Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms "Projekte Schule/Jugendhilfe 2020" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 22. Februar 2017
DE - Landesrecht Brandenburg

Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms "Projekte Schule/Jugendhilfe 2020" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 22. Februar 2017

Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms "Projekte Schule/Jugendhilfe 2020" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 22. Februar 2017
vom 8. April 2019 ( Abl. MBJS/19, [Nr. 11] , S.155)
Die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Programms „Projekte Schule/Jugendhilfe 2020“ in der EU-Förderperiode 2014-2020 vom 22. Februar 2017 ( ABl.
des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, Nr.
7/2017, S.
66 ff.
), die zuletzt am 05.10.2017 (ABl. des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, Nr. 28/2017, S. 358 ff.) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Ziffer 5.4.1 wird wie folgt gefasst: „5.4.1 Modell A Die förderfähigen Gesamtausgaben für Lerngruppen Schule/Jugendhilfe im Modell A werden pro Schuljahr veranschlagt und setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen:
die direkten Personalausgaben
für insgesamt bis zu 1,5 Personalstellen für
pädagogische Fachkräfte für pädagogische Aufgaben mit einer an der Entgeltgruppe E 11 TVL
orientierten Eingruppierung und
Projektverwaltung für z. B.
statistische Erhebungen der Teilnehmerdaten, Verwaltungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit Schule, Jugendamt, Eltern.
sowie für Lehrkräfte des Landes Brandenburg in einem Umfang von einer Vollzeiteinheit (VZE)
für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung ( EU
) Nr.
1303/2013 in Höhe von 19 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a). In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten, einschließlich der Ausgaben für Supervision/Beratung der im Projekt eingesetzten pädagogischen Fach- und Lehrkräfte.“
Ziffer 5.4.2 wird wie folgt gefasst: „5.4.2 Modell B Die förderfähigen Gesamtausgaben für Lerngruppen Schule/Jugendhilfe im Modell B werden pro Schuljahr veranschlagt und setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen:
die direkten Personalausgaben
für insgesamt bis zu 1,5 Personalstellen für
pädagogische Fachkräfte für pädagogische Aufgaben mit einer an der Entgeltgruppe E 11 TVL orientierten Eingruppierung und
Projektverwaltung für z. B. statistische Erhebungen der Teilnehmerdaten, Verwaltungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit Schule, Jugendamt, Eltern.
sowie für Lehrkräfte des Landes Brandenburg in einem Umfang von einer Vollzeiteinheit (VZE)
für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a). In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten, einschließlich der Ausgaben für Supervision/Beratung der im Projekt eingesetzten pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie der Ausgaben für Unterrichtsräume und Werkstätten außerhalb der Schule.“
Ziffer 5.5 entfällt.

II.

Die Änderungen unter Abschnitt I. gelten für Förderungen ab dem 1. August 2019.

III.

Die Änderung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Potsdam, 8. April 2019
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
Markierungen
Leseansicht