Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulage nach § 20 EZulV (neu)
DE - Landesrecht Brandenburg

Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulage nach § 20 EZulV (neu)

Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulage nach § 20 EZulV (neu)
vom 7. Dezember 1998
Für den Tarifbereich hat das BMI
in seinem als Anlage 1 beigefügten Rundschreiben vom 8. September 1998 - D II 4-220 219-4/2-220 439/3 - ( GMBl
1998, S.
726) neue Durchführungshinweise zu Wechselschicht- und Schichtzulage gegeben. Sie sind wiederum auch im Besoldungsbereich anzuwenden, soweit die materiellen Regelungen in beiden Bereichen übereinstimmen. Ergänzend weist das BMI in seinem als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 28. Oktober 1998 - D II 3-221 470/35 - (GMBl 1998, S 873) auf Abweichungen im Besoldungsbereich hin.
Entsprechend ist zu verfahren.

Anlage 1 BMI-Rundschreiben - D II 4-220 219-4/2-220 439/3 - Vom 8. September 1998

Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33 a BAT/BAT-O und § 29 a MTArb/MTArb-O; hier: Durchführungshinweise
Zur Durchführung der Vorschriften über die Zahlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen in § 33 a BAT/BAT-O bzw.
der entsprechenden Vorschriften in § 29 a MTArb/MTArb-O gebe ich die folgenden Hinweise. Die bisherigen Hinweise in den Bezugsrundschreiben sind zum Teil durch arbeitsgerichtliche Rechtsprechung überholt und deshalb überarbeitet worden; ich bitte, diese nicht mehr anzuwenden. Soweit in den folgenden Hinweisen Vorschriften zitiert sind, wird auf die zusätzliche Benennung der wortgleichen Vorschriften des BAT-O und des MTArb-O, insbesondere also des § 33 a BAT-O bzw. des § 29 a MTArb-O, abgesehen.
Hinweis des Ministeriums der Finanzen:
Bezugsrundschreiben sind die Rundschreiben des BMI vom 14. Juli 1989 - D III 1/D III 2 - 220 231/2 - (GMBI S. 450, 459) und vorn 4. Juni 1991 - D III 1 - 220 210/119 - (GMB S. 531, 534 und 536).
Für den Bereich der Arbeitnehmer der Länder und der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe haben die Geschäftsstellen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände entsprechende - gemeinsam abgestimmte - Durchführungshinweise bekannt gegeben.

1. Allgemeines

Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a Abs.
1 und 2 BAT
bzw. § 29 a Abs. 1 und 2 MTArb können grundsätzlich alle Arbeitnehmer haben, sofern sie nicht durch Absatz 3 des § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb vom Geltungsbereich der Vorschriften ausgenommen sind. Ausgenommen im Bundesbereich sind Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal, ferner Arbeitnehmer, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, Arbeitnehmer auf Schiffen und schwimmenden Geräten und Arbeitnehmer mit Auslandsbezügen.
Für
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
gelten die Anspruchsvoraussetzungen in gleicher Weise wie für vollbeschäftigte Arbeitnehmer; es erfolgt insbesondere keine Reduzierung der in den einzelnen Regelungen geforderten Zahl an Nachtarbeitsstunden. Ergibt sich hiernach ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage oder auf die Schichtzulage, wird der in § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb ausgewiesene Betrag allerdings auch an die Teilzeitkräfte in voller Höhe gezahlt; eine Verminderung der Beträge nach § 34 BAT wegen der Teilzeitbeschäftigung findet also nicht statt (Urteil des BAG
vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT; ZTR 1993, 460), entsprechendes gilt hinsichtlich des § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb.
Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf die
Sicherheitszulage
nach den Tarifverträgen über Zulagen an Angestellte bzw. Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 oder auf die Zulage nach den Tarifverträgen über eine Zulage für Angestellte bzw. Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990 oder auf die Zulage nach den Tarifverträgen über eine Zulage an Angestellte bzw. Arbeiter beim Bundesausfuhramt vom 15. April 1992 haben, wird auf die jeweilige Konkurrenzvorschrift in § 3 der Tarifverträge hingewiesen.
Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 33 a BAT bzw. des § 29 a MTArb wird auf folgendes hingewiesen:

