Verordnung über die Vergütungsstufen der Ausbildungsbeihilfe, des Arbeitsentgelts und der finanziellen Anerkennung nach dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz und nach dem Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung - BbgJVollzSVVergO )
Verordnung über die Vergütungsstufen der Ausbildungsbeihilfe, des Arbeitsentgelts und der finanziellen Anerkennung nach dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz und nach dem Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung - BbgJVollzSVVergO )
vom 22. Mai 2013 ( GVBl.II/13, [Nr. 42] )
Auf Grund des § 66 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14) und des § 60 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 17) verordnet der Minister der Justiz:
§ 1 Arbeitsentgelt
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe A1: | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungs- oder Einarbeitungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen; |
Vergütungsstufe A2: | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen; |
Vergütungsstufe A3: | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe A1 | 80 Prozent, |
Vergütungsstufe A2 | 100 Prozent, |
Vergütungsstufe A3 | 120 Prozent |
der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.
§ 2 Zulagen
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes.
§ 3 Ausbildungsbeihilfe
(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe B1: | arbeitstherapeutische Maßnahmen; Arbeitstraining; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit geringen Leistungsanforderungen; |
Vergütungsstufe B2: | Arbeitstraining, wenn der Arbeitsfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, aber zusätzliche schulische, berufliche und soziale Leistungen erfordern; |
Vergütungsstufe B3: | schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B2 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten; |
Vergütungsstufe B4: | schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt des Gefangenen dies rechtfertigt. |
(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der
Vergütungsstufe B1 | 80 Prozent, |
Vergütungsstufe B2 | 90 Prozent, |
Vergütungsstufe B3 | 100 Prozent, |
Vergütungsstufe B4 | 110 Prozent |
der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.
(3) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.
§ 4 Finanzielle Anerkennung
Die finanzielle Anerkennung nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes beträgt 100 Prozent der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzugsvergütungsverordnung vom 13. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 88) außer Kraft.
Potsdam, den 22. Mai 2013
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
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