Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Ausstellung von Bescheinigungen über die Aushändigung abhandengekommener Einbürgerungsurkunden (AW-StAG Nummer 2014.28)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Ausstellung von Bescheinigungen über die Aushändigung abhandengekommener Einbürgerungsurkunden (AW-StAG Nummer 2014.28)
vom 19. März 2014 geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28
an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Ausstellung von Bescheinigungen über die Aushändigung abhandengekommener Einbürgerungsurkunden
Vom 31. Juli 2024 ¹ Gz.: 03-21-813-00/2010-001/017
1 Ausgehändigte Einbürgerungsurkunden dürfen nicht erneut ausgefertigt werden.
2 ¹Den Eingebürgerten wird auf Antrag Zugang zu den Informationen über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in der ihre Person betreffenden Einbürgerungsakte gewährt. ²Dazu stellt ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörde über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine Bescheinigung für die, die es angeht, aus. ²Die Ausstellung der Bescheinigung ist gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StAG
gebührenpflichtig. ³In die Bescheinigung werden folgende Angaben aufgenommen:
2.1 Familienname, Geburtsname, Vornamen der Eingebürgerten sowie Datum, Ort und Land ihrer Geburt und die Postanschrift ihres gegenwärtigen Hauptwohnsitzes;
2.2 die Angabe, dass, an welchem Tag und von welcher Behörde sie durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurden;
2.3 den Hinweis, dass die Bescheinigung kein Staatsangehörigkeitsausweis ist und nicht bescheinigt, dass die mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Bescheinigung noch fortbestanden hat.
2.4 Bezeichnung und Postanschrift der die Bescheinigung ausstellenden Behörde sowie Ort und Datum der Ausstellung.
3 ¹Die Bescheinigung muss von der Ausstellerin oder dem Aussteller dokumentenecht eigenhändig unterzeichnet und mit einem als Original erkennbaren Siegel der Staatsangehörigkeitsbehörde versehen sein; elektronische Siegel-Faksimile dürfen nicht verwendet werden. ²Unter die Unterschrift müssen gut lesbar Name und Amtsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden in Druckbuchstaben gesetzt sein. ³Dienst- und Funktionsbezeichnungen stehen einer Amtsbezeichnung gleich.
¹ 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 19. März 2014.
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