2. Zu Absatz 1 (Wechselschichtzulage)

2.1 Ständige Wechselschichtarbeit in Wechselschichten
Der Arbeitnehmer muß
ständig
nach einem
Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sein, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT/MTArb) vorsieht.
Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT/MTArb). Es müssen also Arbeitsleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT/MTArb) „rund um die Uhr" erbracht werden. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst für einzelne Arbeitnehmer einer Organisationseinheit steht der Annahme von Wechselschichtarbeit aber dann nicht entgegen, wenn für andere Arbeitnehmer derselben Organisationseinheit zur selben Zeit „Vollarbeit”, also Arbeit ohne Bereitschaftsdienst bzw. - für Arbeiter - ohne entsprechende Arbeitsbereitschaft, angeordnet ist ( vgl.
Urteil d es BAG vom 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 - zu einem Fall, in dem in der Nachtschicht von 19 bis 7 Uhr auf einer Station zwei Pflegekräfte eingesetzt waren, deren Arbeitsleistung allerdings zwischen 22 und 6 Uhr jeweils zeitversetzt zu je vier Stunden nur in Bereitschaftsdienst bestand). Ist für die Organisationseinheit zu bestimmten Zeiten des Tages jedoch ausschließlich Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder gar völlige Arbeitsruhe angeordnet, liegen keine Wechselschichten vor (Urteil des BAG vom 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 -). Der Arbeitnehmer kann dann aber unter Umständen die Voraussetzungen für eine Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst.
a Doppelbuchst.
aa oder Buchst. b des § 33 a BAT bzw. 29 a MTArb erfüllen.
Es ist nicht erforderlich, daß der Arbeitsanfall in allen Schichten gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Der Annahme von Wechselschichten steht es auch nicht entgegen, wenn neben einer Früh-, Spät- und Nachtschicht noch eine zusätzliche Tagesschicht eingerichtet ist; sind dabei bestimmte Arbeitnehmer zwar von der Tagesschicht, nicht aber von den übrigen Schichten ausgenommen, so daß sie immer noch „rund um die Uhr” arbeiten, leisten sie gleichwohl Arbeit in Wechselschichten.
Die von den öffentlichen Arbeitgebern des Bundes, der Länder und der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe zunächst vertretene Auffassung, daß die Heranziehung des Arbeitnehmers zu den einzelnen
Schichtarten in etwa gleichgewichtig
sein muß, ist vom BAG mit Urteil vom 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - (AP Nr. 2 zu § 33 a BAT) verworfen worden. Die Rechtsprechung des BAG hierzu (zuletzt mit Urteil vom 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT) kann inzwischen als gefestigt angesehen werden, so daß nunmehr von dieser Rechtsprechung auszugehen ist. Das BAG sieht dabei selbst eine einzige Schicht im Monat in den anderen Schichtarten noch als ausreichend an, um das Vorliegen von
Wechsel
schichten bejahen zu können (vgl. Urteil vom 22. März 1995 -10 AZR 167/94 - ZTR 1995, 407).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsplatz rund um die Uhr gearbeitet wird, leistet monatlich gleich bleibend zehn Nachtschichten, fünf Frühschichten und eine Spätschicht. Nach der Rechtsprechung des BAG wird in Wechselschichten im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT/MTArb in Verbindung mit § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb gearbeitet.
Es liegt im Ermessen der Dienststelle durch entsprechende
Dienstplangestaltung
( z. B.
durch Anordnung einer Mindestzahl für die einzelnen Schichtarten) sicherzustellen, daß die Zulagen nur ihrem Zweck entsprechend gezahlt werden.
Auf die in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6
Salz 1
BAT/MTArb enthaltene Begriffsbestimmung der Wechselschicht
arbeit
kommt es bei Anwendung des § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb nicht an, da diese Vorschrift in § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb nicht in Bezug genommen ist. Diesbezügliche Prüfungen sind daher und entgegen der Auffassung des BAG im Urteil vom 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - a. a. O.
nicht vorzunehmen und hinsichtlich der Voraussetzung in § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb einer (durchschnittlich) zu leistenden Zahl von Nachtarbeitsstunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen als speziellere Regelung auch entbehrlich.
Die Zahlung der Wechselschichtzulagen wie auch der Schichtzulagen setzt einen
ständigen
, d. h.
einen dauernden oder fast ausschließlichen
Einsatz
im Wechselschicht- oder Schichtdienst voraus; eine gelegentliche Beanspruchung z. B. während einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung reicht nicht aus. Für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage habe ich keine Bedenken, davon auszugehen, daß das Merkmal „ständig” erfüllt ist, wenn der Angestellte die Arbeit in Wechselschichten über einen Zeitraum von
zehn Wochen
zu leisten hat.
Den Begriff „ständig“ hatte der Ressort-Tarifausschuß des Bundes (RTA) in der 3/65. Sitzung am 23. Juli 1965 dann als erfüllt angesehen, wenn ein Arbeiter mindestens einen Monat lang Wechselschichtarbeiten zu leisten hatte. Diese Auslegung beruhte auf der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung des § 29 a MTArb; die Festlegung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat entsprach dem Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für den früheren Wechselschichtzuschlag auch im Einzelfall erfüllt sein mußten. § 29 a Abs. 1 MTArb (ebenso § 33 a Abs. 1 BAT) in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung setzt voraus, daß
in je fünf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Nachtschichtstunden im Sinne der Vorschrift zu leisten sind. Für die Feststellung eines Durchschnitts sind also mindestens 10 Wochen zugrunde zu legen (siehe auch unten). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bitte ich deshalb, die frühere, vom RTA getroffene Auslegung des B egriffs „ständig“ nicht mehr heranzuziehen.
2.2 Arbeitsstunden in der Nachtschicht
Nach § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb muss der Arbeitnehmer in
je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens
40 Arbeitsstunden
in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht
leisten. Da die Vorschrift nicht auf § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT/MTArb verweist, ist die dortige Definition der Nachtarbeit vorliegend nicht von Bedeutung. Dies hat zur Folge, daß auch solche Stunden während der Nachtschicht mitzuzählen sind, die keine Nachtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT/MTArb darstellen; andererseits bleiben Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT/MTArb, die in die Früh- oder Spätschicht fallen, unberücksichtigt (vgl. Urteile des BAG vom 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP Nr. 8 zu § 33 a BAT - und vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP Nr. 9 zu § 33 a BAT).
