Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten (FachGer-AufbewahrungsV)
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten (FachGer-AufbewahrungsV)
vom 23. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 35] , S.737)
Auf Grund des
§ 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetzes vom
29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 273) verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1
(1) Für das
Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten
Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und
Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der
Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April
2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I
S. 198) geändert worden ist.
(3) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den
Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich
nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer
Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.
§ 2
(1)
Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auc
h Anwendung, wenn
Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit
getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Gelten für
Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche
Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder
Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten
Aufbewahrungsfrist.
(3) Erscheint
eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann
bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den
Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere
Aufbewahrung stellen.
(4) Soweit in
Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist
das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen
besonderen Vorschriften auszusondern.
§ 3
(1) Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr,
für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr
der Weglegung gilt
bei
Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle
der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung
be-kannt gegeben worden ist;
bei
Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen
Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen
Schriftstücke vernichtet oder an das Brandenburgische Landeshauptarchiv
abgeliefert worden sind;
für Akten über
sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere
Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache
ergangen ist.
(3)
Personalakten sind - soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes
ergibt - abgeschlossen,
bei
Beschäftigten im Falle
des
Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres der
Vollendung des 65. Lebensjahres,
der
Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des
Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
des
vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres;
2. bei einem
Rechtsbeistand oder einer sonstigen Inhaberin oder einem sonstigen Inhaber
einer Rechtsberatungser-laubnis beziehungsweise
Rechtsdienstleistungserlaubnis im Falle
des
Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der
Vollendung des 70. Lebensjahres,
der
Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem
das Berufsverhältnis endet,
des
vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres.
(4) Bei
automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die
Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der
Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
Gerichtsleitung.
(5) Wird ein
Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind
(zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt
mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue
Aufbewahrungsfrist.
§ 4
Für die
Ablieferung von Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv gelten die
dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
§ 5
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den
23. September 2009
Die Ministerin
der Justiz
Beate Blechinger
Anlage
Lfd. Nr. | Angelegenheit | Aufbewah- rungsfrist | vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke | Bemerkungen |
Abschnitt I Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||
A. Allgemeines | ||||
1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
B. Rechtssachen | ||||
4 | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörigen Zustellungsnachweisen, Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. | 30 Jahre | ||
Sammelakten im Sinne der AktO über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 ArbGG) | 30 Jahre | |||
bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakte geworden sind | 30 Jahre | |||
Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen | 5 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 4 a)) | ||
C. Justizverwaltungssachen | ||||
5 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
von allgemeiner Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | - | ||
6 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
Prüfberichte der Aufsichtsbehörden | 10 Jahre | |||
sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
7 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
8 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
9 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Arbeitsgerichtsbarkeit | |||
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
Abschnitt II Finanzgerichtsbarkeit | ||||
A. Allgemeines | ||||
1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
4 | Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über abgeliefertes Schriftgut | 50 Jahre | ||
B. Rechtssachen | ||||
5 | Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind | 5 Jahre | Beschlüsse (s. Nr. 5 b)) | Auf den an das Landeshauptarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken: „Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“ |
Beschlüsse aus den Akten zu a) | 10 Jahre | |||
sonstige Akten über Rechtssachen | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 5 d)) | ||
Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. | 30 Jahre | |||
C. Justizverwaltungssachen | ||||
6 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
7 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
8 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
9 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
10 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit | |||
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
Abschnitt III Sozialgerichtsbarkeit | ||||
A. Allgemeines | ||||
1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke, namentlich die Terminkalender, Verhandlungskalender, Entscheidungs- und Fristenkalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
4 | Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richter | 5 Jahre | ||
B. Rechtssachen | ||||
5 | Prozessakten (ohne Buchstaben b und c) | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 5 d)) | |
Akten betreffend Beweissicherungsverfahren | 30 Jahre | - | ||
Akten bzw. Blattsammlungen betr. Rechtshilfesachen, Festsetzung von Sachverständigenentschädigung, Feststellung der Pauschgebühr, Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter | 5 Jahre | - | ||
rechtskräftige Urteile (einschl. der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), rechtskräftige Gerichtsbescheide, prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich dazugehöriger Schriftstücke), Vergleiche (einschließlich dazugehöriger Schriftstücke), Gutachten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel | 30 Jahre | |||
6 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
7 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
8 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
9 | Akten über Prozessagenten | |||
Personalakten | 20 Jahre | - | ||
Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten | 10 Jahre | |||
10 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
11 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Sozialgerichtsbarkeit | |||
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
Abschnitt IV Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||
A. Allgemeines | ||||
1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) | 5 Jahre | - | |
2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
B. Rechtssachen | ||||
4 | Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahmen oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | Beschlüsse (s. Nr. 9) | |
5 | Akten über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen | 5 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
6 | Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter den Nummern 4, 5 oder 8 besonders genannt sind | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
7 | Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
8 | Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind | 30 Jahre | ||
9 | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke | 30 Jahre | ||
C. Justizverwaltungssachen | ||||
10 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
11 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
12 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
13 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
14 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit | |||
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre |
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