TKV
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Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife im Telekolleg (Telekolleg-Verordnung - TKV)

Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife im Telekolleg (Telekolleg-Verordnung - TKV)
vom 9. Juli 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 19] , S.423)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

§ 1 Wesen des Telekolleg § 2 Telekolleg-Einrichtungen § 3 Aufnahmevoraussetzungen § 4 Aufnahme in das Telekolleg unter Vorbehalt § 5 Aufnahme in das Telekolleg und Ausscheiden § 6 Fachrichtungen und Fächer § 7 Einzelfach-Teilnahme § 8 Vorkurs § 9 Kollegtage § 10 Anforderungen und Noten § 11 Vornoten § 12 Prüfungen § 13 Trimesternote § 14 Abschlussnoten § 15 Abschlussqualifikation und Zeugnis § 16 Ergänzende Bestimmungen § 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Wesen des Telekollegs

(1) Das Telekolleg ist ein Weiterbildungsangebot von Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und der TR-Verlagsunion München und führt zur Fachhochschulreife. Das Telekolleg im Land Brandenburg steht als besonderes Bildungsangebot des Zweiten Bildungsweges unter der staatlichen Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums.
(2) Die Teilnahme am Telekolleg erfolgt durch selbst gesteuertes häusliches Lernen und wird unter anderem unterstützt durch
Teilnahme an Kollegtagen,
Fernsehsendungen,
Lehrbücher und Arbeitsmaterialien,
audiovisuelle Lehrmaterialien,
computergestützte Lehrmaterialien,
internetgestützte Lehrmaterialien und
internetgestützte Beratungen zwischen Kollegiaten sowie zwischen Kollegiaten und Tutoren.
(3) Die Kosten für Lehr- und Lernmaterialien, die Fahrtkosten zu den Telekolleg-Einrichtungen sowie die einmalige Anmeldegebühr sind von den Kollegiatinnen und Kollegiaten zu tragen. Die Teilnahme an den Kollegtagen und an den Prüfungen ist kostenlos.
(4) Ein Lehrgang dauert vier Trimester. Wer im Verlaufe eines Telekolleg-Lehrgangs nicht alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, kann an dem unmittelbar folgenden Telekolleg-Lehrgang teilnehmen und so die noch fehlenden Abschlussnoten erbringen. Die Teilnahme an einem zweiten Telekolleg-Lehrgang gemäß Satz 2 gilt als Wiederholung einer Prüfung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(5) Wer alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998“ in der jeweils geltenden Fassung. Wer nicht alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, erhält für jedes Fach und für jedes Trimester, für das eine Trimesternote erbracht worden ist, ein benotetes Zertifikat.

