Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
vom 10. Dezember 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 32] , S.706)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages vom 8. April 1997 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen (GVBl. I S. 108);
Artikel 3 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages vom 11. März 1998 und vom 23. April 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen (GVBl. I S. 225) sowie
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194)
verordnet der Minister des Innern:

§ 1

Brandenburgische Aufsichtsbehörde für grenzüberschreitende Zweckverbände, an denen nur kreisangehörige Städte und Gemeinden beteiligt sind, ist der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.

§ 2

Brandenburgische Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Zweckvereinbarungen, an denen nur kreisangehörige Städte und Gemeinden beteiligt sind, ist der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis die Körperschaft ihren Sitz hat, der durch die Zweckvereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Dezember 2003
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