Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (VVBo)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (VVBo)

Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (VVBo)
vom 28. Juni 2011
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Aktenzeichen: MI III/4 - 583-11

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Grundsätze der Zusammenarbeit
3 Bereitstellung von Geodaten 3.1 Bereitstellung von Geodaten für Bodenordnungsverfahren 3.2 Bereitstellung von Geobasisdaten der Liegenschaften für Dritte
4 Erhebung von Geobasisdaten bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand
5 Übergabe von Geodaten 5.1 Vermessungen der Umringsgrenze des Bodenordnungsverfahrens 5.2 Fortführung durch Liegenschaftsvermessungen im alten oder neuen Bestand 5.3 Eignung der Berichtigungsunterlagen 5.4 Abgabe von Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörden 5.5 Abgabe von Daten an die Gutachterausschüsse
6 Archivierung der Berichtigungsunterlagen in der Katasterbehörde
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB), der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörden (Flurneuordnungsbehörden) oder der Umlegungsstellen bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und dem Baugesetzbuch (BauGB) im Land Brandenburg.

2 Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1 Bei der Erhebung, der Aufbereitung und dem Austausch der Geodaten sind technische Entwicklungen und wirtschaftliche, den Verfahrensaufwand senkende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Aufbereitung hat auf die Systemlösungen im amtlichen Vermessungswesen abzustellen.
2.2 Die Flurneuordnungsbehörden oder die Umlegungsstellen und die Katasterbehörden stimmen ihre Arbeiten rechtzeitig aufeinander ab.
2.3 Bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist die Katasterbehörde zu hören.
2.4 Die Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle teilt den Katasterbehörden die wesentlichen Verfahrensschritte der Bodenordnungsverfahren mit.
2.4.1 Im Falle der Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG teilt die Flurneuordnungsbehörde den Katasterbehörden nachstehende wesentliche Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:
die Anordnung eines Verfahrens durch Übersendung je einer Vervielfältigung des Anordnungsbeschlusses und der Gebietskarte sowie einer Übersicht der im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke; bei Änderung des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren,
den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung der Ausführungsanordnung oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung,
den Abschluss des Verfahrens durch Übersendung der Schlussfeststellung.
2.4.2 Im Falle der Umlegung nach dem BauGB teilt die zuständige Umlegungsstelle den Katasterbehörden gemäß § 54 BauGB bzw.
§ 74 BauGB nachstehende wesentliche Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:
den Umlegungsbeschluss nach § 47 BauGB durch Übersendung je einer Vervielfältigung des Umlegungsbeschlusses und der Gebietskarte sowie einer Übersicht der im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke; bei Änderung des Verfahrensgebietes nach § 52 BauGB ist entsprechend zu verfahren,
den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 Abs.
1 BauGB oder dessen teilweises Inkrafttreten nach § 71 Abs. 2 BauGB oder über die Vorwegnahme von Entscheidungen nach § 76 BauGB.
2.4.3 Im Falle der vereinfachten Umlegung nach dem BauGB teilt die zuständige Umlegungsstelle den Katasterbehörden nachstehende wesentliche Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:
den Beginn des vereinfachten Umlegungsverfahrens durch Übersendung einer Kopie des Auftrags der Gemeinde sowie einer Übersicht der im beabsichtigten Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke; bei Änderung des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren,
den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung der Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach § 83 BauGB.
2.5 Die Katasterbehörde kennzeichnet entsprechend der Mitteilungen der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle von Amts wegen die Flurstücke des Verfahrensgebietes im Liegenschaftskataster.
2.6 Die Grundsätze der neuen Gemarkungs- und Flureinteilung sowie die Systematik der Flurstücksnummernvergabe werden im Einvernehmen mit der Katasterbehörde festgelegt.
2.7 Flurstücke, die nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen sind, dürfen bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit einbezogenen Flurstücken nicht verschmolzen werden. Bei Verfahren nach dem FlurbG oder dem LwAnpG vom dem Zeitpunkt der Berichtigung des Liegenschaftskatasters bis zur Schlussfeststellung vor der Verschmelzung die Flurneuordnungsbehörde zu hören.
2.8 Abweichungen in den Flächenangaben und sonstige widersprüchliche Angaben im Katasternachweis, welche durch die Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle untersucht wurden, werden unter Benennung der Ursachen der Widersprüche der Katasterbehörde mitgeteilt. Die Katasterbehörde entscheidet daraufhin über die Berichtigung des Liegenschaftskatasters.
2.9 Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 53 Abs. 4 LwAnpG mit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens beauftragt, unterrichtet die Flurneuordnungsbehörde die LGB sowie die vom Verfahrensgebiet betroffenen Katasterbehörden hierüber.
2.10 Führt die Flurneuordnungsbehörde nach § 46 Abs. 4 BauGB Bodenordnungsverfahren durch, sind insbesondere die Punkte 3.2.2 a), 3.2.4, 5.2.2 a) und 5.3.1 sinngemäß anzuwenden.
2.11 Die Bereitstellung von Standardprodukten der Geodaten für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG, sowie die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG erfolgen entgeltfrei.

