Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen<br> Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001<br> Fiskalausgleichsver...
DE - Landesrecht Brandenburg

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA-Frankreich

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA-Frankreich
vom 17. Februar 2003
OFD
Cottbus, Verfügung vom 12. November 2002, S 1301 - 69 - St 211
Im Veranlagungszeitraum 2001 wird juristischen Personen als Dividendenempfängern die französische Steuergutschrift im Regelfall nicht mehr gewährt, da die Dividenden gemäß § 8b Abs.
1 KStG
steuerfrei gestellt sind ( vgl.
auch Tz. IV der o. g.
Verfügung).
Die Steuergutschrift wird im Veranlagungszeitraum 2001 allerdings auf Antrag noch in folgenden Fällen gewährt:
Das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende (abweichende) Wirtschaftsjahr der Empfängerkörperschaft hat vor dem 01.01.2001 begonnen, mit der Folge, dass für die Empfängerkörperschaft bei der Veranlagung 2001 noch das KStG a. F. gilt oder
die Empfängerkörperschaft ist ein Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen i. S.
des KWG
und die französischen Anteile sind dem Handelsbuch zuzuordnen oder wurden mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben (§ 8b Abs. 7 KStG; vgl. auch BMF
-Schreiben vom 25.07.2002, BStBl. I
S.
712).
Für diese Fälle bitte ich Folgendes zu beachten:
Die bei einer Veranlagung in Deutschland angerechneten bzw.
erstatteten Beträge der französischen Steuergutschrift ("
avoir fiscal
") werden über das Fiskalausgleichsverfahren nach dem DBA-Frankreich von der französischen Verwaltung zurückgefordert. Diese Rückforderung erfolgt durch das Bundesamt für Finanzen. Zu diesem Zweck hat das Finanzamt dem Bundesamt für Finanzen die 5. Ausfertigung des Antragsvordrucks RF 1 A (nach Ausfüllen der Erklärung unter Abschnitt 5 des Vordrucks durch das Finanzamt) unmittelbar zuzuleiten.
In der o. g. Verfügung wurde ausgeführt, dass die Rückforderung der angerechneten Beträge bei den Einkommensteuerfestsetzungen im VZ 2001 nicht mehr unter Verwendung der 5. Ausfertigung des Antragsvordrucks RF 1A erfolgt. Dies soll vielmehr ausschließlich durch Weitergabe der in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Auswertungen geschehen.
Für juristische Personen als Dividendenempfänger gilt diese maschinelle Übermittlung der Daten jedoch nicht. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung verbleibt es daher dabei, dass in den o. g. Ausnahmefällen die 5. Ausfertigung des Vordrucks RF 1 A dem Bundesamt für Finanzen zu übersenden ist.
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