Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg
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Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg

Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg
vom 30. November 2023 ( Abl. MBJS/23, [Nr. 38] , S.488)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Brandenburg fördert gemäß §
82 SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Maßnahmen der Jugendbildung und Jugendbegegnung (im Folgenden bezeichnet als Projekte).
1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Jugendbildung und Jugendbegegnungen knüpfen an den Interessen junger Menschen an und werden von diesen mitbestimmt und mitgestaltet. Die Projekte richten sich an junge Menschen nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie berücksichtigen die Lebenssituation junger Menschen und die geschlechtsspezifischen Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen sowie von Jungen und jungen Männern. Sie stärken das soziale, ökologische und politische gesellschaftliche Engagement und fördern das Bewusstsein für die Mitverantwortung junger Menschen für die Entwicklung der Demokratie sowie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens, der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit. Dabei sollen die Angebote für junge Menschen mit Behinderungen nach Möglichkeit zugänglich und nutzbar sein.
Jugendbildung und Jugendbegegnungen tragen zu einem Verständnis für europäische Zusammenhänge und zu einem europäischen Bewusstsein bei, fördern die Bildung über Europa und die Begegnung mit Gleichaltrigen aus anderen (europäischen) Ländern. Ein wichtiges Anliegen ist es, mehr Jugendlichen insbesondere aus sozial benachteiligten Familien grenzüberschreitende Mobilitätserfahrungen zu ermöglichen.
Sozialpädagogische Fachkräfte sollen darin unterstützt werden, ihre Arbeit europäischer zu denken, sich an der Ausgestaltung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa aktiv zu beteiligen und die eigene Arbeit durch das gemeinsame Lernen anhand von Erfahrungsaustausch mit Kolleginnen und Kollegen in anderen europäischen Regionen reflektieren und weiterentwickeln („
Peer Learning
“). Europäische und internationale Jugendarbeit ist integraler Bestandteil der Jugendarbeit und ein wichtiges Instrument bei der Umsetzung der EU-Jugendstrategie im Land Brandenburg.
Jugendbildung und Jugendbegegnungen dienen der Persönlichkeitsfindung und -entwicklung bei jungen Menschen. Sie umfassen bewusst angelegte und strukturierte Angebote und Prozesse nicht-formeller Bildung und helfen jungen Menschen bei der Herausbildung sozialer und personaler Kompetenzen für die Bewältigung von Selbstbildungsprozessen und eines selbstbestimmten Lebens. Jugendbildung und Jugendbegegnungen im Rahmen der Jugendarbeit sind ein eigenständiger Teil der Bildungslandschaft im Land Brandenburg.
2.2. Gefördert werden Projekte der Jugendbildung und Jugendbegegnung gemäß § 11 Absatz 3 Ziffern 1 und 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - im Inland und grundsätzlich im europäischen Ausland oder den Mittelmeeranrainerstaaten ¹ .
2.3. Nach dieser Richtlinie können ebenfalls Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit ( z. B.
Jugendleiterinnen- und Jugendleiterausbildung) gefördert werden, sofern es sich nicht vorrangig um Gremienarbeit des Verbandes handelt.
2.4. Projekte in Kooperation von Trägern der Jugendarbeit und Schulen können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen sozialpädagogischen Charakter des Projektes erkennen lässt und die Prinzipien der Jugendarbeit wie z. B. Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Jugendbeteiligung gewahrt bleiben.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, die grundsätzlich auf Landesebene in mindestens vier Landkreisen oder als Landesverbände ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben. Darüber hinaus sind auch örtlich tätige Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt, die Fachkräfteprogramme im Sinne von Ziffer 5.4.8. im In- oder Ausland planen, die der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa bzw. der Umsetzung der EU-Jugendstrategie in Brandenburg dienen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1. die Zahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland mindestens 6, höchstens jedoch 40 beträgt. (Ausnahmen von der Höchst- und Mindestzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall an Hand der Konzeption des Projektes begründet werden),
4.2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland ihren Wohnsitz in Brandenburg ² haben,
4.3. bei Projekten im Inland die teilnehmenden ausländischen Personen bzw.
bei Projekten im Ausland die teilnehmenden deutschen Personen für den Zeitraum der Projektdurchführung gegen Unfall, Krankheit, Haftpflicht und Schadenersatzansprüche ausreichend versichert sind.
