Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016 ( ABl./16, [Nr. 35] , S.870) zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 15. März 2023 ( ABl./23, [Nr. 13] , S.294)

Artikel 1

Nachstehend wird der Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Hinweis:
Die in der Neufassung berücksichtigten Verwaltungsvorschriften sind aus Gründen der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit hier nicht abgebildet; sie können im Amtsblatt auf Seite 870 nachverfolgt werden.
Die Verwaltungsvorschriften wurden auf Grund des § 5 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erlassen.

Artikel 2 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO)

Inhalt
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
VV zu § 7 LHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung VV zu § 8 LHO Grundsatz der Gesamtdeckung VV zu § 9 LHO Beauftragter für den Haushalt VV zu § 10 LHO Unterrichtung des Landtags
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
VV zu § 11 LHO Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip VV zu § 13 LHO Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan VV zu § 14 LHO Übersicht zum Haushaltsplan, Funktionenplan VV zu § 15 LHO Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel VV zu § 16 LHO Verpflichtungsermächtigungen VV zu § 17 LHO Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und Stellen VV zu § 19 LHO Übertragbarkeit VV zu § 20 LHO Deckungsfähigkeit VV zu § 21 LHO Wegfall- und Umwandlungsvermerke VV zu § 22 LHO Sperrvermerk VV zu § 23 LHO Zuwendungen VV zu § 24 LHO Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben VV zu § 26 LHO Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger VV zu § 27 LHO Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
VV zu § 34 LHO Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben VV zu § 35 LHO Bruttonachweis, Einzelnachweis VV zu § 36 LHO Aufhebung der Sperre VV zu § 37 LHO Über- und außerplanmäßige Ausgaben VV zu § 38 LHO Verpflichtungsermächtigungen VV zu § 39 LHO Gewährleistungen, Kreditzusagen VV zu § 40 LHO Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung VV zu § 43 LHO Kassenmittel, Betriebsmittel VV/VVG zu § 44 LHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen VV zu § 45 LHO Sachliche und zeitliche Bindung VV zu § 46 LHO Deckungsfähigkeit VV zu § 47 LHO Wegfall- und Umwandlungsvermerke VV zu § 48 LHO Einstellung und Versetzung von Beamten VV zu § 49 LHO Einweisung in eine Planstelle VV zu § 50 LHO Umsetzung von Mitteln, Planstellen und Stellen VV zu § 51 LHO Besondere Personalausgaben VV zu § 52 LHO Nutzungen und Sachbezüge VV zu § 53 LHO Billigkeitsleistungen VV zu § 54 LHO Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben VV zu § 55 LHO Öffentliche Ausschreibung VV zu § 56 LHO Vorleistungen VV zu § 57 LHO Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes VV zu § 58 LHO Änderung von Verträgen, Vergleiche VV zu § 59 LHO Veränderung von Ansprüchen VV zu § 60 LHO Vorschüsse, Verwahrungen VV zu § 61 LHO Interne Verrechnungen VV zu § 63 LHO Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen VV zu § 64 LHO Grundstücke VV zu § 65 LHO Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen VV zu § 66 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen VV zu § 67 LHO Prüfungsrecht durch Vereinbarung VV zu § 68 LHO Zuständigkeitsregelungen VV zu § 69 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
VV zu den §§ 70 bis 80 LHO LHO Vorbemerkung der VV zu den §§ 70 bis 80 VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR) VV zu § 70 LHO Zahlungen VV zu § 71 LHO Buchführung VV zu § 71a LHO Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches VV zu § 72 LHO Buchung nach Haushaltsjahren VV zu § 73 LHO Vermögensbuchführung, -nachweis, integrierte Buchführung VV zu § 74 LHO Buchführung bei Landesbetrieben VV zu § 75 LHO Belegpflicht VV zu § 76 LHO Abschluss der Bücher VV zu § 77 LHO Kassensicherheit VV zu § 78 LHO Unvermutete Prüfungen VV zu § 79 LHO Verwaltungsvorschriften VV zu § 80 LHO Rechnungslegung VV zu § 85 LHO Übersichten zur Haushaltsrechnung
Teil V - Rechnungsprüfung
VV zu § 102 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
VV zu § 105 LHO Grundsatz
Teil VII - Sondervermögen
Teil VIII - Entlastung
Teil IX - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
VV zu § 115 LHO Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse VV zu § 120 LHO Inkrafttreten
Anlagen
1 zu VV Nr.
2.5 zu § 7 LHO (Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)
2 zu VV Nr. 2.6 zu § 7 LHO (Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“)
3 zu VV Nr. 3 zu § 7 LHO (Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens)
4 zu VV Nr. 1.4 zu § 17 LHO (Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten)
5 zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO (Abgrenzung der Zuwendungen)
6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO (Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR)
7 zu VV Nr. 2.1, 6.1, 7.1 und 8.1 zu § 34 LHO (Sonderregelungen für das manuelle Verfahren)
8 zu VV Nr. 1.5 zu § 37 LHO (Antrag über-/außerplanmäßige Ausgabe)
9 zu VV Nr. 2.1 zu § 38 LHO (Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung)
10 zu VV Nr. 2.1 zu § 43 LHO (Kassendisposition Einzelplan)
11 zu VV Nr. 2.2 zu § 43 LHO (Schätzung Betriebsmittel und Einzahlungen)
12 zu VV Nr. 2.5 zu § 43 LHO (Anmeldung von Zahlungen über 5 Mio.
Euro)
13 zu VV Nr. 5.1 zu § 43 LHO (Betriebsmitteltabelle)
14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-I
15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-P
16 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-EU
16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-EU 21
17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO - EZBau
18 zu VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO (Verwendungsbestätigung)
19 zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44 LHO (Grundsätze für Förderrichtlinien)
20 zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 LHO (Checkliste zu Förderprogrammen)
21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G
22 zu VVG Nr. 10.4 zu § 44 LHO (Verwendungsbestätigung)
23 zu VV Nr. 4.1 zu § 49 LHO (Stellenvergleichstabelle)
24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO (Kleinbetragsregelung)
25 zu VV zu § 68 LHO (Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen)
26 zu VV Nr. 2.1.5 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen)
27 zu VV Nr. 5.1.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Zahlstellenbestimmungen)
28 zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für manuelle Verfahren)
29 zu VV Nr. 1.4 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Allgemeine Zahlungsanordnungen)
30 zu VV Nr. 8.1 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Unvermutete Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen)
31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Rechnungslegung)
32 zu VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Ergänzende Regelungen)
32a zu VV Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Einsatz von IT-Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GoBIT-HKR))
33 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO (Inventurrichtlinie)
34 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO (Erfassungsliste zur Inventur)
Hinweis:
Soweit in den VV-LHO Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Landeshaushaltsordnung.
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

VV zu § 7 LHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Anlagen:
Anlage 1 zu VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO (Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)
Anlage 2 zu VV Nr. 2.6 zu § 7 LHO (Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“)
Anlage 3 zu VV Nr. 3 zu § 7 LHO (Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens)

1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Damit gehört zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muss.
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in der Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushaltes unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (zum Beispiel Beschaffung für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung), als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (zum Beispiel Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozialpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei allen Maßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits in der Durchführung befindlicher Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.
2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:
Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen,
Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen ( vgl.
Nummer 2.2).
Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplanten Maßnahmen besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollten.
Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.
In Fällen von finanzieller Bedeutung sind auch die Auswirkungen auf die Einnahmen der Gebietskörperschaften einzubeziehen.
2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle
Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme ausgehend von der Planung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme ursächlich für die Zielerreichung und ob sie wirtschaftlich war.
Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Haushaltsjahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.
Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die ständige Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung von Maßnahmen. Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.
Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied. Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
Zielerreichungskontrolle Mit der Zielerreichungskontrolle wird, durch den Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich), festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele unverändert Bestand haben.
Wirkungskontrolle Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
Wirtschaftlichkeitskontrolle Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen. Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.
2.3 Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
2.3.1 Allgemeines
Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.
Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, die sich in erster Linie auf den betrachteten Verwaltungsbereich (zum Beispiel Ministerium, Behörde) beziehen.
2.3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren
Für Maßnahmen mit nur geringen und damit zu vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen und Kosten sind grundsätzlich die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (zum Beispiel Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung können auch Hilfsverfahren der Praxis (zum Beispiel Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden.
2.3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren
Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
2.4 Verfahrensvorschriften
2.4.1 Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist.
2.4.2 Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Bei Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung kann hiervon abgesehen werden.
2.4.3 Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
2.4.4 Die Beauftragten für den Haushalt entscheiden, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie zu unterrichten sind. Sie können sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung des Voranschlages und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.
2.5 Für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die Anlage 1 „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ anzuwenden.
2.6 Für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten ist die Anlage 2 „Leitfaden - Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ anzuwenden.

3 Interessenbekundungsverfahren

In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
Ein Interessenbekundungsverfahren kommt bei der Planung neuer und der Überprüfung bestehender Maßnahmen oder Einrichtungen in Betracht. Es erfordert eine Erkundung des Marktes nach wettbewerblichen Grundsätzen. Das Ergebnis der Markterkundung ist mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten zu vergleichen, um eine wirtschaftliche Bewertung zu gewährleisten.
Das Interessenbekundungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Wenn das Interessenbekundungsverfahren ergibt, dass eine private Lösung voraussichtlich wirtschaftlich ist, ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen.
Hinsichtlich des Interessenbekundungsverfahrens gilt das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 1995 - II A 3 - H 1005 - 22/95 - ( Anlage 3 ) entsprechend.

VV zu § 8 LHO Grundsatz der Gesamtdeckung

1 Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt vor, wenn eine Zweckbindung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Wegen der Kenntlichmachung der Zweckbindung im Haushaltsplan wird auf VV Nr. 3 zu § 17 hingewiesen.
2 Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden. Mehrausgaben aus zweckgebundenen Mehreinnahmen sind keine überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben (vgl. § 37 Absatz 1 Satz 7).
3 Überplanmäßige Einnahmen können zur Verstärkung der Ausgabetitel, bei denen ein Verstärkungsvermerk ausgebracht ist, verwendet werden.

VV zu § 9 LHO Beauftragter für den Haushalt

1 Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt

1.1 Bei obersten Landesbehörden leitet die oder der Beauftragte für den Haushalt das Haushaltsreferat.
1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leitenden die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgabe die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer ihrer oder seiner Vorgesetzten zu bestellen.
1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der oder dem Leitenden der Dienststelle bestellt. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der oder dem Leitenden der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen; ihr oder sein Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt. Bei den obersten Landesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt als Referatsleiterin oder Referatsleiter der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter zu unterstellen. Mit der Bestellung ist ihr oder ihm ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Staatssekretärin oder bei dem Staatssekretär einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Landtag und den Landesrechnungshof.
1.4 Die Bestellung zu der oder dem Beauftragten für den Haushalt ist der zuständigen Kasse mitzuteilen.
1.5 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von Nummer 1.3 Satz 3, 1. Halbsatz in begründeten Ausnahmefällen weitere Sonderregelungen zulassen.

2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans

Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat
2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2 dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Unterlagen) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat sie oder er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26 (Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger),
2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und andere Stellen dem Grunde und der Höhe oder der Anzahl nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5 die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind.

3 Ausführung des Haushaltsplans

3.1 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis
3.1.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Satz 1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt sie oder er bei der Übertragung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Die oder der Beauftragte für den Haushalt sowie die nach Satz 1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung sie übertragen haben.
3.1.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere
bei Anforderung weiterer Ausgabemittel,
bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
bei der Gewährung von Zuwendungen,
beim Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie
bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen
mitzuwirken, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.
3.1.3 Die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben die Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen der oder dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung vorzulegen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.
3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.
Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Titelverwalter delegieren; in diesem Fall wirkt sie oder er bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Die oder der Beauftragte für den Haushalt und die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, die sie verteilt haben.
3.3 Weitere Aufgaben
3.3.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Sie oder er hat bei dem Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Planstellen und anderen Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.
3.3.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung des Landtags, des zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums oder des Landesrechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.
3.3.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat den Bedarf an Betriebsmitteln festzustellen, die Betriebsmittel anzufordern, sie zu verteilen und sich über den Stand der Betriebsmittel auf dem Laufenden zu halten, soweit es nach § 43 erforderlich ist.
3.3.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.1.1) und die verteilten (Nummer 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen geführt wird.
Weiterhin hat sie oder er dafür Sorge zu tragen, dass die Instrumente des automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zur Überwachung des Haushalts genutzt werden. Sie oder er hat zu gewährleisten, dass die Planstellenüberwachungsliste und das Verzeichnis über die Besetzung der Planstellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden.
3.3.5 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Vermögensnachweis aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken.
3.3.6 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.

4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.

5 Allgemeine Bestimmungen

5.1 Die oder der Beauftragte hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
5.2 Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Ihr oder ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.3 Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof sind durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.
5.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann bei der Ausführung des Haushaltsplans oder bei Maßnahmen im Sinne von Nummer 4 Widerspruch erheben.
5.4.1 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung der oder des Leitenden der Behörde oder der oder des ständigen Vertretenden weiterverfolgt werden.
5.4.2 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihr oder ihm die oder der Leitende nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der oder des Leitenden der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

VV zu § 10 LHO Unterrichtung des Landtags

Die Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss leitet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu. Vorlagen nach § 114 leitet das für Finanzen zuständige Ministerium dem für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschuss zu.
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

VV zu § 11 LHO Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

1 Fälligkeitsprinzip

1.1 Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.
1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.

2 Leertitel

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann insbesondere aus folgenden Gründen in den Haushaltsplan eingestellt werden:
2.1 für den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufende Posten (§ 14 Absatz 1 Nummer 2),
2.2 für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,
2.3 aus sonstigen zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.
Die Einstellung von Leertiteln ist bei der Übernahme in den Haushaltsplan des nächstfolgenden Haushaltsjahres kritisch zu überprüfen.

VV zu § 13 LHO Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

Der Gruppierungsplan (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg enthalten; er ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VV zu § 14 LHO Übersicht zum Haushaltsplan, Funktionenplan

1 Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98).

2 Funktionenplan

Der Funktionenplan (§ 14 Absatz 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg enthalten; er ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VV zu § 15 LHO Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

1 Grundsatz

Bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden (Bruttoprinzip).

2 Einnahmen aus Krediten und Tilgungsausgaben

Die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sind in den Obergruppen 32 und 59 festgelegt.

3 Ausnahmen

3.1 Ausnahmen von der Bruttoveranschlagung können im Haushaltsgesetz oder durch Haushaltsvermerk zugelassen werden (Absatz 1 Satz 3). Dies gilt insbesondere für Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften. Nebenkosten sind die Kosten für Versteigerungen, Vermessungen, Schätzungen, Versicherungen, Vermittlungen, Beurkundungen, Transporte sowie die Kosten der Herrichtung eines zu veräußernden Gegenstandes.
3.2 Darüber hinaus wird zugelassen (Absatz 1 Satz 4), dass in den nachstehend genannten Fällen die zu erwartenden Einnahmen aus Erstattungen anderer Verwaltungen oder Dritter auf die Ausgaben angerechnet werden dürfen:
3.2.1 Erstattungen aufgrund von § 61 Absatz 1 Satz 2,
3.2.2 Einnahmen aus abgetretenen Rentenansprüchen im Zusammenhang mit der Zahlung von Übergangsgeldern an Arbeitnehmer,
3.2.3 Erstattungen von Post- und Telekommunikationsgebühren aus der Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen,
3.2.4 Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzung von Kopierern,
3.2.5 Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Sachschäden,
3.2.6 Einnahmen aus der Abgabe von Betriebsstoffen (zum Beispiel Treibstoffe, Schmierstoffe) an Inhaber privateigener Kraftfahrzeuge und besonders berechtigte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.2.7 Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Schäden, die bei der Durchführung von Baumaßnahmen entstehen und zu deren Beseitigung Baumittel verwendet werden.

4 Erläuterungen

In den Fällen der Nummern 3.1 und 3.2 ist nur der Saldo aus den Einnahmen und Ausgaben in einem Einnahme- oder Ausgabetitel in den Haushaltsplan einzustellen. Die Berechnung des veranschlagten Betrages ist in den Fällen der Nummer 3.1 im Haushaltsplan zu erläutern (§ 15 Absatz 1 Satz 5).

5 Selbstbewirtschaftungsmittel

Mittel zur Selbstbewirtschaftung sind getrennt von anderen Ausgaben zu veranschlagen. Die Ausgaben sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.

VV zu § 16 LHO Verpflichtungsermächtigungen

1 Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (vgl. § 3 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 Satz 1).
2 Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.
3 Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.
4 Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht
4.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte sowie bei Eingehen von Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgaben, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Absatz 4),
4.2 bei Maßnahmen nach § 40,
4.3 für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Absatz 5),
4.4 in den Fällen des § 18 Absatz 2 und des § 39 Absatz 1.
5 Ist abzusehen, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, dürfen die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen insoweit nicht in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2, soweit sie bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.
6 Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen.
7 Innerhalb einer Titelgruppe sind Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich bei dem jeweiligen Einzeltitel zu veranschlagen.
8 Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung auszubringen; außerdem sollen die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan bei der Zweckbestimmung angegeben werden (Jahresbeträge/„Jahresscheiben“).
9 In den Fällen, in denen eine den allgemeinen Veranschlagungsgrundsätzen entsprechende Ermittlung der Jahresbeträge nicht möglich ist, verbleibt es bei der Veranschlagung nur des Gesamtbetrages der benötigten Verpflichtungsermächtigung.

VV zu § 17 LHO Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und ­Stellen

Anlagen:
Anlage 4 zu VV Nr. 1.4 zu § 17 LHO (Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten)
Muster zur Anlage 4 zu VV Nr. 1.4 zu § 17 LHO (Übersicht)

1 Einzelveranschlagung

1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg und den jeweiligen Rundschreiben des für Finanzen zuständigen Ministeriums über die Aufstellung der Voranschläge.
1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.
1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
1.4 Die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Umsetzung von Projekten in Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) ¹ richtet sich nach der Anlage 4 „Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten“.
ÖPP-Projekte erfordern grundsätzlich die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen.

2 Erläuterungen

Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen, sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.

3 Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben

Soweit sich die Zweckbindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung (Disposition) ergibt, ist eine Bindung im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk oder eine Bindung durch Gesetz in den Erläuterungen kenntlich zu machen (vgl. auch § 8).

4 Stellen, Begriffsbestimmung

Stellen sind sowohl Planstellen (§ 17 Absatz 5) als auch andere Stellen (§ 17 Absatz 6).

5 Planstellen

5.1 Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die in den für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes maßgebenden Besoldungsordnungen oder durch die Landesregierung festgelegt worden sind. Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan; er ist verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
5.2 Planstellen, denen ein Amt zugeordnet ist, dessen zugrunde liegende Funktion nicht teilbar ist, sollen aus beamtenrechtlichen Gründen nicht mit mehreren Teilzeitbeamten oder Teilzeitrichtern besetzt werden.

6 Leerstellen

Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, können besondere, als Leerstellen zu bezeichnende Planstellen ausgebracht werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstellen der Beurlaubten neu zu besetzen. Satz 1 ist auf Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet werden, entsprechend anzuwenden. Die Leerstellen sind im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen auszubringen. In den Erläuterungen ist anzugeben, welchem Zweck die Leerstelle dient. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen (vgl. VV Nr. 5 zu § 49 LHO).

7 Andere Stellen als Planstellen

7.1 Andere Stellen als Planstellen sind Stellen für
7.1.1 Beamtinnen und Beamte, die in eine Planstelle der betreffenden Verwaltung nicht oder noch nicht eingewiesen werden (beamtete Hilfskräfte). Hierzu gehören insbesondere
7.1.1.1 Beamtinnen und Beamte vor der Anstellung (zum Beispiel Regierungsrätinnen z. A. und Regierungsräte z. A., Regierungsinspektorinnen z. A. und Regierungsinspektoren z. A., Regierungsassistentinnen z. A. und Regierungsassistenten z. A.),
7.1.1.2 Beamtinnen und Beamte, die von anderen Dienststellen zur Hilfeleistung abgeordnet sind,
7.1.1.3 Beamtinnen und Beamte, die nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes verwendet werden sollen;
7.1.2 Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst;
7.1.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
7.2 Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen und dort in gesonderten Stellenübersichten zusammenzufassen; die Möglichkeit, alle Planstellen und Stellen in einem besonderen Band des Haushaltsplans zu veranschlagen, bleibt davon unberührt. Die Stellenübersichten sind nach Besoldungsgruppen und Amts- beziehungsweise Dienstbezeichnungen sowie Entgeltgruppen und Funktionsbezeichnungen ( u. a.
Dienstarten) zu gliedern. In den Fällen der Nummer 7.1.1.2 ist nur die im Haushaltsjahr durchschnittlich erforderliche Anzahl beamteter Hilfskräfte nach Laufbahnen getrennt anzugeben. Andere als in Nummer 7.1.2 genannte Kräfte zur Ausbildung sind in den Erläuterungen nur zahlenmäßig anzugeben.
7.3 Bei Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten § 17 Absatz 5 Satz 3 und Nummer 5.2 entsprechend. Nummer 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Leerstellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesen werden.

8 Einrichtung von Stellen

8.1 Die Einrichtung von Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben des Landes notwendig ist. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit durch Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder Umwandlung von Stellen der zusätzliche Stellenbedarf befriedigt werden kann.
8.2 Stellen, die entbehrlich sind oder nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und für die auch eine Umsetzung nicht in Betracht kommt, dürfen im Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht wieder ausgebracht werden (vgl. §§ 21 und 47 und die VV dazu).

9 Stellenbesetzung und -überwachung

Für die Stellenbesetzung und -überwachung gelten die VV zu § 49.

10 Mitwirkung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 17 Absatz 6) leitet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.

VV zu § 19 LHO Übertragbarkeit

1 Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als Ausgaberest (§ 45 Absatz 2 und 3) verfügbar zu halten.
2 Bei Ausgaben für Investitionen (Nummer 2.1 der Zuordnungsrichtlinie zum Gruppierungsplan) und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen, die kraft Gesetzes übertragbar sind (§ 19 Absatz 1 Satz 1), ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.
3 Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan immer dann für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
4 Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für übertragbar erklärt werden (§ 19 Absatz 3). Wegen der Weitergeltung von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung vgl. § 45 Absatz 1 Satz 2.

VV zu § 20 LHO Deckungsfähigkeit

1 Deckungsfähigkeit ist die durch § 20 Absatz 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk gemäß § 20 Absatz 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren Ausgabetiteln zu leisten. Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.
2 Die Aufzählung der Fälle der Deckungsfähigkeit im Personalbereich nach § 20 Absatz 1 ist nicht abschließend; weitere Ausgaben können nach Absatz 2 für deckungsfähig erklärt werden.
3 Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (§ 20 Absatz 2 Satz 1) ist anzunehmen, wenn die Ausgaben der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.
4 Verpflichtungsermächtigungen dürfen für deckungsfähig erklärt werden, wenn deren Jahresfälligkeiten übereinstimmen.
5 Zu den Ausgaben im Sinne des § 20 Absatz 3, die nicht für deckungsfähig erklärt werden dürfen, gehören insbesondere die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).

VV zu § 21 LHO Wegfall- und Umwandlungsvermerke

1 Planstellen und Stellen
1.1 Planstellen/Leerstellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“.
1.2 Planstellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter der Angabe der Art der Stelle und der Besoldungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.
1.3 Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften genannten Zeitpunkt wirksam.
1.4 Die Nummern 1.1 bis 1.3 gelten für Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
2 Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ oder „davon kw ... Euro“.
3 Im Haushaltsplan ausgebrachte kw- und ku-Vermerke bei Ausgaben oder Stellen sind solange in den nachfolgenden Haushaltsplänen zu veranschlagen, bis die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Umwandlung eingetreten sind oder sich die in den Erläuterungen zu begründende Notwendigkeit ergibt, die Vermerke zu streichen.

VV zu § 22 LHO Sperrvermerk

1 Können Ausgaben, Planstellen oder andere Stellen für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden, dürfen sie auch mit Sperrvermerk nicht veranschlagt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
2 Die Aufhebung von Sperren richtet sich nach § 36.
3 Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss leitet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.

VV zu § 23 LHO Zuwendungen

Anlagen:
Anlage 5 zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO (Abgrenzung der Zuwendungen)

1 Zum Begriff der Zuwendungen

1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung in dem Zuwendungsbescheid an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen ( Anlagen 14 und 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO und Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO) genannten künftigen ungewissen Ereignisse gebunden wird. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.
1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.2.1 Sachleistungen,
1.2.2 Leistungen, auf die die oder der Empfangende einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3 Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
1.2.4 Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (siehe Anlage),
1.2.5 satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen,
1.2.6 Geldpreise, Spenden und ähnliche Beträge, die der oder dem Empfangenden aus bestimmtem Anlass, jedoch ohne die Verpflichtung gezahlt werden, sie zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu verwenden.

2 Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden (institutionelle Förderung).

3 Grundsätze für die Veranschlagung

3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber der oder dem Zuwendungsempfangenden rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren (vgl. Nummer 5.2 zu § 38). Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Förderprogramme sollen nur veranschlagt werden, wenn ein Förderkonzept vorliegt, das Auskunft über die Förderziele gibt und eine erste Beurteilung des Förderprogramms und seines Finanzbedarfs ermöglicht.
3.3 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen des Landes insgesamt mehr als 500.000 Euro betragen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen.
3.4 Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn die oder der Zuwendungsempfangende einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zulasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- und Wirtschaftsplan ergibt. Kann der Haushalts- und Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zugrunde zu legen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind.
3.4.1 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Landeshaushaltsplan entsprechen und nach den für diese geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.
3.4.2 Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine aus der kaufmännischen doppelten Buchführung abgeleitete Umrechnung auf die im Bewilligungszeitraum voraussichtlich kassenwirksam werdenden Einnahmen und Ausgaben (Überleitungsrechnung) ist beizufügen, soweit dies für die Veranschlagung erforderlich ist.
3.5 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, sollen nur veranschlagt werden, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. VV Nr. 2.1 und 2.2 zu § 7 sowie VV Nr. 11a.2 zu § 44).
3.6 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen veranschlagt, so sollen sie Einvernehmen über die für die Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.

VV zu § 24 LHO Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen

1.1 Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.
1.2 Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die für Baumaßnahmen des Landes ergangenen Richtlinien getroffen.
1.3 Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1.000.000 Euro im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das für Finanzen zuständige Ministerium durch Erlass über die Aufstellung der Voranschläge (§ 27) etwas anderes bestimmt. Bei den Ausgaben für Tiefbaumaßnahmen kann von einer Einzelveranschlagung abgesehen werden.
1.4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn abschließende Entscheidungen zu den Eigentumsverhältnissen (Negativattest) für die Grundstücke und Gebäude vorliegen, in denen Baumaßnahmen vorgesehen sind.

