächen/Senken unterstützt werden.
    Damit sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielseitig
    nutzbaren und ökologisch stabilen Bergbaufolgelandschaft geschaffen
    werden.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

    2.8.2 Flächennutzung

    Z 29: Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche,
    forstwirtschaftliche und kommunale Nutzungsinteressen als auch die Belange des
    Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung unter der Option eines
    möglichen Überganges des Tagebaus in den räumlichen
    Teilabschnitt II zu berücksichtigen.
    Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende
    Größenordnungen für den räumlichen Teilabschnitt I vorgegeben:
    Landwirtschaft 16 % ca. 1 400 ha
    Forstwirtschaft 70 % ca. 6 310 ha
    Renaturierungsflächen 11 % ca. 1 010 ha
    Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 3 % ca. 280 ha
    Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung
    der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen
    vorzunehmen.
    Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau wurde und wird in eine funktionsfähige
    Kulturlandschaft eingegriffen. Die Nutzungsverhältnisse im Teilabschnitt I
    vor der Inanspruchnahme können wie folgt angegeben werden:
    Landwirtschaft 32 %
    Forstwirtschaft 45 %
    Wasserflächen kleiner 1 %
    Sonstige Nutzung 23 %
    Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine Wiederherstellung des
    vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch sinnvoll. Im Rahmen der
    Wiedernutzbarmachung kann aufgrund des Massendefizits und auch aufgrund
    technisch-technologischer Gegebenheiten nicht der ursprüngliche,
    vorbergbauliche Zustand wiederhergestellt werden. Es entsteht eine neue
    Landschaft, die jedoch wesentliche Funktionen des vorbergbaulichen Zustandes
    aufgreifen soll.
    Dabei sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch
    die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu
    berücksichtigen. Die Flächenansprüche der verschiedenen
    Nutzungsinteressen konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist
    zu beachten, dass aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit
    unterschiedlicher Eignung für die genannten Nutzungen entstehen.
    Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen
    Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete Flächen
    für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein
    Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die
    Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit
    höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorbergbaulichen
    Zustand vorhanden.
    Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse einer
    nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung,
    Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive
    Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch
    Wege und Grünstreifen, gegebenenfalls auch einzelne Gehölzgruppen, zu
    strukturieren.
    Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe Bedeutung.
    Aufgrund dessen wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die Erhaltung und
    Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des Waldes ist im
    Braunkohlenplanverfahren zu berücksichtigen. Sie begründet jedoch
    nicht von vornherein die Pflicht, in der Bergbaufolgelandschaft einen
    Flächenausgleich von 1 : 1 zu gewährleisten. Wie bei allen anderen
    Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten.
    Die forstwirtschaftliche Nutzung wird auch nach Abschluss der bergbaulichen
    Tätigkeit den größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten
    sollen möglichst große und weitgehend störungsfreie Waldgebiete
    entwickelt werden.
    Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für den
    zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es
    nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen
    Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der
    Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der
    umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.
    Wie bereits im Abschnitt 2.3.1 dargelegt, besteht in der
    Bergbaufolgelandschaft die einmalige Möglichkeit, großflächige
    Naturentwicklungsgebiete auszuweisen. Die Nutzung dieses Potenzials dient der
    ökologischen Aufwertung der Bergbaufolgelandschaft.
    Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der Renaturierungsflächen mit ca.11 % (1 010 ha) festgelegt. Die Erfahrungen
    im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst
    unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die
    Naturentwicklung erschließen lassen.
    Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit dieser
    Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkte bilden hierbei der Bereich
    der Wiedererrichtung der Geisendorf-Steinitzer Endmoräne
    einschließlich des Erhaltes der Steinitzer Quelle, die Wiederherstellung
    des Oberlaufes des Hühnerwassers und der Bereich der "Jessener
    Kante".
    Am 30. Januar 2002 beschloss der Kreistag des Spree-Neiße-Kreises,
    die Planungsaktivitäten zur Errichtung einer Deponie am Standort
    Spremberg-Unterteschnitz zu beenden und alle Beschlüsse zur Planung und
    Errichtung der Deponie aufzuheben.
