HWR 2024
DE - Landesrecht Brandenburg

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2024 - HWR 2024)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2024 - HWR 2024)
vom 28. Dezember 2023

0. Einleitung

Das Haushaltsjahr 2024 stellt das Land insbesondere vor dem Hintergrund der Aus
wirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine finanziell vor besondere
Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund muss beim Vollzug des Haushaltsp
lans für 2024 weiterhin ein sehr strenger Maßstab an die Notwendigkeit der Leis
tung von Ausgaben angelegt werden.

1. Rechtsgrundlagen

Die Haushaltswirtschaft 2024 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2023/2024 (HG 2023/2024) und dem damit verbundenen Haushaltsplan. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO ¹ ), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Regelungen und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten.

2. Verteilung der Haushaltsmittel

Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen oder Behörden anderer Geschäftsbereiche, z. B.
die ZBB
, richtet sich nach VV
Nr.
1 zu §
34 LHO.
Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu
setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzich
tet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die
Mittelbewirtschaftung
oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrech
nungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haus-
haltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen
ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem
Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu über
senden.

3. Annahme

von Spenden
Die
Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur
Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte
im
Sinne des § 7 LHO zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus,
wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung be
steht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks
unverhältnismäßig
hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus
Landesmitteln entstehen würden.

4. Berichte

an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen
4.1 Allgemeine Berichte
Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
(AHF)
sind dem MdFE
nach dem Muster der
Anlage 1
zu übersenden. Die in den
Tz.
4.2 bis 4.8 genannten Berichte sind ebenso wie die Prognosen zum voraus
sichtlichen Jahresabschluss ( vgl.
Tz. 24) grundsätzlich nur noch in elektronischer
Form
zu übersenden und an die Adresse
referat21@mdfe.brandenburg.de
zu richten.
4.2
Bericht zur Umsetzung der EU
-Fonds
Die
von den zuständigen Ressorts zur Erfüllung der Berichtspflichten gem.
§ 20
Abs.
1 Nr. 1 HG 2023/2024 zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme beizubringen -
den Zuarbeiten sind der Abteilung 5 des MdFE als Koordinierungsstelle für die EU-
Förderung
zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zu übersenden. Die Berichtser-
füllung gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird zentral vom
MdFE wahrgenommen.
Die Grundlage bilden die Berichte der jeweiligen Ressorts
entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zur Koordinierung der Förderperiode
2021 - 2027 für die EU-Fonds ESF+
/ EFRE
/ JTF
bzw.
für die Förderperiode 2023
- 2027 für den EU-Fonds ELER
.
4.3
Bericht zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie zur
Inanspruchnahme
der Ausgabereste
Die nach
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2023/2024 erforderliche Berichterstattung
erfolgt zentral über das MdFE an den AHF
. Die Beiträge der Ressorts für die Be
richterstattung
zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen sind bitte unter Verwendung
der Muster gemäß
Anlage
2
zu übersenden. Bei der Ermittlung des Stands der
Bewilligungen in den HGr.
6 und 8 ist darauf zu achten, dass
sämtliche Titel ab der
Betragsgrenze von 1 Mio. € (maßgeblich ist der An
satz lt.
Haushalts- bzw. Nachtragshaushaltsplan) einzubeziehen sind, un
abhängig davon, ob es sich in zuwendungsrechtlichem Sinne um eine „Be
willigung“
handelt und
die zweite Berichterstattung nicht zum Stichtag 31.12.2024 sondern zum
„Jahresabschluss“ erfolgt. Ihre Zuarbeiten zum Stand „Jahresabschluss“
werden daher bis zum 05.02.2025 auf der Basis des vorläufigen Jahresab
schlusses erbeten.
4.4
Bericht über die Besetzung der Planstellen und Stellen
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind für den erforderlichen Bericht der
Ressorts nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 HG 2023/2024 zur Besetzung der Planstellen und
Stellen mit Stand 30. September 2024 zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin aus
schließlich
die diesem Schreiben beigefügten
Anlagen
5a und 5b
in der aktuellen Fassung
zu verwenden. Die Ist-Werte sind in Vollzeiteinheiten und auch unter Be
rücksichtigung von Teilzeitstellenanteilen
dabei auf zwei Nachkommastellen genau
anzugeben. Eine Rundung auf ganze Zahlen ist nicht mehr zulässig.
Auf Wunsch des AHF ist bei der Angabe der besetzten Planstellen eine Differen
zierung nach Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten eingefügt. Auf die An
gabe der beamteten Hilfskräfte kann verzichtet werden. Wie schon in der vergan
genen Berichterstattung ist in der Meldung darzustellen, in welchem Umfang mit
Beamten
besetzte Planstellen für sog.
Verzahnungsämter genutzt werden. Darüber
hinaus sind Abweichungen zum Haushaltsplan, wie Umsetzungen usw.
von Plan
stellen und Stellen anzuzeigen.
4.5
Bericht über Entgeltzahlungen an die ILB
Die Angaben
für die Berichterstattung gem. § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 zum Stand
der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Ge
schäftsbesorgung
sind entsprechend der
Anlage
6
zu den in Tz. 26 enthaltenen
Terminen
zu übersenden.
4.6 Bericht zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Die Zuarbeiten zur Berichterstattung § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sind unter Verwendung der Anlage 4 dem MdFE zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zuzuleiten.
4.7 Berichte
der Einzelpläne 01, 13 und 14
Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Zum Zweck
einer vollständigen Übersicht werden dennoch die entsprechenden Zuarbeiten zu
den genannten Terminen erbeten.
4.8
Bericht zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG
2023/2024
Mit
§ 10 HG 2023/2024 wird dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Er
mächtigung eingeräumt, abweichend von § 9 HG 2023/2024 sowie von § 37 LHO
in über-
und außerplanmäßige Ausgaben einzuwilligen (vgl. Tz 8.2), Die Verwen
dung dieser Mittel unterliegt einer besonderen Kontrolle durch den AHF. Sofern die
Mehrausgaben für einzelne Maßnahmen den Betrag in Höhe von 7.500.000 €
über
schreiten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Im Übrigen ist der AHF unver
züglich über die Einwilligungen nach § 10 Satz 1 HG 2023/2024 zu unterrichten.
Die Beteiligung
und Unterrichtung des AHF gem. § 10 HG 2023/2024 erfolgt aus
schließlich
durch das MdFE. Zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten ist dem
MdFE, Referat 21 monatlich
über den Bewilligungsstand und den Mittelabfluss un
ter Verwendung der
für das Haushaltsjahr 2024 angepassten
Anlage 9 zu den in
Tz.
26 enthaltenen Terminen zu berichten.

5.

Bericht an den Ausschuss für Haushaltskontrolle zur Vergabe exter
ner Gutachter- und Beraterverträge
Entsprechend der
Festlegung des Ausschusses für Haushaltskontrolle (AHK) vom 12.
September 2017 wird dem AHK seit 2018 jährlich ein Bericht über die vergebe
nen und abgeschlossenen externen Gutachter- und Beraterverträge des Vorjahres
zugeleitet. Die erforderliche Berichterstattung erfolgt zentral über das MdFE an den
AHK. Die Verantwortung für
die Ordnungsmäßigkeit der Gutachtenbeauftragung
und deren Abwicklung verbleibt bei dem jeweiligen Ressort. Die Beiträge der Res
sorts für die Berichterstattung zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin sind bitte unter
Verwendung
des Musters gemäß Anlage 12 grundsätzlich in elektronischer Form
zu übersenden und an die Adresse
referat21@mdfe.brandenburg.de
zu richten. Eine Fehlmeldung ist erforderlich.

6. Anträge

auf Freigabe von gesperrten Ausgaben
Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den AHF sind bitte rechtzeitig zu übersenden, spätestens aber 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.

