Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst - APOhDFeu)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst - APOhDFeu)
vom 4. Oktober 2022 ( GVBl.II/22, [Nr. 68] )
§ 1
Anzuwendendes Recht
Für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2021 ( GV. NRW.
S.
730) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
§ 2
Befähigung
Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
§ 3
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
ein Lebenslauf,
Schulabschlusszeugnisse,
Zeugnisse und Nachweise über die in § 4 geforderten Abschlüsse,
Zeugnisse und Nachweise über die Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,
eine Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,
ein Lichtbild, nicht älter als ein Jahr, und
ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, sofern anrechnungsfähige Zeiten in Betracht kommen.
(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen zum Brandreferendariat
(1) In das Brandreferendariat im Land Brandenburg kann eingestellt werden, wer ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erworben hat. Im Übrigen finden für die Zulassung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst das Landesbeamtengesetz und die Feuerwehrlaufbahnverordnung des Landes Brandenburg Anwendung.
(2) § 5 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 findet keine Anwendung.
§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Soweit in § 6 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 auf die Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird, finden diese Anwendung in der Fassung der vorgenannten Verordnung vom 15. März 2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).
§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung
(1) Ausbildungsbehörden sind das Land Brandenburg, die Landkreise mit mindestens einer Person, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, und die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.
(2) § 8 Absatz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die zur Ausbildungsleitung bestellten Personen über die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen müssen. § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die bestellten Betreuerinnen und Betreuer über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen müssen.
§ 7
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind das Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen, das Land Brandenburg, die Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, sowie die sich aus der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2, insbesondere aus deren Anlage 1 ergebenden Stellen.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu.
(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Personen zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.
(4) § 11 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die ausbildende Feuerwehr auch eine Brandschutzdienststelle im Sinne des § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sein kann.
§ 8
Aufstiegsausbildung
Unter der beruflichen Entwicklung nach Teil 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 ist die Aufstiegsausbildung im Sinne des § 20 der Feuerwehrlaufbahnverordnung zu verstehen. Die Beförderungsprüfung nach § 32 Absatz 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 stellt die Aufstiegsprüfung im Sinne des § 20 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dar.
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