ESV
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Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulverordnung - ESV)

Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulverordnung - ESV)
vom 18. September 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 84] )
Auf Grund des §
121 Absatz 10 und des § 123 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
S.
78), von denen § 121 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr.
2) und § 123 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 71 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Antragstellung
Abschnitt 2 Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule
§ 3 Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule
§ 4 Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule
§ 5 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule
Abschnitt 3 Betrieb und Änderung einer Ersatzschule
§ 6 Betrieb einer Ersatzschule
§ 7 Änderung einer Ersatzschule
§ 8 Einsatz von Schulleitungen
§ 9 Einsatz von Lehrkräften
§ 10 Auflösung einer Ersatzschule, Trägerwechsel
Abschnitt 4 Anerkennung einer Ersatzschule
§ 11 Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule
§ 12 Prüfverfahren zur Anerkennung einer Ersatzschule
§ 13 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsvorschrift
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere
zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,
zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und
zur Anerkennung einer Ersatzschule.
(2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.

§ 2

Grundsätze der Antragstellung
(1) Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, Anträge zur Änderung genehmigungsrelevanter Sachverhalte einer Ersatzschule gemäß § 7 sowie Anträge zur Anerkennung einer Ersatzschule sind unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei der Genehmigungsbehörde schriftlich einzureichen.
(2) Die Antragstellenden haben ihre Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen.
(3) Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien eingereicht werden können, müssen die Antragstellenden schriftlich erklären, dass die eingereichten Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.
Abschnitt 2
Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule

§ 3

Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule
(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule oder die Genehmigung zur Erweiterung einer allgemeinbildenden Ersatzschule um eine Schulform gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer beruflichen Ersatzschule gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie die Genehmigung zur Einrichtung eines weiteren Bildungsgangs, einer weiteren Fachrichtung oder eines weiteren Berufes einer beruflichen Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