2 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

2.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungsziels dienen, sowie die Erprobung.
2.3 Die Wertgrenzen der Nummern 2.1 und 2.2 gelten auch für Beschaffungsprogramme und Entwicklungsvorhaben, die sich auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken.
2.4 Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze Ausnahmen zulassen.
2.5 Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (gegebenenfalls mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung enthalten. VV Nr. 2.4.3 zu § 7 ist zu beachten.

3 Kostenermittlungen

Kostenermittlungen ermöglichen es, die vorzulegenden Unterlagen tatsächlich anders als auf Kostenberechnungen begrenzt auszugestalten. Für die Haushaltsaufstellung ist nicht in jedem Fall eine Gliederung in der Tiefe der Kostenberechnung nach DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) erforderlich. Für die Haushaltsausführung bleibt es bei den strengeren Anforderungen des § 54 Absatz 1.

4 Bereitstellung der Unterlagen

Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.

5 Sperre nach Absatz 3 Satz 3

Für die Sperre nach § 24 Absatz 3 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.

6 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben aufgrund von Zuwendungen

Werden mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt, ist auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen § 24 Absatz 1 bis 3 anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 24 Absatz 4).

VV zu § 26 LHO Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

Anlagen:
Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO (Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR)

1 Landesbetriebe

1.1 Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Landesbetriebe können gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 6 LOG für zuständig erklärt werden.
1.2 Zur Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit werden die Landesbetriebe mit einem kaufmännischen Rechnungswesen sowie betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten (Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling) ausgestattet. Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist dann zweckmäßig, wenn die dem Landesbetrieb gestellten Aufgaben nur im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplans und der damit verbundenen haushaltsrechtlichen Beschränkungen sachgerecht erfüllt werden können. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
1.3 Der als Anlage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Vermögensplan sowie eine Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine mittelfristige Finanzplanung beizufügen; die Vorschriften der Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO finden Anwendung.
1.4 Zu den Zuführungen aus dem Haushalt gehören Zuschüsse
für laufende Zwecke,
zur Kapitalausstattung und
für Investitionen.
An den Haushalt abzuliefern sind Überschüsse und Kapitalrückzahlungen.
1.5 Nach welchen Grundsätzen die Zuweisungen und Ablieferungen zu ermitteln sind, bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
1.6 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung der Wirtschaftspläne, die Wirtschaftsführung sowie die Buchführung und Rechnungslegung der Landesbetriebe erlassen. Für die für alle Landesbetriebe einzuhaltenden Mindeststandards bei der Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse und die zu verwendenden Muster gelten die Vorschriften der Anlage 6 (Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR).
1.7 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO zulassen.

2 Sondervermögen

2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbstständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind. Bisher als Sondervermögen behandelte Teile des Landesvermögens (zum Beispiel unselbstständige Stiftungen) bleiben hiervon unberührt.
2.2 Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113 Absatz 1.
2.3 Die Ablieferungen der Sondervermögen fließen, soweit nicht eine anderweitige rechtliche Zweckbindung vorliegt, dem Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.

3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Absatz 3 Nummer 1 sind solche, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
3.2 Für nach dem 1. Januar 2006 errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften der Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO entsprechend anzuwenden.

4 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende im Sinne von § 26 Absatz 3 Nummer 2 sind die institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden (VV Nr. 2.2 zu § 23).

5 Form der Übersichten

Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt die Form der Übersichten über die Haushalts- und Wirtschaftspläne der Landesbetriebe ( Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO) und Sondervermögen sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Zuwendungsempfangenden.

VV zu § 27 LHO Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

1 Voranschläge und Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung

1.1 Voranschläge sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans gefertigten Zusammenstellungen der in einem Haushaltsjahr in ihrem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, der Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen.
1.2 Unterlagen sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die fünfjährige Finanzplanung zu fertigenden Angaben über die in dem Planungszeitraum in dem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, die Ausgaben, Planstellen und anderen Stellen.
1.3 Die formale Gestaltung der Voranschläge und der Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung richtet sich nach den für die Aufstellung des Haushaltsplans veröffentlichten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRLBbg) in Verbindung mit dem jährlichen Rundschreiben des für Finanzen zuständigen Ministeriums über die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung.

2 Aufstellung der Voranschläge

2.1 Die für den Einzelplan zuständige Stelle bestimmt die Form und die Anzahl der ihr von den insoweit nachgeordneten Dienststellen zu übersendenden Beiträge zum Voranschlag und zu den Unterlagen für die Finanzplanung. Sie prüft die Beiträge, ergänzt oder ändert sie gegebenenfalls, fasst sie mit dem eigenen Beitrag zusammen und übersendet den Voranschlag und die Unterlagen der Finanzplanung für ihren Geschäftsbereich dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
2.2 Die Beiträge für den Einzelplan „Allgemeine Finanzverwaltung“ sind der oder dem Beauftragten für den Haushalt des für Finanzen zuständigen Ministeriums von den ihr oder ihm insoweit nachgeordneten Dienststellen unmittelbar zu übersenden. Ein Exemplar dieser Beiträge ist dem zuständigen Ministerium zuzuleiten.

3 Voranmeldungen

Soweit eine Unterrichtung nach § 38 Absatz 3 nicht erfolgt ist oder nicht erforderlich war, sind erstmalige Anforderungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, insbesondere solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, dem für Finanzen zuständigen Ministerium mitzuteilen, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden. VV Nr. 4 zu § 38 gilt entsprechend.
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

VV zu § 34 LHO Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

Anlagen:
Anlage 7 zu VV Nr. 2.1, 6.1, 7.1 und 8.1 zu § 34 LHO (Sonderregelungen für das manuelle Verfahren)
Muster 1 (Unterschriftsmitteilung) Muster 2 (Haushaltsüberwachungsliste Einnahmen) Muster 3 (Haushaltsüberwachungsliste Ausgaben) Muster 4 (Haushaltsüberwachungsliste Verpflichtungsermächtigungen)

1 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.

1.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans (§ 1 Satz 1) gibt das für Finanzen zuständige Ministerium die Feststellung durch Rundschreiben bekannt, in dem es Regelungen zur endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 5) trifft.
1.2 Die für den Einzelplan zuständige Stelle verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaftet, auf die ihr für das Verfahren nach § 27 nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen
1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder
1.2.2 eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag) oder
1.2.3 eine besondere Verfügung übersendet.
1.3 Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (VV Nr. 3.2 zu § 9).
1.4 Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nummer 1.1 und der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsbefugnis) erteilt. Sie schließt insbesondere auch die Befugnis ein, deckungsberechtigte Ansätze zulasten deckungspflichtiger Ansätze zu überschreiten.
1.5 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nummer 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.
1.6 Soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) für die Zahlbarmachung der Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsfälle zuständig ist, sind - abweichend von den Nummern 1.2 und 1.5 - die dafür maßgebenden Einnahmen und Ausgaben nach Kapitel und Titel gegliedert von den zuständigen Ministerien auf die ZBB zu verteilen.
1.7 Die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden; ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden.
1.8 Sind bei der Verteilung der Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung die Ausgabereste gebildet und freigegeben (§ 45 Absatz 2 und 3), sind sie in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zu verteilenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden. Einsparungsauflagen und Sperren (zum Beispiel auch globale Minderausgaben und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen) sind zu beachten.
1.9 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3, der Einzelheiten des Verfahrens und der Führung eines Nachweises vgl. VV Nr. 3.2 zu § 9.
1.10 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche Sonderregelungen zulassen.

2 Grundsätze der Bewirtschaftung

2.1 Die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushaltes erfolgt in einem automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushaltes kann in Ausnahmefällen in einem manuellen Verfahren erfolgen. Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 7 „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.
2.1.1 Die Bewirtschaftungsbefugnis der Dienststelle schließt grundsätzlich die Befugnis ein, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis).
2.1.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis ganz oder teilweise übertragen (VV Nr. 3.1.3 zu § 9).
2.1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat die Unterschriftsmitteilung nach Muster 1 (zur Anlage 7 zu VV Nr. 2.1, 6.1, 7.1 und 8.1 zu § 34 LHO) mit Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen sowie Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorzuhalten, dies gilt auch für sie oder ihn selbst. Die zuständige Kasse und Zahlstelle fordert die Unterschriftsmitteilung im Bedarfsfall von der oder dem Beauftragten für den Haushalt an.
2.2 Anforderung weiterer Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen
Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung gemäß § 7 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 und 3 die zugeteilten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen auch unter Berücksichtigung der zunächst zurückbehaltenen Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen (Nummer 1.7) nicht aus, so ist rechtzeitig nach den §§ 37 und 38 zu verfahren.
2.3 Kleinbeträge
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gilt VV Nr. 2.6 zu § 59.

3 Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen

3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche und ihre Fälligkeiten nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind dafür die notwendigen Voraussetzungen unverzüglich zu schaffen.
3.2 Ausnahmen von Nummer 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner oder an ihrer oder seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
3.3 Die für den Einzelplan zuständige Stelle teilt dem für Finanzen zuständigen Ministerium jede außerplanmäßige Einnahme unter Angabe der Buchungsstelle mit. Dies gilt nicht für außerplanmäßige Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen (VV Nr. 4.4.2 zu § 35).

4 Geltendmachung von Verzugsschäden

4.1 Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ¹ für das Jahr (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. § 288 Absatz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Absatz 4 BGB).
Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner einer Entgeltforderung keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Beim Abschluss oder bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist eine Regelung anzustreben, nach der der Schuldnerverzug an einem nach dem Kalender bestimmten Tage eintritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen. ¹a
4.2 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, so ist Nummer 4.1 entsprechend anzuwenden.
4.3 Sofern neben einer Forderung auch ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 vom Hundert eintragen zu lassen.
4.4 Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
4.5 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

5 Sicherung von Ansprüchen

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in VV Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.

6 Haushaltsüberwachung für Einnahmen

6.1 Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Die oder der Bewirtschaftende hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.
Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 7 „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.
6.2 Den Bediensteten der Kassen - soweit sie in den Bereichen Buchhaltung und Zahlungsverkehr eingesetzt sind - sowie der Zahlstellen darf die Titelbewirtschaftung von Einnahmen nicht übertragen werden.

7 Haushaltsüberwachung für Ausgaben

7.1 Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Die oder der Bewirtschaftende hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.
Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 7 „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.
7.2 Im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist die Belastung des jeweiligen Ausgabetitels durch die für das laufende Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen (Festlegungen) anzugeben.
Dies gilt nicht für auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhende Personalausgaben (Hauptgruppe 4).
7.3 Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (VV Nr. 5.1 zu § 38) kann die oder der Beauftragte für den Haushalt zulassen, dass von der Eintragung der Festlegung nach Nummer 7.2 abgesehen wird, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden.
7.4 Den Bediensteten der Kassen - soweit sie in den Bereichen Buchhaltung und Zahlungsverkehr eingesetzt sind - sowie der Zahlstellen darf die Titelbewirtschaftung von Ausgaben nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

8 Haushaltsüberwachung für Verpflichtungsermächtigungen

8.1 Die Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Die oder der Bewirtschaftende hat festzustellen, ob die erteilten Buchungsanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.
Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 7 „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.
8.2 Mit Abschluss der Bücher werden die für das nächste Haushaltsjahr gebuchten eingegangenen Verpflichtungen automatisiert als Festlegungen vorgetragen.
8.3 Die Haushaltsüberwachung kann in Ausnahmefällen in einem manuellen Verfahren erfolgen. Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Für das manuelle Verfahren gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 7 „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

9 Konjunkturpolitisches Schnellmeldeverfahren

Für konjunkturpolitisch bedeutsame Festlegungen und Verpflichtungen kann das für Finanzen zuständige Ministerium ein Schnellmeldeverfahren anordnen.

10 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf Landesdienststellen, auf Gemeinden und Gemeindeverbände und auf andere Stellen

10.1 Werden Bundesmittel zur selbstständigen Bewirtschaftung auf Landesdienststellen verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden. Dies gilt nicht für
den haushaltsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO
),
die Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO),
die Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).
Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden.
10.2 Werden Bundes- oder Landesmittel zur selbstständigen Bewirtschaftung auf Gemeinden (GV) verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Vorschriften der Gemeinden (GV) anzuwenden. Dies gilt nicht für
den haushaltsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO/LHO),
über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 37 BHO/LHO),
Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 BHO/LHO),
die Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO/LHO),
die Bewirtschaftung von Zuwendungen (§ 44 BHO/LHO),
die Änderung von Verträgen, für Vergleiche und für die Veränderung von Ansprüchen (§§ 58, 59 BHO/LHO),
die Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).
Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundeskasse/Landeshauptkasse die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
10.3 Werden Landesmittel zur selbstständigen Bewirtschaftung auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden. Die Übertragung der selbstständigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

11 Grundsatz der Selbstversicherung

11.1 Das Land versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht.
11.2 Insbesondere ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Landes weder gegen Feuersgefahr noch gegen Schäden anderer Art zu versichern, selbst wenn dieses miet-, pacht- oder leihweise von Dritten übernommen wird.
11.3 Mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann für besonders gefährdete Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes sowie für andere Schadensrisiken eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn es dringend geboten erscheint.
11.4 Für Landesbetriebe und Sondervermögen nach § 26 Absatz 1 und 2 gilt der Grundsatz der Selbstversicherung nicht.

VV zu § 35 LHO Bruttonachweis, Einzelnachweis

1 Grundsatz

Bei Buchung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen, noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden (vgl. VV Nr. 1 zu § 15). Außerdem sind Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander nachzuweisen.

2 Ausnahmen

Absetzungen (Ausnahmen vom Bruttonachweis) dürfen - soweit in Nummer 3 nicht geregelt - nur vorgenommen werden, wenn sich die Absetzung zwangsläufig aus einer Nettoveranschlagung im Haushaltsplan ergibt. In den Fällen der VV Nr. 3.2 zu § 15 ist eine Absetzung der erstatteten Beträge von der Ausgabe auch dann zulässig, wenn die Rückeinnahmen nicht veranschlagt wurden, weil sie im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehen worden sind. Auch nach Abschluss der Bücher (§ 76 Absatz 2) sind Absetzungen in den Fällen der VV Nr. 3.2 zu § 15 zulässig, sofern im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Ausgabetitel vorhanden ist.

3 Absetzung zu viel erhobener Einnahmen oder zu viel geleisteter Ausgaben

3.1 Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen oder zu viel geleisteter Ausgaben ist bei dem jeweiligen Titel abzusetzen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Entsprechendes gilt bei Titelverwechslungen. Darüber hinaus kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nur aufgrund einer besonderen Regelung im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan in Betracht (§ 15 Absatz 1 Satz 3).
3.2 Auch nach Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr, in dem die Einnahmen erhoben oder die Ausgaben geleistet wurden, sind, sofern auch im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Titel eingerichtet ist oder - bei übertragbaren Ausgaben - Ausgabereste übertragen sind, abzusetzen
3.2.1 bei den Einnahmen
3.2.1.1 zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0 des GPl.), Gebühren und sonstige Entgelte (Gruppe 111 des GPl.) sowie Geldstrafen und Geldbußen - einschließlich der damit zusammenhängenden Gerichts- und Verwaltungskosten - (Gruppe 112 des GPl.),
3.2.1.2 Beträge, die zusammen mit Verwaltungseinnahmen der Gruppen 111 und 112 des Gruppierungsplans (GPl.) erhoben werden, dem Land nicht zustehen und deshalb an die Berechtigte oder den Berechtigten weiterzuleiten sind,
3.2.1.3 zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen (Gruppe 124 des GPl.),
3.2.1.4 Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen (Obergruppen 21, 23, 28 und 33 des GPl.),
3.2.2 bei den Ausgaben
3.2.2.1 von der oder dem Empfangenden zurückgezahlte Beträge, die aus Mitteln eines übertragbaren Ausgabetitels geleistet wurden, wenn hierfür zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt wurden und diese nicht zurückgeführt werden müssen beziehungsweise weiter verwendet werden können. Dies gilt auch für die dafür notwendigen Kofinanzierungsmittel des Landes sowie die Mittel des kommunalen Finanzausgleichs,
3.2.2.2 von der oder dem Empfangenden zurückgezahlte Personalausgaben (Hauptgruppe 4 des GPl.).
3.3 In den Fällen, in denen eine Absetzung nach den Nummern 2 und 3.2 nach Abschluss der Bücher nicht zulässig ist, ist wie folgt zu verfahren:
3.3.1 Zu viel erhobene und daher zurückzuzahlende Einnahmen sind, falls nicht ausnahmsweise ein besonderer Ausgabetitel hierfür vorgesehen ist, bei einem Titel der Gruppe 546 des GPl. außerplanmäßig nachzuweisen. Die außerplanmäßige Ausgabe bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums gemäß § 37 Absatz 1.
3.3.2 Zu viel geleistete und daher an das Land zurückgezahlte Ausgaben sind, falls nicht ausnahmsweise ein besonderer Einnahmetitel hierfür vorgesehen ist, bei Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) nachzuweisen. Fehlt dieser Titel, ist er außerplanmäßig einzurichten.

4 Titelverwechslungen

4.1 Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einer unrichtigen Haushaltsstelle (Titel oder Kapitel) gebucht worden, so liegt eine Titelverwechslung vor.
4.2 Titelverwechslungen sind, solange die Bücher für das Haushaltsjahr noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchungen zu berichtigen.
4.3 Nach Abschluss der Bücher ist eine Berichtigung (ein Ausgleich) nur herbeizuführen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung bei wenigstens einem übertragbaren und im Zeitpunkt des Ausgleichs noch nicht abgeschlossenen Titel eingetreten ist. Verwechslungen, an denen lediglich jährlich abzuschließende (nicht übertragbare) oder abgeschlossene (nicht mehr im Haushaltsplan enthaltene übertragbare und wegen nicht übertragener Haushaltsreste auch nicht mehr fortgeltende) Titel beteiligt sind, sind nicht auszugleichen.
4.3.1 Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn die Verwechslung im Einzelfall oder die Summe mehrerer gleichartiger Verwechslungen den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.
4.3.2 Von einem Ausgleich von Titelverwechslungen zwischen übertragbaren und untereinander gegenseitig deckungsfähigen Titeln kann abgesehen werden, wenn nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.
4.4 Die Verwechslungen sind wie folgt zu berichtigen:
4.4.1 Berührt eine Titelverwechslung nur noch nicht abgeschlossene ausgleichsfähige Titel, so ist der auszugleichende Betrag bei dem begünstigten Titel zu verausgaben und bei dem benachteiligten Titel zu vereinnahmen. Entsteht bei dem begünstigten Titel durch die Umbuchung eine Mehrausgabe (§ 37 Absatz 6), so bedarf sie nicht der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
4.4.2 Ist einer der beteiligten Titel nicht ausgleichsfähig (nicht übertragbar oder bereits abgeschlossen), so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel außerplanmäßig bei Titel 119 58 (Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen) oder Titel 546 58 (Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen) vorzunehmen. Hierzu bedarf es weder der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums gemäß § 37 Absatz 1 noch einer Anzeige.

5 Buchungen für denselben Zweck

Aus verschiedenen Titeln dürfen Ausgaben für denselben Zweck nur geleistet werden, wenn aus der Zweckbestimmung oder aus den Erläuterungen des Haushaltsplans hervorgeht, dass die für denselben Zweck bestimmten Ausgaben bewusst bei mehreren Titeln veranschlagt worden sind.

VV zu § 36 LHO Aufhebung der Sperre

Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach § 36 Satz 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Aufhebung der Sperre an den Eintritt einer objektiven Bedingung geknüpft ist, diese eingetreten ist und das für Finanzen zuständige Ministerium vom Eintritt der Bedingung unterrichtet worden ist.

VV zu § 37 LHO Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Anlagen:
Anlage 8 zu VV Nr. 1.5 zu § 37 LHO (Antrag über-/außerplanmäßige Ausgabe)

1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

1.1 Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Vorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten deckungsfähigen Ausgaben sowie der dem Ansatz zugeflossenen zweckgebundenen Mehreinnahmen überschritten werden muss. Als Ansatz gilt auch ein Leertitel.
1.2 Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Ansatz enthält und für die auch keine Ausgabereste gebildet worden sind.
1.3 Zu § 37 Absatz 1 sind die Regelungen im Haushaltsgesetz zu beachten.
1.4 Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 37 Absatz 2 hat der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe grundsätzlich einen Vorschlag zur Einsparung bei verwandten Ausgaben desselben Einzelplans zu enthalten. Minderausgaben bei den Hauptgruppen 4 (Personalausgaben) und 5 (Sächliche Verwaltungsausgaben) des Gruppierungsplans (GPl.) scheiden zur Deckung bei den Hauptgruppen 6 bis 9 des GPl. aus. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Heranziehung von zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ist nur zulässig, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
1.5 Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe hat die in der beigefügten Anlage 8 aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.
1.6 Die Entscheidung, ob einem Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben zugestimmt oder der Entwurf eines Nachtragshaushalts eingebracht wird, trifft das für Finanzen zuständige Ministerium.
Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden; ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen und in dem Antrag an das für Finanzen zuständige Ministerium zu begründen. Da das Etatbewilligungsrecht des Parlaments Vorrang vor dem Notbewilligungsrecht des für Finanzen zuständigen Ministeriums hat, ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 37 Absatz 1 Satz 3 liegt eine Unabweisbarkeit in zeitlicher Hinsicht vor allem dann nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans oder des nächsten Nachtragshaushalts zurückgestellt werden können.
1.7 Unter Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ist die vorherige Zustimmung zu verstehen (§ 183 BGB). Der Antrag ist daher zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. Eine nachträgliche Zustimmung durch das für Finanzen zuständige Ministerium ist nicht möglich.
1.8 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben in begründeten Fällen allgemein erteilen.
1.9 Zu den Ausgaben im Sinne des § 37 Absatz 5, die nicht überschritten werden dürfen, gehören die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).
1.10 Die VV Nr. 2 und 3 zu § 8 sind zu beachten.

2 Vorgriffe

2.1 Vorgriffe sind Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben; sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen (§ 37 Absatz 6). Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht als Vorgriffe behandelt werden.
2.2 Der Antrag auf Einwilligung in einen Vorgriff muss grundsätzlich einen Vorschlag über seine kassenmäßige Deckung enthalten.
2.3 Ein Vorgriff ist zulässig, soweit im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung und im laufenden Haushaltsjahr ein kassenmäßiger Ausgleich vorgesehen wird. Wird eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist die Mehrausgabe insoweit als überplanmäßige Ausgabe zu behandeln.

3 Endgültige Entscheidung

Die Entscheidung über über- oder außerplanmäßige Ausgaben trifft das für Finanzen zuständige Ministerium endgültig (§ 116 Satz 1).

VV zu § 38 LHO Verpflichtungsermächtigungen

Anlagen:
Anlage 9 zu VV Nr. 2.1 zu § 38 LHO (Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung)

1 Voraussetzungen

Zu § 38 Absatz 1 Satz 1 sind die Regelungen zu § 16 zu beachten.

2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

2.1 Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist rechtzeitig vor Übernahme der Verpflichtung einzureichen. Der Antrag hat die in der beigefügten Anlage 9 aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.
2.2 In Höhe über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sollen andere Verpflichtungsermächtigungen innerhalb desselben Einzelplans nicht in Anspruch genommen werden.
2.3 Eine benötigte Verpflichtungsermächtigung ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte Verpflichtungsermächtigung hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (bei Überschreitung der Jahresbeträge, vgl. § 38 Absatz 2).
2.4 Eine Verpflichtungsermächtigung ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine Verpflichtungsermächtigung vorgesehen ist.
2.5 Sieht der Haushaltsplan Deckungsfähigkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vor (§ 20 Absatz 2), sind diese vorab zu berücksichtigen.

3 Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Absatz 2)

3.1 Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium die Zustimmung zu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gemäß § 38 Absatz 1 erteilt hat, ist eine Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich.
3.2 Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5 vom Hundert überschritten wird. Eine Überschreitung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht. Eine Überschreitung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung fällt nicht unter § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, sondern unter § 38 Absatz 1 Satz 2.
3.3 Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung von mehr als 5 vom Hundert bis 10 vom Hundert ist dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine gleichwertige Einsparung für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Dem für Finanzen zuständigen Ministerium steht nur die Entscheidung zu, ob der Einsparungsvorschlag zu einer gleichwertigen Einsparung führt.
3.4 Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 10 vom Hundert ist dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Entscheidung über seine Einwilligung zusätzlich zu einem gleichwertigen Einsparungsvorschlag für dasselbe Haushaltsjahr eine Begründung für die Notwendigkeit der Überschreitung zu übersenden.
3.5 In den Fällen des § 38 Absatz 2 ist dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Entscheidung über seine Einwilligung eine Begründung für die für erforderlich gehaltenen Jahresbeträge zu übersenden.

4 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung

4.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.
4.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen.
4.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Absatz 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

5 Verpflichtungen für laufende Geschäfte

5.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Absatz 4 sind solche,
die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung halten,
die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren,
die sich auf Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 des Gruppierungsplans beziehen und
für die unter Berücksichtigung üblicher Einschränkungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch das für Finanzen zuständige Ministerium Haushaltsmittel in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich verfügbar sein werden.
5.1.1 Miet- und Pachtverträge (Gruppe 518) fallen unter Nummer 5.1, wenn
der Miet- oder Pachtvertrag im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle abgeschlossen wird,
die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 120.000 Euro beträgt und
der Miet- oder Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist oder
es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells handelt und die genannten Betrags- und Laufzeitgrenzen überschritten werden.
In begründeten Fällen kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei der Wertgrenze sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel Ausnahmen zulassen.
5.1.2 Verpflichtungen bei Titeln des - im jeweiligen Haushaltsgesetz des Landes definierten - Verwaltungsbudgets sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die betroffenen Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können.
5.2 Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zur Begründung gegen ihn gerichteter Versorgungsansprüche oder vergleichbarer Ansprüche Zusagen gegeben werden, sind diese ebenfalls Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Absatz 4.
5.3
Leasing
-Verträge, die nach Art und Inhalt Investitionsmaßnahmen der Hauptgruppen 7 und 8 ersetzen oder auslösen können, sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung und bedürfen daher der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, sofern der Vertragsumfang 15.000 Euro im Einzelfall übersteigt.
Leasing
-Verträge im Sinne dieser Vorschrift sind Verträge über entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder Sachgesamtheit, wenn die oder der
Leasing
nehmende die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache trägt und die oder der
Leasing
gebende von der Haftung für die Instandhaltung freigestellt ist oder wenn der oder dem
Leasing
nehmenden eine Kaufoption eingeräumt ist.
5.4 Die Umsetzung von ÖPP-Projekten stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und erfordert die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen.

