Bekanntmachung der Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von "GovData - Das Datenportal für Deutschland"
Bekanntmachung der Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von "GovData - Das Datenportal für Deutschland"
vom 16. März 2015 ( ABl./15, [Nr. 14] , S.331)
Die am 1. Dezember 2014 in Potsdam seitens des Landes Brandenburg unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, dem Innenministerium Baden-Württemberg, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaates Sachsen und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zum gemeinsamen Betrieb von „GovData - Das Datenportal für Deutschland“ ist nach ihrem § 16 Absatz 1 Satz 1 am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten und wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 16. März 2015
Der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Karl-Heinz Schröter
Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von „GovData - Das Datenportal für Deutschland“ (Verwaltungsvereinbarung GovData)
(Stand: 30.05.2014)
Die
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
und
das
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das
Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport
und
das
Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
und
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Finanzbehörde Hamburg
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
und
das
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz
der
Freistaat Sachsen,
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa
- im folgenden Text „Vereinbarungspartner“ genannt -
schließen die nachstehende Vereinbarung:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Abschnitt 1 - Allgemeines -
§ 1 Zweck der Vereinbarung § 2 Grundlagen der Zusammenarbeit § 3 Gremien und Stellen
Abschnitt 2 - Fachgruppe -
§ 4 Aufgaben der Fachgruppe § 5 Besetzung der Fachgruppe § 6 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Abschnitt 3 - Geschäfts- und Koordinierungsstelle, technischer Betrieb, Kontaktstellen -
§ 7 Aufgaben der Geschäfts- und Koordinierungsstelle § 8 Sitz und Besetzung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle § 9 Technischer Betrieb § 10 Kontaktstellen der Vereinbarungspartner
Abschnitt 4 - Finanzierung und Bewirtschaftung -
§ 11 Finanzierung § 12 Bewirtschaftung
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften -
§ 13 Beitritt, Kündigung § 14 Rechte der Vereinbarungspartner § 15 Beschaffung § 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Anlage: Finanzierung GovData 2015
Präambel
Offene Daten der öffentlichen Hand (
Open Government Data
) sind die Grundlage für eine zunehmende Öffnung von Regierung und Verwaltung. Sie fördern Transparenz, Teilhabe und Zusammenarbeit (
Open Government
). In einem föderalen Staat ist eine koordinierte und standardisierte Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand eine besondere Herausforderung.
„GovData - Das Datenportal für Deutschland“ unterstützt die koordinierte und standardisierte Bereitstellung von offenen Daten durch Bund, Länder und Kommunen. Das Portal ist ein Ergebnis des Steuerungsprojekts „Förderung des
Open Government
“ als Teil des Schwerpunktprogramms zur Umsetzung der Nationalen
E-Government
-Strategie des IT
-Planungsrates sowie des Projekts
Open Government
der Bundesregierung aus dem Regierungsprogramm zur Verwaltungsmodernisierung „Vernetzte und transparente Verwaltung“.
GovData stellt eine gemeinsame Infrastruktur von Bund und Ländern im Sinne des Art.
91c GG
dar.
GovData trägt zur Erfüllung europäischer und internationaler Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten bei und soll perspektivisch Teil einer europäischen Dateninfrastruktur werden.
GovData soll in künftige institutionelle Strukturen des IT-Planungsrates überführt werden.
Abschnitt 1 - Allgemeines -
§ 1 Zweck der Vereinbarung
(1) Die Verwaltungsvereinbarung GovData dient, ausgehend von den bestehenden Zuständigkeiten von Bund und Ländern, der fach- und ebenenübergreifenden standardisierten Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand über eine gemeinsame Infrastruktur.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung schafft die notwendigen verbindlichen organisatorischen Voraussetzungen für die koordinierte Datenbereitstellung über GovData und regelt den technischen Betrieb von GovData als gemeinsamer Infrastruktur.
§ 2 Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Die Vereinbarungspartner verantworten gemeinschaftlich den Betrieb, die Pflege und Fortentwicklung von GovData als nationalem
Open
-Data-Portal.
(2) GovData wird als Anwendung im Aktionsplan des IT-Planungsrates auf der Grundlage von § 1 Abs.
1 Nr.
3 des Vertrages zur Ausführung von Artikel 91c GG geführt. Der IT-Planungsrat beschließt über die Finanzierung (Finanzbedarf und Finanzierungsschlüssel) und die strategische Weiterentwicklung von GovData.
(3) Die Vereinbarungspartner stellen die Finanzierung von GovData sicher.