Beispiel:
In einem Betrieb dauert die Spätschicht bis 21 Uhr, während die Nachtschicht schon um 19 Uhr beginnt.
Für die Durchschnittsberechnung nach § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb zählt die Zeit von 19 bis 21 Uhr nur bei dem in der Nachtschicht, nicht aber bei dem in der Spätschicht eingesetzten Arbeitnehmer. (Bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e BAT bzw. des § 27 Abs. 1 Buchst e MTArb hingegen erhalten beide Arbeitnehmer für die Zeit ab 20 Uhr den Nachtarbeitszuschlag.)
Für die Prüfung, ob es sich im Einzelfall um eine Nachtschicht handelt, stellt das BAG darauf ab, ob ein wesentlicher Teil der Schicht während der Nachtzeit (von 20 bis 6 Uhr, vgl. § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT/MTArb) abgeleistet wird. Im Urteil vom 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - (AP Nr. 5 zu § 33 a BAT) hat das BAG eine von 16 bis 1 Uhr festgelegte Schicht als Nachtschicht im Sinne des § 33 a Abs. 1 BAT angesehen, weil überwiegend während der Nachtzeit gearbeitet wurde (von 20 bis 1 Uhr = 5 Stunden).
Berücksichtigt werden nur die Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen
oder
betriebsüblichen
Nachtschicht. Leistet der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht weitere Arbeit (z. B. Überstunden), werden diese Stunden bei der Berechnung des Durchschnitts nach § 33 a Abs. 1 BAT bzw. nach § 29 a Abs. 1 MTArb nicht mitgezählt.
Beispiel:
Die dienstplanmäßige Nachtschicht ist auf die Zeit von 22 bis 6 Uhr festgelegt. Auf Anordnung des Arbeitgebers tritt der Arbeitnehmer die Arbeit jedoch bereits um 21 Uhr an und beendet sie um 6.30 Uhr.
Für die Durchschnittsberechnung nach § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb sind nur die Arbeitsstunden von 22 bis 6 Uhr mitzuzählen.
Zeiten des
Bereitschaftsdienstes
, auch wenn sie sich an die Nachtschicht anschließen oder ihr vorhergehen oder wenn sie gar von Nachtschichtstunden umschlossen sind, zählen bei der Durchschnittsberechnung nach § 33 a Abs. 1 nicht mit (vgl. Urteil des BAG vom 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 -). Dies gilt auch für entsprechende Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 18 MTArb.
In die Durchschnittsberechnung des § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb gehen nur
tatsächlich geleistete Nachtschichtstunden
ein. Leistet der Arbeitnehmer keine Nachtarbeit, weil er arbeitsunfähig krank ist, sich im Urlaub befindet oder aus anderen Gründen (z. B. nach § 52 BAT bzw. § 33 MTArb) von der Arbeit freigestellt ist, werden die hierdurch ausgefallenen Nachtschichtstunden nicht mitgezählt (Urteile des BAG vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - a. a. O., vom 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - a. a. O. und vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - AP Nr. 8 zu § 36 BAT). Werden Nachtschichten zwischen den Arbeitnehmern mit Zustimmung des Vorgesetzten getauscht, sind die Nachtschichtstunden des Zeitraumes zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind (Urteil des BAG vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - a. a. O.).
Für die Feststellung, ob im Durchschnitt von je fünf Wochen mindestens 40 Nachtschichtstunden geleistet werden, ist - auch nach vom BAG bestätigter Auffassung - ein Zeitraum von
zehn Wochen
zugrunde zu legen (vgl. zuletzt das Urteil des BAG vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - a. a. O.). Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist danach dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Ableistung von mindestens 80 Nachtschichtstunden nachweisen kann, die in den letzten zehn Wochen erbracht sein müssen. Dieser für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht maßgebende Zeitraum von zehn Wochen bzw. 70 Kalendertagen ist vom Ende des Monats (letzter Tag des Kalendermonats 24 Uhr) an
zurückzurechnen
, für den die Anspruchsvoraussetzungen auf die Wechselschichtzulage festgestellt werden sollen. Da für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein bereits abgelaufener Zeitraum zugrunde zu legen ist, k ommt es auf eine künftige Dienstplangestaltung nicht an.
Der 10-Wochen-Zeitraum (bzw. der Zeitraum der letzten 70 Kalendertage) ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer zwar zu dem Personenkreis der im Wechselschichtdienst eingesetzten Arbeitnehmer gehört, aber tatsächlich in den zurückliegenden zehn Wochen (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs) weniger als durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden geleistet hat (Urteil des BAG vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - a. a. O.). Dadurch kann es vorkommen, daß der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage in einem Monat nicht erfüllt, obwohl er gerade in diesem Monat mindestens 40 Nachtschichtstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet hat. Dem Arbeitnehmer steht dann aber ggf.
die Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb oder Buchst. b Doppelbuchst. aa des § 33 a BAT bzw. des § 29 a MTArb zu.
In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn die
Tätigkeit im Wechselschichtdienst neu aufgenommen
wird (z. B. bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses, nach Beendigung eines Sonderurlaubs ohne Bezüge, Umsetzung/Versetzung aus einem anderen Tätigkeitsbereich ohne Wechselschichtdienst). In solchen Fällen ist ebenfalls am Monatsende aus den bisher geleisteten Nachtschichtstunden ein Durchschnitt für zwei 5-Wochen-Zeiträume zu ermitteln, wobei auch hier insgesamt ein Zeitraum von zehn Wochen und eine Mindestarbeitsleistung von 80 Nachtschichtstunden zugrunde zu legen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass diejenigen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Wechselschichtdienst erstmals aufnehmen, nicht besser gestellt werden als andere Arbeitnehmer, die z. B. ihre Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit fortsetzen.
Endet die Tätigkeit
des Arbeitnehmers im
Wechselschichtdienst
(z. B. weil das Arbeitsverhältnis beendet wird, ein Sonderurlaub ohne Bezüge bzw. ohne Lohn angetreten wird oder der Arbeitnehmer in den normalen Tagesdienst übernommen wird), ist anstelle des Monatsendes der letzte Tag der Arbeit im Wechselschichtdienst der maßgebende Zeitpunkt, von dem aus der 10-Wochen-Zeitraum zurückzurechnen ist. Ergibt sich dabei, daß der Arbeitnehmer in den letzten zehn Wochen insgesamt mindestens 80 und somit durchschnittlich in je fünf Wochen mindestens 40 Nachtschichtstunden geleistet hat, steht ihm für den Monat der Beendigung der Tätigkeit im Wechselschichtdienst die Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb in der sich bei Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 1 BAT bzw. § 30 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b MTArb maßgebenden Höhe zu. Zur Anwendung z. B. des § 36 Abs. 2 Satz 1 BAT wird im Übrigen auf Nr. 2.3 verwiesen.