6 Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgaben

6.1 Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht, wenn im laufenden Haushaltsjahr zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen für das kommende Haushaltsjahr eingegangen werden (§ 38 Absatz 4 Satz 2). Die oder der Mittelbewirtschaftende wird dadurch in die Lage versetzt, Verpflichtungen zulasten des folgenden Haushaltsjahres einzugehen, ohne dass es dazu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bedarf.
6.2 Die anfallende Minderausgabe darf nicht zur Einsparung (zum Beispiel für überplanmäßige/außerplanmäßige Bewilligungen) an anderer Stelle des Haushaltsplans herangezogen werden.
6.3 Hinsichtlich der Ausgabereste, die zur Deckung von nach Nummer 6.1 eingegangenen Verpflichtungen benötigt werden, bleibt das Verfahren nach § 45 Absatz 2 bis 4 unberührt. Die Ausfinanzierung der Ausgabereste der Ressorts muss im Rahmen des § 45 sichergestellt sein.

VV zu § 39 LHO Gewährleistungen, Kreditzusagen

1 Auf Bürgschaften sind die §§ 765 ff.
BGB anzuwenden.
2 Garantien sind selbstständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse der oder des Garantieempfangenden dadurch sichert, dass es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.
3 Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.
4 In den Fällen der Nummern 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.
5 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muss. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
6 Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ist dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorbehalten. Die Übernahme kann auf andere Dienststellen übertragen werden.
7 Kreditzusagen im Sinne des § 39 Absatz 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Sie dürfen nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung nach § 38 gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird.
8 Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, die Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regeln, bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
9 Der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage
9.1 im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht oder
9.2 im Rahmen des § 44 Absatz 1 gegeben wird, im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll und hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind.
10 Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass die Beteiligten den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen haben (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Absatz 3 letzter Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.
11 Bei Kreditzusagen unterrichtet das zuständige Ministerium den Landesrechnungshof. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 9. Bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen unterrichtet die für die Ausfertigung der Urkunde zuständige Stelle den Landesrechnungshof. Dieser kann auf die Unterrichtung verzichten.
12 Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen einen Nachweis.

VV zu § 40 LHO Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

1 § 40 Absatz 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.
2 Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Absatz 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Absatz 3. Führen solche Maßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, so sind die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 zu berücksichtigen.
3 Bei über- oder außerplanmäßigen Leistungen sind zusätzliche Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift alle Ausgaben, die über die Ausgaben hinausgehen, die nach den jeweils geltenden Tarifvorschriften und den diese ergänzenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu gewähren sind. Die Entgelte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe der Besoldung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen B und C sind keine zusätzlichen Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift.
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ist auch einzuholen, wenn über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden sollen, die zu Mehrausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, weil arbeitsrechtliche Grundlagen verbessert werden (zum Beispiel Anrechnung von Zeiten auf die Beschäftigungs- oder Dienstzeit).
4 Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.

VV zu § 43 LHO Kassenmittel, Betriebsmittel

Anlagen:
Anlage 10 zu VV Nr. 2.1 zu § 43 LHO (Kassendisposition Einzelplan)
Anlage 11 zu VV Nr. 2.2 zu § 43 LHO (Schätzung Betriebsmittel und Einzahlungen)
Anlage 12 zu VV Nr. 2.5 zu § 43 LHO (Anmeldung von Zahlungen über 5 Mio. Euro)
Anlage 13 zu VV Nr. 5.1 zu § 43 LHO (Betriebsmitteltabelle)

1 Allgemeines

1.1 Betriebsmittel sind für alle Auszahlungen mit Ausnahme der Ablieferungen sowie der Umbuchungen, Verrechnungen und Buchausgleiche erforderlich.
1.2 Betriebsmittel dürfen in dem tatsächlich erforderlichen Umfang angemeldet werden und müssen sich im Rahmen der den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugeteilten Haushaltsmittel halten (VV Nr. 1.2 zu § 34).
1.3 Die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt richten sich nach VV Nr. 3.3.3 zu § 9.
1.4 Für die Disposition des Kassenbestandes der Landeshauptkasse werden neben den angemeldeten Betriebsmitteln auch Informationen über die voraussichtliche Höhe der Einzahlungen benötigt. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Anlagen 10 bis 12 auf Einzahlungen und Auszahlungen bezogen.

2 Meldung des Betriebsmittelbedarfs und der voraussichtlichen Einzahlungen

2.1 Die obersten Landesbehörden melden ihren Bedarf an Betriebsmitteln und den ihres nachgeordneten Bereichs sowie die voraussichtlich zu erwartenden Einzahlungen ihres Geschäftsbereichs unabhängig von der Kassenzuständigkeit in Gesamtbeträgen bis zum 15. des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats nach beigefügter Anlage 10 - Kassendisposition - beim für Finanzen zuständigen Ministerium an (Meldung der ermittelten Beträge).
2.2 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann verlangen, dass ihm neben den Meldungen der ermittelten Beträge nach Nummer 2.1 Meldungen für einen längeren Zeitraum übersandt werden. Mit der monatlichen Meldung für den letzten Monat im Quartal ist eine Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs an Betriebsmitteln sowie der zu erwartenden Einzahlungen für die folgenden drei Monate des nächsten Quartals nach Anlage 11 zu verbinden.
2.3 Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren nachgeordneten Bereich die Form der Meldungen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2. Sie prüfen die Meldungen, ergänzen oder ändern sie, soweit sie es für erforderlich halten, und fassen sie mit den entsprechenden Ergebnissen für ihren Zuständigkeitsbereich zu den Meldungen an das für Finanzen zuständige Ministerium zusammen.
2.4 Weicht der nach Nummer 2.1 angeforderte Betrag von dem in einer nach Nummer 2.3 übersandten Übersicht angegebenen entsprechenden Gesamtbetrag um mehr als 10 vom Hundert und um mehr als 2,5 Mio. Euro ab, so ist die Abweichung nach Art, Höhe und Termin der Auszahlung von der obersten Landesbehörde zu begründen; allgemeine Hinweise auf höhere Ausgaben in ihren nachgeordneten Dienststellen genügen nicht.
2.5 Mit der Meldung der ermittelten Beträge nach Nummer 2.1 sind Einzahlungen und Auszahlungen, die den Betrag von 5 Mio. Euro überschreiten, unter Angabe der Fälligkeit, der Zweckbestimmung und des Betrages in Mio. Euro nach beiliegender Anlage 12 zu melden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Nach der Meldung gemäß Nummer 2.1 bekannt werdende Zahlungen dieser Art sowie Veränderungen des Betrages um mehr als 2,5 Mio. Euro oder Änderungen der Fälligkeiten sind dem für Finanzen zuständigen Ministerium rechtzeitig mitzuteilen.

3 Betriebsmittelbereitstellung

Aufgrund der Bedarfsanmeldungen für Betriebsmittel gelten die obersten Landesbehörden vom für Finanzen zuständigen Ministerium als ermächtigt, die angeforderten Betriebsmittel zur Leistung von Auszahlungen in Anspruch zu nehmen, soweit das für Finanzen zuständige Ministerium die Ermächtigung nicht vor Beginn des Monats widerruft.

4 Betriebsmittelnachforderung

Reichen der obersten Landesbehörde die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nicht aus, um die notwendigen Ausgaben zu leisten, so beantragt sie beim für Finanzen zuständigen Ministerium, dass ihr weitere Betriebsmittel bereitgestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.

5 Betriebsmittelüberwachung

5.1 Das für Finanzen zuständige Ministerium übergibt der Landeshauptkasse vor Beginn eines Monats eine Übersicht über die bestätigten Betriebsmittel. Die Landeshauptkasse hat über die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel eine Überwachungsliste nach beigefügter Anlage 13 zu führen. In der Liste ist sichtbar zu machen, wenn den bereits zur Verfügung gestellten weitere Betriebsmittel zugeschrieben werden. Die täglich ermittelte Summe der geleisteten Auszahlungen mit Ausnahme der Ablieferungen, Umbuchungen, Verrechnungen und Buchausgleiche schmälert den noch verfügbaren Betrag. Bis zur Höhe des jeweils verbleibenden Betrages darf die Kasse weitere Auszahlungen leisten.
5.2 Wenn zu erwarten ist, dass die der obersten Landesbehörde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel für den laufenden Monat nicht ausreichen, hat die Landeshauptkasse der obersten Landesbehörde rechtzeitig mitzuteilen, wann die ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmittel voraussichtlich verbraucht sein werden.

6 Verfall und Rückgabe von Betriebsmitteln

6.1 Betriebsmittel, die während des Bereitstellungszeitraums nicht verbraucht werden, verfallen und können nicht auf den folgenden Zeitraum übertragen werden. Dabei ist ausschlaggebend, in welchem Bereitstellungszeitraum die Zahlung geleistet wird und nicht der Zeitpunkt ihrer Anordnung.
6.2 Im Laufe des Bereitstellungszeitraums nicht benötigte Betriebsmittel sind von der obersten Landesbehörde unverzüglich dem für Finanzen zuständigen Ministerium zurückzumelden, sofern der Betrag von 5 Mio. Euro überschritten wird.

7 Bundesbetriebsmittel

Dienststellen, die Teile des Bundeshaushalts ausführen, haben die entsprechenden Vorschriften für die Betriebsmittelbewirtschaftung des Bundes (Vorl. VV zu § 43 BHO) zu beachten.

8 Abweichungen

Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Abweichungen von den Bestimmungen der Nummern 1 bis 6 zulassen.

VV/VVG zu § 44 LHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Gesamtübersicht:

VV zu § 44 LHO Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - VV

Nummern 1 bis 19
Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-I
Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-P
Anlage 16 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-EU 14
Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-EU 21
Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO - EZBau Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Muster 1 Prüfvermerk (Verwendung freigestellt) Muster 2 Verwendungsnachweis Muster 3 Zwischennachweis
Anlage 18 zu VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO (Verwendungsbestätigung)
Anlage 19 zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44 LHO (Grundsätze für Förderrichtlinien)
Anlage 20 zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 LHO (Checkliste zu Förderprogrammen)

VVG zu § 44 LHO Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG

Nummern 1 bis 14
Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G Grundmuster 1 zu VVG Nr. 3.1 (Antrag) Grundmuster 2 zu VVG Nr. 4.1 (Zuwendungsbescheid) Grundmuster 3 zu VVG Nr. 10.3 (Verwendungsnachweis)
Anlage 22 zu VVG Nr. 10.4 zu § 44 LHO (Verwendungsbestätigung)

VV zu § 44 LHO

Inhalt

Zu § 44 Absatz 1 LHO - Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -

Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr. 9 Überwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Prüfung der Verwendung Nr. 11a Erfolgskontrolle Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfangende Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 14 Besondere Regelungen

Zu § 44 Absatz 2 LHO - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen -

Nr. 15 Personenkreis Nr. 16 Verfahren

Zu § 44 Absatz 3 LHO - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -

Nr. 17 Allgemeines Nr. 18 Voraussetzungen Nr. 19 Verfahren

VV zu § 44 Absatz 1 LHO - Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -

1 Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfangenden bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss die oder der Empfangende auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Ministerium für einzelne Zuwendungsbereiche Ausnahmen von Nummer 1.3 zulassen.
1.3.2 Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Untersuchungen der Bausubstanz, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.3 Nummer 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist.
1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgebenden vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2),
1.4.3 die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
1.4.4 die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6),
1.4.5 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz der oder des Zuwendungsempfangenden am nächsten liegt.
1.4.6 Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 Euro, ist der Landesrechnungshof zu hören; in jedem Fall ist er zu unterrichten.
1.4.7 Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgebenden (siehe Nummer 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Nummer 2 der von der oder dem Zuwendungsempfangenden anzuwendenden Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.
1.5 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt. Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn Bestimmungen des Bundes oder der Europäischen Union die Gewährung von Zuwendungen unterhalb dieses Betrages zulassen.
1.6 Bei Projektförderung im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme - darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach VV Nr. 3.5 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt.

2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der oder des Zuwendungsempfangenden den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder
2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die oder der Zuwendungsempfangende die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder
2.2.3 mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Ein Festbetrag ist mit entsprechender Sorgfalt auf der Basis fundierter Kalkulationen festzulegen. Er ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob sich die Ausgaben verändert haben, neue Einnahmen hinzugetreten sind und der Festbetrag der Höhe nach noch notwendig und angemessen ist. Eine Festbetragsfinanzierung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.3.1 bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist, oder
2.3.2 bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.
2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die oder der Zuwendungsempfangende an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.6 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit die oder der Zuwendungsempfangende aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat.
2.7 Ausgaben für die Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn dies nach Lage des Einzelfalls wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

3 Antragsverfahren

3.0 Zuwendungen werden auf der Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden veranschlagt und bewilligt. Demgemäß dürfen die im Finanzierungsplan ausgewiesenen unbaren Eigenleistungen der oder des Zuwendungsempfangenden bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die oder der Zuwendungsempfangende nachweisen kann, dass ihr oder ihm bei der Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Sachleistungen. Die Kosten der Abschreibung sind - unbeschadet abweichender Regelungen zum Beispiel in Förderrichtlinien oder anderen Vorschriften - nicht zuwendungsfähig. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministeriumder Finanzen Ausnahmen von Satz 5 regeln, wenn Bestimmungen des Bundes und der Europäischen Union die Förderung der Kosten der Abschreibungen ausdrücklich zulassen.
Zur Vermeidung von Nachbewilligungen aufgrund von Kostensteigerungen ist bei der Antragsprüfung auch darauf zu achten, dass die im Antrag geltend gemachten Ausgaben zeitnah ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist die oder der Zuwendungsempfangende zur Überprüfung der Ausgaben aufzufordern.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben, insbesondere bei der Förderung von Baumaßnahmen, dürfen Finanzierungskosten (zum Beispiel Kreditprovisionen, Bereitstellungszinsen und Zwischenkreditzinsen) nicht berücksichtigt werden.
3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags.
3.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.3.1 bei Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung und gegebenenfalls Stellenpläne) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht begonnen wird (die Erklärung und Satz 1 der Nummer 1.3.2 sind in den Antragsvordruck aufzunehmen),
3.3.2 bei institutioneller Förderung (VV Nr. 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (VV Nr. 3.4.2 zu § 23), sofern sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist und nicht von der Bewilligungsbehörde erstellt wird,
3.3.3 eine Erklärung darüber, ob die oder der Zuwendungsempfangende allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat. In diesem Fall hat sie oder er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf
3.4.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nummer 2.5),
3.4.3 die Wahl der Finanzierungsart,
3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.5 etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushalte des Landes,
3.4.6 die geplanten förderpolitischen Ziele (zum Beispiel den Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (zum Beispiel in wissenschaftlicher und/oder technischer Hinsicht).
3.5 Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Dazu erforderliche Unterlagen, insbesondere Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftspläne, sind anzufordern. Nummer 3.4 gilt entsprechend.
3.6 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes:
3.6.1 Es bedarf stets eines schriftlichen Antrags.
3.6.2 Der oder dem Antragstellenden sind im Antragsvordruck oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen konkret als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB
zu bezeichnen (vgl. § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 - GVBl. I
S.
306 - in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes [SubvG] vom 29. Juli 1976 - BGBl. I
S. 2034 -), die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind nach
3.6.2.1 dem Zuwendungszweck,
3.6.2.2 den Rechtsvorschriften,
3.6.2.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
3.6.2.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen.
3.6.3 Zu den Tatsachen nach Nummer 3.6.2 gehören insbesondere solche,
3.6.3.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nummer 3.2),
3.6.3.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nummern 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.6.3.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere dem § 1 Absatz 1 VwVfGBbg
in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG
) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.6.3.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Absatz 2 SubvG).
3.6.4 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).
3.6.5 Die oder der Antragstellende hat in dem Antrag oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Einzelfall obliegt der Bewilligungsbehörde.
3.6.6 Ergeben sich aus den Angaben der oder des Antragstellenden, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde der oder dem Zuwendungsempfangenden die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 SubvG).

4 Bewilligung

4.0 Der Zuwendungszweck muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.
Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind. Die Vorschrift sieht daher vor, dass bei der Bewilligung auch die Dauer der zeitlichen Bindung im Zuwendungsbescheid festzulegen ist. Innerhalb der zeitlichen Bindung führt eine Verwendung der Gegenstände entgegen dem Zuwendungszweck oder eine Nichtverwendung, wie zum Beispiel durch Stilllegung eines Betriebes, regelmäßig zum Widerruf des Zuwendungsbescheides.
Im Zuwendungsbescheid ist auch festzulegen, ob die oder der Zuwendungsempfangende nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie sie oder er sonst zu verfahren hat. Beispielsweise könnte die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet werden, auf Verlangen der Bewilligungsbehörde für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen - wie zum Beispiel der Erzielung eines bestimmten Mindesterlöses - verbinden.
4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag der oder des Zuwendungsempfangenden ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies regelmäßig zu begründen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG).
4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1 die genaue Bezeichnung der oder des Zuwendungsempfangenden,
4.2.2 Art (VV Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,
4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die entscheidungserheblichen Grundlagen der Bewilligung (Nummern 3.2 und 3.3) und - wenn mithilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - gegebenenfalls die Angabe, ab wann und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und gegebenenfalls wie nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist,
4.2.4 die Finanzierungsform (Nummer 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nummer 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
4.2.5 die Festlegung des Zeitraums, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann (Bewilligungszeitraum); dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung mehrere Jahre umfassen, soweit hierfür Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, und - soweit geboten - bei Projektförderung zusätzlich zum Bewilligungszeitraum die Festlegung des Zeitraums, in dem das Projekt oder Teile davon durchgeführt sein müssen.
4.2.5.1 Bei der Angabe des Bewilligungszeitraums im Zuwendungsbescheid handelt es sich regelmäßig nur um eine das Auszahlungsverfahren näher ausgestaltende Regelung. Durch sie wird der Anspruch der oder des Zuwendungsempfangenden auf Auszahlung von Zuwendungsmitteln zeitlich begrenzt. Soll darüber hinaus die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet werden, eine Maßnahme spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums durchzuführen, muss die Angabe des Bewilligungszeitraums um eine entsprechende Nebenbestimmung (zum Beispiel durch eine Auflage nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG) ergänzt werden.
4.2.6 Bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) zu erbringen ist,
4.2.7 soweit zutreffend, den Hinweis auf die in den Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG,
4.2.8 soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (VV Nr. 3.4.2 zu § 23), sofern sie für die Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) erforderlich ist und nicht von der Bewilligungsbehörde erstellt wird,
4.2.9 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5)
4.2.10 und regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit der oder dem Zuwendungsempfangenden schließen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß; auf die Nummern 4.2.1 bis 4.2.9, 5.2, 5.3 und 7.3 sowie die §§ 48, 49, 49a, 60, 61 Absatz 1 und § 62 VwVfG wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.
4.4 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit dieser nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit der Landesrechnungshof nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof nur mitzuteilen, wenn durch die Bescheidänderung die bewilligte Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.
4.5 Stellt sich zum Beispiel aufgrund einer Mitteilung der oder des Zuwendungsempfangenden nach Nummer 5 ANBest-P oder auf andere Weise heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Gibt die Prüfung zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung der Zuwendung nach Nummer 4, in den übrigen Fällen nach Nummer 8.

5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und für Zuwendungen für aus den EU
-Fonds finanzierte Vorhaben (ANBest-EU) ergeben sich aus den Anlagen zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei Baumaßnahmen werden diese durch die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) ergänzt. Die NBest-Bau sind Teil der „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsmaßnahmen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau“ ( Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO). Die ANBest-I, ANBest-P, ANBest-EU sowie die NBest-Bau sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Zuwendungsgebenden beziehungsweise die Bewilligungsbehörden sind befugt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zuzulassen. Die Regelungen über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen bleiben unberührt.
5.2 Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund oder mit anderen Bundesländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.
5.3 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.3.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs.
Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden; bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht,
5.3.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs,
5.3.3 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.3.4 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, zum Beispiel durch Veröffentlichung,
5.3.5 die Beteiligung anderer Dienststellen,
5.3.6 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4). Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages (Einbehalt) oder der gesamten Zuwendung (Nummer 7.4) von der Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid.
5.3.7 bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes oder § 67 LHO hat, die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen durch eine sachverständige Prüfende oder einen sachverständigen Prüfenden, zum Beispiel Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung,
5.3.8 die entsprechende Anwendung insbesondere haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes.
Da die Vorschriften der LHO nicht unmittelbar für die oder den Zuwendungsempfangenden gelten, muss in besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides festgelegt werden, ob und inwieweit haushaltsrechtliche Vorschriften des Landes sinngemäß anzuwenden sind; dies kann zum Beispiel auch in einem allgemeinen Teil des für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans erfolgen. Die Gesamthöhe der Förderung aus öffentlichen Mitteln ist zu berücksichtigen. Die Anwendung einzelner Regelungen des Landeshaushaltsrechts (zum Beispiel Bestimmungen über Kraftfahrzeuge, Dienstreisen, Büroausstattung) kann allerdings auch dann geboten sein, wenn es sich um betragsmäßig geringe Förderungen handelt. Die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften kommt vorrangig bei institutioneller Förderung in Betracht. Denkbar sind aber auch Projektförderungen, die der institutionellen Förderung ähnlich sind (zum Beispiel bei der Förderung von Betriebskosten einer Einrichtung).
5.3.9 soweit Anspruch auf Investitionszulagen besteht, bei Zuwendungen zur Projektförderung für die geförderten Maßnahmen die Verpflichtung, einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulagen zu stellen,
5.3.10 bei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ungeklärter Sachlage hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung der oder des Zuwendungsempfangenden soll die Vorsteuer aus den zuwendungsfähigen Ausgaben herausgerechnet werden.
5.4 In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen eingestellt werden kann (insoweit Widerruf entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG). Das für Finanzen zuständige Ministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines derartigen Vorbehalts verlangen.
5.5 Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -
5.5.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
5.5.2 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
5.5.3 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn die oder der Zuwendungsempfangende zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

6 Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (im Weiteren: zuständige baufachtechnische Prüfstelle) als bei Zuwendungsbaumaßnahmen beratende, baufachlich prüfende, baufachlich begleitende und überprüfende Ebene zu beteiligen.
6.2 Von der Beteiligung ist abzusehen, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigen.
6.3 Von einer Beteiligung kann abgesehen werden,
6.3.1 wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder
6.3.2 wenn es sich bei der oder dem Zuwendungsempfangenden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde (GV) beteiligt sind, und die oder der Zuwendungsempfangende über hinreichend baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Kontrollsystem verfügt, die eine wirtschaftliche zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung und die Einhaltung der vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Landes sicherstellen, oder
6.3.3 wenn bei Baumaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-G)“ die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt einen Anteil von 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.
6.4 Das Verfahren für die Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle richtet sich nach den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsmaßnahmen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau“ ( Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO), für die das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig ist.
Wenn nach EZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zu den EZBau) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
6.5 Soweit die Verwendungsnachweisprüfung ausnahmsweise abweichend von den Regelungen nach Nummer 6.4 erfolgen soll, ist dazu das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

7 Auszahlung der Zuwendungen

7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn die oder der Zuwendungsempfangende den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Die oder der Zuwendungsempfangende kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn sie oder er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.
7.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen (Betriebskostenförderungen) für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
7.3 Der nach Nummer 5.3.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen, spätestens drei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung (zum Beispiel das Ergebnis der kursorischen Prüfung nach Nummer 11.1) offensichtlich nicht bestehen.
7.4 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel (Eigenmittel/Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.
7.5 Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einer Summe ausgezahlt werden. Nummer 7.3 gilt entsprechend.

8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.
8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VwVfG).
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit die oder der Zuwendungsempfangende den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4 Ein Fall des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
8.2.4.1 die oder der Zuwendungsempfangende nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
8.2.4.2 die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
8.2.4.3 seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5 Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 49a Absatz 4 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Überweisung der dritte Tag, nach dem die Landeshauptkasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der oder des Empfangenden gutgeschrieben wird.
8.3 In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.5 sowie bei den Ermessensentscheidungen nach VwVfG hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen der oder des Zuwendungsempfangenden und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.
8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einer oder einem zuständigen Amtsverwaltenden der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. ⁶
8.5 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind.
8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.
8.6.1 Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 4 VwVfG sind nicht zu erheben, wenn bei der Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung festgestellt wird, dass der angeforderte Betrag innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden ist. Die in besonderen Förderrichtlinien vorgesehenen Auszahlungsmodalitäten bleiben unberührt.
Die Zinspflicht beginnt für zu früh angeforderte Beträge, soweit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden sind, vom Auszahlungstage an und endet mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel vorausgeht. Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Überweisung regelmäßig der dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Die Regelung findet naturgemäß keine Anwendung, wenn abweichend von Nummer 7 VV/VVG zugelassen worden ist, dass die Zuwendungen zu bestimmten Terminen oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgezahlt werden (vgl. zum Beispiel Nummern 7.2, 7.3 VVG).
Zinsen sind auch für Zeiträume zwischen der Auszahlung und der Rückgabe der Zuwendung durch die oder den Zuwendungsempfangende/n zu erheben, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht vorliegt, die Zuwendung aber nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden ist.
8.7 Rückforderungs- und/oder Zinsansprüche sind nur geltend zu machen, wenn deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Festsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand steht.
8.7.1 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 Euro nicht übersteigen.
8.7.2 Bei einem Rückforderungsbetrag bis zu 500 Euro (Hauptforderung einschließlich der Zinsen) kann von der Rückforderung abgesehen werden. Im Falle eines Absehens von der Rückforderung sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7.3 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auch bei Rückforderungsbeträgen über 500 Euro (Hauptforderung einschließlich der Zinsen) ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese besonderen Gründe sind nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen und aktenkundig zu machen.
8.7.4 Bei der Förderung jährlich wiederkehrender Vorhaben sind die zurückzufordernde Zuwendung und die Zinsen mit der folgenden Zuwendung für denselben Zweck zu verrechnen.
8.8 Zur Berechnung der Zinsen wird auf die Anmerkung zu VV Nr. 4 zu § 34 sowie die VV zu Buchungen und Zahlungen - Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ) vom 3. August 2015 hingewiesen.