3 Bereitstellung von Geodaten

3.1 Bereitstellung von Geodaten für Bodenordnungsverfahren
3.1.1 Die Bereitstellung von Geodaten für Bodenordnungsverfahren erfolgt in Form von Standardprodukten.
3.1.2 Die Katasterbehörden und die LGB stellen der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle auf Antrag die erforderlichen Geobasisdaten zur Verfügung.
3.1.3 Die Katasterbehörde teilt der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle bis zur Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes laufend alle Fortführungen der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im Verfahrensgebiet sowie unmittelbar angrenzend zur Fortführung der Verfahrensunterlagen mit.
3.1.4 Vom Zeitpunkt der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen bis zur Mitteilung der Schlussfeststellung teilt die Katasterbehörde der Flurneuordnungsbehörde Veränderungen an Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zur Laufendhaltung der verfahrensabschließenden Pläne mit.
3.1.5 Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte stellen der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle auf Antrag die für die Wertermittlung benötigten Standardprodukte, insbesondere die Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zur Verfügung.
3.1.6 Auf Antrag der Flurneuordnungsbehörde erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken, Grundstücksteilen oder wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken wie Gebäuden oder baulichen Anlagen. In diesen Fällen bleibt die Flurneuordnungsbehörde zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
3.1.7 Im Falle der Übertragung der Durchführung oder Vorbereitung der Bodenordnung gelten 3.1.1 bis 3.1.6 entsprechend. Die Mitteilungspflichten gegenüber der Flurneuordnungsbehörde bleiben unberührt.
3.2 Bereitstellung von Geobasisdaten der Liegenschaften für Dritte
3.2.1 Vor Eintritt des neuen Rechtszustandes stellen die nach Brandenburgischem Vermessungsgesetz (BbgVermG) berechtigten Stellen Geobasisdaten der Liegenschaften bereit.
3.2.2 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und bis zur Abgabe der Berichtigungsunterlagen stellen im Falle der Verfahren
nach dem FlurbG und dem LwAnpG regelmäßig die Flurneuordnungsbehörde,
nach dem BauGB regelmäßig die Katasterbehörde in Abstimmung mit den Umlegungsstellen, die Geobasisdaten der Liegenschaften bereit.
3.2.3 Von der Abgabe der Berichtigungsunterlagen bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters stellen die Katasterbehörden die Geobasisdaten der Liegenschaften bereit.
3.2.4 Solange die Flurneuordnungsbehörde den amtlichen Nachweis der Liegenschaften führt, erteilt diese daraus abgeleitete Bescheinigungen. Abweichend von Satz 1 werden Entfernungsbescheinigungen durch die Katasterbehörde erteilt.