Zu weiteren Beispielen, die die Berechnungsweise sowie die Auswirkungen von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit oder Sonderurlaub auf die Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage verdeutlichen, wird auf Nr. 4 verwiesen.
2.3 Höhe der Wechselschichtzulage
Die Wechselschichtzulage für die unter den BAT oder MTArb fallenden Arbeitnehmer beträgt 200,- DM
monatlich. Für die unter den BAT-O oder den MTArb-0 fallenden Arbeitnehmer beträgt die Wechselschichtzulage auf der Grundlage des seit 1. September 1997 bis 31. August 1998 geltenden Bemessungssatzes von 85 v. H.
170,- DM und auf der Grundlage des ab 1. September 1998 geltenden Bemessungssatzes von 86,5 v. H. 173,- DM monatlich.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 BAT über die tageweise Berechnung bzw. des § 30 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b MTArb über die Berechnung nach Arbeitstagen ist insbesondere dann zu beachten, wenn
das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats begründet wird oder endet,
im Laufe eines Monats ein Sonderurlaub ohne Bezüge bzw. ohne Lohn beginnt oder endet,
der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats in den Wechselschichtdienst eintritt oder aus diesem ausscheidet,
nicht aber, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs keinen Wechselschichtdienst leistet, ohne daß sich an seiner Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Wechselschichtdienst leistenden Arbeitnehmer etwas ändert.
Beispiele:
1. Eine Angestellte, die bisher im Wechselschichtdienst eingesetzt ist, tritt mit Ablauf des 13. September 1998 einen mehrjährigen Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge an und scheidet deshalb zu diesem Zeitpunkt aus dem Wechselschichtdienst aus. In den letzten zehn Wochen - vom 13. September 1998 aus gesehen (das sind die Wochen von Montag. 6. Juli, bis Sonntag, 13. September 1998) - hat sie insgesamt 98 Nachtschichtstunden in Wechselschichten geleistet, also in je fünf Wochen durchschnittlich 49 Nachtschichtstunden.
Der Angestellten steht für den Monat September 1998 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 13/30 des vollen Betrages nach § 33 a Abs. 1 BAT zu.
2. Wie Beispiel 1, jedoch wird die Angestellte ab 14. September 1998 nicht beurlaubt, sondern auf Dauer nur noch im Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 19 Stunden eingesetzt.
Der Angestellten steht für den Monat September 1998 als Wechselschichtzulage 13/30 des vollen Betrages nach § 33 a Abs. 1 BAT und als Schichtzulage 17/30 des vollen Betrages nach § 33 a Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b Doppelbuchst aa BAT zu.
3. Wie Beispiel 1, jedoch wird die Angestellte ab 14. September 1998 nicht beurlaubt; sie ist vielmehr seit diesem Tag für den Rest des Monats September 1998 arbeitsunfähig krank.
Eine Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 1 BAT im Monat September 1998 scheidet aus. Für die Prüfung, ob der volle Betrag der Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT oder ggf. der volle Betrag der Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a oder Buchst b Doppelbuchst. aa BAT zusteht, sind die geleisteten Nachtschichtstunden in den letzten zehn Wochen vor dem Monatsende (das sind die Wochen vom 23. Juli bis 30. September 1998), hilfsweise in den letzten 14 Wochen vor dem Monatsende (das sind die Wochen vom 25. Juni bis 30. September 1998) zu ermitteln.
4. Die Angestellte wird am 4. September 1998 auf Dauer aus dem normalen Tagesdienst in den Wechselschichtdienst übernommen. Sie leistet in der Woche vom 7. bis 13. September 1998 36 und in der Woche vom 21. bis 27. September 1998 nochmals 45 Nachtschichtstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht, insgesamt also 81 Nachtschichtstunden und damit in je fünf Wochen durchschnittlich 40,5 Nachtschichtstunden.
Der Angestellten steht für den Monat September 1998 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 27/30 des vollen Betrages nach § 33 a Abs. 1 BAT zu.
Hätte die Angestellte nur in der Woche vom 21. bis 27. September 1998 Nachtschichtstunden geleistet (jedoch nicht in der Woche vom 7. bis 13 September 1998), stünde ihr, da sie nicht insgesamt mindestens 80 Nachtschichtstunden vorweisen konnte, für den Monat September 1998 keine Wechselschichtzulage zu (vgl. Nr. 2.2 drittletzter Absatz).
2.4 Festsetzung und Fälligkeit der Wechselschichtzulage
Nach dem Urteil des BAG vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - a. a. O. kann wegen der Notwendigkeit, die tatsächlich geleisteten Nachtschichtstunden erst vor dem jeweiligen Monatsende ermitteln zu können, der Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch erst am Monatsende festgestellt werden. Da es sich bei der Wechselschichtzulage um eine monatlich zu zahlende Zulage handelt, ist
für jeden Monat festzustellen
, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in diesem Monat gegeben sind. Eine künftige Dienstplangestaltung bzw. eine nur stichprobenweise Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in längeren Zeitabständen ist nicht ausreichend.
Aus der Tatsache, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage erst am Monatsende festgestellt werden könnten, folgt zwangsläufig, daß die Wechselschichtzulage nicht bereits am 15. des laufenden Monats verlangt werden kann (so auch BAG in dem o. g.
Urteil vom 28. August 1996). Sie kann nach Auffassung des BAG vielmehr
„entsprechend § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT“
(bzw.
entsprechend § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb
) erst am 15. des
übernächsten
Monats verlangt werden.
Aus der ,,entsprechenden“ Anwendung des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bzw. des § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb folgt aber nicht, daß es sich bei der Wechselschichtzulage um einen sog. unständigen, nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügebestandteil bzw. nicht im Monatsregellohn enthaltenen Lohnbestandteil handelt. Die Wechselschichtzulage ist nach wie vor eine
in einem Monatsbetrag festgelegte Zulage
und als solche in der nach § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb zu ermittelnden Höhe Bestandteil der Urlaubsvergütung bzw. des Urlaubslohnes; sie geht deshalb nicht in den Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT) bzw. in den Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 48 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 MTArb) ein.
Es wird aber besonders darauf hingewiesen, daß sich durch Urlaubs- oder Krankheitszeiten wegen des dann ausbleibenden Anfalls von Nachtschichtstunden in dem maßgebenden 10-Wochen-Zeitraum Änderungen in der Höhe der Zulage - allerdings nicht nur für die Tage des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit, sondern für den gesamten Monatszeitraum - ergeben können. Auf das Beispiel in Nr. 4 wird verwiesen.