4.4. der Träger bei Erstantrag nach dieser Richtlinie ein pädagogisches Konzept einreicht, das grundsätzliche Aussagen zu den sozialpädagogischen Bildungszielen des Trägers und Elementen wie zum Beispiel methodisch-didaktische Umsetzung, Einbeziehung von sozial benachteiligten Jugendlichen, Einbeziehung von jungen Menschen mit Behinderungen, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Geschlechtergerechtigkeit beinhaltet.
4.5. die Zuwendung an Erstempfangende mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung für Projekte nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.7. Anteilfinanzierung für Projekte nach Ziffer 5.4.8.
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4. Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland bei denen mindestens eine Übernachtung vorgesehen ist, können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 36,00 Euro je Tag und teilnehmender Person für höchstens 10 Tage gefördert werden, wenn das Programm einen Umfang von mindestens 6 Stunden pro Tag nachweist. Werden weniger als 6 Stunden, mindestens jedoch 3 Stunden Bildungsprogramm durchgeführt, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 18,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gewährt. Bei Projekten der Jugendbegegnung im Inland gelten An- und Abreisetag jeweils als ein voller Programmtag.
5.4.2. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 6 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 15,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.
5.4.3. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 3 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 8,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.
5.4.4. Projekte der Jugendbegegnung im Ausland können mit bis zu 0,25 Euro pro Kilometer und teilnehmender Person aus Deutschland auf der Basis der kürzesten Entfernung zwischen dem Wohn- bzw. Gruppenabfahrtsort und dem Zielort gefördert werden ³ . Aus Nachhaltigkeits- und Klimaschutzgesichtspunkten sollte nach Möglichkeit das umweltfreundlichste Verkehrsmittel gewählt werden.
5.4.5. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten sowie Jugendbildungsstätten mit einem spezifischen pädagogischen Profil haben die Möglichkeit, eine Förderung von bis zu 96,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für Projekte mit mindestens einer Übernachtung und täglichem Bildungsprogramm von mindestens 6 Stunden bzw. 48,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für Projekte ohne Übernachtung und täglichem Bildungsprogramm von mindestens 6 Stunden für bis zu 2.500 Teilnahmetage zu beantragen. Weitere Projektförderungen sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten sind die Jugendbildungsstätten der landesweit tätigen Jugendverbände im Sinne des § 12 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Jugendbildungsstätten mit einem spezifischen pädagogischen Profil sind die Jugendbildungsstätten, die eine langjährige besondere Fachexpertise auf dem Gebiet des interreligiösen Dialogs und der Begegnung von jüdischen und nicht-jüdischen jungen Menschen beziehungsweise auf dem Gebiet der politischen Bildung im deutsch-polnischen Kontext und der gendersensiblen und geschlechterreflektierten Diversitäts-Bildung haben.
Jugendbildungsstätten, die nach dieser Ziffer gefördert werden, müssen
als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in Verbindung mit § 16 AGKJHG
auf Landesebene anerkannt sein,
ganzjährig eigene pädagogische Fachkräfte für die Jugendbildungsarbeit und das weitere für den Betrieb der Jugendbildungsstätte erforderliche Personal beschäftigen,
über entsprechende Seminar- und Freizeiträume verfügen sowie eine sachgerechte Medien- und Materialausstattung vorhalten,
Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten im eigenen Haus zur Verfügung stellen,
über ein eigenständiges Jugendbildungskonzept verfügen und
aktiv an Fachdiskussionen zur Jugend(bildungs)arbeit auf Landesebene mitwirken.