§ 2 Telekolleg-Einrichtungen

(1) Telekolleg-Einrichtungen sind Volkshochschulen in kommunaler oder Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie werden auf Antrag des Trägers und mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums vom staatlichen Schulamt bestimmt.
(2) Die Leitung einer Telekolleg-Einrichtung liegt bei der Schulrätin oder dem Schulrat, die oder der im staatlichen Schulamt für den Zweiten Bildungsweg zuständig ist. Die Leitung der Telekolleg-Einrichtung nimmt Aufgaben einer Schulleitung gemäß den §§ 70 und 71 des Brandenburgischen Schulgesetzes wahr.
(3) Die Schulrätin oder der Schulrat bestimmt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums eine in der Telekolleg-Einrichtung tätige Lehrkraft als verantwortliche Lehrkraft. Ist die Telekolleg-Einrichtung eine Schule, ist in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter die verantwortliche Lehrkraft. Die verantwortliche Lehrkraft erledigt die laufenden organisatorischen Aufgaben der Telekolleg-Einrichtung.
(4) Die Schulrätin oder der Schulrat kann eigene Aufgaben dauerhaft oder zeitweilig an die verantwortliche Lehrkraft übertragen. Ist die verantwortliche Lehrkraft eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, überträgt die Schulrätin oder der Schulrat in der Regel eigene Aufgaben dauerhaft an die verantwortliche Lehrkraft. Die verantwortliche Lehrkraft handelt im Rahmen der Aufgabenübertragung eigenverantwortlich und informiert die Schulrätin oder den Schulrat in regelmäßigen Abständen.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Telekolleg kann aufgenommen werden, wer
die Fachoberschulreife oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachweisen kann.
In das Telekolleg kann außerdem aufgenommen werden, wer
eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen oder
eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung bestanden hat.
(2) In das Telekolleg kann nicht aufgenommen werden, wer
die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bereits besitzt,
sich bereits zwei Mal erfolglos einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterzogen hat,
eine Schule oder Einrichtung besucht, deren Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife führt oder
sich zu einer Prüfung angemeldet hat, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führt.
(3) Auf die Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden angerechnet
die selbständige und verantwortliche Führung eines Familienhaushaltes mit Kindern oder hilfsbedürftigen Angehörigen,
bis zur Höchstdauer von einem Jahr die von einem Arbeitsamt bescheinigten Zeiten von Arbeitslosigkeit,
ein in einem Betrieb, einer Behörde oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung durchgeführtes Vollzeitpraktikum,
bis zur Höchstdauer von einem Jahr ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
die um die Hälfte der Länge des Wehrdienstes verkürzte Dauer eines Dienstes bei der Bundeswehr oder
die um die Hälfte der Länge des Wehrdienstes verkürzte Dauer eines Wehr oder Zivildienstes.
(4) Wer keine Wohnung im Land Brandenburg hat oder nicht im Land Brandenburg berufstätig ist, kann in das Telekolleg aufgenommen werden, wenn die Telekolleg-Einrichtungen noch freie Plätze haben.
(5) Wer die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, kann im Rahmen freier Plätze als Gast am Telekolleg teilnehmen, sofern dadurch das Bildungsziel der übrigen Kollegiatinnen und Kollegiaten nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Telekolleg-Leitung. Telekolleg-Gäste können an Leistungsnachweisen teilnehmen, erhalten aber keine Trimester oder Abschlussnoten. Eine Teilnahmebescheinigung für Telekolleg-Gäste wird auch auf Wunsch nicht ausgestellt.

§ 4 Aufnahme in das Telekolleg unter Vorbehalt

(1) Wer eine der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, kann unter Vorbehalt in das Telekolleg aufgenommen werden.
(2) Wer keine Fachoberschulreife nachweisen kann, aber die erweiterte Berufsbildungsreife oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt, muss
unmittelbar vor Beginn des Telekolleg-Lehrgangs an einem Vorkurs teilnehmen,
im ersten Trimester mindestens Deutsch, Englisch, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Sozialkunde oder Wirtschaftslehre [VWL oder BWL]) und ein naturwissenschaftliches oder technisch-informationstechnisches Fach (Biologie, Chemie, Physik [A oder B] oder Technologie/Informatik) belegen und
im ersten Trimester in allen vorgeschriebenen Trimesternoten mindestens ausreichende Leistungen erbringen.
Wer die Bedingungen gemäß Satz 1 erfüllt hat, bekommt am Ende des ersten Trimesters ein Zeugnis der Fachoberschulreife.
(3) Wer keine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder keine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, muss
sich in einer Berufsausbildung befinden und diese bis spätestens zum Ende des dritten Trimesters abschließen oder
berufstätig sein und spätestens am Ende des dritten Trimesters vier Jahre Berufstätigkeit nachweisen können.
(4) Für die Zeit der Teilnahme am Telekolleg unter Vorbehalt werden keine benoteten Zertifikate ausgestellt. Werden die Bedingungen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, wird die Aufnahme unter Vorbehalt rückwirkend widerrufen.

