Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin

Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
vom 2. März 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 08], S.186) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 04] , S.46, 48)
Auf Grund von Artikel 8 Abs. 6 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Landesplanungsvertrag vom 20. Juli 1995
(GVBl. I S. 210) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der als Anlage
veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Niederlegung
Der LEP eV wird in Brandenburg bei der gemeinsamen
Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten,
amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung
erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
§ 3 Inkafttreten
Diese Verordnung tritt am 21. März 1998 in Kraft.
Potsdam, den 2. März 1998
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
In Vertretung Alwin Ziel
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage zur Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV)

Inhaltsverzeichnis

I Grundlagen

1 Ausgangslage, Handlungsbedarf 2 Räumlicher und zeitlicher
Geltungsbereich 3 Übergeordnete Verkehrseinrichtungen und deren Auswirkungen auf den LEP eV
3.1 Flughafen Berlin Brandenburg 3.2 Magnetschwebebahn Transrapid Berlin-Hamburg
4 Rechtswirkung der Festlegungen des LEP eV
5 Bevölkerungsentwicklung

II Festlegungen

1 Siedlungsraum 1.1 Siedlungsbereiche
1.2 Potentielle Siedlungsbereiche 2 Freiraum
2.1 Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz
2.2 Freiraum mit besonderem Schutzanspruch 2.3 Entwicklungsraum Regionalpark
3 Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente
3.1 Übergeordnete Grünverbindungen 3.2 Grünzäsuren
4 Polyzentrische Siedlungsstruktur 4.1 Brandenburger Zentren im engeren
Verflechtungsraum 4.2 Städtische Zentren in Berlin
5 Handlungsschwerpunkte 6 Verkehr 6.1 Öffentlicher
Personennahverkehr 6.2 Eisenbahn 6.3 Straßen
6.4 Binnenschiffahrt 6.5 Luftfahrt 6.6 Weitere Verkehrsinfrastrukturanlagen

III Erläuterungsbericht

III.A Begründung und Erläuterung zu den Festlegungen (Teil II)
III.B Verhältnis des LEP eV zu anderen Planungsebenen
in der gemeinsamen Landesplanung und zur kommunalen Bauleitplanung

IV Tabellen

Abkürzungsverzeichnis

I Grundlagen

1 Ausgangslage, Handlungsbedarf
Die Wende in Deutschland und Osteuropa bedeutet Umbruch und
Aufbruch zugleich: Die neuen Länder stecken nach dem Wegfall der festen
Lieferbeziehungen und der Privatisierung der früheren volkseigenen
Betriebe gerade im Industriesektor in einer tiefen Strukturkrise. Ähnlich
tiefgreifend sind die Veränderungen in der Landwirtschaft: Abbau von
Produktionskapazitäten verbunden mit massivem Arbeitsplatzverlust
kennzeichnen den Übergang und führen in den ländlichen Gebieten
zu hoher Arbeitslosigkeit. Andererseits setzt der materielle Nachholbedarf in
den ehemals sozialistischen Ländern große marktwirtschaftliche
Kräfte frei, die den Aufbau und Umbau zu wettbewerbsfähigen
Unternehmen beschleunigen. Der zunehmende grenzüberschreitende
Warenverkehr im Osten verdeutlicht die Freizügigkeit im Großen.
Im Berlin-Brandenburger Wirtschafts- und Lebensraum kann an
alte Traditionen angeknüpft werden: Die Brandenburger und Berliner haben
wieder Zugang zu allen Teilen Berlins, die Berliner strömen zu den lange
entbehrten Erholungsräumen in die Umgebung. Die wirtschaftliche
Aktivität führt zu immer stärkerer Verflechtung zwischen den
ehemals voneinander isolierten Teilen.
Bis zum Jahr 2000 wird Berlin mit dem Umzug von Parlament und
Regierung zum politischen Entscheidungszentrum des Bundes.
Die Modernisierung der gesamten Verkehrsinfrastruktur ist in
vollem Gange. Die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit verbessern die
Erreichbarkeit des Großraums Berlin/Brandenburg wie keiner anderen
Stadtregion der neuen Länder auf Wasser, Schiene und Straße.
Verträge bzw. Absichtserklärungen zum Ausbau der Straßen- und
Schienenverbindungen nach Warschau und Prag liegen vor. Die alte Lagegunst im
Schnittpunkt der europäischen Achsen Paris-Warschau-Moskau,
Kopenhagen-Prag-Wien-Budapest und Stockholm-München-Mailand entsteht
Schritt für Schritt von neuem. Hier wird die Rolle eines Mittlers zwischen
West- und Osteuropa gebraucht, hier können alte Kontakte ehemaliger
Vertragspartner und Know-how zum Aufbau neuer Beziehungen eingesetzt werden und
diesen Raum zur Drehscheibe für Waren und Dienstleistungen machen. Vor
diesem Hintergrund, dem Bedeutungsgewinn im zusammenwachsenden Europa,
vollzieht sich der Strukturwandel im engeren Verflechtungsraum:
das Standortgefüge der innerstädtischen Nutzungen Berlins,
besonders von Gewerbe- und Industriebetrieben, Bürodienstleistern,
Kleingärten kommt durch die Bodenwertsteigerungen in Bewegung und wird
auch zur Verdrängung von Wohnnutzungen führen
verlassene Industrie- und Militärflächen müssen einer neuen
Nutzung zugeführt werden
Lagevorteile im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes
(Nähe zu Berlin, Nähe zum Berliner Ring, Nähe zum "Grünen") werden zum Motiv für industriell-gewerbliche und
wohnungsorientierte Randwanderung
ein großer Bedarf an Wohnungen, insbesondere an Wohneigentum
muß befriedigt werden. Er resultiert aus dem Nachholbedarf in der
Wohnflächenausstattung, dem im Vergleich zu anderen
Verdichtungsräumen weit unterdurchschnittlichen Anteil von selbstgenutztem
Wohneigentum am Gesamtwohnungsbestand, dem drohenden Wohnungsverlust durch
Rückübertragung an Alteigentümer (Restitution), dem
Wohnungsmangel durch den Zuzug neuer Einwohner sowie der Zweckentfremdung, dem
Abriß und der Zusammenlegung von Wohnungen.
das Freizeitwohnen der ehemaligen West-Berliner wird aus den grenznahen
Erholungslandschaften der alten Bundesländer: Lüneburger Heide, Harz,
Franken-Jura, Fichtelgebirge in berlinnahe Gebiete verlagert. Ein Blick auf
Schlüsselindikatoren (Tabelle 1 und 2) zeigt das Entwicklungsgefälle
des Brandenburger Teils des engeren Verflechtungsraumes gegenüber Berlin,
zwischen beiden Teilen Berlins sowie den Nachholbedarf Berlins und Brandenburgs
gegenüber den alten Ländern und verdeutlicht den großen
Handlungsbedarf, der insgesamt für Berlin und Brandenburg besteht.
Zeitgleich verlaufen Reurbanisierung und Suburbanisierung. In
dieser zweiten Gründerzeit wollen Berlin und Brandenburg jeweils für
sich und auch gemeinsam verhindern, daß der Wachstumsschub sich seine
eigenen Bahnen bricht.
Beide Länder setzen auf eine zukunftsweisende Raumordnung, den Ausgleich von Ökologie und Ökonomie. Dazu
gehören:
Gleichwertige Lebensverhältnisse
Mittelpunktfunktion der Städte stärken
gleichmäßige zentrale Versorgungsbereiche bilden
Zentren im engeren Verflechtungsraum entwickeln (Polyzentralität)
ländliche Gebiete sichern und entwickeln Kurze Wege,
Verkehrsvermeidung
möglichst kleinräumige Zuordnung von Arbeitsstätten,
Wohnbauflächen, Freizeitnutzungen
verdichtete, kompakte Siedlungsbereiche
Konzentration der Siedlungsentwicklung Schiene vor Straße,
Verkehrsverlagerung
Orte mit häufig bedientem Schienenanschluß (radiale
Hauptstrecken) bei Siedlungsentwicklung bevorzugen
wirtschaftliche Betriebsführung des schienengebundenen ÖPNV
durch Einwohnerzuwachs sichern Innen- vor Außenentwicklung
Nachverdichtungspotentiale aktivieren
Infrastruktur effizient nutzen Hochwertiges Freiraumsystem,
Ressourcenschutz
Beachtung der naturräumlichen Empfindlichkeiten bei der baulichen
Entwicklung
Erhalt der Kulturlandschaft durch standortgerechte land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sowie durch Erhalt von nicht wirtschaftlich
genutzten Flächen für Ressourcenschutz, Naturschutz und Erholung
Bauleitplanungen der Gemeinden, Standortwünsche von Investoren und
Bauherren, in denen sich diese Ziele widerspiegeln, werden von beiden
Ländern befürwortet und unterstützt.
In Anbetracht der besonderen Lagegunst des engeren
Verflechtungsraumes für Investitionen und der Gefahren, die sich aus einem
ungeordneten Flächenverbrauch für die wirtschaftliche
Attraktivität und den Freizeitwert dieses Lebensraumes von 4,3 Mio.
Einwohnern ergeben, soll dieser Landesentwicklungsplan grundsätzliche
Klarheit über die verfügbaren, räumlich relevanten Potentiale
für die Entwicklung der Siedlungs- und der regionalen Wirtschaftsstruktur
schaffen. Er soll den Gemeinden, Investoren und Bauherren Planungssicherheit
und Orientierung bieten. Der hier vorgelegte Planungsrahmen bietet eine
ausreichende Grundlage für eine erhebliche Steigerung von wertschaffenden
Einrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen mit Arbeitsplätzen sowie von
Wohnungen. Der LEP eV unterstützt dadurch die Politik zum Abbau der
Arbeitslosigkeit.
2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Räumlich: Zum engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin gehören 276 Gemeinden mit 827 000 Einwohnern auf
Brandenburger Seite abgegrenzt nach Ämtern - siehe Tabelle 3 - und Berlin
als eine Gemeinde (Stadtstaat) mit 3,46 Mio. Einwohnern - siehe Tabelle 4.
Wichtige Kriterien bei der Feststellung "enger Verflechtungen" sind:
die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesem Raum: der gemeinsame
Arbeitsmarkt und der Markt für den Austausch von Gütern und
Dienstleistungen
die täglichen Pendelbeziehungen von Beschäftigten und
Unternehmen: die Bereitschaft der Bewohner des Raumes, auch längere
Fahrtwege zwischen den Orten ihrer Aktivitäten in Kauf zu nehmen
die Belange der Naherholung sowie der Kulturlandschaft
(einschließlich des UNESCO-Weltkulturerbes "Potsdamer
Kulturlandschaft")
und der wieder wachsenden Zusammengehörigkeit der Menschen
(Identität) Viele der Arbeitsplatzschwerpunkte finden sich traditionell in
den Groß- und Mittelstädten. Einen wichtigen Beitrag zur
Bewältigung des Verkehrsaufkommens im engeren Verflechtungsraum leistet
der Schienennahverkehr, besonders die S-Bahn und die Regionalbahn.
Die Zentren und das Schienennahverkehrsangebot bildeten daher
die entscheidenden Orientierungspunkte bei der Abgrenzung. Unabdingbar
mußten auch die neu gebildeten Ämter bei der Grenzziehung
berücksichtigt werden. Sie zu durchschneiden hieße, die angestrebten
"kleinräumigen Verflechtungen" zu ignorieren.
Zeitlich: Der LEP eV gilt bis zu seiner Änderung oder
Aufhebung. Die Planungsaussagen beziehen sich auf den Zeithorizont 2010. Die
umfassende Überprüfung der Ziele erfolgt spätestens 10 Jahre
nach der Aufstellung des LEP eV.
3 Übergeordnete Verkehrseinrichtungen und deren Auswirkungen auf den LEP eV
3.1 Flughafen Berlin Brandenburg
Ausgangspunkt der Flughafenplanung im LEP eV ist das
vorhandene System der Verkehrsflughäfen im engeren Verflechtungsraum. Die
Gesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH haben in der
Gesellschafterversammlung am 20.06.1996 beschlossen, den vorhandenen
Verkehrsflughafen Schönefeld als "Single-Standort" für den
künftigen Flughafen "Berlin-Brandenburg" auszubauen. Aus dieser
Standortwahl der Flughafenbetreibergesellschaft ergibt sich in erhöhtem
Maße die Notwendigkeit der planerischen Berücksichtigung der Belange
des Flughafens (Standortfläche, Verkehrserschließung) als auch
seiner Auswirkungen auf die vorhandene Raumstruktur (Siedlungen, Freiraum,
Schutzbereiche).
Diese Belange konnten bei der Erarbeitung des LEP eV nur
ansatzweise berücksichtigt werden, weil die Standortentscheidung noch
nicht gefallen war. Soweit in dieser Hinsicht vorausschauende Bedenken und
Anregungen im Beteiligungsverfahren vorgetragen wurden, fanden diese
ergänzend Berücksichtigung.
Darüber hinaus ist gemäß Abschnitt II 6.5 bereits klargestellt, daß eine Fortschreibung der
Landesentwicklungsplanung in diesem räumlichen Teilbereich (Flughafen und
sein Umfeld) sich unmittelbar anschließt, die auch zur Modifizierung der
textlichen und räumlichen Festlegungen des LEP eV führen wird. Zu
diesen Änderungen wird im Rahmen der Aufstellung ergänzender
landesplanerischer Ziele erneut jeweils eine Beteiligung der betroffenen
Gemeinden und der von der Planung berührten sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt.
3.2 Magnetschwebebahn Transrapid Berlin-Hamburg
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften und politischer
Entscheidungen ist der Einsatz neuer Technologien für hohe
Fahrgeschwindigkeiten zu berücksichtigen (vgl. II 6.2). Ein konkreter
planerischer Ausdruck etwa durch die Darstellung von Suchräumen für
Trassen ist aufgrund der Vielzahl der Alternativen bei der möglichen
Einführung in das Stadtgebiet von Berlin nicht sachdienlich, da
Planungsbefangenheit erzeugt wird, die in der Mehrzahl der Fälle keinen
Bestand haben wird. Soweit der Planungsstand des Transrapid es erlaubt oder
erfordert, wird dies in der Fortschreibung des LEP eV raumkonkret zu
berücksichtigen sein.
4 Rechtswirkung der Festlegungen des LEP eV
Die Festlegungen gliedern sich in abwägungspflichtige
Grundsätze, die bei Planungsentscheidungen nachgeordneter
Planungsträger sowie der berührten Fachplanungsträger in die
Abwägung einzustellen sind und damit nachweislich Berücksichtigung
finden, sowie in beachtungspflichtige Ziele, die als sach- oder raumkonkrete
Letztentscheidungen der Landesplanung durch diese abgewogen wurden und folglich
von nachgeordneten Planungsträgern sowie den berührten
Fachplanungsträgern zu beachten, d. h. konkret umzusetzen sind.
Die im LEP eV Teil II enthaltenen Grundsätze und Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gelten gemäß Artikel 9
Landesplanungsvertrag für die Behörden des Bundes und der Länder
Brandenburg und Berlin, für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
die sonstigen öffentlichen Planungsträger und die juristischen
Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in
öffentlicher Hand befindet, bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen einschließlich des Einsatzes raumbedeutsamer
Investitionen, d. h. diese Planungen sind den Zielen des LEP eV anzupassen bzw.
seine Grundsätze zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für
Regionalpläne, Bauleitpläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne der Gemeinden und Planungsverbände.
Planungen, die nicht an die Ziele des LEP eV angepaßt sind, werden nicht
genehmigt.
G
emäß Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Landesplanungsvertrages vom 4. April 1995 (GVBl. I für das Land
Brandenburg S. 210/GVBl. für Berlin S. 407) gelten im Sinne einer
Überleitungsregelung folgende kommunale Bauleitpläne als an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung angepaßt:
die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes in der Fassung
vom 1. Juli 1994 (FNP ‘94)
bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und
Erschließungspläne und Entwicklungssatzungen
bis 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne
Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen und Entwicklungssatzungen, deren
öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekannt gemacht wurde
Mit Inkrafttreten des Landesplanungsvertrages und der
gemeinsamen landesplanerischen Ziele des gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramms (LEPro) und des LEP eV ist der Berliner
Flächennutzungsplan kommunaler Bauleitplan. Er ist an die verbindlichen
Ziele des LEP eV anzupassen.
5 Bevölkerungsentwicklung
Seit 1990 sind Wirtschaft und Verwaltung zunächst von
sehr unterschiedlichen Erwartungen über die zukünftige
Bevölkerungsentwicklung für Berlin/Brandenburg ausgegangen. Die
Bandbreite beim geschätzten Einwohnerzuwachs im engeren Verflechtungsraum
bis zum Jahr 2010 bewegte sich von über 1 Mio. Einwohner bis 400 000
Einwohner.
Angesichts dieser unsicheren Bedarfssituation kann
hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung lediglich von schlüssigen
Annahmen ausgegangen werden. Um eine angemessene Vorsorge zu treffen, wird
landesplanerisch der Rahmen für einen Einwohnerzuwachs von jeweils 300 000
in Berlin und im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes geschaffen.
Dieser Rahmen ist erforderlich, um an den landesplanerisch vorgegebenen
Standorten die gewünschte Entwicklung zu erreichen, da sich in vielen
Fällen die mögliche Flächenentwicklung nicht konkret vollziehen
wird.
Eine verbindliche Vorgabe in Form eines Einwohnerrichtwertes
für jede Gemeinde wird aufgrund der unsicheren Prognoselage nicht
vorgenommen. Es ist Aufgabe der Regionalplanung und der integrierten
Landesentwicklungsplanung, hierzu Festlegungen zu treffen.

