Nachholung von Einheitswertfeststellungen auf bereits verjährte Stichtage gem. § 21 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) i. V. m. § 22 Abs. 4 Nr. 1, § 23 Abs. 2 S. 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 BewG, für Fests...
DE - Landesrecht Brandenburg

Nachholung von Einheitswertfeststellungen auf bereits verjährte Stichtage gem. § 21 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) i. V. m. § 22 Abs. 4 Nr. 1, § 23 Abs. 2 S. 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 BewG, für Feststellungszeitpunkte ab 01.01.1998 § 25 BewG Verzicht auf die Bekanntgabe von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden gegenüber den Voreigentümern

Nachholung von Einheitswertfeststellungen auf bereits verjährte Stichtage gem. § 21 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) i. V. m. § 22 Abs. 4 Nr. 1, § 23 Abs. 2 S. 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 BewG, für Feststellungszeitpunkte ab 01.01.1998 § 25 BewG Verzicht auf die Bekanntgabe von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden gegenüber den Voreigentümern
vom 11. Oktober 2001
Bisher unterbliebene, bereits verjährte, Einheitswertfeststellungen auf Stichtage 01.01.1991 bis (derzeit) 01.01.1996 sind auch nach Ablauf der Feststellungsfrist auf den ursprünglichen Stichtag durchzuführen ( vgl.
§ 21 Abs.
3 BewG
i. V. m.
§ 22 Abs. 4 Nr.
1 BewG, § 23 Abs. 2 S. 3 BewG, § 24 Abs. 2 Satz 2 BewG; für Feststellungszeitpunkte ab 01.01.1998 § 25 BewG), wobei die steuerliche Wirkung bei der Grundsteuermessbetragsveranlagung auf Stichtage zu begrenzen ist, die noch nicht verjährt sind.
Der Bescheid über die nachgeholte Einheitswertfeststellung und Grundsteuermessbetragsfestsetzung ist grundsätzlich dem Eigentümer bekannt zugeben, der am Feststellungszeitpunkt Eigentümer des Grundstücks war. Das gilt auch für die Fälle, in denen die wirtschaftliche Einheit inzwischen veräußert wurde.
Werden die noch nachzuholenden Einheitswertfeststellungen auf die ursprünglichen Stichtage erst nach einem längeren Zeitraum - z. B.
im Jahr 2001 für den Feststellungszeitpunkt 01.01.1993 - durchgeführt, sind die wirtschaftlichen Einheiten oft schon an Dritte weiterveräußert. In diesen Fällen sind die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide nicht nur den ursprünglichen Eigentümern sondern auch den Rechtsnachfolgern bekannt zu geben (vgl. § 182 Abs. 2 Satz 2 AO
, § 184 Abs. 1 Satz 4 AO).
Es wurde vorgetragen, dass diese Fälle in der Praxis häufig vorkommen und zu einer Reihe von Einsprüchen der Voreigentümer geführt haben, weil der erst nach der Veräußerung des Grundstücks den Vorbesitzern zugehende Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid diesen unverständlich erscheint.
Um die Einspruchsflut einzudämmen bin ich in Abstimmung mit dem Referat Abgabenordnung abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 122 AO damit einverstanden, dass für verjährte Feststellungszeitpunkte, für die die Feststellung noch durchzuführen ist, Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide nicht mehr den Vorbesitzern, sondern nur noch den Rechtsnachfolgern zugestellt werden können.
Ist die wirtschaftliche Einheit im Verjährungszeitraum (derzeit bis 31.12.1996) mehrfach veräußert worden, ist es ausreichend, den Bescheid nur dem letzten Rechtsnachfolger bekannt zu geben.
Diese Ausnahmeregelung gilt so lange, bis alle Feststellungen auf verjährte Stichtage erledigt sind.
Davon sind z. B. folgende Fälle betroffen:
Beispiel 1
In 2001 stellt das FA fest, das für die wirtschaftliche Einheit X zum 01.01.1993 noch eine Nachfeststellung durchzuführen ist. Der Einheitswert ist dem A als Eigentümer steuerlich zuzurechnen. A hat das Grundstück in 1996 an B veräußert.
Der in 2001 erstellte Bescheid über die Nachfeststellung des Einheitswerts zum Stichtag 01.01.1993 ist grundsätzlich dem A (Eigentümer am Feststellungszeitpunkt) und dem B als Rechtsnachfolger bekannt zu geben. Ausnahmsweise kann auf die Bekanntgabe gegenüber A verzichtet werden, weil die Grundsteuer für den Zeitraum, in dem A Eigentümer war (1993 - 1996), bereits verjährt ist.
Beispiel. 2
Sachverhalt wie Beispiel 1, nur A hat das Grundstück erst in 1998 an B veräußert
Der Bescheid über die Nachfeststellung des Einheitswerts zum Stichtag 01.01.1993 ist dem A bekannt zu geben, da dieser für die noch nicht verjährten Stichtage 1997 und 1998 Grundsteuern zu entrichten hat. Die Ausnahmeregelung darf hier nicht angewandt werden.
Außerdem ist dem B als Rechtsnachfolger der Bescheid über die Nachfeststellung des Einheitswerts zum Stichtag 01.01.1993 bekannt zu geben.
Beispiel 3
Für die wirtschaftliche Einheit Z ist in 2001 zum Stichtag 01.01.1991 noch eine Nachfeststellung durchzuführen. Am 01.01.1991 war A Eigentümer des Grundstücks. A hat das Grundstück in 1993 an B veräußert. In 1995 veräußert B das Grundstück an C.
Der Bescheid über die Nachfeststellung des Einheitswerts zum Stichtag 01.01.1991 ist nur dem C bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an A und B kann unterbleiben, weil für die Zeiträume 1991 bis 1994 bei der Grundsteuer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Zurechnungsfortschreibung zum Stichtag 01.01.1994 kann gem. § 19 Abs. 4 BewG unterbleiben, da der Eigentümer B wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung zur Grundsteuerzahlung nicht mehr herangezogen werden kann. Die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1996 ist jedoch durchzuführen und der Bescheid dem Eigentümer C bekannt zu geben.
Beispiel 4
Sachverhalt wie Beispiel 3, allerdings hat B das Grundstück erst in 1997 an C veräußert.
Im Jahr 2001 ist
der Bescheid über die Nachfeststellung zum Stichtag 01.01.1991 an B und C als Rechtsnachfolger bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an A kann unterbleiben;
die Zurechnungsfortschreibung zum Stichtag 01.01.1994 noch durchzuführen und B als Eigentümer der Bescheid bekannt zu geben, weil nur für die Jahre 1994 - 1996 Festsetzungsverjährung für die Grundsteuer eingetreten ist und B für 1997 noch Grundsteuern zu entrichten hat.
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