(4) Die Vereinbarungspartner beteiligen sich an der bedarfsorientierten Weiterentwicklung von GovData, achten auf eine koordinierte Bereitstellung von Metadaten, wirken bei übergreifenden Aufgaben mit und fördern in ihrem Bereich die Bekanntheit und Nutzung von GovData.
§ 3 Gremien und Stellen
Für den gemeinschaftlichen Betrieb, die Pflege und Fortentwicklung von GovData im Sinne des § 2 Absatz 1 werden folgende Gremien und Stellen eingerichtet:
die Fachgruppe GovData,
die Geschäfts- und Koordinierungsstelle GovData,
die Kontaktstellen der Vereinbarungspartner.
Die Fachgruppe kann bei Bedarf Unterarbeitsgruppen einrichten, insbesondere zur Koordinierung der Datenbereitstellung.
Abschnitt 2 - Fachgruppe -
§ 4 Aufgaben der Fachgruppe
Der Fachgruppe obliegen folgende Aufgaben:
Gesamtsteuerung von GovData,
Entscheidung über Haushalts- und Finanzplanung soweit sie nicht dem IT-Planungsrat gemäß § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung vorbehalten ist,
Festlegung und Weiterentwicklung der Anforderungen an den Betrieb von GovData in einem Leistungskatalog,
Beschlüsse zur Vergabe und strategische Steuerung des technischen Betriebs,
Evaluierung von GovData,
Vorbereitung der Entscheidungen des IT-Planungsrates gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Vereinbarung,
Verabredung zur Strukturierung und Beschreibung von Daten in GovData,
Empfehlungen zum Ausfüllen des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung.
§ 5 Besetzung der Fachgruppe
(1) Die Fachgruppe setzt sich aus jeweils einer namentlich benannten Person als Vertretung eines jeden dieser Vereinbarung beigetretenen Landes und des Bundes zusammen. Die Mitglieder der Fachgruppe haben eine namentlich benannte Person als Stellvertretung. Die Vertretung ist auch durch Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Die Leitung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle (§ 8 Abs. 2) ist beratendes Mitglied der Fachgruppe ohne Stimmrecht.
(2) Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie Länder, die nicht Vereinbarungspartner sind, können beratende Vertreter ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Fachgruppe entsenden. Der Vorsitz kann weitere Gäste zu den Sitzungen einladen.
(3) Die Fachgruppe tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr.
(4) Der Bund übernimmt den Vorsitz der Fachgruppe im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. Der Vorsitz wechselt in den Folgejahren im einjährigen Turnus zwischen den Vereinbarungspartnern beginnend mit dem Bund sowie nachfolgend den Ländern in alphabetischer Reihenfolge. Den stellvertretenden Vorsitz hat der jeweils nachfolgende Vereinbarungspartner inne.
§ 6 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Beschlüsse werden in den Sitzungen der Fachgruppe oder im Umlaufverfahren gefasst. Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn 75 % der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind oder - bei Umlaufverfahren - alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden.
(2) Jeder Vereinbarungspartner hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden aus Effizienzgründen mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung dieser Vereinbarung kann nur einstimmig mit den Stimmen aller Vereinbarungspartner erfolgen.
(4) Einladungen und Tagesordnungen sind mindestens vier Wochen, Beschlussvorlagen und sonstige Sitzungsunterlagen mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung zu übersenden. Die Fachgruppe kann im Einzelfall aus wichtigem Grund Abweichungen von diesen Fristen beschließen.
Abschnitt 3 - Geschäfts- und Koordinierungsstelle, technischer Betrieb, Kontaktstellen -
§ 7 Aufgaben der Geschäfts- und Koordinierungsstelle
Der Geschäfts- und Koordinierungsstelle obliegen folgende Aufgaben:
Strategie und Grundsatz:
Koordinierung der beteiligten Partner und Förderung der Kooperation,
Ansprechpartner für die datenbereitstellenden Stellen,
Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des IT-Planungsrates,
Bearbeitung von Grundsatzfragen,
Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der Fachgruppe,
Berichte an die Fachgruppe,
Zulieferung der erforderlichen Daten zur Geschäftsführung an die Geschäftsstelle des IT-Planungsrates,
Erarbeitung der Haushalts- und Finanzplanung nach den Standards der Geschäftsstelle des IT-Planungsrates, Vorbereitung der Entscheidung der Fachgruppe über die Mittelverwendung,
Koordinierung der Datenakquise,
Analyse der Nachfrage und Nutzung,
Vorschläge zur bedarfsorientierten konzeptionellen Weiterentwicklung von GovData,
Pflege der Beziehungen zu Datenbereitstellern und -nutzern.