II Festlegungen

Den Festlegungen zu einzelnen Sachpunkten ist in der Regel
eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung vorangestellt. Hauptkarte
und Teilkarten sind Teil der Festlegungen. Die textlichen Festlegungen gliedern
sich in Z=beachtenspflichtiges Ziel; G=abwägungspflichtiger Grundsatz
1 Siedlungsraum
Vorbemerkung: Der Siedlungsraum umfaßt alle Siedlungsfunktionen einschließlich der innerörtlichen Verkehrs- und
Freiflächen sowie der sozialen und technischen Infrastruktur. Durch die
Darstellung von Siedlungsbereichen wird eine grundsätzliche Unterscheidung
vom Freiraum getroffen.
Z
1.0.1 In Siedlungsbereichen sind für Siedlungstätigkeit vorrangig die vorhandenen innerörtlichen
Potentiale durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu aktivieren. Erneuerung
und Verdichtung haben Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen.
Brachliegende bzw. brachgefallene Bauflächen sollen schnellstmöglich
beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
G
In den Trinkwasserschutzzonen in Siedlungsbereichen (1.1) und potentiellen Siedlungsbereichen (1.2) ist auf eine
flächensparende, versiegelungsarme Siedlungstätigkeit hinzuwirken.
G
1.0.2 Gemeinden mit geringer Siedlungsdichte und mit einem Schienenhaltepunkt sollen in dessen
fußläufigem Einzugsbereich nachverdichtet werden.
G
1.0.3 Die siedlungsstrukturell geeigneten Verknüpfungspunkte des schienengebundenen Verkehrs (1.1.3), insbesondere
bei Regionalbahn und Regionalexpress, sollen als Kristallisationspunkte
nachfragefördernder Raum- und Flächennutzungsstrukturen entwickelt
werden.
Z
1.0.4 Neue Siedlungsflächen sind nach Lage, Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeindegröße
anzupassen und am vorhandenen Siedlungsbereich anzuschließen. Die
Verfestigung, Erweiterung und Entstehung von Splittersiedlungen ist zu
vermeiden. Eine bandartige bauliche Entwicklung entlang von Verkehrswegen
außerhalb der Siedlungsbereiche ist zu verhindern.
G
Bei der Ausweisung von neuen Siedlungsflächen wird empfohlen, von der Möglichkeit der Stufung in
vorrangige und nachrangige Inanspruchnahme der Flächen Gebrauch zu machen.
Z
1.0.5 Nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Militärflächen im
räumlichen Zusammenhang zur Ortslage sind für Siedlungszwecke
bereitzustellen, sonstige Konversionsflächen im Außenbereich sind
vornehmlich einer Freiraumnutzung nach Abschnitt 2 vorzubehalten.
Städtebaulich relevante Teile von ehemals militärisch genutzten
Flächen im Außenbereich dürfen für Siedlungszwecke nur
zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt
und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Lage zum Siedlungsgebiet der Belegenheitsgemeinde ist durch
räumlichen Anschluß oder enge Nachbarschaft gekennzeichnet und
verkehrliche (insbesondere ÖV) und sonstige Erschließung (Ver-
und Entsorgung) ist vorhanden und
Größe, Zustand, Erhaltungswert und Eignung der baulichen
Anlagen rechtfertigen den Aufwand im Verhältnis zur Erforderlichkeit der
Nachnutzung
Den Standorterfordernissen öffentlicher Bedarfsträger der technischen und sozialen Infrastruktur sowie den
Belangen des Bundes aufgrund der Hauptstadtfunktion ist besonders Rechnung zu
tragen. Dabei sollen die vorgenannten Bedingungen erfüllt werden.
G
1.0.6 Zur Vermeidung von Verkehr sind die Funktionen des Wohnens und Arbeitens, der Versorgung und Erholung einander
räumlich zuzuordnen und quantitativ ausgewogen zu entwickeln. Der
Entmischung der Funktionen in Orten und Stadtteilen mit hohem
Durchmischungsgrad ist entgegenzuwirken.
G
1.0.7 Die verbrauchernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile innerhalb des engeren Verflechtungsraums mit Gütern
des täglichen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist
sicherzustellen.
Z
1.0.8 Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche
der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen
Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten
Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum
vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.
1.1 Siedlungsbereiche
Vorbemerkung: Der Siedlungsbereich umfaßt den Siedlungsraum sowie genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und
Erschließungspläne und Entwicklungssatzungen.
Als Siedlungsbereich dargestellt werden der zusammenhängend bebaute Siedlungsbestand sowie bestehende und in Planung
befindliche Großanlagen der technischen Infrastruktur und Logistik > 5
ha auch außerhalb zusammenhängender Siedlungen. Gemeinden mit
Siedlungsbereichen < 5 ha werden ebenfalls dargestellt. Für Berlin sind
als Siedlungsbereich die Bauflächen sowie die Flächen für die
technische und soziale Infrastruktur einschließlich innerörtlicher
Grünflächen gemäß dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP in der Fassung vom 1. Juli 1994) mit Ausnahme der
Nachrangstufen in den potentiellen Siedlungsbereichen Berlin-Buchholz und
Berlin-Karow/Buch generalisiert dargestellt. Nicht dargestellt sind
Splittersiedlungen und kleinere Ortsteile einzelner Gemeinden im Brandenburger
Teil des engeren Verflechtungsraums < 5 ha (vgl. 2.1.0). Für sie gilt
Bestandsschutz.
Die Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche (Innen- und
Außenentwicklung) hat nach den folgenden Grundsätzen und Zielen zu
erfolgen:
Z
1.1.1 Der Zuwachs von Einwohnern und Arbeitsplätzen im engeren Verflechtungsraum ist auf
Berlin
die Gemeinden mit "potentiellem Siedlungsbereich"
gemäß 1.2 (Typ 1)
sowie weitere Siedlungsschwerpunkte gemäß 1.1.3 (Typ 2) zu
konzentrieren.
Z
1.1.2 In den übrigen, nicht unter 1.1.1 genannten Gemeinden (Typ 3), ist Siedlungsentwicklung im Innenbereich und
auf städtebaulich relevanten Teilen von Konversionsflächen im
Siedlungszusammenhang nach 1.0.5 zulässig. Der für Typ 3 vorgesehene
Orientierungswert (vgl. 1.1.4 Ziffer 3) für Zuwachs von in der Regel bis
10 %, gemessen an der Einwohnerzahl 1990, kann auch durch Erweiterung des
Siedlungsbereiches in den "Freiraum mit großflächigem
Ressourcenschutz" realisiert werden.
G
1.1.3 Als weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) können Gemeinden auf der Ebene der Regionalplanung festgelegt
werden. Die Gemeinden sollen
einen Verknüpfungspunkt gemäß 1.0.3 darstellen oder
über einen Schienenanschluß verfügen und
überörtliche Versorgungs- oder Selbstversorgungsfunktionen
wahrnehmen und
über eine gesicherte zentrale Ver- und Entsorgung verfügen und
einer ausgewogenen Verteilung der Entwicklungschancen und -potentiale
zwischen engerem Verflechtungsraum und äußerem Entwicklungsraum
nicht entgegenstehen.
In Gemeinden des Typs 2 ist die Inanspruchnahme des Freiraums
zur Siedlungserweiterung mit den Schutzzielen für den Freiraum unter
Anwendung des Kriterienkataloges gemäß 2.1.2 abzuwägen. Die
Erschließung mit öffentlichen Verkehrsangeboten ist entsprechend
sicherzustellen.
G
1.1.4 Für die planerische Vorsorge ist von einem Zuwachs an Einwohnern von jeweils 300 000 im Brandenburger Teil des
engeren Verflechtungsraums und in Berlin bis zum Jahr 2010 auszugehen. Die
Angebote zur Aufnahme des Zuwachses sollen zu einer ausgewogenen Entwicklung in
allen Teilen des engeren Verflechtungsraumes führen und nach den
festgelegten Siedlungstypen 1-3 differenziert werden (Orientierungswerte). Der
Wert für den Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2010 soll, gemessen an der
Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde (Stand 1990):
in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich nach Ziel 1.2 (Typ 1) in der
Regel 50 %,
in den weiteren Siedlungsschwerpunkten nach Ziel 1.1.3 (Typ 2) in der Regel
25 %,
in den sonstigen Gemeinden nach Ziel 1.1.2 (Typ 3) in der Regel 10 %
nicht überschreiten.
1.2 Potentielle Siedlungsbereiche
Vorbemerkung: Die potentiellen Siedlungsbereiche kennzeichnen
durch eine generalisierende schwarze Linie den aus landesplanerischer Sicht
vorrangig für Siedlungserweiterungen vorgesehenen Raum, soweit nicht
Freiraum mit besonderem Schutzanspruch vorliegt.
Z
1.2.1 Siedlungserweiterungen sind in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich zu konzentrieren. Die potentiellen
Siedlungsbereiche werden gemäß der sie prägenden Orte wie folgt
benannt:
Bezeichnung der Räume der Potentiellen Siedlungsbereiche (Typ 1) Kreis
Beelitz/Beelitz-Heilstätten Potsdam-Mittelmark
Berlin-Buchholz Berlin-Karow/-Buch
Bernau Barnim
Dahlewitz/Rangsdorf Teltow-Fläming
Erkner Oder-Spree
Falkensee/Dallgow-Döberitz Havelland
Fürstenwalde (Spree) Oder-Spree
Hennigsdorf/Velten Oberhavel
Königs Wusterhausen/Wildau Dahme-Spreewald
Ludwigsfelde Teltow-Fläming
Michendorf Potsdam-Mittelmark
Nauen Havelland
Neuenhagen/Dahlwitz-Hoppegarten Märkisch-Oderland
Oranienburg Oberhavel
Potsdam kreisfrei
Rüdersdorf b. Bln. Märkisch-Oderland
Schönefeld Dahme-Spreewald
Strausberg Märkisch-Oderland
Teltow/Stahnsdorf Potsdam-Mittelmark
Werder (Havel) Potsdam-Mittelmark
Werneuchen Barnim
Wünsdorf/Waldstadt Teltow-Fläming
Wustermark/Elstal Havelland
Zossen Teltow-Fläming
Z
1.2.2 Innerhalb des potentiellen Siedlungsbereiches hat die Siedlungsentwicklung Vorrang vor Freiraumnutzungen.
Die Festlegungen 1.0.1 bis 1.0.8 sowie 1.2.3 und sonstige öffentlich
rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Z
1.2.3 Soweit sich im Einzelfall ein "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" (grüne Fläche) im
potentiellen Siedlungsbereich befindet, ist auch hier eine Siedlungsentwicklung
unzulässig.
2 Freiraum
Vorbemerkung: Der Freiraum ist nach zwei planungsrechtlichen
Kategorien gemäß 2.1 und 2.2 gegliedert. Das schließt jeweils
zugehörige Anteile des Waldes mit ein. Um die besondere Bedeutung des
Waldes aufzunehmen, wird dieser als Bestandteil der topographischen
Kartengrundlage hervorgehoben.
G
2.0.1 Zur Erhaltung der wirtschaftlichen und ökologischen Funktionsfähigkeit des Freiraumes soll eine
standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und
forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgen.
G
2.0.2 Im Rahmen der standortgerechten Land- und Forstwirtschaft sollen in der Land- und Forstwirtschaft die Entwicklung von
extensiven Bewirtschaftungsformen unterstützt werden und in der
Forstwirtschaft eine Bewirtschaftung entsprechend der Waldfunktionen
durchgeführt werden.
G
2.0.3 Ausgeräumte Ackerflächen sollen durch eine ökologisch orientierte Flurentwicklung zusätzlichen
Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten und landschaftlich aufgewertet
werden.
G
2.0.4 Die Waldbestände sind zu erhalten und der Waldanteil ist an dafür geeigneten Standorten zu
erhöhen. Bei der Waldbewirtschaftung sind biologisch gesunde,
leistungsfähige und stabile, naturnahe, d. h. nach Baumarten und Alter
gemischte Waldbestände zu schaffen und zu bewahren. Dazu dient auch der
langfristige Umbau nicht standortgerechter Wälder.
G
2.0.5 Der Freiraum, insbesondere der Wald, ist für Erholungsfunktionen landschafts- und naturverträglich zu
entwickeln. Hierzu sind beim Ausbau von Erholungsgebieten Rad-, Reit- und
Wanderwege abseits der Straßen anzulegen und zu vernetzen. Sie sollen mit
den Radwegenetzen in den Siedlungsbereichen, insbesondere im Bereich der
Siedlungsschwerpunkte, verknüpft werden.
Z
2.0.6 Besucherintensive, öffentlich genutzte und städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind
an Schienenhaltepunkten (Regionalverkehrs- und S-Bahnhöfe) anzulegen.
G
2.0.7 Kleingärten und Campingplätze sind so in den Freiraum einzuordnen, daß sie den
Landschaftszusammenhang nicht nachhaltig stören.
Z
2.0.8 Bei der Inanspruchnahme der Landschaft durch Verkehrs- und Leitungstrassen sind vermeidbare
Beeinträchtigungen zu unterlassen.
Z
2.0.9 Der Zugang zu See- und Flußufern ist, sofern nicht Naturschutzbelange oder andere
öffentliche Interessen entgegenstehen, für die Allgemeinheit
freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.
G
2.0.10 Grundlage des aufzubauenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems bilden innerhalb des engeren
Verflechtungsraums der "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch",
"übergeordnete Grünverbindungen" sowie "Grünzäsuren". Sie sollen durch Verbindungsflächen
ergänzt werden. Die weitere Konkretisierung des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems erfolgt im Rahmen der Landschafts- und Regionalplanung.