§ 5 Aufnahme in das Telekolleg und Ausscheiden

(1) Die Anmeldung zu einem Telekolleg-Lehrgang erfolgt innerhalb der bestimmten Frist bei einer der bekannt gegebenen Telekolleg-Geschäftsstellen oder bei einer Telekolleg-Einrichtung. Bei der Anmeldung sollen die gewünschte Telekolleg-Einrichtung und die gewünschte Fachrichtung genannt werden.
(2) Aufnahme in das Telekolleg erfolgt nur im Rahmen der freien Plätze der Telekolleg-Einrichtungen. Zunächst werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die an dem unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang - auch als Einzelfach-Teilnahme - oder unmittelbar vor Beginn des Telekolleg-Lehrgangs an einem Vorkurs teilgenommen haben. Bei Übernachfrage werden dann zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen. Innerhalb dieser Gruppe entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Bewerberinnen und Bewerbern, die an der Telekolleg-Einrichtung ihrer Wahl nicht aufgenommen werden können, wird die Aufnahme an anderen Telekolleg-Einrichtungen angeboten, die noch freie Plätze haben. Anmeldungen nach Ablauf der bestimmten Frist können nur im Rahmen noch freier Plätze berücksichtigt werden.
(3) Nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Telekolleg-Geschäftsstelle erfolgt die Aufnahme in eine bestimmte Telekolleg-Einrichtung durch schriftlichen Bescheid der Telekolleg-Einrichtung. Vor der Aufnahme prüft die Telekolleg-Einrichtung das Vorliegen der persönlichen Aufnahmevoraussetzungen. Hierzu sind von der Bewerberin oder dem Bewerber die nötigen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen.
(4) Ein Wechsel zwischen Telekolleg-Einrichtungen innerhalb des Landes Brandenburg oder von einer Telekolleg-Einrichtung eines anderen am Telekolleg teilnehmenden Landes zu einer Telekolleg-Einrichtung im Land Brandenburg ist zu Beginn eines jeden Trimesters möglich, sofern die aufnehmende Telekolleg-Einrichtung über freie Plätze verfügt. Die Entscheidung trifft die aufnehmende Telekolleg-Einrichtung.
(5) Bei einem Wechsel der Telekolleg-Einrichtungen werden die bisher erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.
(6) Die Teilnahme am Telekolleg endet mit dem Ablauf des Telekolleg-Lehrgangs. Die Einzelfach-Teilnahme endet mit dem Ablauf der Behandlung der belegten Fächer. Aus dem Telekolleg scheidet vorzeitig aus, wer die Pflicht zur Teilnahme an den Kollegtagen nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise nicht erbringt, die Gebühren nicht bezahlt oder dies schriftlich beantragt. Die Entscheidung trifft die Leitung der Telekolleg-Einrichtung nach Anhörung durch schriftlichen Bescheid.

§ 6 Fachrichtungen und Fächer

(1) Das Telekolleg wird in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen durchgeführt. Die Zuordnung zu den Fachrichtungen erfolgt in der Regel gemäß der Berufsausbildung oder der beruflichen Erfahrung mit der Aufnahme in das Telekolleg. Wird statt einer Berufsausbildung oder beruflicher Erfahrung die Führung eines Familienhaushaltes nachgewiesen, kommt als Fachrichtung in der Regel Sozialwesen in Betracht. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Fachrichtung trifft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Leitung der Telekolleg-Einrichtung.
(2) Für alle Fachrichtungen sind die Fächer Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik (A) und Sozialkunde verbindlich. Zusätzlich sind verbindlich
in der Fachrichtung Technik die Fächer Chemie, Physik (B) und Technologie/Informatik,
in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Technologie/Informatik, Wirtschaftslehre (VWL) und Wirtschaftslehre (BWL) und
in der Fachrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie sowie nach Wahl Technologie/Informatik oder Wirtschaftslehre (VWL).
(3) Die Fächer des Telekollegs werden trimesterweise behandelt. Dabei werden die Fächer
Englisch in vier Trimestern,
Deutsch und Mathematik in drei Trimestern und
Geschichte, Sozialkunde, Physik (A), Chemie, Physik (B), Technologie/Informatik, Wirtschaftslehre (VWL), Wirtschaftslehre (BWL), Biologie und Psychologie in einem Trimester
behandelt.
(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Fachgruppen für die Fächer einzelner Fachrichtungen nur an bestimmten Telekolleg-Einrichtungen eingerichtet werden.