§ 4

Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule
Der Antrag auf Genehmigung gemäß § 3 muss die folgenden Angaben enthalten, die durch geeignete Nachweise zu belegen sind:
Angaben zu den Antragstellenden und zum künftigen Schulträger:
sofern es sich um eine natürliche Person oder um natürliche Personen handelt, jeweils ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
sofern es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt, je nach deren Rechtsform die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie für jede vertretungsberechtigte Person ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
sofern es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, das Konstitut sowie für jede vertretungsberechtigte Person ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist;
Angaben zur beantragten Ersatzschule:
das Schuljahr, ab dessen Beginn die Genehmigung erstmalig beantragt wird,
die Schulform oder die Schulformen, bei Förderschulen und beruflichen Schulen der Bildungsgang, die Fachrichtung oder der Beruf sowie
die Planungen zum Aufwuchs und zur Zügigkeit;
die Bezeichnung der Schule gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes;
eine Darstellung der pädagogischen Konzeption der Schule, insbesondere mit Aussagen
zur Bindung an die jeweiligen Bildungsgangverordnungen und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften, wobei einzelne Abweichungen ausdrücklich zu benennen sind und darzustellen ist, wie beabsichtigt wird, die Gleichwertigkeit der Lehrziele auch unter Berücksichtigung der Abweichungen sicherzustellen,
zur Bindung an den jeweiligen Rahmenlehrplan,
zur Organisation des Unterrichts,
zur Didaktik und Methodik,
zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungs- oder Förderbedarfen,
zur Leistungsbewertung, zur Versetzung und zu Zeugnissen,
zu den geplanten Vorbereitungen zum Erwerb von Schulabschlüssen,
zu den Aufnahmevoraussetzungen, zum Abgang und zum Wechsel,
sofern in der Grundschule, Förderschule oder in Schulen mit Sekundarstufe I beabsichtigt, zur Ausgestaltung und Umsetzung eines Ganztagsangebotes und
bei beruflichen Schulen zur praktischen Ausbildung und zu den praktischen Ausbildungsstätten;
ein Schutzkonzept gemäß § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes;
Angaben zu den Lehrkräften:
die Benennung der Lehrkräfte unter Angabe des Namens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, und der Vornamen, des Geburtsortes und des Geburtsdatums sowie der jeweils zugeordneten Unterrichtsfächer, Fachinhalte, Lernbereiche oder Lernfelder,
je Lehrkraft gemäß Buchstabe a Nachweise über ihre fachlich und pädagogisch wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls bereits erteilte Unterrichtsgenehmigungen, unterrichtspraktische Erfahrungen und, soweit für die besondere pädagogische Profilierung förderlich, auch Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen,
die Lehrkräfteeinsatzplanung inklusive des geplanten Wochenstundenumfanges des Einsatzes in Unterrichtsfächern, Fachinhalten, Lernbereichen oder Lernfeldern sowie bei gleichzeitigem Einsatz einer Lehrkraft in weiteren Ersatzschulen, Bildungsgängen, Fachrichtungen oder Berufen des gleichen Schulträgers der Umfang des gesamten Einsatzes in Wochenstunden,
das Vertretungskonzept und
vorgesehene Arbeitsverträge;
Angaben zur Schulleitung:
die Benennung der Schulleitung im Sinne von § 8 Absatz 1 unter Konkretisierung der Aufteilung der Aufgaben sowie je Person die Angabe des Namens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, und der Vornamen, des Geburtsortes und des Geburtsdatums sowie der Qualifikationen,
für jede Person gemäß Buchstabe a ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist sowie
Nachweise entsprechend Nummer 6 Buchstabe b und c;
ein Konzept zur Gewährleistung von Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, die dem in § 74 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes formulierten Ziel entsprechen;
Angaben zum Schulstandort, zu den Räumlichkeiten und zur Ausstattung, insbesondere
die Anschrift und ein Lageplan des Schulstandortes,
die Anzahl, Größe und Ausstattung der Räume des Schulgebäudes,
zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen,
zu den Nutzungsrechten und
zu den behördlichen Genehmigungen;
Angaben, auf deren Basis die Einhaltung des Sonderungsverbots geprüft werden kann, insbesondere
Angaben über die Erhebung von Schulgeldbeträgen, zu deren Höhe, Form und eventueller Staffelung, sowie zum Verfahren zur Ermittlung des zugrunde gelegten Einkommens,
Angaben über die Erhebung eventueller weiterer verpflichtender Beträge,
Angaben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ermäßigungs- oder Erlassmöglichkeiten bestehen sowie
Angaben über die öffentliche Zugänglichkeit der Schulgeldregelungen;
Angaben zur Plausibilisierung der Finanzierung des Schulbetriebs bis zur erstmaligen Gewährung des Betriebskostenzuschusses durch das Land Brandenburg, insbesondere
die Finanzplanung für die Schule für den vollen Zeitraum der Wartefrist gemäß § 124 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben und
die hinreichende Glaubhaftmachung der Aufbringung der Eigenmittel;
bei einer Grundschule oder einem Grundschulteil:
wenn die Grundschule oder der Grundschulteil gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes als Gemeinschaftsschule, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll, einen diesbezüglichen Antrag von Erziehungsberechtigten, dass sie den Genehmigungsantrag unterstützen, oder
wenn die Grundschule oder der Grundschulteil nicht als Gemeinschaftsschule, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes errichtet werden soll, eine konzeptionelle Darstellung des in Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes geforderten besonderen pädagogischen Interesses.

§ 5

Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule
(1) Die Antragstellenden erhalten nach Eingang des Antrags nach § 3 eine Eingangsbestätigung. Nach Prüfung des Antrags erhalten die Antragstellenden bis zum 31. Dezember des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres eine schriftliche Information zum Stand des Prüfverfahrens. Ergibt sich aus der Information die Notwendigkeit von Ergänzungen, müssen diese innerhalb von acht Wochen von den Antragstellenden vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist möglich. Antragstellende haben einen Anspruch auf ein Gespräch mit der Genehmigungsbehörde zur Klärung von Rückfragen nach Erhalt der schriftlichen Information zum Stand des Prüfverfahrens.
(2) Unterlagen, Überarbeitungen und Antragsänderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bis spätestens am 30. April vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung beantragt wird, eingehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Einreichung der Antragsunterlagen gemäß § 4 Nummer 6 Buchstabe a und d sowie Nummer 9 Buchstabe d und e bis spätestens zum 15. Juni vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung beantragt wird, auf Antrag verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn am 30. April die erforderliche Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung bei der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung noch nicht nachgewiesen werden kann sowie in Fällen, in denen lediglich einzelne Lehrkräfte zur vollen Absicherung des Unterrichts im ersten Betriebsjahr fehlen und dadurch das pädagogische Konzept gemäß § 4 Nummer 4 nicht berührt wird.
(3) Die Lehr- und Erziehungsziele einer Ersatzschule stehen nicht hinter denen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft zurück, wenn sie diesen gleichwertig sind.
(4) Äußere Einrichtungen der Ersatzschulen im Sinne des § 121 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die Schulgebäude und das Schulgelände, das Schulinventar und die Lehr- und Lernmittel.
(5) Innere Einrichtungen im Sinne des § 121 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die Anzahl der Unterrichtsstunden, Regelungen zur zeitlichen Organisation des Schuljahres, einschließlich der Schulferien, und des Bildungsgangs insgesamt, die Gliederung der Schule nach Jahrgangsstufen, Klassen, Lerngruppen oder anderen Formen der Differenzierung des Unterrichts und die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte bei der Gestaltung der Schule.
(6) Die Voraussetzungen des § 121 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn jeder Schülerin und jedem Schüler unabhängig von ihren oder seinen Besitzverhältnissen sowie denjenigen ihrer Eltern der freie Zugang zu der Ersatzschule ermöglicht wird.
(7) Die Voraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
über das Anstellungsverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag nachzuweisen, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, die regelmäßige Zahlung des Gehalts, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind;
im Ergebnis vergleichender Berechnungen darf
das Gehalt nicht geringer sein als 90 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe 1, das die Lehrkraft auf Basis ihrer konkreten Qualifikationen bei einem Einsatz an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft erhalten würde, und
das Gehalt nicht geringer sein als 75 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe, die für die konkrete Lehrkraft an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich wäre.
Entscheidend ist das jeweils höhere Gehalt.
Abschnitt 3
Betrieb und Änderung einer Ersatzschule

