Verordnung des Landes Brandenburg über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkV)
Verordnung des Landes Brandenburg über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkV)
vom 27. Februar 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 15] )
Auf Grund des §
42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 ( BGBl. I
S.
4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), der durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 ( GVBl. I
Nr.
28 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.
§ 2
Zulassung zum Lehrgang
Von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium kann zum Lehrgang zugelassen werden, wer
mindestens eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung erfüllt und
sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer für Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) befindet.
§ 3
Durchführung des Lehrgangs
Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium hierfür anerkannt ist. Diese Einrichtung kann auch außerhalb des Landes Brandenburg liegen.
§ 4
Dauer und Inhalt des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung entscheidet die Prüfungsbehörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung sowie in Artikel 14 und Anhang II
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EG) Nr. 1151/2012, (EG) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ABl. L
95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen. Er wird bei der nach § 3 Satz 1 anerkannten Einrichtung durchgeführt.
(3) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Einstellungsbehörde und mindestens zwei weiteren von ihr bestimmten, geeigneten Stellen mit Sitz im Land Brandenburg abzuleisten. Weitere Stellen können sein
eine obere Landesbehörde mit Vollzugsaufgaben im Futtermittelrecht,
eine Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsbehörde,
eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung sowie
sonstige mit der Überwachung, Probenahme, Untersuchung oder Beurteilung von Futtermitteln betraute Stellen.
(4) Die Einstellungsbehörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Ausbildungsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die praktische Ausbildung sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung die Lehrgangsinhalte fest. Der Ausbildungsplan ist dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium vorzulegen, eine Ausfertigung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen.
§ 5
Durchführung der Prüfung
(1) Der Lehrgang schließt mit einer nicht öffentlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. § 3 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung bleibt unberührt.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Sie oder er teilt die Entscheidung der zur Prüfung angemeldeten Person mit. Eine Nichtzulassung oder Zurückstellung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes durch eigenes Verschulden versäumt wurden.
§ 6
Prüfungsbehörde
(1) Die Prüfung wird von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium durchgeführt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Durchführung der Prüfung ganz oder teilweise auf eine für die Durchführung der Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle zuständige Einrichtung oder Behörde eines anderen Landes übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die dortige Prüfung oder der dortige Prüfungsteil mit der Prüfung oder dem Prüfungsteil nach dieser Verordnung hinsichtlich Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen vergleichbar ist. Diese Einrichtung oder Behörde eines anderen Landes wird durch die Übertragung die für ihre Prüfungsteile zuständige Prüfungsbehörde und bestimmt die nach dem für sie geltenden Landesrecht für ihren Prüfungsteil die Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungsbehörde ist befugt, ihre Aufgaben nach § 8 im Einzelfall ganz oder teilweise an die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übertragen.
§ 7
Prüfungskommission
(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium bestellt eine ehrenamtlich tätige Prüfungskommission und beruft hierfür die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie deren oder dessen Vertretung müssen die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzen. Berufen werden sollen Personen, die in der Futtermittelüberwachung tätig sind oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten haben.
(2) In die Prüfungskommission sind mindestens zu berufen
eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Dienstes oder eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren tierärztlichen Dienstes; die Person muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden und dort Aufgaben der Futtermittelüberwachung wahrnehmen,
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befindet,
eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist sowie
ein Mitglied einer auf dem Gebiet der Tierernährung oder Futtermittelkunde tätigen Einrichtung.
(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit gleichwertiger Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so kann eine Prüfung zu Ende geführt werden, sofern die Prüfungskommission aus mindestens drei Mitgliedern fortbesteht.