3. Zu Absatz 2 und zur Protokollnotiz hierzu (Schichtzulage)

3.1 Ständige Schichtarbeit
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit nicht grundsätzlich einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen eines Monats. Der Arbeitnehmer muß nach der in § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb ausdrücklich in bezug genommenen Vorschrift des § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT/MTArb spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart wechseln (z. B. von der Früh- in die Spätschicht oder von der Spät- in die Nachtschicht). Schichtarbeit ist nach der in § 15 Abs. 8 Unterabs: 7 BAT/MTArb enthaltenen Definition die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Schichtarbeit liegt nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1993 -10 AZR 368/93 - AP Nr. 3 zu § 33 a BAT - und vom 14. September 1994 -10 AZR 598/93 - ZTR 1995, 75) auch dann vor, wenn sich die verschiedenen Schichten überlappen oder wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende der verschiedenen Schichten sogar jeweils nur um wenige Stunden auseinander liegen (z. B. Beginn der Frühschicht um 6 Uhr, der Mittelschicht um 7 Uhr und der Spätschicht um 8 Uhr). Mit Urteil vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 232/96 - (AP Nr. 12 zu § 33 a BAT) hat das BAG entschieden, daß zwischen den Schichten auch längere Arbeitsunterbrechungen liegen können (in dem entschiedenen Fall war in einem Wohnheim für Behinderte eine Frühschicht von 6 bis 8 Uhr und eine Spätschicht von 15.45 bis 22.30 Uhr eingerichtet, während in der Zeit zwischen 8.00 und 15.45 Uhr keine Arbeit anfiel).
Eine
gleichgewichtige
Heranziehung des Arbeitnehmers zu den einzelnen Schichtarten ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Nr. 1.1)
nicht erforderlich
. Der Arbeitnehmer muß
aber „ständig”
- d.h. auf Dauer - aufgrund von Schichtplänen eingesetzt sein, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT/MTArb entsprechen; dies wäre selbst dann der Fall, wenn ein Schichtplan nur einen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsehen sollte (Urteil des BAG vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94- ZTR 1995, 407). Sporadisch geleistete Dienste in einer anderen Schichtart können die Voraussetzung der ständigen Schichtarbeit nicht erfüllen.
Es liegt auch hier im Ermessen der Dienststelle, durch entsprechende
Dienstplangestaltung
(z. B. durch Anordnung einer Mindestzahl für die einzelnen Schichtarten) sicherzustellen, daß die Zulagen nur ihrem Zweck entsprechend gezahlt werden.
3.2 Schichtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Unterabs.1 Buchst. a
Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa
erfaßt die Fälle, in denen nur deshalb keine Wechselschichten vorliegen, weil nach dem Schichtplan
eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden
besteht. Die Unterbrechung kann bereits am Freitagnachmittag beginnen bzw. erst am Montagmittag enden. Sie darf jedoch nicht länger als 48 Stunden dauern. Wenn eine Unterbrechung zwar am Wochenende liegt, aber 48 Stunden überschreitet, oder wenn eine Unterbrechung von höchstens 48 Stunden nicht oder nicht voll in das Wochenende fällt oder z. B. nur an Feiertagen liegt, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer muß im übrigen so eingesetzt sein wie bei Arbeit in Wechselschichten nach Absatz 1, d.h. er muß auch die in Absatz 1 geforderte Zahl von durchschnittlich mindestens 40 Nachtschichtstunden in je fünf Wochen leisten.
Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. a
Doppelbuchst. bb
setzt voraus, daß in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr” gearbeitet wird, daß also Arbeit in Wechselschichten im Sinne des Absatzes 1 geleistet wird, der Arbeitnehmer aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage nach Absatz 1 deshalb nicht erfüllt, weil er die geforderten 40 Nachtschichtstunden nicht im Durchschnitt von je fünf Wochen, sondern nur im
Durchschnitt von je sieben Wochen
erreicht. Für die Feststeilung, ob im Durchschnitt von je sieben Wochen mindestens 40 Nachtschichtstunden in der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht geleistet worden sind, ist ein Zeitraum von
14 Wochen
zugrunde zu legen (vgl. zuletzt Urteil des BAG vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - a. a. O.). Für die Ermittlung der Nachtschichtstunden gelten die Ausführungen unter Nr. 2.2 entsprechend.
3.3 Schichtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 1 Buchst b
Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wechselschichtzulage nach Absatz 1 oder einer Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. a nicht vor, kann die Zahlung einer Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b dann in Betracht kommen, wenn die Schichten innerhalb einer
Zeitspanne
von mindestens 18 Stunden (
Doppelbuchstabe aa
) oder
von mindestens 13, aber weniger als 18 Stunden (
Doppelbuchstabe bb
)
zu leisten sind. Zeitspanne ist dabei nach Salz 1 der Protokollnotiz zu § 33 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MTArb die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Abzustellen ist dabei auf diejenigen Schichten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt ist. Schichten, die für den Arbeitnehmer nicht in Betracht kommen, bleiben unberücksichtigt.
Beispiele:
In einer Organisationseinheit sind insgesamt vier Schichten eingerichtet:
Schicht A: 6.00 bis 14.00 Uhr, Schicht B: 8.00 bis 16.00 Uhr, Schicht C: 14.00 bis 22.00 Uhr, Schicht D: 22.00 bis 6.00 Uhr.
1. Der Arbeitnehmer leistet im wöchentlichen Wechsel die Schichten A und C (nicht aber die Schichten B und D).
Da eine Zeitspanne von 16 Stunden (Beginn der frühesten Schicht: 6.00 Uhr; Ende der zweiten, spätesten Schicht: 22.00 Uhr) erreicht wird, erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb.
