Erlass Nr. 03/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht<br> Ergänzung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 zum Bleiberecht für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten
DE - Landesrecht Brandenburg

Erlass Nr. 03/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht Ergänzung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 zum Bleiberecht für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten

Erlass Nr. 03/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht Ergänzung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 zum Bleiberecht für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten
vom 12. Mai 2017
Der Erlass Nr.
08/2016 vom 21.12.2016 enthält ermessenslenkende Hinweise zu den Möglichkeiten der Erteilung von Duldungen und Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes, wenn vollziehbar Ausreisepflichtige Opfer einer rechten Gewaltstraftat geworden sind.
Der Erlass Nr. 08/2016 wird um die folgenden zwei Punkte ergänzt:
1. zu 3. Ermessen der Ausländerbehörde a) § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
bb) Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat
Der 2. Absatz wird wie folgt ergänzt:
Sofern sich aus der Ermittlungsakte oder aus dem strafrechtlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen lässt, ob es sich um eine rechtsmotivierte Gewaltstraftat handelt, ist ergänzend das Bundesamt für Justiz zu beteiligen, das im Rahmen der Gewährung von Opferentschädigungen eigene Bewertungen von Sachverhalten vornimmt.
2. zu 4. Ausschlussgründe d)
Dublin
-Verfahren
Für
Dublin
-Verfahren ist das BAMF
und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Befindet sich das Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat im
Dublin-
Verfahren, kann der hiesige Erlass nicht zur Anwendung kommen.
Jedoch ist in diesem Fall wie folgt zu verfahren:
Liegen die Voraussetzungen des Erlasses Nr. 08/2016 zur Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis dem Grunde nach vor, und ist die Anwendung des Erlasses nur deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen
Dublin
-Fall handelt, ist das BAMF über diesen Sachverhalt zu informieren und um Prüfung zu bitten, ob in diesem speziellen Fall im Rahmen des Selbsteintritts auf die Überstellung des Betroffenen an den zuständigen Staat gemäß Art.
17 Verordnung ( EU
) Nr. 604/2013 verzichtet und ein nationales Asylverfahren durchgeführt wird.
Eine aktuelle Lesefassung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 wird zur besseren Übersichtlichkeit mit übersandt.
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