    Durch Schutzwürdigkeitsgutachten (Möckel, 1999; Reißmann,
    2001) wurde nachgewiesen, dass die seit Jahren nahezu unbeeinflusst
    stattfindende Sukzession zu einer hohen Arten- und Strukturvielfalt von
    konkurrenzschwachen Arten an exponierten Böschungen durch die vorhandene
    Nährstoffarmut ungeachtet der seit 1995 genutzten Moto-Cross-Strecke im
    südlichen Teil der östlichen Mulde des ehemaligen Deponiestand-ortes
    geführt hat.
    Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlagen der Stadt
    Spremberg und der zuständigen Naturschutzbehörde wurde am 28. August
    2002 zwischen beiden ein Kompromiss erzielt. Danach bleiben die Südwest-,
    West- und Nordböschung des Deponiebereiches zum Erhalt des
    naturschutzfachlichen Potentials als Renaturierungsflächen
    gemäß Anlage 2 erhalten. Auf dem übrigen, als SN-Fläche
    ausgewiesenen Bereich, wird die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit
    ihre Planungsvorstellungen zur Erschließung der touristischen Nutzung der
    Hochkippe Pulsberg weiter konkretisieren.
    Die als "Sonstige Nutzung" östlich der Stadt Welzow
    ausgewiesene stadtnahe Fläche in der Bergbaufolgelandschaft ist im
    Übergang mit dem Stadtwald eine potentielle Stadtentwicklungsfläche.
    Insbesondere ergeben sich für die Stadt Welzow Chancen, durch die
    Überbaggerung der zurzeit nicht nutzbaren Altbergbaugebiete östlich
    der Stadt, mit der entstehenden Bergbaufolgelandschaft, die Standortbedingungen
    für die Stadt erheblich zu verbessern.
    Die Gestaltung des Überganges ermöglicht, die scharfen
    Nutzungsgrenzen zwischen dem Siedlungskörper, dem Sanierungsgebiet und der
    Bergbaufolgelandschaft durch die Nutzung des bestehenden Biotopinventars und
    durch eine naturnahe Ausstattung und Weiterentwicklung des Stadtwaldes
    aufzuheben.
    Die in kommunaler Planungshoheit zu entscheidenden
    Nutzungsmöglichkeiten für die Stadtentwicklungsfläche sind
    rechtzeitig zu erarbeiten. Dem Bergbautreibenden sind die Anforderungen an
    eine, der vorgesehenen Nutzung entsprechende Geländeprofilierung so
    rechtzeitig anzuzeigen, dass mit der Verkippung die Grundlagen dafür
    geschaffen werden können.
    Das Wirtschaftswegenetz ist so zu gestalten, dass eine effektive Nutzung
    der entstehenden Nutzflächen gewährleistet werden kann sowie in
    angemessenem Rahmen als Rad-, Reit- und Wanderwegenetz die tagebaunahen
    Siedlungsbereiche miteinander verbindet (vgl. Z 36).
    Im Strukturkonzept der Internationalen Bauausstellung
    Fürst-Pückler-Land (IBA) ist der Raum des Tagebaus Welzow-Süd
    eine der acht "Landschaftsinseln", die in bewussten Gegensatz zu der
    umgebenden Landschaft gestellt werden soll. Erste Ideen und Konzepte wurden
    während eines internationalen Workshops "Werkstatt für neue
    Landschaften" im September 2001 erarbeitet.
    Unter Berücksichtigung der Workshop-Ergebnisse verfolgt die IBA die
    Projektidee einer "Wüste/Oase" im Tagebau Welzow-Süd. Die
    zum IBA-Projekt vorliegende Machbarkeitsstudie von Becker Giseke Mohren
    Richard, , SST, B2A vom Oktober 2002 enthält
    Vorschläge für eine Gestaltung und Nutzung dieses Projektes. Die
    Umsetzung dieser Vorschläge hinsichtlich ihrer Einordnung in die
    Bergbaufolgelandschaft ist unter Einbeziehung der berührten
    Interessenträger und unter Einhaltung der Größenordnungen der
    im Ziel ausgewiesenen Flächennutzung, insbesondere der für eine
    landwirtschaftliche Nutzung vorgegebene Anteil, weiter zu prüfen.