9 Überwachung der Verwendung

9.1 Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1 Empfangende, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder von der oder dem Zuwendungsempfangenden angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung (Datum des Prüfungsvermerks).
9.3 Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10 Nachweis der Verwendung

10.1 Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.4.5 bestimmte Behörde hat von der oder dem Zuwendungsempfangenden den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2 Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.
10.3 Im Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung ist von der oder dem Zuwendungsempfangenden eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:
In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass
die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
die im Zuwendungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.
Der oder dem Unterzeichnenden ist bekannt, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.
10.4 Bei Festbetragsfinanzierungen (Nummer 2.2.3) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung ( Anlage 18 ) ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber der oder dem Zuwendungsempfangenden ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
10.5 Der Nachweis beziehungsweise die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nummer 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11 Prüfung der Verwendung

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis oder in der Bestätigung Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen sowie Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3 gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind. Der Anteil der örtlichen Erhebungen sollte mindestens 5 vom Hundert aller vertieft zu prüfenden Nachweise ausmachen. Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an die oder den Zuwendungsempfangenden zurückzugeben.
Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen nach einer nach Anhörung des Landesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden.
Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an eine oder einen Zuwendungsempfangende/n,
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an eine oder einen Zuwendungsempfangende/n,
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.
Bei den in die Stichprobe fallenden Nachweisen sind die für die Prüfung erforderlichen Belege von der oder dem Zuwendungsempfangenden anzufordern oder bei ihr oder ihm einzusehen.
11.2 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.
11.3 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.
11.4 Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise (das heißt einschließlich der von der oder dem Zuwendungsempfangenden anzufordernden Belege) abzuschließen. Abweichungen von Satz 1 sind in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
11.5 Hat eine von der oder dem Zuwendungsempfangenden unabhängige Prüfungseinrichtung (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) die zweckentsprechende Verwendung geprüft und bestätigt, kann von einer nochmaligen Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung und der Belege abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Prüfung durch die Prüfungseinrichtung nach denselben Kriterien durchgeführt worden ist wie die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
11.6 Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
11.7 Handelt es sich bei der oder dem Zuwendungsempfangenden um ein Unternehmen, an dem das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes oder § 67 LHO hat, ist die für die Verwaltung von Landesbeteiligungen zuständige Stelle von der Bewilligungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung und das gegebenenfalls von ihr Veranlasste zu unterrichten.

11a Erfolgskontrolle

Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (zum Beispiel eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen, und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
11a.1 Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird beziehungsweise erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (vgl. Nummer 3.4.6).
11a.2 Für übergeordnete Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.
11a.3 Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nummer 11a.2 durchzuführen.

12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfangende

12.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass die oder der Zuwendungsempfangende als die oder der Erstempfangende die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt die oder der Erstempfangende den Zuwendungszweck.
12.2 Die Mittel können von der oder dem Erstempfangenden in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung gemäß § 44 Absatz 2 voraus.
12.3 Die oder der Erstempfangende darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
12.4 Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch die oder den Erstempfangende/n sind für die Weitergabe - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:
12.4.1 die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, sowie Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Landes,
12.4.2 die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides sowie das Verfahren bei Widersprüchen und Klagen von Letztempfangenden,
12.4.3 der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4 der als Letztempfangende in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5 die Voraussetzungen, die bei der oder dem Letztempfangenden erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an sie oder ihn weiterleiten zu können,
12.4.6 die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7 gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch die oder den Letztempfangenden (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8 die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist der oder dem Erstempfangenden aufzuerlegen, gegenüber der oder dem Letztempfangenden auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für eine oder einen von ihr Beauftragte/n) und den Landesrechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen die oder den Letztempfangende/n abzutreten,
12.4.9 die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die oder der Erstempfangende die von ihm geprüften Verwendungsnachweise beziehungsweise die Verwendungsbestätigungen der oder des Letztempfangenden vorzulegen hat,
12.4.10 der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch die oder den Erstempfangende/n nicht ausgeschlossen wird, ist ihr oder ihm vorzugeben, wie sie oder er zu verfahren hat.
12.5 Weitergabe in privatrechtlicher Form
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch die oder den Erstempfangende/n sind für die Weitergabe - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:
12.5.1 die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages, der mindestens regeln muss
12.5.1.1 die Art und Höhe der Zuwendung,
12.5.1.2 den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.5.1.3 die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
12.5.1.4 den Bewilligungszeitraum,
12.5.1.5 die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nummern 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nummer 7.1 ANBest-P für die oder den Erstempfangende/n vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für eine oder einen von ihr oder ihm Beauftragte/n) und den Landesrechnungshof auszubedingen,
12.5.1.6 den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
der Abschluss des Vertrages durch Angaben der oder des Letztempfangenden zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
die oder der Letztempfangende bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt,
12.5.1.7 die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch die oder den Letztempfangenden,
12.5.1.8 die Verzinsung von Erstattungsansprüchen,
12.5.2 die Vorgaben entsprechend den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7 einschließlich etwaiger Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Landes.

13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

13.1 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50.000 Euro, kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 3, 5, 6 und 7 für einzelne Förderbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 25.000 Euro, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
13.2 Dabei muss Folgendes sichergestellt sein:
13.2.1 Für die Bewilligung sind angemessene Antragsunterlagen mit eindeutigen Aussagen der oder des Zuwendungsempfangenden über den Zuwendungszweck und die Finanzierung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
13.2.2 Von der oder dem Zuwendungsempfangenden muss ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis gefordert werden. Auf die Vorlage des Sachberichts kann verzichtet werden.

14 Besondere Regelungen

14.1 Nicht bereits in den Nummern 1 bis 13 vorgesehene Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofes (§ 102) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 13 erlassen. Werden die Verwaltungsvorschriften geändert, sind das für Finanzen zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.
14.2.1 Bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien für Zuwendungen an den außergemeindlichen und den gemeindlichen Bereich
sind die beigefügten Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage) zu beachten;
ist darauf hinzuwirken, dass zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind.
Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Wahl der Form der Zuwendung zu richten.
14.2.2 Die Ressorts sind verpflichtet, die Checkliste zu Förderprogrammen (Anlage) zu verwenden und um einen richtlinienspezifischen Demografiecheck zu ergänzen.
14.3 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu klären.
14.4 Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung betreffen, ist von dem jeweils zuständigen Ministerium das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
14.5 Die Nummern 1 bis 14.4 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an der oder dem Zuwendungsempfangenden (VV Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan der oder des Zuwendungsempfangenden vertreten ist.
14.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den Nummern 1 bis 13 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG (insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 3a, 37 und 41 VwVfG) zulässig.

Zu § 44 Absatz 2 LHO - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen -

15 Personenkreis

15.1 Beliehen werden können juristische Personen, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen gewähren sollen.
15.2 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen der Beleihung sind aktenkundig zu machen.

16 Verfahren

Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen enthalten
16.1 die Bezugnahme auf § 44 Absatz 2 LHO,
16.2 die genaue Bezeichnung der juristischen Person, die beliehen wird,
16.3 die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,
16.4 die Angabe des Ministeriums, das die Aufsicht über die Beliehenen ausübt,
16.5 sofern eine Bewirtschaftungsbefugnis über Haushaltsmittel übertragen wird, die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften,
16.6 die Verpflichtung der Beliehenen, dem aufsichtsführenden Ministerium unverzüglich mitzuteilen, wenn
sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
sie ihre Zahlungen einstellen oder ein Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
16.7 den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme,
16.8 einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,
16.9 beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Zu § 44 Absatz 3 LHO - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -

17 Allgemeines

17.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln im Sinne von § 44 Absatz 3 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.
17.2 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen im Sinne von § 44 Absatz 3 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.

18 Voraussetzungen

Die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung ist nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.

19 Verfahren

19.1 Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln:
19.1.1 die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,
19.1.2 die Rechte und Pflichten der oder des Auftragnehmenden und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,
19.1.3 die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,
19.1.4 die Erteilung von Unteraufträgen,
19.1.5 die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte der oder des Auftraggebenden,
19.1.6 der Umfang der Mitteilungspflichten,
19.1.7 die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,
19.1.8 das Auszahlungsverfahren,
19.1.9 die Behandlung von Rückeinnahmen,
19.1.10 die Haftung der oder des Auftragnehmenden,
19.1.11 der Nachweis über die Verwaltung,
19.1.12 die Prüfungsrechte der oder des Auftraggebenden; dabei ist auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen,
19.1.13 gegebenenfalls der Ersatz des Aufwands der oder des Auftragnehmenden,
19.1.14 die Befristung der Vereinbarung oder ihre Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit ihrer Kündigung.
19.2 Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; Regelungen nach den Nummern 19.1.7 und 19.1.11 auch des Landesrechnungshofes.

VVG zu § 44 LHO

Inhalt

Zu § 44 Absatz 1 - Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -

Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr. 9 Überwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfangende Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 14 Besondere Regelungen

1 Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans bewilligt. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000 Euro beträgt.
1.2 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Ministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen von Nummer 1.3 zulassen.
1.3.2 Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Untersuchungen der Bausubstanz, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.3 Nummer 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben (Betriebskostenförderung), für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist.
1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgebenden vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2),
1.4.3 die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
1.4.4 die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6),
1.4.5 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz der oder des Zuwendungsempfangenden am nächsten liegt.
1.4.6 Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 Euro, ist der Landesrechnungshof zu hören; in jedem Fall ist er zu unterrichten.
1.4.7 Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgebenden (siehe Nummer 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nummer 2 der von der oder dem Zuwendungsempfangenden anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Gemeinde (GV) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die oder der Zuwendungsempfangende die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.3 mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt - ausgenommen Nummer 2.3 - regelmäßig nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.3.1 bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist, oder
2.3.2 bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.
2.4 Investitionsmaßnahmen der Gemeinden (GV) werden regelmäßig im Wege der Anteilfinanzierung (Nummer 2.2.1), Maßnahmen für konsumtive Zwecke der Gemeinden (GV) - für Zwecke der Verwaltungshaushalte - im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt (Nummer 2.2.3).
2.5 Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) angemessen zu berücksichtigen. Der Förderungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung 40 vom Hundert bis höchstens 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder Regelungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 abweichende Vomhundertsätze vorgeschrieben worden sind. Vomhundertsätze zwischen 60 vom Hundert und 80 vom Hundert kommen grundsätzlich nur für Gemeinden (GV) in Betracht, die nachweislich nicht in der Lage sind, entsprechend höhere Eigenanteile über 20 vom Hundert zu erbringen.
2.6 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

3 Antragsverfahren

3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist gemäß Grundmuster 1 zu gestalten. Die in besonderen Förderrichtlinien gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.
3.2 Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer Berechnung der Folgekosten verlangen. Zur Darlegung der Haushalts- und Finanzlage ist das Muster über die haushaltswirtschaftlichen Daten nur anzufordern, sofern es der Kommunalaufsicht noch nicht vorliegt.
3.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf
3.3.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
3.3.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
3.3.3 etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushalte des Landes.
3.4 Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Dazu erforderliche Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sind anzufordern. Nummer 3.3 gilt entsprechend.
3.5 Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe gegebenenfalls eingetretener Änderungen aus.

4 Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag der oder des Zuwendungsempfangenden ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies regelmäßig zu begründen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Der Bescheid ist gemäß Grundmuster 2 zu gestalten.
4.2 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides ist mit einer Zweitschrift des Antrages dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit der Landesrechnungshof nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof nur mitzuteilen, wenn durch die Bescheidänderung die bewilligte Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.
4.3 Stellt sich zum Beispiel aufgrund einer Mitteilung der oder des Zuwendungsempfangenden nach Nummer 5 ANBest-G oder auf andere Weise heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
4.4 Erhöht sich bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, nach der Bewilligung im Bewilligungszeitraum die Finanzkraft der oder des Zuwendungsempfangenden, so kann die Zuwendung insoweit ermäßigt werden, als die Finanzkraft für die Festsetzung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt wurde; eine Erhöhung der Finanzkraft, die nur das Jahr nach der Bewilligung betrifft, bleibt unberücksichtigt.

5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) ergeben sich aus der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO und für Zuwendungen für aus den EU-Fonds finanzierte Vorhaben (ANBest-EU) aus den Anlagen zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zuzulassen. Die Regelungen über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen bleiben unberührt.
Im Bereich der Förderungen der EU-Fonds gelten die gleichen europäischen Förderbestimmungen für den gemeindlichen wie für den außergemeindlichen Bereich. Deshalb ist hier ausschließlich die für die jeweilige Förderperiode einschlägige ANBest-EU anzuwenden.
Besonderheiten einzelner EU-Fonds werden in den ANBest-EU gesondert ausgewiesen.
5.2 Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund oder mit anderen Bundesländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.
5.3 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus kann je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere geregelt werden:
5.3.1 die Beteiligung anderer Dienststellen,
5.3.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4). Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages (Einbehalt) oder der gesamten Zuwendung (Nummer 7.5) von der Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid.
5.4 Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -
5.4.1 im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
5.4.2 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn die oder der Zuwendungsempfangende zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

6 Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (im Weiteren: zuständige baufachtechnische Prüfstelle) als bei Zuwendungsbaumaßnahmen beratende, baufachlich prüfende, baufachlich begleitende und überprüfende Ebene zu beteiligen.
6.2 Von der baufachlichen Beteiligung ist abzusehen, wenn die Zuwendung 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt und/oder wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung von Bund und Land insgesamt den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigt.
6.3 Von der Beteiligung kann abgesehen werden,
6.3.1 wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder
6.3.2 wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinde (GV) über hinreichend baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Kontrollsystem verfügen, die eine wirtschaftliche zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung und die Einhaltung der vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Landes sicherstellen, und diese Dienststellen die Bauunterlagen baufachlich geprüft haben.
6.4 Das Verfahren für die Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsbaumaßnahmen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau ( Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO), für die das für Finanzen zuständige ­Ministerium zuständig ist.
Wenn nach EZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zu den EZBau) zum Bestandteil des ­Zuwendungsbescheides zu machen.

7 Auszahlung der Zuwendungen

7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn die oder der Zuwendungsempfangende den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Die oder der Zuwendungsempfangende kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.
7.2 Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 1.3.3 (Betriebskostenförderung) werden die Landesmittel zum 1. April und 1. Oktober des Haushaltsjahres ausgezahlt.
7.3 Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:
35 vom Hundert der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35 vom Hundert der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
20 vom Hundert der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen,
10 vom Hundert der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.4 Bei der Förderung anderer Vorhaben (zum Beispiel Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.5 Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einer Summe ausgezahlt werden.

8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.
8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VwVfG).
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit die oder der Zuwendungsempfangende den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4 Ein Fall des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
8.2.4.1 die oder der Zuwendungsempfangende nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
8.2.4.2 die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
8.2.4.3 seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5 Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 49a Absatz 4 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.
8.3 In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen der oder des Zuwendungsempfangenden und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.
8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. ¹3
8.5 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind.
8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummern 7.2 und 7.3.
8.7 Rückforderungs- und/oder Zinsansprüche sind nur geltend zu machen, wenn deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Festsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand steht.
8.7.1 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 Euro nicht übersteigen.
8.7.2 Bei einem Rückforderungsbetrag bis zu 500 Euro (Hauptforderung einschließlich der Zinsen) kann von der Rückforderung abgesehen werden. Im Falle eines Absehens von der Rückforderung sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7.3 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auch bei Rückforderungsbeträgen über 500 Euro (Hauptforderung einschließlich der Zinsen) ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese besonderen Gründe sind nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen und aktenkundig zu machen.
8.7.4 Bei der Förderung jährlich wiederkehrender Vorhaben sind die zurückzufordernde Zuwendung und die Zinsen mit der folgenden Zuwendung für denselben Zweck zu verrechnen.
8.8 Zur Berechnung der Zinsen wird auf die Anmerkung zu VV Nr. 4 zu § 34 sowie die „VV zu Buchungen und Zahlungen - Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ)“ vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch Vorschrift vom 21. September 2017, hingewiesen ( http://bravors.lvnbb.de/verwaltungsvorschriften/vvtuz ).

9 Überwachung der Verwendung

9.1 Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1 Empfangende, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder von der oder dem Zuwendungsempfangenden angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung (Datum des Prüfungsvermerks).
9.3 Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10 Nachweis der Verwendung

10.1 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung hat die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis zu verlangen.
10.2 Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind. Auf die Vorlage der Bücher und Belege ist zu verzichten.
10.3 Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu erbringen.
10.4 Bei Festbetragsfinanzierungen (Nummer 2.2.3) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung (Anlage) ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber der oder dem Zuwendungsempfangenden ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
10.5 Der Nachweis beziehungsweise die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nummer 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11 Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfG) - unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Im Übrigen kann aus den eingegangenen Nachweisen beziehungsweise Bestätigungen nach einer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen getroffen werden. Bei Verwendungsbestätigungen sind ausreichende Stichprobenkontrollen zu gewährleisten, die 10 vom Hundert der Fälle nicht unterschreiten sollen. Bei den ausgewählten Zuwendungsfällen ist zu prüfen, ob
11.1.1 der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung zweckentsprechend verwendet worden ist, wobei in Form von Stichproben nachzuvollziehen ist, ob - soweit möglich - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet worden sind,
11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist grundsätzlich eine abschließende und - soweit in Betracht kommend - eine begleitende Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.
11.2 Die Prüfung der Angaben in dem Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung kann auf Stichproben beschränkt werden.
11.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk (Grundmuster 3) festzuhalten. Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.
11.4 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.
11.5 Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfangende

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Gemeinde (GV) die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde (GV) die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Gemeinde (GV) maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Im Übrigen gelten die VV Nr. 12.1 bis 12.5 zu § 44 sinngemäß.

13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

13.1 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 50.000 Euro, so kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 3, 5, 6 und 7 im Einzelfall Erleichterungen zulassen.
13.2 Dabei muss Folgendes sichergestellt sein:
13.2.1 Für die Bewilligung sind angemessene Antragsunterlagen mit eindeutigen Aussagen der oder des Zuwendungsempfangenden über den Zuwendungszweck und die Finanzierung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
13.2.2 Von der oder dem Zuwendungsempfangenden muss ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis gefordert werden. Auf die Vorlage des Sachberichts kann verzichtet werden.

14 Besondere Regelungen

14.1 Nicht bereits in den Nummern 1 bis 13 vorgesehene Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofes (§ 102) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 13 erlassen. Werden die Verwaltungsvorschriften geändert, sind die für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien sowie der Landesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.
14.3 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern zu klären.
14.4 Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung betreffen, ist von dem jeweils zuständigen Ministerium das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

VV zu § 45 LHO Sachliche und zeitliche Bindung

1 Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. VV Nr. 1.2 zu § 17.
2 Wegen des Begriffs „übertragbare Ausgaben“ vgl. § 19.
3 Ausgabereste
3.1 Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein sachliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. Ist eine erneute Veranschlagung der übertragbaren Ausgaben in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig oder werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
3.2 Die Ausgabereste können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge gebildet werden. Abgesehen von den Ausgaberesten, die aufgrund von zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, sind sie auf volle 50 Euro nach unten zu runden.
3.3 Die Ausgabereste werden von der obersten Landesbehörde mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45 Absatz 3) gebildet. Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur Inanspruchnahme der Ausgabereste (§ 45 Absatz 3) bleibt unberührt.
4 Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. In begründeten Fällen kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Übernahme von Vorgriffen auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres zulassen. Die Vorgriffe sind auf volle 50 Euro nach unten zu runden.
5 Unbeschadet weitergehender Regelungen in Rechtsvorschriften ist die Bildung von Einnahmeresten zulässig, soweit die tatsächlichen Einnahmen hinter den nach dem Haushaltsplan zu erwartenden Einnahmen zurückgeblieben sind und mit ihrem späteren Eingang bestimmt gerechnet werden kann. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium die Einnahmereste nicht selbst bildet, bedarf die Bildung der Einnahmereste der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
6 Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt die von ihm oder mit seiner Einwilligung gebildeten Einnahmereste und Ausgabereste sowie die nicht auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres übernommenen Vorgriffe einzelplanweise in Resteverzeichnissen zusammen und überträgt sie in das laufende Haushaltsjahr. Die Resteverzeichnisse übersendet es der obersten Landesbehörde und leitet Abdrucke der Resteverzeichnisse dem Landesrechnungshof zu. Die Einnahmereste, Ausgabereste und Vorgriffe werden nach § 81 Absatz 2 in der Haushaltsrechnung nachgewiesen.

VV zu § 46 LHO Deckungsfähigkeit

1 Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen bestehen, über die Mittel verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten.
2 Werden bei einem deckungsberechtigten Ansatz in Zugang gestellte Ausgabemittel später unvorhergesehen noch bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigt, so ist der Zugang bis zur Höhe der bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigten Ausgabemittel rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn über die in Zugang gestellten Ausgabemittel bei dem deckungsberechtigten Ansatz bereits verfügt worden ist. Im Falle der Rückführung der Ausgabemittel zum deckungspflichtigen Titel müssen für die bei diesem Titel noch zu leistenden Ausgaben die Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 vorliegen; davon kann abgesehen werden, wenn schon beim deckungsberechtigten Ansatz, für den die Mittel des deckungspflichtigen Ansatzes in Anspruch genommen worden sind, die Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 erfüllt waren.
3 Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (§ 20 Absatz 2) ist nach Maßgabe der Deckungsvermerke zulässig. Die Nummer 1 gilt entsprechend.

VV zu § 47 LHO Wegfall- und Umwandlungsvermerke

1 § 47 Absatz 2 und 3 gilt nur für Planstellen desselben Kapitels; bei Kapiteln, die mehrere Dienststellen umfassen, nur für die jeweilige Dienststelle.
2 Eine Planstelle/Leerstelle, die nach § 47 Absatz 2 nicht wieder besetzt werden darf, ist im Haushaltsplan des nächsten, spätestens des übernächsten Jahres in Abgang zu stellen.
3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Planstellen mit der Erfüllung der im Haushaltsplan vorgesehenen Voraussetzungen wegfallen.
4 Eine Planstelle/Leerstelle mit kw-Vermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare Frist für den Wegfall enthält, gilt als Planstelle/Leerstelle, die ohne nähere Angaben als künftig wegfallend (§ 47 Absatz 2) bezeichnet ist. Eine Planstelle mit ku-Vermerk, der keine bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen für die Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Absatz 3) bezeichnet ist.
5 Eine Planstelle mit kw- oder ku-Vermerk fällt weg beziehungsweise gilt als in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe umgewandelt, wenn das Beamtenverhältnis der auf ihr geführten Beamtin oder des auf ihr geführten Beamten endet, sie oder er in eine andere Planstelle übernommen oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.
6 Die Nummern 1 bis 5 gelten für Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

VV zu § 48 LHO Einstellung und Versetzung von Beamten

1 Zweck des § 48 Absatz 1 ist es, das Land vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Grundsätzlich ist daher die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Einzelfall erforderlich. Sie kann regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
2 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für bestimmte Bereiche seine Einwilligung allgemein erteilen.
3 Die vorstehenden Regelungen finden nach § 115 und VV hierzu auf die Übernahme von Personen als Richterinnen und Richter in den Staatsdienst entsprechende Anwendung.

VV zu § 49 LHO Einweisung in eine Planstelle

Anlagen:
Anlage 23 zu VV Nr. 4.1 zu § 49 LHO (Stellenvergleichstabelle)

1 Einweisung in eine Planstelle

Die Anstellung einer Beamtin oder eines Beamten ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder mit der Ernennung eingewiesen wird. Spezielles Beamtenrecht (etwa durch Regelung im Landesbeamtengesetz) bleibt unberührt.

2 Bewirtschaftung der Planstellen

2.1 Alle Beamtinnen und Beamten sind nach ihrer Anstellung auf einer Planstelle zu führen. Die Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe und der Amtsbezeichnung dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nicht etwas anderes zugelassen ist.
2.2 Eine Planstelle darf nur mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt werden, soweit sich nicht aus den Nummern 4 und 7 etwas anderes ergibt.
2.3 Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt ist und ein zwingendes dienstliches Bedürfnis vorliegt, kann
2.3.1 eine Beamtin oder ein Beamter auch auf einer Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn geführt werden,
2.3.2 eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der - soweit laufbahnrechtlich vorgeschrieben - die Aufstiegsprüfung bestanden und sich in Dienstgeschäften der Laufbahn, in die sie oder er aufsteigen soll, zu bewähren hat, in einer Planstelle der Laufbahn, in die sie oder er aufsteigen soll, geführt werden,
2.3.3 eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums oder der von ihm ermächtigten Stelle auch auf einer Planstelle der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung gleichwertigen Laufbahn geführt werden,
2.3.4 eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums auf einer Planstelle
2.3.4.1 der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung nicht gleichwertigen Laufbahn oder
2.3.4.2 der nächsthöheren Laufbahngruppe geführt werden, insbesondere, wenn beabsichtigt ist, ihr oder ihm ein dieser Planstelle entsprechendes Amt zu übertragen.
2.4 Beamtete Hilfskräfte sollen auf den dafür vorgesehenen „anderen Stellen als Planstellen“ geführt werden (VV Nr. 7 zu § 17). Ausnahmsweise können sie auf Planstellen geführt werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. In diesem Fall gilt die Nummer 2.3 entsprechend.
2.5 Bei der Anwendung der Nummern 2.3 und 2.4 gelten innerhalb einer Einheitslaufbahn der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst jeweils als eine Laufbahn.
2.6 Eine Planstelle darf mit Ausnahme der in § 17 Absatz 5 Satz 3 getroffenen Regelung nicht mit mehreren Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Beamtinnen und Beamte können auf Stellenresten mehrerer Planstellen geführt werden.
2.7 Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (§ 115), soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist. § 20 bleibt unberührt.
2.8 Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn die eingewiesene Beamtin oder der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn ihre oder seine Dienstbezüge im Falle der Abordnung aus Mitteln der übernehmenden Dienststelle gezahlt werden oder wenn sie oder er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange die Mittel der Planstelle für beamtete Hilfskräfte oder nichtbeamtete Kräfte in Anspruch genommen werden.
2.9 Ist eine Beamtin oder ein Beamter nach Landesbeamtenrecht in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, darf die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung nur mit dieser Beamtin oder diesem Beamten besetzt werden; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle zu einer höheren Besoldungsgruppe gehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen der Beamtin oder des Beamten gemäß Landesbeamtenrecht zugrunde liegt.
2.10 Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die durch Wegfall oder Einschränkung von Aufgaben entbehrlich geworden sind. Soweit die durch Wegfall oder Einschränkung von Aufgaben entbehrlich gewordenen Beamtinnen oder Beamten nicht durch Übertragung von anderen Aufgaben innerhalb ihres Ressorts, in dessen Einzelplan ihre bisherige Planstelle beziehungsweise Stelle ausgewiesen war, untergebracht werden können, ist ein Ausgleich mit anderen Geschäftsbereichen anzustreben.
2.11 § 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

3 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle

Für die rückwirkende Einweisung einer Beamtin oder eines Beamten in eine Planstelle gilt das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG).