7. Grundsätze

der Bewirtschaftung
7.1 Leistung von Ausgaben
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflich
tungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die
veranschlagten Ausgaben
zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tat
sächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben sind nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaf
ten, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben im Laufe des Haushaltsjah
res ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes
sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch grundsätzlich nicht vor Fälligkeit
erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen. Der Fälligkeitsgrundsatz
ist
auch für Zahlungen z.B. an kaufmännisch wirtschaftende Landesbetriebe anzu
wenden.
7.2 Wirtschaftlichkeit
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind
angemessene
Wirtschaftlichkeitsunter
suchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO), d. h.
bei Durchführung von Wirtschaft
lichkeitsuntersuchungen ist
die nach den Erfordernissen einfachste und wirtschaft
lichste Methode anzuwenden (VV Nr. 2.3.1 zu
§ 7 LHO). Handelt es sich um neue
Maßnahmen
oder Programme, ist das MdFE
rechtzeitig vor
der Einleitung zu betei
ligen (§ 40 LHO). Die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LHO eingeräumte Möglichkeit, in
geeigneten Fällen Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, ist verstärkt zu
nutzen. Das Ergebnis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Interessenbekun
dungsverfahren wird vom MdFE als wesentliches Entscheidungskriterium bei der
Prüfung von Anträgen auf
über- und außerplanmäßige Bewilligungen herangezo
gen.
7.3 Entwertung zahlungsbegründender Unterlagen
Der Landesrechnungshof (LRH) hat wiederholt die Belegführung der Mittel bewirt
schaftenden Stellen kritisiert. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere auf die Verpflichtung zur
Herstellung eines eindeutigen Zusammenhanges zwischen Anordnung und den da
zugehörigen
begründenden Unterlagen nach Nr. 2.1.6 der Anlage 28 (zu VV Nr. 9.2
zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) und nach Nr. 4.2.2 der Anlage 32a (zu VV
Nr.
6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) sowie auf die Regelungen zur Fest
stellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Nr. 2.2ff der Anlage 28
(zu
VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) hingewiesen.
7.4 Deckungsfähigkeit
Bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz,
dass eine spezielle Regelung einer allgemeinen vorgeht. Soweit ein Titel durch ei
nen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe ein
bezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B.
im
Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgeset
zes, aus.
Die
Zugehörigkeit eines Titels zu einem Deckungskreis bewirkt nicht, dass der Titel
aus den Berechnungsgrundlagen für die Rücklagenbildung im Personal- oder Ver
waltungsbudget herausfällt. Aus dem Titel geleistete Verstärkungen von Ausgaben
außerhalb
des Personal- oder Verwaltungsbudgets bewirken jedoch einen Sollab
gang in entsprechender Höhe nach Vorgabe des Berechnungsbogens in der Ver
waltungsvorschrift des MdFE
zur Rücklagenbildung.
7.5 Ausnahmen nach
§ 72 Abs. 6 LHO
Grundsätzlich sind alle Zahlungen nach
§ 72 Abs. 2 LHO für das Haushaltsjahr zu
buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Ausnahmen sind in §
72 Abs. 3 und Abs. 4 LHO geregelt. In den Fällen, bei denen für eine erwartete
Einnahme eine Annahmeanordnung für
das laufende Jahr ausgefertigt wurde, die
Zahlung
aber tatsächlich erst im Folgejahr eingeht, erfolgt die Verbuchung im SAP-
System abweichend von § 72 Abs. 3 LHO automatisch zu Gunsten das Folgejahres.
Eine Änderung der SAP-Software ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Eine
den Vorschriften entsprechende Umbuchung ist nur mit manuellem Aufwand mög
lich.
Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird unter Hinweis auf § 7
Abs. 1 LHO für Einzelfälle bis zu 1 Mio. € eine Ausnahme nach § 72 Abs. 6 LHO
zugelassen, so dass von einer manuellen Umbuchung abgesehen werden kann.
Bei Einnahmen ab 1 Mio. € bleibt es bei der Notwendigkeit einer manuellen Umbu
chung.
7.6 Entnahmen
aus der Rücklage des Verwaltungs- und des Personal
budgets
Sofern Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- bzw. des Personalbudgets
mit
dem Ziel der Einhaltung der Eckwertvorgaben veranschlagt wurden, sind die
Rücklagen entsprechend den Regelungen
der Verwaltungsvorschrift zur Bildung
von Rücklagen beim Jahresabschluss 2023 - VV Rücklagen 2023 - durch das je
weilige
Ressort zu vereinnahmen. Über diese Rücklagenentnahme darf in Höhe der
veranschlagten Einnahme nicht
durch das Ressort verfügt werden. D. h., es dürfen
weder Ausgaben geleistet werden noch dürfen diese Mittel beim Jahresabschluss
2024 erneut der Rücklage zugeführt werden. Bei anderen, mit dem gleichen Ziel
veranschlagten Rücklagenentnahmen ist in analoger Weise
zu verfahren.
7.7 Vermieter-Mieter-Modell
Die
beim Titel 518 25 veranschlagten Ausgaben für Mietzahlungen an den BLB
sind
auf der Grundlage der geschlossenen Mietverträge (Einzelnutzungsvereinbarun
gen) zu zahlen.
7.8 Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit bei der Inanspruchnahme der Leis
tungen
von Landesbetrieben
Bei der Bewirtschaftung des Haushalts sind insbesondere die Grundsätze der Wirt
schaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Hierbei kann in der Praxis ein
scheinbarer Widerspruch zwischen den Belangen eines einzelnen Ressorts und
denen des Gesamthaushaltes auftreten. Dies mag z. B. dann der Fall sein, wenn
zwischen der Inanspruchnahme von Leistungen des zentralen Fahrzeugpools und
dem Angebot eines unabhängigen Unternehmens auszuwählen ist. Aus gegebe
nem Anlass wird daher auf die Regelung von Nr. 5.1 VV zu § 9 LHO hingewiesen,
wonach der BdH
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange
des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen hat. Danach ist in der Regel die Inan
spruchnahme der Leistung eines Landesbetriebes oder einer anderen vom Land
maßgeblich mitfinanzierten Einrichtung wie dem Amt für Statistik oder dem Lan
deslabor selbst dann für das Land wirtschaftlicher, wenn dies für das betreffende
Ressort mit höheren Ausgaben verbunden ist. Daher sind Leistungen von Landes-
betrieben grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
7.9 Prüfung
der Abrechnungen von Leistungen der Landesbetriebe
In einer Vielzahl von Fällen werden den Ressorts durch den die Leistung erbringen
den Landesbetrieb „Rechnungen“ gestellt. Durch die Begleichung der Rechnung
werden keine Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung vergütet. So
werden z. B. die Betriebskosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM)
durch den BLB direkt gegenüber dem Energieversorger abgerechnet und bezahlt.
Vor der Begleichung dieser Rechnung hat der BLB u. a.
auch deren sachliche und
rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und übernimmt hierfür die mit der Bestäti
gung verbundene Verantwortung. Die nachgelagerte „Rechnungslegung“ des BLB
gegenüber den am VMM teilnehmenden Ressorts dient lediglich der landesinternen
Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. Vor diesem Hintergrund ist die Pra
xis, Betriebskostenabrechnungen des
BLB durch das jeweilige Ressort im Detail zu
prüfen, entbehrlich.
7.10 Verstärkung
der Betriebs- und Nebenkosten in allen Einzelplänen
(Heiz- und Stromkostenreserve)
Zur Finanzierung der gestiegenen Heiz- und Stromkosten innerhalb der Landesver-
waltung wurde im Epl.
20 eine zentrale Vorsorge veranschlagt.
Im Vollzug des Haushaltsjahres wird den Ressorts, die am Vermieter-Mieter-Modell
teilnehmen (einschließlich der
Landesbetriebe) im 3. Quartal 2024 pauschal ein An
teil aus der Heiz- und Stromkostenreserve als Teilausgleich für die gestiegenen
Heiz- und Stromkosten
aus dem Vorsorgetitel zugewiesen. Maßstab für die Vertei
lung des Vorsorgebetrages sind die bisher veranschlagten Ausgaben für Heizung
und Strom. Die VMM-Ressorts sind verpflichtet, die Mittel (Haushaltsansatz und
zugewiesener Vorsorgeanteil) zzgl
. eines Mehrkostenanteils von 10% vollständig
an den BLB zu zahlen.
Sofern dies für die Deckung der Heiz- und Stromkostensteigerungen nicht aus
reicht, wird der BLB verpflichtet, die darüber hinaus erforderlichen Kostenanteile für
die Zahlungen an die Energieversorgungsunternehmen (EVU) aus seiner Liquidität
zu decken und diese Anteile nicht von den Ressorts einzufordern.
Dienststellen,
die direkt mit den EVU abrechnen (insbesondere Justizvollzugsan
stalten und Hochschulen), sollen nicht schlechter gestellt werden als die Ressorts,
welche am Vermieter-Mieter-Modell teilnehmen. Daher erhalten sie einen Vorsor
geanteil in Höhe von 90% der
erwarteten
Mehrkosten. Die restlichen 10% sind aus
vorhandenen Mitteln aufzubringen. Die im Jahr 2024 anfallenden Mehrkosten (re
sultierend aus der Heizperiode 2023/2024 sowie voraussichtlich anfallende Ausga
ben bis Ende 2024) sind bis
28.06.2024
dem MdFE ressortweise zusammengefasst
und rechnerisch nachvollziehbar anzuzeigen.
7.11 Ausgaben
aus Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Er
werb) und § 13b UStG
(Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger)
Bei Leistungen nach § 1a und § 13b UStG, für die der Leistungsempfänger der
Steuerschuldner ist, ist zu beachten, dass eine Ausnahme von der Brutto-Veran
schlagung besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Lieferungen aus anderen EU-
Mitgliedsländern
und Dienstleistungen aus anderen EU-Mitgliedsländern sowie
Drittstaaten. Diese sind
getrennt nach Nettoausgaben (beim zutreffenden Sachtitel)
und nach voraussichtlicher Umsatzsteuerzahllast (in der Regel bei Titel 546 22) zu
buchen, da in diesen Fällen die Kaufpreiszahlung netto erfolgt.
Die
für die Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb) und § 13b UStG
(Übergang der Steuerschuldnerschaft
auf den Leistungsempfänger) anzuwenden
den SAP-Steuerschlüssel im zentralen NFM-SAP-System sind dem Benutzerhand
buch Bewirtschaftung (Kapitel 7.7) sowie dem Infobrief der Umsatzsteuerunterstüt
zungsstelle (UStU) des MdFE, veröffentlicht Dezember 2022, zu entnehmen.
7.12 Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung von 2b USt
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurde
der Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuregelung der Um-
satzbesteuerung
der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG, um weitere zwei Jahre,
bis zum 31.12.2024 zugestimmt.
7.13 Nutzung
der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaf
fungswesen
Die Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das
Beschaffungswesen (ZfB) wurde
auf der Grundlage des § 8 Verwaltungsmodernisierungsgesetz zur Beschaffung von
Leistungen (Standardbedarf)
errichtet, um die ressortübergreifend gleichartig anfal
lenden Beschaffungen wirtschaftlicher und mit geringerem Aufwand für die Res
sorts umsetzen zu können. Gemäß Beschaffungsanordnung (BAO)
²
besteht die
Verpflichtung für die unmittelbare Landesverwaltung, ihren Standardbedarf über die
ZfB
zu beschaffen, soweit die benötigten Artikel dort angeboten werden.

8. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

8.1 Üpl
und
apl
Ausgaben gem. § 37 LHO
Die Einwilligung in die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird nur nach kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erteilt. Dabei wird grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestanden. In Höhe der
Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41
Abs.
2 LHO) auszubringen. Dem steht die grundsätzliche Möglichkeit nicht entgegen,
den Ausgleich im Zuge des Jahresabschlusses zu verlagern. Für die Notwendigkeit über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen siehe auch Tz. 22.
8.2 Ausgaben gem.
§ 10 HG 2023/2024
Mit
§ 10 HG 2023/2024 wird das MdFE ermächtigt, in über- und außerplanmäßige
Ausgaben einzuwilligen.
Für die Inanspruchnahme der Mittel sind dem MdFE entsprechende Anträge zu übersenden, die an das jeweilige Spiegelreferat sowie nachrichtlich an das Grundsatzreferat 21
zu richten sind. Die Anträge müssen Angaben zur über- oder außerplanmäßig
betroffenen Haushaltsstelle, dem Verwendungszweck und dem (geschätzten) Bedarf enthalten.
Zudem ist eine Begründung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Kri
terien des
§ 10 HG 2023/2024 erfüllt sind. Dies sind insbesondere:
die Maßnahmen müssen nachrangig und ergänzend
zu den Maßnahmen des Bun
des und anderer Dritter sein (d. Maßnahmen des Landes in Bereichen, die durch Maßnahmen Dritter nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden),
die Maßnahmen müssen
in Entsprechung des vom Landtag gemäß Artikel 103 Ab
satz
2 Satz 2 Landesverfassung für das Jahr 2024 festgestellten Fortbestehens einer
außergewöhnlichen Notsituation (Beschluss des Landtages vom Dezember 2023 über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz
2
Satz
2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung; Druck
sache 7/8857) darauf gerichtet und geeignet sein, wesentliche Beeinträchtigungen in Folge der weiterhin wirkenden Energieknappheit, dem damit einhergehenden Anstieg der Energiepreise und der allgemeinen Inflation sowie der angewachsenen Fluchtbewegungen abzumildern und die durch die russische Aggression erheblich vor allem für Kritische Infrastrukturen verschärfte Sicherheitslage zu stärken,
es muss im Einzelfall der sachliche und zeitliche Verursachungs- und Wirkungszu- sammenhang zu den die Notsituation auslösenden Ereignissen dargelegt und begründet werden,
die Maßnahmen müssen spätestens bis Ende 2024 abgeschlossen sein.
Anträge können bei steigendem Bedarf auch mehrfach für die gleiche Haushaltsstelle gestellt werden.
Das MdFE stellt mit der Einwilligung in den Antrag für die jeweilige Haushaltsstelle und für den jeweiligen Zweck die Deckung der Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen des Ukraine-Krieges aus dem Kap.
20 020, Titel 971 20 zur Verfügung. Die Mittel dürfen nicht im Wege einer gegebenenfalls bestehenden Deckungsfähigkeit anderweitig verwandt werden. Bei der Verwendung
der Mittel ist situationsangemessen § 7 LHO
(Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) zu beachten.
Die Verwendung dieser Mittel unterliegt einer besonderen Kontrolle durch den AHF (vgl. Tz. 4.8). Ein entsprechend sorgsamer Umgang damit ist deshalb unerlässlich. Deshalb sollten dort, wo es sinnvoll und möglich ist, auch haushaltsschonende Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden (z. B. zinslose Darlehen statt Zuschüsse).
Bezogen auf den Beschluss des Landtages vom 20. Dezember 2023 über das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz
2 Satz 2
Landesverfassung in Verbindung mit
§ 18b Landeshaushaltsordnung (Drucksache
7/8857) sind in 2023 begonnene aber nicht abgeschlossene Maßnahmen, deren Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 nicht durch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen gedeckt sind, erneut zur Bewilligung zu beantragen.
Sofern die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag in Höhe von 7.500.000
€ über
schreiten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Als Einzelfall ist der Zweck einer beantragten Maßnahme maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein Einwilligungserfordernis des AHF besteht. D.h. mehrere unterschiedliche Maßnahmen, die aus einer Haushaltsstelle finanziert werden, unterliegen nicht dem Einwilligungserfordernis des AHF, wenn sie inhaltlich verschiedene Zwecke verfolgen. Wird allerdings die Betragsgrenze für eine spezifische Maßnahme im Rahmen eines Folgeantrags erreicht oder über- schritten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Dies gilt sowohl für Einzelmaßnahmen, welche innerhalb des Jahres 2024 die Betragsgrenze von 7,5 Mio.
€ überschrei
ten als auch für Maßnahmen, deren Volumen innerhalb des Zeitraums 2023
- 2024
bedingt durch den Folgeantrag im Jahr 2024 den Betrag von 7,5 Mio.
€ insgesamt
übersteigt.
Im Übrigen ist der AHF unverzüglich über die Einwilligungen nach
§ 10 Satz 1 HG
2023/2024 zu unterrichten. Die Beteiligung und Unterrichtung des AHF gem.
§ 10 HG
2023/2024 erfolgt ausschließlich durch das MdFE.