    Die mögliche Flächenausdehnung ist in Anlage 2 schematisch
    dargestellt.
    Eine Ende 2001 vorgelegte "Potentialanalyse für eine nachhaltige
    und zukunftsweisende Energieproduktion in ausgewählten Standortbereichen
    der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlenbergbaus im Rahmen der IBA
    Fürst-Pückler-Land" weist den Tagebau Welzow-Süd für
    die Entwicklung von Energiegärten als besonders gut geeignet aus.
    Die Projektidee des Energiegartens wird als neue Qualität für die
    kombinierte Nutzung erneuerbarer Energien verbunden mit einer komplexen
    Gestaltung neuer Landschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
    multifunktionaler Nutzungsstrukturen beschrieben.
    Der am 3. Juli 2003 durch die Regionale Planungsgemeinschaft
    Lausitz-Spreewald als Satzung erlassene Sachliche Teilregionalplan III
    "Windkraftnutzung" weist für den rückwärtigen Bereich
    des Tagebaus Wind-Eignungsgebiete aus.
    Z 30: Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine
    landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden
    bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht zu nutzen.
    Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu achten.
    Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente
    zu strukturieren.
    Begründung: Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige
    Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen
    Ackerzahlen liegen zwischen 18 und 30.
    Nördlich der Ortslage Haidemühl befindet sich die Aufschlusskippe
    des Tagebaus, auf der 1968 die ersten Rekultivierungsarbeiten begonnen wurden.
    Insgesamt wurden ca. 414 ha LN und 494 ha FN hergestellt, die infolge der
    Tagebauentwicklung erneut wieder in Anspruch genommen werden.
    Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst hochwertige
    Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Welzow-Süd durch die
    Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit gegenüber dem
    vorbergbaulichen Zustand höherwertige Flächen herzustellen, ist zu
    nutzen.
    Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive Verwendung des
    im Vorfeld anstehenden bindigen Materials eine gleichmäßige
    Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen
    Überdeckungsstärke zu gewährleisten.
    Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der
    Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch
    Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und
    Vernässungen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung einbezogen
    werden.
    Zur Aufwertung der vor 1989 entstandenen Flächen wurde auf der
    Grundlage der "Vorschläge zur ökologischen Aufwertung
    rekultivierter Kippenflächen im Tagebau Welzow-Süd" des FIB
    Finsterwalde eine Vielzahl von Maßnahmen zur ökologischen und
    landschaftsästhetischen Aufwertung der Landschaft durchgeführt.
    Mittels Flurgehölzstreifen wurde eine optimale Schlaggestaltung der
    LN-Flächen in Verantwortung der LMBV vorgenommen, ökologisch
    bedeutsame Feuchtflächen und Rasenbiotope wurden aus Nutzflächen
    ausgegliedert und stabilisiert u. a. m. Insgesamt wurden auf einer Länge
    von 5 350 m Flurgehölzstreifen angelegt.
    Die im Ergebnis des Gutachtens "Sicherung der Existenz und Entwicklung
    bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" vom 20. Februar 1997
    abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zwischen dem Bergbauunternehmer und den
    betroffenen Landwirtschaftsbetrieben, u. a. auch bei der Schaffung neuer
    landwirtschaftlicher Nutzflächen und deren Nutzung in der
    Bergbaufolgelandschaft sichern die weitere Existenz der für den
    ländlichen Raum unverzichtbaren landwirtschaftlichen Produktion.
    Z 31: Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten,
    dass zusammenhängende artenreiche Mischwaldgebiete entstehen, die
    eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
    ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
    wirtschaftlich genutzt werden können.
    Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt
    anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu
    verwenden sind.
    G 6: Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.
    Begründung: Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte
    Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit
    der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen
    Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu
    erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als
    Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in
    möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen
    werden.
    Bisher wurden im rückwärtigen Teil des Tagebaus ca. 1 800 ha
    Forstflächen durch die LMBV (1 065 ha) und durch die VATTENFALL EUROPE
    MINING AG (734 ha) hergestellt. Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage
    bodenkundlicher Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen
    Forstbehörde.
    Ein hoher Laubholzanteil und die angelegten Waldsäume werteten die
    Waldflächen ebenso auf wie die Erhaltung kleinflächiger
    Vernässungsflächen innerhalb der Waldflächen.
    Z 32: Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver
    Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen
    dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.
    Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu
    fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession
    überlassen.
    Für den Tagebau Welzow-Süd werden folgende großflächige Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage
    2):
    Bereich der wiederhergestellten Geisendorf-Steinitzer
    Endmoräne,
    Jessener Kante,
    Oberlauf des Hühnerwasser,
    Buckwitzberg,
    Zentrale Renafläche.
    Begründung: Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind
    aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der
    Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit,
    Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen
    auf engstem Raum (trockene Hänge, wassergefüllte Senken) sowie durch
    äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen).
    Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der
    bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils
    verdrängt ist.
    Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische Anlagen strukturiert
    werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u. a. Flurgehölze,
    Hecken, kleinere Waldkomplexe, Baum- und Buschgruppen sowie Steinhaufen
    verstanden. Anlagen, die der Erholung dienen (Wanderwege, Aussichtspunkte,
    Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll
    auch die Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der
    Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden.
    Für den Oberlauf des Hühnerwassers ist durch morphologische
    Ausformungen und Einbringung bindiger Substrate in ca. 100 m Breite unter
    Berücksichtigung eines sich später einstellenden Grundwasseranschlusses ein naturnah ausgeformtes Fließgewässer zu
    schaffen.
    Mit der Schaffung der Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen
    für die nachfolgende regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:
    (Hochkippe Greifenhain) - Geisendorf-Steinitzer Endmoräne -
    nördlicher und östlicher Kippenbereich - Lausitzer Grenzwall bei
    Spremberg - (Muskauer Faltenbogen),
    Drebkauer Becken - Altbergbaugebiet Göhrigk - Döbberner Becken -
    nördlicher Tagebaurand - Hühnerwasser - Spree,
    BFL Tagebau Welzow - Niederungen um Radensdorf und Domsdorf -
    Kohselmühlenfließ - Spreewald.
    Im Rahmen örtlicher Landschaftsplanungen ist der Landschaftsverbund
    weiter zu untersetzen, um eine möglichst störungsfreie Verbindung der
    Naturräume durch die schrittweise Integration der Bergbaufolgelandschaft
    zu sichern.
    Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt
    für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des
    devastierten Geländes sein. So bietet der Bereich der "Jessener
    Kante" alle Voraussetzungen zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes.
    Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen
    sind in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden
    vorzubereiten und durchzuführen.
    Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen des Landeswaldgesetzes,
    in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
    Z 33: Bei der Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der
    Geisendorf-Steinitzer Endmoräne ist der Höhenzug und die
    Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als sinnvolle Kombination von Land-
    und Forstwirtschaft, Erholung, Biotop- und Artenschutz auf der Basis einer
    standortgerechten Gehölzartenvielfalt sowie eines ästhetisch und
    ökologisch optimalen Freiflächen- und Biotopanteils auf der Grundlage
    ein landschaftsgestalterischen Konzepts umzusetzen.
    Begründung: Im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung werden drei
    größere, höhenmäßig voneinander abgestufte Teilbereiche hergestellt:
    Der Nordbereich umfasst den Nordhang des Höhenzuges
    einschließlich des "dreieckigen" Landschaftsausschnittes,
    fällt von ca. +140 m NN auf eine Höhe von +100 m NN und
    schließt niveaugleich an das gewachsene Umfeld.