Die in den Regionalplänen darzustellenden verbindenden Elemente sollen
bisher vorhandene linienhafte Strukturen wie Bachränder, Wallhecken,
Alleen, Straßen- und Feldrandvegetation aufnehmen sowie diese erweitern
oder ergänzen.
G
2.0.11 Das UNESCO-Weltkulturerbe "Potsdamer Kulturlandschaft" ist zu erhalten und zu pflegen.
2.1 Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz
Vorbemerkung: Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz sind sämtliche Flächen, die nicht
"Siedlungsbereich" oder "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" sind.
Innerhalb der Darstellungen des Freiraumes mit großflächigem Ressourcenschutz sind auch bestehende Raumnutzungen
enthalten, die aus Gründen des Planungsmaßstabes keine gesonderte
Darstellung erfahren:
Siedlungsflächen (Wohnen, Gewerbe)/Splittersiedlungen < 5 ha
baulich genutzte Betriebsflächen der Land- und Forstwirtschaft im
Außenbereich
Kleingarten-/Wochenendhausgebiete ("Datschengebiete"), sofern
keine Überplanung als Dauerwohngebiet oder Baugebiet vorliegt
in Berlin erfolgt eine Darstellung von Kleingärten im Rahmen der
Generalisierung innerhalb des Siedlungsbereiches nur dann, wenn diese
Freiflächen von übergeordneter Bedeutung sind oder die
Kleingärten ein Teil des den Siedlungskörper strukturierenden
Freiraumverbundsystems bilden
Ferienhausgebiete
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Golfplatz, für die nachstehende
Regelungen nicht gelten
Für die Entwicklung des Freiraumes mit großflächigem Ressourcenschutz sind die folgenden Grundsätze
und Ziele maßgeblich:
G
2.1.1 Der "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" hat erhebliche Bedeutung
für den ökologischen Ressourcenschutz, den Klimaschutz oder den
Luftaustausch, die Erholung, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Als
Teil der hochwertigen Kulturlandschaft im engeren Verflechtungsraum ist er in
seiner regionalen Vielfalt und Eigenart und als ästhetisch wertvoller
Erlebnisraum zu sichern und zu entwickeln.
Z
2.1.2 Im "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" kann Siedlungserweiterung
ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sonstige öffentlich rechtliche
Vorschriften nicht berührt sind und sie mit folgenden Kriterien im
Einklang steht:
Erforderlichkeit der Siedlungsmaßnahme mit Nachweis der geordneten
Eigenentwicklung bei Orientierung auf den voraussehbaren Bedarf und Nachweis,
daß Ansiedlung auf vorhandener Fläche im Siedlungsbereich
unmöglich ist und
Sicherung der Erschließung mit geeigneten öffentlichen
Verkehrsträgern, vorzugsweise mit schienengebundenem Personenverkehr sowie
der sonstigen technischen (u. a. zentrale Abwasserentsorgung) und sozialen
Infrastruktur
G
Darüber hinaus sollen
die Kosten der Aufwendungen der Gemeinden finanziell gedeckt sein,
die Maßstäblichkeit der Planung und ihre Einbindung in die
Kulturlandschaft gegeben und
die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit ausgeschöpft
sein.
Z
2.1.3 Der an Siedlungsbereiche angrenzende Freiraum ist im Interesse der Wahrnehmbarkeit gewachsener Siedlungskanten zu
wahren.
2.2 Freiraum mit besonderem Schutzanspruch
Vorbemerkung: Zum Freiraum mit besonderem Schutzanspruch
gehören:
Naturschutzgebiete (NSG) (festgesetzt und im Verfahren)
Teile von Landschaftsschutzgebieten (LSG) (festgesetzt oder im Verfahren)
mit besonders hochwertiger Naturausstattung (ohne Vorbelastungen), als
Erholungsgebiet oder als Kernbereich innerhalb des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems
Biotope, die gemäß § 30 a NatSchG Bln bzw. § 32 BbgNatSchG geschützt sind und aufgrund ihrer Größe darstellbar
sind oder wegen räumlicher Nähe mehrerer Biotope zusammenfassend
dargestellt werden können
Trappenschongebiete
städtisches Großgrün
stadtnahe und innerstädtische Erholungsgebiete, im Rahmen der
Generalisierung der Darstellung auch Kleingärten in Berlin, soweit sie
Teil des den Siedlungskörper strukturierenden Freiraumverbundsystems sind
Elemente der "Potsdamer Kulturlandschaft" (UNESCO-Weltkulturerbe)
Flächen des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems
(Flächen, die aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung (z. B.
Niederungsbereiche) oder Lagebeziehung (Lückenschließung zwischen
isoliert gelegenen Einzelbiotopen) wichtige ökologische Verbundfunktionen
haben)
Innerhalb der Darstellungen des Freiraumes mit besonderem
Schutzanspruch sind auch andere Raumnutzungen enthalten, die aus Gründen
des Planungsmaßstabes keine gesonderte Darstellung erfahren:
Siedlungsflächen (Wohnen, Gewerbe)/Splittersiedlungen < 5 ha
baulich genutzte Betriebsflächen der Land- und Forstwirtschaft im
Außenbereich, für die nachstehende Regelungen nicht gelten
Für die Entwicklung des Freiraumes mit besonderem
Schutzanspruch sind die folgenden Grundsätze und Ziele maßgeblich:
Z
2.2.1 Die Belange von Natur und Landschaft und die Sicherung und Entwicklung der Freiraumfunktionen einschließlich
Land- und Forstwirtschaft haben Vorrang. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind
nur dann zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar sind. Eine
standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und
forstwirtschaftliche Flächennutzung steht dazu nicht im Widerspruch.
Z
2.2.2 Siedlungserweiterungen zu Lasten des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch sind unzulässig.
2.3 Entwicklungsraum Regionalpark
Vorbemerkung: Die Ausweisung stellt die Suchräume
für handlungsorientierte länderübergreifende Konzepte und
Maßnahmen des Landschaftsaufbaus und der angepaßten Ortsentwicklung
zur langfristigen Erhaltung eines Grüngürtels dar.
Die Entwicklung der Siedlungsstruktur im Entwicklungsraum
Regionalpark erfolgt aufgrund der Grundsätze und Ziele des Kapitels 1
(Siedlungsraum) sowie der Festlegungen zu den Freiräumen (vgl. 2.1. und
2.2). Darüber hinaus sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
G
2.3.1 Im engeren Verflechtungsraum soll in enger Nachbarschaft zum Siedlungsgebiet Berlins die Landschaft durch eine Kette
von Regionalparks entwickelt werden, die sowohl die sozialen und
wirtschaftlichen Bedürfnisse der ansässigen Bevölkerung im
Rahmen ihrer eigenen Siedlungsentwicklung sichert, als auch den Ansprüchen
als ökologischer Ausgleichsraum und den Erholungsansprüchen einer
verdichtet lebenden Bevölkerung gerecht wird. In den einzelnen
Regionalparks ist in Abhängigkeit von ihren landschaftlichen
Qualitäten eine verträgliche Struktur von kleinteiliger
Siedlungsentwicklung, zu schützenden Landschaftsbestandteilen,
Erholungsformen und ökologisch verträglicher Land- und Forstnutzung
anzustreben. Bei der konzeptionellen Entwicklung und der Realisierung von
Regionalparks ist dem Vorteilsausgleich besonderes Gewicht beizumessen.
Berliner Freiräume sind bei der Entwicklung und Abgrenzung der
Regionalparks einzubeziehen.
G
Raumwirksame Planungen und Maßnahmen im Entwicklungsraum Regionalpark sollen der Zweckbestimmung der Regionalparks
nicht entgegenstehen.
G
2.3.2 Kompensationsmaßnahmen, auch aus angrenzenden Gebieten, sind als wichtiges Potential für
Landschaftserhalt und -aufbau im Entwicklungsraum Regionalpark zu nutzen. Sie
sollen insbesondere den Entwicklungszielen der Regionalparks dienen.
G
2.3.3 Ausgehend von vorhandenen Flächenpotentialen sollen die Regionalparks die stadtnahe Kulturlandschaft
in der Charakteristik der einzelnen Teilräume bewahren, weiterentwickeln
und durch unterschiedliche Ausstattung, Gestaltung und Namensgebung ihre
Identität stärken.
G
2.3.4 Erste Realisierungskonzepte zu Regionalparks sollen auf den Hochflächen des Barnim und des Teltow sowie
der Nauener Platte ("Döberitzer Heide") gemeinsam mit Berlin und
unter Einbeziehung der jeweiligen Gemeinden in Abstimmung mit den Fachplanungen
erarbeitet und schrittweise umgesetzt werden.
G
2.3.5 Die Entwicklungs- und Schutzaufgaben der Regionalparks werden unter Berücksichtigung der
Landschaftsrahmenpläne und der agrarstrukturellen Vorplanungen sowie der
forstlichen Rahmenplanung auf den nachfolgenden Planungsstufen konkretisiert.
G
2.3.6 Beim Aufbau der Regionalparks ist die Entwicklung ökologisch wirksamer Freiraumverbundsysteme besonders zu
berücksichtigen.
3 Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente
3.1 Übergeordnete Grünverbindungen
Vorbemerkung: Die Darstellung der übergeordneten Grünverbindungen im Siedlungsbereich erfolgt symbolisch und nicht
parzellenscharf. Die genaue Festlegung einzelner Grünräume und
Grünverbindungen obliegt den nachgeordneten Planungsebenen.
Z
3.1.1 Die übergeordneten Grünverbindungen im Siedlungsbereich sind zur Verknüpfung der
Freiräume und zum Aufbau eines ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems in ihrer Erholungs-, Verbindungs- und ökologischen
Ausgleichsfunktion zu erhalten und weiterzuentwickeln.
3.2 Grünzäsuren
Vorbemerkung: Als Grünzäsuren werden Landschaftsräume markiert, die als Freiraum zwischen Siedlungsbereichen zu
erhalten sind.
Z
3.2.1 Im Verlauf von Grünzäsuren ist das Zusammenwachsen bislang voneinander getrennter Siedlungsbereiche und
Splittersiedlungen zu verhindern.
G
Weitere Grünzäsuren sollen auf nachfolgenden Planungsebenen festgelegt werden.
Z
3.2.2 Bezogen auf die bestehenden Bebauungsgrenzen ist eine weitere Siedlungstätigkeit unzulässig.
4 Polyzentrische Siedlungsstruktur
Vorbemerkung: Die Hauptkarte enthält in generalisierender
Darstellung das Leitbild einer polyzentrischen Gliederung des Raumes. Die
polyzentrische Siedlungsstruktur des engeren Verflechtungsraumes wird im
einzelnen in einer Teilkarte (Zentralörtliche Gliederung im engeren
Verflechtungsraum und sonstige landesplanerisch bedeutsame Zentren)
dargestellt.
4.1 Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum
G
4.1.1 Unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin und den Regionalen Entwicklungszentren
außerhalb des engeren Verflechtungsraumes sowie ihrer eigenen
Einzugsbereiche sollen die Brandenburger "Zentren im engeren
Verflechtungsraum" qualitativ entwickelt und zur Auslastung der
vorhandenen Infrastruktur verdichtet, arrondiert und städtebaulich
geordnet werden.
G
4.1.2 Ihre Entwicklung soll die Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum an raumverträglichen
Standorten konzentrieren.
G
4.1.3 Sie sollen unter Berücksichtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion für
ihren Einzugsbereich weiterentwickelt werden.
Z
4.1.4 Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind: Nauen, Oranienburg, Bernau, Strausberg,
Fürstenwalde, Königs Wusterhausen/Wildau, Ludwigsfelde und Potsdam.
Sie entsprechen den "Zentralen Orten" des LEP I und den "Zentren
der dezentralen Konzentration" des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms
innerhalb des engeren Verflechtungsraums. Sie sind zugleich
Handlungsschwerpunkte für die Erhaltung und Stärkung der
polyzentrischen Siedlungsstruktur.
4.2 Städtische Zentren in Berlin
G
4.2.1 Die Metropole Berlin ist Oberzentrum und hat zentralörtliche Bedeutung im europäischen Maßstab. Die
im Sinne des Leitbildes relevanten städtischen Zentren sollen als
Grundgerüst der polyzentrischen Siedlungs- und Versorgungsstruktur
für die Stadt Berlin in ihrer Funktion erhalten und entwickelt werden.
G
4.2.2 Berlins Innenstadt (das Gebiet im inneren S-Bahnring) ist entsprechend ihren überregionalen und regionalen
Aufgaben mehrkernig auszubauen. Gleichzeitig sind alle Berliner
städtischen Zentren entsprechend ihrer Bedeutung ausgewogen zu entwickeln.
G
4.2.3 Die Ost-Berliner Zentren sind als integrierte Zentrenstandorte zu stärken.
Z
4.2.4 Landesplanerisch bedeutsam im Sinne einer polyzentrischen Siedlungsstruktur sind der Innenstadtentlastungsbereich
und als städtische Zentren die Zentrumsbereiche Zoo und Mitte, die
A-Zentren Müllerstraße (Wedding), Frankfurter Allee
(Friedrichshain), Altstadt Spandau, Schloßstraße (Steglitz),
Karl-Marx-Straße (Neukölln), Altstadt Köpenick/Bahnhofsstraße, Berliner Straße (Pankow) sowie die
B-Zentren Turmstraße (Tiergarten), Zehlendorf Mitte, Tempelhofer Damm
(Tempelhof), Berliner Allee (Weißensee), Schönhauser Allee
(Prenzlauer Berg), Tegel/Gorkistraße (Reinickendorf), Marzahner Promenade
(Marzahn), Prerower Platz (Hohenschönhausen), Zentrum Hellersdorf.

