Vorzeitige Veräußerung von zum Vorzugspreis erworbenen Siemens-Aktien
DE - Landesrecht Brandenburg

Vorzeitige Veräußerung von zum Vorzugspreis erworbenen Siemens-Aktien

Vorzeitige Veräußerung von zum Vorzugspreis erworbenen Siemens-Aktien
vom 17. August 2001
Die Firma Siemens AG
hat ihren Mitarbeitern Gelegenheit gegeben, Siemens-Aktien zu einem Vorzugspreis zu erwerben. Für Fälle, in denen diese Aktien innerhalb der Sperrfrist von 6 Jahren veräußert werden, gebe ich hiermit die Daten zum Zwecke der Nachversteuerung bekannt:
1. Tag der Beschlussfassung 29.10.1999
2. Bewertung der Aktien: Börsenkurs am Tag der Beschlussfassung und somit maßgeblicher Wert nach 19 a Abs. 8 EStG 85,00 Euro
3. Kaufpreis 63,10 Euro
4. geldwerter Vorteil 21,90 Euro.
Die vorgenannten Werte gelten nur für solche Aktien, die innerhalb von 9 Monaten nach der Beschlussfassung überlassen werden. Nach Ablauf von 9 Monten ist der Kurs der Aktien am Tag der Überlassung zugrunde zu legen. Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat (§ 19 a Abs. 2 S. 1 EStG).
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
Wird über in einem Kalenderjahr erworbene Aktien vorzeitig schädlich verfügt, ist der beim Erwerb der Aktien gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerfrei belassene geldwerte Vorteil nach § 7 LStDV
nach zu versteuern. Pro Kalenderjahr des Erwerbs kann der daher maximal ein Betrag von 300,-- DM
ergeben.
Anlagen
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