4 Erhebung von Geobasisdaten bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand

4.1 Ist im Gebiet eines Bodenordnungsverfahrens eine Liegenschaftsvermessung für den alten Bestand beabsichtigt, ist der Antragsteller dahingehend zu beraten, dass die Bildung neuer Flurstücksgrenzen auch im Zuge des Bodenordnungsverfahrens möglich ist und dass gegebenenfalls die baulichen Anlagen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens eingemessen werden.
4.1.1 Die Klärung, ob das Antragsflurstück in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen ist, obliegt der Vermessungsstelle und erfolgt gebührenfrei.
4.1.2 Die Vermessungsstelle hat vor Beginn der Amtshandlung eine Stellungnahme der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle einzuholen, in der diese mitteilt, ob
die beantragten Liegenschaftsvermessungen mit dem Bodenordnungsverfahren im Einklang stehen,
an Stelle einer Zerlegungsvermessung eine vereinfachte Sonderung (Nummer 4.3) möglich ist,
die Vermessung im Altbestand auszuführen ist und Verbindungsmessungen zu den noch nicht rechtskräftigen Grenzen durchzuführen sind oder die Vermessung bereits im Neubestand auszuführen ist und Verbindungsmessungen zum Altbestand vorzunehmen sind, und ob
die Einmessung der baulichen Anlagen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens erfolgt.
Bei Umlegungsverfahren nach dem BauGB kann die Genehmigung nach § 51 BauGB diese Stellungnahme ersetzen.
4.2 Besteht ein Antragsteller auf eine Vermessung im alten Bestand, sind die Vorgaben der Stellungnahme nach 4.1.2 zu berücksichtigen.
4.3 Für neue Flurstücksgrenzen im räumlichen Geltungsbereich eines Bodenordnungsverfahrens, die nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben, kann der Grundsatz, diese qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen, bei entsprechender Stellungnahme nach 4.1.2 unbeachtet bleiben (vereinfachte Sonderung). Darüber hinaus kann die Grenzfeststellung unterbleiben, soweit die neuen Flurstücksgrenzen zu Verfahrenszwecken im Bodenordnungsgebiet gebildet werden.
4.4 Im räumlichen Geltungsbereich eines Bodenordnungsverfahrens besteht die Einmessungspflicht baulicher Anlagen fort. Darüber hinaus sind bauliche Anlagen für Verfahrenszwecke einzumessen. Die Katasterbehörde soll vom Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters Aufforderungen zur Einmessung baulicher Anlagen nur in Abstimmung mit der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle durchführen.
4.4.1 Besteht die Notwendigkeit einer Einmessung von baulichen Anlagen für Verfahrenszwecke, ist die Leistung Bestandteil der vermessungstechnischen Arbeiten des Bodenordnungsverfahrens. Die Prüfung der Voraussetzung obliegt der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle.
4.4.2 Ist die Voraussetzung der Nummer 4.4.1 nicht gegeben oder besteht ein Antragsteller auf einer Einmessung baulicher Anlagen außerhalb der vermessungstechnischen Arbeiten des Bodenordnungsverfahrens, erfolgt diese gemäß den Vorschriften des amtlichen Vermessungswesens.
4.5 Die Vermessungsstelle informiert die Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle, wenn durch Liegenschaftsvermessungen außerhalb des Bodenordnungsverfahrens Objektpunkte im Gebiet oder auf der Umringsgrenze des Bodenordnungsverfahrens erstmalig koordiniert oder im amtlichen Punktnachweis geführte Koordinaten geändert werden.