§ 7 Einzelfach-Teilnahme

(1) Statt der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang ist auch die Teilnahme nur an einem Fach oder an mehreren Fächern möglich. Die Bestimmungen gemäß § 4 finden für die Einzelfach-Teilnahme keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Die Einzelfach-Teilnahme ist nur im Rahmen der freien Plätze einer Telekolleg-Einrichtung möglich.
(2) Wer im unmittelbaren Anschluss an eine Einzelfach-Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang teilnimmt, dem werden die in Einzelfach-Teilnahme im unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.
(3) Neben der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang können nicht verbindliche Fächer zusätzlich durch Einzelfach-Teilnahme gewählt werden.
(4) Wem bei Einzelfach-Teilnahme eine Trimesternote erteilt worden ist, erhält ein benotetes Zertifikat.

§ 8 Vorkurs

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten ohne Fachoberschulreife ist die Teilnahme am Vorkurs verpflichtend. Für die übrigen Kollegiatinnen und Kollegiaten wird die Teilnahme am Vorkurs empfohlen.
(2) Der Vorkurs führt inhaltlich und methodisch in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik an das Anforderungsniveau der Fachoberschulreife heran. Die Lerngegenstände werden durch allgemeine methodische Hilfestellungen ergänzt.
(3) Der Vorkurs wird in Form von Fernsehsendungen und gedruckten, audiovisuellen oder elektronischen Lehr und Lernmaterialien angeboten. Bei ausreichend großer Teilnehmerzahl führen die Telekolleg-Einrichtungen begleitend Kollegtage durch. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt.
(4) Für den Vorkurs werden in der Regel Fachgruppen für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik gebildet. Die Dauer der Fachgruppen-Beratungen beträgt in der Regel je eine Doppelstunde (90 Minuten). Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kollegtage sinngemäß.
(5) Für die Aufnahme in den Vorkurs gilt § 5 entsprechend.

§ 9 Kollegtage

(1) In jedem Trimester finden in der Regel sechs Kollegtage statt. Die Kollegtage finden in der Regel an Samstagen oder verteilt an mehreren Abenden und in der Regel außerhalb der Schulferienzeiten statt. Die Termine werden von den Telekolleg-Einrichtungen festgelegt. Die Teilnahme an den Kollegtagen ist Pflicht. Eine Beurlaubung oder Entschuldigung von Fehlen ist nur zulässig, wenn die Teilnahme unmöglich ist oder eine unzumutbare persönliche Härte wäre. Die Entscheidung trifft die Telekolleg-Einrichtung.
(2) Eine grundsätzliche Befreiung von der Teilnahme an den Kollegtagen ist auf Antrag in besonderen Fällen möglich, wenn die Teilnahme eine unzumutbare persönliche Härte wäre, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Lehrgangsziel auch ohne Kollegtag-Teilnahme erreicht werden kann und wenn mit der Telekolleg-Einrichtung Verfahren der Teilnahme an den verbindlichen Leistungsfeststellungen und Prüfungen vereinbart worden sind. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt.
(3) Während der Kollegtage werden nach einem Stundenplan entsprechend den in dem jeweiligen Trimester behandelten Fächern unter der Leitung von Lehrkräften Fachgruppen gebildet. Die Dauer einer Fachgruppen-Beratung beträgt
für die Fächer Englisch und Mathematik je eine Doppelstunde (90 Minuten) und
für die übrigen Fächer je eine Stunde (45 Minuten).
Die Teilnahme an den Fachgruppen ist für alle verbindlichen Fächer der eigenen Fachrichtung sowie bei Einzelfach-Teilnahme Pflicht.
(4) Die Fachgruppen beraten fachliche Fragen des Lernstoffes und unterstützen den Lernprozess des Einzelnen durch einen Erfahrungsaustausch. Die Lehrkräfte helfen fachlich und methodisch und stellen von Kollegtag zu Kollegtag Aufgaben. Die Fachgruppen folgen im Lernstoff den Lehrsendungen und den sonstigen Lehr und Lernmaterialien des Telekollegs.
(5) Die Lehrkräfte im Telekolleg haben in der Regel eine Lehrbefähigung für die Fächer in der Sekundarstufe II. Lehrkräfte, die im Vorkurs eingesetzt werden, haben in der Regel mindestens eine Lehrbefähigung für die Fächer in der Sekundarstufe I.