5 Handlungsschwerpunkte
Vorbemerkung: Handlungsschwerpunkte markieren durch Symbol
in Brandenburg den Ort
in Berlin den städtischen Bereich
Gemäß textlicher Festlegung. Der Innenstadtentlastungsbereich in Berlin wird in der Teilkarte dargestellt.
G
5.1 In Handlungsschwerpunkten sollen die raumordnerischen und städtebaulichen Aufgaben von übergeordneter oder
gesamtstädtischer Bedeutung vorrangig durch problemorientierte,
ressortübergreifende Konzepte und Aktivitäten auch zum Abbau der
Arbeitslosigkeit gelöst werden. Es ist die Aufgabe der Regionalplanung in
Brandenburg und der Stadtentwicklungsplanung in Berlin, die in 5.2 und 5.3
genannten allgemeinen Handlungsgründe und -ziele für die jeweiligen
Handlungsschwerpunkte zu konkretisieren oder weitere Handlungsschwerpunkte zu
bestimmen.
Z
5.2 Handlungsschwerpunkte in Berlin sind:
Zentrum Mitte und Regierungssitz*, Zentrum Zoo, Adlershof/Johannisthal*, Altglienicke/Bohnsdorf, Biesdorf-Süd*,
Buch/Buchholz, Eldenaer Straße*, Flughafen Gatow, Flughafen Tempelhof,
Hellersdorf, Karow/Heinersdorf/Blankenfelde/Weißensee, Landsberger
Allee/Rhinstraße,
Marzahn/Hohenschönhausen, Nordkreuz/Gesundbrunnen,
Oberschöneweide/Niederschöneweide, Ostkreuz und Rummelsburger Bucht*,
Südkreuz Schöneberg, Tegel, Wasserstadt Oberhavel*,
Westkreuz/Halensee und der Innenstadtentlastungsbereich.
förmlich festgelegte städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
G
Insbesondere folgende Handlungsgründe und Handlungsziele sind maßgeblich:
Hauptstadtfunktion
städtebauliche Neuordnung
Wohnungsbau
Gewerbeflächensicherung und -entwicklung
Entwicklung übergeordneter Entsorgungsstandorte und integrierter
Umwelt- und Recyclingzentren
Stadterneuerung
Stärkung der Versorgungsstruktur/Abbau funktionaler Defizite
Z
5.3 Handlungsschwerpunkte in Brandenburg sind über die unter 4.1.4 genannten Zentren hinaus:
Beelitz/Beelitz-Heilstätten, Dahlewitz, Dahlwitz-Hoppegarten,
Dallgow-Döberitz, Elstal, Erkner, Falkensee, Hennigsdorf, Michendorf,
Neuenhagen, Rangsdorf, Rüdersdorf, Schönefeld, Stahnsdorf, Teltow,
Velten, Werder, Werneuchen, Wünsdorf/Waldstadt, Zossen.
Die Handlungsschwerpunkte im Brandenburger Teil des engeren
Verflechtungsraumes schließen die Orte mit besonderem Handlungsbedarf
gemäß dem im gemeinsamen
LEPro festgelegten Leitbild der dezentralen Konzentration ein.
G
Insbesondere folgende Handlungsgründe und Handlungsziele sind maßgeblich:
Stärkung der zentralörtlichen Funktion
Ausgleich funktionaler Defizite
Konzentration der Siedlungsentwicklung
Konversion
gewerbliche Umstrukturierung/Revitalisierung
6 Verkehr
G
6.0.1 Die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur soll den engeren Verflechtungsraum funktions- und
umweltgerecht erschließen sowie im nationalen und internationalen
Maßstab großräumige (international/gesamtstaatlich bedeutsam),
überregionale (landesweit bedeutsam) und regionale Verbindungsfunktionen
unter besonderer Beachtung der Regionalen Entwicklungszentren
gewährleisten. In der integrierten Planung bilden die Zielstellungen
Verkehrsvermeidung insbesondere durch integrierte Siedlungsentwicklung und
Ausbau der Telekommunikation,
Verkehrsverlagerung insbesondere aus der Luft und von der Straße auf
Schiene und Wasserstraße, vom motorisierten zum nicht motorisierten
Individualverkehr,
Verkehrsbündelung sowie
rationelle umwelt- und sozialverträgliche Verkehrsabwicklung
den grundlegenden Handlungsrahmen. Die Eisenbahn ist als
grundlegende Raumerschließungskomponente, sowohl im Personen- als auch im
Güterverkehr, im Fern- und Regionalbereich mit verkehrspolitischem Vorrang
zu entwickeln.
G
6.0.2 Zur Gewährleistung des notwendigen räumlichen Leistungsaustausches, zur Sicherung des
Wirtschaftsstandortes Brandenburg-Berlin und zur Förderung seiner
Wirtschaftskraft ist das vorhandene Verkehrs- und Kommunikationsnetz
funktionsgerecht zu entwickeln.
G
6.0.3 Verkehrsanlagen sind so zu planen, daß Naturhaushalt, Landschaftsbild, Siedlungsbereiche sowie Wald- und
Agrarflächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Bei
unvermeidbarer Auflassung von Trassen soll die Einordnung der Flächen in
das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem vorrangig geprüft
werden.
6.1 Öffentlicher Personennahverkehr
G
6.1.1 Der ÖPNV hat bei der Schaffung sozial- und umweltverträglicher Verkehrsstrukturen hohe Priorität.
Der ÖPNV soll mit einer angebotsorientierten Verkehrsbedienung, die auch
die Bedürfnisse der Menschen mit eingeschränkter Mobilität
berücksichtigt, bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit
den engeren Verflechtungsraum erschließen und
die Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes mit dem zentralörtlichen
Versorgungssystem verbinden.
G
6.1.2 Durch ein ÖPNV-Netz sind alle Siedlungsbereiche zu erschließen und mit den Siedlungsschwerpunkten und
zentralen Orten zu verbinden. Das ÖPNV-Netz ist mit den Fern-und
Regionalverkehrslinien der Eisenbahn günstig zu verknüpfen. Das
Grundnetz des ÖPNV bilden die schienengebundenen Verkehrsmittel
(Regionalverkehr, S-, U-Bahn und Straßenbahn) einschließlich der zu
schließenden Lücken auf vorhandenen S-Bahn-Trassen. Das
Verkehrsinfrastruktur- und Bedienungssystem des schienengebundenen Verkehrs ist
bedarfsgerecht zu entwickeln.
G
6.1.3 Die Kombination von motorisiertem Individualverkehr und Fahrradverkehr mit dem ÖPNV soll durch eine
ausreichende Flächenvorsorge zur Einrichtung dezentraler
Übergangsmöglichkeiten (Park and Ride/Bike and Ride-Anlagen) an
Zugangsstellen besonders des schienengebundenen ÖPNV gewährleistet
werden.
G
6.1.4 Die Erreichbarkeit von Erholungsgebieten sowie von Sport- und Freizeitanlagen ist durch den ÖPNV
zu sichern und zu verbessern.
G
6.1.5 Der ÖPNV ist zu einer verkehrlichen und tariflichen Einheit zu entwickeln (Verkehrsverbund).
6.2 Eisenbahn
Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind dargestellt:
großräumige und überregional bedeutsame Trassen des
Eisenbahn-Personen- und -Güterverkehrs
raumbedeutsame Trassen mit Erschließungsfunktion für potentielle
Siedlungsbereiche
Verknüpfungspunkte des schienengebundenen Verkehrs, soweit deren
Planungsstände bekannt sind
Die Darstellung enthält auch Trassen für Regionalbahn, Regionalexpress und S-Bahn. Ebenfalls dargestellt sind die
bestehenden S-Bahn-Trassen und Trassenabschnitte, für die eine
Wiederinbetriebnahme vorgesehen und raumplanerisch zu sichern ist. Als Planung
sind die neuen Trassen des Personenfern- und
regionalverkehrs in der Berliner Innenstadt sowie die
S-Bahnverlängerung von Berlin-Lichterfelde-Süd nach Teltow-Stadt
aufgezeigt.
G
6.2.1 Die Bahninfrastruktur mit großräumigen und überregionalen Verbindungsfunktionen soll
unter Berücksichtigung neuer Technologien für hohe Fahrgeschwindigkeiten leistungsfähig ausgebaut werden. Die
Eisenbahnstrecken mit regionalen Verbindungsfunktionen sind funktionsgerecht zu
qualifizieren. Hierzu soll insbesondere das zu entwickelnde
Regionalverkehrssystem (u.a. Regionalexpress) dienen. Für Über- und
Mittelzentren ist eine Bedienung im Schienenverkehr bereitzustellen.
G
6.2.2 Die primär dem Güterverkehr dienenden Schienenstrecken einschließlich Anschlußbahnsysteme sind
weitestgehend zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken. Zur
Verlagerung von Güterverkehrspotentialen auf die Schiene ist ein System
von Güterverkehrszentren und weiteren Anlagen des kombinierten
Güterverkehrs - sowohl im Umland Berlins als auch in inneren Stadtlagen -
zu schaffen. Produzierendes und transportintensives Gewerbe ist vorzugsweise an
Flächen mit geeigneten Gleisanschlüssen vorzusehen.
6.3 Straßen
Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind überörtlich raumbedeutsame Trassen des Straßenverkehrs im engeren Verflechtungsraum
nach ihrer unterschiedlichen Verbindungsfunktion dargestellt.
Großräumige Straßenverkehrstrassen sind Trassen, die
Oberzentren bzw. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums
untereinander verbinden. Überregionale Straßenverkehrstrassen sind
Trassen, die Mittelzentren und Oberzentren bzw. Mittelzentren mit
Teilfunktionen eines Oberzentrums miteinander verbinden.
In dieser Kategorie sind sowohl bestehende, auszubauende und
geplante Trassen enthalten. Soweit geplante Trassen durch die erforderlichen
förmlichen Verfahren noch nicht festgelegt sind, sind diese als Korridor
dargestellt. Straßenverbindungen, bei denen eine Ortsumfahrung vorgesehen
ist und deren genaue Führung in den entsprechenden förmlichen
Verfahren noch festzulegen ist, werden mit einem Symbol gekennzeichnet.
G
6.3.1 Die Straßenverkehrsinfrastruktur soll mit einem funktionell gestuften Netz
sowohl
großräumige, überregionale und regionale Verbindungsfunktionen als auch
kleinräumige Flächenerschließungsfunktionen
Gewährleisten. Dazu ist das vorhandene Straßennetz
entsprechend zu entwickeln. Die Ober- und Mittelzentren sollen in das
maßgebende Verbindungsnetz eingebunden und ihre funktionsgerechte
Erreichbarkeit gewährleistet sein.
G
6.3.2 Beim Ausbau der vorhandenen Straßenverkehrsinfrastruktur sind durch flexible Anwendung der
Straßenbaustandards sowohl die Erhaltung der Stadt- und Dorfgestalt als
auch die Belange des Denkmalschutzes als auch die Erfordernisse von Natur und
Landschaft angemessen zu berücksichtigen.
Z
Alleen sind zu erhalten.
G
6.3.3 Bei der räumlichen Entwicklung sind die Bedürfnisse der Fußgänger und Fahrradfahrer durch den
Ausbau weitgehend umwegfreier und verkehrssicherer Fuß- und Radwegenetze
zu berücksichtigen. Bestehende Benachteiligungen dieser Verkehrsteilnehmer
gegenüber dem motorisierten Inidividualverkehr sind abzubauen.
G
6.3.4 Zur Förderung des Fahrradverkehrs soll ein System überregionaler Radwege und -routen
weitgehend unabhängig vom Hauptstraßennetz entwickelt werden.
6.4 Binnenschiffahrt
Vorbemerkung: Es sind die für die gewerbliche Binnenschiffahrt bedeutsamen Wasserstraßen dargestellt.
G
6.4.1 Die Binnenschiffahrt soll künftig einen wesentlich höheren Anteil als bisher am
Güterverkehrsaufkommen übernehmen.
G
6.4.2 Auf den vorhandenen Bundeswasserstraßen in der West-Ost-Richtung sind die Engpässe zu
beseitigen, um Verlagerungspotentiale vom Straßengüterverkehr auf
den Binnenschiffahrtsverkehr ausschöpfen zu können. Die übrigen
Bundes- und Landeswasserstraßen sind unter Wahrung des landeskulturellen
Charakters für die Binnenschiffahrt funktionsfähig zu erhalten.
G
6.4.3 Die Zugangsstellen zum Binnenwasserstraßennetz sind an geeigneten Standorten räumlich zu
bündeln und nachfragegerecht qualitativ sowie quantitativ auszubauen und
als Schnittstellen für den kombinierten Güterverkehr zu entwickeln.
6.5 Luftfahrt
Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind die bestehenden
Verkehrsflughäfen im engeren Verflechtungsraum Schönefeld und
Tempelhof (nur Symbol, Flächendarstellung gemäß rechtswirksamem
FNP Berlin) sowie Tegel dargestellt. Weiterhin sind Verkehrslandeplätze
mit regionaler Bedeutung aufgezeigt. Für den Bereich Nauen
("Mikrostandort offen") ist die Auswahl des
Genauen Standortes noch nicht abgeschlossen.
Z
6.5.1 Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Internationalen
Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vordringlich zu betreiben. Damit soll
gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und
Berlin-Schönefeld abgelöst werden. Aufgrund der zu erwartenden
Verkehrsnachfrage sind ausreichende Flächen für Erhalt und Ausbau des
bestehenden Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld freizuhalten. Die
landesplanerische Absicherung der ggf. über den Bestand des
Flughafengeländes hinaus erforderlichen Flächen bleibt einer
Fortschreibung des LEP eV auf der Grundlage eines ergänzend
aufzustellenden Landesentwicklungsplans in enger Anbindung an die
luftverkehrsrechtliche Fachplanung vorbehalten.
G
Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs ist zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich zu verringern.
G
6.5.2 Durch ausgewählte regionale Luftfahrtstandorte im engeren Verflechtungsraum soll eine qualifizierte
Verkehrsnachfrage im Geschäfts- und Freizeitbereich befriedigt werden.
Dabei sollen vorrangig bestehende Flugplatzanlagen genutzt und bedarfsgerecht
ausgebaut werden. Bei allen Aktivitäten zur Entwicklung des Luftverkehrs
im engeren Verflechtungsraum ist die Umweltverträglichkeit zu beachten.
6.6 Weitere Verkehrsinfrastrukturanlagen
In der Hauptkarte sind überörtlich raumbedeutsame
Standorte der Großinfrastruktur des Verkehrs dargestellt, z. B.
Häfen, Güterverkehrszentren, bedeutende Anlagen des
Schienengüterverkehrs (Rangierbahnhöfe, Terminals für den
kombinierten Ladungsverkehr (KLV-Terminals) usw.).