2. Der Arbeitnehmer leistet im wöchentlichen Wechsel die Schichten A und B (nicht aber die Schichten C und D).
Der Arbeitnehmer leistet zwar Schichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT/MTArb, da aber nur eine Zeitspanne von 10 Stunden (Beginn der frühesten Schicht: 6.00 Uhr, Ende der zweiten, spätesten Schicht: 16.00 Uhr) erreicht wird, d. h. weniger als die nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb geforderte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden, besteht kein Anspruch auf eine Schichtzulage.
3. Der Arbeitnehmer leistet im wöchentlichen Wechsel im ersten Monat die Schichten A und B und im zweiten Monat die Schichten A und C. (Die Schicht D wird nicht geleistet.)
Da eine Zeitspanne von 16 Stunden (Beginn der frühesten Schicht: 6.00 Uhr, Ende der spätesten Schicht: 22.00 Uhr) erreicht wird, erhält der Arbeitnehmer - wie im Beispiel 1 - die Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb.
4. Der Arbeitnehmer leistet innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat eine Schicht C, im Übrigen nur Schichten A. (Die Schichten B und D werden nicht geleistet.)
Nach der Rechtsprechung des BAG erfüllt er die Voraussetzungen der Schichtarbeit. Da die Zeitspanne (Beginn der frühesten Schicht: 6.00 Uhr; Ende der spätesten Schicht: 22.00 Uhr) 16 Stunden beträgt, erhält der Arbeitnehmer die Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb (siehe zu diesem Beispiel den letzten Absatz in Nr. 3.1).
Nicht erforderlich ist es, daß die Zeitspanne in jedem 24-Stunden-Zeitraum gleichlang ist. Nicht erforderlich ist es ferner, daß die innerhalb der Zeitspanne mindestens geforderte Stundenzahl an allen Tagen erreicht wird; die geforderte Stundenzahl muß lediglich im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden (Satz 2 der Protokollnotiz zu § 33 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MTArb).
Beispiel:
Nach dem Schichtplan beträgt die Zeitspanne im
ersten 24-Stunden-Zeitraum 17,5,
zweiten 24-Stunden-Zeitraum 18,0,
dritten 24-Stundenzeitraum 18,5,
vierten 24-Stunden-Zeitraum 17,0,
fünften 24-Stunden-Zeitraum 19,0
Stunden.
Damit sind durchschnittlich mindestens 18 Stunden innerhalb einer Zeitspanne erreicht.
Geht der Schichtplan von
mehr als fünf Arbeitstagen wöchentlich
aus und wird, weil z. B. am Wochenende verkürzte Schichten vorgesehen sind, die durchschnittliche Zeitspanne von mindestens 13 oder 18 Stunden nicht erreicht, kann die Berechnung des Durchschnitts, wenn dies günstiger ist, auf fünf Arbeitstage wöchentlich beschränkt werden (Satz 3 der Protokollnotiz zu § 33 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Salz 1 Buchst. b MTArb). Dabei ist es unerheblich, welche 24-Stunden-Zeiträume der Berechnung des Durchschnitts zugrunde gelegt werden bzw. unberücksichtigt bleiben.
Beispiel:
Bei einem Schichtplan beträgt die Zeitspanne im
ersten 24-Stunden-Zeitraum 13,5,
zweiten 24-Stunden-Zeitraum 13,5,
dritten 24-Stunden-Zeitraum 13,5,
vierten 24-Stunden-Zeitraum 13,5,
fünften 24-Stunden-Zeitraum 12,0,
sechsten 24-Stunden Zeitraum 11,0,
siebten 24-Stundenzeitraum 9,0
Stunden.
Die geforderte Stundenzahl von durchschnittlich mindestens 13 Stunden ist erreicht, wenn der sechste und siebte 24-Stunden-Zeitraum unberücksichtigt gelassen werden.
Wenn innerhalb einer Organisationseinheit alle Arbeitnehmer zwar in Wechselschichten „rund um die Uhr” arbeiten, jedoch weder in fünf noch in sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtschichtstunden leisten, steht ebenfalls die Schichtzulage nach Absatz 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa zu.
Beispiel:
Es wird „rund um die Uhr“ in Schichten von 6.00 bis 13.30 Uhr (Frühschicht), von 13.00 bis 20.30 Uhr (Spätschicht) und von 20.00 bis 6.30 Uhr (Nachtschicht) gearbeitet; die geforderten 40 Nachtschichtstunden werden - z. B. wegen verdünnter Nachtschichten - jedoch auch im Durchschnitt von sieben Wochen nicht erreicht.
Die Zeitspanne beträgt für alle in den drei Schichtarten eingesetzten Arbeitnehmer 24 Stunden, so daß der Anspruch auf die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa MTArb besteht.
Sind bei dieser Schichtplangestaltung in der Nachtschicht immer dieselben Arbeitnehmer eingesetzt, so wird von den übrigen, ausschließlich in der Früh- und Spätschicht tätigen Arbeitnehmer lediglich eine Zeitspanne von 14.5 Stunden abgedeckt; diese Arbeitnehmer erhalten dann die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb. BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb MTArb.
(Die ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzten Arbeitnehmer erhalten keine Schichtzulage, demgegenüber den Zeitzuschlag für Nachtarbeit.)
3.4 Höhe der Schichtzulage
Die Schichtzulage beträgt für die unter den BAT oder MTArb fallenden Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabs. 1
Buchst. a
120,- DM, in den Fällen des Absatzes 2 Unterabs. 1
Buchst. b Doppelbuchst.
aa 90,- DM und
Doppelbuchst. bb
70,- DM monatlich. Für die unter den BAT-O oder MTArb-O fallenden Arbeitnehmer betragen die entsprechenden Schichtzulagen seit 1. September 1997 bis 31. August 1998 102,- DM, 76,50 DM und 59,50 DM bzw. ab 1. September 1998 103,80 DM, 77,85 DM und 60,55 DM monatlich auf der Grundlage des seit 1. September 1997 bis 31. August 1998 geltenden Bemessungssatzes von 85 v. H. bzw. des ab 1. September 1998 geltenden Bemessungssatzes von 86,5 v. H.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O bzw. § 30 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b MTArb/MTArb-O ist zu beachten (siehe auch Nr. 2.3).
3.5 Festsetzung und Fälligkeit der Schichtzulage
Für die Schichtzulage gelten die Ausführungen unter Nr. 2.4 zur Festsetzung und Fälligkeit der Wechselschichtzulage entsprechend.