4 Inanspruchnahme von Planstellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

4.1 Eine Planstelle darf für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der vergleichbaren (siehe Anlage 23 zu VV Nr. 4.1 zu § 49 LHO) oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden, solange aus ihr keine Dienstbezüge gezahlt werden. Dieser Stellenvergleich dient ausschließlich als Orientierung für einen haushaltsmäßigen Vergleich. Er ersetzt keine Bewertungsentscheidung. Weitergehende Ansprüche - insbesondere tarifrechtliche Ansprüche - können daraus nicht begründet werden. Die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist zulässig; die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer können auf Stellenresten mehrerer Planstellen geführt werden.
4.2 Eine Planstelle, die mit einer teilzeitbeschäftigten Beamtin oder einem teilzeitbeschäftigten Beamten (§ 48 Absatz 1 Nummer 1 LBG) besetzt ist, darf gleichzeitig für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden; die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen.
4.3 Die Nummern 4.1 und 4.2 Satz 1 gelten nicht für Planstellen mit Sperrvermerk sowie für Leerstellen.

5 Leerstellen

5.1 Hat das für Finanzen zuständige Ministerium aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigung eine Leerstelle ausgebracht, so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
5.2 Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung einer oder eines auf einer Leerstelle geführten Beamtin oder Beamten oder Richterin oder Richters (VV Nr. 6 zu § 17) eine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels zur Verfügung, ist die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter in diese Planstelle zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird. Steht zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine besetzbare Planstelle der genannten Art zur Verfügung, ist die Beamtin oder der Beamte auf der Leerstelle weiterzuführen. Sie oder er ist in die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, wenn sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird. Soweit durch die Zahlung der Dienstbezüge aus der Leerstelle die Ansätze der entsprechenden Titel überschritten werden, gilt die nach § 37 Absatz 1 erforderliche Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums als erteilt.
5.3 Endet das Beamtenverhältnis der oder des auf der Leerstelle geführten Beamtin oder Beamten oder Richterin oder Richters (zum Beispiel durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wird sie oder er zu einem anderen Dienstherrn versetzt, fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird.
5.4 Bei Leerstellen für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten die Nummern 5.2 und 5.3 entsprechend.

6 Überwachung der Planstellen

6.1 Nachweisungen zur Planstellenüberwachung
6.1.1 Die Ministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen. Die Nachweisungen können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden.
6.1.2 In die Nachweisungen sind einzutragen
6.1.2.1 zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen getrennt nach den einzelnen Besoldungsgruppen; Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe,
6.1.2.2 während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (zum Beispiel Zuweisungen, Einsparungen und Umsetzungen) der Zeitfolge nach.
6.1.3 Die Nachweisungen sind am Schluss eines Kalendervierteljahres und am Schluss des Haushaltsjahres abzuschließen.
6.2 Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen
6.2.1 Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die Besetzung der von ihnen selbst bewirtschafteten Planstellen. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend aufzunehmen, so dass jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen festgestellt werden kann.
6.2.2 Für die einzelnen Geschäftszweige einer Dienststelle oder für die einzelnen Besoldungsgruppen können getrennte Aufzeichnungen geführt werden.

7 Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten

7.1 Die Besetzung einer Planstelle mit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist möglich (§ 17 Absatz 5). Die Gesamtarbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der entsprechenden vollbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten nicht übersteigen. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend; Nummer 2.2 ist nur mit der sich aus Nummer 4 ergebenden Einschränkung anzuwenden.
7.2 Kehrt eine oder einer der auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten zur regelmäßigen Arbeitszeit zurück, verdrängt sie oder er die anderen teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten aus der Planstelle. Diese sind in die nächste innerhalb desselben Kapitels ganz oder teilweise frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu übernehmen, wenn die Planstelle für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung bestimmt ist. Satz 2 gilt nicht für Planstellen
7.2.1 oberhalb der Besoldungsgruppe B 3,
7.2.2 von Behördenleitenden und
7.2.3 oberhalb der Besoldungsgruppe A 15 und B 1 im nachgeordneten Bereich, wenn das für Finanzen zuständige Ministerium im Einzelfall einer Ausnahmeregelung zugestimmt hat. Bis dahin wird die Beamtin oder der Beamte, die oder der nach Satz 1 aus der Planstelle verdrängt worden ist, ohne Planstelle geführt.
7.3 Nummer 7.2 gilt entsprechend, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines der beiden auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamtin oder Beamten vermindert wird.
7.4 Die Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem zweiten teilzeitbeschäftigten Beamtin oder Beamten oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist nicht zulässig, solange innerhalb desselben Kapitels eine Beamtin oder ein Beamter derselben Laufbahngruppe und Fachrichtung beschäftigt wird, die oder der überzählig ist oder durch die Besetzung überzählig würde. Überzählig ist eine Beamtin oder ein Beamter, wenn
7.4.1 sie oder er nach der Nummer 5.2 oder 5.3 ohne Planstelle geführt wird oder Dienstbezüge aus einer Leerstelle erhält und
7.4.2 die Zahl der Planstellen seiner Laufbahngruppe und Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels kleiner ist als die auf Vollbeschäftigte umgerechnete Zahl der aus diesen Planstellen bezahlten Beamtinnen oder Beamten und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einschließlich der in Nummer 7.4.1 genannten Beamtinnen oder Beamten.
7.5 Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Rückkehr zur vollen Beschäftigung oder die Verminderung der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.

8 Überwachung der anderen Stellen als Planstellen

Die Nummern 6 und 7 sind auf andere Stellen als Planstellen sinngemäß anzuwenden.

VV zu § 50 LHO Umsetzung von Mitteln, Planstellen und Stellen

1 Umsetzungen

1.1 Mit der Umsetzung ist die Ermächtigung verbunden, Mittel an anderer Stelle als der im Haushaltsplan festgelegten Stelle in dem Umfang in Anspruch zu nehmen und rechnungsmäßig nachzuweisen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, Mittel nicht in Anspruch zu nehmen.
1.2 Unabweisbarer Personalbedarf besteht nur dann, wenn die Umsetzung der Planstelle sachlich zwingend notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist, mithin nicht bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes abgewartet werden kann. Anträge gemäß § 50 Absatz 2 sind eingehend zu begründen.
1.3 Mit der Umsetzung verringern sich die Ansätze der bisherigen Titel. Sie sind bei der aufnehmenden Verwaltung in der durch den Gruppierungsplan festgelegten Ordnung rechnungsmäßig nachzuweisen. Umgesetzte Ansätze erhöhen die Ansätze vorhandener Titel.
1.4 Entsprechendes gilt für Planstellen und andere Stellen, wobei in den Fällen des § 50 Absatz 2 die Veränderung im Stellenplan des nächsten Haushaltsplanes als Zu- oder Abgang auszubringen ist.
1.5 Wegen der Erläuterung von Umsetzungen siehe Anlagen 4 und 7 zu den Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg).

2 Zahlung und rechnungsmäßiger Nachweis der Bezüge

2.1 Abordnung und Versetzung innerhalb der Landesverwaltung
2.1.1 Wird eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter innerhalb der Landesverwaltung zum Ersten eines Monats abgeordnet, so ist der rechnungsmäßige Nachweis vom Ersten dieses Monats an zulasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu führen. Wird eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter zu einem Tag nach dem Ersten eines Monats abgeordnet, so ist der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge vom Ersten des folgenden Monats an zulasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu führen.
2.1.2 Kehrt die Landesbedienstete oder der Landesbedienstete nach Aufhebung der Abordnung zu der bisherigen Dienststelle zurück, sind die Bezüge in sinngemäßer Anwendung der Nummer 2.1.1 rechnungsmäßig nachzuweisen.
2.1.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Abordnungen im Inland bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.
2.1.4 Wird eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter innerhalb der Landesverwaltung versetzt, gelten die Nummern 2.1.1 und 2.1.3 entsprechend.
2.1.5 Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle bei der Obergruppe 42 nachzuweisenden Personalausgaben.
2.1.6 Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse sind zulasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu zahlen.
2.1.7 Die vorstehende Regelung für die Zahlung der Bezüge hebt die Bestimmungen über die Bewirtschaftungsbefugnis (VV Nr. 1.4 zu § 34), die Überwachung der Planstellen (VV Nr. 6 zu § 49) und die Bindung der einzelnen Dienststellen an die im Haushaltsplan vorgesehenen oder zugewiesenen Planstellen beziehungsweise Mittel (VV Nr. 1 zu § 34) nicht auf.
2.2 Abordnung und Versetzung von Bediensteten des Landes an eine Dienststelle des Bundes und umgekehrt
2.2.1 Wird eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter zur Dienstleistung an eine Dienststelle des Bundes abgeordnet, so zahlt die bisher zuständige Kasse des Landes die Bezüge so lange weiter, bis die Abordnung aufgehoben oder die oder der Landesbedienstete in den Bundesdienst übernommen worden ist. Die Zahlung von Stellenzulagen setzt voraus, dass die zuständige Dienststelle des Bundes, an welche die oder der Landesbedienstete abgeordnet ist, die notwendigen Angaben mitteilt. Den rechnungsmäßigen Nachweis führt die Landeskasse.
2.2.2 Die für die Dauer der Abordnung gezahlten Bezüge sind bei der zuständigen Dienststelle des Bundes vierteljährlich anzufordern. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 5. Dezember vorzunehmen; gegebenenfalls noch nicht bekannte Dezemberentgelte für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind bei der Anforderung für das nächste Vierteljahr zu berücksichtigen. Bei der Anforderung der jährlichen Sonderzuwendung/Zuwendung und des jährlichen Urlaubsgeldes/Urlaubsgeldes wurde aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und bei Wahrung der Gegenseitigkeit das Stichtagsprinzip eingeführt. Danach hat diejenige Behörde die vorgenannten Leistungen zu tragen, bei welcher die oder der Bedienstete am Stichtag
jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1. Dezember eines Jahres
jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli
Urlaubsgeld: am 1. Juli eines Jahres
beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind demgemäß die vorgenannten Leistungen in voller Höhe der abordnenden Dienststelle zu erstatten. Das Stichtagsprinzip gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.
2.2.3 Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse werden für die Dauer der Abordnung von der zuständigen Bundeskasse gezahlt.
2.2.4 Die dem Land zu erstattenden Bezüge sind nach VV Nr. 3 zu § 35 durch Absetzen von dem entsprechenden Ausgabetitel zu vereinnahmen.
2.2.5 Bei der Abordnung von Bundesbediensteten an eine Dienststelle des Landes ist entsprechend den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 zu verfahren.
2.2.6 Die Regelungen in der Nummer 2.2.2 sind auch anzuwenden, wenn die oder der Landesbedienstete im Anschluss an eine Abordnung in den Bundesdienst versetzt wird.
2.2.7 Landesbedienstete, die ohne vorherige Abordnung in den Bundesdienst versetzt werden, erhalten vom Zeitpunkt des Übertritts an die Bezüge vom neuen Dienstherrn. Alle vom Land für den Zeitraum nach dem Übertritt gezahlten Bezüge sind - soweit sie nicht von der oder dem Empfangenden selbst zurückgezahlt werden - vom neuen Dienstherrn anzufordern.
2.3 Abordnung und Versetzung von Bediensteten des Landes an Dienststellen anderer Dienstherrn (ohne Bund) und umgekehrt
2.3.1 Die Zahlung und der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge bei Abordnung und Versetzung im Anschluss an eine Abordnung sind zwischen den zuständigen Stellen von Fall zu Fall zu regeln. Hierbei ist entsprechend Nummer 2.2 zu verfahren.
2.3.2 Bei der Übernahme von Bediensteten anderer Dienstherren (ohne Bund) in den Dienst des Landes oder von Bediensteten des Landes in den Dienst anderer Dienstherren (ohne Bund) ohne vorherige Abordnung sind die Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme oder des Übertritts an vom neuen Dienstherrn zu tragen.

3 Ausnahmen

Ausnahmen sind mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums möglich.

VV zu § 51 LHO Besondere Personalausgaben

1 Ausgabemittel sind nur dann besonders zur Verfügung gestellt, wenn der Haushaltsplan den in Betracht kommenden Verwendungszweck genau bezeichnet.
2 Mindesterfordernis für die Zulässigkeit der Leistung ist, dass die Personalausgaben in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind.
3 Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet werden (§ 3 Absatz 2). Voraussetzung für die Zahlung besonderer Personalausgaben ist deshalb zunächst, dass die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde unter Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der Gewährung besonderer Leistungen zugestimmt hat.
4 Ausgabemittel gelten auch dann als besonders zur Verfügung gestellt, wenn das für Finanzen zuständige Ministerium einer über- oder außertariflichen Leistung nach § 40 zugestimmt hat.

VV zu § 52 LHO Nutzungen und Sachbezüge

1 Das Nähere für die Entrichtung des angemessenen Entgelts (§ 52 Satz 1) einschließlich der Festsetzung des Nutzungswertes oder des wirtschaftlichen Wertes regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, sofern die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien berührt werden, das für Finanzen zuständige Ministerium. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann generelle Regelungen hierzu erlassen.
2 Die Anrechnung von Sachbezügen auf die Dienstbezüge, insbesondere die Bemessung des Sachbezugswertes in besoldungsrechtlicher Hinsicht, richtet sich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch im Rahmen des § 52 Satz 3.
3 Die Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in den Erläuterungen auszubringen.

VV zu § 53 LHO Billigkeitsleistungen

1 Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Billigkeitsleistungen sollen in der Regel nur zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die ihre Ursache in einem Ereignis haben, das für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Sollen Billigkeitsleistungen zum Ausgleich für Härten gewährt werden, die sich aufgrund eines für die Verwaltung vorhersehbaren Ereignisses ergeben, ist zu prüfen, ob die geplanten staatlichen Hilfen nicht einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen.
2 Für Leistungen des Landes aus Gründen der Billigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
2.1 Die Ausgabeermächtigung im Sinne des § 53 kann sich aus dem Haushaltsplan ergeben, und zwar aus einem eigenen Titel, einem entsprechenden Haushaltsvermerk oder den die Billigkeitsleistungen nach ihrem Zweck eindeutig festlegenden Erläuterungen zu einem Titel. Sie kann ferner im Wege der Entscheidung über eine außerplanmäßige Ausgabe (§ 37) erteilt werden.
2.2 Der Zweck der Billigkeitsleistungen, die leistungsbegründenden Voraussetzungen einschließlich ihres Nachweises und die Höhe der Entschädigungsleistungen sind grundsätzlich in allgemeinen Richtlinien (Billigkeitsrichtlinien) zu regeln. Billigkeitsrichtlinien bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 40 Absatz 1).
2.2.1 Der Zweck der Billigkeitsleistungen muss sich auf die Aufgaben des Landes beschränken (§ 6).
2.2.2 Die Höhe der Entschädigungsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens stehen; bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob das dem Schaden zugrunde liegende Risiko über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können und der Abschluss einer solchen Versicherung im Allgemeinen üblich und für den Betroffenen zumutbar gewesen wäre. Im Regelfall ist in den Billigkeitsrichtlinien eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vorzusehen (Selbstbehalt in Form eines festen Betrages oder eines prozentualen Anteils der Schadensumme; Ausschluss des Ersatzes von Bagatellschäden). Darüber hinaus müssen sich die Leistungsempfangenden bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen (§ 254 BGB).
3 Billigkeitsleistungen kommen nicht in Betracht, wenn die mit der geplanten finanziellen Leistung verfolgten Zwecke mit Zuwendungen (§ 23) erreicht werden können.

VV zu § 54 LHO Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

1 Baumaßnahmen

1.1 Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall. Im Übrigen sind die Richtlinien für Baumaßnahmen des Landes anzuwenden.
1.2 Eine Abweichung im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) oder zu einer Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 vom Hundert oder um mehr als 500.000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Gesamtkosten ergibt.
1.3 Das Nähere bei wesentlichen Änderungen der Baumaßnahme regeln Richtlinien für Baumaßnahmen des Landes. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Absatz 1 anzuwenden.

2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

2.1 Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der VV Nr. 2.5 zu § 24 erfüllen.
2.2 Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 vom Hundert oder um mehr als 500.000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Absatz 2 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Kostenüberschreitung ergibt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Absatz 1 anzuwenden.

VV zu § 55 LHO Öffentliche Ausschreibung

1 Grundsätze

1.1 Öffentliche Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen sind in transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Der Wettbewerb soll dabei die Regel sein.
1.2 Für die Auftragswertschätzung gilt § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) entsprechend. Alle in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Auftragswerte, Gesamtauftragswerte und Wertgrenzen errechnen sich ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer.
1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9) ist bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.
1.4 Die Beschaffungsgrundsätze ergeben sich aus den anzuwendenden Vergabevorschriften und -bestimmungen.
1.5 Alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.6 Für die Aufbewahrung von Vergabeunterlagen gelten § 8 Absatz 4 VgV und § 6 Absatz 2 UVgO und im Übrigen die Bestimmungen der VV Nr. 4.7 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO, soweit hiernach längere Aufbewahrungsfristen einzuhalten sind. Die Anwendung von spezifischen Sonderregelungen (zum Beispiel im Bereich der EFRE-/ESF-/ELER-Förderung oder den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg [RLBau BB] für die staatlichen Hochbauten des Landes) bleibt hiervon unberührt.

2 Vergabevorschriften

2.1 Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
Soweit der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet, richtet sich die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Teil 4 GWB und den aufgrund des § 113 GWB erlassenen Rechtsverordnungen. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (§ 97 Absatz 6 GWB).
2.2 Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nicht dem Teil 4 GWB unterliegen, sind anzuwenden:
2.2.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A)
2.2.2 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO).
2.2.2.1 In Abweichung zu § 50 UVgO sind auch Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben.
2.2.2.2 Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 73 VgV können im Rahmen von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO vergeben werden.
2.2.3 Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)
2.3 Ergänzender Hinweis:
Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A), kann eine Ausnahme nach § 55 Absatz 1 LHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.
2.4 Bei allen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ist immer auch das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz des Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. Im Falle der Binnenmarktrelevanz haben Auftraggeber das Primärrecht der Europäischen Union zu beachten. Hierzu zählen die EU-Grundfreiheiten sowie insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.
Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren.
2.5 Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb beziehungsweise Freihändiger Vergabe sowohl im Anwendungsbereich der UVgO als auch der VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) soll bei jedem Beschaffungsvorgang zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe von Angeboten oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, gewechselt werden. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies zu begründen und zu dokumentieren.
2.6 Ergänzende Regelungen
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind insbesondere die folgenden Regelungen zu berücksichtigen:
§ 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),
Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG),
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG),
Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerberinnen oder Bewerber,
Vergabehandbuch des Landes Brandenburg für die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VHB-VOLBbg),
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT),
EG-/EU-Richtlinien, soweit sie nicht in nationale Vergabevorschriften umgesetzt worden sind.

3 Wertgrenzen

3.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) ist auch zulässig
eine Beschränkte Ausschreibung, wenn der Auftragswert 1.000.000 Euro, und
eine Freihändige Vergabe, wenn der Auftragswert 100.000 Euro
voraussichtlich nicht überschreitet.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Nummer 2.5 bleibt unberührt.
3.2 Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO auch zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht überschreitet.
3.3 Für die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Werte gilt:
Wird eine Leistung in Lose aufgeteilt, so ist für das Erreichen der Wertgrenzen nach den Nummern 3.1 und 3.2 die Summe der addierten Lose maßgeblich.
Die Vergabestelle informiert über beabsichtigte Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb oder Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro auf dem Vergabemarktplatz. Die Bekanntmachung hat dabei grundsätzlich 14 Tage vor der ersten Kontaktaufnahme mit den ausgewählten Bietern zu erfolgen.

4 E-Vergabe und Bekanntmachungen

4.1 Ab dem 18. Oktober 2018 ist gemäß § 81 Satz 1 VgV die E-Vergabe für den Anwendungsbereich des GWB verpflichtend.
4.2 Im Anwendungsbereich der UVgO soll die Durchführung der Vergabeverfahren ebenfalls als E-Vergabe erfolgen.
§ 7 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 9 erste Alternative, § 29 Absatz 1 und § 38 Absatz 2 und 3 UVgO sind jedoch insoweit nicht verpflichtend.
4.3 Entsprechend dem jeweils geltenden Runderlass des für Inneres zuständigen Ministeriums ist die elektronische Vergabeplattform „Vergabemarktplatz Brandenburg“ zu nutzen.

5 Nachprüfung

Für die Nachprüfung der Vergaben öffentlicher Aufträge nach dem GWB gelten die folgenden Bestimmungen:
Teil 4 GWB (§ 155 ff.),
Verordnung über die Nachprüfungsbehörden (Landesnachprüfungsverordnung - LNpV).

VV zu § 56 LHO Vorleistungen

1 Vorleistungen sind Leistungen des Landes vor Empfang entsprechender Gegenleistungen. Keine Vorleistungen sind solche Leistungen, die nach Empfang entsprechender Gegenleistungen gewährt werden (zum Beispiel Abschlagszahlungen, Teilzahlungen auf Teilleistungen).
2 Vorleistungen dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vereinbart oder bewirkt werden. Als allgemein üblich können Vorleistungen im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also auch von nichtöffentlichen Auftraggebern, üblicherweise gewährt werden. Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für die Auftragnehmende oder den Auftragnehmenden unzumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringendsten Landesinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgabemittel sonst verfallen. Die Gründe für die Vereinbarung oder Bewirkung der Vorleistungen sind aktenkundig zu machen.
3 Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob die oder der Auftragnehmende ihren oder seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird.
4 Nach Lage des Einzelfalls sollen für Vorleistungen Sicherheiten (VV Nr. 1.5.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden.
5 Über die Bemessung der Vorleistungen, ihre Verzinsung und Tilgung sowie über die Sicherheitsleistung sind vertragliche Bestimmungen zu treffen. Für die Höhe der Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 59.
6 Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluss ist § 58 anzuwenden.

VV zu § 57 LHO Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

1 § 57 gilt für alle Verträge zwischen den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Angehörigen einer staatlichen Dienststelle (einschließlich des dorthin abgeordneten Personals) und ihrer eigenen Dienststelle.
2 Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.

VV zu § 58 LHO Änderung von Verträgen, Vergleiche

1 Änderung von Verträgen

1.1 § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 betrifft nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; sie oder er betrifft nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (zum Beispiel aus § 242 BGB).
1.2 Besteht der Hauptzweck einer Vertragsänderung in der Stundung oder in dem Erlass eines Anspruchs des Landes, sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.
1.3 Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt ein Nachteil nicht vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.
1.4 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn nach Prüfung der Dienststelle die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, sie oder ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalls unbillig benachteiligt, weil sich ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihr oder ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.
1.5 Einer Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
1.6 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums seine Befugnisse allgemein auf Landesoberbehörden übertragen, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Als Landesoberbehörde im Sinne dieser Vorschrift sind auch die entsprechenden Organe der Rechtspflege, die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und Lehre gleichstehen, anzusehen.
1.7 Das zuständige Ministerium kann die Befugnisse nach Nummer 1.6 ganz oder teilweise auf untere Landesbehörden, Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes übertragen, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 20.000 Euro beträgt.
1.8 Bei fortdauernden Leistungen sind die Nummern 1.5, 1.6 und 1.7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich bei den Beträgen von 200.000 Euro, 50.000 Euro und 20.000 Euro im Einzelfall um Jahresbeträge handelt.

2 Vergleiche

2.1 Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). Unter § 58 Absatz 1 Nummer 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO).
2.2 Einer Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zum Abschluss eines Vergleiches bedarf es nur, wenn dadurch der Landeshaushalt um mehr als 500.000 Euro zusätzlich belastet wird oder über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen entstehen.
2.3 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums seine Befugnisse allgemein auf Landesoberbehörden übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Satz 2 der Nummer 1.6 gilt entsprechend.
2.4 Das zuständige Ministerium kann die Befugnisse nach Nummer 2.3 ganz oder teilweise auf untere Landesbehörden, Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes übertragen, sofern die aufgrund des Vergleichs zu leistenden Ausgaben oder sich vermindernden Einnahmen nicht mehr als 20.000 Euro betragen.

3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

Die Nummern 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

4 Sonderregelungen

Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von den Nummern 1.5, 1.6, 2.2, 2.3 und 2.4 Sonderregelungen zulassen.

VV zu § 59 LHO Veränderung von Ansprüchen

Anlagen:
Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO (Kleinbetragsregelung)

1 Stundung

1.1 Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
1.2 Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
1.3 Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird. Die einzelnen Raten, insbesondere die letzte Rate, sollen in der Regel die Vollstreckungsgrenze nach Nummer 3.1 der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO nicht unterschreiten.
1.4 Verzinsung
1.4.1 Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig 2 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 vom Hundert eintragen zu lassen.
1.4.2 Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn
1.4.2.1 die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder
1.4.2.2 der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 Euro belaufen würde.
1.4.3 Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe VV Nr. 4.4 zu § 34.
1.5 Wird Sicherheitsleistung verlangt,
1.5.1 so kann Sicherheit geleistet werden durch
1.5.1.1 Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.5.1.2 Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.5.1.3 Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
1.5.1.4 Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.5.1.5 Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.5.1.6 Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,
1.5.1.7 Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.5.1.8 Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.5.1.9 Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB).
1.5.2 Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
1.5.3 Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
1.6 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
1.6.1 Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
1.6.2 Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall
1.6.2.1 Beträge über 1.000.000 Euro,
1.6.2.2 Beträge über 500.000 Euro länger als 18 Monate,
1.6.2.3 Beträge über 250.000 Euro länger als drei Jahre gestundet werden sollen.
1.7 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums seine Befugnisse für Beträge bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und für Beträge bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der VV Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
1.8 Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.
1.9 Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.
1.10 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1.7 und 1.8 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.
1.11 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6 bis 1.8 Sonderregelungen zulassen.

2 Niederschlagung

2.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs befristet oder unbefristet abgesehen wird.
2.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
2.3 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - gegebenenfalls auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).
2.3.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.
2.3.2 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 500.000 Euro befristet niedergeschlagen werden sollen.
2.3.3 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums seine Befugnisse für Beträge bis zu 75.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen.
2.3.4 Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 35.000 Euro die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.
2.3.5 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt. Satz 2 der VV Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
2.4 Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (zum Beispiel mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Tod und überschuldeter, von allen Erben ausgeschlagener Nachlass; erteilte Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens; hohes Alter und vollstreckbarer Titel muss erst noch erstritten werden) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so ist von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abzusehen (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Feststellungen, die zu der unbefristeten Niederschlagung nach Satz 1 oder 2 führen, sind in einem abschließenden Prüfvermerk darzulegen und zum Vorgang zu nehmen.
2.4.1 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 300.000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen.
2.4.2 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums seine Befugnisse für Beträge bis zu 50.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der VV Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
2.4.3 Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 20.000 Euro die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.
2.4.4 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.
2.5 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
2.6 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO.
2.7 Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).
2.8 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 und der Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 Sonderregelungen zulassen.