    Der Kernbereich des Höhenzuges oberhalb +140 m NN bis maximal +170 m
    NN umfasst auch das Quelleinzugsgebiet für die Steinitzer Quelle.
    Der Südbereich fällt von +140 m NN sanft nach Süden bis zu
    einer Höhe von ca. +120 m NN, in dieser Geländesenke bei Klein
    Görigk verläuft das Petershainer Fließ.
    Mit der Verkippung ist zu gewährleisten, dass die qualitativ besten
    Rohböden in die Abschlussscheibe gelangen, um somit günstige
    Voraussetzungen für die Gestaltung einer artenreichen, standorttypischen
    Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand geschützter Pflanzen und Tiere
    sichert.
    Die Oberfläche der Kippkörper des Quelleinzugsgebietes mit einer
    Stauerschicht im Untergrund und im oberen Bereich mit Material, das gute
    Bedingungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser aufweist, ist
    vorwiegend als Sukzessionsfläche zu gestalten. Die Speisung der Quelle aus
    südlicher Richtung wird damit gesichert. Die Qualität des Bodens
    gewährleistet die Möglichkeit einer späteren Aufforstung.
    Die Qualität der bei der Verkippung zur Verfügung stehenden
    Substrate bietet insgesamt gute Voraussetzungen für eine forstliche
    Rekultivierung mit hohem Laubholzanteil.
    Im Nordbereich werden durch Aufforstung Waldkomplexe mit von Stieleichen
    dominierten Waldtypen entstehen.
    In den Waldkomplexen sind Trockenrasenbereiche und kleinere
    Sukzessionsflächen einzustreuen.
    Der Übergang zum Offenland soll durch abwechslungsreiche geschwungene
    oder zerlappte Waldränder, in denen Totholz und Findlingshaufen
    eingebracht sind, gestaltet werden.
    Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Kippsubstraten besteht nur
    im Nordbereich die Möglichkeit, landwirtschaftlich extensiv nutzbare
    Flächen zu schaffen.
    Der Kernbereich umfasst im Zentrum des neugestalteten Höhenzuges die
    höchste Erhebung bei +170 m NN und ermöglicht als Aussichtspunkt
    einen weiten Rundumblick.
    Unter Verwendung von Findlingen, Totholz, Laubgehölzen und
    Sträuchern ist dieser Aussichtspunkt entsprechend zu gestalten.
    Analog der jetzigen Situation sind Talformen zu gestalten, in denen sich
    später feuchtigkeitsliebende Pflanzengesellschaften aufgrund
    günstiger Standortbedingungen etablieren können.
    Im Rahmen der Vorfeldberäumung sollten ausgewählte Teile der
    obersten Bodenschicht der dem Abbau verfallenden Laubwälder gewonnen
    werden, um sie durch partiellen Auftrag als Initiale für die schnellere
    Entwicklung des Bodenlebens in den Waldkomplexen oder an anderer Stelle der
    Rekultivierungsflächen des Tagebaus einsetzen zu können.
    Zur Vermeidung von Winderosionen und Staubbelastungen der umliegenden
    Ortschaften ist eine rasche Eingrünung insbesondere der Kammlagen bis zur
    eigentlichen Rekultivierung erforderlich.
    Im Bereich des Quelleinzugsgebietes soll von Westen her ein
    Traubeneichen-Kiefern-Mischwald gepflanzt werden, der sich nach Osten hin
    auflöst und im Süden, etwa ab Höhenlinie +140 m NN, einen
    Abschluss bieten wird.
    Der Kern des Quelleinzugsgebietes wird als Offenland der Sukzession
    überlassen.
    Die Pflanzung von Kiefern und Birken mit Wacholderbüschen als
    Gruppenstrukturen initialisiert eine Heideoffenlandschaft.
    In den Strukturen kann sich Oberflächenwasser sammeln und versickern.
    Es sind damit optimale Verhältnisse für eine schnelle natürliche
    Füllung des Quellkessels gegeben.