§ 10 Anforderungen und Noten

(1) Für das Telekolleg gelten grundsätzlich die Anforderungen der Fachoberschule mit dem Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Unterrichtsstoff wird durch die Lehr und Lernmaterialien, die für jeden Lehrgang angeboten werden, bestimmt.
(2) Die Leistungen im Telekolleg werden mit den Noten „sehr gut“ (Note 1) bis „ungenügend“ (Note 6) bewertet.
(3) Auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus Note und Zehntelnote besteht.

§ 11 Vornoten

(1) Etwa in der Mitte eines Trimesters wird in jeder Fachgruppe von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft eine schriftliche Kurzprüfung von etwa 30 Minuten Dauer durchgeführt, die Auskunft über die Lernentwicklung geben soll. Die Ergebnisse der Kurzprüfungen werden bewertet.
(2) Am Ende eines jeden Trimesters, aber noch vor dem Termin der schriftlichen Prüfung, legt die eine Fachgruppe leitende Lehrkraft eine Vornote fest. In die Vornote gehen mit demselben Gewicht die Bewertungen für die Kurzprüfung, für die von Kollegtag zu Kollegtag zu erledigenden Aufgaben und für die Qualität der Teilnahme an den Beratungen innerhalb der Fachgruppen ein. Ist die Qualität der Teilnahme an den Beratungen im Einzelfall nicht zu bewerten oder war eine Kollegiatin oder ein Kollegiat gemäß § 9 Abs. 2 von der Teilnahme an den Kollegtagen befreit, wird mit Zustimmung der Leitung der Telekolleg-Einrichtung die Vornote mit gleichem Gewicht aus den Bewertungen für die Kurzprüfung und für die von Kollegtag zu Kollegtag zu erledigenden Aufgaben berechnet. Liegt die Vornote rechnerisch genau zwischen zwei Notenstufen, rundet die Lehrkraft nach fachlichem und pädagogischem Ermessen. Die Vornote wird den Kollegiatinnen und Kollegiaten von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Prüfungen

