Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) (Kurzinformation 19/03)
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) (Kurzinformation 19/03)
vom 8. April 2003
Nach § 10 Abs.
3 Nr.
2 Satz 2 Buchstabe a EStG
ist der Vorwegabzug u. a.
bei Personen zu kürzen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören. Diesem Personenkreis sind nach R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR
u. a. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
zuzurechnen, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist.
Dem entgegen hat der Bundesfinanzhof mit BFH
, Urteil v.
16.10.2002, XI R 25/01 entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a i. V. m.
§ 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH eine ihm von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw.
auf Auskehrung des Liquidationsgewinns erworben.
Dieses Urteil darf erst angewendet werden, wenn es im Bundessteuerblatt ohne Nichtanwendungsschreiben veröffentlicht worden ist.
Bis zur Entscheidung über etwaige Folgerungen aus dem vorgenannten Urteil bitte ich, die Bearbeitung von entsprechenden Einsprüchen, Anträgen auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO
o. ä.
zunächst zurückzustellen
Der maschinelle Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gem.
§ 10 Abs. 3 EStG umfasst diesen Problemfall nicht.
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