§ 6

Betrieb einer Ersatzschule
(1) Mit der Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule erhält der Schulträger der Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(2) Die Aufnahme und die Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind von dem Schulträger einer Ersatzschule dem für die Wohnung, den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Arbeits- oder Ausbildungsstätte der Schülerin oder des Schülers zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.
(3) Nur an anerkannten Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse erworben werden. Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen, die nicht gemäß § 123 des Brandenburgischen Schulgesetzes anerkannt sind, können staatliche Abschlüsse durch eine Nichtschülerprüfung erwerben.
(4) Unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen hat der Schulträger die allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, einzuhalten. Dazu gehören insbesondere
der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude,
die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.
(5) Umstände, die dazu führen können, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr fortbestehen, ohne dass der Schulträger beabsichtigt, die Ersatzschule aufzulösen, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Schulträger hat der Genehmigungsbehörde schwerwiegende dienstliche oder außerdienstliche Verfehlungen der Schulleitung, einer Lehrkraft oder der weiteren Beschäftigten, die einen Verdacht nach § 122a des Brandenburgischen Schulgesetzes begründen, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das zuständige staatliche Schulamt kann zur Wahrnehmung der Schulaufsicht gemäß § 119 Absatz 2 in Verbindung mit § 130 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes laufend und anlassbezogen, insbesondere durch Schulbesuche, Hospitationen sowie die Prüfung der vom Schulträger einzureichenden Unterlagen gemäß § 4 und § 12 Absatz 2, die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen prüfen.
(7) Schulen müssen in zusammenhängenden Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke untergebracht werden. Im Ausnahmefall kann eine befristete oder teilweise Erteilung des Unterrichts in getrennten Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke genehmigt werden (weitere Unterrichtsstätte), wenn dies der pädagogischen Konzeption entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt werden.

§ 7

Änderung einer Ersatzschule
(1) Ergeben sich nach der Genehmigung bei den Sachverhalten, die dieser zu Grunde lagen, wesentliche Änderungen, ist deren Genehmigung vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Dies betrifft insbesondere
Änderungen der pädagogischen Konzeption,
Änderungen der Zügigkeit,
bauliche Änderungen oder Standortwechsel,
Unterbrechungen oder Einschränkungen des Schulbetriebs sowie
Änderungen der Schulgeldregelungen.
Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen staatlichen Schulamt gemäß § 121 Absatz 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Änderung einer Ersatzschule gemäß Absatz 1 ist vom Schulträger in der Regel spätestens bis zum 31. Juli des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
(3) Die Änderung der Bezeichnung der genehmigten Ersatzschule gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
(4) Zusatzkurse zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen sind vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 spätestens bis zum 31. Juli des ihrer Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
(5) Die Ausweitung des Schulbetriebs auf eine weitere Unterrichtsstätte gemäß § 121 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 7 ist vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 Nummer 9 in der Regel spätestens bis zum 31. Juli des der Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
(6) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für Schule zuständigen Ministeriums richten. Schulträger, die Ferien abweichend von der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Ferienordnung regeln wollen, müssen dies bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich drei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung von Planungsunterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Jahresstundentafel anzeigen.