(1) Für jeden Telekolleg-Lehrgang wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Den Vorsitz führt die Schulrätin oder der Schulrat, die oder der im staatlichen Schulamt für den Zweiten Bildungsweg zuständig ist. Die oder der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben dauerhaft oder von Fall zu Fall an die verantwortliche Lehrkraft übertragen. Die den Vorsitz führende Person ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften, für den Ablauf der Prüfungen und für die Gewährleistung einheitlicher Anforderungen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die verantwortliche Lehrkraft sowie diejenigen Lehrkräfte, die in dem jeweiligen Trimester Fachgruppen leiten.
(2) Am Ende eines jeden Trimesters findet in jedem Fach eine schriftliche Prüfung statt. Die Prüfungen
in den Fächern Deutsch und Mathematik am Ende des dritten aufsteigenden Trimesters,
im Fach Englisch am Ende des vierten aufsteigenden Trimesters sowie
in den Fächern Physik (B), Wirtschaftslehre (BWL) und Psychologie
werden als zentrale Abschlussprüfungen mit vom für Schule zuständigen Ministerium gestellten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die übrigen Prüfungen werden als Fachgruppen-Prüfungen durchgeführt. An den Prüfungen kann teilnehmen, wer ordnungsgemäß an den Kollegtagen und den vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen teilgenommen hat.
(3) Die schriftlichen Prüfungen dauern
im Fach Deutsch im dritten aufsteigenden Trimester 180 Minuten,
in den Fächern Mathematik, Englisch, Physik (B), Wirtschaftslehre (BWL) und Biologie sowie im Fach Deutsch im ersten und zweiten aufsteigenden Semester 120 Minuten und
in den übrigen Fächern 90 Minuten.
Sie werden unter Aufsicht geschrieben.
(4) Die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen finden zu vom für Schule zuständigen Ministerium bestimmten Zeitpunkten statt. Die schriftlichen Fachgruppen-Prüfungen finden außerhalb der üblichen Kollegtag-Zeiten zu Zeitpunkten statt, die auf Vorschlag der die Fachgruppen leitenden Lehrkräfte zu Beginn eines Trimesters von der Leitung der Telekolleg-Einrichtung festgelegt werden.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft korrigiert, bewertet und begutachtet und der Leitung der Telekolleg-Einrichtung vorgelegt. Die Leitung der Telekolleg-Einrichtung entscheidet, ob eine Zweitkorrektur stattfindet. Bei zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen findet eine Zweitkorrektur in jedem Fall statt, wenn die Kollegiatin oder der Kollegiat der Bewertung der Prüfungsarbeit widerspricht. Die Zweitkorrektur wird im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt von einer Lehrkraft angefertigt, die das Fach im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife unterrichtet. Wird keine Zweitkorrektur angefertigt oder wird die Erstkorrektur durch die Zweitkorrektur bestätigt, gilt die Bewertung der Fachgruppen-Lehrkraft. Weicht die Zweitkorrektur von der Erstkorrektur ab, legt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende auf der Grundlage beider Gutachten und beider vorgeschlagenen Bewertungen eine Bewertung fest, die eine der beiden Vorschläge bestätigt oder die ein Zwischenwert ist.
(6) Weicht die Bewertung einer Prüfungsarbeit um mehr als zwei Notenstufen von einer Vornote ab oder stellt die Kollegiatin oder der Kollegiat spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsarbeit einen schriftlichen Antrag, findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsaufgabe wird von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft gestellt. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die Prüfung wird unter Vorsitz der Leitung der Telekolleg-Einrichtung von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft durchgeführt und in ihrem wesentlichen Verlauf protokolliert. Die die Fachgruppe leitende Lehrkraft und die Leitung der Telekolleg-Einrichtung beraten das Prüfungsergebnis und legen auf Vorschlag der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft die Bewertung fest. Auf Grundlage der Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zwei zu eins, gegebenenfalls durch Rundung, die Prüfungsnote festgelegt.
(7) Die Prüfungsnoten werden den Kollegiatinnen und Kollegiaten umgehend schriftlich mitgeteilt.
(8) Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung aus schwerwiegenden und nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, ist die Teilnahme an einem Nachholtermin möglich, wenn das Vorliegen der Gründe gegenüber der Leitung der Telekolleg-Einrichtung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
(9) Werden im Zusammenhang mit einer Prüfung Täuschungshandlungen begangen, wird die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. Sind die Täuschungshandlungen besonders schwerwiegend, kann die Kollegiatin oder der Kollegiat von der Leitung der Telekolleg-Einrichtung mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes von der weiteren Teilnahme am gesamten Lehrgang ausgeschlossen werden.

§ 13 Trimesternote

(1) Auf der Grundlage der Vornote und der Prüfungsnote wird im Verhältnis eins zu zwei von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft die Trimesternote festgelegt. Eine Trimesternote wird nur festgelegt, wenn die Pflicht zur Teilnahme an den Kollegtagen und an den vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen vollständig erfüllt worden ist.
(2) Liegt die Trimesternote rechnerisch genau zwischen zwei Notenstufen, wird von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft unter Würdigung der Gesamtleistung in dem Trimester die obere oder untere Notenstufe als Trimesternote festgelegt. Wurde die Prüfungsnote bereits gemäß § 12 Abs. 6 durch Auf oder Abrunden festgelegt, darf bei der Festlegung der Trimesternote nicht erneut in dieselbe Richtung auf oder abgerundet werden.

§ 14 Abschlussnoten

(1) Liegen am Ende eines Lehrgangs oder zweier aufeinander folgender Lehrgänge alle Trimesternoten vor, wird für jedes vorgeschriebene Fach einer Fachrichtung eine Abschlussnote gebildet. Dabei gelten Physik (A) und Physik (B) sowie Wirtschaftslehre (VWL) und Wirtschaftslehre (BWL) als ein Fach.
(2) Wird ein Fach nur während eines Trimesters behandelt, ist die Trimesternote die Abschlussnote.
(3) Wird ein Fach während mehrerer Trimester behandelt, wird aus den Trimesternoten aller Trimester rechnerisch die Abschlussnote berechnet. Ergibt die Berechnung keine glatte Note, wird in Richtung der Trimesternote des Trimesters gerundet, das mit einer zentralen Abschlussprüfung beendet worden ist.