5 Übergabe von Geodaten

5.1 Vermessungen der Umringsgrenze des Bodenordnungsverfahrens
5.1.1 Erfolgt die Vermessung der Umringsgrenzen des Bodenordnungsverfahrens nach dem BbgVermG in Verbindung mit der Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm), sind die Vermessungsschriften zeitnah bei der Katasterbehörde einzureichen.
5.1.2 Werden Umringsgrenzen von Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG oder dem LwAnpG gemäß § 56 Satz 2 oder 3 FlurbG mit einem Bodenordnungsplan festgelegt, ist dies auf den Vermessungsrissen an den entsprechenden Grenzen durch einen Schriftzusatz oder eine Signatur zu vermerken. Wenn nach dem Katasternachweis von einem geradlinigen Grenzverlauf ausgegangen werden kann, ist es ausreichend, nur die Knickpunkte qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem zu bestimmen. Die Grenzpunkte der abgehenden Grenzen sind in die Gerade einzurechnen. Sobald die Ergebnisse der Vermessungen vorliegen und geprüft wurden, sind die Daten einschließlich der Nachweise über bereits erfolgte Grenzanerkennungen der Katasterbehörde als Grundlage einer zeitnahen Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters zur Verfügung zu stellen.
5.2 Fortführung durch Liegenschaftsvermessungen im alten oder neuen Bestand
5.2.1 Vor Eintritt des neuen Rechtszustandes sind Vermessungsschriften, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters im alten Bestand dienen, einschließlich der Stellungnahme der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle gemäß Nr. 4.1.2 bei der Katasterbehörde einzureichen.
5.2.2 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen sind die Vermessungsschriften wie folgt einzureichen:
bei der Flurneuordnungsbehörde in Verfahren nach dem FlurbG sowie dem LwAnpG. Eine verantwortliche Person mit der Qualifikation für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst trifft die Fortführungsentscheidung. Sind die Vermessungsschriften nach Form und Inhalt zur Fortführung des amtlichen Nachweises der Liegenschaften geeignet, werden die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen in den amtlichen Nachweis übernommen. Benachrichtigungen über die Fortführung des amtlichen Nachweises der Liegenschaften erteilt die Flurneuordnungsbehörde. In Abstimmung mit der Katasterbehörde können abweichende Regelungen getroffen werden.
bei der Katasterbehörde in den Verfahren nach dem BauGB.
5.3 Eignung der Berichtigungsunterlagen
5.3.1 Bei Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG trifft eine verantwortliche Person mit der Qualifikation für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei der Flurneuordnungsbehörde die Entscheidung, ob die Bodenordnungspläne einschließlich der Geobasisdaten des neuen Bestandes nach Form und Inhalt für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und bescheinigt dieses (Berichtigungsentscheidung).
5.3.2 Bei Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB trifft vor Beschluss des Umlegungsplans oder vor Beschluss über die vereinfachte Umlegung die Katasterbehörde die Entscheidung, ob die Bodenordnungspläne und die Geobasisdaten des neuen Bestandes nach Form und Inhalt für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und bescheinigt dieses nach § 66 (2) Satz 2 bzw. § 82 (1) Satz 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BauGB.
5.3.3 Alle Änderungen der Bodenordnungspläne sowie Vermessungen im neuen Bestand, sind in die Berichtigungsunterlagen einzuarbeiten. In Abstimmung mit der Katasterbehörde können abweichende Regelungen getroffen werden.
5.4 Abgabe von Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörden
5.4.1 Die Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle hat das Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters schriftlich bei den zuständigen Katasterbehörden einzureichen.
5.4.2 Bei Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG oder LwAnpG sind regelmäßig nachstehende Unterlagen sowie eine Aufstellung derselben beizufügen:
die Berichtigungsentscheidung einschließlich der Bestätigung nach 5.3, dass die abgegebenen Unterlagen mit dem bestandskräftigen Bodenordnungsplan übereinstimmen und die Vermessungsschriften über Liegenschaftsvermessungen im neuen Bestand soweit erforderlich in die digitalen Berichtigungsunterlagen für die Geobasisdaten des Karten-, des Punkt- und des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters eingearbeitet wurden,
die Zuteilungskarten als digitale Auszüge aus dem Bodenordnungsplan, der textliche Teil, das Verzeichnis der alten Flurstücke und das Verzeichnis der neuen Flurstücke sowie ein Eigentümerverzeichnis,
digitale Berichtigungsdaten für die Geobasisdaten des Karten-, des Punkt- und des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters in den Formaten und mit den Inhalten des amtlichen Vermessungswesens,
Flurneuordnungsrisse,
Vermessungsschriften gemäß der VVLiegVerm über Liegenschaftsvermessungen im neuen Bestand,
werden Umringsgrenzen des Bodenordnungsverfahrens mit einem Bodenordnungsplan festgelegt und durch örtliche Vermessung bestimmt, der Vermessungsriss in analoger Form, der Nachweis über die Punktidentität, die digitalen Punktdaten veränderter, bestehender und neuer Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstiger Punkte mit deren Wert oder Art der Lagegenauigkeit und Lagezuverlässigkeit.
5.4.3 Die Flurneuordnungsrisse bestehen aus nummerierten bildlichen Darstellungen der geometrischen Form der Liegenschaften des neuen Bestandes und einer Liste mit den Koordinaten der Grenz- und Gebäudepunkte (Objektpunkte) und der sonstigen Punkte.
Die bildliche Darstellung umfasst mindestens die geometrische Form der Liegenschaften mit ihren Bezeichnungen, die Objektpunkte mit ihren Punktnummern und der Information, ob Grenzpunkte abgemarkt wurden, die Darstellung der Umringsgrenze, die an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücksgrenzen einschließlich der Flurstücksbezeichnungen sowie einen Hinweis auf das Bodenordnungsverfahren und den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes. In der Ortslage werden soweit erforderlich Vermarkungsarten und weitere grenzbeschreibende Einrichtungen wie bauliche Anlagen oder Einfriedungen zusätzlich dargestellt.
Soweit nach Erstellung der Flurneuordnungsrisse eine Einmessung einer baulichen Anlage im Altbestand erfolgte, ist es zur Vervollständigung ausreichend, auf der Kopie der bildlichen Darstellung des ursprünglichen Vermessungsrisses die neuen Punktnummern einzutragen und auf das Bodenordnungsverfahren zu verweisen.
Die Liste umfasst alle im Bodenordnungsverfahren neu festgesetzten Objektpunkte und sonstigen Punkte mit den Punktarten, den Punktnummern, den Punktkoordinaten, den Lagegenauigkeiten, den Lagezuverlässigkeiten und den Vermarkungsarten. Die Liste soll entsprechend der Nummerierungsbezirke sortiert sein. Sie ist mit einem Kopf zu versehen, aus dem das Bodenordnungsverfahren hervorgeht und in dem die Spalten der Liste beschriftet sind. Die Abgabe der Liste kann digital im
Portable Document Format
(PDF/A) erfolgen.
5.4.4 Wurden die bildlichen Darstellungen der geometrischen Form der Liegenschaften des neuen Bestandes vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gefertigt, kann von dem unter Punkt 5.4.3 beschrieben Mindestinhalt der Flurneuordnungsrisse in Abstimmung mit der Katasterbehörde abgewichen werden.
5.4.5 Bei Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB sind regelmäßig nachstehende Unterlagen sowie eine Aufstellung derselben beizufügen:
bei Umlegungsverfahren eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 BauGB sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans nach § 74 BauGB und bei der vereinfachten Umlegung nach § 84 BauGB eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung sowie der Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach § 83 Abs. 1 BauGB,
Vermessungsriss nach VVLiegVerm, auf dem zusätzlich die Umringsgrenze des Bodenordnungsverfahrens gekennzeichnet und auf den Umlegungsplan oder die vereinfachte Umlegung verwiesen wird, der Nachweis über die Punktidentität, die digitalen Punktdaten veränderter bestehender und neuer Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstiger Punkte mit deren Wert oder Art der Lagegenauigkeit und Lagezuverlässigkeit,
Vermessungsschriften über die Abmarkung der neuen Grenzen.
Bei der Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB ist sinngemäß zu verfahren.
5.4.6 Auf Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist in dem Berichtigungsersuchen besonders hinzuweisen.
5.4.7 Die Katasterbehörde teilt der Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle den Abschluss der Arbeiten zur Berichtung des Liegenschaftskatasters mit. Eine Bekanntgabe der Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die Beteiligten ist regelmäßig nicht erforderlich.
5.5 Abgabe von Daten an die Gutachterausschüsse
5.5.1 Die Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle übermittelt dem Gutachterausschuss laufend die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten im Sinne des § 195 Abs. 1 BauGB. Diese sind insbesondere:
bei Verfahren nach dem FlurbG oder dem LwAnpG Daten aus Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG und aus Planvereinbarungen, welche in Form von Zusammenstellungen (Anlage 7 der Erfassungsrichtlinie - KPSErf-RL) und den dazugehörigen Landverzichtserklärungen und Planvereinbarungen übermittelt werden sowie Daten aus der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, welche in Form der Tausch- bzw. Bodenordnungspläne bzw. Auszügen daraus übermittelt werden,
bei Verfahren nach dem BauGB entsprechend § 195 BauGB der Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren nach § 76 BauGB, der Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans nach § 66 BauGB oder der Beschluss über eine vereinfachte Umlegung nach § 82 BauGB.

