Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (FsÜ-Gesetz)
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (FsÜ-Gesetz)
vom 17. November 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 23], S.450)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Vorschriften des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 580), des Gesetzes über den "Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg" vom 6. November 1991 (GVBl. S. 472), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 693), und des Gesetzes zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. April 1992 (GVBl. I S. 142) bleiben unberührt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.
Potsdam, den 17. November 1992
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Übereinkommen
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