III Erläuterungsbericht

III.A Begründung und Erläuterung zu den Festlegungen (Teil
II)
1 Siedlungsraum
1.0.1 Viele Gemeinden verfügen über noch nicht ausgeschöpfte
Entwicklungspotentiale im Innenbereich, die eine bauliche Entwicklung ohne
zusätzliche Inanspruchnahme des Freiraums erlauben. Innenentwicklung
bedeutet ein Bebauen durch Verdichtung, Lückenschließung und
Wieder-/Umnutzen von Brachflächen im bestehenden Siedlungsbereich. Hierbei
sind die Belange der ansässigen Bevölkerung sowie ein ausreichender
Schutz innerörtlicher Freiräume zu berücksichtigen.
Angesichts der knappen Mittel ist es erforderlich, die
Entwicklung im Bestand vorrangig voranzutreiben. Die Situation dort ist durch
wirtschaftlichen Strukturbruch und -wandel, die Aufgabe zahlreicher bislang
militärisch genutzter Flächen sowie den Bedarf an Erneuerung und
Instandsetzung von Wohngebäuden und Infrastruktur gekennzeichnet.
Am Beispiel von Gemeinden mit Schienenanschluß wird in
Tabelle 5 verdeutlicht, welche erheblichen Einwohnerzuwächse allein durch
Verdichtung im Bestand möglich sind.
1.0.2 Entlang der radial auf Berlin zulaufenden Bahntrassen
entstanden schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ausgedehnte
Siedlungsbereiche. Oft waren und sind die Gebiete nur unvollständig
erschlossen. Durch Krieg und Mauerbau wurde die jetzt wieder begonnene
Stadtrandwanderung unterbrochen, so daß viele Grundstücke unbebaut
bzw. untergenutzt blieben oder als Wochenendparzellen genutzt wurden: Dies hat
die auch heute noch vergleichsweise niedrigen Einwohner- und Siedlungsdichten
(Einwohner je km2 Siedlungsfläche ohne Verkehrsfläche) zur Folge.
Aufgrund der Lagegunst sollen hier insbesondere die
fußläufigen Einzugsbereiche der Bahnhöfe nachverdichtet werden.
Einerseits kann durch die Ansiedlung von Geschäften, Dienstleistungen und
Wohnungen in verkehrsgünstiger Lage der Ortskern stärker
herausgebildet werden. Das unterstützt den Wandel der teilweise reinen
Wohnvororte im Nahbereich Berlins zu eigenständig funktionsfähigen
Orten. Mit den verbesserten Versorgungsmöglichkeiten am Ort kann der
Verkehr nach Berlin reduziert werden.
Andererseits bietet man der wachsenden Bevölkerung im
Bahnhofs-Einzugsbereich eine bequem erreichbare, umweltfreundliche und
staufreie Alternative für die Versorgung mittels periodischer Fahrten nach
Berlin, die sich aufgrund seiner besonderen Anziehungskraft auch bei guter
Versorgungslage am Ort nicht vermeiden lassen.
Unter dem fußläufigen Einzugsbereich des Schienenhaltepunktes wird das Gebiet im Umkreis von 1 000 m-Luftlinie um den
Haltepunkt angesehen. Diese Entfernung kann zu Fuß etwa in 16 Minuten,
mit dem Fahrrad in 6 Minuten zurückgelegt werden.
1.0.3 Die im Siedlungsbereich vorhandenen Verknüpfungspunkte des Schienennetzes stellen aufgrund ihrer guten
Erreichbarkeit und einer potentiell hohen Fahrgastfrequenz bevorzugte Standorte
für die Anbieter zentraler Güter und Dienstleistungen dar. Die
Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen sowie anderer
hochfrequentierter Nutzungen im unmittelbaren Einzugsbereich der Zugangspunkte
des Schienenverkehrs sollen damit sowohl die Verkehrsnachfrage auf der Schiene
fördern als auch zur Versorgung beitragen.
1.0.4 Neusiedlungsflächen sind in der Regel von einem
bereits vorhandenen Ortskern abhängig, der die wichtigsten
Versorgungsfunktionen für den neuen Siedlungsbereich mit übernimmt
und die Bewohner in das Gemeindeleben einbindet. Von dem richtigen
Verhältnis zwischen altem und neuem Siedlungsgebiet hängt es ab,
daß der Wachstumsprozeß problemlos verläuft. Damit die
Tragfähigkeitsgrenzen der gesamten Infrastruktur nicht überschritten,
das Verkehrsaufkommen nicht unzumutbar erhöht und die soziale Integration
der Bürger nicht erschwert wird, sollte das Siedlungsvorhaben nach
Größe, Bauform und Lage so an den Ort angepaßt werden,
daß ein Identitätsverlust durch Überformung des historisch
Gewachsenen (z.B. schützenswerter Ortsbilder) vermieden wird.
Um die Verfestigung bzw. Entstehung von Splittersiedlungen zu
vermeiden und die Kosten für Erschließung und Ver- und Entsorgung
nicht unnötig zu erhöhen, ist, ungeachtet des Ziels 2.1.3, bei
Siedlungserweiterungen ein Anschluß an den bestehenden Siedlungsbereich
sicherzustellen.
Grundsätzlich ist bei jeder Siedlungstätigkeit darauf
zu achten, daß die einzelnen Ortslagen oder voneinander getrennte
Siedlungsbereiche innerhalb von Gemeinden nicht zu einem flächenhaften
Siedlungsteppich oder zu Siedlungsbändern entlang der
Ortsverbindungsstraßen zusammenwachsen. Damit soll eine geordnete
städtebauliche Entwicklung auf die Ortsmitte hin gefördert werden.
1.0.5 Für bislang militärisch genutzte Flächen sind Konzepte für die zivile Nachnutzung erforderlich. Kennzeichnend
für viele Standorte ist die ursprünglich bewußte Plazierung im
Außenbereich und die Abschottung von benachbarten Siedlungsbereichen, um
die Militärübungen ungestört und ohne Gefährdung und
Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu können. Diese
Militärflächen, die nicht mit vorhandenen Siedlungsbereichen ziviler
Nutzung zusammenhängen, sind grundsätzlich zugunsten einer
Freiraumnutzung zu entwickeln und vorhandene Anlagen sind zurückzubauen.
Im Innenbereich und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen diese
Flächen den Gemeinden für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen.
Mit dieser Differenzierung nach Lage- und Qualitätsmerkmalen soll
gewährleistet werden, daß die Nachnutzung dieses Flächenpotentials landesplanerisch und städtebaulich geordnet
verläuft, und keine "Zersiedelung durch Konversion" betrieben
wird.
Bei ehemaligen Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheimen im
Außenbereich, für die vom Bauzustand, vom architektonischen Wert und
der Eignung (erhaltenswerte Bausubstanz) oder von einem vorhandenen
Schienenanschluß her eine zivile Nachnutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken
geboten ist, kann im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden. Dabei
ist nur der im Zusammenhang bebaute Bereich (städtebaulich relevante
Teilfläche) einzubeziehen. Garagen und Baracken sowie das freiraumbezogene
Truppenübungsgelände sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Ausnahmen von der Regel "Renaturierung der Außenbereichskonversionsflächen" bilden solche Anlagen der
technischen Infrastruktur (wie z.B. Kläranlagen, Deponien, Umspannwerke)
und der sozialen Infrastruktur (wie z. B. Justizvollzugsanstalten), die aus
Gründen des Immissionsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit
sachnotwendig im Außenbereich zu errichten sind.
1.0.6 Die Verkehrsvermeidung zählt zu den obersten Zielen
der Raumentwicklung. Dem Aufbau einer verkehrsvermeidenden Siedlungstruktur
kommt dabei, neben Maßnahmen zur Verbesserung des vorhandenen
Verkehrssystems erhebliche Bedeutung zu. Das Prinzip der kleinräumigen
Nutzungsmischung, d.h. die räumliche Nähe von Arbeitsstätten,
Versorgungseinrichtungen und Naherholungsmöglichkeiten zu den
Wohnstätten, führt weg von der "erzwungenen" Mobilität
durch Funktionstrennung und den damit verbundenen vielfältigen Fahrten.
Auch wenn dieses Prinzip kein Garant dafür ist, in der
Nähe der Wohnung einen Arbeitsplatz zu finden (oder umgekehrt), um damit
tägliche Pendeldistanzen zu vermeiden, verbessert die Funktionsmischung
die individuellen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für den eigenen
Lebensmittelpunkt.
Hingegen führt Monofunktionalität im Siedlungsbereich zu einer geringen Ausnutzung des Raumes, ist
verkehrsaufwendig, stellt zeitlich und räumlich einseitige Anforderungen
an die Infrastruktur und begrenzt die Vielfalt von lebendigen
Quartierstrukturen.
1.0.7 Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Gütern
des täglichen Bedarfs wurde in vielen Orten durch kleine Dorfläden
erfüllt. Sie wird durch großflächige, neu entstehende
Einzelhandelseinrichtungen im Außenbereich gefährdet. Insbesondere
Verbraucher ohne private Kfz sind aber auf wohnungsnahe
Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Hierzu bedarf es gerade in dünn
besiedelten Gebieten und Randlagen zu den Zentren spezifischer Konzepte.
1.0.8 Der Bau weiterer Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandelsbetriebe und sonstiger
großflächiger Handelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) außerhalb der Zentren im engeren
Verflechtungsraum schwächt die Zentrumsfunktion der Städte durch
Kaufkraftentzug. Die Vorhaben entziehen dem Markt für Existenzgründer
und Filialisten von Ladengeschäften innerhalb von Ortslagen die
ökonomischen Grundlagen und führen zudem zu einem unerwünscht
hohen Verkehrsaufkommen. Die bisher genehmigten Vorhaben haben einen Beitrag
zum Abbau des Versorgungsdefizites geleistet, aber zugleich eine große
Zahl von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Eine weitere
Zulassung solcher Vorhaben würde zu erheblichen Belastungen für den
Raum und zu einer einseitigen Einzelhandelsstruktur mit allen nachteiligen
Auswirkungen für die Nahversorgung führen.
1.1 Siedlungsbereiche
1.1.1 Mit der Ausweisung von Siedlungsbereichen im engeren
Verflechtungsraum gibt die gemeinsame Landesplanung ein Entwicklungsmodell
für die Region vor, das sowohl den Ansprüchen des Wachstums als auch
der Notwendigkeit der Ordnung Rechnung trägt. Im Mittelpunkt steht dabei
für das Gebiet Brandenburgs die Bildung von Gemeindegruppen des Typs 1, 2
und 3, denen die einzelnen Gemeinden je nach Lage, Ausstattungsmerkmalen und
zentralörtlicher oder sonstiger Funktion zugeordnet wurden. Ziel der
Landesplanung ist es, durch Schwerpunktbildung in besonderer Verkehrslagegunst
die Polyzentralität der Siedlungsstruktur zu stärken, um somit die
städtebaulichen Impulse konzentrierter zur Geltung zu bringen.
Die dem Typ 1 angehörenden Gemeinden bilden in der
jeweiligen räumlichen Zugehörigkeit die einzelnen potentiellen
Siedlungsbereiche, die nach diesen Gemeinden benannt werden. Die potentiellen
Siedlungsbereiche haben Priorität in der räumlichen Entwicklung. Sie
sind aus Sicht der Landesplanung Angebotsräume für die Schaffung von
Arbeitsplätzen, Wohnungen und zugehöriger sozialer und technischer
Infrastruktur. In diesen Entwicklungsschwerpunkten wird ein Vorranggebiet
für die potentielle Siedlungserweiterung ausgewiesen (vgl. 1.2.2), das von
der Regionalplanung weiter konkretisiert werden soll.
Weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) können auf der
Ebene der Regionalplanung festgelegt werden, sofern diese bestimmte Kriterien
erfüllen (vgl. 1.1.3).
1.1.2 Bei ausschließlichen Siedlungsmaßnahmen durch Nachverdichtung im Siedlungsbereich wird von einer individuellen
Zuwachsgrenze abgesehen. Damit soll eine Entwicklung im Innenbereich in allen
Gemeinden (Typ 1, 2 und 3) vorangetrieben werden. Für die Gemeinden des
Typs 3 gilt darüber hinaus folgendes: Der im Ziel angegebene Wert von in
der Regel 10 % Zuwachs wird nur dann zur landesplanerischen Beurteilung von
Vorhaben herangezogen, wenn zusätzliche Siedlungsflächen in Anspruch
genommen werden sollen. Maßnahmen im Außenbereich, zu dem hier auch
arrondierte Flächen zählen, werden nur befürwortet, soweit die
Möglichkeit zur Eigenentwicklung im Innenbereich nachvollziehbar nicht
gegeben ist (vgl. Ziel 1.0.1).
1.1.3 Die Festlegung dieser weiteren Siedlungsschwerpunkte
(Typ 2), die nach den "Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich"
auch einen Zuwachs von mehr als 10 % erfahren sollen (Orientierungswert
für Typ 2-Gemeinden: 25 %), erfolgt auf der Ebene der Regionalplanung
gemäß den genannten Kriterien. Für weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) sind die besondere Erschließungsgunst und
die Versorgungsfunktion entscheidende Auswahlkriterien.
Auf Grundlage der bisher durch die Regionalen Planungsgemeinschaften formulierten Planungsvorstellungen hinsichtlich der
Einordnung von Gemeinden als weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2-Gemeinden)
werden im folgenden die grundsätzlich als landesplanerisch
verträglich bewerteten, zusammen mit den von der Landesplanung empfohlenen
aufgelistet und gleichzeitig in einer Erläuterungskarte (unterlagert mit
den Haltepunkten des Schienenverkehrs) dargestellt:
Region/Stand des Regionalplanes Landesplanerisch grundsätzlich verträgliche oder befürwortete Typ 2 - Gemeinden
Havelland-Fläming: Regionalplan Havelland-Fläming (Beschluß vom 11. Juni 1997 - zur Genehmigung eingereicht) Bergholz-Rehbrücke Brieselang Groß Kreutz Kleinmachnow Trebbin
Prignitz-Oberhavel: Regionalplan I (ReP I) Prignitz-Oberhavel, Zentrale Orte/ Gemeindefunktionen (Beschluß vom 20.3.1997 - zur Genehmigung eingereicht) Birkenwerder Hohen Neuendorf Kremmen
Uckermark-Barnim: Sachlicher Teilplan Zentralörtliche Gliederung, Siedlungsschwerpunkte und Ländliche Versorgungsorte der Region Uckermark-Barnim (Inkrafttreten: 20.8.1997) Ahrensfelde Basdorf Blumberg Klosterfelde Wandlitz Zepernick
Oderland-Spree: Regionalplan Oderland-Spree, Kapitel "Überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen und Siedlungsschwerpunkte im e.V" (Vorentwurf vom 3. Juni 1996 zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren) Fredersdorf-Vogelsdorf Petershagen/Eggersdorf Woltersdorf Schöneiche
Lausitz-Spreewald: Teilplan "Zentralörtliche Gliederung" der Region Lausitz-Spreewald (Inkrafttreten: 3.6.97) sowie Zielvorstellungen für den Regionalplan der Region Lausitz-Spreewald "Regionales Leitbild" (Entwurf vom 16. November 1995 - zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren) In beiden Planentwürfen bisher keine Ausweisung von Typ 2-Gemeinden. Landesplanerisch befürwortet werden: Bestensee Zeesen Zeuthen
Im Unterschied zu den Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich (Typ 1) verfügen diese Gemeinden nicht über ein
Vorranggebiet für die Siedlungsentwicklung. Hier muß bei jeder
geplanten Freirauminanspruchnahme für Siedlungszwecke mit einem
höherrangigen Schutzziel für den Freiraum gerechnet werden. Der
Einwohnerzuwachs soll vor allem durch Nachverdichtung erfolgen. Die Regelungen
II 1.0.1 bis 1.0.8 gelten auch hier.
1.2 Potentielle Siedlungsbereiche
1.2.1 Trotz der mit Vorrang zu betreibenden Aktivierung von
Nachverdichtungspotentialen in den vorhandenen Siedlungsbereichen muß
kurzfristig bedarfsgerecht Bauland für den Wohnungs- und Gewerbebau
bereitgestellt werden. Die dafür notwendigen Arrondierungen und
Siedlungserweiterungen sind auf die potentiellen Siedlungsbereiche zu
konzentrieren. Sie
stellen ein Angebot der Landesplanung dar, welches Gemeinden,
Städten und Investoren zur Orientierung dienen und die
Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum auf raumverträgliche
Standorte lenken soll. Die ausgewiesenen Standorte sind
Arbeitsplatzschwerpunkte, erfüllen in der Regel Zentrenfunktion und
verfügen über eine gute Einbindung ins übergeordnete
Straßen- und Schienennetz.
Für diese Siedlungsbereiche soll auch in Zukunft die
Erschließung mit einem Bahnanschluß gewährleistet werden.