5.4.6. Bei Projekten nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. kann für je 6 Teilnehmende unter 18 Jahren ein/e
Teamer
/in mitgefördert werden, der/die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit weniger als 12 Teilnehmenden unter 18 Jahren können jeweils eine
Teamerin
und ein
Teamer
mitgefördert werden, die nicht Jugendlicher oder Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - sind. Bei Gruppen mit Teilnehmenden über 18 Jahren kann für je 10 Teilnehmende ein/e
Teamer
/in mitgefördert werden, die nicht Jugendlicher oder Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist.
5.4.7. Kleinere Projekte ⁴ im Sinne dieser Richtlinie, die das Interesse an Jugendbildung und Jugendbegegnung unterstützen und neue Zielgruppen erschließen und die nicht mit einer Teilnahmeliste abgerechnet werden können, können mit bis zu 90 %
der Gesamtkosten, maximal jedoch 1.500 Euro als Festbetrag gefördert werden. Es muss ein Eigenanteil des Trägers in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten nachgewiesen werden.
5.4.8. Im Rahmen des Europäischen oder internationalen Austausches für sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit können Maßnahmen zur Umsetzung bilateraler Absprachen mit der Republik Litauen oder zur Umsetzung der EU-Jugendstrategie im Land Brandenburg im Rahmen von auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fachkräfteprogrammen gefördert werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Anträge auf Projektförderung sind spätestens acht Wochen vor Beginn des Projektes beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.
Anträge auf Projektförderung nach Ziffer 5.4.5. sind bis zum 01.02. des Jahres zu stellen, für das die Förderung beantragt wird. Für sie gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn zum 01.01. des beantragten Förderjahres grundsätzlich als genehmigt.
Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.2. Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
Die Zuwendungsempfangenden, die landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfangende die Zuwendungen in Form eines privat-rechtlichen Vertrages weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfangende (Dritte).
6.3. Verwendungsnachweisverfahren:
6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.
Als Verwendungsnachweis zu den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. ist eine Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 10.4 der VV bzw. VVG zu § 44 LHO vorzulegen, sowie eine tabellarische Übersicht der Einzelprojekte mit den geförderten und erbrachten Teilnahmetagen sowie ein Sachbericht pro Einzelprojekt. Bei mehreren Projekten eines Zuwendungsempfangenden kann der Nachweis der Teilnahmetage zu einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden. Dem Verwendungsnachweis ist ein Statistikblatt beizufügen sowie ein Ablaufplan, der die Projektdauer und den täglichen Stundenumfang des Bildungsprogramms erkennen lässt. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet.
Der Verwendungsnachweis zu den Ziffern 5.4.7. und 5.4.8. besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste), einem Sachbericht sowie ggf.
Belegexemplaren.
6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfangenden gegenüber dem Zwischenempfangenden binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis. Der Zwischenempfangende weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.
6.4. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2025.
Potsdam, den 30. November 2023
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
¹ „Europäisches Ausland“ bezieht sich auf die geographische Definition von Europa. Durch die Erwähnung der Mittelmeeranrainerstaaten sind auch Projekte z. B. mit Israel förderfähig.
² Eine Ausnahme hiervon gilt für ehrenamtliche Jugendgruppenleiter/-innen bzw.
Teamer
/-innen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland aber ihren ehrenamtlichen Tätigkeitsschwerpunkt weiterhin im Land Brandenburg haben.
³ Bei individueller Anreise der Teilnehmenden gilt als Abfahrtsort der jeweilige Wohnort. Bei der gemeinsamen Gruppenanreise gilt der Gruppenabfahrtsort.
⁴ z. B. Erstellung einer Ausstellung, DVD, Dokumentation etc.
über ein nach dieser Richtlinie gefördertes Jugendprojekt, mit dem neue Jugendliche für weitere Projekte angesprochen werden sollen.
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