    Nach Einstellung eines gleichbleibenden Wasserstandes kann je nach Bedarf
    die Fläche mit geeigneten Gehölzen bepflanzt werden. Die Füllung
    des Quellkessels muss auch nach Wirksamwerden des erhöhten
    Wasserverbrauchs eines Waldbestandes noch gewährleistet sein, anderenfalls
    sind alternative Bodennutzungsformen anzustreben.
    Im Südbereich erfolgt ein Übergang von den Laubholzmischwäldern in Nadelholzmischwälder. Die Kiefern und die
    Lärchen können mit Traubeneichen, Linden, Ahorn und Hainbuchen
    gemischt werden.
    Der südexponierte Waldrand wird mit Totholz, Stubben, Findlingshaufen
    ausgestaltet und soll mit einer Krautzone, einer Strauchzone und einer
    Übergangszone zum Baumbestand einen dreistufigen Aufbau erfahren.
    Im Bereich von Klein Görigk soll neben einer Erinnerungsstätte
    durch eine gezielte und naturnahe Vorflutgestaltung südwestlich der
    ehemaligen Ortslage ein Anschluss an das Petershainer Fließ geschaffen
    werden. Dabei sollen durch geschickte Vernetzung kleinerer Feuchtbereiche
    Feuchtbiotope entstehen, in denen Oberflächenwasser gesammelt und nach
    Südwesten abgeführt wird. Das unmittelbare Umfeld dieses
    Einzugsgebietes wird im Norden als Offenland gestaltet, der Übergang zum
    angrenzenden Waldgebiet kann durch Pflanzung von Sträuchern
    abwechslungsreich hergerichtet werden.
    Die Linienführung der Saumbiotope soll unterschiedlich breit und
    geschwungen gestaltet werden, um Licht- und Temperaturextreme auf die
    Habitatstrukturen günstig einwirken zu lassen.
    Die Erschließung dieses Gebietes durch Wirtschaftswege hat den
    Anschluss des bestehenden öffentlichen Wegenetzes in den Ortslagen
    Steinitz, Domsdorf, Geisendorf und Neupetershain zu gewährleisten,
    insbesondere ist die Verbindung zum zentralen Radwanderwegenetz herzustellen.
    In Anpassung an das jeweilige Umfeld sind die Wegränder mit
    Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
    Die Anlage 4 beinhaltet ein Angebot des Bergbautreibenden für die
    Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft. Unter Beachtung des Ziels und in
    Auseinandersetzung mit örtlichen Gestaltungsvorstellungen ist rechtzeitig
    vor der Inanspruchnahme ein landschaftsgestalterisches Konzept zu erarbeiten,
    nach dem dieses Plangebiet zu gestalten ist.
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
    im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
    Z 34: Unter Einbeziehung des Gutshauses Geisendorf ist eine Erinnerungsstätte
    für die ehemalige Ortschaft Geisendorf zu errichten. Die Weinbergmauer ist
    vor der Überbaggerung zu bergen und in die Erinnerungsstätte
    einzubeziehen.
    Für das Naturdenkmal "Restbestand einer Edelkastanienkultur bei Geisendorf" ist eine Ersatzanlage
    vorzusehen.
    In den Bereichen der ehemaligen Ortslagen Kausche und Klein
    Görigk sind unter Einsatz ortstypischer Besonderheiten
    Erinnerungsstätten einzurichten.
    Begründung: Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft in diesem Bereich wird die
    Gestaltung einer Erinnerungsstätte für den umgesiedelten Ort
    Geisendorf vorgesehen.
    Die Weinbergmauer, eine der landschaftlichen Bonderheiten in diesem Raum,
    ist vor der Überbaggerung zu bergen, zwischenzulagern und als
    Natursteinmauer nachgebildet in der Folgelandschaft wieder einzusetzen. Damit
    werden günstige Voraussetzungen für eine Wiederbesiedlung mit
    Mauerfugen-Gesellschaften geschaffen.