Damit wird die umweltverträgliche Mobilität in diesem
engverflochtenen Wirtschafts- und Lebensraum gefördert und zugleich die
Voraussetzung für eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des ÖPNV
durch ausreichendes Fahrgastaufkommen geschaffen. Im Hinblick auf die
Regionalisierung der Bahn sind die wirtschaftlichen Erfordernisse des
Bahnverkehrs bereits jetzt bei der Siedlungsentwicklung bzw. der
Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Für den potentiellen Siedlungsbereich ist es aus Sicht
der Landesplanung sinnvoll, eine verbindliche Gesamtplanung durch einen
gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 204 BauGB) oder Planungsverband
(§ 205 BauGB) oder kommunalen Zusammenschluß herbeizuführen.
1.2.2 Sonstige fachliche Belange (Wasser-, Landschafts- und
Immissionsschutz) können auf Einzelflächen dem Vorrang der
Schwerpunktentwicklung entgegenstehen. Das kann zu Nutzungseinschränkungen
(z.B. in Lärm- und Bauschutzbereichen) führen oder erzwingt besondere
Maßnahmen (wie z.B. Grundwasserschutz durch versiegelungsarme Bebauung
bzw. Entsiegelungen sowie durch Schutzauflagen). Wertvolle Landschaftsteile
(Freiraum mit besonderem Schutzanspruch) schränken den Siedlungsvorrang
dagegen flächenhaft ein. Um einer flächendeckenden Aufsiedlung
innerhalb der "schwarzen Linie" vorzubeugen, soll die Inanspruchnahme
für Siedlungsflächen nicht vom Rand nach innen, sondern stufenweise
von innen nach außen erfolgen. Davon unberührt bleibt die Pflicht
der Gemeinde als Träger der Bauleitplanung, aus Gründen der
städtebaulichen Ordnung eine Erhaltung und Nutzung des Freiraumes im
Rahmen der Abwägung vorzunehmen.
1.2.3 Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans zum
Freiraum mit besonderem Schutzanspruch bleiben von der Festlegung der
potentiellen Siedlungsbereiche unberührt. Das ergibt sich aus der
Doppelfunktion der "schwarzen Linie": Sie soll sowohl Angebote
für Siedlungserweiterungen darstellen als auch zugleich leitbildhaft den
Siedlungsschwerpunkt unter Einschluß der bestehenden Siedlungsbereiche
hervorheben. Eine Isolierung aller Freiräume mit besonderem Schutzanspruch
mit zeichnerischen Mitteln aus dem potentiellen Siedlungsbereich hätte die
leitbildhafte Hervorhebung in der Plankarte stark beeinträchtigt. Daher
wird durch das textliche Ziel festgelegt, daß der Freiraum mit besonderem
Schutzanspruch seinen Vorrang auch innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche
behält. Insofern ist der Vorrang …ür Siedlungsentwicklung
innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche eingeschränkt.
2 Freiraum
2.0.1 Eine standortgerechte, ökologisch verträgliche
landwirtschaftliche Flächennutzung im engeren Verflechtungsraum leistet
aus raumordnungspolitischer Sicht einen wichtigen Beitrag
zur Aufrechterhaltung einer tragfähigen Siedlungs- und
Beschäftigungsstruktur in ländlichen Gebieten
zur Gestaltung des Freiraumes im Verdichtungsraum
zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft
mit vielfältigen Formen einer umweltverträglichen Bodennutzung und
damit Sicherung der Biotop- und Artenvielfalt
zum Aufbau einer regionalen Marktversorgung für eine große Zahl
von Verbrauchern und damit für diesen Bereich zur Verringerung des
überregionalen Verkehrsaufkommens.
2.0.2 Eine extensive Landwirtschaft und eine forstliche
Bewirtschaftung entsprechend den Waldfunktionen stellen vor allem im engeren
Verflechtungsraum mit ungünstigen natürlichen
Standortbedingungen eine sinnvolle und wirtschaftliche
Flächennutzung der Kulturlandschaft dar. Der erheblich reduzierte Einsatz
von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln verringert den
Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in das Grund- und
Oberflächenwasser. Die Gefahr von Bodenverdichtung und Bodenerosion wird
vermindert, Artenvielfalt und spezifische Flora und Fauna erfahren eine
Förderung. Die natürliche Widerstandskraft agrarischer und
forstlicher Ökosysteme gegenüber Schadeinflüssen wird dadurch
gestärkt.
2.0.3 Die standortgerechte, ökologisch verträgliche
landwirtschaftliche Nutzung der Flächen schließt die Erhaltung oder
gegebenenfalls die Wiederanlage von Grünsäumen, Flurgehölzen,
Feldwegen und Kleinbiotopen in der Feldflur im Sinne einer ökologisch
orientierten Flurentwicklung ein.
2.0.4 Im Raum Brandenburg-Berlin nimmt der Wald einen Anteil
von rund 40 % der bewirtschafteten Flächen ein. Waldflächen sind
durch den steigenden Entwicklungsdruck bedroht, vor allem durch geplante
Infrastrukturmaßnahmen und deren Folgebauten (Tankstellen,
Parkplätze, Versorgungsgebäude, Gewerbehöfe) aber auch durch
Wohnbebauung. Der Wald übernimmt vielfältige und bedeutsame
Funktionen, die zu fördern, zu schützen und zu erhalten sind. Dazu
zählen die Erholungsfunktion, die Bedeutung für andauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, der Wasserhaushalt,
sein wesentlicher Beitrag zum Bodenschutz, die Luftreinhaltung, das
Landschaftsbild sowie der Arten- und Biotopschutz und nicht zuletzt der
wirtschaftliche Nutzen durch den Holzertrag. Insofern ist es allgemeine
Zielsetzung, den Waldanteil grundsätzlich zu erhalten und wo möglich
zu erhöhen. Daher wird der Wald in seinem Bestand in der topographischen
Kartengrundlage hervorgehoben.
Bei der Waldflächenerweiterung sind insbesondere der in
den Gebieten vorhandene Waldanteil, der Einklang mit der historisch gewachsenen
Kulturlandschaft und die Erfordernisse der Landwirtschaft zu beachten. Soweit
es im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, soll Erstaufforstung
um im Wege der Sukzession entstandene Bewaldung ergänzt werden.
Die zurückliegende Entwicklung zu einer überwiegend
einseitig ertragsorientierten Waldbewirtschaftung führte zu z.T. nicht
standortgerechten Kiefernwäldern mit allen Nachteilen einer Monokultur.
Langfristig sind Kiefernmonokulturen zu standortgerechten naturnahen
Kiefern-Laubholzmischbestockungen bzw. zu Laubholzbeständen umzubauen.
Dadurch soll die Stabilität der Wälder sowie eine geringere
Anfälligkeit gegenüber großflächigem Insektenbefall
erreicht werden.
2.0.5 Um die Erholungsgebiete von den Belastungen durch den
motorisierten Invididualverkehr freizuhalten, ist ein attraktives Angebot
für umweltgerechte Fortbewegung vor allem für Wanderer und Radfahrer
sicherzustellen. Dazu bedarf es eines entsprechenden vom Kfz-Verkehr
geschützten Wegenetzes. Der Wegebelag sollte ganzjährig gute
Fahreigenschaften für Radfahrer aufweisen und dabei von der
Materialauswahl her möglichst landschaftlich angepaßt angelegt sein.
2.0.6 Große Freizeiteinrichtungen ziehen eine Vielzahl
von Besuchern an. Zur Vermeidung eines erhöhten Aufkommens an privatem
Kfz-Verkehr sind die Standorte so zu wählen, daß die
ÖV-Erreichbarkeit gewährleistet und eine für Verkehrsspitzen
ausreichende Transport-Kapazität (Schienenhaltepunkt) verfügbar ist.
2.0.7 Soweit Kleingärten und Campingplätze nicht innerhalb oder unmittelbar im Anschluß an die bebaute Ortslage errichtet
werden, ist eine landschaftsverträgliche Einbindung vorzunehmen.
Exponierte Lagen wie z. B. Hänge, Kuppen, offene Fluren sind daher nicht
für diese Nutzung vorzusehen. Durch Sichtschutzpflanzungen können
störende Einflüsse auf das Landschaftsbild vermindert werden. Dies
gilt auch für ortsnahe Anlagen.
2.0.8 Verkehrs- und oberirdische Leitungstrassen, insbesondere
Hochspannungsleitungen, stören je nach Lage das Landschaftsbild. Im Zuge
der Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren ist daher die Bauweise
(unterirdisch statt oberirdisch) und der Trassenverlauf (Meidung offener
Landschaftsräume) auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes hin zu prüfen. Dabei bietet sich an, notwendige
oberirdische Leitungstrassen straßen- (Autobahn) oder schienenbegleitend
in durch Verkehrstrassen bereits vorbelasteten Räumen anzulegen (Prinzip
der Bündelung zur Vermeidung weiterer Zerschneidungen).
2.0.9 Flüsse und Seen gehören zu den großen Anziehungspunkten in der Natur, die von der Allgemeinheit für die
Erholungs- und Freizeitnutzung aufgesucht werden. Um den unterschiedlichen
Bedürfnissen gerecht zu werden, soll nicht nur eine
Zugangsmöglichkeit in Form einer Bade- oder Anlegestelle vorhanden,
sondern die Uferbereiche durchgehend für jedermann begehbar sein und von
Bebauung freigehalten werden, soweit das im Einklang mit den Interessen des
Naturschutzes und der Wasserwirtschaft steht. Nur so können dem
Erholungssuchenden attraktive Wege angeboten werden. Besonders
Gewässerränder in Erholungsschwerpunkten, die zur Zeit nicht
öffentlich zugänglich sind, sollen im Interesse der Allgemeinheit
für sie eröffnet werden. Deshalb sind in der Regel im
Außenbereich mindestens 50 m in der Breite von der Uferlinie aus
freizuhalten.
2.0.10 Das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem ist
ein über Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenzen hinwegreichendes auch in
städtischen Gebieten zu erhaltendes, funktionell zusammenhängendes
Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume.
Für die Leistungsfähigkeit und die natürliche Regeneration des Naturhaushaltes ist es nicht allein ausreichend, einzelne
wertvolle natürliche Lebensräume der Pflanzen und Tiere zu sichern.
Die wertvollen Biotope müssen auch miteinander in Verbindung stehen.
Aufgrund der fortschreitenden flächenhaften und bandartigen Besiedelung
und vor allem durch Verkehrs- und Leitungstrassen, besonders aber durch die
starke Zunahme des Autoverkehrs sind teilweise unüberwindbare Hindernisse
im Freiraum entstanden, die zu klein- bis großräumigen Verinselungen
des natürlichen Lebensraumes und zur Isolation der darin lebenden Arten
führen. Um den Zusammenhang zwischen den wichtigen Freiräumen zu
erhalten oder wiederherzustellen, sollen zusätzlich zu den bereits
ausgewiesenen Schutzgebieten jene Flächen als Freiraum mit besonderem
Schutzanspruch landesplanerisch gesichert werden, die einen
"Lückenschluß" im Biotop-Verbund gewährleisten, auch
wenn sie selbst nicht als wertvoll eingestuft werden können.
Als Kernbereiche zum Aufbau des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems bieten sich die bereits naturschutzrechtlich gesicherten
Gebiete an. Die in der Plankarte als "Freiraum mit besonderem
Schutzanspruch" dargestellten Flächen entsprechen in weiten Bereichen
den Anforderungen an ein ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem.
In ausgeräumten, auf die Bedürfnisse der hochintensiven Landwirtschaft ausgerichteten Gebieten des engeren
Verflechtungsraumes ist es unverzichtbar, Grünsäume, Restwälder,
Gewässer- und Niederungsbereiche, die sich für den Aufbau
großräumiger Verbundstrukturen eignen, zu sichern und
wiederherzustellen und in diesen Verbund mit einzubeziehen. Darüber hinaus
werden teilweise noch Ergänzungsflächen als Pufferzonen und als
Verbindung vereinzelter Biotopbereiche benötigt. Bei diesen land- und
forstwirtschaftlichen Flächen geht es darum, sie als unbebaute
Freifläche zu erhalten. Der Aufbau naturnaher Waldbestände bzw. die
Entwicklung einer standortgerechten umweltverträglichen Landwirtschaft bis
hin zu ökologischem Landbau sollte jedoch das Ziel sein.
Die Verbindungselemente müssen mindestens so breit sein,
daß ihre ökologische Funktion, d. h., eine ungehinderte und
weitgehend ungestörte Wanderung von Tieren und Ausbreitung von Pflanzen
gewährleistet ist.
2.0.11 Die Anlagen Sanssouci, Neuer Garten, Babelsberg, Sacrow
(Gutspark mit Heilandskirche), Pfaueninsel, Nikolskoe, Klein-Glienicke und
Böttcherberg sind seit 1991 in die "Liste des Kultur- und Naturerbes
der Welt" (World Heritage List) der UNESCO eingetragen. Die vielschichtige
und über Jahrhunderte gewachsene "Potsdamer Kulturlandschaft"
mit ihren naturräumlichen Potentialen und historisch-kulturellen Werten
bildet ein besonders wertvolles, gliederndes Freiraumelement zwischen den
einzelnen Siedlungsbereichen. Das historisch-kulturelle Landschaftspotential
der "Potsdamer Kulturlandschaft" ist zu erhalten und zu pflegen. Bei
allen Planungen und Maßnahmen muß daher in besonderem Maße
auf das durch Oberflächengestaltung, Landnutzung und charakteristische
Landschaftselemente geprägte Landschaftsbild sowie deren historische
Architektur einschließlich der Sichtbeziehungen Rücksicht genommen
werden.
2.1 Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz
2.1.1 Der besonderen Bedeutung, die der Sicherung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und dem Schutz der natürlichen
Ressourcen im engeren Verflechtungsraum zukommt, wird durch die Ausweisung
dieser Freiraumkategorie Rechnung getragen. Der Freiraum im engeren
Verflechtungsraum weist, was die Belastung der einzelnen Ressource und des
Klimas angeht, eine hohe Empfindlichkeit auf. Dieses gilt für den gesamten
Freiraum und nicht nur für jene Gebiete, die als Freiraum mit besonderem
Schutzanspruch ausgewiesen sind.
2.1.2 Jede Siedlungstätigkeit im Freiraum ist ein
Eingriff mit Folgen und steht deswegen unter einem besonderen
Begründungszwang. Innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche stellt der
Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz ein Vorranggebiet
für die Siedlungsentwicklung dar, soweit keine sonstigen Schutzvorbehalte
wie Wasser-, Landschafts- und Immissionsschutz berührt sind.
Außerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche ist der Freiraum mit
großflächigem Ressourcenschutz grundsätzlich zu erhalten. Eine
Inanspruchnahme ist nur unter den in II 2.1.2 genannten Kriterien möglich.
In den Siedlungsbereichen im Freiraum (Typ 3) soll sich die Entwicklung auf den
Eigenbedarf und auf den Innenbereich beschränken. In der Regel kann
aufgrund der vorhandenen Baustruktur ein Einwohnerzuwachs von 10 % ohne die
Inanspruchnahme von zusätzlichem Freiraum auf vorhandenen
Siedlungsflächen und durch grundstücksweise, kleinteilige
Arrondierung erfolgen. Jede andere Siedlungsmaßnahme im Freiraum ist
einer genauen Prüfung zu unterziehen.
2.1.3 Im Anschluß an die Siedlungsbereiche Berlins und
der brandenburgischen Gemeinden sollen prägnante Übergänge zum
angrenzenden Freiraum erhalten bleiben, damit historisch gewachsene Orts- und
Landschaftsbilder bewahrt werden, die zur Charakteristik dieses Raumes
entscheidend beitragen. Im übrigen gilt grundsätzlich das Ziel 1.0.4,
wonach Siedlungserweiterungen an den vorhandenen Siedlungsbereich
anzuschließen sind.
2.2 Freiraum mit besonderem Schutzanspruch
Im Freiraum mit besonderem Schutzanspruch leistet die Land-
und Forstwirtschaft durch eine standortgerechte und ökologisch
verträgliche Bewirtschaftung ("ordnungsgemäße Land- und
Forstwirtschaft") ihren Beitrag zu den Schutzzielen.
Bodenfruchtbarkeit, typische Landschaftselemente, artenreiche
standortgemäße Bestände an Pflanzen und Tieren, Wald- und
Feldränder sind zu erhalten und zu schaffen, Bodenerosion zu verhindern
und so der Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu verbessern.
Eine Siedlungserweiterung innerhalb des Freiraums mit