§ 8

Einsatz von Schulleitungen
(1) Schulleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einzelpersonen und Personengruppen, denen der Schulträger Aufgaben im Sinne der §§ 70 und 71 des Brandenburgischen Schulgesetzes überträgt. Sie bedürfen nach Maßgabe von Absatz 3 einer Genehmigung der Genehmigungsbehörde.
(2) Die Schulleitung nach Absatz 1 kann aus einer Person oder mehreren Personen bestehen. Besteht die Schulleitung aus einer Person, muss diese über eine Qualifikation verfügen, die derjenigen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gemäß § 73 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gleichwertig ist. Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen über eine Qualifikation nach Satz 2 verfügen. Der Schulträger muss der Genehmigungsbehörde eine nach außen zur Vertretung der Schule befugte Person und im Falle eines Wechsels deren Nachfolge benennen.
(3) Die Genehmigung der erstmaligen Besetzung in der Funktion einer Schulleitung erteilt die Genehmigungsbehörde mit dem Bescheid zur Errichtung einer Ersatzschule. Die Genehmigung einer Neubesetzung ist bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß Absatz 5 zu beantragen.
(4) Die Genehmigung der kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion und der Zeitraum müssen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.
(5) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 3 und Absatz 4 sind beizufügen:
Nachweise über die fachlich und pädagogisch wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls bereits erteilte Unterrichtsgenehmigungen und unterrichtspraktische Erfahrungen und
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist.

§ 9

Einsatz von Lehrkräften
(1) Nach Erteilung der Genehmigung einer Ersatzschule müssen Unterrichtseinsätze von Lehrkräften durch das örtlich zuständige staatliche Schulamt gemäß § 121 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bestätigt oder genehmigt werden.
(2) Für das Verfahren gemäß Absatz 1 muss der Schulträger die Nachweise gemäß § 4 Nummer 6 Buchstabe a und b vorlegen.

§ 10

Auflösung einer Ersatzschule, Trägerwechsel
(1) Die Absicht, eine Ersatzschule aufzulösen, muss der Schulträger spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende des Schulbetriebs der Genehmigungsbehörde anzeigen. Der Schulträger muss, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung, dafür sorgen, dass der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Wechsel der Trägerschaft für eine Ersatzschule ist vom übergebenden Schulträger spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Der Antrag des übernehmenden Schulträgers auf Genehmigung zur Fortführung einer Ersatzschule mit den Angaben gemäß § 4 ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Über-tragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe und Übernahme der Schule ist der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels vollständig vorzulegen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Schulträger und an den übernehmenden Schulträger von der Genehmigungsbehörde jeweils ein Bescheid erteilt. Für Umfirmierungen gilt § 4 entsprechend. Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage von Unterlagen, die ihr bekannt sind, verzichten.
Abschnitt 4
Anerkennung einer Ersatzschule

§ 11

Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule
(1) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Strebt der Schulträger für die genehmigte Ersatzschule eine staatliche Anerkennung an, muss er sich neben Überprüfungen der staatlichen Schulaufsicht im Hinblick auf die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterziehen und dafür die notwendigen Angaben machen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist für allgemeinbildende Ersatzschulen zu stellen für
die Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen, erstmalig drei Schuljahre nach der Eröffnung, bis zum 31. Mai vor dem Schuljahr, für das die Anerkennung angestrebt wird,
die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule oder des Gymnasiums spätestens bis zum 31. Mai vor dem ersten Jahr der Qualifikationsphase, zu deren Abschluss die Anerkennung beantragt wird.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist für berufliche Ersatzschulen zu stellen für
berufliche Bildungsgänge mit einer Abschlussprüfung spätestens bis zum 31. Mai vor dem Schuljahr, für das die Anerkennung angestrebt wird,
die gymnasiale Oberstufe des beruflichen Gymnasiums spätestens bis zum 31. Mai vor dem ersten Jahr der Qualifikationsphase, zu deren Abschluss die Anerkennung beantragt wird und
einjährige berufliche Bildungsgänge spätestens bis zum 30. September nach Eröffnung der Ausbildung.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten
eine Erklärung zur beabsichtigten Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung des genehmigten Konzepts inklusive der genehmigten Wochenstundenumfänge des jeweiligen Bildungsgangs, der Lehrziele in Verbindung mit den schulinternen Curricula und der Leistungsbewertung, bei beruflichen Bildungsgängen zusätzlich Angaben zur praktischen Ausbildung,
Angaben über die Schulräume und die sächliche Ausstattung, einschließlich der Lehr- und Lernmittel, und,
sofern zutreffend, einen Bericht über die Ergebnisse bisheriger Nichtschülerprüfungen.