3 Erlass

3.1 Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
3.2 Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.
3.3 Ein Erlass ist auch zulässig, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung zwar nicht einziehbar ist, im Falle der Einziehbarkeit aber die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt wären.
3.4 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.
3.5 Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
3.6 Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 125.000 Euro erlassen werden sollen.
3.7 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Befugnisse für Beträge bis zu 25.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der VV Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
3.8 Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 10.000 Euro die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.
3.9 Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.7 und 3.8 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.
3.10 Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).
3.11 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 3.6 bis 3.8 Sonderregelungen zulassen.
3.12 Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass
3.12.1 im Zeitpunkt der Zahlung oder
3.12.2 innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nummern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.10 sind entsprechend anzuwenden.
3.13 Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 3.2 bis 3.11 entsprechend.

4 Unterrichtung der zuständigen Kasse

Die zuständige Kasse wird im Rahmen des für die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushalts genutzten automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlass eines Anspruchs unterrichtet. Die unbefristet niedergeschlagenen Forderungen werden ausgebucht. Die befristet niedergeschlagenen Forderungen sind von der Verwaltungsbehörde anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu überwachen. Die Überwachung der befristet niedergeschlagenen Beträge soll in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

5 Sonderregelungen

Abgesehen von den Fällen der Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 kann das für Finanzen zuständige Ministerium zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

6 Geltungsbereich

Die für nachstehende Ansprüche geltenden Vorschriften bleiben unberührt:
6.1 Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
6.2 die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge und Entgelte,
6.3 Geldstrafen, Geldbußen, Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach dem Justizbeitreibungsrecht.

VV zu § 60 LHO Vorschüsse, Verwahrungen

1 Eine Einzahlung, die als Verwahrung gebucht wurde, ist grundsätzlich in dem Haushaltsjahr zu vereinnahmen, in dem die Verwahrung entstanden ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushaltsjahres. Sollte die Verwendung der als Verwahrung gebuchten Einzahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeklärt werden können (unanbringlich), wird sie von der oder dem Beauftragten für den Haushalt der Kasse bei Sonstigen Einnahmen vereinnahmt.
Dies gilt nicht für Verwahrungen
die als Sicherheiten beziehungsweise Hinterlegungen eingezahlt wurden.
von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren.
von Gefangenengeldern.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.
2 Die Unanbringlichkeit der Einzahlung gilt unmittelbar als gegeben, wenn es sich um Beträge bis 25 Euro handelt und innerhalb von sechs Monaten die Verwendung der Einzahlung nicht geklärt werden konnte.
3 Die Kasse hat die Unanbringlichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maßnahmen festzustellen. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung der unanbringlichen Einzahlungen müssen im Verhältnis zum Einzahlungsbetrag stehen.
4 Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten werden im Rahmen der Kassenprüfung regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Vorschüsse oder Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind beziehungsweise ob die Zahlungen dem Zweck der Einrichtung des Vorschuss- oder Verwahrungskontos entsprechen. Werden Beanstandungen bei bewirtschafterbezogenen Vorschuss- und Verwahrungskonten festgestellt, werden die zuständigen Bewirtschaftenden unterrichtet, um entsprechende Maßnahmen veranlassen zu können. Werden die Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten nicht erledigt, wird der Kassenprüfer dem zuständigen Referat des für Finanzen zuständigen Ministeriums berichten. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.

VV zu § 61 LHO Interne Verrechnungen

1 Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
2 Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen im Sinne von § 61 ist zwischen dauernden und vorübergehenden Abgaben zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61 Absatz 1 bis Absatz 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen der empfangenden Dienststelle übergeben werden. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Absatz 4) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im Allgemeinen Sachvermögen verbleiben.
3 Aufwendungen im Sinne von § 61 Absatz 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.
4 Mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums kann von der Anforderung eines Erstattungsbetrages abgesehen werden, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 2.500 Euro bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 2.500 Euro bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet; § 61 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache (Holz und andere Forsterzeugnisse, Kies, Sand usw.), die von einer Dienststelle der unmittelbaren Landesverwaltung nach erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen gewonnen werden.
5 Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf VV Nr. 2 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
6 In Fällen des § 61 Absatz 4 ist „Wert“ im Sinne der Nummer 2 der jährliche Miet- oder Pachtwert.
7 Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den VV Nr. 1, 2, 3 und 7 zu § 64 zu beachten.
8 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

VV zu § 63 LHO Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

1 Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2 Der volle Wert im Sinne von Absatz 3 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Absatz 3 bleibt unberührt.
3 Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert Ausnahmen zulassen (§ 63 Absatz 3 Satz 3).
3.1 Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Abgabe von Gegenständen - Veräußerung unter dem vollen Wert - an Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Interesse des Landes dringend geboten erscheint.
3.2 Eine Ausnahme nach § 63 Absatz 3 Satz 3 bei Vorliegen eines dringenden Landesinteresses kann das für Finanzen zuständige Ministerium nur zulassen, wenn die Veräußerung für das Land dringlich ist und nicht bis zum nächsten Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt zurückgestellt werden kann.
3.3 In den Fällen der Nummer 3.1 kann das zuständige Ministerium ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Ausnahmen zulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.
3.4 Bei Gegenständen von geringem Wert kann die oberste Landesbehörde ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Ausnahmen zulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 12.500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.
3.5 Die oberste Landesbehörde kann ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ihre Befugnisse bis zur Hälfte der in Nummern 3.3 und 3.4 genannten Wertgrenzen auf Landesoberbehörden übertragen. Eine weitere Übertragung dieser Befugnisse bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satz 2 der VV Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
4 Nach § 63 Absatz 3 wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden kann, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
5 Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Absatz 4) sind die Nummern 3.1 bis 3.5 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen in den Nummern 3.3 und 3.4 um Jahresbeträge handelt.
6 Für landeseigene Grundstücke vgl. Sonderregelungen zu § 64.
7 Für Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. Sonderregelungen zu § 65.
8 Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den VV Nr. 2, 4, 5 und 6 zu § 64 zu beachten.
9 Ersatzbeschaffungen von Kraftfahrzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen Fahrzeugs durch das Gutachten eines für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen festgestellt ist. Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen.

VV zu § 64 LHO Grundstücke

1 Verwaltung von Grundstücken

1.1 Verwaltungsgrundvermögen (Verwaltungsvermögen)
1.1.1 Landeseigene Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden oder benutzt werden sollen, werden ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Nachweisung in der Vermögensrechnung von der zuständigen obersten Landesbehörde, den ihr nachgeordneten Dienststellen des Landes und den im Auftrag des Landes tätigen Dienststellen anderer Gebietskörperschaften verwaltet.
1.1.2 Werden landeseigene oder angemietete Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Landesdienststellen desselben oder verschiedener Geschäftsbereiche benutzt, so obliegt die Haus- und Grundbesitzverwaltung in der Regel der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Die haus- oder grundbesitzverwaltende Dienststelle trägt grundsätzlich auch die Bewirtschaftungskosten und die Kosten für die Bauunterhaltung (vgl. Abschnitt C.1.2 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau/RLBau BB). Die mitbenutzenden Landesdienststellen sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietwertes von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes befreit. Sind in einer wirtschaftlichen Einheit Landesdienststellen verschiedener Geschäftsbereiche untergebracht und können sich die beteiligten Geschäftsbereiche über die Raumverteilung und die Bestellung der hausverwaltenden Dienststellen nicht einigen, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium nach ihrer Anhörung die abschließende Entscheidung zu treffen. Sind Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes Mitbenutzer, so ist von ihnen ein Entgelt zu erheben, das dem vollen ortsüblichen Miet- oder Pachtzins entspricht. Dasselbe gilt für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Dienststellen und sonstige Einrichtungen anderer juristischer Personen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
1.2 Allgemeines Grundvermögen (Finanzvermögen)
1.2.1 Landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt werden, werden bis auf Weiteres vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.
1.2.2 Landeseigene Grundstücke, die nicht oder für die Dauer nicht mehr für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) zuzuführen. Die verwaltenden Dienststellen haben solche Grundstücke dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu übergeben. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

2 Beschaffung von Grundstücken

2.1 Der Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) zu decken (vgl. Nummer 1.2).
2.2 Stehen nach Auskunft des für Finanzen zuständigen Ministeriums für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden oder ist der Wert eines vorhandenen geeigneten Grundstücks in Bezug zur vorgesehenen Nutzung unverhältnismäßig hoch, so dürfen Grundstücke für Zwecke des Landes erworben (§ 63 Absatz 1), gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn ein Bedarf gegeben ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
2.3 Im Interesse einer einheitlichen Preis- und Vertragsgestaltung hat der Erwerb von Grundstücken für alle Bedarfsträger durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bedarfsträger zu erfolgen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für bestimmte Fälle und Fallgruppen Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit einer obersten Landesbehörde eigene Grunderwerbsmittel durch den Haushaltsplan zugewiesen sind. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.
2.4 Vor einer Anmietung ist bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium festzustellen, ob der Bedarf aus vorhandenen landeseigenen Grundstücken gedeckt werden kann und ob der geforderte Mietzins ortsüblich und angemessen ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium behält sich eine weitergehende Prüfung vor.

3 Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung

3.1 Die Abgabe landeseigener Grundstücke von einem Geschäftsbereich an einen anderen richtet sich nach § 61.
3.2 Die Abgabe landeseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) wird durch Vereinbarung zwischen dem für Finanzen zuständigen Ministerium und der Dienststelle geregelt, bei der ein Bedarf auftritt.
3.2.1 Bei Dauerbedarf gehen die abgegebenen Grundstücke in das Verwaltungsgrundvermögen (Verwaltungsvermögen) der empfangenden Dienststelle über. Bei vorübergehendem Bedarf verbleiben die abgegebenen Grundstücke im Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen). Ist eine gemeinsame Benutzung eines Grundstücks durch Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche vorgesehen, so kommt eine dauernde Abgabe in der Regel nur an die Dienststelle in Betracht, die den größten Nutzflächenanteil erhält (vgl. Nummer 1.1.2).
3.2.2 Die Abgabe von Grundstücken bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden.
3.2.3 Ein Entgelt für die Abgabe von Grundstücken aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) wird nicht erhoben.
3.3 Die unmittelbare Abgabe von Grundstücken von einer Dienststelle an eine andere Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) ist nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zulässig. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden. Nummer 3.2.3 ist sinngemäß anzuwenden.
3.4 Von Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes ist für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ausnahmslos ein Entgelt in Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses zu erheben. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf VV Nr. 2 zu § 63 Bezug genommen.
3.5 Werden Grundstücke vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für andere Verwaltungsaufgaben oder in wirtschaftlicher Weise zu verwenden.

4 Veräußerung von Grundstücken an Dritte

4.1 Die Durchführung von Grundstücksveräußerungen obliegt bis auf Weiteres dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein Grundstück, das nicht mehr für Verwaltungszwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt wird, für das Land entbehrlich ist (§ 63 Absatz 2).
4.2 Die Veräußerung richtet sich grundsätzlich nach § 63 in Verbindung mit dem Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz - LGVG).
4.3 Für die Wertermittlung kann das für Finanzen zuständige Ministerium Dienststellen der Bauverwaltung des Landes bei der Bewertung in Anspruch nehmen. Nummer 2 zu § 63 bleibt hiervon unberührt.
4.4 Eine Wertermittlung kann unterbleiben, wenn anstelle eines Kaufpreises die Zahlung einer pauschalen Entschädigung vorgesehen ist. Eine pauschale Entschädigung kann nur bei der Bestellung von dinglichen Rechten (§ 64 Absatz 4) in Betracht kommen.
4.5 Grundstücke, deren voller Wert unterhalb bestimmter, vom für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzter Grenzen liegt, können von den obersten Landesbehörden für andere Dienststellen in eigener Verantwortung veräußert werden.
4.6 Die Veräußerung von Grundstücken durch andere Dienststellen bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden.
4.7 Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück spätestens vier Wochen nach Auflassung zu entrichten ist und der Eintragungsantrag nicht vor Kaufpreiszahlung gestellt werden darf. Ein Hinausschieben der Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu verkaufende Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.
4.8 Werden Zahlungserleichterungen nach Nummer 4.7 gewährt, so ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises nach Maßgabe der Nummer 4.7 Satz 1, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für die Verzinsung des Restkaufgeldes gilt Nummer 1.4 zu § 59. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
4.9 Für die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach § 64 Absatz 2 der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags. Ein erheblicher Wert ist - abweichend von den Festlegungen in § 4 Absatz 2 des Grundstücksverwertungsgesetzes (LGVG vom 26. Juli 1999, geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 [GVBl. I S. 90, 99]) - gegeben, wenn der volle Wert des Grundstücks (vgl. VV Nr. 2 zu § 63) im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt oder das Grundstück größer als 15 ha
ist. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblich künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.
4.10 Im Übrigen ist § 63 Absatz 3 Satz 3 zu beachten.
4.11 Für den Tausch von Grundstücken gelten die Vorschriften über die Beschaffung und Veräußerung mit folgender Maßgabe:
4.11.1 Sofern sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt, sind nach § 35 Absatz 1 die Ausgaben für das erworbene Grundstück in voller Höhe getrennt von den Einnahmen für das veräußerte Grundstück nachzuweisen.
4.11.2 Ist im Haushaltsplan nach § 15 Absatz 1 Satz 3 zugelassen, dass Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen den Ausgaben für Grundstücksbeschaffungen zufließen, ist nur der Unterschiedsbetrag nachzuweisen.

5 Nutzung von Grundstücken durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung

5.1 Für die Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung ist grundsätzlich das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Es kann andere Zuständigkeitsregelungen treffen.
5.2 Einer Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete oder -pacht zugrunde zu legen.
5.3 Im Übrigen ist § 63 Absatz 4 und VV Nr. 3 zu § 63 zu beachten.

6 Bestellung von dinglichen Rechten und Baulasten an landeseigenen Grundstücken

6.1 Die Bestellung von Erbbaurechten nach § 64 Absatz 4 setzt voraus, dass die Grundstücke für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.
6.2 Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser) bedarf keiner besonderen Einwilligung nach § 64 Absatz 4, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt.
6.3 Die oberste Landesbehörde kann die sich aus Nummer 6.2 ergebenden Befugnisse auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der Nummer 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

7 Teile von Grundstücken

Die Nummern 2 bis 6 gelten auch für Teile von Grundstücken.

8 Sonderregelung

Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung und der Domänenverwaltung gelten besondere Bestimmungen, die das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlässt.

9 Landtagsvorlagen

Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 64 Absatz 2) leitet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.

VV zu § 65 LHO Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

1 Unternehmen, Beteiligung

1.1 Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt zum Beispiel auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.
1.2 Unter Beteiligung ist grundsätzlich jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.

2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte

2.1 Zu den nach § 65 Absatz 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören unter anderem
2.1.1 die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,
2.1.2 die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
2.1.3 die Auflösung eines Unternehmens,
2.1.4 der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,
2.1.5 die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,
2.1.6 die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.
Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des § 63 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
2.2 § 65 Absatz 3 erfasst die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe mit Mehrheit an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im Übrigen ist Nummer 2.1 entsprechend anzuwenden.
2.3 Das zuständige Ministerium hat das für Finanzen zuständige Ministerium an seinen Erörterungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Absatz 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.

3 Mitglieder der Aufsichtsorgane

Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten und von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer unternehmensbezogenen Pflichten auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen und dass sie sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsorgans über eine einheitliche Auffassung verständigen.

4 Einwilligung des Landtagsausschusses

4.1 § 65 Absatz 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Landes. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen.
4.2 Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 65 Absatz 7) leitet das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.

VV zu § 66 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen

1 Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.
2 Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
3 Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Der Landesrechnungshof Brandenburg hat die Befugnis aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG).“ Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.

VV zu § 67 LHO Prüfungsrecht durch Vereinbarung

1 Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hingewirkt werden.
2 Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hingewirkt werden.
3 Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Die zuständigen Stellen des Landes Brandenburg haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG).“ Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften zu wiederholen.

VV zu § 68 LHO Zuständigkeitsregelungen

Anlagen:
Anlage 25 zu VV zu § 68 LHO (Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen)
1 Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.
2 Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Absatz 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen „Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ den Abschlussprüfern zur Verfügung stellen.
3 Das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung der oder des Prüfenden nach § 53 Absatz 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.

VV zu § 69 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen

1 Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben. Diese Prüfung soll auch die Entwicklung im Konzern einbeziehen.
2 Die Mitteilung des zuständigen Ministeriums an den Landesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung muss erkennen lassen:
2.1 Wie werden bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere Veränderungen der Unternehmensverträge, der Rechtsform, der Geschäftsfelder und der Beteiligungen, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt? Dies erfordert einen Vergleich der geplanten mit der tatsächlich eingetretenen Geschäftsentwicklung sowie eine Bewertung der Unternehmensstrategie und der Ausschüttungspolitik.
2.2 Bestehen Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens und welche Maßnahmen sind getroffen worden oder vorgesehen, um sie zu verbessern?
2.3 Sind Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden? Dabei sind Geschäfte außerhalb des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens besonders zu erwähnen.
2.4 Sind die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen?
2.5 Bestehen Bedenken gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes/der Geschäftsführenden und des Aufsichtsrates?
2.6 Ist der Erwerbs- und Veräußerungspreis als angemessen anzusehen, falls Beteiligungen von dem Unternehmen erworben oder veräußert worden sind? Dabei sind dazu vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Gutachten) beizufügen.
2.7 In welchen Fällen sind die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder in den Überwachungsorganen überstimmt worden oder haben sich der Stimme enthalten und welche abweichende Meinung haben sie gegebenenfalls vertreten?
2.8 Was hat das zuständige Ministerium aufgrund seiner Prüfung veranlasst?
2.9 Besteht das wichtige Interesse des Landes noch? Lässt sich der vom Land mit der Beteiligung angestrebte Zweck besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen?
3 Die Prüfung und die Mitteilung sollen auch die Vertretung der Landesinteressen, insbesondere die Willensbildung außerhalb der Unternehmensorgane und Aussagen zur Zielerreichung umfassen.
4 Bei mittelbaren Beteiligungen können mit Zustimmung des Landesrechnungshofes die Ausführungen zu den Nummern 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn die Darstellung der Konzernentwicklung ausreicht.
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Vorbemerkung der VV zu den §§ 70 bis 80 LHO

Den VV zu den §§ 70 bis 80 werden folgende Erläuterungen vorangestellt, die den wesentlichen Inhalt der verwendeten Begriffe wiedergeben. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind
Ablieferung: die Abführung der entbehrlichen Guthaben der Zahlstellen an die Landeshauptkasse;
Abrechnung der Zahlstelle: der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einzahlungen;
Abschlagsauszahlung: eine im Sachbuch endgültig zu buchende Auszahlung zur teilweisen Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht;
Absetzungsbuchung: die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen;
allgemeine Zahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung für bestimmte mehrfach vorkommende Zahlungen anstelle förmlicher Zahlungsanordnungen;
Änderungsanordnung: die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt werden;
angezahlter Beleg: die im baren Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur Aufnahme des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes nur teilweise ausgeführt werden konnte und in Höhe des angenommenen oder ausgezahlten Betrages bei der Ermittlung des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes berücksichtigt worden ist;
Annahmeanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Einzahlungen anzunehmen und die Buchungen vorzunehmen;
anordnende Stellen: das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen;
Anordnung: die schriftliche oder elektronische Weisung der oder des Anordnungsbefugten, buchungspflichtige Vorgänge in die Bücher einzutragen oder Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen, aber auch die Durchführung von Mittelverteilung und Festlegung von Haushaltsmitteln im HKR-Verfahren;
Anweisung: die schriftliche oder elektronische Weisung, nicht buchungspflichtige Vorgänge aufzuzeichnen;
Anordnungsbefugte oder Anordnungsbefugter: die oder der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen berechtigte Beamtin oder Beamte oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer;
Arbeitsablaufbelege: visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mithilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und Verarbeitung der Daten dienen;
Auftragszahlung: die Zahlung, die die Landeshauptkasse aufgrund eines schriftlichen Auftrages einer anderen Kasse für diese annimmt oder leistet;
Ausgaben: Auszahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind;
Auslieferungsanordnung: die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen;
Auszahlungen: Beträge, die von der Kasse oder Zahlstelle hinausgehen oder von der Kasse durch Verrechnung verausgabt werden;
Auszahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Auszahlungen zu leisten und die Buchungen vorzunehmen;
bare Zahlungen: Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;
begründende Unterlagen: Schriftstücke und Datensätze, die Zahlungen sowie Ein- und Auslieferungen von Wertgegenständen begründen, der Kasse aber nicht zuzuleiten sind;
Beleg: ist eine elektronische oder schriftliche Unterlage, auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkung, die eine Buchung auslösen, beschrieben ist;
Buchführung: das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der sonstigen kassenmäßigen Vorgänge in den Büchern der Kasse;
Buchung: die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie von erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern;
Buchungsstelle (Finanzposition, Haushaltstitel): die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung, unter der die Sollstellungen und Zahlungen in die Sachbücher der Kasse einzutragen sind;
Buchungstag: der Tag, an dem die Kasse die Zahlung oder die Einlieferung oder Auslieferung von Wertgegenständen in die Bücher einträgt;
Daueranordnung: die Zahlungsanordnung für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt;
Einlieferungsanordnung: die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen;
einmalige Zahlungen: Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten sind;
Einnahmen: Einzahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind;
Einzahlungen: Beträge, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen oder von der Kasse durch Verrechnung vereinnahmt werden;
Einzahlungstag: siehe dazu Festlegungen VV Nr. 2.5.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO;
Einzelanordnung: die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für eine Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte oder einen Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten angeordnet werden;
Einzelrechnungslegung: der Nachweis, den die Landeshauptkasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im Einzelnen zu führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse;
Einziehung von Einnahmen: die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Mahnverfahren;
elektronische Kassenanordnung: der mithilfe eines automatisierten Verfahrens erzeugte Datensatz, der inhaltlich der schriftlichen Kassenanordnung gleichwertig ist;
Empfangsberechtigte oder Empfangsberechtigter (Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger, Kreditor): die in der Kassenanordnung bezeichnete Person beziehungsweise Firma, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand auszuliefern ist;
Erhebung von Einnahmen: die Annahme angeordneter Einnahmen und das Anfordern rückständiger Beträge durch Mahnung;
Fälligkeitstag: der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muss;
Feststellende: Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die sachliche und die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen;
Geldannahmestelle: die Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger barer Einzahlungen beschränkt sind;
Geldbehälter: verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen in der Zahlstelle, die zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;
Gesamtrechnungslegung: der Nachweis, den die Landeshauptkasse über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die Gesamtrechnungsnachweisung zu führen hat;
Gesamtrechnungsnachweisung: der Nachweis der Landeshauptkasse über die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung insgesamt und getrennt nach Kassen;
Handvorschuss: der Betrag, der einer Dienststelle zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellt worden ist; der Verwalter des Handvorschusses verwaltet eine Zahlstelle besonderer Art;
Hilfsbücher: Bücher, die bei der Buchführung über Zahlungen nicht Zeit- oder Sachbücher sind;
Kasse: ist eine für Zahlungen zuständige Stelle, die Einzahlungen annimmt, Auszahlungen leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung legt sowie Wertgegenstände annimmt, verwaltet, ausliefert und nachweist;
Kassenanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten, die Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände anzunehmen, auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen;
Kassenbehälter: Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluss, die der Kasse zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;
Kassenbelege: visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Sachbüchern, soweit sie nicht Rechnungsbelege sind, sowie für Buchungen in Kontogegenbüchern, im Wertesachbuch und im Wertzeichenbuch;
Kassenfehlbetrag: der Betrag, um den der Kassenistbestand geringer ist als der Kassensollbestand;
kasseninterner Auftrag: die von der Kasse schriftlich oder elektronisch gefertigte Unterlage für Zahlungen oder Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder Unterlagen zu einer allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder wenn aus vorhandenen Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist;
Kassenistbestand: die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln mit Ausnahme der fremden Geldsorten, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern;
Kassenprüfende: die oder der mit der Prüfung der Übereinstimmung von Kassenkonto und dem tatsächlichen Bestand der Kasse sowie Arbeitsabläufe und Buchungen in der Kasse beauftragte Beamtin oder Beamte, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer;
Kassenrest: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr gezahlten Gesamtbetrag;
Kassensollbestand: der im Tagesabschlussbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlusstages berücksichtigt wird;
Kassenüberschuss: der Betrag, um den der Kassenistbestand den Kassensollbestand übersteigt;
Kassenzeichen: das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar bei der zutreffenden Buchungsstelle ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert;
Kreditinstitute: Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben;
Lastschrifteinzugsverkehr: die von der oder dem Empfangsberechtigten (Kreditor) mit Einwilligung der oder des Zahlungspflichtigen (Debitor) veranlasste Abbuchung des Betrages einer Forderung vom Konto der oder des Zahlungspflichtigen (Debitor) bei einem Kreditinstitut und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der oder des Empfangsberechtigten (Kreditor);
Massenzahlungen: eine Vielzahl gleichartiger Zahlungen, die bei einer Kasse zum selben Zeitpunkt angenommen oder geleistet werden;
Objektkonten: Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;
Personenkonten: Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;
Rechnungsbelege: visuell lesbare Unterlagen oder Unterlagen in visuell nicht lesbarer Form für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern;
Rechnungslegung: der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch Einzelrechnungslegung und Gesamtrechnungslegung für die Rechnungsprüfung;
Rechnungslegungsbücher: Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die Rechnungslegung geführt wird;
Rechnungsnachweisung: der Nachweis der Landeshauptkasse über die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung;
Rechnungssoll: die für die Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte oder den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten und für die Buchungsstelle zu bildende Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag;
Rechnungsunterlagen: Rechnungslegungsbücher, Rechnungsbelege, Nachweisungen und sonstige Unterlagen, die zum Zwecke der Rechnungslegung bereitzuhalten sind;
Rückrufvorbehalt: die mit dem Kreditgewerbe vereinbarte Möglichkeit, nach Hingabe der Zahlungsunterlagen die Ausführung bestimmter Zahlungsaufträge zu verhindern oder rückgängig zu machen;
Rückscheck: der Scheck, der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst und deshalb an die Kasse oder Zahlstelle zurückgesandt wird;
Sachbücher: Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung;
Sammelanordnung: die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für mehrere Zahlungspflichtige oder mehrere Empfangsberechtigte angeordnet werden;
Schalter: die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur Entgegennahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist;
Sollstellung: die Buchung des zu erhebenden oder auszuzahlenden Betrages mit den erläuternden Angaben im Sachbuch;
Speicherbuchführung: die Buchführung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern;
Titelverzeichnisse: nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle angenommenen und geleisteten Zahlungen;
Umbuchung: Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle (Finanzposition) auf eine andere übertragen wird;
unbare Zahlungen: Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder Zahlstelle bei einem Kreditinstitut, durch Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto oder durch Übersendung eines Schecks bewirkt werden;
Verrechnung: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich gleichzeitig als Auszahlung und Einzahlung bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassenbestandes verändert wird;
Verstärkungsanforderung: die schriftliche Anforderung einer Zahlstelle an die zuständige Kasse, den Zahlstellenistbestand zu verstärken;
Verwahrung: die Einzahlung, die im Verwahrungsbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann;
Vorschuss: die Auszahlung, die im Vorschussbuch zu buchen ist, weil sie in den übrigen Sachbüchern nicht sofort gebucht werden kann oder bestimmungsgemäß nicht gebucht werden darf;
Wertpapiere: Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist;
wiederkehrende Zahlungen: Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit dem Anordnungsbetrag mehr als einmal oder in Teilbeträgen anzunehmen oder zu leisten sind;
Zahlstelle: ist eine für Zahlungen zuständige Stelle, die für die zuständige Kasse bare Zahlungen annimmt oder leistet und nicht Teil der Kasse ist;
Zahlstellenbestandsverstärkung: die Einzahlung, die eine Zahlstelle von der zuständigen Kasse erhält, um Auszahlungen leisten zu können;
Zahlstellenfehlbetrag: der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand geringer ist als der Zahlstellensollbestand;
Zahlstellenistbestand: die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und gegebenenfalls dem Bestand aus dem Kontogegenbuch;
Zahlstellensollbestand: der im Zahlstellenbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlusstages berücksichtigt wird;
Zahlstellenüberschuss: der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand den Zahlstellensollbestand übersteigt;
Zahlungen: Einzahlungen und Auszahlungen;
Zahlungsanordnung: die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und die Buchungen vorzunehmen;
Zahlungsmittel: Bundesmünzen (Euro-Münzen), Bundesbanknoten (Euro-Banknoten), Schecks sowie fremde Geldsorten;
Zahlungspflichtige oder Zahlungspflichtiger (Debitor): die in der Kassenanordnung bezeichnete Person beziehungsweise Firma, die die Zahlung zu entrichten hat;
Zeitbücher: Bücher für die Buchungen nach der Zeitfolge.

VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

1 Anordnungen 1.1 Anforderungen 1.2 Verantwortlichkeiten 1.3 Inhalt der Anordnung 1.4 Abweichender Inhalt der Anordnung 1.5 Änderung einer Anordnung 1.6 Ausgeschlossene Personen
2 Zahlungen 2.1 Zahlungswege 2.2 Konten bei Kreditinstituten 2.3 Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme 2.4 Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr 2.5 Überwachung von Einzahlungen 2.6 Einzahlungen bei fehlender Anordnung 2.7 Gegenleistungen für Zahlungen
3 Geldverwaltung, Abrechnung 3.1 Sollbestand und Istbestand 3.2 Verwalten des Istbestandes 3.3 Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung 3.4 Aufbewahrung von Bargeld und Schecks
4 Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung, Aufbewahrungsbestimmungen 4.1 Grundsätze 4.2 Buchführung 4.3 Belege 4.4 Tagesabschluss 4.5 Jahresabschluss 4.6 Rechnungslegung 4.7 Aufbewahrungsbestimmungen
5 Für Zahlungen zuständige Stellen 5.1 Einrichtung 5.2 Annahme von Einzahlungen außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen 5.3 Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Kasse
6 IT-Verfahren 6.1 Grundsätze 6.2 Risikoanalyse 6.3 Sicherheitskonzept 6.4 Dokumentation der Verantwortung 6.5 Einwilligungsverfahren
7 Wertgegenstände 7.1 Grundsätze 7.2 Inhalt der Anordnung 7.3 Buchführung
8 Unvermutete Prüfung 8.1 Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen 8.2 Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen
9 BisherigeVerfahren 9.1 In Betrieb befindliche IT-Verfahren 9.2 Manuelle Verfahren
Anlagen:
Anlage 26 zu VV Nr. 2.1.5 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen)
Anlage 27 zu VV Nr. 5.1.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Zahlstellenbestimmungen)
Anlage 28 zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für manuelle Verfahren)
Anlage 29 zu VV Nr. 1.4 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Allgemeine Zahlungsanordnungen)
Anlage 30 zu VV Nr. 8.1 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Unvermutete Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen)
Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Rechnungslegung)
Anlage 32 zu VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (Ergänzende Regelungen)
Anlage 32a zu VV Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (GoBIT-HKR)

1 Anordnungen

1.1 Anforderungen
1.1.1 Anordnungen sind erforderlich, um Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen. Die Anordnung ist das Ergebnis einer Abfolge von Entscheidungen, mit denen die Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit der anzunehmenden Einzahlung, der zu leistenden Auszahlung oder der vorzunehmenden Buchung wahrgenommen werden.
1.1.2 An einer Anordnung, die zu einer Einzahlung oder einer Auszahlung führt, darf nicht nur eine Person allein beteiligt sein. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von Nummern 6.3 und 6.4 mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums möglich. Das für Finanzen zuständige Ministerium hat das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.
1.1.3 Für die Anordnung zur Leistung oder zur Annahme einer Zahlung und zur Buchung sind Belege erforderlich, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen (begründende Unterlagen).
1.2 Verantwortlichkeiten
Die Verantwortlichkeiten erstrecken sich insgesamt darauf, dass
1.2.1 die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,
1.2.2 nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist. Hierzu gehört, dass
1.2.2.1 die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,
1.2.2.2 die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
1.2.2.3 Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
1.2.2.4 die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (zum Beispiel Mittelverfügbarkeit),
1.2.2.5 die angeforderte Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.
1.3 Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung muss mindestens enthalten
1.3.1 die Bezeichnung der mittelbewirtschaftenden Stelle,
1.3.2 die Bezeichnung der für die Zahlungen zuständigen Stelle,
1.3.3 ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
1.3.4 die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner mit den für den Zahlungsverkehr notwendigen Angaben,
1.3.5 den Betrag mit Währungsbezeichnung,
1.3.6 die Kennzeichnung der Art der Anordnung (zum Beispiel Mittelverteilung, Festlegung, Einzahlung, Auszahlung),
1.3.7 bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung) ein entsprechendes Kennzeichen,
1.3.8 den Fälligkeitstag,
1.3.9 den Verwendungszweck,
1.3.10 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
1.3.11 den Bezug zu den begründenden Unterlagen,
1.3.12 die für Mahnung, Beitreibung und sonstige Verzugsfolgen notwendigen Angaben.
1.4 Abweichender Inhalt der Anordnung
Das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann regeln, dass einzelne Angaben nach Nummer 1.3 in Anordnungen nicht enthalten sein müssen oder erst nach der Zahlung ergänzt werden oder dass zusätzliche Angaben in die Anordnung aufzunehmen sind. Soweit nach § 79 Absatz 1 erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.
Regelungen zu den Allgemeinen Zahlungsanordnungen enthalten die Bestimmungen der Anlage 29 .
1.5 Änderung einer Anordnung
Ist eine Anordnung zu ändern oder zu stornieren, so ist die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der ursprünglichen Anordnung zu gewährleisten.
1.6 Ausgeschlossene Personen
Bei der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit zu beachten (zum Beispiel Verwaltungsverfahrensgesetz, SGB X
, Abgabenordnung).

2 Zahlungen

2.1 Zahlungswege
Zahlungen sind
2.1.1 durch Überweisung,
2.1.2 im Wege des Lastschriftverfahrens,
2.1.3 mittels Kartenzahlverfahren (zum Beispiel Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte),
2.1.4 mittels elektronischer Zahlungssysteme (zum Beispiel Bezahlverfahren bei
eGovernment
),
2.1.5 im Wege der Verrechnung
anzunehmen oder zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck angenommen oder geleistet werden. Für Bargeld, Schecks und Quittungen gelten die Bestimmungen der Anlage 26 .
2.2 Konten bei Kreditinstituten
2.2.1 Konten bei Kreditinstituten dürfen nur für die für Zahlungen zuständigen Stellen und nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eingerichtet werden.
2.2.2 Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von zwei Personen der für Zahlungen zuständigen Stelle gemeinsam verfügt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
2.3 Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme
Der Einsatz und die Nutzung von Kartenzahlverfahren und elektronischen Zahlungssystemen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das für Finanzen zuständige Ministerium hat das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.
2.4 Auszahlungen im Lastschriftverfahren
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat für Auszahlungen im Lastschriftverfahren auf Veranlassung der mittelbewirtschaftenden Stelle die Einzugsermächtigung (Mandat) zu erteilen. Ihr sind dabei die für die ordnungsgemäße Buchung der Zahlung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie hat unberechtigten Auszahlungen unverzüglich zu widersprechen. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschriftverfahren.
2.5 Überwachung von Einzahlungen
2.5.1 Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen ist zu überwachen. Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so
2.5.1.1 ist die Schuldnerin oder der Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrags zu veranlassen,
2.5.1.2 sind die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (zum Beispiel Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) zu erheben.
2.5.2 Als Einzahlungstag gilt bei
2.5.2.1 Überweisung oder Lastschrifteinzugsverkehr der Tag des Eingangs auf dem Konto (Tag der Wertstellung) der für Zahlungen zuständigen Stelle,
2.5.2.2 Kartenzahlverfahren oder elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz,
2.5.2.3 Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen,
2.5.2.4 Zahlung in bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck der Tag der Übergabe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2.6 Einzahlungen bei fehlender Anordnung
Einzahlungen sind auch ohne Anordnung anzunehmen, sofern dem Gründe nicht entgegenstehen. Die erforderliche Anordnung ist bei der zuständigen Stelle anzufordern.
2.7 Gegenleistungen für Zahlungen
Sofern die Einzahlung nicht gesichert ist (zum Beispiel Basislastschriftverfahren, Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme, Übergabe von Schecks), darf eine Gegenleistung nur nach Abwägung des Ausfallrisikos erbracht werden.

3 Geldverwaltung, Abrechnung

3.1 Sollbestand und Istbestand
Der Unterschiedsbetrag zwischen allen gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) muss beim Tagesabschluss (Nummer 4.4) der Summe aus dem Bestand an Bargeld und den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der gebuchten, aber noch nicht gezahlten Beträge (Istbestand) entsprechen.
3.2 Verwalten des Istbestandes
Der gesamte Istbestand des Landes ist von der vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmten Stelle zentral zu verwalten.
3.3 Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat täglich ihren Istbestand, soweit entbehrlich, abzuliefern oder bei Bedarf zu verstärken. Sie hat die Verwendung der Bestandsverstärkungen und der übrigen Einzahlungen mindestens monatlich nachzuweisen (Abrechnung). Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
3.4 Aufbewahrung von Bargeld und Schecks
Bargeld und Schecks sind sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren.

4 Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung, Aufbewahrungsbestimmungen

4.1 Grundsätze
4.1.1 Die Buchführung und die Belegung der Buchungen richten sich nach kameralistischen Grundsätzen. Die revisionssichere und eindeutige Zuordnung zwischen Belegen und Buchung sichert die Beweiskraft der Buchführung.
§§ 71a und 74 bleiben hiervon unberührt.
4.1.2 Die Erfordernisse des § 71 Absatz 1 sind erfüllt, wenn die Buchungen in der dort vorgesehenen Ordnung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen dargestellt werden können. Einer Speicherung in dieser Ordnung bedarf es dann nicht.
4.2 Buchführung
4.2.1 Die Buchführung hat insbesondere den Zweck,
4.2.1.1 die einzelnen Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und die Zahlungen geordnet aufzuzeichnen,
4.2.1.2 Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen,
4.2.1.3 die Steuerung des Haushaltsvollzuges zu unterstützen und
4.2.1.4 Daten für die Haushaltsplanung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling bereitzustellen.
4.2.2 Die Buchführung über die Bewirtschaftungsvorgänge ist mit den im Zusammenhang mit der Anordnung gespeicherten Daten (Nummer 1.3 bis Nummer 1.5 und Nummer 6.5.2) vollzogen.
4.2.3 Bei der Buchführung über Zahlungen sind mindestens aufzuzeichnen
4.2.3.1 das Kennzeichen nach Nummer 1.3.3,
4.2.3.2 der Betrag,
4.2.3.3 der Einzahlungstag,
4.2.3.4 der Buchungstag,
4.2.3.5 die Buchungsstelle,
4.2.3.6 das Merkmal, das die für die Buchung verantwortliche Person eindeutig bezeichnet,
4.2.3.7 das Haushaltsjahr.
4.2.4 Werden in automatisierten Verfahren Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet, so sind Verdichtungsergebnisse als Beitrag für die Abschlüsse und die Rechnungslegung zu erbringen.
4.3 Belege
Ein Beleg ist eine Unterlage in elektronischer Form oder in Papierform, auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkungen, die eine Buchung auslösen, beschrieben sind. Belege im Sinne der VV sind auch die
4.3.1 in einem IT-Verfahren erzeugten Protokolle, Nachweisungen und Arbeitsablaufunterlagen,
4.3.2 Kontogegenbücher mit Belegen und gegebenenfalls Zahlungsnachweisungen und gegebenenfalls weitere von den für Zahlungen zuständigen Stellen zu führende Bücher,
4.3.3 Anordnungen und Anschreibungen über die Annahme und Auslieferung von Wertgegenständen (Nummer 7),
4.3.4 Tagesabschlüsse, Anschreibungen und die dazu gehörigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen.
4.4 Tagesabschluss
4.4.1 Zur Kontrolle der Buchführung hat die für Zahlungen zuständige Stelle einen Tagesabschluss zu erstellen. Hierzu sind der Sollbestand und der Istbestand zu ermitteln. Besteht keine Übereinstimmung, so ist ein Fehlbetrag als Vorschuss, ein Überschuss als Verwahrung zu buchen, unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln.
4.4.2 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist entsprechend durch die im Berechtigungswesen (Nummer 6.4) bestimmten Personen zu bescheinigen.
4.5 Jahresabschluss
4.5.1 Zum Jahresabschluss haben die für Zahlungen zuständigen Stellen abzurechnen (Nummer 3.3).
4.5.2 In die Buchführung des Folgejahres sind zu übernehmen
4.5.2.1 die Kassenreste,
4.5.2.2 die weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge,
4.5.2.3 die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,
4.5.2.4 die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen nach Nummer 3.3,
4.5.2.5 die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für das Land bestimmt sind,
4.5.2.6 das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe c.
4.5.3 Die Bestände aus Nummer 4.5.2.3 bis Nummer 4.5.2.5 sind nur zu übernehmen, wenn sie nach Haushaltsjahren getrennt nachgewiesen werden.
4.5.4 Das Nähere zur Durchführung des Jahresabschlusses einschließlich der Behandlung von Unrichtigkeiten regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
4.6 Rechnungslegung
4.6.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen.
4.6.2 Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden Belegen abgeleitet.
4.6.3 Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen ( Anlage 31 ) sowie ihre Vorlage beim Landesrechnungshof bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
4.7 Aufbewahrungsbestimmungen
4.7.1 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der VV sind die Unterlagen in elektronischer Form oder in Papierform, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind.
Dazu gehören
4.7.1.1 die Bücher (§ 71 LHO), in denen alle buchungspflichtigen Vorgänge in zeitlicher Folge in der vom für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschriebenen sachlichen Ordnung zu buchen sind (Sachbücher). Werden Vorbücher zu den Sachbüchern geführt, werden die Buchungen summarisch in die Sachbücher übertragen. Sachbücher sind das
4.7.1.1.1 Titelbuch,
4.7.1.1.2 Vorschussbuch und
4.7.1.1.3 Verwahrbuch.
4.7.1.2 die Belege (Nummer 4.3),
4.7.1.3 Rechnungsunterlagen (Nummer 4.6.2) und
4.7.1.4 die übrigen notwendigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen, die für die Rechnungslegung nicht benötigt werden.
4.7.2 Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Unterlagen nach Nummer 4.7.1.2, mit Ausnahme der Belege nach den Nummern 4.3.1 bis 4.3.3, und Nummer 4.7.1.3 sind die anordnenden Stellen zuständig. Für die Aufbewahrung der übrigen Unterlagen (einschließlich der an die für Zahlungen zuständigen Stellen übersandten Anordnungen [Nummer 1.1]) sind die Stellen nach Nummer 5 zuständig.
4.7.2.1 Die oder der zuständige Beauftragte für den Haushalt bestimmt und weist mit Aktenvermerk nach, wo die Unterlagen der anordnenden Stellen aufzubewahren sind. Dies gilt auch für die Unterlagen der anordnenden Stellen, deren Dienststelle aufgelöst beziehungsweise mit einer anderen anordnenden Stelle zusammengelegt worden ist.
4.7.2.2 Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt, welche Unterlagen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zentral aufbewahrt werden.
4.7.3 Die Unterlagen sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit und Lesbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu protokollieren. Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen. Für die Aufbewahrung der elektronischen Unterlagen sind die Regelungen der Anlage 35 anzuwenden.
4.7.4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für die übrigen Unterlagen beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Unterlagen bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist.
4.7.5 Bücher und Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre, Belege sechs Jahre und die übrigen Unterlagen (Nummer 4.7.1) ein Jahr aufzubewahren. Abweichende Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Dauernd aufzubewahren sind
4.7.5.1 Urkunden über den Erwerb oder die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit den Lageplänen,
4.7.5.2 Unterlagen über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden Rechten sowie Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten,
4.7.5.3 Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- und Erbrechte und
4.7.5.4 Schuldverschreibungen und andere Urkunden sowie Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für das Land sein könnte.
4.7.6 Die Unterlagen nach Nummer 4.7.1 sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 LHO aufzubewahren.
4.7.7 Der Landesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen nach Nummer 4.7.1 über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.
4.7.8 Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Langfristig aufzubewahrende Unterlagen können vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv übergeben werden, soweit das Archiv die vorgegebene Aufbewahrungsfrist einhält.
4.7.9 Werden Unterlagen mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen aufbewahrt, gilt für die Aussonderung die jeweils längste Frist.
4.7.10 Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Elektronische Daten sind unwiderruflich zu löschen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die zum Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.
4.7.11 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zulassen.

5 Für Zahlungen zuständige Stellen

5.1 Einrichtung
Für Zahlungen zuständige Stellen sind
5.1.1 Kassen, die vom für Finanzen zuständigen Ministerium einzurichten sind,
5.1.2 Zahlstellen, die mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums von obersten Landesbehörden für den Barzahlungsverkehr für die Einzahlung mittels Scheck und elektronischer Kartenzahlungsverfahren eingerichtet werden können ( Anlage 27 ),
5.1.3 sonstige Stellen, die vom für Finanzen zuständigen Ministerium unter Beachtung des § 77 mit der Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs beauftragt werden.
5.2 Annahme von Einzahlungen außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen
Außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Bargeld und Schecks sowie mittels elektronischer Kartenzahlverfahren nur von Beschäftigten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Das zuständige Ministerium regelt das Nähere mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
5.3 Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Kasse
Die Leiterin oder der Leiter der Kasse und ihre oder seine Vertretung werden vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestellt. Dies gilt entsprechend für die nach Nummer 5.1.3 beauftragte Stelle.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann diese Befugnisse übertragen.

6 IT-Verfahren

6.1 Grundsätze
6.1.1 Bei der Entwicklung und dem Betrieb von IT-Verfahren für
6.1.1.1 Anordnungen,
6.1.1.2 Zahlungen,
6.1.1.3 Geldverwaltung und Abrechnung,
6.1.1.4 Buchführung, Belegung der Buchungen, Abschlüsse und Rechnungslegung
sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von IT-Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GoBIT-HKR) - Anlage 32a und die folgenden allgemeinen Grundsätze bei der Erfassung, Verarbeitung, Ausgabe und Aufbewahrung der buchführungs- und rechnungslegungsrelevanten Daten (Buchungen) zu erfüllen:
Vollständigkeit (§ 239 Absatz 2 HGB)
Richtigkeit (§ 239 Absatz 2 HGB)
Zeitgerechtheit (§ 239 Absatz 2 HGB)
Ordnung (§ 239 Absatz 2 HGB)
Nachvollziehbarkeit (§ 238 Absatz 1 Satz 1 HGB) und
Unveränderlichkeit (§ 239 Absatz 3 HGB).
6.1.2 Es ist eine auf Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung bezogene Verfahrensdokumentation einschließlich einer Gefährdungsanalyse und eines Ordnungsmäßigkeitskonzeptes unter Berücksichtigung der Nummern 6.3 und 6.4 zu erstellen. Für die Erstellung dieser Verfahrensdokumentation einschließlich der Gefährdungsanalyse und des Ordnungsmäßigkeitskonzeptes ist das für den Einsatz des IT-Verfahrens zuständige Ministerium verantwortlich. Die Regelungen im IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bleiben davon unberührt.
6.2 Verfahrensdokumentation
Für jedes IT-Verfahren muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse beim Einsatz des IT-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was zum Verständnis des IT-Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig ist. Die Beschreibung des Verfahrensablaufs in der Dokumentation muss so verständlich sein, dass das Verfahren für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar ist. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten IT-Verfahrens.
6.3 Gefährdungsanalyse
6.3.1 In einer Gefährdungsanalyse sind die Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind die durch Fehler und Missbrauch bedingten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen gegen die zusätzlichen Ausgaben zur Erhöhung der Verfahrenssicherheit abzuwägen. Die Einführung und die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens sind nur zulässig, soweit derartige Gefahren durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Ein im Ergebnis der Gefährdungsanalyse festgestelltes Restrisiko ist zu dokumentieren.
6.3.2 Bei der Bewertung sind höhere Risiken insbesondere dann anzunehmen, wenn
6.3.2.1 Geschäftsvorfälle zu wiederkehrenden Zahlungen führen und im voraussichtlichen Anspruchszeitraum den Betrag von 7.500 Euro übersteigen,
6.3.2.2 Geschäftsvorfälle zu Zahlungen auf unbestimmte Zeit führen,
6.3.2.3 Einmalzahlungen den Betrag von 2.500 Euro übersteigen,
6.3.2.4 auf Forderungen verzichtet wird (zum Beispiel Niederschlagung, Erlass),
6.3.2.5 Verwahrgelder ausgezahlt werden,
6.3.2.6 Beträge als Vorschüsse gezahlt werden.
6.3.3 Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob
6.3.3.1 im Rahmen der Bearbeitung festgestellte Mängel erfasst und ausgewertet werden,
6.3.3.2 eine Innenrevision vorhanden ist.
6.4 Ordnungsmäßigkeitskonzept
Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungswesen) und die weiteren Maßnahmen darzustellen. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit
6.4.1 zwei oder mehr Personen maßgeblich an einem einzelnen der in Nummer 6.1.1 genannten Geschäftsvorfälle zu beteiligen sind,
6.4.2 in begründeten Ausnahmefällen nur eine Person den Geschäftsvorfall bearbeitet,
6.4.3 eine Anordnung zusätzlich zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nummer 6.4.1 oder Nummer 6.4.2 von einer weiteren Person zu prüfen und freizugeben ist,
6.4.4 vollautomatisierte Verfahrensabläufe ohne Beteiligung einer Person Anwendung finden,
6.4.5 zusätzlich Prüfverfahren einzusetzen sind,
6.4.6 weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind.
6.5 Dokumentation der Verantwortung
6.5.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat die im Berechtigungswesen festgelegten Befugnisse verantwortlichen Personen zuzuweisen.
6.5.2 Die an einem einzelnen Geschäftsvorfall nach Nummer 6.1.1 Beteiligten und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung sind programmgesteuert mit Datum und gegebenenfalls Uhrzeit eindeutig identifizierbar und dauerhaft zu dokumentieren.
6.6 Einwilligungsverfahren
6.6.1 Das für Finanzen zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof sind über beabsichtigte Verfahren nach Nummer 6.1.1 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können.
6.6.2 Sollen Verfahren nach Nummer 6.1.1 eingesetzt oder geändert werden, so ist unverzüglich die Freigabebescheinigung im Sinne der Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder (IuK-Mindestanforderungen) dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen.

7 Wertgegenstände

7.1 Grundsätze
7.1.1 Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 372 BGB und § 6 des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes). Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt der anordnenden Stelle.
7.1.2 Die Bestimmungen der Nummer 1 bis Nummer 6 für das Anordnungsverfahren, die Erteilung von Quittungen und die Führung von Büchern sind unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
7.2 Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung über die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertgegenständen muss mindestens enthalten
7.2.1 die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
7.2.2 die Bezeichnung der Stelle, die den Wertgegenstand annehmen oder ausliefern soll,
7.2.3 ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
7.2.4 die Bezeichnung und die Anschrift der einliefernden oder empfangsberechtigten Person,
7.2.5 die Bezeichnung und Beschreibung des Wertgegenstandes,
7.2.6 die Kennzeichnung der Art der Anordnung (Einlieferung oder Auslieferung),
7.2.7 den Tag, bis zu dem der Wertgegenstand einzuliefern oder auszuliefern ist,
7.2.8 die Art der Übergabe oder des Versands,
7.2.9 den Grund der Einlieferung und
7.2.10 den Bezug zu den begründenden Unterlagen.
7.3 Buchführung
Die Buchführung über Wertgegenstände umfasst den Nachweis der Anordnung sowie den Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen.

8 Unvermutete Prüfung

8.1 Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen
Die Prüfung ist Bestandteil des in der Anlage 32a beschriebenen Internen Kontrollsystems (IKS).
8.2 Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen
Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die näheren Bestimmungen für die Prüfung der Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind.

9 Bisherige Verfahren

9.1 In Betrieb befindliche IT-Verfahren
Für die beim Inkrafttreten der Änderungen in Betrieb befindlichen IT-Verfahren gilt Nummer 6.6.2; einer erneuten Vorlage der Freigabebescheinigung bedarf es jedoch nicht.
9.2 Manuelle Verfahren
Soweit für die Geschäftsvorfälle nach Nummer 6.1.1 IT-Verfahren nicht eingesetzt werden, sind die vorstehenden Bestimmungen analog und zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 28 anzuwenden. Dies gilt auch für manuelle Tätigkeiten, die vor der Erfassung von Geschäftsvorfällen nach Nummer 6.1.1 in automatisierten Verfahren vorzunehmen sind.