besonderem Schutzanspruch steht nicht mit den Schutzzielen im Einklang und kann
daher auch nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung sein.
2.3 Entwicklungsraum Regionalpark
Vorbemerkung: Mit einer Erläuterungskarte wird der
Entwicklungsraum Regionalpark, differenziert nach einzelnen Teilräumen,
dargestellt, die zur Förderung der Identität in den jeweiligen
Landschaftsräumen mit Namen belegt sind. Die Karte verdeutlicht, daß
die Maßnahmen gemäß II 2.3 insbesondere in den Achsenzwischenräumen zu konzentrieren sind, weil hier die höchste
Dringlichkeit wegen der Gefahr einer suburbanen Zersiedelung gegeben ist.
Der Entwicklungsraum Regionalpark besteht aus einer Kette von
Regionalparks um das Siedlungsgebiet Berlins, die vorzugsweise die
Freiräume in Stadtrandlage Berlins bzw. die Räume zwischen den
Siedlungsachsen umfaßt. Regionalparks sind, soweit sie in Europa
angewendet werden, mit der besonderen Situation zwischen Ballungsraum und
seinem Umland verknüpft. Die Grundidee ist stets dieselbe: Es soll
verhindert werden, daß das der Großstadt nahe Gebiet aufgrund
ökonomischer Einzelinteressen ungebremst in ein ungeordnetes, suburban
zersiedeltes Gebiet verwandelt wird. Die alleinige Orientierung auf die
Durchsetzung kurzfristig angelegter ökonomischer Interessen würde auf
diese Weise die langfristigen Interessen des Gesamtraumes nach Erhalt der
Standortvorteile erheblich beeinträchtigen. Deshalb sollen im engeren
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin die für Brandenburg typischen - auch
auf Berliner Gebiet z. T. noch vorhandenen - großen unzerschnittenen
Natur- und Kulturlandschaftsräume des bestehenden Feld-, Wald- und
Wiesengürtels erhalten bleiben, unterstützt durch eine nachhaltige
kommunale Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, in der sich das urbane Gebiet
und das stadtnahe ländliche Gebiet nachbarschaftlich ergänzen und
einen Interessenausgleich anstreben.
Mit einer veränderten Wirtschaftsweise soll einerseits
dem Wachstumsdruck und der Arbeitslosigkeit begegnet werden und andererseits
der großen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft als Träger
qualitativer Landschaftsgestaltung Rechnung getragen werden. Als langfristiges
Ziel soll die Flächenbewirtschaftung im Entwicklungsraum Regionalpark den
Anforderungen an ökologische Verträglichkeit und Landschaftspflege
nachkommen (integriertes Flächenmanagement); von besonderer Bedeutung ist
hierbei die Sicherung der Freiräume durch eine ökologisch
verträgliche Landwirtschaft. Mit Hilfe von überzeugenden
Modellprojekten soll für den Strukturwandel geworben werden. Durch
angepaßte Dorfentwicklung sollen sowohl ortsnahe gewerbliche
Arbeitsplätze ermöglicht werden als auch und vor allem
Arbeitsplätze im Infrastruktur- und Dienstleistungssektor, wie er sich
durch die Naherholung entwickeln könnte. Die Kleinteiligkeit ergibt sich
aus der vorhandenen Siedlungsstruktur der Orte im Freiraum um Berlin; diese
gilt es, behutsam zu fördern. Das Verbot der weiteren Zersiedlung durch
Splittersiedlungen und bandartige Besiedlung entlang den
Verbindungsstraßen (1.0.4) bleibt davon unberührt.
Die einzelnen Regionalparks sind vielfältige Gefüge
aus kulturgeprägten und naturnahen Landschaftsräumen, in denen sich
die dörfliche Struktur noch erhalten hat. Aus den spezifischen
örtlichen und historischen Bedingungen soll für jeden Regionalpark
eine eigene Identität entwickelt werden. Das Mosaik aus den verschiedenen
Landnutzungen soll durch ein Netz von Fuß-, Wander-, Reit- und Radwegen
zusammengehalten und zugleich erschlossen werden. Regionalparks sollen als
Investition für die Zukunft verstanden werden und als Lösungsansatz
für die Probleme, die sich aus der gemeinsamen Verantwortung im Umgang mit
dem Raum, der Natur und den Ressourcen ergeben.
Dargestellt sind im LEP eV Suchräume, deren vorläufige äußere Abgrenzung sich an vorhandenen
Siedlungskanten, Verkehrswegen oder auch an Amts- bzw. Gemeindegrenzen
orientiert und vorläufig nicht weiter als 15 km von der Grenze der
zusammenhängenden Berliner Bebauung in den Brandenburger Teil des engeren
Verflechtungsraums reicht. Diese vorläufige Abgrenzung läßt
genügend Spielraum, im Rahmen der Regionalplanung eine genaue Abgrenzung,
etwa nach wirtschafts-, natur- oder landschaftsräumlichen Kriterien oder
nach dem konkreten Bedarf der Naherholung und ihrer Infrastruktur vorzunehmen,
wobei Räume unterschiedlicher Prägung, darunter auch solche mit
besonderer Bedeutung für den landschaftsräumlichen Zusammenhang, die
nicht zerschnitten werden sollen, sowie auch die vorhandenen Siedlungskanten
definiert oder konkretisiert werden können.
Zur Realisierung der Regionalparks ist sowohl die
kommunalpolitische Verankerung und die Mitarbeit zahlreicher öffentlicher
und privater Institutionen notwendig als auch die Unterstützung durch die
Öffentlichkeit. Über die Herstellung von Transparenz und die
Mitwirkung am Planungsprozeß hinaus soll ein Interessenausgleich erreicht
werden. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit schafft Vertrauen und
Transparenz und erhöht die Bereitschaft, sich das Regionalparkkonzept zu
eigen zu machen und für jeden Teilraum einen jeweils eigenständigen
Begriff von der Aufgabe innerhalb des Gesamtraumes zu entwickeln. Die
Öffentlichkeitsarbeit sollte auf regionaler, kommunaler und lokaler Ebene
erfolgen. Um eine optimale Wirkung zu erzielen, wird ein einheitliches
Erscheinungsbild mit hohem Wiedererkennungswert angestrebt.
3 Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente
3.1 Übergeordnete Grünverbindungen
Die Grünverbindungen dienen einer Vernetzung der Grünräume innerhalb der Siedlungsbereiche und mit der freien
Landschaft und ergänzen das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem
oder sind Teil davon. Sie stellen gleichzeitig Wegebeziehungen in den
Siedlungsbereichen her, die in ihrer Erholungsqualität ebenso wie in ihrer
ökologischen Qualität zu schützen und weiterzuentwickeln sind.
Sie sind Grundbestandteil eines auch in der freien Landschaft
fortzuführenden Netzes regionaler Grünverbindungen, welches als
Hauptnetz der Erschließung des Freiraums für Erholungssuchende
angesehen werden kann.
3.2 Grünzäsuren
Insbesondere an den Vorortstrecken der S-Bahnlinien hat sich
eine flächenhafte Siedlungsstruktur ausgebildet. Einzelne Orte drohen
ferner zu einem Siedlungsband zusammenzuwachsen oder sind bereits
zusammengewachsen; eine Gliederung durch Freiräume und
Grünverbindungen besteht teilweise nicht mehr. Das Ausufern der
Siedlungsbereiche steht im Widerspruch zum Planungsziel der Konzentration der
Siedlungstätigkeit an Bahnhofsstandorten und der Entwicklung von innen
nach außen. Darüber hinaus wird das Landschaftsbild gestört,
das durch erkennbare Ortskanten geprägt sein soll und die Erreichbarkeit
von Naherholungsflächen verschlechtert.
Grünzäsuren markieren Landschaftsräume, die als Freiraum zwischen Siedlungsbereichen zu erhalten sind. Sie sind zudem ein
wichtiger Bestandteil für den Aufbau des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems.
4 Polyzentrische Siedlungsstruktur
4.1 Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum
4.1.1 Aufgrund ihrer Nähe zu Berlin sollen die Brandenburger "Zentren im engeren Verflechtungsraum" gemäß
§ 10 Abs. 4 LEPro in eine räumliche Arbeitsteilung mit der Hauptstadt
treten: Ein Teil der Funktionen soll dort gebündelt werden und die
Großstadt partiell entlasten.
Die guten Wachstumschancen dieser Städte um Berlin machen
sie gleichzeitig zu wichtigen Trägern der Entwicklung für das gesamte
Land Brandenburg. Zusammen mit den Regionalen Entwicklungszentren, einem Kranz
von Städten im äußeren Entwicklungsraum Brandenburgs, entsteht
ein Netz von Zentren; ein leistungsfähiges Bahnangebot schafft die
Verbindungsqualitäten für den Austausch zwischen den
Wirtschaftsstandorten Brandenburgs und Berlins und hilft, die gemeinsame
Wirtschaftsregion im Inneren zu strukturieren.
4.1.2 Zentren sind Kristallisationspunkte zur Steuerung eines
sich vollziehenden Suburbanisations- und Neuansiedlungsprozesses. Entsprechend
sind die Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes
vorrangig als Standorte für Investitionen und somit als
Handlungsschwerpunkte vorzusehen.
4.1.3 Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes
sind Städte als Zentren ausgewiesen. Diese Städte haben eine
zentralörtliche Funktion, die im brandenburgischen LEP I mit ihren
Einzugsbereichen und Ausstattungsmerkmalen geregelt ist. Die Zentralität
dieser Städte wird jedoch durch die Nähe zu Berlin und dem von dort
aus in den engeren Verflechtungsraum hineinwirkenden
Bedeutungsüberschuß überlagert. Die zentralen Orte der
Nahbereichsstufe (Grund- und Kleinzentren) werden durch die Regionalplanung
festgelegt.
4.2 Städtische Zentren in Berlin
4.2.1 Städtische Zentren sichern insbesondere die
polyzentrische Versorgung innerhalb Berlins.
4.2.2 Aufgrund der Neubestimmung der Rolle Berlins, die durch
die Aufhebung der Teilung und die Übernahme der Hauptstadtfunktion
für Deutschland gekennzeichnet ist, erwachsen insbesondere den
Citybereichen eine Reihe von zusätzlichen regionalen und
überregionalen Aufgaben. Die Verknüpfung zwischen Ost und West
muß wiederhergestellt werden. Es gilt, weite Bereiche der historischen
Stadtmitte und angrenzender Stadtteile neu zu gestalten und mit neuen
Funktionen zu belegen. Dabei ist eine einseitige Ausrichtung der Entwicklung
auf die Berliner Stadtmitte innerhalb des S-Bahn-Innenrings zu vermeiden. Sie
würde das Ziel der polyzentrischen Siedlungsentwicklung konterkarieren,
zur räumlichen Entmischung von Funktionen führen und ein damit
erheblich wachsendes Verkehrsaufkommen hervorrufen.
4.2.3 Die Zentren im Ostteil Berlins weisen gegenüber den
Zentren im Westteil der Stadt einen Nachholbedarf auf. Die Ausstattung mit
Verkaufsflächen liegt in Ost-Berlin noch deutlich unter der des Westteils
der Stadt. Dabei sind die Zentren nicht allein die Konzentrationen von
Verkaufsflächen. Als integrierte Zentrenstandorte sollen sie sich
städtebaulich einfügen und verschiedene Funktionen privater und
öffentlicher Dienstleistungen ebenso wie einen angemessenen Anteil an
Wohnungen aufweisen.
5 Handlungsschwerpunkte
In den Handlungsschwerpunkten sollen aus landesplanerischer
Sicht vordringlich Maßnahmen aufgrund jeweils spezifischer
Problemstellungen eingeleitet werden. Danach kann das Handlungsziel die
Ausweisung neuer Siedlungsflächen, die Umnutzung und Neuprofilierung
altindustrieller Standorte und Konversionsflächen, die Stärkung
bislang unterentwickelter Siedlungskerne, die Sicherung von
Gewerbeflächen, die Stadterneuerung, die Festlegung von
Wohnungsbauschwerpunkten, der Nachweis von Flächen für
Hauptstadtfunktionen und die Schaffung von Entlastungsstandorten für
Büroflächen sein.
In den innerstädtischen Wohn- und Arbeitsgebieten Berlins
ist die städtebauliche Entwicklung durch die Stadterneuerung nach dem
besonderen Städtebaurecht in den förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten kontinuierlich zu steuern.
6 Verkehr
6.0.1 Es ist abzusehen, daß auch in den kommenden Jahren
das Verkehrsaufkommen steigen wird. Wesentliche Impulse werden hierbei zum
einen vom Nachholbedarf der Wirtschaft und der Bevölkerung und zum anderen
von der Vollendung des EU-Binnenmarktes sowie der Einbeziehung der mittel- und
osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) ausgehen. Der gegenwärtig in
Brandenburg und im Ostteil Berlins noch weitgehend ungenügende Bauzustand
und nicht funktionsgerechte Ausbaugrad der Verkehrs- und
Kommunikationsinfrastruktur ist ein wesentliches Hemmnis für die
zielorientierte Raumordnung und Landesentwicklung und für die
Standortentwicklung der Wirtschaft.
Der engere Verflechtungsraum liegt in Ost-West-Richtung auf
der Verbindungsachse bedeutender europäischer Wirtschaftsregionen, die von
London/Paris/Amsterdam im Westen über Berlin und Warschau bis
Minsk/Moskau/Wilna und St. Petersburg im Osten bzw. Nordosten reicht, in
Nord-Süd-Richtung entlang der Verbindungsachse Kopenhagen-Berlin-Prag-Wien-Budapest. Die starke Verkehrsentwicklung wird sich
auch in Zukunft fortsetzen, zumal mit weiterem Wirtschaftswachstum, von einer
Ausweitung des europäischen Marktes und einer fortschreitenden politischen
Öffnung nach Osten auszugehen ist. Im engeren Verflechtungsraum, einem
Knotenpunkt des europäischen Verkehrs, sind die Verkehrswege zunehmend
überlastet. Daher muß eine volkswirtschaftlich effiziente und
umweltschonende Aufgabenteilung zur langfristigen Sicherung der notwendigen
Mobilität angestrebt werden.
Mittels einer besseren Verknüpfung von Hauptquellen und
-zielen wird auf eine Verminderung der Verkehrserzeugung und -leistung
Einfluß genommen. Ziel bei der Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche
Verkehrsmittel ist die Verringerung des Personen- und Güterverkehrs auf
der Straße sowie des Kurzstreckenluftverkehrs.
Die Verkehrsbündelung soll bei Wahrung der Erschließungsfunktionen eine Entlastung besonders sensibler
Gebietsstrukturen von überörtlichen Verkehrsströmen bewirken.
Ein optimales Zusammenwirken der Verkehrsträger ist eine
wichtige Voraussetzung, um Kapazitätsreserven zu aktivieren, Ausbaubedarf
zu beschränken und die Verkehrsabwicklung zu verbessern.
Eine Flächenerschließung mit der Eisenbahn in den
dünn besiedelten Gebieten ist weder ökonomisch realisierbar noch
ökologisch sinnvoll. Unter Nutzung ihrer Systemvorteile soll die Eisenbahn
als Grundgerüst zur Raumerschließung mit Vorrang entwickelt werden.
6.0.2 Unter Beachtung technisch unverzichtbarer Ausbaustandards ist bei der Planung von Verkehrsanlagen sowohl allgemeinen
Umweltansprüchen als auch landschaftsästhetischen Erfordernissen
Rechnung zu tragen.
6.1 Öffentlicher Personennahverkehr
6.1.1 Der ÖPNV wird durch die kommunalen Gebietskörperschaften getragen. Das bezieht sich sowohl auf das
Verkehrsangebot als auch auf die Finanzierung. Beide Länder
unterstützen die kommunalen Gebietskörperschaften und
Nahverkehrsbetriebe durch Subventionen, Investionsbeihilfen und
infrastrukturelle Vorleistungen, besonders durch den ÖPNV-gerechten Ausbau
ausgewählter Bundes- und Landesstraßen. Nur mit einer
durchgreifenden Stärkung des ÖPNV ist die Schaffung sozial- und
umweltverträglicher Verkehrsstrukturen im engeren Verflechtungsraum zu
erreichen.
6.1.2 Besonders im engeren Verflechtungsraum kommt den
schienengebundenen ÖPNV-Komponenten besondere Bedeutung zu, da diese
unbeeinflußt vom motorisierten Individualverkehr (MIV) attraktive
Angebote leisten können. Bei der Flächenerschließung sowie der
Realisierung tangentialer Verbindungen kommt dem Busverkehr auch in seiner
Zubringerfunktion zum Schienenpersonennahverkehr große Bedeutung zu.
Notwendig ist die örtliche Verknüpfung und fahrplanmäßige
Optimierung der Umsteigemöglichkeiten und Anschlußverbindungen.
6.1.3 Nicht alle Verkehrsbeziehungen lassen sich auch bei
einer gezielten Vorrangpolitik durch den ÖPNV absichern. Für diese