9. Inanspruchnahme

von Ausgaberesten
Ausgabereste dürfen gemäß
§ 45 Abs. 3 LHO im Allgemeinen nur in Anspruch ge
nommen werden, wenn veranschlagte Ausgaben an anderer Stelle in gleicher Höhe
bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden (Deckung). Das MdFE
wird
seine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich
nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichs
sperren (§ 41 Abs. 2 LHO) ausgesprochen werden. Auf die grundsätzlich beste
hende zeitliche Begrenzung der Verfügbarkeit von Ausgaberesten wird hingewie
sen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO).

10. Globale Minderausgaben (GMA)

Die Erwirtschaftung der in den Einzelplänen ausgebrachten GMA ist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 nachzuweisen. Eine Erwirtschaftung durch Mehreinnahmen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit dies durch entsprechenden Haushaltsvermerk zugelassen ist.
Minderausgaben bei Maßnahmen des ZifoG sind von der Erwirtschaftung der GMA ausgeschlossen.
Der Nachweis der Erwirtschaftung der GMA erfolgt im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 durch das Heranziehen nicht verausgabter Ansätze („Bodensatz“). Unterjährige haushaltswirtschaftli
che Maßnahmen der Ressorts sind für die Erwirtschaftung der GMA nicht erforder
lich.
Sofern es beim Jahresabschluss für den Nachweis der Erwirtschaftung der GM
A im Epl
20 erforderlich ist, bleibt auch eine Heranziehung weiterer nicht ver-
ausgabter Ansätze der Ressorteinzelpläne (einschließlich rücklagefähiger Beträge)
vorbehalten.

11. Komplementärmittel

Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen (VE), die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind entsprechend
§ 9 Abs. 3 HG 2023/2024 gesperrt und
können grundsätzlich nicht als Ausgleich für Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Erwirtschaftung einer im Haushalt veranschlagten globalen Minderausgabe herangezogen werden.