4. Auswirkung des Erholungsurlaubs und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf die Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage

Die Wechselschicht- und Schichtzulage ist eine
in Monatsbeträgen festgelegte Zulage
(vgl. auch Urteil des BAG vom 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - a. a. O.) und - bei Arbeitern - Teil des Monatsregellohnes, so daß die Wechselschichtzulage oder die Schichtzulage als Bestandteil der Urlaubsvergütung bzw. des Urlaubslohnes auch während des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterzuzahlen ist (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT bzw. § 48 Abs. 2 Buchst. a MTArb, diese Vorschriften bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bzw. § 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb). Weiterzuzahlen ist dabei der Betrag, der in dem jeweiligen Kalendermonat aufgrund der Tatbestandsmerkmale des § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb zusteht. Welcher Betrag konkret zusteht, ist erst am Monatsende feststellbar. Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit können dabei die Höhe des zustehenden Betrages beeinflussen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist im Wechselschichtdienst bei wöchentlich fünf Schichten (F = Frühschicht, S = Spätschicht, N = Nachtschicht) in den der Berechnung der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage für die Monate August bis November 1998 zugrunde zu legenden Wochen wie folgt eingesetzt:
Kalenderwoche (KW) in 1998SchichtStunden pro NachtschichtZahl der NachtschichtenAnzahler der Arbeitsstunden in der Nachtschicht
24,25 F,S - - -
26 N 8 5 40
27,28 F,S - - -
29 N 8 5 40
30,31 F,S - - -
32 N 8 5 40
33,34 F,S - - -
35 Erholungsurlaub
Ende des Berechnungsmonats August 1998 in der KW 36
36,37 F,S - - -
38,39 Arbeitsunfähigkeit
Ende des Berechnungsmonats September 1998 in der KW 40
40,41 Arbeitsunfähigkeit
42,43 F,S - - -
Ende des Berechnungsmonats Oktober 1998 in der KW 44
44 N 8 5 40
45,46 F,S - - -
47 N 8 5 40
48 F,S - - -
Ende des Berechnungsmonats November 1998 in der KW 49
49 N 8 5 40
Aus der vorstehenden Darstellung ergibt sich mithin, dass der Arbeitnehmer im Jahr 1998 zwischen dem Ablauf der 32. KW (9. August 1998) und dem Beginn der 44. KW (26. Oktober 1998) wegen Erholungsurlaubs in der 35. KW und Arbeitsunfähigkeit von der 38. bis 41. KW keine Nachtschichtstunden den geleistet hat. Ein Anspruch auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulage besteht dadurch wie folgt:
1. für
August 1998:
120 Nachtschichtstunden in zehn Kalenderwochen (KW 26 bis 35), das sind im Durchschnitt 60 Nachtschichtstunden in fünf Kalenderwochen.
Es besteht ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb (Tarifgebiet West: 200,- DM; Tarifgebiet Ost bis 31. August 1998: 170,- DM).
2. für
September 1998:
40 Nachtschichtstunden in zehn Kalenderwochen (KW 30 bis 39), das sind im Durchschnitt 20 Nachtschichtstunden in fünf Kalenderwochen (Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht erfüllt); hilfsweise: 120 Nachtschichtstunden in 14 Kalenderwochen (KW 26 bis 39), das sind im Durchschnitt in sieben Kalenderwochen 60 Nachtschichtstunden.
Es besteht ein Anspruch auf die Schichtzulage gemäß § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb MTArb (Tarifgebiet West: 120,- DM; Tarifgebiet Ost ab 1. September 1998: 103,80 DM).
3. für
Oktober 1998:
40 Nachtschichtstunden in 14 Kalenderwochen (KW 30 bis 43), das sind im Durchschnitt 20 Nachtschichtstunden in sieben Kalenderwochen.
Es besteht ein Anspruch auf die Schichtzulage gemäß § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa BAT bzw. § 29 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa MTArb (Tarifgebiet West: 90,- DM; Tarifgebiet Ost ab 1. September 1998: 77,85 DM).
4. für
November 1998:
80 Nachtschichtstunden in zehn Kalenderwochen (KW 39 bis 48), das sind im Durchschnitt 40 Nachtschichtstunden in fünf Kalenderwochen.
Es besteht erneut der Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT bzw. § 29 a Abs. 1 MTArb (Tarifgebiet West: 200,- DM, Tarifgebiet Ost ab 1. September 1998: 173,- DM).
Für die Berechnung der Urlaubsvergütung bzw. des Urlaubslohnes, die auch während der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, ergibt sich mithin, daß im Monat August 1998 während des Erholungsurlaubs im Tarifgebiet West noch 200,- DM und im Tarifgebiet Ost 170,- DM, im Monat September 1998 während der Arbeitsunfähigkeit dagegen im Tarifgebiet West 120,- DM und im Tarifgebiet Ost 103,80 DM und im Monat Oktober 1998 während der Arbeitsunfähigkeit sogar nur im Tarifgebiet West 90,- DM und im Tarifgebiet Ost 77,85 DM als Wechselschicht- oder Schichtzulage „weiterzuzahlen“ sind.

