Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)
vom 2. Dezember 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 36], S.906)
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und des § 218 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3
Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3845), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254, 1309) geändert worden ist, verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird
für die in den §§ 128, 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes Brandenburg, soweit
sie nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind, zum 1.
Januar 1998 eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen
"Unfallkasse Brandenburg" und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).
(2) Die Unfallkasse Brandenburg ist eine landesunmittelbare
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.

§ 2 Rechtsübergang

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg und der
Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg auf
dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die
Unfallkasse Brandenburg über.
(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse
Brandenburg beim Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tätigen
Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der
Unfallkasse Brandenburg.

§ 3 Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich

Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des
Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die
stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.

§ 4 Finanzierung

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg
werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen
aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Übergangsvorschriften

(1) Mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg wird der
Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg
beauftragt (Errichtungsbeauftragter). Der Errichtungsbeauftragte nimmt die
Rechte und Pflichten des Vorstandes und des Geschäftsführers wahr
(§ 37 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bis diese Organe gewählt
sind und ihr Amt angetreten haben.
(2) Der Errichtungsbeauftragte ist berechtigt, zur Sicherung
des Beitragsaufkommens und zur Leistungserbringung ab 1. Januar 1998 im Auftrag
der Unfallkasse Brandenburg im Kalenderjahr 1997 vorläufige
Vorschüsse zu erheben und Zahlungen zu leisten.
(3) Das Land und der Gemeindeunfallversicherungsverband
Brandenburg tragen die mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg
verbundenen Kosten gemeinsam.
(4) Aus der Vertreterversammlung der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg und
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beruft die
Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode unbeschadet der
Regelung des § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch auf Vorschlag der Vertreterversammlungen die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse
Brandenburg.
(5) Der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
gehören bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode für das Land zwei
und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der Versicherten sowie für das Land eine Vertreterin oder ein Vertreter
und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der Arbeitgeber als Mitglieder an. Satz 1 gilt für die stellvertretenden
Mitglieder entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Verordnung über die Errichtung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg vom 18. Dezember 1990 (GVBl.
S. 2) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Potsdam, den 2. Dezember 1997
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
In Vertretung Alwin Ziel
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen In Vertretung Clemens Appel
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