VV zu § 70 LHO Zahlungen

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 71 LHO Buchführung

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 71a LHO Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 72 LHO Buchung nach Haushaltsjahren

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 73 LHO Vermögensbuchführung, -nachweis, integrierte Buchführung

1 Nachweispflicht

Bewegliche Sachen (Gegenstände) sowie nicht selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände, die im Eigentum des Landes stehen oder in seinem Besitz sind, sind in Verzeichnissen nachzuweisen. Dies gilt nicht für Gegenstände, die im Rahmen von Zuwendungsrechtsverhältnissen im Eigentum des Landes stehen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann per Erlass Anweisungen zur Erstellung, Führung und Form der Verzeichnisse sowie zur Planung und Durchführung der Inventur erteilen.

2 Verzeichnisse

2.1 Als Verzeichnisse sind zu führen:
das Gegenstandsverzeichnis
das Verteilungsverzeichnis
der Benutzernachweis
Bibliotheksverzeichnisse.
2.2 Die Verzeichnisse mit Ausnahme der Bibliotheksverzeichnisse sind in geeigneter Form in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Nummer 3 der Anlage 28 zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO zu führen. Es ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die mit der Führung der Verzeichnisse betrauten Bediensteten Änderungen vornehmen können.
2.3 In jeder Einrichtung oder Dienststelle ist mindestens ein Bediensteter mit der Führung der Verzeichnisse zu betrauen. Darüber hinaus ist jeweils mindestens ein Inventurverantwortlicher zu bestimmen.

3 Gegenstandsverzeichnis

3.1 In dem Gegenstandsverzeichnis sind Gegenstände mit einem Wert über 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) und einer Lebensdauer von mehr als einem Jahr nachzuweisen.
3.2 Alle Veränderungen des Bestandes sind dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten mitzuteilen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Änderungen sind zeitnah im Monat der An- oder Abschaffung im Gegenstandsverzeichnis zu erfassen. Auf den Rechnungsbelegen ist die Erfassung im Gegenstandsverzeichnis zu vermerken.
3.3 Verloren gegangene sowie unbrauchbare oder entbehrliche Gegenstände dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters, der oder des Beauftragten für den Haushalt oder eines von ihnen beauftragten Bediensteten vom Bestand abgesetzt werden. In der Verfügung ist zutreffendenfalls zu bestätigen, dass eine Verpflichtung eines Bediensteten oder eines Dritten zur Leistung von Ersatz für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Gegenstand nicht vorliegt, und zu bestimmen, wie der unbrauchbar oder entbehrlich gewordene Gegenstand zu verwerten ist. Ersatzteile sind bei Einbau in den Hauptgegenstand ohne Genehmigung der Absetzung mit dem Vermerk „Einbau“ im Gegenstandsverzeichnis abzusetzen.
3.4 Gegenstände gleicher Art und Ausführung können zu Gruppen zusammengefasst werden. Nach besonderer Anordnung des zuständigen Ministeriums sind Einzelnachweise zu führen. Geliehene Gegenstände sind bei beiden beteiligten Einrichtungen beziehungsweise Dienststellen zu erfassen.
3.5 Gegenstände, die im Gegenstandsverzeichnis aufgenommen wurden, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und mit einer eindeutigen Inventarnummer zu versehen.
3.6 Das Gegenstandsverzeichnis ist mindestens alle drei Jahre mit den Beständen durch einen mit seiner Führung nicht unmittelbar beteiligten Bediensteten abzugleichen. Die Durchführung der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

4 Verteilungsverzeichnis

Neben dem Gegenstandsverzeichnis ist ein Verteilungsverzeichnis zu führen, es sei denn, dass der Standort der einzelnen Gegenstände oder der Gruppen aus dem Gegenstandsverzeichnis zu ersehen ist.

5 Benutzernachweis

Über Gegenstände mit einem Wert bis zu 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) und einer Lebensdauer von mehr als einem Jahr, die Bediensteten zum Dienstgebrauch überlassen werden, ist nach besonderer Anordnung des zuständigen Ministeriums ein Benutzernachweis zu führen.

6 Bibliothekenverzeichnisse

6.1 In Bibliotheken sind Bücher, Druckschriften und sonstige Medien (Mikrofiches, Filme, Schallplatten, Tonbänder, CD
, DVD
und Ähnliches) nachzuweisen durch
das Zugangsverzeichnis beziehungsweise die Fortsetzungskartei (Zeitschriften, Amtsblätter, Loseblattlieferungen und andere Lieferungswerke),
die geführten Kataloge, insbesondere den Standortkatalog. Zahl und Art der Kataloge richten sich nach den Erfordernissen der betreffenden Bibliothek. Ein Standortkatalog ist in jedem Fall zu führen.
6.2 Druckschriften mit nur vorübergehender Bedeutung (Zeitungen, Kursbücher, amtliche Handausgaben, Amtsblätter), die zum Handgebrauch verteilt werden, sind nicht einzutragen.
6.3 Zugänge sind jahrgangsweise fortlaufend zu erfassen. Abgänge sind im Zugangsverzeichnis kenntlich zu machen.
6.4 Gesetz-, Ministerial- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, die in die Bibliothek aufgenommen werden, sind jahrgangsweise zusammenzufassen.
6.5 Die Zahl der Bände einschließlich der Zeitschriftenbände ist nach Buchbinderbänden anzugeben. Ein Loseblattwerk wird ungeachtet der Anzahl der Bände als eine Einheit betrachtet. Die übrigen Medien sind nach den Erläuterungen des Grundfragebogens des Deutschen Bibliotheksinstituts/Deutsche Bibliotheksstatistik zu erfassen.
6.6 Alle Bücher, Druckschriften und sonstige Medien sind als Eigentum des Landes unter Angabe der Behörde/Bibliothek zu kennzeichnen. Sofern sie eingetragen sind, ist die Nummer des Zugangsverzeichnisses zu vermerken.
6.7 Die Ausleihe von Büchern, Druckschriften und sonstigen Medien ist in geeigneter Form nachzuweisen.
6.8 Der Bestand ist laufend durch Stichproben zu kontrollieren. Die Bibliotheken sollen nach ihrem Ermessen im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen (zum Beispiel Umzug, Neuaufstellung von Beständen, Einführung Ausleihverfahren) allgemeine Bestandsprüfungen durchführen, die aktenkundig zu machen sind. Hinsichtlich vermisster Bücher sind in geeigneter Weise mit vertretbarem Aufwand Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen gilt Nummer 3.3 Satz 1 und 2 entsprechend.
6.9 Soweit die räumlichen Gegebenheiten es zulassen, sind die besonders wertvollen Bücher, Handschriften, Urkunden, Inkunabeln und Ähnliches aus den allgemeinen Bibliotheksbeständen herauszunehmen und gesondert sowie besonders gesichert aufzustellen. Diese Sonderbestände sind jährlich in Stichproben, deren Umfang die Leiter der Bibliotheken festsetzen, durch an der Betreuung dieser Bestände nicht beteiligte Bedienstete der Bibliotheken zu überprüfen. Die Durchführung der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Leiter der Bibliotheken haben im Einzelnen festzulegen, was als besonders wertvoller Bestand anzusehen und gesondert aufzustellen ist.

7 Sonderregelungen

Soweit für einzelne Verwaltungsbereiche besondere Bestimmungen erlassen worden sind, verbleibt es bei diesen Regelungen. Das jeweils zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen ergänzende Anordnungen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen.

VV zu § 74 LHO Buchführung bei Landesbetrieben

Anlagen:
Anlage 33 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO (Inventurrichtlinie)
Anlage 34 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO (Erfassungsliste zur Inventur)

Erster Abschnitt: Allgemeines

1 Anwendungsbereich

1.1 Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, haben für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung unter besonderer Berücksichtigung der VV zu § 26 das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend anzuwenden und die nachstehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Dies gilt auch für Einrichtungen des Landes, die wie Landesbetriebe behandelt werden und die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden.
1.2 Landesbetriebe, die nicht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, haben für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung anstelle der Nummer 2 bis Nummer 18 die VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 sowie die VV zu § 73 zu beachten.

2 Zuständigkeiten

2.1 In einem Landesbetrieb ist die Buchhaltung für den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung zuständig. Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche Zahlungsverkehr und Buchführung ist durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in einer Dienstanweisung zu regeln.
2.2 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass Aufgaben nach Nummer 2.1 ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die anderen Stellen die VV zu § 74 entsprechend anwenden.
2.3 Die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes oder der von ihr oder ihm Beauftragte hat, mit Ausnahme der nach Nummer 17 vorgeschriebenen unvermuteten Prüfungen, den in Nummer 2 der Anlage 30 zu VV Nr. 8.1 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO genannten Zweck einer Prüfung zu überwachen.

3 Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

3.1 Beim Einsatz von IT-Verfahren gelten die Bestimmungen VV Nr. 6 ff. zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80.
3.2 Für die Übertragung des Inhalts von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und andere Speichermedien gilt VV Nr. 4.7 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 (Aufbewahrungsbestimmungen).

Zweiter Abschnitt: Zahlungen und Wertgegenstände

4 Anordnung von Zahlungen und Buchungen

4.1 Für die Anordnung von Zahlungen und Buchungen gelten VV Nr. 1 und VV Nr. 4 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 sinngemäß.
4.2 In der Zahlungsanordnung sind abweichend von VV Nr. 1.3.10 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 die Buchungsstellen nach dem Kontenplan zu bezeichnen. Die Kontierung kann von der Buchhaltung vorgenommen werden. Die Richtigkeit der Kontierung ist durch Namenszeichen zu bescheinigen.

5 Zahlungsverkehr, Wertgegenstände und Geldverwaltung

5.1 Für die Abwicklung der Zahlungen, für die Behandlung der Wertgegenstände und für die Geldverwaltung gelten VV Nr. 2 und VV Nr. 3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 sinngemäß.
5.2 Zahlungsaufforderungen müssen als Leistungsort die Bezeichnung des Landesbetriebes enthalten.
5.3 Wird eine Auszahlung unbar oder durch Verrechnung geleistet, so genügt es, auf dem Beleg den Tag der Auszahlung zu vermerken und den Stempelaufdruck „Bezahlt“ anzubringen.

Dritter Abschnitt: Buchführung und Belege

6 Grundlagen der Buchführung

Der Landesbetrieb hat bei der kaufmännischen doppelten Buchführung unter besonderer Berücksichtigung der VV zu § 26 die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend anzuwenden.

7 Zusätzliche Erfordernisse der Buchführung

7.1 Der Buchführung ist der Kontenplan des Landes Brandenburg zugrunde zu legen.
7.2 Die Buchführung muss über die handelsrechtlichen Erfordernisse hinaus so beschaffen sein, dass es möglich ist,
7.2.1 zeitnahe Angaben über die Ausführung des Wirtschaftsplans zu liefern,
7.2.2 Unterlagen für die Planung zu gewinnen und
7.2.3 Grundlagen für Kalkulationen zu schaffen.
7.3 Für die Buchführung sollen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7) automatische Datenverarbeitungsanlagen (ADV-Anlagen) verwendet werden.

8 Arten der Bücher

8.1 Für die Buchungen nach der Zeitfolge werden geführt
8.1.1 das Journal und
8.1.2 das Kassenbuch für den Zahlungsverkehr mit Bargeld.
8.2 Für die Buchungen in sachlicher Ordnung werden geführt
8.2.1 das nach dem Kontenplan gegliederte Hauptbuch und
8.2.2 Nebenbücher zum Hauptbuch, soweit nach der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des Landesbetriebes eine Untergliederung des Hauptbuches erforderlich oder zweckmäßig ist (zum Beispiel Kontokorrentbücher).
8.3 Darüber hinaus sind die nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bücher (zum Beispiel Wareneingangsbuch, Warenausgangsbuch) und die zum mengenmäßigen Nachweis von Beständen erforderlichen Bücher (zum Beispiel Lagerbücher) zu führen. Das zuständige Ministerium kann für den Nachweis der Bestände Erleichterungen zulassen.

9 Form der Bücher

Für die Form der Bücher gilt Nummer 3 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO entsprechend. Das Nähere bestimmt der Leiter des Landesbetriebes im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

10 Buchungsbestimmungen

10.1 Die Buchungen nach der Zeitfolge und in sachlicher Ordnung sollen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
10.2 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen
10.2.1 die laufende Nummer für die Buchung nach der Zeitfolge,
10.2.2 der Buchungstag,
10.2.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörenden Buchungen herstellen und
10.2.4 der Betrag.
10.3 Eine Buchung darf nur in der Weise berichtigt werden, dass sie storniert und gegebenenfalls neu vorgenommen wird. Bei der ursprünglichen Buchung und bei der Berichtigungsbuchung sind gegenseitige Hinweise anzubringen. Für Berichtigungen in Büchern, die in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern geführt werden, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen zulassen.
10.4 Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen zu buchen.
10.5 Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, dürfen
10.5.1 nur zugelassene Schreibmittel (urkundenechte Tinte, Kugelschreiber mit Mine nach DIN-Norm, urkundenechtes Farbband) verwendet werden,
10.5.2 Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den Zeilen nicht vorgenommen werden.

11 Abschluss des Kassenbuches

11.1 Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestandes täglich abzuschließen. Der buchmäßige Bargeldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag darzustellen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten.
11.2 Ein Minderbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist als Forderung, ein Mehrbetrag als Verbindlichkeit zu behandeln. Ein Mehrbetrag, der nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden kann, ist als Ertrag zu buchen.
11.3 Minderbeträge von 250 Euro und mehr sowie alle anderen Minderbeträge, die nicht ersetzt werden, sind dem Leiter des Landesbetriebes unverzüglich mitzuteilen. Minderbeträge von 500 Euro und mehr sind außerdem dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

12 Belege

12.1 Belege im Bereich der kaufmännischen doppelten Buchführung sind visuell lesbare Unterlagen oder Datensätze, die visuell lesbar gemacht werden können, für
12.1.1 die Buchungen in den zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sowie
12.1.2 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mithilfe von ADV-Anlagen (Arbeitsablaufbelege).
12.2 Die Buchungsbelege bestehen aus
12.2.1 den für die Zahlungen und Buchungen erforderlichen Anordnungen und ihren Anlagen, den Unterlagen zu allgemeinen Anordnungen oder den internen Aufträgen,
12.2.2 den Hinweisen, die die Verbindung zwischen dem Beleg und den Buchungen herstellen,
12.2.3 den Nachweisen der Zahlungen, wenn sich die Buchungen auf eine Zahlung beziehen, und
12.2.4 den Nachweisen der Datenerfassung, wenn die Buchungen mithilfe von ADV-Anlagen vorgenommen werden.
12.3 Zu den Buchungsbelegen gehören gegebenenfalls auch nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
begründende Unterlagen zu Kassenanordnungen,
Eingabebelege zur Änderung, Ergänzung und Berichtigung der erfassten Daten,
Mitteilungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie Unterlagen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
Titelverzeichnisse, Zusammenstellungen sowie
Mitteilungen über beanstandete Kassenanordnungen und Weisung des Anordnungsbefugten.
12.4 Für die Buchungsbelege gelten folgende Regeln:
12.4.1 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine Buchung in einem automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, so werden diese durch den Beleg für die ursprüngliche Buchung belegt.
12.4.2 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege für die einzelnen Fälle verzichtet werden, wenn der Datenträger alle für die Buchung der Einzahlungen und für eine spätere Bearbeitung etwa notwendige Daten enthält und diese Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in den Vorbüchern zum Hauptzeitbuch gebucht werden.
12.4.3 Für die Aufbewahrung der Belege gilt VV Nr. 4.7 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 sinngemäß.
12.5 Arbeitsablaufbelege sind Belege, die bei der Buchung mithilfe von IT-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, des Transports und der Verarbeitung der Daten dienen.

Vierter Abschnitt: Rechnungslegung

13 Jahresabschluss und Lagebericht

Jahresabschluss und Lagebericht sind unter besonderer Berücksichtigung der VV zu § 26 und dem Dritten Buch des HGB zu erstellen.

14 Bilanzgewinn, Bilanzverlust

Nach Abgabe des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Nummer 18) entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.

15 Inventar

Die Durchführung der Inventur richtet sich nach den Anlagen 33 und 34 dieser VV.

16 Aufbewahren der Unterlagen

16.1 Der Landesbetrieb hat beim Aufbewahren der Unterlagen § 257 HGB entsprechend anzuwenden.
16.2 Zu den zehn Jahre aufzubewahrenden Unterlagen gehören auch die Bücher nach Nummer 8.
16.3 Die in VV Nr. 4.7.5 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 genannten Belege und anderen Unterlagen sind über die Aufbewahrungszeit von sechs Jahren hinaus länger aufzubewahren.
16.4 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die längere Aufbewahrungszeiten vorsehen, bleiben unberührt.
16.5 Die Bücher, Belege und anderen Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. Sie sind getrennt nach Geschäftsjahren und so geordnet aufzubewahren, dass auch einzelne Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.
16.6 Das Aufbewahren der Bücher, Belege und anderen Unterlagen ist Aufgabe der Buchhaltung. Dies gilt nicht für begründende Unterlagen, die bei der anordnenden Stelle verbleiben.
16.7 Für das Aussondern, Abgeben und Vernichten der Bücher, Belege und anderen Unterlagen gilt:
16.7.1 Die Stellen, bei denen die Unterlagen aufbewahrt werden, haben nach Abschluss des Geschäftsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, für die die Aufbewahrungszeit abgelaufen ist, ausgesondert werden.
16.7.2 Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Informationen auf magnetischen Speichern sind zu löschen. Die über den Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.
16.7.3 Über die weitere Behandlung der Unterlagen nach VV Nr. 4.7.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 entscheidet die anordnende Stelle, nachdem die Aufbewahrungszeit abgelaufen ist.

Fünfter Abschnitt: Prüfungen

17 Unvermutete Prüfungen

Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind jährlich einmal unvermutet zu prüfen. Das zuständige Ministerium bestellt dafür Prüfer, die nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes betraut sein dürfen. Für die Prüfung gelten die VV Nr. 8.1 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 und Anlage 30 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO sinngemäß.

18 Prüfung des Jahresabschlusses

18.1 Der Jahresabschluss ist unter besonderer Berücksichtigung der VV zu § 26 in entsprechender Anwendung des § 316 ff. HGB zu prüfen.
18.2 Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfumfanges gemacht werden.
18.3 Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB nicht überschreiten, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von der Prüfungspflicht nach Nummer 18.1 zulassen.
18.4 Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben ist unter Beifügung einer Stellungnahme des zuständigen Ministeriums und Mitteilung des gegebenenfalls von ihm Veranlassten unverzüglich, spätestens bis zum 31. Juli des Jahres dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu übersenden.

VV zu § 75 LHO Belegpflicht

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 76 LHO Abschluss der Bücher

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 77 LHO Kassensicherheit

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 78 LHO Unvermutete Prüfungen

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 79 LHO Verwaltungsvorschriften

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 80 LHO Rechnungslegung

Siehe hierzu die Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR)

VV zu § 85 LHO Übersichten zur Haushaltsrechnung

1 Vorschriften über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben (Absatz 1 Nummer 3)
1.1 Zum Begriff der Landesbetriebe siehe VV Nr. 1.1 zu § 26.
1.2 In den Übersichten sind nur solche Landesbetriebe zu berücksichtigen, in denen ein auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung beruhender Jahresabschluss erstellt wird (§ 87 Absatz 1).
2 Nicht veranschlagte Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Absatz 1 Nummer 4) sind nur dann anzugeben, wenn der Anschaffungswert des betreffenden Gegenstandes mindestens 400 Euro betragen hat.
Teil V - Rechnungsprüfung

VV zu § 102 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes

1 In den Fällen des § 102 Absatz 1 ist der Landesrechnungshof von der zuständigen, gegebenenfalls federführenden Stelle unverzüglich zu unterrichten, sobald die im Einzelnen bestimmten Maßnahmen getroffen sind. Eine den Entscheidungsprozess begleitende Unterrichtung kommt nicht in Betracht.
2 Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach § 65 bedürfen. Sie geschieht daher in der Form, dass das zuständige Ministerium eine Abschrift eines Antrages an das für Finanzen zuständige Ministerium und dieses eine Abschrift seines Antwortschreibens dem Landesrechnungshof übersendet.
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

VV zu § 105 LHO Grundsatz

Stellt das Land einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dürfen im Entwurf des Landeshaushaltsplans erst veranschlagt werden, wenn dem zuständigen Ministerium der Entwurf des Haushaltsplans (§ 106) oder des Wirtschaftsplans (§ 110) einschließlich des Stellenplans vorliegt.
Der im Rahmen des § 108 Satz 1 genehmigte Stellenplan für Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären; Abweichungen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums.
Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person, die zu einer Erhöhung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das zuständige Ministerium eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren führen können. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 37 und 38 finden Anwendung.
Das zuständige Ministerium hat die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der Aufgaben der juristischen Person sicherzustellen. Es kann dazu Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung festsetzen.
Das zuständige Ministerium hat im Rahmen der Entlastung nach § 109 Absatz 3 anhand der aufzustellenden Rechnung die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. Entsprechendes gilt für die nach § 110 Satz 2 aufzustellenden Unterlagen.
Soweit die §§ 1 bis 87 entsprechend anzuwenden sind, sind auch die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Teil VII - Sondervermögen
Teil VIII - Entlastung
Teil IX - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

VV zu § 115 LHO Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

1 In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor allem die Richterinnen und Richter des Landes.
2 Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes * gelten entsprechend. Für Richterinnen und Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
planmäßige Beamtinnen und Beamte für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit,
abgeordnete Beamtinnen und Beamte für abgeordnete Richterinnen und Richter und Richterinnen und Richter kraft Auftrags und
Beamtinnen und Beamte zur Anstellung für Richterinnen und Richter auf Probe
anzuwenden sind.

VV zu § 120 LHO Inkrafttreten

Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften auch für alle anderen obersten Landesbehörden, soweit in den Vorschriften die Ministerien allgemein ausdrücklich erwähnt werden.

Artikel 3 (Inkrafttreten)

¹ Anmerkung: Die Begriffe ÖPP und PPP (
Public Private Partnership
) sind deckungsgleich. In den VV zur LHO werden beide Begriffe genutzt (vgl. Anlage 2 zu VV Nr. 2.6 zu 7 LHO).
¹ Basiszinssatz nach § 247 BGB: aktueller Zinssatz siehe unter www.bundesbank.de ; Veränderungen zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres.
¹a Anmerkung: Für Forderungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Altfälle), gilt VV Nr. 4.2 zu § 34 in der Fassung vom 2. September 1992 (ABl. S. 1384) fort. VV Nr. 4.2 zu § 34 lautet: „Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 vom Hundert gemäß § 288 Absatz 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Absatz 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 vom Hundert gemäß § 288 Absatz 1 BGB hinausgeht. Die Höhe des Zinssatzes für Kredite des Landes teilt der Minister der Finanzen auf Anfrage mit.“
⁶ Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG
, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.
¹3 Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwGE Band 112, 360; NJW 2001 S. 1440.
* Landeshaushaltsordnung
für Finanzen zuständige Ministerium
Anlagen
1
Anlage 1 zu VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO - Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen 1.4 MB
2
Anlage 2 zu VV Nr. 2.6 zu § 7 LHO - Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsunterschungen bei PPP-Projekten“ 1000.5 KB
3
Anlage 3 zu VV Nr. 3 zu § 7 LHO - Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens 8.5 KB
4
Anlage 4 zu VV Nr. 1.4 zu § 17 LHO - Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten 463.2 KB
5
Anlage 5 zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO - Abgrenzung der Zuwendungen 8.0 KB
6
Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO - Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR 801.5 KB
7
Anlage 7 zu VV Nr. 2.1, 6.1, 7.1 und 8.1 zu § 34 LHO - Sonderregelungen für das manuelle Verfahren 371.0 KB
8
Anlage 8 zu VV Nr. 1.5 zu § 37 LHO - Antrag über-/außerplanmäßige Ausgabe 296.8 KB
9
Anlage 9 zu VV Nr. 2.1 zu § 38 LHO - Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung 10.0 KB
10
Anlage 10 zu VV Nr. 2.1 zu § 43 LHO - Kassendisposition Einzelplan 8.0 KB
11
Anlage 11 zu VV Nr. 2.2 zu § 43 LHO - Schätzung Betriebsmittel und Einzahlungen 5.5 KB
12
Anlage 12 zu VV Nr. 2.5 zu § 43 LHO - Anmeldung von Zahlungen über 5 Mio. Euro 5.8 KB
13
Anlage 13 zu VV Nr. 5.1 zu § 43 LHO - Betriebsmitteltabelle 7.6 KB
14
Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur instituionellen Förderung (ANBest-I) 35.3 KB
15
Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 38.3 KB
16
Anlage 16 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus den EU-Fonds 72.2 KB
17
Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds 80.2 KB
18
Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau) 568.5 KB
19
Anlage 18 zu VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO - Verwendungsbestätigung 27.5 KB
20
Anlage 19 zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44 LHO - Grundsätze für Förderrichtlinien 19.0 KB
21
Anlage 20 zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 LHO - Checkliste zu Förderprogrammen 16.9 KB
22
Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) 125.9 KB
23
Anlage 22 zu VVG Nr. 10.4 zu § 44 LHO - Verwendungsbestätigung 22.3 KB
24
Anlage 23 zu VV Nr. 4.1 zu § 49 LHO - Stellenvergleichstabelle 13.3 KB
25
Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO - Kleinbetragsregelung 12.4 KB
26
Anlage 25 zu VV zu § 68 LHO - Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen 250.5 KB
27
Anlage 26 zu VV Nr. 2.1.5 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen 307.2 KB
28
Anlage 27 zu VV Nr. 5.1.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Zahlstellenbestimmungen 314.6 KB
29
Anlage 28 zu VV Nr. 9.2 und zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für manuelle Verfahren 309.7 KB
30
Anlage 29 zu VV Nr. 1.4 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Allgemeine Zahlungsanordnungen 298.3 KB
31
Anlage 30 zu VV Nr. 8.1 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Unvermutete Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen 9.8 KB
32
Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Rechnungslegung 309.3 KB
33
Anlage 32 zu VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Ergänzende Regelungen 332.0 KB
34
Anlage 32a zu VV Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO - Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bein Einsatz von IT-Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GoBIT-HKR) 324.9 KB
35
Anlage 33 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO - Inventurrichtlinie 381.3 KB
36
Anlage 34 zu VV Nr. 15 zu § 74 LHO - Erfassungsliste zur Inventur 8.8 KB
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