§ 12

Prüfverfahren zur Anerkennung einer Ersatzschule
(1) Das Anerkennungsverfahren wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde beauftragt das zuständige staatliche Schulamt mit der Durchführung des Prüfverfahrens zur Anerkennung einer Ersatzschule. Das staatliche Schulamt führt das Prüfverfahren durch, indem es die Schule und den Schulbetrieb vor Ort prüft. Es berichtet der Genehmigungsbehörde über seine Feststellungen.
(2) Zusätzlich zu den gemäß § 11 Absatz 5 vorzulegenden Unterlagen kann das zuständige staatliche Schulamt alle Unterlagen gemäß § 4 beim Schulträger anfordern.
(3) Schulen, die eine Anerkennung des Bildungsgangs der Grundschule beantragt haben, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich geprüft.
(4) Schulen, an denen Berechtigungen und Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. In der Jahrgangsstufe 10 werden die pflichtigen Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und, sofern zutreffend, Englisch und die Kriterien für die Notengebung in den anderen Fächern schulfachlich geprüft. Die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 richten sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und werden in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Die Organisation der Prüfungen obliegt dem staatlichen Schulamt.
(5) Schulen, an denen Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. Die Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase in einer genehmigten gymnasialen Oberstufe, für die der Antrag auf Anerkennung gestellt ist, richtet sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(6) Schulen, an denen Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet.
(7) Schulen, an denen Berechtigungen und Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. In der Jahrgangsstufe 10 und in der Berufsbildungsstufe werden die Fächer und Lernbereiche sowie die Leistungsbewertung insbesondere vor dem Hintergrund der Anschlussfähigkeit im Übergang von der Schule in den Beruf schulfachlich geprüft.
(8) Das staatliche Schulamt führt im Rahmen des Prüfverfahrens regelmäßige Schulbesuche und Hospitationen im Unterricht durch. Es nimmt in seinen Bericht gemäß Absatz 1 Satz 4 Feststellungen insbesondere zu den folgenden Anerkennungsaspekten auf:
die Qualität des Unterrichts,
die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler,
die Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und, sofern zutreffend, die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen oder Übergänge und
die Fortbildung der Lehrkräfte.
(9) Bei Schulen, an denen der Abschluss gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden soll, nimmt das staatliche Schulamt in seinen Bericht gemäß Absatz 1 Satz 4 Feststellungen zusätzlich zu den Anerkennungsaspekten gemäß Absatz 8 insbesondere zu folgenden weiteren Anerkennungsaspekten auf:
die Qualität des Unterrichts auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau,
die Klausurleistungen und Kurshalbjahresergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
die Vorbereitung der Abiturprüfung, einschließlich der Klausuren unter Abiturbedingungen und
die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen einschließlich der Korrektur- und Bewertungspraxis.
(10) Die Abiturprüfung im Anerkennungsverfahren wird in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Über den Vorsitz der Prüfungskommission sowie die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse entscheidet das staatliche Schulamt.

§ 13

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule
(1) Nach Abschluss des Prüfverfahrens entscheidet die Genehmigungsbehörde über die Anerkennung.
(2) Bei allgemeinbildenden Schulen kann die Anerkennung
für die Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen,
für die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule oder des Gymnasiums
erteilt werden.
Bei beruflichen Schulen kann die Anerkennung, wenn sie nicht die ganze Schule umfasst, zunächst allein für einen Beruf eines Bildungsgangs in der Berufsschule oder Berufsfachschule oder für eine Fachrichtung in der Fachoberschule oder der Fachschule erteilt werden. Die Schule muss nach Erteilung der Anerkennung eine entsprechende Bezeichnung gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen.
(3) Führt eine berufliche Schule bereits anerkannte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, können weitere Berufe dieser Berufsschule oder Berufsfachschule oder Fachrichtungen dieser Fachoberschule oder Fachschule ohne Prüfverfahren gemäß § 12 anerkannt werden.
(4) Das staatliche Schulamt stellt für genehmigte Ersatzschulen, die sich im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 befinden, die Abschlusszeugnisse aus, solange eine Anerkennung nicht ausgesprochen werden kann.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 14

Übergangsvorschrift
Für Anträge zur Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Anerkennung einer Ersatzschule, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt und noch nicht abschließend beschieden wurden, ist die Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 9. Mai 2008 ( GVBl. II
S. 166) in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulgenehmigungsverordnung mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Potsdam, den 18. September 2024
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
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