12. Bewirtschaftung

der Personalausgaben
12.1 Personalbudgets
Die ggf.
durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckge
bundenen Mehreinnahmen verstärkten Personalbudgets (vgl. § 6 Abs. 2 und § 7
Abs. 2 HG 2023/2024) sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die
Stellenpläne
können nicht mehr vollständig ausgenutzt werden, wenn aufgrund res
sortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass
die Personal
ausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2024 überschritten werden o
der das Personalbudget für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht
auskömmlich
sein wird. In diesem Fall müssen rechtzeitig Personalbewirtschaf
tungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnah
men und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Per
sonalbudget eines Ressorts überzogen wird, wirkt sich dieser Vorgriff durch die Ist-
Buchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget aus. Eine zwingende Ver
pflichtung, diesen Vorgriff bereits vollständig im Folgejahr auszugleichen, besteht
nicht. Soweit aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte
Personalausgaben vom Personalbudget ausgenommen werden sollen (vgl.
§ 6
Abs. 2 Satz 5 HG 2023/2024), ist bis zum 29.02.2024 ein entsprechender Antrag
an das zuständige Spiegelreferat zu stellen
³ .
12.2 Zulässige personalwirtschaftliche Maßnahmen
Hinsichtlich
möglicher Beschränkungen bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen
wird
auf die Regelungen im Haushaltsgesetz 2023/2024 hingewiesen.
Anwärterinnen und Anwärter im
Landesdienst sollten grundsätzlich nur dann einge
stellt werden, wenn
absehbar ist, dass zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der Ausbil
dung ein Bedarf für die Neueinstellung in dem betroffenen Bereich, insbe
sondere unter Berücksichtigung der Erreichung der Zielzahlen laut Perso
nalbedarfsplanung, besteht und
nach der mittelfristigen Finanzplanung zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt
der Übernahme die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstel
lung vorliegen.
Die
Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern über den eigentlichen Bedarf hin
aus erscheint dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ver
einbar, wenn aufgrund z. B. langjähriger Erfahrungen davon ausgegangen werden
kann, dass
eine signifikante Anzahl von Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung
vorzeitig abbrechen sowie
die Anwendung der Bestenauslese bei der Übernahme positive Aus
wirkungen auf das Leistungsniveau haben dürfte,
so dass die Besetzung von Planstellen insgesamt positiv beeinflusst werden dürfte.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht sollte den Anwärterinnen und Anwärtern jedoch
vor Beginn ihrer Ausbildung vermittelt werden, dass für eine Übernahme in den
Landesdienst ein gewisses Leistungsniveau nicht unterschritten werden darf, das
über das bloße Bestehen der Laufbahnprüfung hinaus geht. Von der Zusicherung
einer Übernahmegarantie ist grundsätzlich abzusehen.
Um
auch zukünftig eine ausschließlich bedarfsgerechte und finanzierbare Über
nahme von Auszubildenden sicherzustellen, wird auf das Rundschreiben des MIK
vom 01.07.2013 zur Neufassung des § 19 TVA-L-BBiG
verwiesen.
Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbe
darf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf
aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine
dadurch notwendige Erhöhung der Personal- und Stellenausstattung eines Res
sorts durch entsprechende strukturelle Personal- und Stelleneinsparungen, vorran
gig in demselben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Res
sorts auszugleichen.
Unter Berücksichtigung des vom Haushaltsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten
Willens
können neu ausgebrachte Planstellen und Stellen auch dann in Anspruch
genommen werden, wenn aus der Personalbedarfsplanung bis 2026 (PBP 2026)
sich
ergebende zusätzliche Einsparverpflichtungen noch nicht im jeweiligen Einzel
plan mit kw-Stellen unterlegt sind oder deren Erbringung gefährdet erscheint.
Im parlamentarischen Haushaltsverfahren gegenüber dem Regierungsentwurf zu
sätzlich
dauerhaft ausgebrachte Planstellen und Stellen, die in der beschlossenen
Personalbedarfsplanung (PBP) noch
nicht berücksichtigt werden konnten, erhöhen
die Zielzahlen der PBP.
Bei der nächsten Fortschreibung der PBP werden diese dauerhaften Ansatzerhö
hungen als Zielzahlerhöhungen berücksichtigt, um die neugeschaffenen Stellen
dauerhaft besetzen zu können.
12.3 Zusammenfassung
der kw-Vermerke
Die mit kw-Vermerken
versehenen Planstellen und Stellen sind grundsätzlich in der
Titelgruppe
79 des jeweiligen Kapitels mit Leertiteln veranschlagt. Die Ausgaben
sind entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan innerhalb des jeweiligen
Personalbudgets zu erwirtschaften und das Ist in der Titelgruppe 79 nachzuweisen,
sofern die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen oder Stellen konkreten Stel
leninhaberinnen oder Stelleninhabern zugeordnet wurden. Buchungen in der Titel-
gruppe 79 müssen nur in dem Maße vorgenommen werden, in dem diese Zuord
nung erfolgt ist.
12.4 Arbeitsverträge
mit außertariflichem Entgelt
Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, mit denen ein außertarifli
ches Entgelt vereinbart werden soll, sind die in den Rundschreiben des MIK vom 11.
und 12 Juni 2014 ( Gz.
: 37-716-36) vorgegebenen Kriterien und Beträge (in der
jeweils
geltenden Fassung, zuletzt Rundschreiben des Tarifreferats vom 17. Okto
ber 2017 und 10. Dezember 2018) sowie die „Übersicht über die arbeitsvertragli
chen Regelungen für außertariflich Beschäftigte (ohne Beschäftigungs-verhältnisse
nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz“ vom 28. April 2021) des Tarifrefe
rats des MIK einzuhalten. Sofern von den Vorgaben für den Vertrag aus besonde
ren Gründen eines Einzelfalles abgewichen werden soll, sind diese Änderungen
dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des
MdFE nach
§ 40 Abs. 1 LHO einholt.
12.5 Dienstvereinbarungen
Die
Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss von Dienstvereinbarungen,
welche die Stellen- und Personalanpassungen der Landesverwaltung tangieren und
/oder finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Leistungsentgelte), sind mit Referat 21
des MdFE und/oder dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat abzustim
men. Die Zuständigkeit des Tarifreferates im MIK für über- und außertarifliche Maß
nahmen bleibt davon unberührt. Im Übrigen wird auf das Rundschreiben des MIK
„Hinweise
zu Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Gewerkschaften“
- III/7-718-01 - vom 03.07.2013 hingewiesen.
12.6 Umsetzung
von Ausgaben nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Ausgaben ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort und Vorlage dessen schriftlicher Zustimmung, zu stellen (zur Umsetzung von Planstellen und Stellen s. Tz. 23.7).
12.7 Umsetzungen
nach § 50 Abs. 1 LHO bei Landesbetrieben
Die Ermächtigung
zur Umsetzung von Ausgaben, Planstellen und Stellen bei einem
Aufgabenübergang von einer Verwaltung auf
eine andere Verwaltung ist auch auf
Landesbetriebe anzuwenden. Sofern
es sich bei der „aufnehmenden“ Verwaltung
um einen Landesbetrieb handelt (ausgenommen BLB und ZIT
), dessen Finanzie
rung über pauschalierte Betriebskostenzuschüsse erfolgt, kann die Anwendung nur
in analoger Weise erfolgen.
Handelt es sich bei der Stellenumsetzung um den BLB bzw. ZIT als „aufnehmende“
Verwaltung, sind die Personalausgaben
bei der kapitelveranschlagten Einrichtung
zu sperren und im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollabgang zu buchen. Eine
Mittelumsetzung in den Wirtschaftsplan des
BLB bzw. ZIT erfolgt nicht, weil der BLB
bzw. ZIT als Landesbetrieb mit wirtschaftlichem Eigentum seine Personalaufwen-
dungen selbst erwirtschaftet.
Die Stellenumsetzung
von einem Landesbetrieb - ausgenommen BLB und ZIT - zu
einer kapitelveranschlagten Einrichtung kann ebenfalls nur in analoger Weise erfol
gen. Die entsprechenden anteiligen Personalausgaben werden in der Weise umge
setzt, dass die Mittel ggf. im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes gesperrt und die
Ausgaben
des Personalbudgets verstärkt werden. Sie können im Rahmen der
Rücklagenbildung
als Sollzugang gebucht werden. Die Buchung einer Einnahme
im
aufnehmenden Kapitel bzw. Einzelplan erfolgt nicht.
Die Stellenumsetzung
vom BLB bzw. ZIT zu einer kapitelveranschlagten Einrich
tung erfolgt ohne die Umsetzung von Personalausgaben. Eine Verstärkung der Per
sonalbudgets erfolgt nicht. Sobald eine Planstelle oder Stelle und auch das Perso
nal nicht mehr zum BLB bzw. ZIT gehören, fallen für ihn keine Personalaufwendun-
gen mehr an, die gegenüber Leistungsempfängern abgerechnet werden können.
Mit
der Stellenumsetzung sind keine Personalaufwendungen vorhanden, die umge-
setzt werden könnten. Die Personalausgaben sind aus dem Personalbudget der
kapitelveranschlagten Einrichtung
zu decken.
12.8 Regelungen
im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbe
schäftigungen
in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4
LBG oder
§ 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG
(Sabbatical)
Mit
der Neufassung der Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten gem. § 10 Abs.
6 TV-L der Brandenburgischen Landesverwaltung vom 12.01.2023 wurde für Tarif
beschäftigte
die Möglichkeit geschaffen, Zeitguthaben aufzubauen und zu einem
späteren Zeitpunkt den Freizeitausgleich in Blockform zu nehmen sowie Vereinba
rungen über eine um bis zu drei Stunden verlängerte wöchentliche Arbeitszeit zu
treffen. Für
die im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt entstehenden Minderaus
gaben besteht die Möglichkeit einer vollständigen Rücklagenbildung.
Zur Wahrung des Budgetrechts und zur Unterstreichung der Verbindlichkeit des
Stellenplanes
bzw. der Stellenübersichten sind für die Vereinbarung einer Erhöhung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusätzliche Stellenanteile in Anspruch
zu nehmen.
Beispiel
: Wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stun
den um 3 Stunden erhöht, entspricht dies einer Ausweitung um 7,5% bezogen auf
eine VZE. Um eine Ausweitung des stellen- und ausgabeseitig mit dem Haushalts-
plan gesicherten Arbeitsvolumens zu verhindern, ist für den Abschluss einer sol
chen Vereinbarung die Inanspruchnahme von 7,5% einer gleich- oder höherwerti
gen Planstelle oder anderen Stelle erforderlich. Über diese Stellenanteile kann für
die Dauer der Vereinbarung nicht in anderer Weise verfügt werden. Die sich aus
der Nutzung der Stellenanteile ergebenden Minderausgaben werden der entspre
chenden Rücklage zugeführt und dienen der Deckung der Personalausgaben für
eine Vertretung oder Nachbesetzung in der Freistellungsphase. Das Fehlen ent
sprechender verfügbarer Stellenanteile steht dem Abschluss entsprechender Ver
einbarungen grundsätzlich entgegen.
Gem. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 HG 2023/2024 werden Minderausgaben in den
Personalbudgets im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit
einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)
in
voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt.
12.9 Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs
Vor Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Landesbeschäftigten auf
dem Gebiet des Arbeitsrechts, in dem außer- und/oder übertarifliche Leistungen
vereinbart werden, ist dieser dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen,
das die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO einholt.
12.10 Arbeitgeberleistungen für Firmentickets
Bei Abschluss eines Vertrags zur Nutzung des im Tarifbereich des VBB
seit dem 1.
September 2019 geltenden Firmenticket-Angebots ist landesweit einheitlich eine
Arbeitgeberpauschale i.H.v.
15 Euro/ Nutzendem/Monat sowie die jährliche Service
pauschale i.H.v. 12 Euro/Nutzendem/Jahr zzgl. Mehrwertsteuer vorzusehen.
Der Arbeitgeberzuschuss stellt bei Tarifbeschäftigten eine außertarifliche Leistung
dar. Für die Beamtinnen und Beamten wird der Arbeitgeberzuschuss als unverbind
liche freiwillige
Fürsorgeleistung des Dienstherrn bewertet. Im Falle der Tarifbe
schäftigten steht die Gewährung unter dem Einwilligungsvorbehalt des MdFE ge
mäß § 40 Abs. 1 LHO; für die Beamten ist § 40 Abs. 1 LHO analog anzuwenden.
Die Einwilligung
des MdFE in die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses an alle
berechtigten Antragsteller gemäß
§ 40 Abs. 1 LHO gilt in analoger Anwendung des
Schreibens des MdFE vom 5. August 2019 - 21 - auch für das Haushaltsjahr 2024
als erteilt.
Wie in den Vorjahren werden
auch im Jahr 2024 die Arbeitgeberzuschüsse sowie
die vertraglich vorgesehenen Servicepauschalen aus den bestehenden Personal-
bzw. Verwaltungsbudgets finanziert.
Sollten mit der Fortführung des Deutschlandtickets (49 Euro Ticket) Anpassungen
notwendig werden, wird hierzu gesondert informiert.

13. Verantwortliche Person für

das Personalbudget
Die Aufgabe der Steuerung
des Personalbudgets als Teil der Gesamtausgaben ei
nes Einzelplans wird vom zuständigen BdH wahrgenommen. Er oder sie hat die
Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört insbe
sondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen, auf Neueinstellungen sowie
auf Beförderungen in den Fällen, in denen absehbar ist, dass das Personalbudget
mittelfristig überschritten wird. Sofern einzelne Ressorts
es für erforderlich halten,
entsprechende hausinterne Zuständigkeitsregelungen innerhalb ihres Geschäfts
verteilungsplanes
zu treffen bzw. beizubehalten, bestehen seitens des MdFE keine
Bedenken.

14. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Eingliederungshilfen

14.1 Einleitender Hinweis
Auch wenn derzeit durch das Land keine Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden, bleiben die nachfolgenden Regelungen bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zukünftig z. B. vom Angebot auf Eingliederungshilfe Gebrauch gemacht werden wird.
14.2 Buchung
der Einnahme
Die Entgelte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49
-
Vergütungen und Löhne für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
- nachzuweisen.
14.3 Verfahrensweise
Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen den Ausgaben zu (§ 14 Abs.
4 HG 2023/2024)
.
Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen
Einzelplan zu erbringen. Wird die
Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.

15. Institutionell geförderte Zuwendungsempfangende

15.1
Deckung von Mehrausgaben für Personal
Personalausgaben von Zuwendungsempfangenden sind keine Personalausgaben des Landes. Eine Zuweisung von Personalverstärkungsmitteln zur Deckung von Mehrausgaben für Personal scheidet daher aufgrund des bei Kapitel 20
020, Titel 461 20
ausgebrachten Haushaltsvermerks bzw. der für verbindlich erklärten Erläuterungen aus. Mehrausgaben des fördernden Ressorts sind daher zunächst im Einzelplan des fördernden Ressorts selbst zu erwirtschaften. Bei Bedarf müssen ggf. Verstärkungen im Wege
der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder die Einwilligung in überplanmä
ßige Ausgaben gemäß
§ 37 Abs. 1 LHO unter Darlegung der hierfür erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.
15.2 Verwendung nicht benötigter Personalausgaben
Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden können im Wirtschaftsplan gesperrte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungserhöhungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans
haushalts
mäßig einzusparen.
15.3 Grundsatz
der Selbstversicherung
Nach dem in
der VV Nr. 11 zu § 34 LHO verankerten Grundsatz der Selbstversiche
rung versichert das Land Brandenburg seine Risiken nicht. Soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht, findet der Grundsatz keine
Anwendung.
Für Versicherungen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, müssen Behörden und Einrichtungen des Landes vor deren Abschluss die Einwilligung des MdFE einholen (VV Nr. 11.3 zu
§ 34 LHO). Insoweit sind etwaige Anträge von dem oder der BdH des
Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen.
Der Grundsatz der Selbstversicherung gilt auch für den Bereich der institutionellen Förderung. Auf die Nr. 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu
§ 44 LHO (ANBest-I) wird
ausdrücklich hingewiesen. ⁴ Der Zuwendungsempfangende
ist auf die Einhaltung des
Grundsatzes in geeigneter Weise durch den Zuwendungsgebenden hinzuweisen. Kommt der Zuwendungsempfangende nach Prüfung zum Ergebnis, dass ein Versicherungsabschluss für einen Vertragsabschluss dringend geboten erscheint, hat er vor Vertragsabschluss mit dem Zuwendungsgebenden Einvernehmen darüber herzustellen. Dabei ist der oder die Beauftragte für den Haushalt (BdH) des Ressorts zu beteiligen.
Anträge auf Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung sind von
dem oder der BdH des Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen. Sofern keine Ausnahmen nach Nr 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu
§ 44 LHO (AN
Best
-I) vorliegen, ist gegenüber den Zuwendungsempfangenden auf die Einhaltung
des Grundsatzes hinzuwirken.

16. Bewirtschaftung

der Verwaltungsbudgets
16.1 Ausgaben
des Verwaltungsbudgets
Soweit Ausgabetitel von
der Budgetierung des Verwaltungsbudgets (§ 6 Abs. 5 HG
2023/2024) ausgenommen werden sollen, ist ein entsprechender Antrag an das
zuständige Spiegelreferat bis zum 28.02.2024 zu stellen.
16.2 Einnahmen des Verwaltungsbudgets
Nach
§ 6 Abs. 6 HG 2023/2024 können Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis
13 zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Ein solcher Zusammenhang kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gem.
§ 8 LHO bestehen oder wenn Einnahmen und Ausgaben in demselben Ka
pitel veranschlagt sind. Auch in diesem Fall ist jedoch
§ 34 Abs. 2 LHO zu beachten,
wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht in demselben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang im Einzelfall begründbar sein. Dies ist aktenkundig festzuhalten.
Sollen Einnahmetitel
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 7 HG 2023/2024 von der Budgetierung
ausgenommen werden, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegel
referat bis zum 28.02.2024 zu stellen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zu
wendungen
- nicht vorhanden ist, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzu
richten. In diesen Fällen ist auch mitzuteilen, welche Teilansätze umzugliedern sind, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2024 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.
16.3 Deckungsfähigkeit innerhalb
des Verwaltungsbudgets
Die Ausgaben
des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfä
hig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Nut
zung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts, wie bei der Deckungsfähigkeit, eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen im Verwaltungsbudget auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich insgesamt ein Fehlbetrag des Verwaltungsbudgets (negative Rücklage
= Vorgriff) zum Jahresabschluss abzeichnet, ist die Verstärkung von Ausgabean
sätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.

17. Beschaffung

von Dienst-Kraftfahrzeugen
Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen durch den BLB oder diejenigen
Dienststellen,
die nicht am Fahrzeugpool teilnehmen, ist die Dienstkraftfahrzeug
richtlinie (DKfzRL) in
der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Grundsätzlich
sind nur Neufahrzeuge zu beschaffen und mögliche Rabatte z.B. für Mengen in An
spruch zu nehmen. Soweit es wirtschaftlicher ist, sind Dienstkraftfahrzeuge zu lea
sen.
Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und
Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten Sonderregelungen.

18. Verwendung

von Minderausgaben im Verwaltungsbudget für Baumaß
nahmen
Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können nach § 6 Abs. 7 HG 2023/2024
zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020, Titel 519 61 und 891 61 heran
gezogen werden, sofern die Kapazitäten des BLB die Durchführung entsprechender
Baumaßnahmen ermöglichen. Entsprechend
dem Haushaltsvermerk Nr. 3 bei Ka
pitel 12 020, TGr. 61 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben
geleistet werden, wenn
die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stel
len entsprechende Haushaltsmittel bereitstellen. Federführend ist das abgebende
Ressort. Der Antrag ist an die Abteilung 4 des MdFE zu richten; die Abteilung 2
erhält nachrichtlich eine Kopie. Für den Bereich des Hochschulbaues können auch
große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf diesem Weg finanziert werden. Die
Bewirtschaftungsübertragung durch das abgebende Ressort
muss so rechtzeitig
erfolgen, dass die Durchführung des Vorhabens im laufenden Haushaltsjahr noch
möglich erscheint.
Das Jährlichkeitsprinzip muss auch in diesen Fällen gewahrt
bleiben.
Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen im
Rahmen des VMM können
ebenso wie Minderausgaben im Verwaltungsbudget zur Verstärkung von Kapitel 12
020, Titel 891 61 verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine auf
diesem Wege finanzierte investive Bauleistung im wirtschaftlichen Eigentum des
BLB zu einer Anpassung des Nutzungsentgeltes führt.

19. Einrichtungen nach

§ 6 Abs. 9 und 10 HG 2023/2024
Sämtliche vorstehenden Regelungen
sind sinngemäß auch auf den in § 6 Abs. 9
und 10 HG 2023/2024 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie die nur mit
ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen anzu
wenden.

20. Besserstellungsverbot gem.

§ 13 Abs. 2 HG 2023/2024
Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfangenden bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der oder die Zuwendungsempfangende seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Bedienstete des Landes. Bei den Zuwendungsempfangenden, die dem TVöD
unterliegen, wird der TVöD
als gleichwertig zum TV-L anerkannt.

21. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen

Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z.B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse
- soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligun
gen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.

