Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV)
Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV)
vom 30. März 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 07] , S.77) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 29] , S.478, 479)
Auf Grund des
§ 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 776) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai
2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1
(1) Die
Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetschern
und Übersetzern über die zu gewährende Vergütung wird auf
den Präsidenten
des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;
des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;
die Präsidenten
und die Direktoren
der
Landgerichte,
der
Verwaltungsgerichte,
der
Sozialgerichte,
der
Arbeitsgerichte,
der
Amtsgerichte und
den
Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte der
Staatsanwaltschaften
für ihren
jeweiligen Geschäftsbereich im Rahmen des § 14 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes übertragen.
(2) Soweit
eine übergeordnete Stelle von ihrer Befugnis nach Absatz 1 auch in Bezug auf
ihre nachgeordneten Stellen Gebrauch macht, sind diese zu eigenen Vereinbarungen
künftig nicht mehr befugt.
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den
30. März 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Feedback