    Die Feldsteinscheune ist Bestandteil des bestehenden Kulturwertes der
    Gesamtanlage Gut Geisendorf. Es gilt zu prüfen, inwieweit durch eine
    Wiedererrichtung dieses Bauwerkes und dessen Einbeziehung in die
    Erinnerungsstätte eine Ensemblewirkung entsteht, die gegebenenfalls den
    fragmentarischen Teil dieser denkmalpflegerischen Gesamtanlage nach der
    Überbaggerung annähernd ausgleichen kann.
    Die Esskastanien, kulturhistorisches Zeugnis früherer
    Landschaftsgestaltung, können als Parkanlage in ihrem ehemaligen Bereich
    wieder zum Einsatz kommen.
    Dazu ist rechtzeitig das Genpotential dieser Edelkastanie zur Schaffung
    geeigneter Bäume für die Entwicklung einer Neuanlage zu sichern.
    Für die Gestaltung der Erinnerungsstätte Kausche sollen die
    typischen Gehölze des Kauscher Parkes verwendet werden. Zu prüfen
    wäre, inwieweit ortsbildprägende Baumaterialien aus dem Abriss oder
    gegebenenfalls noch vorhandene Maschinen- und Anlagenteile der ehemaligen
    Brikettfabrik bei der Gestaltung der Erinnerungsstätte zum Einsatz kommen
    können.
    Z 35: Die Komplexität dieses bergbaulichen Eingriffs und die Kompliziertheit der
    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Gestaltung der
    Bergbaufolgelandschaft und in der umgebenden Nachbarlandschaft erfordert ein
    kontinuierliches Monitoring.
    Durch eine regelmäßige Kontrolle der Biotopstrukturen,
    durch pflanzensoziologische Belegaufnahmen, durch systematische faunistische
    Beobachtungen ist durch den Bergbautreibenden die Wirksamkeit der
    Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Naturschutzbehörden
    nachzuweisen, um bei eventuellen Fehlentwicklungen frühzeitig und
    rechtzeitig reagieren und korrigierend eingreifen zu können.
    Begründung: Ohne Zweifel greift der Tagebau mit der Überbaggerung der Endmoräne
    zwischen Geisendorf und Steinitz in ein landschaftlich und ökologisch
    äußerst wertvolles Gebiet ein. Trotz der Möglichkeiten, die
    Eingriffsfolgen erheblich einzuschränken, sind dennoch nicht ausgleichbare
    Eingriffe zu benennen.
    Dazu gehören u.a.
    Eichenmischwald bei Geisendorf,
    Sommerlinden-Spitzahorn-Hangwald,
    Stieleichen-Hainbuchenwald bei Kausche,
    Erlenbruchwald bei den Klein-Görigker Teichen und am Petershainer
    Fließ südlich von Geisendorf,
    feuchter Beerstrauchkiefernwald mit Pfeifengras bei Kausche.
    Die Umsetzung der landesplanerischen Zielstellungen dieses Plans
    gewährleistet die grundsätzliche Wiederherstellung des
    Höhenzuges und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Quelle sowohl
    beim Vorbeischwenken des Tagebaus als auch in der anthropogen gestalteten
    Bergbaufolgelandschaft. Eine solche Maßnahme ist bisher noch nirgendwo
    durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sollte von Anfang an dieser Prozess
    bezüglich seiner Sensibilität und Kompliziertheit wissenschaftlich
    begleitet werden.
    Nach Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwasserstände und
    Reaktivierung der Grundwasserleiter ist mit der Wiederbelebung einer Reihe von
    Quellen am Nordhang des sich östlich anschließenden Bereiches des
    nicht in Anspruch genommenen Teils der Endmoräne zu rechnen.
    Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
    nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.

    2.9 Verkehrstrassen und Versorgungsleitungen

    Z 36: Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen der technischen
    Infrastruktur, die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochen werden, ist
    rechtzeitig, d. h., vor Eintritt des Funktionsverlustes, Ersatz zur
    Wiederherstellung der Verkehrsbeziehung zu schaffen.
    Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den
    Tagebaurandgemeinden sollen folgende Straßenverbindungen über die
    Kippenflächen hergestellt werden:
    Spremberg und Welzow/Neupetershain mit Abzweig nach Papproth
    (Drebkau, B 169)
    Steinitz und Welzow/Neupetershain.
    Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll
    entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.
    Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Bahnanlagen auf der
    Strecke Cottbus - Senftenberg ist zu gewährleisten.
    Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im
    Abbaugebiet unterbrochen. Dadurch verlängern sich in der Regel die Wege
    zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen sollen durch den
    frühestmöglichen Aufbau von Straßenverbindungen über das
    Kippengelände im Rahmen der Wiedernutzbarmachung beseitigt werden.
    Der Tagebaubereich wird weiträumig von der B 97 im Osten, der L 52 im
    Norden, der B 169 im Westen und der B 156 im Süden umgrenzt.
    Im bisherigen und im zukünftigen Abbaugebiet verlaufen Kreis- und
    Ortsverbindungsstraßen sowie Werkstraßen (mit Gemeingebrauch) des
    Bergbautreibenden.
    Entsprechend dem Entwicklungsstand der Kippengestaltung ist in
    Ost-West-Relation eine Straßenverbindung zwischen Spremberg und
    Welzow/Neupetershain herzustellen und die Straßenverbindung zwischen
    Steinitz und Welzow/Neupetershain wieder herzustellen.
    Von der Trasse Spremberg - Welzow ist eine Straßenverbindung nach
    Drebkau (B 169) über Papproth vorzusehen.
    Zwischen Steinitz und Domsdorf ist die Straßen- bzw. Wegeverbindung
    jederzeit zu gewährleisten.
    Die exakte Trassenführung bleibt der nachfolgenden Fachplanung
    vorbehalten.
    Im Rahmen der Ortsumfahrung Drebkau tangiert die Neubautrasse der B 169 die
    nördliche Sicherheitslinie des Tagebaus.
    Der konzipierte Trassenverlauf der Ortsumgehung Spremberg stellt eine
    Zäsur in Bezug auf die Nutzung des Naherholungsbereiches in der stadtnahen
    Bergbaufolgelandschaft dar. In den weiteren Straßenplanungen ist zu
    berücksichtigen, dass eine gefahrlose Überquerung der Trasse zur
    Nutzung des Naherholungsbereiches gewährleistet werden kann.
    Durch die Tagebauentwicklung und die topographische Lage der Stadt Welzow
    ist der Planungsspielraum für eine Trassenführung einer Ortsumfahrung
    Welzow/Neupetershain begrenzt. Eine mögliche Trasse berührt die
    Sicherheitszone des Tagebaus und bedarf im Rahmen der Linienbestimmung weiterer
    Abstimmungen mit dem Bergbautreibenden. Das Raumordnungsverfahren dazu wurde
    mit der landesplanerischen Beurteilung vom 16. Dezember 2002 erfolgreich
    abgeschlossen.
    Im Bereich zwischen Drebkau und Neupetershain nähert sich der Tagebau
    auf ca. 200 bis 300 m an die vorhandene Eisenbahnstrecke an. Eine
    Gefährdung der Anlagen und d Eisenbahnbetriebes durch den Tagebau ist
    auszuschließen.
    Das Wirtschaftswegenetz hat den Anschluss des bestehenden öffentlichen
    Straßen- und Wegenetzes zu gewährleisten, wobei die Verbindung zum
    bestehenden Radwanderwegenetz weitgehend zu berücksichtigen ist (s.
    Abschnitt 2.8.2).
    Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
    im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
    im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes,
    im Rahmen der Bauleitplanung,
    im Flurbereinigungsverfahren,
    in weiteren Fachplanungen.
    3 Kartenverzeichnis
    Anm.:
    Anlage 1 bis 4 wurden nicht mit aufgenommen.
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