22. Verpflichtungsermächtigungen

22.1 Laufendes Geschäft
Verpflichtungen
bei Titeln des Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5
zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im
laufenden Finanzplanungszeitraum
aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden
können. Darüber hinaus bedarf es auch dann keiner VE bei Miet- und Pachtverträ
gen mit dem BLB im Rahmen des VMM, wenn die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO ge
nannten
Betrags- und/oder Laufzeitgrenzen (120.000 € oder länger als fünf Jahre)
überschritten werden (vgl. Schreiben
MdF - 21 - vom 02.05.2008). Anträge auf
Zulassung über-
oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sind damit
in diesen Fällen entbehrlich.
22.2 Entbehrlichkeit einer VE
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigung, wenn
zu Lasten im Haushaltsplan 2023/2024 veranschlagter übertragbarer Ausgaben
Verpflichtungen eingegangen
werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben
führen. In diesen Fällen sind Anträge auf die Einwilligung in über- und/oder außer
planmäßige Verpflichtungsermächtigungen entbehrlich. Dies betrifft grundsätzlich
alle Titel
der Hauptgruppen 7 und 8 sowie solche Ausgaben, denen zweckgebun
dene Einnahmen gegenüberstehen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Rege
lung ist jedoch, dass die Ausfinanzierung der Maßnahmen im Folgejahr gesichert
ist.
Nach § 40 Abs. 1 LHO bedürfen „andere“ Maßnahmen von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MdFE. Dies gilt insbeson
dere, wenn diese Maßnahmen zu Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Aus
gaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Nach VV Nr.
2 zu § 40 LHO bedarf es für solche Maßnahmen, für die die Einwilligung des MdFE
nach § 40 Abs. 1 LHO erteilt wurde, keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 LHO.
Anträge auf Zulassung über-
oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigun
gen entfallen damit in diesen Fällen.

23. Stellenwirtschaft

23.1 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als künftig wegfallend (kw-
Vermerk)
oder als künftig umzuwandeln (ku-Vermerk) für 2023 bezeichnet und ist
der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2023 nicht erfolgt, da nicht die erforderliche
Anzahl von Beschäftigten ausgeschieden ist, wird diese gemäß §
15 Abs. 2 HG 2023/2024 fortgeführt mit der Wirkung, dass die nächste freiwer
dende Planstelle oder andere Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besol
dungs- und Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans wegfällt bzw. nicht mehr nach
besetzt werden darf.
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als kw oder als ku für 2024
bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2024 nicht sichergestellt,
gilt
§ 47 Abs. 2 LHO.
Eine Planstelle oder andere Stelle, die mit einem kw- oder ku-Vermerk für 2024
oder später versehen ist und bereits frei ist bzw. im Jahr 2024 frei wird, darf nur in
der Weise nachbesetzt werden, dass die Realisierung des kw- bzw. ku-Vermerks
zum vorgegeben Zeitpunkt nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für bereits beschlos
sene Stelleneinsparungen laut der Personalbedarfsplanung bis zum 31.12.2026,
die noch nicht durch kw-Vermerke im Haushaltsplan 2023/2024 untersetzt sind.
23.2 Stellenbesetzungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Siehe zunächst unter Ziffer 2. Landesinterne Stellenbesetzungen, externe Neueinstellungen und der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen oder die Verlängerung von zeitlich befristeten Verträgen sind nur zulässig, wenn
die stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle von
Stellenbesetzungen)
die haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle befristeter Ar
beitsverhältnisse) vorliegen und
die Besetzung arbeitsorganisatorisch notwendig und dies dokumentiert ist.
Bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ist das Rundschreiben des Ta
rifreferats des MIK vom
20. Dezember 2018 (Gesch.Z.: 37-714-10) zu beachten.
Soweit Stellen in gemeinsamen Landeseinrichtungen mit dem Land Berlin, die in
Zuständigkeit des Landes Brandenburg bewirtschaftet werden, zu besetzen sind,
dürfen diese mit Beschäftigten des Landes Brandenburg und des Landes Berlin
besetzt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber beider Länder gelten als interne
Bewerberinnen und Bewerber.
23.3 Nachwuchsstellen
Um
den Ressorts den Wissenstransfer zu ermöglichen, werden Nachwuchsstellen
in den Ressorteinzelplänen
für jeweils fünf Jahre veranschlagt. Die Stellen dürfen
je Nachwuchskraft für maximal
fünf Jahre genutzt werden. Die Ressorts sind ver
pflichtet, für
auf Nachwuchsstellen geführte Beamte oder Beschäftigte nach Ablauf
dieser Zeit eine reguläre Planstelle oder Stelle vorzuhalten. Nachwuchsstellen gel
ten daher für Beamte als besetzbar im Sinne von § 49 LHO.
Die
Ressorts informieren Referat 21 des MdFE in anonymisierter Form (Behörde,
Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin, Vertragslaufzeit) je
weils
zum 15. eines Monats nach Quartalsende über die erfolgten Einstellungen
und den jeweiligen Einstellungszeitpunkt. Referat 21 des MdFE führt hierzu eine
Stellenübersicht.
Für die Meldung ist das Formblatt gemäß Anlage 7 zu verwenden.
23.4 Zentrale Mittel TV Umbau
II Mittel der TGr. 60
-entfällt-
23.5 Controlling
MdFE,
Referat 21, ist über alle dauerhaften Einstellungen (inkl. drittmittelfinanzierter
Verträge) sowie Entfristungen zeitlich befristeter Verträge in anonymisierter Weise
(Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin) zu unter
richten. Hierzu ist das Formblatt in Anlage 8 zu verwenden. Die Meldung wird je
weils mit Stand
zum Quartalsende zum 15. eines Monats nach Quartalsende erbe
ten (zusammen mit der Meldung zu den Nachwuchsstellen nach Tz. 23.3). Die Mel
dung über alle Abschlüsse und Verlängerungen zeitlich befristeter Arbeitsverträge
entfällt im Haushaltsjahr 2024.
Im Sinne des Bürokratieabbaus werden zu Control
lingzwecken für die Entwicklung der befristeten Arbeitsverhältnisse die Listen der
ZBB
herangezogen.
23.6 Beschäftigung
von Schwerbehinderten
Bei
der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht
zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist aus sozialpolitischen Gründen dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte
- auch über die gesetzliche
Pflichtquote hinaus
- eingestellt werden. Auf § 15 Abs. 1 HG 2023/2024 wird hingewie
sen. Ziel dieser Regelung des Haushaltsgesetzgebers ist die Anhebung des Anteils schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesverwaltung. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit setzt voraus, dass durch die Stellenbesetzung dieser Anteil tatsächlich ansteigt. Diese Voraussetzung wird bei einer Besetzung mit bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dagegen
nicht
erfüllt.
23.7 Umsetzung
von Planstellen und Stellen nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Planstellen und Stellen ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort, zu stellen.
23.8 Auswirkungen der Einführung
der Entgeltordnung TV-L
Für Fälle eines vollzogenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach
§ 8 TVÜ-
Länder (Besitzstand) sowie Höhergruppierungen nach
§ 29a Abs. 3 TVÜ-Länder
(Überleitung in die Entgeltordnung) wird bis zum Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers die Führung und Bezahlung aus der geringer wertigeren TV- L-Stelle zugelassen. Der Nachweis für die Berechtigung, Beschäftigte auf der Stelle einer geringer wertigeren Entgeltgruppe zu führen, erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk der stellenbewirtschaftenden Dienststelle in den gem. VV Nr.
6 und 8 zu § 49
LHO zu führenden Stellennachweisen. Aus dem Vermerk muss hervorgehen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber den Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg nach
§ 8 Abs. 3 TVÜ-Länder vollzogen hat bzw. einer Höhergruppierung infolge
der Überleitung in die Entgeltordnung durch die Dienststelle entsprochen wurde.
Die Regelung in
§ 15 Abs. 5 HG 2023/2024 ist analog anzuwenden. Sollten nach den
ab 01.01.2012 geltenden Eingruppierungsregelungen (Einführung der Entgeltordnung) diesbezügliche Stellenplanveränderungen notwendig werden, so stellt das MdFE in begründeten Fällen in Aussicht, diese im Haushaltsvollzug auf der Grundlage von
§ 15 Abs. 4 HG 2023/2024 zuzulassen.
23.9 Verzahnungsämter
Nach der Änderung des Landesbeamtengesetzes ( GVBl.
Teil
1 Nr. 36 vom
05.12.2013) sowie nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (Fußnote
2 zu
BesGr.
A 7, Fußnote 1 zu den BesGr. A 10 und A 11, Fußnote 4 zu BesGr. A 14) ist
es nunmehr möglich, Dienstkräfte des einfachen Dienstes bis
zur Besoldungsgruppe
A 7, Dienstkräfte des mittleren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 und Dienst
kräfte des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe
A 14 zu befördern. Für die
Inanspruchnahme
dieser Möglichkeit werden keine neuen oder geänderten Planstel
len ausgebracht. Es sind die vorhandenen Planstellen zu nutzen. Hierzu wird mit dem vorliegenden Haushaltswirtschaftsrundschreiben die allgemeine Einwilligung des MdFE nach VV Nr. 2.3.4.2 zu
§ 49 LHO erteilt, Dienstkräfte auf einer Planstelle der
nächsthöheren Laufbahngruppe zu führen.