Betrieb, Entwicklung, Pflege:
Organisatorische Pflege/Redaktion des Datenkatalogs und der übrigen Inhalte von GovData,
Fachliche Unterstützung für datenbereitstellende Stellen und Datennutzer,
Operative Steuerung des technischen Dienstleisters, Vertrag
smanagement,
Qualitative Prüfung der Metadaten,
Schulungen für Personal datenbereitstellender Stellen und zuliefernder Datenportale,
Erstellung und Pflege von Informationen zu
Open
Data - insbesondere zu Technik, Datenbereitstellung und Datennutzung.
Kommunikation und
Marketing:
Zielgruppengerechte aktive Förderung der Nutzung und Bekanntheit von GovData.
§ 8 Sitz und Besetzung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle
(1) Der Sitz der Geschäfts- und Koordinierungsstelle ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie wird als Organisationseinheit bei der Finanzbehörde Hamburg geführt.
(2) Die Finanzbehörde Hamburg bestellt die Leitung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitz der Fachgruppe.
(3) Die Personalausstattung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle richtet sich nach der Finanzplanung. Die Finanzbehörde Hamburg trifft Personalentscheidungen im Einvernehmen mit der Leitung der Koordinierungsstelle und mit dem Vorsitz der Fachgruppe.
§ 9 Technischer Betrieb
Der technische Betrieb von GovData erfolgt nach Maßgabe des von der Fachgruppe erstellten Leistungskatalogs durch einen technischen Dienstleister.
§ 10 Kontaktstellen der Vereinbarungspartner
Jeder Vereinbarungspartner benennt eine Kontaktstelle (Organisationseinheit und Person). Die Kontaktstellen sind unmittelbare Ansprechpartner der Geschäfts- und Koordinierungsstelle und verantwortlich für die Erfüllung des § 2 Abs. 4. Sie arbeiten mit der Geschäfts- und Koordinierungsstelle eng kooperativ zusammen.
Abschnitt 4 - Finanzierung und Bewirtschaftung -
§ 11 Finanzierung
(1) Die Vereinbarungspartner finanzieren den Regelbetrieb von GovData gemeinsam auf der Grundlage des Beschlusses des IT-Planungsrats vom 2. Oktober 2013.
(2) Die Finanzierung ergibt sich für das Jahr 2015 aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die jeweiligen Anteile sind fix und unabhängig von der Anzahl der Vereinbarungspartner. Finanzbedarf und Finanzierungsschlüssel werden im Rahmen der Finanzplanung des IT-Planungsrates fortgeschrieben. Die Fortschreibung orientiert sich an den allgemeinen Regularien der gemeinsamen Finanzplanung des IT-Planungsrates.
(3) Der Finanzierungsanteil kann von den Vereinbarungspartnern im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Fachgruppe durch Abordnung oder Bereitstellung von Personal erbracht werden. Die Personalkosten werden im Folgejahr anhand der pauschalierten Sachkosten- und Personalgemeinkostenpauschalen des Bundesministeriums der Finanzen mit den Beiträgen der Vereinbarungspartner verrechnet.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln in dem für die einzelnen Vereinbarungspartner jeweils maßgeblichen Haushaltsplan (Haushaltsvorbehalt).
§ 12 Bewirtschaftung
(1) Die Geschäftsstelle des IT-Planungsrates verwaltet die Finanzmittel für GovData.
(2) Die Länder überweisen ihren finanziellen Anteil der Geschäftsstelle des IT-Planungsrates auf deren Anforderung grundsätzlich jeweils zum 31. Januar eines Jahres zur Bewirtschaftung.
(3) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt gesondert für die Geschäfts- und Koordinierungsstelle und den Betrieb in Übereinstimmung mit der Haushalts- und Finanzplanung für GovData.
(4) Die haushaltstechnische Umsetzung der Finanzierung der Geschäfts- und Koordinierungsstelle und des Betriebes erfolgt im Bundeshaushalt durch die Geschäftsstelle des IT-Planungsrates.
(5) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung der für das Bundesministerium des Innern zuständigen Prüfungsinstanz.
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften -
§ 13 Beitritt, Kündigung
(1) Weitere Länder können dieser Vereinbarung nachträglich beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der Geschäfts- und Koordinierungsstelle. Diese unterrichtet den IT-Planungsrat.