§ 15 Abschlussqualifikation und Zeugnis

(1) Wer am Ende eines Telekolleg-Lehrgangs oder zweier unmittelbar aufeinander folgender Telekolleg-Lehrgänge die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie in allen vorgeschriebenen Fächern mindestens „ausreichende“ Abschlussnoten nachweist, hat die Abschlussqualifikation für die Fachhochschulreife erfüllt und erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat eine Kollegiatin oder ein Kollegiat an zwei unmittelbar aufeinander folgenden Telekolleg-Lehrgängen teilgenommen und in einem Fach in beiden Telekolleg-Lehrgängen Abschlussnoten erhalten, wird die bessere Abschlussnote in die Abschlussqualifikation übernommen.
(2) Die Abschlussqualifikation für die Fachhochschulreife wird auch erfüllt, wenn höchstens zwei nicht „ausreichende“ Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern durch Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern ausgeglichen werden können, die besser als „ausreichend“ sind. Hierfür gelten folgende Regeln:
Nur eine der nicht „ausreichenden“ Abschlussnoten darf „ungenügend“ sein,
eine „mangelhafte“ Abschlussnote wird durch eine mindestens „gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „befriedigende“ Abschlussnoten ausgeglichen,
eine „ungenügende“ Abschlussnote wird durch eine „sehr gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „gute“ Abschlussnoten ausgeglichen,
Abschlussnoten in Fächern mit zentraler Abschlussprüfung können nur durch Abschlussnoten in Fächern mit zentraler Abschlussprüfung ausgeglichen werden,
eine „ungenügende“ Abschlussnote im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.
(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife enthält die Abschlussnoten aller vorgeschriebenen Fächer, gegebenenfalls die Abschlussnoten zusätzlich in Einzelfach-Teilnahme belegter Fächer und die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote wird aus den Abschlussnoten aller vorgeschriebenen Fächer auf eine Zehntelnote genau berechnet und nicht gerundet. Das Muster für das Zeugnis wird in Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.
(4) Wer am Vorkurs teilgenommen hat und am Ende des ersten Trimesters in allen vorgeschriebenen Fächern mindestens „ausreichende“ Abschlussnoten nachweist, hat die Abschlussqualifikation für die Fachoberschulreife erfüllt und erhält ein Zeugnis.
(5) Die Abschlussqualifikation für die Fachoberschulreife wird auch erfüllt, wenn höchstens eine nicht mindestens „ausreichende“ Abschlussnote in vorgeschriebenen Fächern durch Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern ausgeglichen werden kann, die besser als „ausreichend“ sind. Hierfür gelten folgende Regeln:
eine „mangelhafte“ Abschlussnote wird durch eine mindestens „gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „befriedigende“ Abschlussnoten ausgeglichen,
eine „ungenügende“ Abschlussnote wird durch eine „sehr gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „gute“ Abschlussnoten ausgeglichen,
eine nicht mindestens „ausreichende“ Abschlussnote in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann nur durch Abschlussnoten in den genannten Fächern ausgeglichen werden,
eine „ungenügende“ Abschlussnote im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Das Zeugnis der Fachoberschulreife enthält die im ersten Trimester erworbenen Trimesternoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und die Abschlussnoten der Fächer Sozialkunde und Chemie. Das Muster für das Zeugnis wird in Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

§ 16 Ergänzende Bestimmungen

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit Behinderungen werden auf Antrag bei Leistungsfeststellungen und in Prüfungen der Behinderung angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit und die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht verändert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, wenn andernfalls eine unzumutbare persönliche Härte entstünde und wenn die Abweichung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Gewährleistung der Anforderungen unbedenklich ist.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere die Verteilung der Fächer auf die Trimester und die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen, werden vom für Schule zuständigen Ministerium in Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Verwaltungsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung im Telekolleg II“ vom 17. Dezember 1992 (ABl. MBJS 1993 S. 2) außer Kraft.
Potsdam, den 9. Juli 2002
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Steffen Reiche
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