Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
DE - Landesrecht Brandenburg

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
vom 2. Juni 2005
Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Nach Abschaffung des § 3 Nr.
66 EStG
a. F. durch das Gesetz zur Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ( BGBl
1997, 2590) wurde zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitswege mit BMF
-Schreiben vom 27. März 2003 - IV A 6 - S 2140 - 8/03 - ( BStBl I
S.
240) Stellung genommen. Hiernach wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuer auf Sanierungsgewinne nach Verrechung mit Verlusten/negativen Einkünften nach § 163 AO
abweichend festgesetzt und nach § 222 AO mit dem Ziel des endgültigen Erlasses (§ 227 AO) ab Fälligkeit gestundet, so dass im Ergebnis der Sanierungsgewinn steuerfrei bleibt.
Bei der Ermittlung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer i. S. d.
o. a.
BMF-Schreibens vom 27. März 2003 ist (a) der nach vorrangiger Verrechnung von Verlusten und negativen Einkünften verbleibende Sanierungsgewinn zum Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich etwaiger Verluste i. S. v.
§ 10d EStG ins Verhältnis zu setzen und (b) der so ermittelte Prozentsatz auf die (bisher) festgesetzte Steuer anzuwenden.
Durch die Verhältnisgleichung wird die rechnerisch auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer ermittelt.
Eine sog.
„Schattenveranlagung“ (fiktive Steuerberechnung ohne Berücksichtigung des Sanierungsgewinns) führt bei der Einkommensteuer aufgrund des progressiven Steuersatzes zu einem verfälschten Ergebnis. Aufgrund des einheitlichen Steuersatzes führt die sog. Schattenveranlagung“ i. R. der Körperschaftsteuer zu keinem anderen Ergebnis. Gleichwohl bitte ich unter TOP I/3 der Niederschrift zur Körperschaftsteuer-Fachbesprechung 2003 (bekannt gegeben mit Verfügung der OFD
Cottbus vom 20.02.2004 - S 2927 - 49 - St 222) einen entsprechenden Hinweis anzubringen.
Hinweis:
Soweit das zu berücksichtigende Verlustverrechnungspotenzial (Verlustvortrag, Verlustrücktrag) bekannt ist, ist die Billigkeitsmaßnahme durch eine abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) - auf personellem Wege - umzusetzen.
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