(2) Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäfts- und Koordinierungsstelle kündigen. Diese unterrichtet die Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Kündigung wird zum Ablauf des der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam. Mit Wirksamkeit der Kündigung treten Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung für den Kündigenden außer Kraft.
(3) Die Fachgruppe entscheidet über die Neuverteilung der verbleibenden Finanzmittel. Die Entscheidung ist einstimmig zu treffen. Der scheidende Vereinbarungspartner hat bei diesen Entscheidungen kein Stimmrecht. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 14 Rechte der Vereinbarungspartner
Jeder Vereinbarungspartner hat ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Rechten, die im Rahmen des Betriebs von GovData bis zum Ende der Mitgliedschaft entstanden sind.
§ 15 Beschaffung
Zuständig für die Durchführung von Vergabeverfahren ist die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde.
§ 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn der Bund und mindestens sechs Länder die Vereinbarung unterzeichnet haben und durch die entsprechenden Beiträge Gesamtmittel in Höhe von mindestens 340.000 Euro p. a. bereit stehen. Die Beiträge sind ab dem 1. Januar 2015 zu entrichten.
(2) Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Mindestbetrag nach Abs. 1 für das jeweilige Folgejahr nicht zur Verfügung steht; in diesem Falle bleiben die Vereinbarungspartner zur Entrichtung ihrer Finanzierungsbeiträge in dem Umfange verpflichtet, wie finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere dem technischen Betreiber des Portals bestehen.
(3) Im Übrigen wird die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(4) Für nachträglich beitretende Länder tritt die Vereinbarung mit Unterzeichnung in Kraft. Erfolgt der Beitritt bis zum 30. Juni eines Jahres, ist der vollständige Jahresbeitrag zu entrichten; bei späterem Beitritt ein halber Jahresbeitrag.
Anlage: Finanzierung GovData 2015
Diese Anlage betrifft die Finanzierung des Regelbetriebs von GovData für das Jahr 2015. Finanzbedarf und Finanzierungsschlüssel werden ab dem Jahr 2016 vom IT-Planungsrat beschlossen (§ 2 Abs. 2).
Die markierten Länder beteiligen sich an der Finanzierung von GovData ab dem 1. Januar 2015.
Die übrigen Länder können beitreten.
Mitglieder | Anteil nach Königsteiner Schlüssel 2014 (%) | Anteil nach Verteilungsschlüssel (%) | Anteil in € |
---|---|---|---|
Bund | 17,79 | 106.740,00 € | |
Baden-Württemberg | 12,97496 | 10,66671462 | 64.000,29 € |
Bayern | 15,33048 | 12,60318761 | 75.619,13 € |
Berlin | 5,04557 | 4,147963097 | 24.887,78 € |
Brandenburg | 3,08092 | 2,532824332 | 15.196,95 € |
Bremen | 0,94097 | 0,773571437 | 4.641,43 € |
Hamburg | 2,52738 | 2,077759098 | 12.466,55 € |
Hessen | 7,31557 | 6,014130097 | 36.084,78 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 2,04165 | 1,678440465 | 10.070,64 € |
Niedersachsen | 9,35696 | 7,692356816 | 46.154,14 € |
Nordrhein-Westfalen | 21,24052 | 17,46183149 | 104.770,99 € |
Rheinland-Pfalz | 4,83472 | 3,974623312 | 23.847,74 € |
Saarland | 1,21566 | 0,999394086 | 5.996,36 € |
Sachsen | 5,10067 | 4,193260807 | 25.159,56 € |
Sachsen-Anhalt | 2,85771 | 2,349323391 | 14.095,94 € |
Schleswig-Holstein | 3,38791 | 2,785200811 | 16.711,20 € |
Thüringen | 2,74835 | 2,259418535 | 13.556,51 € |
Summe | 100 | 100 | 600.000,00 € |
Für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Rogall-Grothe (Unterschrift) | |||
Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Gall (Unterschrift) | |||
Für das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Henkel (Unterschrift) | |||
Für das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg | Potsdam, (Ort) | den | 1.12.14, (Datum) | gez. Schröter (Unterschrift) | |||
Für die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Dr. Tschentscher (Unterschrift) | |||
Für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen | Düsseldorf, (Ort) | den | 4.12.14, (Datum) | gez. Ralf Jäger (Unterschrift) | |||
Für das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Roger Lewentz (Unterschrift) | |||
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatssekretär der Justiz und für Europa | Berlin, (Ort) | den | 16.10.14, (Datum) | gez. Sebastian Gemkow (Unterschrift) |
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