Fälle sind Kombinationsmöglichkeiten zwischen ÖPNV und
Individualverkehr (IV) sowie bedarfsorientierte Sonderformen des Linienverkehrs
wie z. B. Bedarfsbusse, Sammeltaxis, Bürgerbusse zu schaffen.
6.1.4 Besonders sensible Erholungsgebiete benötigen
für ihre Verkehrserschließung attraktive ÖPNV-Angebote.
6.1.5 Mit einer über die Unternehmensgrenzen reichenden
verkehrlichen und tariflichen Einheit (Verkehrsverbund) ist es möglich,
den Fahrgästen ein attraktives und komplexes ÖPNV-Angebot zu machen
und dessen Nutzung zu fördern. Dem Fahrgast müssen vollständige
Linien- und Fahrplaninformationen über das Angebot der Bus- und
Bahngesellschaften in der gesamten Region leicht zugänglich gemacht
werden.
6.2 Eisenbahn
6.2.1 In den nächsten Jahren wird ein Regionalexpreßbahnnetz aufgebaut, das integrativ vertaktete und schnelle
Verbindungen zu den Regionalen Entwicklungszentren anbietet. Ergänzend zur
S-Bahn übernimmt der Regionalverkehr Erschließungsfunktionen
für Teilgebiete des engeren Verflechtungsraumes. Die künftige
Bedeutung und der Bestand des Regionalverkehrsnetzes wird entscheidend davon
abhängen, inwieweit es gelingt, eine wesentlich höhere Nachfrage nach
diesem Leistungsangebot gegenüber dem gegenwärtigen Niveau zu
erzeugen.
Zu einem hochwertigen Bedienungssystem zählt ein attraktives und leistungsfähiges Regionalverkehrssystem genauso wie
Transportangebote der Bahn für Fahrräder, bequeme Übergangsmöglichkeiten an den Verknüpfungspunkten und
multifunktionale, nachfrageaktive Servicezentren an den Zugangsstellen.
Folgende Bahnhöfe sind als Verknüpfungspunkte benannt, soweit deren Planungsstand dies zuläßt:
Verknüpfungspunkt im Regionalverkehrsnetz Bestand Planung Option
Brandenburg
Bergholz X
Bernau X
Birkenwerder X
Erkner X
Falkensee/Finkenkrug X
Fürstenwalde X
Hennigsdorf X
Königswusterhausen X
Ludwigsfelde X
Ludwigsfelde Genshagener Kreuz X
Mahlow (Glasower Damm) X
Nauen X
Oranienburg X
Potsdam/Stadt X
Potsdam/Pirschheide X
Schönefeld (Flughafen Berlin-Schönefeld) X
Velten X
Werder/Havel X
Wünsdorf X
Wustermark X
Zossen X
Verknüpfungspunkt zwischen Regionalverkehr und S-Bahn Bestand Planung Option
Brandenburg
Bernau X
Birkenwerder X
Blankenfelde X
Erkner X
Falkensee X
Hennigsdorf X
Königswusterhausen X
Mahlow (Glasower Damm) X
Oranienburg X
Potsdam/Stadt X
Potsdam (Griebnitzsee) X
Rangsdorf X
Schönefeld (Flughafen Berlin-Schönefeld) X
Strausberg X
Velten X
Berlin
Ahrensfelde X
Alexanderplatz X
Charlottenburg X
Friedrichsstraße X
Gesundbrunnen X
Hauptbahnhof/ Wriezener Bahnhof X
Hohenschönhausen X
Jungfernheide X
Karower Kreuz X
Karlshorst* X
Köpenick* X
Lehrter Bahnhof X
Lichtenberg X
Verknüpfungspunkt zwischen Regionalverkehr und S-Bahn Bestand Planung Option
Lichterfelde Ost X
Ostkreuz X
Papestraße X
Potsdamer Platz X
Schöneberg X
Schöneweide X
Spandau X
Spindlersfeld X
Steglitz X
Wannsee X
Witzleben X
Zoologischer Garten X
* Köpenick ersetzt den derzeitigen Verknüpfungspunkt Karlshorst
6.2.2 Die Eisenbahn ist für viele Güter über große Entfernungen das umweltverträglichste Verkehrsmittel.
Verlagerungen von der Straße auf die Schiene werden deshalb durch den Bau
von Güterverkehrs- und -verteilzentren, von leistungsfähigen Umschlagstellen und durch den Anschluß von Gewerbe-
und Industriegebieten an das Schienennetz unterstützt. Von besonderer
Bedeutung ist der Erhalt und die nachfragegerechte Weiterentwicklung von
Zugangsstellen in Verdichtungsräumen. Durch verbesserte logistische
Angebote und durch Kooperation mit anderen Verkehrsträgern kann die Bahn
zusätzliche Transportaufgaben übernehmen.
6.3 Straßen
6.3.1 Auf dem vorhandenen Straßennetz des engeren
Verflechtungsraumes wird auch in Zukunft ein nicht ersetzbarer Anteil der
Personen- und Güterverkehrsnachfrage realisiert. In Brandenburg und auch
im Ostteil Berlins bereiten der mangelhafte Bauzustand und Ausbaugrad sowohl
der freien Strecken als auch der Knotenpunkte außerordentliche Probleme,
so daß besonders die maßgebenden Verbindungsfunktionen nur mit
eingeschränkter Qualität realisiert werden können.
Die Erreichbarkeit der Zentren in Brandenburg ist insgesamt
verbesserungsbedürftig. Weiterhin ist eine qualitativ hochwertige
Verbindung noch nicht zwischen allen Zentren gewährleistet. Die
Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes soll erhöht werden. Ein
ausgewähltes Bundesstraßennetz in Brandenburg soll mit
Ortsumfahrungsstrecken und nach Möglichkeit niveaufreien Knotenpunkten
ausgebaut werden. Es dient ebenfalls z. T. dem großräumigen
Fernverkehr, der regionalen Erschließung der Entwicklungszentren, aber
auch dem Teil des Schwerlast- und Gefahrgüterverkehrs, der nicht auf die
Schiene oder die Wasserstraße verlagert werden kann.
6.3.2 Der Ausbau des Straßennetzes soll so erfolgen,
daß der notwendige Straßenverkehrsbedarf (primär ÖPNV,
Wirtschaftsverkehr) gedeckt und gleichzeitig die Verkehrssicherheit
erhöht, die Lebensqualität der Anwohner insgesamt verbessert und die
natürliche Umwelt geschützt wird. Die vorhandenen Alleen sind als ein
besonderer landeskultureller Wert Brandenburgs zu schützen.
6.3.3, 6.3.4 Der nicht motorisierte Verkehr soll als die
umweltfreundlichste aller Verkehrsarten gefördert werden. Insbesondere ist
es erforderlich, die vorhandenen Radwege und Radwegenetze weiter auszubauen und
miteinander zu verknüpfen. Dabei muß eine zügige, weitgehend
umwegfreie, verkehrssichere und gefahrlose Wegeführung Beachtung finden.
Dieses gilt außer für Radwege an Bundes-, Landes-, Kreis- und
Gemeindestraßen auch für die Radwanderwege außerhalb des
öffentlichen Straßennetzes. Die Radwege müssen mit den
Haltestellen des Schienenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs
verknüpft werden.
6.4 Binnenschiffahrt
6.4.1 Der engere Verflechtungsraum verfügt über ein
dichtes und leistungsfähiges Wasserstraßennetz, das gute
Voraussetzungen für die stärkere Nutzung des Binnenschiffstransportes
bietet. Hierbei müssen die übrigen Funktionen der Binnengewässer
und der Umweltschutz stets gewährleistet sein.
6.4.2 Durch den Ausbau der entsprechenden Bundeswasserstraßen in der West-Ost-Richtung (Bsp. Schleusen) werden die
entscheidenden infrastrukturellen Voraussetzungen für einen
konkurrenzfähigen Binnenschiffsverkehr geschaffen.
6.4.3 Die verstärkte Nutzung der Binnenwasserstraßen für den Transport von Massengütern und
künftig zunehmend von Stückgütern erfordert auch den Ausbau der
Binnenhäfen. Für räumliche Strukturschwerpunkte mit hohem
Massengutpotential im Einzugsbereich von leistungsfähigen
Wasserstraßen werden Umschlagterminals entwickelt, die einen rationellen
Übergang der Güter auf die Schiene und die Straße sowie
umgekehrt ermöglichen.
6.5 Luftfahrt
6.5.1 Ausgehend von der prognostizierten Luftfahrtentwicklung
in Berlin und Brandenburg ist der Ausbau des internationalen Verkehrsflughafens
Berlin-Schönefeld erforderlich. Nach Schließung von Tempelhof (nach
Vorliegen eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses für den
Ausbau von Schönefeld) und Tegel (spätestens mit Inbetriebnahme der
neuen Start- und Landebahn in Schönefeld) soll er als Single-Standort die
Funktion einer multimodalen Verkehrsdrehscheibe erfüllen. Dazu bedarf es
auch leistungsfähiger Bodenverkehrsanbindungen. Durch einen weiteren
Landesentwicklungsplan als sachlicher und räumlicher Teilplan soll die
Standorterweiterungsfläche gesichert sowie die Auswirkungen des Flughafens
auf Freiraum, Siedlungs- und Verkehrsstruktur geregelt werden.
III.B Verhältnis des LEP eV zu anderen Planungsebenen in der gemeinsamen Landesplanung und zur kommunalen Bauleitplanung
1 Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm Berlin/Brandenburg
(LEPro) enthält die Grundsätze und Ziele für die Entwicklung des
Gesamtraumes, das Leitbild der dezentralen Konzentration sowie Grundsätze
und Ziele für die Fachplanungen, um die leitbildgerechte Entwicklung durch
alle Ressorts zu sichern. Seine Festlegungen sind Grundlage für die
Landesentwicklungspläne und in diesen sowie in Regionalplänen
sachlich und räumlich zu konkretisieren. Im gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramm sind auch Entwicklungsziele für den engeren
Verflechtungsraum dargestellt sowie den Teilräumen Berlin und dem
Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes jeweils spezifische Aufgaben
zugewiesen. Diese, wie auch die grundlegende Aufgabe des Interessenausgleichs
zwischen den Teilräumen - des engeren Verflechtungsraumes und des
äußeren Entwicklungsraumes - werden, soweit dies durch planerische
Instrumente erfolgen kann, im LEP eV konkretisiert.
2 Der LEP eV und seine Stellung zu anderen Plänen
Landesentwicklungsplan I
Zentralörtliche Gliederung (LEP I) des Landes Brandenburg
vom 4. Juli 1995
In diesem sachlichen Teilplan wird die zentralörtliche
Gliederung für das Land Brandenburg (Ober- und Mittelzentren) festgelegt.
Im LEP I ausgewiesene zentrale Orte im engeren Verflechtungsraum sind die Stadt
Potsdam als Oberzentrum, die Mittelzentren Bernau, Fürstenwalde,
Ludwigsfelde, Nauen, Oranienburg, Strausberg sowie das Mittelzentrum in
Funktionsergänzung Königs Wusterhausen/Wildau. Im LEP I wird das
Oberzentrum Berlin als Metropole benannt. Die Festlegung der zentralen Orte der
unteren Stufe (Grund- und Kleinzentren) erfolgt nach den im LEP I festgelegten
Kriterien in den Regionalplänen.
Ausgehend vom raumordnerischen Leitbild der dezentralen
Konzentration, von den Ober- und Mittelzentren sowie einer Auswahl von radial
schienenerschlossenen Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkt geeignet sind,
werden im LEP eV die potentiellen Siedlungsbereiche festgelegt.
Integrierter Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum
Brandenburg-Berlin (LEP Gesamtraum)
Dieser in Erarbeitung befindliche integrierte Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin wird
fachliche und überfachliche Ziele enthalten. Auf der Grundlage des LEPro
werden weitere Grundsätze und Ziele für das Gesamtgebiet beider
Länder in Text und Karte dargestellt, wobei die Siedlungsstruktur, die
Erschließung des Gesamtraumes und die Entwicklung des Freiraumes in den
Grundzügen konkretisiert und dargestellt werden. Er behandelt u. a. die
räumlichen Voraussetzungen für die wirtschaftlichen Impulse zur
Landesentwicklung, die Bereiche Natur und Landschaft, Land- und
Forstwirtschaft, Rohstoffe und Ressourcenschutz und die Belange der Ver- und
Entsorgung.
Der LEP eV füllt schon jetzt die Grundsätze des LEP
Gesamtraum für die Festlegung des Siedlungsraums und des zu erhaltenden
Freiraums aus.
Regionalpläne
G
emäß Artikel 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrags konzentriert sich der mit Vorrang zu erstellende LEP eV
(als sachlicher und räumlicher Teilplan) auf die Festlegung des
Siedlungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes sowie auf Festlegungen zur
Verkehrsplanung, um einheitliche Maßstäbe für den Kernraum des
Gesamtgebietes zu setzen und für einen Ausgleich zwischen den
verschiedenen Gebieten zu sorgen. Diese planerischen Festlegungen
(Grundsätze und Ziele) sind durch die Regionalpläne in ihrem
jeweiligen Überdeckungsbereich zu vertiefen und zu konkretisieren (§
2 RegBkPlG). Darüber hinaus haben die Regionalen Planungsgemeinschaften
die Aufgabe, integrierte Gesamtplanung in ihrer jeweiligen Region zu betreiben,
die insbesondere im Überdeckungsbereich mit dem
LEP eV folgende wesentliche Aufgaben umfassen: Festlegung der
Siedlungsbereiche nach Nutzungsarten, Differenzierung der Schutzkategorien
für den Freiraum, Festlegung der Grund- und Kleinzentren, Differenzierung
der Verkehrsinfrastruktur und der Ver- und Entsorgung.
Flächennutzungsplan Berlin
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für Berlin
werden durch den Flächennutzungsplan (FNP) gemäß § 8 Abs.
1 Satz 2 ROG (Stadtstaatenregelung) festgelegt. Die Darstellungen des wirksamen
Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 1. Juli 1994 gelten als an die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepaßt (Artikel 22 Abs. 4
Landesplanungsvertrag (LPV)). Nach Inkrafttreten der gemeinsamen
landesplanerischen Ziele des LEPro und des LEP eV verliert der FNP seine
Funktion als Landesplan. Er ist dann kommunaler Bauleitplan.
Landesplanerisch bedeutsame Inhalte des FNP in der Fassung vom
1.7.1994, die nicht im LEP eV enthalten sind, gelten solange weiter, bis sie in
einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan übernommen oder fortgeschrieben
werden. Änderungen des FNP sind an die Ziele der gemeinsamen Landesplanung
anzupassen. Bei der Aufstellung und regionalplanerisch bedeutsamen
Änderung sowie der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes von
Berlin ist die regionale Planungskonferenz frühzeitig unter Angabe der
Planungsabsichten zu unterrichten. Gemäß § 8 Abs. 2 in
Verbindung mit § 9 Abs. 3 ROG haben Berlin und die Regionen in Brandenburg
ihre Pläne aufeinander und untereinander abzustimmen.
3 Landesplanung und kommunale Bauleitplanung
Die Aufstellung kommunaler Bauleitpläne ist eine der
durch Artikel 28 GG geschützten Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft in jeder Gemeinde. Kommunale Bauleitpläne sind dabei jedoch
in das Zielsystem landesplanerischer Vorgaben eingebunden; während seitens
der Landes- und Regionalplanung überörtliche Rahmensetzungen
getroffen werden, obliegt der Bauleitplanung die Ausgestaltung der
örtlichen Gegebenheiten durch die vorbereitende und verbindliche
Bauleitplanung. Die Verknüpfung zwischen Landesplanung und Bauleitplanung
ist durch Artikel 9 LPV (Beachtenspflicht) sowie § 1 Abs. 4 BauGB und die
Artikel 12 und 13 LPV (Anpassungspflicht) vorgegeben.
Anm.: IV Tabellen wurde nicht aufgenommen.
Abkürzungsverzeichnis
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BbgNatSchG Brandenburgisches Naturschutzgesetz
B-Plan Bebauungsplan, verbindlicher Bauleitplan nach § 1 Abs. 2 und §§ 8, 9 BauGB
eV engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
FNP Flächennutzungsplan, vorbereitender Bauleitplan nach § 1 Abs. 2 und § 5 Baugesetzbuch, in Berlin bis zum Inkrafttreten des Landesplanungsvertrages zwischen Brandenburg und Berlin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG (Stadtstaatenregelung) und von LEPro und LEP eV zugleich Landesentwicklungsplan
IV Individualverkehr
LE eV Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
LEP I Landesentwicklungsplan Brandenburg (LEP I) - Zentralörtliche Gliederung
LEP (GR) Integrierter Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin (LEP Gesamtraum),
LEPro Landesentwicklungsprogramm
LSG Landschaftsschutzgebiet
LUA Landesumweltamt Brandenburg
MIV motorisierter Individualverkehr
NatSchG Bln Berliner Naturschutzgesetz
NSG Naturschutzgebiet
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ÖV Öffentlicher Verkehr
RegBkPlG Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
ROG Raumordnungsgesetz
VE-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB
Anm.: die Karten sind nicht darstellbar
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