(4) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 8
Aufsichtsarbeiten
(1) Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Lehrinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Prüfungsbehörde legt für jede Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest, lost für jede zu prüfende Person eine Kennziffer aus, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, und stellt die Aufsicht sicher.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit drei Stunden. Die zu prüfende Person ist vor Beginn jeder Aufsichtsarbeit über die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Hilfsmittel und die Bestimmungen des § 14 zu belehren.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die Prüfungsbehörde bestimmt. Sofern sich die nach § 3 Satz 1 anerkannte Einrichtung in einem anderen Land befindet und die Prüfungskommission des anderen Landes die Aufsichtsarbeiten nach dem dort geltenden Recht bewertet, gilt diese Bewertung durch die hiesige Prüfungsbehörde als anerkannt.
(4) Weichen die beiden Bewertungen für eine Aufsichtsarbeit voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert.
§ 9
Praktische Prüfung
(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung hat die zu prüfende Person unter Aufsicht bei einem Futtermittelunternehmen selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich einer Probenahme durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Bericht anzufertigen.
(2) Die Aufsicht führen zwei Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission legt die zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel einheitlich vorab fest.
(3) Die Aufsicht führenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Über den wesentlichen Inhalt des praktischen Prüfungsteils ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den die Aufsicht führenden Personen zu unterzeichnen ist.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll für jede zu prüfende Person eine Stunde dauern. Sie besteht aus einem Vortrag vor drei Mitgliedern der Prüfungskommission mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrags, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind die Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Prüfung fest.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden der zu prüfenden Person 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
1 (sehr gut) | 14 oder 15 Punkte | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 (gut) | 11 bis 13 Punkte | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht |
3 (befriedigend) | 8 bis 10 Punkte | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 (ausreichend) | 5 bis 7 Punkte | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 (mangelhaft) | 2 bis 4 Punkte | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 (ungenügend) | 0 oder 1 Punkte | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte | = 1 (sehr gut), |
11,00 bis 13,99 Punkte | = 2 (gut), |
8,00 bis 10,99 Punkte | = 3 (befriedigend), |
5,00 bis 7,99 Punkte | = 4 (ausreichend), |
2,00 bis 4,99 Punkte | = 5 (mangelhaft), |
0,00 bis 1,99 Punkte | = 6 (ungenügend). |
§ 12
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent und
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote 4 (ausreichend) erreicht hat.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl angegeben sind.
§ 13
Rücktritt, Leistungsverweigerung
(1) Die zu prüfende Person kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist oder ihr das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der für den jeweiligen Prüfungsteil zuständigen Einrichtung oder Behörde unverzüglich anzuzeigen, glaubhaft zu machen und im Fall einer gesundheitlichen Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält, nachzuweisen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein zum Fernbleiben oder Rücktritt berechtigender wichtiger Grund vorliegt, und teilt ihre Entscheidung der zu prüfenden Person unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(2) Ein Prüfungsteil, von dem die zu prüfende Person aus wichtigem Grund zurückgetreten oder diesem aus wichtigem Grund ferngeblieben ist, gilt als nicht angetreten. Die zu prüfende Person hat den Prüfungsteil zu einem anderen, von der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstermin erneut zu absolvieren.
(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten bewertet. Verweigert sich die zu prüfende Person der praktischen oder mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 14
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht eine zu prüfende Person durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung, ihre Prüfungsleistung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten zu bewerten. Im Falle eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird eine schwere Täuschung nach der Zeugnisausgabe bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Eine zu prüfende Person, die erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, der praktischen oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird die zu prüfende Person von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten bewertet. Im Falle eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der praktischen oder der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Regelungen wie für die erste Prüfung. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt und
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.
§ 16
Einsichtnahme
Auf Antrag ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in die Prüfungsakte, die das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt, zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Wenn der Lehrgang zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen wurde, ist der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Ausbildung und die Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle vom 7. Dezember 2005 ( ABl.
2006 S. 27) bis zum Ende des Lehrgangs weiter anzuwenden.
(2) Die auf Grundlage des Erlasses nach Absatz 1 berufene Prüfungskommission besteht für die Dauer ihrer Berufung fort.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Ausbildung und die Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle vom 7. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 27) außer Kraft.
Potsdam, den 27. Februar 2024
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
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