6 Archivierung der Berichtigungsunterlagen in der Katasterbehörde

6.1 Die Auszüge aus dem Bodenordnungsplan (Punkt 5.4.2 b), die beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplanes bzw. die beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (Punkt 5.4.4 a) sind in der Katasterbehörde entsprechend der Fortführungsbelege zu archivieren.
6.2 Anstelle der Grenzniederschrift sind nachstehende Unterlagen zu archivieren:
bei Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG oder LwAnpG die Ausführungsanordnung, ggf.
die vorzeitige Ausführungsanordnung und die Schlussfeststellung;
bei Umlegungsverfahren nach dem BauGB die beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Umlegungsplanes, ggf. die beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung über das teilweise Inkrafttreten des Umlegungsplanes oder über die Vorwegnahme von Entscheidungen sowie
bei der vereinfachten Umlegung die Mitteilung über den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 BauGB.
Soweit die Bodenordnungspläne textliche Erläuterungen über Grenzverläufe enthalten, sind diese als gekennzeichnete Kopien den in Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen.
6.3 Die Flurneuordnungsrisse sind wie Vermessungsrisse zu archivieren. Wird die zugehörige Liste mit den Koordinaten der Grenz- und Gebäudepunkte (Objektpunkte) und der sonstigen Punkte nur digital abgegebenen, genügt eine Archivierung dieser im Automatisierten Nachweissystem für Vermessungsrisse (ANS).

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Zugleich tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung - VVBo) vom 11. Juli 2003 (ABl. S. 837) außer Kraft.
gez.
Schönitz gez. Wienand
(MI, RL III/4, m. d. W. d. G. b.) (MIL, RL 36, m. d. W. d. G. b.)
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