Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 9 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 9 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
vom 16. Februar 2006
Durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 ( BGBl. I
, S.
1138) wurde in das Allgemeine Eisenbahngesetz eine Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 9 b AEG
) eingefügt. Danach sind Rechtsvorgänge i. S. d.
Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9 a AEG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass öffentliche Betreiber der Schienenwege in Bezug auf Entscheidungen über Trassenzuweisungen oder über die Wegeentgelte rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen sein müssen (§§ 8 bis 9 a AEG). Dies soll u. a.
dadurch erreicht werden, dass aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften ausgegliedert werden. Um steuerliche Nachteile für die von den vorgenannten Regelungen betroffenen Eisenbahnen zu vermeiden, sind die zur Umsetzung dieser Regelungen erforderlichen Maßnahmen - sofern dabei grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge verwirklicht werden - von der Grunderwerbsteuer befreit.
Das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ist am 30. April 2005 in Kraft getreten.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
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