5. Zu Absatz 3 (Ausnahmen von der Zulagengewährung)

Von der Zulagengewährung sind gemäß § 33 a Abs. 3 BAT bzw. § 29 a Abs. 3 MTArb im wesentlichen die Personengruppen ausgenommen, für die Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit berufstypisch ist und die deshalb bereits in der Eingruppierung bzw. Einreihung berücksichtigt und mit dieser abgegolten ist.
Die Wechselschicht- und Schichtzulagen stehen
für Arbeit
im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 33 a BAT bzw. § 29 a MTArb zu, nicht hingegen bei Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft oder bei einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Verlängerung auf Grund von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich in die regelmäßige Arbeitszeit fallende Arbeitsbereitschaft erfolgt ist, also im Falle des § 15 Abs. 2 Buchst. b BAT/MTArb. Damit sind auch die Arbeitnehmer von der Zulagengewährung ausgenommen, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c BAT/MTArb verlängert ist, weil in diesem Fall eine Arbeitsbereitschaft von „mindestens drei Stunden täglich” weit überschritten ist, d. h. bis auf im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten nur noch Arbeitsbereitschaft zu leisten ist.

6. Zu Absatz 4 (nur § 29 a MTArb/MTArb-O)

Die Vorschrift des § 29 a Abs. 4 MTArb, nach der die Wechselschicht- und Schichtzulagen für Arbeiter bei der Berechnung der Zeitzuschläge (§ 27 Abs. 1 MTArb) und des Sterbegeldes (§ 47 Abs. 3 MTArb) unberücksichtigt bleiben, entspricht materiell den Vorschriften, die für die unter den BAT fallenden Angestellten gelten, da bei Arbeitern im Gegensatz zum Angestelltenrecht ständige Lohnzulagen bei der Berechnung der Zeitzuschläge einbezogen werden (nicht nach § 35 BAT) bzw. im Sterbegeld enthalten sind (nicht nach § 41 in Verbindung mit § 26 BAT).

Anlage 2 BMI-Rundschreiben - D II 3 - 221 470/35 - Vom 28. Oktober 1998

Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulage nach § 20 EZulV
Mit dem Bezugsschreiben hatte ich gebeten, bei der Durchführung der o. a.
Regelung auf die zu den entsprechenden Zulagenregelungen im Tarifbereich ergangenen Durchführungshinweise zurückzugreifen, soweit sie kompatibel waren.
Hinweis des Ministeriums der Finanzen:
Bezugsschreiben ist das Schreiben des BMI vom 9. Juni 1992 - D II 4 - M 221 140/25 (GMBl. 1992 S. 499) - i. d. F. vom 7. Januar 1998 (GMBl. 1998 S. 158) - siehe Absatz 1 dieser Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen.
Für den Tarifbereich habe ich mit Rundschreiben vom 08.09.1998 - D II - 220 219 - 4/2 - 220 439/3 - (GMBl 1998, S. 726) neue Durchführungshinweise zu Wechselschicht- und Schichtzulage gegeben, die ich wiederum auch im Besoldungsbereich anzuwenden bitte, soweit die materiellen Regelungen in beiden Bereichen übereinstimmen; die seinerzeitigen tarifrechtlichen Durchführungshinweise sind nicht mehr anzuwenden.
Ergänzend weise ich auf folgende Abweichungen im Besoldungsbereich hin:
An Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage entsprechend § 6 BBesG auch weiterhin nur in dem Verhältnis gezahlt, das dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit entspricht (s. Nr. 5 im Bezugsschreiben).
Eine nach dem Schichtplan vorgesehene Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden kann auch außerhalb des Wochenendes erfolgen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EZulV).
Im Übringen ist Nr. 6 der Hinweise im Bezugsschreiben inzwischen obsolet, weil sie durch § 19 EZulV (neu) ersetzt wurde; ebenso ist Nr. 7 a. a. O. durch die Änderung der Absätze 1 bis 3 des § 20 EZulV (neu) überholt.
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