24. Prognosen

24.1 Prognosen zum Jahresabschluss
Um die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2024 rechtzeitig aussteuern zu können, sind zum Monatsabschluss Juni sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2024 jeweils bis zu den in Tz. 26 genannten Terminen ihre Einschätzungen des voraussichtlichen
kassenmäßigen
Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr mitzuteilen.
Maßgebli
che Abweichungen gegenüber dem Haushaltssoll sind zu begründen. Dafür ist das Muster der
Anlage 3
zu verwenden. Die Prognosen sind
nur noch in elektronischer
Form
an die Adresse
referat21@mdfe.brandenburg.de
zu übersenden.
24.2 Prognosen zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds
Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Ausbleiben geplanter Erstattungen der EU-Kommission erheblichen Einfluss sowohl auf die Steuerung der Liquidität als auch des Jahresabschlusses haben kann.
Vor diesem Hintergrund werden die Fondsverwalter für den EFRE, den JTF, den ELER und den ESF/ESF+ gebeten, unter Verwendung der Anlage 3a zusammen mit den Prognosen zum Jahresabschluss zu den Stichtagen 30.06. und 30.09. eine Prognose zum Abfluss
der EU-Mittel (ohne Landeskomplementärmittel) und der erwarteten Er
stattungen nach Jahren und Förderperioden getrennt vorzunehmen. Neben der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben werden darüber hinaus Angaben erwartet, in welchem Umfang diese auf nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen der Vorjahre nach
§ 9 Abs. 4 HG 2023/2024 beruhen.
24.3
Bericht zum Sondervermögen „Zukunftsinvestitionsfonds des Lan
des Brandenburg“
Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunfts
investitionsfonds
des Landes Brandenburg“ (Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungs
gesetz - ZifoG) sind der Bestand des Sondervermögens Zukunftsinvestitionsfonds
sowie
dessen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Über Einsatz, Wirkung
und Nachhaltigkeit der einzelnen Projekte ist jährlich separat Bericht zu erstatten.
Die Berichterstattung
an den AHF wird zentral durch MdFE erfolgen. Für den Be
richtsinhalt sind die Ressorts verantwortlich. Die Beiträge der Ressorts für die Be
richterstattung
zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin sind bitte unter Verwendung
des Musters gemäß Anlage 10 grundsätzlich in elektronischer Form zu übersenden
und an die Adresse
referat21@mdfe.brandenburg.de
zu richten.
Zusätzlich
dazu sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 11 im Word-
Format Ausführungen
zum Einsatz, Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Pro
jekte anzugeben. Soweit Projekte noch nicht abgeschlossen sind, können sich die
Erläuterungen auf kurze Ausführungen
zum Projektfortschritt beschränken.

25. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss

Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2024 gesondert geregelt.

26. Zusammenstellung

der Berichtstermine
Termin Berichterstattung über an Ref.:
02.02.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
01.03.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
05.04.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
12.04.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
03.05.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
07.06.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
07.06.2024 Berichterstattung zur Vergabe externer Gutachter- und Beraterverträge (Ziffer 5) MdFE, 21
01.07.2024 Dienststellen, die direkt mit den EVU abrechnen (insbesondere Justizvollzugsanstalten und Hochschulen) zeigen die im Jahr 2023 anfallenden Mehrkosten (resultierend aus Heizperiode 2022/2023 sowie voraussichtlich anfallende Ausgaben bis Ende 2023) ressortweise zusammengefasst und rechnerisch nachvollziehbar an (Ziffer. 7.10) MdFE, 21
05.07.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
05.07.2024 Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 24.2) MdFE, 21
05.07.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
12.07.2024 Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.3) MdFE, 21
12.07.2024 Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gem. § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.5) MdFE, 21
12.07.2024 Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 (Ziffer 4.6) MdFE, 21
17.07.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
26.07.2024 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, 21
05.08.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
06.09.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
06.09.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
07.10.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
07.10.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
07.10.2024 Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 24.2) MdFE, 21
14.10.2024 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, 21
16.10.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
18.10.2024 Berichterstattung zum Stand der Besetzung der Planstellen und Stellen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 HG 2023/2024 (Ziffer 4.4) MdFE, 21
08.11.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
08.11.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
06.12.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
06.12.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
13.01.2025 Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.5) MdFE, 21
15.01.2025 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
17.01.2025 Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 (Ziffer 4.6) MdFE, 21
31.01.2025 Meldung zum Projektfortschritt Zukunftsinvestitionsfonds (Ziffer 24.3) MdFE, 21
31.01.2025 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
03.02.2025 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, Koordinierungsstelle
05.02.2025 Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.3) MdFE, 21
21.03.2025 Berichterstattung zur Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 HG 2023/2024) MdFE, 41
Außerdem sind die sonstigen Termine in
§ 20 HG 2023/2024 zu beachten.
¹ Das jeweils aktuelle Haushaltsgesetz sowie die jeweils gültige Fassung der LHO bzw. der VV-LHO finden Sie sowohl auf der Internetseite des MdFE unter der Rubrik Landeshaushalt (
Landeshaushalt
| Internetangebot des Ministeriums für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg
) als auch im Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS (
http://www.landesrecht.brandenburg.de/)
² Siehe Vergabehandbuch, Fach 2, Teil 2, Seite 2 (Seiten 13 und 14 der PDF-Datei unter
https://vergabe.brandenburg.de/sites/default/files/documents/2019-12/vergabehandbuch
- vol2009_1.pdf )
³ Siehe analoge Regelung zu den Verwaltungsbudgets in Ziffer 16.1
⁴ http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho
Anlagen
1
Anlage 1 - Bericht an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen.pdf 41.4 KB
2
Anlage 2 - Stand der Bewilligungen, Mittelabfluss und Inanspruchnahme von Ausgaberesten in den HGr. 6 und 8.pdf 107.8 KB
3
Anlage 3 - Progrose zum voraussichtlichen Jahresabschluss.pdf 118.6 KB
4
Anlage 3a - Prognose zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds.pdf 74.0 KB
5
Anlage 4 - Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen.pdf 44.5 KB
6
Anlage 5a - Übersicht der Stellenbesetzung im Einzelplan.pdf 60.1 KB
7
Anlage 5b - Übersicht der Stellenbesetzung im Kapitel.pdf 63.3 KB
8
Anlage 6 - Entgeltzahlungen an die ILB für Geschäftsbesorgungsverträge.pdf 58.2 KB
9
Anlage 7 - Controlling Nachwuchsstellen.pdf 80.4 KB
10
Anlage 8 - Controlling dauerhafte/unbefristete Einstellungen.pdf 40.7 KB
11
Anlage 9 - Meldebogen zum Stand Bewilligungen und Mittelabfluss gem. HG.pdf 51.5 KB
12
Anlage 10 - Meldebogen Projektfortschritt Zukunftsinvestitionsfonds.pdf 42.1 KB
13
Anlage 11 - Berichterstattung Sachstand ZifoG auf Projektebene.pdf 57.1 KB
14
Anlage 12 - Überischt über die vergebenen und abgeschlossenen externen Gutachter- und Beraterverträge der Landesregierung.pdf 49.6 KB
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